TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/6 S1 317467-2/2009

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Veröffentlicht am 06.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 317.467-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX auch XXXX, StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zahl 09 07.455-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX auch römisch 40 , StA Russland gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zahl 09 07.455-EAST Ost zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin stellte bereits am 26.12.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und den gemeinsamen Kindern, XXXXund XXXX einen Asylantrag in Österreich. Das Bundesasylamt hat die Asylanträge der Familie gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages Polen zuständig sei. In weiterer Folge wurden die dagegen erhobenen Rechtsmittel sowohl vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen, als auch vom VwGH abgelehnt.1. Die Beschwerdeführerin stellte bereits am 26.12.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 und den gemeinsamen Kindern, XXXXund römisch 40 einen Asylantrag in Österreich. Das Bundesasylamt hat die Asylanträge der Familie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages Polen zuständig sei. In weiterer Folge wurden die dagegen erhobenen Rechtsmittel sowohl vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen, als auch vom VwGH abgelehnt.

2. Am 23.06.2009 stellte die Beschwerdeführerin (und ihre Familienangehörigen) wiederum in Österreich einen Antrag ihr internationalen Schutz zu gewähren.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 20.10.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 29.06.2009 (eingelangt beim BAA am 29.06.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt. Polen teilte weiters mit, dass der Beschwerdeführerin am 07.04.2009 subsidiärer Schutz erteilt worden wäre.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 20.10.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 29.06.2009 (eingelangt beim BAA am 29.06.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt. Polen teilte weiters mit, dass der Beschwerdeführerin am 07.04.2009 subsidiärer Schutz erteilt worden wäre.

Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, dass sie nach negativem Abschluss ihres Asylantrages in Österreich am 27.11.2008 nach Polen abgeschoben worden wäre. Dort habe sie sich mit ihrer Familie zuerst für drei Tage im Lager Debak, dann drei Monate im Lager Moszna aufgehalten. Anschließend habe sie die letzten vier Monate im Lager Bytom verbracht. Befragt was sie zu ihrem Aufenthalt in Polen angegeben könne, erklärte sie, das Leben sei dort normal gewesen. Sie hätten ein Zimmer gehabt und Geld bekommen. Ihre Ehemann leide aufgrund von Ereignissen in der Heimat an Epilepsie und Tuberkulose. In Polen hätten sie Pobyt bekommen, dass heiße sie hätten einen Aufenthaltstitel. Auf die Frage, was dagegen spräche wenn sie nach Polen zurückkehre, gab sie an, dass das Leben in Polen noch schlechter als in Russland gewesen wäre. Dort gäbe es keine Gesetze. Ihr Vater, ihre beiden Schwestern und ihr Bruder würden alle als anerkannte Flüchtlinge in Wien leben. Sie wolle hier bei ihrer Familie bleiben. Die gesamte Familie sei krank. Sie hätten in Polen keine ausreichende medizinische Behandlung bekommen. Außerdem hätten sie sich nicht getraut, die Medikamente, die sie dort bekommen hätten, einzunehmen.

Die Beschwerdeführerin legte eine russische Heiratsurkunde, einen russischen Inlandspass, eine polnische Pobyt-Karte und eine polnische Lagerkarte vor.

Bei der Beschwerdeführerin liegt einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor (das Vorliegen weiterer sonstiger psychischer Krankheitssymptome wurde verneint). Die Gutachterin führt schlussfolgernd aus, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine milde Anpassungsstörung vorliege (mäßige subdepressive Verstimmung ohne frei flottiernde Angst), für eine PTSD bestehe kein Anhaltspunkt. Derzeit seien therapeutische Maßnahmen nicht zwingend erforderlich. Eine Verschlechterung der Befindlichkeit im Falle einer Überstellung könne nicht ausgeschlossen werden.

Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 22.07.2009 erklärte die Beschwerdeführerin, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme zu absolvieren. Ihre Kinder seien eigentlich nicht gesund. Bei ihrem kleineren Kind erröte und schwelle das Gesicht an, wenn es zu weinen beginne. Es sei keine Allergie. Ihr älterer Sohn habe in Polen Rückenschmerzen gehabt, doch im Spital sei ihnen nicht gesagt worden. Sie wisse nicht, was er habe. Gestern seien sie und die Kinder untersucht worden, man hätte aber keinen Befund mitgegeben. Sie lebe hier im Lager, ihre Familienangehörigen (Vater, Geschwister mit deren Familien) würden in Wien leben. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Sie habe Angst in Polen zu leben. Die Bedingungen in Polen seien miserabel. Als der Sohn XXXX erkrankt sei (Kopf- und Beinschmerzen, sehr hohes Fieber) sei der Rettungsdienst erst nach vier Stunden gekommen und habe nichts unternommen. Sie glaube, dass Folge dieses Fieber die Augenschmerzen von XXXX seien. Wenn er ins Licht blicke, habe er Augenschmerzen. Auf den Vorhalt der Feststellungen zu Polen erklärte sie, dass sie in Polen geblieben wäre, wenn es dort so gewesen wäre. Ihr Mann sei wegen eines Leistenbruches ins Spital geschafft worden. Dort habe man ihn bereits in den Operationssaal gebracht, als das Personal seine Dokumente gesehen habe. Als Asylwerber sei er ohne Operation nach Hause geschickt worden. Sie hätten in einer kleinen Wohnung gelebt und sich die Nassräume mit anderen geteilt. Sie hätten anfangs Zloty 400 und nach dem Erhalt der Pobyt Zloty 2000 zahlen müssen. Sie hätten sich dies nicht leisten können. Einmal seien maskierte Männer gekommen, die alles durchwühlt hätten. Sie hätten ihre Namen aufgeschrieben und seien dann wieder gegangen.Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 22.07.2009 erklärte die Beschwerdeführerin, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme zu absolvieren. Ihre Kinder seien eigentlich nicht gesund. Bei ihrem kleineren Kind erröte und schwelle das Gesicht an, wenn es zu weinen beginne. Es sei keine Allergie. Ihr älterer Sohn habe in Polen Rückenschmerzen gehabt, doch im Spital sei ihnen nicht gesagt worden. Sie wisse nicht, was er habe. Gestern seien sie und die Kinder untersucht worden, man hätte aber keinen Befund mitgegeben. Sie lebe hier im Lager, ihre Familienangehörigen (Vater, Geschwister mit deren Familien) würden in Wien leben. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Sie habe Angst in Polen zu leben. Die Bedingungen in Polen seien miserabel. Als der Sohn römisch 40 erkrankt sei (Kopf- und Beinschmerzen, sehr hohes Fieber) sei der Rettungsdienst erst nach vier Stunden gekommen und habe nichts unternommen. Sie glaube, dass Folge dieses Fieber die Augenschmerzen von römisch 40 seien. Wenn er ins Licht blicke, habe er Augenschmerzen. Auf den Vorhalt der Feststellungen zu Polen erklärte sie, dass sie in Polen geblieben wäre, wenn es dort so gewesen wäre. Ihr Mann sei wegen eines Leistenbruches ins Spital geschafft worden. Dort habe man ihn bereits in den Operationssaal gebracht, als das Personal seine Dokumente gesehen habe. Als Asylwerber sei er ohne Operation nach Hause geschickt worden. Sie hätten in einer kleinen Wohnung gelebt und sich die Nassräume mit anderen geteilt. Sie hätten anfangs Zloty 400 und nach dem Erhalt der Pobyt Zloty 2000 zahlen müssen. Sie hätten sich dies nicht leisten können. Einmal seien maskierte Männer gekommen, die alles durchwühlt hätten. Sie hätten ihre Namen aufgeschrieben und seien dann wieder gegangen.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.09.2009, Zahl: 09 07.455-EAST Ost den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.09.2009, Zahl: 09 07.455-EAST Ost den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Abschiebungen tschetschenischer Asylwerber nach Russland erfolgten nicht. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde). Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwer psychische Störung, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde, ergeben habe.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Abschiebungen tschetschenischer Asylwerber nach Russland erfolgten nicht. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde). Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwer psychische Störung, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde, ergeben habe.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Feststellungen zum Gesundheitszustand auf der gutachterlichen Stellungnahme beruhen würden, aus welcher sich ergäbe, dass eine Therapie nicht zwingend erforderlich sei und eine Überstellung nach Polen keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Dieser gutachterlichen Stellungnahme sei von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht entgegen getreten worden. Aus den Länderinformationen ergäbe sich, dass jedenfalls Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen in Polen bestehe. Es sei gewährleistet, dass eine Überstellung nach Polen nicht vorgenommen werde, wenn der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulasse. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, ihreSicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Es könne nicht jeder Übergriff durch Dritte durch staatliche Organe präventiv verhindert werden. Es bestünden keine Zweifel an der der Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Sicherheitsbehörden. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Feststellungen zum Gesundheitszustand auf der gutachterlichen Stellungnahme beruhen würden, aus welcher sich ergäbe, dass eine Therapie nicht zwingend erforderlich sei und eine Überstellung nach Polen keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Dieser gutachterlichen Stellungnahme sei von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht entgegen getreten worden. Aus den Länderinformationen ergäbe sich, dass jedenfalls Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen in Polen bestehe. Es sei gewährleistet, dass eine Überstellung nach Polen nicht vorgenommen werde, wenn der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulasse. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, ihreSicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Es könne nicht jeder Übergriff durch Dritte durch staatliche Organe präventiv verhindert werden. Es bestünden keine Zweifel an der der Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Sicherheitsbehörden. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Zu den in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin bestehe kein qualifiziertes Pflege-, Unterhalts-, und/oder Unterstützungsverhältnis. Mangels ausreichender Beziehungsintensität liege daher kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Bekanntermaßen komme es in Polen gehäuft zu einer gezielten Verweigerung ordnungsgemäßer medizinischer Versorgung - auch bei Vorliegen lebensbedrohlicher Erkrankungen. In weiterer Folge wird in der Beschwerde auf den Fall von Isa Abubakarov, ein im Jahr 2006 in Polen an Hepatitis C verstorbener Asylwerber, verwiesen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe sich seitdem die Situation in Polen nicht gebessert. So habe die Familie T. mit drei Kleinkindern und einer hochschwangeren Frau (die Rücküberstellung sei am 01.04.2009 erfolgt) in Polen keine Versorgung und keinen Zutritt zum Asyllager erhalten (die Familie sei daher wiederum in Österreich und sei dieser Fall den österreichischen Behörden bekannt). Des weiteren sei G. M. über Monate hinweg in Polen mit Erkältungsmitteln behandelt worden, obwohl er an einer offenen Tuberkulose gelitten habe. Erst in Österreich sei die Tuberkoluse diagnostiziert und behandelt worden. Frau T. A. sei nach ihrer Abschiebung nach Polen, obwohl sie HIV infiziert sei, inhaftiert und nicht behandelt worden. Mit drastisch verschlechterten Gesundheitszustand sei sie nach Österreich zurückgekehrt und habe sie einen weiteren Asylantrag gestellt. Der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid sei stattgegeben worden (AsylGH vom 04.09.2009, GZ S10 403.571). Des Weiteren wird in der Beschwerde der Fall eines Asylwerbers angeführt, bei welchem ein angeborener Lungenfehler in Polen nicht erkannt worden wäre (erst in Österreich sei die Operation durchgeführt worden). Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass Flüchtlingen in Polen systematisch die medizinische Versorgung nicht oder nicht ausreichend gewährt werde. Es bestehe daher ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten vergleichbare Erfahrungen gemacht. Der Sohn XXXX habe in Polen sehr hohes Fieber gehabt, sowie starke Schmerzen. Erst nach vier Stunden sei die Rettung gekommen und habe faktisch nichts getan, sie hätten nicht einmal Medikamente erhalten. Von dieser Erkrankung habe das Kind einen Dauerschaden davon getragen. Jedes Mal, wenn er ins Licht sieht, habe er starke Augenschmerzen, sein Gesicht schwelle an und er müsse weinen. Das Bundesasylamt habe nicht geklärt, woher diese Beschwerden kommen und welche Erkrankung dies sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst habe in Polen einen Leistenbruch erlitten und sei in Krankenhaus gebracht worden. Bereits am Weg in den Operationssaal sei die Aktion gestoppt worden, mit der Begründung "Dembak zahle nicht". Auch um psychologische und psychiatrische Hilfe habe er in der Vergangenheit vergeblich bei den zuständigen Stellen gebeten. Jedesmal sei die Begründung gewesen, "Dembak zahle nicht". Dadurch sei es zu einer weitern Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Vergleich zu seinem Zustand im vorangehenden Verfahren gekommen. Eine weitere Abschiebung nach Polen würde in Verbindung mit dem Abbruch der Behandlung und den erneuten chaotischen Zuständen in Polen wohl zu einer noch weiteren Verschlechterung des Zustandes des Ehemannes führen. Die tatsächliche Situation in Polen weicht in nicht zu vernachlässigender Weise von der Aufnahmerichtlinie ab. Es müsse daher analog die Judikatur des VwGH gelten, nach welcher es auf die tatsächliche Umsetzung der gesetzlichen Regelung ankomme, um die Wirksamkeit einer gesetzlichen Maßnahme zu beurteilen. Die Annahme alle EU-Staaten seien sichere Dublinstaaten sei in verfassungsrechtlicher Hinsicht sehr kritisch zu beurteilen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Polen bereits mehrmals fremdenfeindlich motivierten körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Lager würden überhaupt nicht geschützt. Häufig würden Flaschen oder Steine in die Fenster geworfen. Noch dazu seien eines Tages fremde maskierte Männer ins Lager gekommen. Diese hätten alles durchsucht und ihre Namen aufgeschrieben. Auch dadurch fühlten sie sich in ihrer Sicherheit erheblich beeinträchtigt. Durch den mangelhaften Schutz des Lagers sei daher die körperliche Unversehrtheit nicht gewährleistet. Da bekannt sei, dass in Polen Skinheads regelmäßig gegen Tschetschenen mit Gewalt vorgehen und Polen trotzdem keinen ausreichenden Schutz gewährte, verstoße Polen gegen Art. 3 EMRK. Es sei nicht einzusehen, warum die Geschwister der Beschwerdefürherin nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin II-VO anzusehen seien. Fragen bezüglich des Familienlebens seien zur Gänze unterblieben. In Dublin-Fällen dürften die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers leichter die öffentlichen Interessen überwiegen können als im allgemeinen Asylverfahren.