TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/5 S14 317858-4/2009

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Veröffentlicht am 05.11.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S14 317 858-4/2009/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S14 317 852-4/2009/2E

S14 317 853-4/2009/2E

S14 317 854-4/2009/2E

S14 317 855-4/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch: RA Dr. Lennart BINDER, LL.M., Rochusgasse 2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, GZ. 09 01.788 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch: RA Dr. Lennart BINDER, LL.M., Rochusgasse 2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, GZ. 09 01.788 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins A, römisch fünf G, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte mit ihren Kindern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 11.02.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin persönlich am 16.03.2009 übernommen und damit zugestellt (AS 149). Am 21.04.2009 wurde per Telefax gegen den genannten Bescheid eine mit einem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG verbundene Beschwerde beim Bundesasylamt eingebracht (AS 175).Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin persönlich am 16.03.2009 übernommen und damit zugestellt (AS 149). Am 21.04.2009 wurde per Telefax gegen den genannten Bescheid eine mit einem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, AVG verbundene Beschwerde beim Bundesasylamt eingebracht (AS 175).

Der Wiedereinsetzungsantrag wird dahingehend begründet, dass die Beschwerdeführerin die Bescheide des Bundesasylamtes (betreffend die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder, welche die Beschwerdeführerin im Asylverfahren gesetzlich vertritt) nach Zustellung am 16.03.2009 unverzüglich (namentlich genannten) Bekannten übergeben habe, die für die Beschwerdeführerin einen absolut vertrauenswürdigen Eindruck erweckt hätten. Die Bekannten kenne die Beschwerdeführerin schon einige Jahre und sie hätten sich als immer zuverlässig erwiesen. Die beiden Bekannten hätten erklärt, die anzufechtenden Bescheide einer anerkannten Flüchtlingsorganisation oder einem Rechtsanwalt zur Weiterbearbeitung zu übergeben. Die Beschwerdeführerin habe Vertrauen in ihre Landsleute gehabt und habe nicht ahnen können, dass diese nichts unternehmen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich am 09.04.2009 bei (namentlich genannten) Rechtsberatern in Traiskirchen erkundigt, ob eine Entscheidung über die Beschwerden bereits erfolgt sei. Bei den Recherchen hätten die Rechtsberater festgestellt, dass keine Beschwerden erhoben worden seien. Seit diesem Tag habe die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Fristversäumnis. Zum Beweis werden die beiden Bekannten der Beschwerdeführerin und die beiden Rechtsberater als Zeugen namhaft gemacht und die Einvernahme der Beschwerdeführerin angeboten. Die Beschwerdeführerin treffe daher kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde. Es handle sich daher um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis und es werde ersucht, das Versehen zu entschuldigen.

Mit hg. Beschluss vom 29.04.2009, GZ S14 317 858-2/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen (AS 293). Das Bundesasylamt wurde auf den (noch offenen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber hingewiesen (AS 313).Mit hg. Beschluss vom 29.04.2009, GZ S14 317 858-2/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen (AS 293). Das Bundesasylamt wurde auf den (noch offenen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber hingewiesen (AS 313).

Am 03.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Polen rücküberstellt (Schreiben des Stadtkommandos XXXX vom 03.06.2009 einliegend im "Dublin-Akt").Am 03.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Polen rücküberstellt (Schreiben des Stadtkommandos römisch 40 vom 03.06.2009 einliegend im "Dublin-Akt").

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009 (AS 357) wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.04.2009 gemäß § 71 Abs. 1 AVG und der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009 (AS 357) wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.04.2009 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG und der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 373) wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Auf die Beweisanbote des Wiedereinsetzungsantrages sei zu Unrecht nicht eingegangen worden. Bei den namhaft gemachten Bekannten der Beschwerdeführerin handle es sich um absolut vertrauenswürdige Personen, die entgegen deren Zusagen die anzufechtenden Bescheide nicht fristgerecht an einen Rechtsanwalt oder eine Flüchtlingsorganisation zur Erhebung eines Rechtsmittels weitergegeben habe. Das Bundesasylamt sei auch verpflichtet gewesen, einen Flüchtlingsberater zur Verfügung zu stellen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 Abs. 1 AVG und über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die vorliegende Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof richtet sich nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Das Hauptverfahren besteht im vorliegenden Fall in der zugrundeliegenden Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 5 AsylG, über welches der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG durch Einzelrichter entscheidet. Es liegt daher auf hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens über einen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Einzelrichterzuständigkeit vor. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Hauptverfahren spricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (s. VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611; vgl. auch VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren; s. auch hg.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die vorliegende Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof richtet sich nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Das Hauptverfahren besteht im vorliegenden Fall in der zugrundeliegenden Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 5, AsylG, über welches der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG durch Einzelrichter entscheidet. Es liegt daher auf hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens über einen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Einzelrichterzuständigkeit vor. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Hauptverfahren spricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (s. VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611; vergleiche auch VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren; s. auch hg.

