TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/6 S1 317468-2/2009

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Veröffentlicht am 06.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 317.468-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zahl 09 07.454-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zahl 09 07.454-EAST Ost zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 26.12.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und den gemeinsamen Kindern, XXXX und XXXX einen Asylantrag in Österreich. Das Bundesasylamt hat die Asylanträge der Familie gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages Polen zuständig sei. In weiterer Folge wurden die dagegen erhobenen Rechtsmittel sowohl vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen, als auch vom VwGH abgelehnt.1. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 26.12.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und den gemeinsamen Kindern, römisch 40 und römisch 40 einen Asylantrag in Österreich. Das Bundesasylamt hat die Asylanträge der Familie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages Polen zuständig sei. In weiterer Folge wurden die dagegen erhobenen Rechtsmittel sowohl vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen, als auch vom VwGH abgelehnt.

2. Am 23.06.2009 stellte der Beschwerdeführer (und seine Familienangehörigen) wiederum in Österreich einen Antrag ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 20.10.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 29.06.2009 (eingelangt beim BAA am 29.06.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt. Polen teilte weiters mit, dass dem Beschwerdeführer am 07.04.2009 subsidiärer Schutz erteilt worden wäre.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 20.10.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 29.06.2009 (eingelangt beim BAA am 29.06.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt. Polen teilte weiters mit, dass dem Beschwerdeführer am 07.04.2009 subsidiärer Schutz erteilt worden wäre.

Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, dass er nach negativem Abschluss seinen Asylantrages in Österreich am 27.11.2008 nach Polen abgeschoben worden wäre. Dort habe er sich mit seiner Familie zuerst im Lager Debak, dann drei Monate im Lager Moszna aufgehalten. Anschließend habe er die letzten vier Monate im Lager Bytom verbracht. In Polen gebe es keine richtige Ordnung. polnische Polizisten hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihm gesagt, er solle das Lager verlassen und sich ein private Unterkunft suchen. Sie hätten ihnen Geld dafür versprochen, sie hätten aber nichts bekommen. Er und seine Familie hätten in Polen "Pobyt", Aufenthaltsberechtigung bekommen. Er habe einen Bruder in Norwegen und eine Schwester in Frankreich.

Der Beschwerdeführer legte eine russische Heiratsurkunde, einen russischen Inlandspass, eine polnische Pobyt-Karte und eine polnische Lagerkarte vor.

Beim Beschwerdeführer liegt einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor (Vorliegen weiterer sonstiger psychischer Krankheitssymptome wurde verneint). Die Gutachterin führt nach Untersuchung am 07.07.2009 und 15.07.2009 schlussfolgernd aus, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine PTSD in Verbindung mit einer dissoziativen Störung beim Beschwerdeführer bestehe. Der zugrundeliegende Sachverhalt solle von ihr nicht mitgeteilt werden, sei ihr jedoch bekannt und eigne sich von der Schwere, vom zeitlichen Zusammenhang und vom Inhalt her, einen solchen Erfolg (Störung) herbeizuführen. Da auch die typischen Symptome vorlägen, könne eindeutig eine PTSD diagnostiziert werden. Im Befund findet sich der Hinweis, dass derzeit kein akute Suizidalität besteht. Es seien Medikamente (Tritiico ret. 150 mg abends) verordnet und eine begleitende Betreuung durch den Psychologen geraten worden. Eine Überstellung werde voraussichtlich - soweit vorhersehbar - zu einer Verschlechterung der Befindlichkeit führen, derzeit bestehe aber keine akute Selbstgefährdung. Der Beschwerdeführer verfügt trotz seiner Störung derzeit über ausreichende Planungs- und Handlungsbereitschaft.

Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 22.07.2009 erklärte der Beschwerdeführer, psychisch und physisch in der Lage zu sein die Einvernahme zu absolvieren. Nur seine Gattin habe Verwandte in Österreich. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme erklärte er, dazu nicht Stellung nehmen zu wollen. Die polnischen Behörde würden nicht einverstanden sein, dass sein Verfahren in Polen durchgeführt werde. Zu den vorgehaltenen Feststellungen erklärte er, dass alles was in diesen stehe, Lügen seien. Hätten nur 10 Prozent gestimmt, wäre er nicht zum zweiten Mal nach Österreich gekommen. In Polen wurden Jugendliche auf Leute mit Flaschen losgehen. Er habe Glück gehabt und sei ihnen immer entkommen. In Polen könne man sich dann gut medizinisch behandeln lassen, wenn man Geld habe, wenn man keines habe, gäbe es keine medizinische Behandlung. Wenn er noch mal nach Polen müsse, würde er den Jugendlichen nicht mehr aus dem Weg gehen, damit sie ihn zu einem Krüppel schlagen würden. In Polen habe er dreimal das Lager wechseln müssen, weil die Behandlung ihnen gegenüber unmenschlich gewesen wäre und er nicht ausreichend Geld gehabt hätte, nach Österreich zurückzukehren. Er hätte gehofft, dass sich in Polen etwas geändert hätte, das wäre aber nicht der Fall. In Polen könne man nur über den Polizeinotruf die Rettung alarmieren, sodass diese dann tatsächlich kommt. Am nächsten Tag hätten sie 300 Zloty für diesen Anruf bezahlt. Es werde nicht gelingen, ihn noch einmal nach Polen abzuschieben.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.09.2009, Zahl: 09 07.454-EAST Ost den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.09.2009, Zahl: 09 07.454-EAST Ost den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Abschiebungen tschetschenischer Asylwerber nach Russland erfolgten nicht. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde). Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwer psychische Störung, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würde, ergeben habe.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Abschiebungen tschetschenischer Asylwerber nach Russland erfolgten nicht. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde). Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwer psychische Störung, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würde, ergeben habe.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Feststellungen zum Gesundheitszustand auf der gutachterlichen Stellungnahme beruhen würden, aus welcher sich ergäbe, dass keine akute Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bestehe. Aus den Länderinformationen ergäbe sich, dass jedenfalls Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen in Polen bestehe. Es sei gewährleistet, dass eine Überstellung nach Polen nicht vorgenommen werde, wenn der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulasse. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, seine Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die vorgebrachten Angaben zu den Versorgungsproblemen und der Fremdenfeindlichkeit speziell Tschetschenen gegenüber, würden den aktuellen und unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen widersprechen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Feststellungen zum Gesundheitszustand auf der gutachterlichen Stellungnahme beruhen würden, aus welcher sich ergäbe, dass keine akute Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bestehe. Aus den Länderinformationen ergäbe sich, dass jedenfalls Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen in Polen bestehe. Es sei gewährleistet, dass eine Überstellung nach Polen nicht vorgenommen werde, wenn der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulasse. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, seine Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die vorgebrachten Angaben zu den Versorgungsproblemen und der Fremdenfeindlichkeit speziell Tschetschenen gegenüber, würden den aktuellen und unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen widersprechen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Da der Beschwerdeführer (neben den Angehörigen der Kernfamilie im Familienverfahren des Beschwerdefürhers) keine Angehörigen im Sinne von Art. 8 EMRK im Bundesgebiet hätte, liege kein schützenswertes Familienleben vor. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.Da der Beschwerdeführer (neben den Angehörigen der Kernfamilie im Familienverfahren des Beschwerdefürhers) keine Angehörigen im Sinne von Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet hätte, liege kein schützenswertes Familienleben vor. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer das Kriterium der in den Bereich des Art. 3 EMRK rechenden Verschlechterung des Krankheitsverlaufs erfüllt wäre, da Dr. H. festgestellt habe, dass eine Abschiebung eine Verschlechterung der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung bewirke würde. Hinzu trete, dass in Polen diese dringend für notwendig befundene Behandlung für ihn faktisch nicht erhältlich wäre. Bekanntermaßen komme es in Polen gehäuft zu einer gezielten Verweigerung ordnungsgemäßer medizinischer Versorgung - auch bei Vorliegen lebensbedrohlicher Erkrankungen. In weiterer Folge wird in der Beschwerde auf den Fall von Isa Abubakarov, ein im Jahr 2006 in Polen an Hepatitis C verstorbener Asylwerber, verwiesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe sich seitdem die Situation in Polen nicht gebessert. So habe die Familie T. mit drei Kleinkindern und einer hochschwangeren Frau (die Rücküberstellung sei am 01.04.2009 erfolgt) in Polen keine Versorgung und keinen Zutritt zum Asyllager erhalten (die Familie sei daher wiederum in Österreich und sei dieser Fall den österreichischen Behörden bekannt). Des weiteren sei G. M. über Monate hinweg in Polen mit Erkältungsmitteln behandelt worden, obwohl er an einer offenen Tuberkulose gelitten habe. Erst in Österreich sei die Tuberkoluse diagnostiziert und behandelt worden. Frau T. A. sei nach ihrer Abschiebung nach Polen, obwohl sie HIV infiziert sei, inhaftiert und nicht behandelt worden. Mit drastisch verschlechterten Gesundheitszustand sei sie nach Österreich zurückgekehrt und habe sie einen weiteren Asylantrag gestellt. Der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid sei stattgegeben worden (AsylGH vom 04.09.2009, GZ S10 403.571). Des weiteren wird in der Beschwerde der Fall eines Asylwerbers angeführt, bei welchem ein angeborener Lungenfehler in Polen nicht erkannt worden wäre (erst in Österreich sei die Operation durchgeführt worden). Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass Flüchtlingen in Polen systematisch die medizinische Versorgung nicht oder nicht ausreichend gewährt werde. Es bestehe daher ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch der Beschwerdeführer und seine Familie hätten vergleichbare Erfahrungen gemacht. Der Sohn XXXX habe in Polen sehr hohes Fieber gehabt, sowie starke Schmerzen. Erst nach vier Stunden sei die Rettung gekommen und habe faktsich nicht getan, sie hätten nicht einmal Medikamente erhalten. Von dieser Erkrankung habe das Kind einen Dauerschaden davon getragen. Jedes Mal, wenn er ins Licht sieht, habe er starke Augenschmerzen, sein Gesicht schwelle an und er müsse weinen. Das Bundesasylamt habe nicht geklärt, woher diese Beschwerden kommen und welche Erkrankung dies sei. Der Beschwerdeführer selbst habe in Polen einen Leistenbruch erlitten und sei in Krankenhaus gebracht worden. Bereits am Weg in den Operationssaal sei die Aktion gestoppt worden, mit der Begründung "Dembak zahle nicht". Auch um psychologische und psychiatrische Hilfe habe er in der Vergangenheit vergeblich bei den zuständigen Stellen gebeten. Jedesmal sei die Begründung gewesen, "Dembak zahle nicht". Dadurch sei es zu einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Vergleich zu seinem Zustand im vorangehenden Verfahren gekommen. Eine weitere Abschiebung nach Polen würde in Verbindung mit dem Abbruch der Behandlung und den erneuten chaotischen Zuständen in Polen wohl zu einer noch weitern Verschlechterung des Zustandes führen. Die tatsächliche Situation in Polen weiche in nicht zu vernachlässigender Weise von der Aufnahmerichtlinie ab. Es müsse daher analog die Judikatur des VwGH gelten, nach welcher es auf die tatsächliche Umsetzung der gesetzlichen Regelung ankomme, um die Wirksamkeit einer gesetzlichen Maßnahme zu beurteilen. Die Annahme alle EU-Staaten seien sichere Dublinstaaten sei in verfassungsrechtlicher Hinsicht sehr kritisch zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei in Polen bereits mehrmals fremdenfeindlich motivierten körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Lager würden überhaupt nicht geschützt. Häufig würden Flaschen oder Steine in die Fenster geworfen. Noch dazu seien eines Tages fremde maskierte Männer ins Lager gekommen. Diese hätten alles durchsucht und ihre Namen aufgeschrieben. Auch dadurch fühle er sich in seiner Sicherheit erheblich beeinträchtigt. Durch den mangelhaften Schutz des Lagers sei daher die körperliche Unversehrtheit nicht gewährleistet. Da bekannt sei, dass in Polen Skinheads regelmäßig gegen Tschetschenen mit Gewalt vorgehen und Polen trotzdem keinen ausreichenden Schutz gewährte, verstoße Polen gegen Art. 3 EMRK. Es sei nicht einzusehen, warum die Geschwister seiner Ehegattin nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin II-VO anzusehen seien. Fragen bezüglich des Familienlebens seien zur Gänze unterblieben. In Dublin-Fällen dürften die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers leichter die öffentlichen Interessen überwiegen können als im allgemeinen Asylverfahren.