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Bekanntermaßen komme es in Polen gehäuft zu einer gezielten Verweigerung ordnungsgemäßer medizinischer Versorgung - auch bei Vorliegen lebensbedrohlicher Erkrankungen. In weiterer Folge wird in der Beschwerde auf den Fall von Isa Abubakarov, ein im Jahr 2006 in Polen an Hepatitis C verstorbener Asylwerber, verwiesen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe sich seitdem die Situation in Polen nicht gebessert. So habe die Familie T. mit drei Kleinkindern und einer hochschwangeren Frau (die Rücküberstellung sei am 01.04.2009 erfolgt) in Polen keine Versorgung und keinen Zutritt zum Asyllager erhalten (die Familie sei daher wiederum in Österreich und sei dieser Fall den österreichischen Behörden bekannt). Des weiteren sei G. M. über Monate hinweg in Polen mit Erkältungsmitteln behandelt worden, obwohl er an einer offenen Tuberkulose gelitten habe. Erst in Österreich sei die Tuberkoluse diagnostiziert und behandelt worden. Frau T. A. sei nach ihrer Abschiebung nach Polen, obwohl sie HIV infiziert sei, inhaftiert und nicht behandelt worden. Mit drastisch verschlechterten Gesundheitszustand sei sie nach Österreich zurückgekehrt und habe sie einen weiteren Asylantrag gestellt. Der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid sei stattgegeben worden (AsylGH vom 04.09.2009, GZ S10 403.571). Des Weiteren wird in der Beschwerde der Fall eines Asylwerbers angeführt, bei welchem ein angeborener Lungenfehler in Polen nicht erkannt worden wäre (erst in Österreich sei die Operation durchgeführt worden). Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass Flüchtlingen in Polen systematisch die medizinische Versorgung nicht oder nicht ausreichend gewährt werde. Es bestehe daher ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten vergleichbare Erfahrungen gemacht. Der Sohn römisch 40 habe in Polen sehr hohes Fieber gehabt, sowie starke Schmerzen. Erst nach vier Stunden sei die Rettung gekommen und habe faktisch nichts getan, sie hätten nicht einmal Medikamente erhalten. Von dieser Erkrankung habe das Kind einen Dauerschaden davon getragen. Jedes Mal, wenn er ins Licht sieht, habe er starke Augenschmerzen, sein Gesicht schwelle an und er müsse weinen. Das Bundesasylamt habe nicht geklärt, woher diese Beschwerden kommen und welche Erkrankung dies sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst habe in Polen einen Leistenbruch erlitten und sei in Krankenhaus gebracht worden. Bereits am Weg in den Operationssaal sei die Aktion gestoppt worden, mit der Begründung "Dembak zahle nicht". Auch um psychologische und psychiatrische Hilfe habe er in der Vergangenheit vergeblich bei den zuständigen Stellen gebeten. Jedesmal sei die Begründung gewesen, "Dembak zahle nicht". Dadurch sei es zu einer weitern Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Vergleich zu seinem Zustand im vorangehenden Verfahren gekommen. Eine weitere Abschiebung nach Polen würde in Verbindung mit dem Abbruch der Behandlung und den erneuten chaotischen Zuständen in Polen wohl zu einer noch weiteren Verschlechterung des Zustandes des Ehemannes führen. Die tatsächliche Situation in Polen weicht in nicht zu vernachlässigender Weise von der Aufnahmerichtlinie ab. Es müsse daher analog die Judikatur des VwGH gelten, nach welcher es auf die tatsächliche Umsetzung der gesetzlichen Regelung ankomme, um die Wirksamkeit einer gesetzlichen Maßnahme zu beurteilen. Die Annahme alle EU-Staaten seien sichere Dublinstaaten sei in verfassungsrechtlicher Hinsicht sehr kritisch zu beurteilen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Polen bereits mehrmals fremdenfeindlich motivierten körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Lager würden überhaupt nicht geschützt. Häufig würden Flaschen oder Steine in die Fenster geworfen. Noch dazu seien eines Tages fremde maskierte Männer ins Lager gekommen. Diese hätten alles durchsucht und ihre Namen aufgeschrieben. Auch dadurch fühlten sie sich in ihrer Sicherheit erheblich beeinträchtigt. Durch den mangelhaften Schutz des Lagers sei daher die körperliche Unversehrtheit nicht gewährleistet. Da bekannt sei, dass in Polen Skinheads regelmäßig gegen Tschetschenen mit Gewalt vorgehen und Polen trotzdem keinen ausreichenden Schutz gewährte, verstoße Polen gegen Artikel 3, EMRK. Es sei nicht einzusehen, warum die Geschwister der Beschwerdefürherin nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin II-VO anzusehen seien. Fragen bezüglich des Familienlebens seien zur Gänze unterblieben. In Dublin-Fällen dürften die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers leichter die öffentlichen Interessen überwiegen können als im allgemeinen Asylverfahren.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 05.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