Erkenntnis vom 27.03.2009, GZ: S1 402329-2/2009).

1.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. sinngemäß VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (singgemäß VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).1.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche sinngemäß VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (singgemäß VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (vgl. VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit, wenn dem Begriff der "erforderlichen und .zumutbaren Sorgfalt" eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann vergleiche VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit, wenn dem Begriff der "erforderlichen und .zumutbaren Sorgfalt" eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.a.).

2. Dem (in der Beschwerde bestätigten) Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages zufolge hat die Beschwerdeführerin die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 5 AsylG zwei (namentlich genannten) Bekannten überreicht, die für die Beschwerdeführerin absolut vertrauenswürdig waren und der Beschwerdeführerin zusagten, die Bescheide einer anerkannten Flüchtlingsorganisation oder einem Rechtsanwalt zur Weiterbearbeitung zu übergeben. Solcherart sind die (namhaft gemachten) Bekannten der Beschwerdeführerin als Boten zu qualifizieren (zur Unterscheidung zwischen Boten und Bevollmächtigten s. zB VwGH 20.01.2005, 2004/07/0211). Das Verschulden des Boten ist (im Unterschied zum Verschulden des Vertreters) nicht einem Verschulden der Partei gleichzuhalten (zB VwGH 20.09.2007, 2005/09/0173) Versäumt der Bote seinen Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert hat, gesehen werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (zB VwGH 20.01.2005, 2004/07/0211). Die geforderte Überwachungspflicht ist allerdings nicht dadurch erfüllt, dass eine besonders verlässliche Person mit der Durchführung des Auftrages betraut wird, sondern nur dann, wenn die Partei die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage sicherstellt (VwGH 20.09.2007, 2005/09/0173). Sollte der Bote Unterlagen zur Erhebung eines Rechtsmittels einem Rechtsanwalt überbringen, der mit der Causa bislang noch nicht befasst war, muss die Partei bei dem betreffenden Rechtsanwalt nachfragen, ob dieser überhaupt bereit ist, das betreffende Rechtsmittel zu verfassen; die Nachfrage beim Boten, ob dieser die Unterlagen rechtzeitig überbracht hat, reicht nicht aus (VwGH 24.01.2008, 2007/09/0221; Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilband, RZ 47 zu § 71 AVG).2. Dem (in der Beschwerde bestätigten) Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages zufolge hat die Beschwerdeführerin die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 5, AsylG zwei (namentlich genannten) Bekannten überreicht, die für die Beschwerdeführerin absolut vertrauenswürdig waren und der Beschwerdeführerin zusagten, die Bescheide einer anerkannten Flüchtlingsorganisation oder einem Rechtsanwalt zur Weiterbearbeitung zu übergeben. Solcherart sind die (namhaft gemachten) Bekannten der Beschwerdeführerin als Boten zu qualifizieren (zur Unterscheidung zwischen Boten und Bevollmächtigten s. zB VwGH 20.01.2005, 2004/07/0211). Das Verschulden des Boten ist (im Unterschied zum Verschulden des Vertreters) nicht einem Verschulden der Partei gleichzuhalten (zB VwGH 20.09.2007, 2005/09/0173) Versäumt der Bote seinen Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert hat, gesehen werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (zB VwGH 20.01.2005, 2004/07/0211). Die geforderte Überwachungspflicht ist allerdings nicht dadurch erfüllt, dass eine besonders verlässliche Person mit der Durchführung des Auftrages betraut wird, sondern nur dann, wenn die Partei die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage sicherstellt (VwGH 20.09.2007, 2005/09/0173). Sollte der Bote Unterlagen zur Erhebung eines Rechtsmittels einem Rechtsanwalt überbringen, der mit der Causa bislang noch nicht befasst war, muss die Partei bei dem betreffenden Rechtsanwalt nachfragen, ob dieser überhaupt bereit ist, das betreffende Rechtsmittel zu verfassen; die Nachfrage beim Boten, ob dieser die Unterlagen rechtzeitig überbracht hat, reicht nicht aus (VwGH 24.01.2008, 2007/09/0221; Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilband, RZ 47 zu Paragraph 71, AVG).