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer das Kriterium der in den Bereich des Artikel 3, EMRK rechenden Verschlechterung des Krankheitsverlaufs erfüllt wäre, da Dr. H. festgestellt habe, dass eine Abschiebung eine Verschlechterung der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung bewirke würde. Hinzu trete, dass in Polen diese dringend für notwendig befundene Behandlung für ihn faktisch nicht erhältlich wäre. Bekanntermaßen komme es in Polen gehäuft zu einer gezielten Verweigerung ordnungsgemäßer medizinischer Versorgung - auch bei Vorliegen lebensbedrohlicher Erkrankungen. In weiterer Folge wird in der Beschwerde auf den Fall von Isa Abubakarov, ein im Jahr 2006 in Polen an Hepatitis C verstorbener Asylwerber, verwiesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe sich seitdem die Situation in Polen nicht gebessert. So habe die Familie T. mit drei Kleinkindern und einer hochschwangeren Frau (die Rücküberstellung sei am 01.04.2009 erfolgt) in Polen keine Versorgung und keinen Zutritt zum Asyllager erhalten (die Familie sei daher wiederum in Österreich und sei dieser Fall den österreichischen Behörden bekannt). Des weiteren sei G. M. über Monate hinweg in Polen mit Erkältungsmitteln behandelt worden, obwohl er an einer offenen Tuberkulose gelitten habe. Erst in Österreich sei die Tuberkoluse diagnostiziert und behandelt worden. Frau T. A. sei nach ihrer Abschiebung nach Polen, obwohl sie HIV infiziert sei, inhaftiert und nicht behandelt worden. Mit drastisch verschlechterten Gesundheitszustand sei sie nach Österreich zurückgekehrt und habe sie einen weiteren Asylantrag gestellt. Der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid sei stattgegeben worden (AsylGH vom 04.09.2009, GZ S10 403.571). Des weiteren wird in der Beschwerde der Fall eines Asylwerbers angeführt, bei welchem ein angeborener Lungenfehler in Polen nicht erkannt worden wäre (erst in Österreich sei die Operation durchgeführt worden). Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass Flüchtlingen in Polen systematisch die medizinische Versorgung nicht oder nicht ausreichend gewährt werde. Es bestehe daher ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch der Beschwerdeführer und seine Familie hätten vergleichbare Erfahrungen gemacht. Der Sohn römisch 40 habe in Polen sehr hohes Fieber gehabt, sowie starke Schmerzen. Erst nach vier Stunden sei die Rettung gekommen und habe faktsich nicht getan, sie hätten nicht einmal Medikamente erhalten. Von dieser Erkrankung habe das Kind einen Dauerschaden davon getragen. Jedes Mal, wenn er ins Licht sieht, habe er starke Augenschmerzen, sein Gesicht schwelle an und er müsse weinen. Das Bundesasylamt habe nicht geklärt, woher diese Beschwerden kommen und welche Erkrankung dies sei. Der Beschwerdeführer selbst habe in Polen einen Leistenbruch erlitten und sei in Krankenhaus gebracht worden. Bereits am Weg in den Operationssaal sei die Aktion gestoppt worden, mit der Begründung "Dembak zahle nicht". Auch um psychologische und psychiatrische Hilfe habe er in der Vergangenheit vergeblich bei den zuständigen Stellen gebeten. Jedesmal sei die Begründung gewesen, "Dembak zahle nicht". Dadurch sei es zu einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Vergleich zu seinem Zustand im vorangehenden Verfahren gekommen. Eine weitere Abschiebung nach Polen würde in Verbindung mit dem Abbruch der Behandlung und den erneuten chaotischen Zuständen in Polen wohl zu einer noch weitern Verschlechterung des Zustandes führen. Die tatsächliche Situation in Polen weiche in nicht zu vernachlässigender Weise von der Aufnahmerichtlinie ab. Es müsse daher analog die Judikatur des VwGH gelten, nach welcher es auf die tatsächliche Umsetzung der gesetzlichen Regelung ankomme, um die Wirksamkeit einer gesetzlichen Maßnahme zu beurteilen. Die Annahme alle EU-Staaten seien sichere Dublinstaaten sei in verfassungsrechtlicher Hinsicht sehr kritisch zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei in Polen bereits mehrmals fremdenfeindlich motivierten körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Lager würden überhaupt nicht geschützt. Häufig würden Flaschen oder Steine in die Fenster geworfen. Noch dazu seien eines Tages fremde maskierte Männer ins Lager gekommen. Diese hätten alles durchsucht und ihre Namen aufgeschrieben. Auch dadurch fühle er sich in seiner Sicherheit erheblich beeinträchtigt. Durch den mangelhaften Schutz des Lagers sei daher die körperliche Unversehrtheit nicht gewährleistet. Da bekannt sei, dass in Polen Skinheads regelmäßig gegen Tschetschenen mit Gewalt vorgehen und Polen trotzdem keinen ausreichenden Schutz gewährte, verstoße Polen gegen Artikel 3, EMRK. Es sei nicht einzusehen, warum die Geschwister seiner Ehegattin nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin II-VO anzusehen seien. Fragen bezüglich des Familienlebens seien zur Gänze unterblieben. In Dublin-Fällen dürften die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers leichter die öffentlichen Interessen überwiegen können als im allgemeinen Asylverfahren.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 05.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