6. Am 04.11.2009 konnte von der Fremdenpolizei Wien in Erfahrung gebracht werden, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag nach Polen überstellt worden war.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. In dem vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. In dem vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Ebenso unstrittig hat die Beschwerdeführerin im Asylverfahren in Polen bereits einen subsidiären Schutzstatus (jedoch nicht Asyl) erhalten. Da nach der Rückkehr wiederum voller Zugang zum Asylverfahren in Polen besteht, wäre im Übrigen - bei geänderter Bedrohungslage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - die Stellung eines weiteren Asylantrages grundsätzlich möglich.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Es leben den Angaben der Beschwerdeführerin nach (abgesehen von ihrem Ehegatten und den minderjährigen Kindern, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren sind) noch weitere Verwandte (Vater, Schwestern, Bruder teilweise mit Familie) in Österreich. Eine besondere Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin wohnt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet. Zwar mag es zutreffen, dass das Bundesasylamt diesbezüglich eine ausführlicher Befragung durchführen hätten können, jedoch ist dieser Mangel dadurch geheilt, dass auch in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise Umstände vorgebracht wurden, die für das Vorliegen eines besonderen Familienverhältnisses der erwachsenen Beschwerdeführerin zu ihrem Vater und den Geschwistern sprechen könnte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass bei vergleichbarer Sachlage auch bereits im Vorverfahren keine Eingriff in Art 8 EMRK erkannt wurde (siehe rechtskräftiger Bescheid des UBAS vom 31.03.2008, 317.467-1/10E-XV/53/08). Es liegen ferner auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich ist die Beschwerdeführerin bei einer gemeinsamen Überstellung mit ihrer Kernfamilie nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.Es leben den Angaben der Beschwerdeführerin nach (abgesehen von ihrem Ehegatten und den minderjährigen Kindern, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren sind) noch weitere Verwandte (Vater, Schwestern, Bruder teilweise mit Familie) in Österreich. Eine besondere Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin wohnt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet. Zwar mag es zutreffen, dass das Bundesasylamt diesbezüglich eine ausführlicher Befragung durchführen hätten können, jedoch ist dieser Mangel dadurch geheilt, dass auch in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise Umstände vorgebracht wurden, die für das Vorliegen eines besonderen Familienverhältnisses der erwachsenen Beschwerdeführerin zu ihrem Vater und den Geschwistern sprechen könnte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass bei vergleichbarer Sachlage auch bereits im Vorverfahren keine Eingriff in Artikel 8, EMRK erkannt wurde (siehe rechtskräftiger Bescheid des UBAS vom 31.03.2008, 317.467-1/10E-XV/53/08). Es liegen ferner auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich ist die Beschwerdeführerin bei einer gemeinsamen Überstellung mit ihrer Kernfamilie nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