Ausgehend davon ist bei Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag (und auch in der Beschwerde) der Beschwerdeführerin fallbezogen eine Verletzung ihrer Überwachungspflicht anzulasten, weil sich die Beschwerdeführerin nach der Übergabe der Bescheide an ihre Bekannten nicht bzw. nicht zeitgerecht darum gekümmert hat, ob die Bescheide von den Bekannten auch tatsächlich und zeitgerecht "einer Flüchtlingsorganisation" oder "einem Rechtsanwalt" überbracht wurden, und ob "eine Flüchtlingsorganisation" oder "ein Rechtsanwalt" auch tatsächlich Beschwerden gegen die Bescheide verfassen würden. Der Wiedereinsetzungsantrag legt lediglich eine Erkundigung der Beschwerdeführerin bei den Rechtsberatern (erst) am 09.04.2009 - sohin mehr als eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist mit 30.03.2009 - dar und behauptet nicht einmal ansatzweise, dass eine diesbezügliche Kontrolle/Nachfrage bereits vor Fristende (dazu VwGH 28.06.2001, 2001/11/0175) erfolgt wäre, oder welches Ereignis die Beschwerdeführerin konkret daran gehindert hätte, wenigstens einmal vor Fristende bei den Bekannten, den Rechtsberatern oder "einer Flüchtlingsorganisation" oder "einem Rechtsanwalt" diesbezüglich nachzufragen. Es wird auch nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin die anzufechtenden Bescheide ihren Bekannten erst am letzten Tag der Frist übergeben hätte, vielmehr geht aus dem Wiedereinsetzungsantrag hervor, dass die Beschwerdeführerin die Bescheide ihren Bekannten "unverzüglich" übergeben hat. Zumal die Befassung einer Flüchtlingsorganisation oder eines Rechtsanwaltes, die bisher noch nicht mit der Causa befasst waren (die Beschwerdeführerin war zum damaligen Zeitpunkt unvertreten), erhoben werden sollten, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch entsprechende Nachfrage sicherzustellen, ob eine Flüchtlingsorganisation oder ein Rechtsanwalt überhaupt bereit sind, die Beschwerden zu verfassen (zB VwGH 24.01.2008, 2007/09/0221; 20.04.2001, 98/05/0083). Den Behauptungen der Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag (und in der Beschwerde) ist nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Übergabe der Bescheide an ihre Bekannten vor Fristende überhaupt einmal erkundigt hätte, vom wem die Beschwerden nun tatsächlich verfasst werden würden. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten - ausgehend von den eigenen Behauptungen des Wiedereinsetzungsantrages (und der Beschwerde) - der nach der Sachlage gebotenen und ihr jedenfalls nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Überwachungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen, wobei insofern von einem minderen Grad des Versehens keine Rede sein kann (vgl. dazu 20.04.2001, 98/05/0083 und VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160, wo von "auffallender Sorglosigkeit" der Partei, die ihrer Überwachungspflicht nicht nachkommt, gesprochen wird). Bei diesem Ergebnis braucht nicht untersucht zu werden, ob die namhaft gemachten Personen auch tatsächlich vertrauenswürdig sind und ob diese Personen entgegen deren Zusagen die Bescheide nicht fristgerecht weitergegeben haben, weil der Auftrag an vertrauenswürdige Personen (Boten) und ein allfälliges nicht auftragsgemäßes Handeln dieser vertrauenswürdigen Personen nichts über die Einhaltung der hier gebotenen Überwachungspflicht aussagt, vielmehr kommt die Partei ihrer Überwachungspflicht nur dann nach, wenn die tatsächliche, fristgerechte Ausführung des Auftrages durch entsprechende Kontrolle/Nachfrage gesichert ist (etwa VwGH 22.11.1999, 94/17/01, wonach die Partei bei Betrauung eines Boten durch geeignete Nachfrage die Einhaltung der Berufungsfrist hätte sicherstellen müssen, wenn sie das Straferkenntnis einem Dritten zur Weiterleitung an einen Rechtsanwalt zum Zweck der Einbringung eines Rechtsmittels weitergegeben hat). Dass die Beschwerdeführerin der gebotenen Überwachungspflicht durch entsprechende Nachfrage/Kontrolle (wenigstens einmal) vor Fristende nachgekommen wäre, wird allerdings nicht einmal ansatzweise behauptet. Ausgehend davon war auch den im Wiedereinsetzungsantrag gestellten Beweisanträgen nicht zu folgen, zumal sich die Beweisanbote lediglich darauf beziehen, dass die namhaft gemachten Personen vertrauenswürdig seien und entgegen ihren Zusagen die Bescheide nicht fristgerecht an einen Rechtsanwalt oder an eine Flüchtlingsorganisation zur Erhebung eines Rechtsmittels weitergegeben hätten.Ausgehend davon ist bei Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag (und auch in der Beschwerde) der Beschwerdeführerin fallbezogen eine Verletzung ihrer Überwachungspflicht anzulasten, weil sich die Beschwerdeführerin nach der Übergabe der Bescheide an ihre Bekannten nicht bzw. nicht zeitgerecht darum gekümmert hat, ob die Bescheide von