6. Am 04.11.2009 konnte von der Fremdenpolizei Wien in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer am selben Tag nach Polen überstellt worden war.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. In dem vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. In dem vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Ebenso unstrittig hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren in Polen bereits einen subsidiären Schutzstatus (jedoch nicht Asyl) erhalten. Da nach der Rückkehr wiederum voller Zugang zum Asylverfahren in Polen besteht, wäre im Übrigen - bei geänderter Bedrohungslage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - die Stellung eines weiteren Asylantrages grundsätzlich möglich.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach (abgesehen von der Ehegattin und den minderjährigen Kindern, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren sind) keine Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich. Eine besondere Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt zu Recht (auch im Verfahren der Ehegattin) nicht festgestellt (siehe das Erkenntnis des AsylGH betreffend die Ehegattin vom heutigen Tag). Es liegen ferner auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich ist der Beschwerdeführer bei einer gemeinsamen Überstellung mit seiner Kernfamilie nach Polen nicht in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach (abgesehen von der Ehegattin und den minderjährigen Kindern, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren sind) keine Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich. Eine besondere Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt zu Recht (auch im Verfahren der Ehegattin) nicht festgestellt (siehe das Erkenntnis des AsylGH betreffend die Ehegattin vom heutigen Tag). Es liegen ferner auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich ist der Beschwerdeführer bei einer gemeinsamen Überstellung mit seiner Kernfamilie nach Polen nicht in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