den Bekannten auch tatsächlich und zeitgerecht "einer Flüchtlingsorganisation" oder "einem Rechtsanwalt" überbracht wurden, und ob "eine Flüchtlingsorganisation" oder "ein Rechtsanwalt" auch tatsächlich Beschwerden gegen die Bescheide verfassen würden. Der Wiedereinsetzungsantrag legt lediglich eine Erkundigung der Beschwerdeführerin bei den Rechtsberatern (erst) am 09.04.2009 - sohin mehr als eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist mit 30.03.2009 - dar und behauptet nicht einmal ansatzweise, dass eine diesbezügliche Kontrolle/Nachfrage bereits vor Fristende (dazu VwGH 28.06.2001, 2001/11/0175) erfolgt wäre, oder welches Ereignis die Beschwerdeführerin konkret daran gehindert hätte, wenigstens einmal vor Fristende bei den Bekannten, den Rechtsberatern oder "einer Flüchtlingsorganisation" oder "einem Rechtsanwalt" diesbezüglich nachzufragen. Es wird auch nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin die anzufechtenden Bescheide ihren Bekannten erst am letzten Tag der Frist übergeben hätte, vielmehr geht aus dem Wiedereinsetzungsantrag hervor, dass die Beschwerdeführerin die Bescheide ihren Bekannten "unverzüglich" übergeben hat. Zumal die Befassung einer Flüchtlingsorganisation oder eines Rechtsanwaltes, die bisher noch nicht mit der Causa befasst waren (die Beschwerdeführerin war zum damaligen Zeitpunkt unvertreten), erhoben werden sollten, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch entsprechende Nachfrage sicherzustellen, ob eine Flüchtlingsorganisation oder ein Rechtsanwalt überhaupt bereit sind, die Beschwerden zu verfassen (zB VwGH 24.01.2008, 2007/09/0221; 20.04.2001, 98/05/0083). Den Behauptungen der Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag (und in der Beschwerde) ist nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Übergabe der Bescheide an ihre Bekannten vor Fristende überhaupt einmal erkundigt hätte, vom wem die Beschwerden nun tatsächlich verfasst werden würden. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten - ausgehend von den eigenen Behauptungen des Wiedereinsetzungsantrages (und der Beschwerde) - der nach der Sachlage gebotenen und ihr jedenfalls nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Überwachungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen, wobei insofern von einem minderen Grad des Versehens keine Rede sein kann vergleiche dazu 20.04.2001, 98/05/0083 und VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160, wo von "auffallender Sorglosigkeit" der Partei, die ihrer Überwachungspflicht nicht nachkommt, gesprochen wird). Bei diesem Ergebnis braucht nicht untersucht zu werden, ob die namhaft gemachten Personen auch tatsächlich vertrauenswürdig sind und ob diese Personen entgegen deren Zusagen die Bescheide nicht fristgerecht weitergegeben haben, weil der Auftrag an vertrauenswürdige Personen (Boten) und ein allfälliges nicht auftragsgemäßes Handeln dieser vertrauenswürdigen Personen nichts über die Einhaltung der hier gebotenen Überwachungspflicht aussagt, vielmehr kommt die Partei ihrer Überwachungspflicht nur dann nach, wenn die tatsächliche, fristgerechte Ausführung des Auftrages durch entsprechende Kontrolle/Nachfrage gesichert ist (etwa VwGH 22.11.1999, 94/17/01, wonach die Partei bei Betrauung eines Boten durch geeignete Nachfrage die Einhaltung der Berufungsfrist hätte sicherstellen müssen, wenn sie das Straferkenntnis einem Dritten zur Weiterleitung an einen Rechtsanwalt zum Zweck der Einbringung eines Rechtsmittels weitergegeben hat). Dass die Beschwerdeführerin der gebotenen Überwachungspflicht durch entsprechende Nachfrage/Kontrolle (wenigstens einmal) vor Fristende nachgekommen wäre, wird allerdings nicht einmal ansatzweise behauptet. Ausgehend davon war auch den im Wiedereinsetzungsantrag gestellten Beweisanträgen nicht zu folgen, zumal sich die Beweisanbote lediglich darauf beziehen, dass die namhaft gemachten Personen vertrauenswürdig seien und entgegen ihren Zusagen die Bescheide nicht fristgerecht an einen Rechtsanwalt oder an eine Flüchtlingsorganisation zur Erhebung eines Rechtsmittels weitergegeben hätten.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass durch die Beauftragung ein Bevollmächtigungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Bekannten zustande gekommen sein sollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern, weil der Beschwerdeführerin diesfalls das Verschulden ihrer Bekannten (als Vertreter der Beschwerdeführerin) daran, dass diese nach Übernahme der anzufechtenden Bescheide nichts unternommen haben, voll anzulasten wäre. Dass aber die Bekannten der Beschwerdeführerin (als Vertreter) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wären und diese kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde, wird allerdings nicht einmal behauptet.