2.1.2.2. Zur Kritik am polnischen Asylwesen

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden (aus einer geringen Asylanerkennungsquote alleine kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden).grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden (aus einer geringen Asylanerkennungsquote alleine kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden).

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (siehe ÖB Warschau vom 23.08.2007 und 28.02.2008). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber aus dem Nordkaukasus stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte. Nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des Bundesasylamtes werden tschetschenische Asylwerber - wie der Beschwerdeführer - generell nicht in die Russische Föderation abgeschoben.

Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in Polen, denen "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht nach der Erkenntnislage fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.

Für den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist hervorzuheben, dass diesem bereits subsidiärer Schutz in Polen gewährt wurde (siehe die Zustimmungserklärungen der polnischen Behörden). Auch von Seiten des Beschwerdeführers wurde diesem Umstand nicht widersprochen, wenn auch der Beschwerdeführer terminologisch unbestimmt jeweils von "pobyt" ( = Aufenthalt bzw. Aufenthaltsgenehmigung) sprach.

Insofern der Beschwerdeführer die medizinische Behandlung und die Sicherheitslage in Polen bemängelt, ist auf die Ausführungen unten zu verweisen (Punkt 2.1.2.3 bzw. 2.1.2.4).

Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

Insofern der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptete, er hätte das Lager verlassen sollen, ist auszuführen, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Praxis der polnischen Behörden vorliegen, subsidiär Schutzberechtigte nicht auf Dauer in Flüchtlingslagern unterzubringen, sondern eine anderweitige Unterkunftsnahme dieser Personen zu verlangen. Dies erscheint nicht problematisch, da den Feststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen ist, dass auch Personen mit "vorübergehenden Aufenthalt" (und somit jedenfalls auch subsidiär Schutzberechtigte) in Polen ein Recht auf Sozialunterstützungen und Zugang zum Integrationsprogramm haben. Auch gibt es Unterstützung für die Wohnungs- und Arbeitssuche (Bericht des US Department of State vom Februar 2009, siehe Seite 11 des Bescheides betreffend den Beschwerdeführer). In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass der Beschwerdeführer in seiner weiteren Einvernahme nicht mehr von einer Unterkunftsproblematik sprach. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt hat, dass die Versorgungslage in Polen derart mangelhaft sei, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht werden würde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Polen Sozialleistungen erhalten würden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation der Familie in Polen schwieriger sein mag, als in Österreich, ein Zwang zum Selbsteintritt lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (zur unbedenklichen medizinischen Versorgungslage in Polen siehe unten Punkt 2.1.2.3).Insofern der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptete, er hätte das Lager verlassen sollen, ist auszuführen, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Praxis der polnischen Behörden vorliegen, subsidiär Schutzberechtigte nicht auf Dauer in Flüchtlingslagern unterzubringen, sondern eine anderweitige Unterkunftsnahme dieser Personen zu verlangen. Dies erscheint nicht problematisch, da den Feststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen ist, dass auch Personen mit "vorübergehenden Aufenthalt" (und somit jedenfalls auch subsidiär Schutzberechtigte) in Polen ein Recht auf Sozialunterstützungen und Zugang zum Integrationsprogramm haben. Auch gibt es Unterstützung für die Wohnungs- und Arbeitssuche (Bericht des US Department of State vom Februar 2009, siehe Seite 11 des Bescheides betreffend den Beschwerdeführer). In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass der Beschwerdeführer in seiner weiteren Einvernahme nicht mehr von einer Unterkunftsproblematik sprach. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt hat, dass die Versorgungslage in Polen derart mangelhaft sei, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht werden würde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Polen Sozialleistungen erhalten würden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation der Familie in Polen schwieriger sein mag, als in Österreich, ein Zwang zum Selbsteintritt lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (zur unbedenklichen medizinischen Versorgungslage in Polen siehe unten Punkt 2.1.2.3).

Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass Polen die Aufnahmerichtlinie zwar rechtlich aber nicht faktisch ausreichend umgesetzt habe, ist zunächst kein hinreichender Bezug dieser angeblichen Verletzung zum individuellen Fall des Beschwerdeführers dargetan worden. Zudem ist anzumerken:

Unter der Schwelle des Art. 3 EMRK liegende behauptete Mängel des Asylverfahrens im Zielstaat (hier: Polen) und damit in Verbindung stehende Umstände können im Allgemeinen nach Überstellung dort releviert werden (insbesondere, wenn es sich um einen EU-Staat und Vertragsstaat der EMRK handelt) und können daher unter diesem Gesichtspunkt auch nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erfolgreich geltend gemacht werden (so EGMR 02.12.2008, K.R.S. v UK, Rs 32733/08).Unter der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegende behauptete Mängel des Asylverfahrens im Zielstaat (hier: Polen) und damit in Verbindung stehende Umstände können im Allgemeinen nach Überstellung dort releviert werden (insbesondere, wenn es sich um einen EU-Staat und Vertragsstaat der EMRK handelt) und können daher unter diesem Gesichtspunkt auch nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erfolgreich geltend gemacht werden (so EGMR 02.12.2008, K.R.S. v UK, Rs 32733/08).