Hingewiesen wird darauf, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB 25.02.2003, 2002/10/0223) eine Bindung an die im Wiedereinsetzungsantrag (fristgerecht [vgl. § 71 Abs. 2 AVG]) vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe besteht und eine Prüfung des Wiedereinsetzungsantrages daher nur im Rahmen der fristgerecht im Wiedereinsetzungsantrag dargelegten Wiedereinsetzungsgründe zu erfolgen hat. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung allenfalls rechtfertigen könnten, ist daher nicht durchzuführen (vgl. Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilband, RZ 115 zu § 71 AVG).Hingewiesen wird darauf, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB 25.02.2003, 2002/10/0223) eine Bindung an die im Wiedereinsetzungsantrag (fristgerecht [vgl. Paragraph 71, Absatz 2, AVG]) vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe besteht und eine Prüfung des Wiedereinsetzungsantrages daher nur im Rahmen der fristgerecht im Wiedereinsetzungsantrag dargelegten Wiedereinsetzungsgründe zu erfolgen hat. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung allenfalls rechtfertigen könnten, ist daher nicht durchzuführen vergleiche Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilband, RZ 115 zu Paragraph 71, AVG).

Sofern die Beschwerde mit dem - erstmals in der Beschwerde (und daher außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG) erstatteten - Vorbringen, das Bundesasylamt als eine Behörde im Rahmen der Organisationsstruktur des BMI wäre verpflichtet gewesen, einen Flüchtlingsberater zur Verfügung zu stellen und dass es entgegen den gesetzlichen Vorgaben tatsächlich keine Flüchtlingsberater gebe, einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund darzutun versucht, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach die Prüfung des Wiedereinsetzungsantrages nur im Rahmen der fristgerecht im Wiedereinsetzungsantrag dargelegten Wiedereinsetzungsgründe zu erfolgen hat. Da ein dahingehendes Vorbringen (ein dahingehender Wiedereinsetzungsgrund) nicht fristgerecht im Wiedereinsetzungsantrag erstattet wurde, war dieses Vorbringen schon von daher nicht geeignet, der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zum Erfolg zu verhelfen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen für den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag überhaupt von Relevanz sein sollte, zumal auch ein Flüchtlingsberater nichts daran ändern würde, dass die Beschwerdeführerin (selbst) der gebotenen und zumutbaren Überwachungspflicht nachzukommen hat, wenn sie anzufechtende Bescheide Bekannten (zur Weiterleitung an eine anerkannte Flüchtlingsorganisation oder an einen Rechtsanwalt) übergibt (bzw. dass der Beschwerdeführerin das Verschulden ihrer Bekannten voll anzulasten wäre, wenn diese als Vertreter anzusehen wären). Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass der Bundesminister für Inneres gemäß § 66 AsylG zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen hat, wobei das Tätigwerden eines Flüchtlingsberaters ein diesbezügliches Verlangen des Asylwerbers voraussetzt (vgl. Abs. 2). Dass die Beschwerdeführerin ein solches Verlangen gestellt hätte oder ein solches abgelehnt worden wäre, ist dem Verwaltungsakt und den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Im Übrigen lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass im Büro des Flüchtlingsberaters in Traiskirchen keine Person vorgefunden worden sei, keinesfalls ableiten, dass es entgegen den