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Vom Beschwerdeführer konnten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiteren Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand des Beschwerdeführers ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die gutachtliche Stellungnahme von Dr. H. vom 15.07.2009 hinzuweisen, wonach beim Beschwerdeführer zwar eine PTSD in Verbindung mit einer dissoziativen Störung vorliegt, welche im Falle der Überstellung zu einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, jedoch ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine unzumutbare handeln werde. Vielmehr spricht der Umstand, dass Dr. H. ausdrücklich festhält, dass keine akute Selbstgefährdung bestehe und der Beschwerdeführer trotz seiner Störung derzeit über ausreichende Planungs- und Handlungsbereitschaft verfüge, dafür dass die Schwelle der Art. 3 EMRK-Relevanz nicht erreicht ist.Vom Beschwerdeführer konnten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiteren Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand des Beschwerdeführers ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die gutachtliche Stellungnahme von Dr. H. vom 15.07.2009 hinzuweisen, wonach beim Beschwerdeführer zwar eine PTSD in Verbindung mit einer dissoziativen Störung vorliegt, welche im Falle der Überstellung zu einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, jedoch ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine unzumutbare handeln werde. Vielmehr spricht der Umstand, dass Dr. H. ausdrücklich festhält, dass keine akute Selbstgefährdung bestehe und der Beschwerdeführer trotz seiner Störung derzeit über ausreichende Planungs- und Handlungsbereitschaft verfüge, dafür dass die Schwelle der Artikel 3, EMRK-Relevanz nicht erreicht ist.

Weitere Erkrankungen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er macht jedoch geltend, dass die schlechte medizinische Behandlung in Polen ein Abschiebhindernis darstelle. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerde geschilderten Ereignisse, wonach er eine Operation in Polen nicht erhalten habe, weder in seiner Erstbefragung noch in der ergänzenden Einvernahme erwähnte. Hierbei ist aber zu erwähnen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen Umstand vor dem Bundesasylamt schilderte. Auch wenn dieser angebliche Vorfall somit durch das antragstellende Ehepaar auch vor der Verwaltungsbehörde nicht unerwähnt blieb, erstaunt doch, dass der Betroffene selbst (der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens) diesen Umstand nicht bereits vor dem Bundesasylamt vorbrachte. Ungeklärt bleibt auch, ob der Beschwerdeführer in weiterer Folge in Polen einer Behandlung unterzogen wurde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht schilderte, in Österreich bezüglich des Leistenbruches behandelt worden zu sein und er auch keine diesbezügliche Behandlung oder Untersuchung forderte, ergeben sich folgende Schlussfolgerungen: Entweder entspricht die behauptete Behandlungsverweigerung in Polen nicht den Tatsachen oder es wurde tatsächlich eine Behandlung in Polen verweigert, die jedoch offensichtlich nicht zwingend notwendig war (da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem demnach unbehandelten Leistenbruch keine Beschwerden vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde äußerte), woraus sich jedoch keine hier entscheidungsrelevanten Bedenken am Zustand des polnischen Gesundheitssystems ergeben würden.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach in Polen befindliche Asylwerber bzw. nach Polen überstellte Asylwerber (eine HIV-infizierte Frau, ein an offener Tuberkulose erkrankter Mann, ein lungenkrankes Kind) im Hinblick auf ihre Erkrankung nicht bzw. nicht adäquat behandelt worden wären, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst keineswegs an einer Krankheit im Ausmaß einer HIV-Infizierung oder schweren akuten Lungenerkrankung leidet und dies auch nicht behauptet wird. Generell ist festzuhalten, dass durch einzelnes Fehlverhalten von polnischen Ärzten nicht allgemein von einem systematischen Ausschluss des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von nach Polen rücküberführten Personen gesprochen werden kann. Fehldiagnosen durch Ärzte können in keinem Land, so auch nicht in Österreich ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des EGMR und des VfGH vermag die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei oder infolge der Überstellung (etwa durch Behandlungsverzögerungen) noch keine Intensität einer unzumutbaren Art. 3 EMRK-Verletzung darzustellen. Kurzfristige schwere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung festzustellen und zu verhindern, fällt gegebenenfalls in den Aufgabenbereich der Fremdenpolizeiorgane.Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des EGMR und des VfGH vermag die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei oder infolge der Überstellung (etwa durch Behandlungsverzögerungen) noch keine Intensität einer unzumutbaren Artikel 3, EMRK-Verletzung darzustellen. Kurzfristige schwere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung festzustellen und zu verhindern, fällt gegebenenfalls in den Aufgabenbereich der Fremdenpolizeiorgane.

Insofern der Beschwerdeführer in Zukunft medizinischer Behandlung bedarf, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.Insofern der Beschwerdeführer in Zukunft medizinischer Behandlung bedarf, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen/psychologischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich bestehen (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar). Medizinisch gesehen liegen zusammengefasst im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen vor.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen/psychologischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich bestehen (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar). Medizinisch gesehen liegen zusammengefasst im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen vor.

2.1.2.4. Bedrohung durch polnische und russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen

Der Beschwerdeführer führte im Verfahren aus, im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch polnische Staatsangehörige zu fürchten. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass polnische Jugendliche mit Flaschen auf Asylwerber losgehen würden. Er sei ihnen aber immer entkommen. Dieses vage Vorbringen des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde ausgebaut, indem er behauptete bereits mehrmals körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein (diese hätten ihren Grund in der Fremdenfeindlichkeit der Polen). Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wäre jedoch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, wäre tatsächlich bereits mehrmals auf ihn ein Übergriff erfolgt, er diesen bereits konkret vor dem Bundesasylamt geschildert hätte. Auffällig ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. H. erklärte, der Beschwerdeführer sei in Schlägereien in Polen verwickelt worden, der Beschwerdeführer selbst dies jedoch bei seiner Befundung nicht erwähnte. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt zu verstehen gab, dass er der Ansicht sei, man könne den Problemen mit den Jugendlichen aus dem Weg gehen. Es ist jedenfalls nicht gerichtsnotorisch, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn oder seine Familienmitglieder gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales Risiko für den Beschwerdeführer (im Sinne einer Verletzung des Art. 3 EMRK) erblickt werden.Der Beschwerdeführer führte im Verfahren aus, im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch polnische Staatsangehörige zu fürchten. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass polnische Jugendliche mit Flaschen auf Asylwerber losgehen würden. Er sei ihnen aber immer entkommen. Dieses vage Vorbringen des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde ausgebaut, indem er behauptete bereits mehrmals körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein (diese hätten ihren Grund in der Fremdenfeindlichkeit der Polen). Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wäre jedoch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, wäre tatsächlich bereits mehrmals auf ihn ein Übergriff erfolgt, er diesen bereits konkret vor dem Bundesasylamt geschildert hätte. Auffällig ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. H. erklärte, der Beschwerdeführer sei in Schlägereien in Polen verwickelt worden, der Beschwerdeführer selbst dies jedoch bei seiner Befundung nicht erwähnte. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt zu verstehen gab, dass er der Ansicht sei, man könne den Problemen mit den Jugendlichen aus dem Weg gehen. Es ist jedenfalls nicht gerichtsnotorisch, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn oder seine Familienmitglieder gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales Risiko für den Beschwerdeführer (im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, EMRK) erblickt werden.

Zu dem in der Beschwerde geschilderten Vorfall, bei welchem fremde maskierte Personen im Lager alles durchsucht hätten, wird nur der Vollständigkeit halber auf die entsprechendem Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom heutigen Tag hingewiesen (Punkt 2.1.2.4.), aus denen hervorgeht, dass Bedenken an der Glaubwürdigkeit entsprechender Aussagen bestehen - im Übrigen selbst zutreffendenfalls von einem Einzelfall auszugehen sei.

2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.

2.2. Spruchpunkt II:

§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben, zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs 2 AsylG 2005 idgF geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in dem Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben, zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in dem Verfahren nicht hervorgekommen.

Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung betreffend dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung betreffend dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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