gesetzlichen Vorgaben tatsächlich keine Flüchtlingsberater gibt und solche im Falle eines diesbezüglichen Verlangens nicht zur Verfügung gestellt würden. Angemerkt wird auch, dass der Asylgerichtshof nicht Normadressat der Bestimmung des § 66 AsylG ist und dem Asylgerichtshof keine Zuständigkeit zur Bestellung oder Auswahl eines Flüchtlingsberaters zukommt.Sofern die Beschwerde mit dem - erstmals in der Beschwerde (und daher außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG) erstatteten - Vorbringen, das Bundesasylamt als eine Behörde im Rahmen der Organisationsstruktur des BMI wäre verpflichtet gewesen, einen Flüchtlingsberater zur Verfügung zu stellen und dass es entgegen den gesetzlichen Vorgaben tatsächlich keine Flüchtlingsberater gebe, einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund darzutun versucht, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach die Prüfung des Wiedereinsetzungsantrages nur im Rahmen der fristgerecht im Wiedereinsetzungsantrag dargelegten Wiedereinsetzungsgründe zu erfolgen hat. Da ein dahingehendes Vorbringen (ein dahingehender Wiedereinsetzungsgrund) nicht fristgerecht im Wiedereinsetzungsantrag erstattet wurde, war dieses Vorbringen schon von daher nicht geeignet, der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zum Erfolg zu verhelfen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen für den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag überhaupt von Relevanz sein sollte, zumal auch ein Flüchtlingsberater nichts daran ändern würde, dass die Beschwerdeführerin (selbst) der gebotenen und zumutbaren Überwachungspflicht nachzukommen hat, wenn sie anzufechtende Bescheide Bekannten (zur Weiterleitung an eine anerkannte Flüchtlingsorganisation oder an einen Rechtsanwalt) übergibt (bzw. dass der Beschwerdeführerin das Verschulden ihrer Bekannten voll anzulasten wäre, wenn diese als Vertreter anzusehen wären). Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 66, AsylG zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen hat, wobei das Tätigwerden eines Flüchtlingsberaters ein diesbezügliches Verlangen des Asylwerbers voraussetzt vergleiche Absatz 2,). Dass die Beschwerdeführerin ein solches Verlangen gestellt hätte oder ein solches abgelehnt worden wäre, ist dem Verwaltungsakt und den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Im Übrigen lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass im Büro des Flüchtlingsberaters in Traiskirchen keine Person vorgefunden worden sei, keinesfalls ableiten, dass es entgegen den gesetzlichen Vorgaben tatsächlich keine Flüchtlingsberater gibt und solche im Falle eines diesbezüglichen Verlangens nicht zur Verfügung gestellt würden. Angemerkt wird auch, dass der Asylgerichtshof nicht Normadressat der Bestimmung des Paragraph 66, AsylG ist und dem Asylgerichtshof keine Zuständigkeit zur Bestellung oder Auswahl eines Flüchtlingsberaters zukommt.

Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Bundesasylamt war sohin zu bestätigen. Soweit die Beschwerdeausführungen im Ergebnis (auch) darauf abzielen, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kann ihr ebenfalls kein Erfolg beschieden sein, zumal durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag die Möglichkeit entfällt, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG und § 67d Abs. 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG und Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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