2.1.2.2. Zur Kritik am polnischen Asylwesen

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden (aus einer geringen Asylanerkennungsquote alleine kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden).grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden (aus einer geringen Asylanerkennungsquote alleine kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden).

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (siehe ÖB Warschau vom 23.08.2007 und 28.02.2008). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber aus dem Nordkaukasus stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte. Nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des Bundesasylamtes werden tschetschenische Asylwerber - wie die Beschwerdeführerin - generell nicht in die Russische Föderation abgeschoben.

Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in Polen, denen "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht nach der Erkenntnislage fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.

Für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin ist hervorzuheben, dass dieser bereits subsidiärer Schutz in Polen gewährt wurde (siehe die Zustimmungserklärungen der polnischen Behörden). Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde diesem Umstand nicht widersprochen, wenn auch die Beschwerdeführerin terminologisch unbestimmt jeweils von "pobyt" ( = Aufenthalt bzw. Aufenthaltsgenehmigung) sprach.

Insofern die Beschwerdeführerin die medizinische Behandlung und die Sicherheitslage in Polen bemängelt ist auf die Ausführungen unten zu verweisen (Punkt 2.1.2.3 bzw. 2.1.2.4).

Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass Polen die Aufnahmerichtlinie zwar rechtlich aber nicht faktisch ausreichend umgesetzt habe, ist zunächst kein hinreichender Bezug dieser behaupteten Rechtsverletzung zum individuellen Fall des Beschwerdeführers dargetan worden. Zudem ist anzumerken:

Unter der Schwelle des Art. 3 EMRK liegende behauptete Mängel des Asylverfahrens im Zielstaat (hier Polen) und damit in Verbindung stehende Umstände können im Allgemeinen nach Überstellung dort releviert werden (insbesondere, wenn es sich um einen EU-Staat und Vertragsstaat der EMRK handelt) und können daher unter diesem Gesichtspunkt auch nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erfolgreich geltend gemacht werden (so EGMR 02.12.2008, K.R.S. v UK, Rs 32733/08)Unter der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegende behauptete Mängel des Asylverfahrens im Zielstaat (hier Polen) und damit in Verbindung stehende Umstände können im Allgemeinen nach Überstellung dort releviert werden (insbesondere, wenn es sich um einen EU-Staat und Vertragsstaat der EMRK handelt) und können daher unter diesem Gesichtspunkt auch nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erfolgreich geltend gemacht werden (so EGMR 02.12.2008, K.R.S. v UK, Rs 32733/08)

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Von der Beschwerdeführerin konnten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiteren Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand der Beschwerdeführerin ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die gutachtliche Stellungnahme von Dr. H. vom 07.07.2009 hinzuweisen, wonach bei der Beschwerdeführer zwar eine Anpassungsstörung vorliegt, welche jedoch derzeit keine therapeutischen Maßnahmen erfordere Im Falle der Überstellung sei eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwar nicht gänzlich auszuschließen, jedoch ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine unzumutbare handeln werde. Dies erscheint aufgrund der derzeitigen Milde der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin mit hinreichender Sicherheit ausschließbar.

Weitere Erkrankungen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie macht jedoch geltend, dass die schlechte medizinische Behandlung in Polen ein Abschiebhindernis darstelle. Diesbezüglich ist zunächst hinsichtlich des in der Beschwerde geschilderten Vorfalles betreffend ihrem Ehemann festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die in der Beschwerde geschilderten Ereignisse, wonach er eine Operation in Polen nicht erhalten habe, selbst weder in seiner Erstbefragung noch in der ergänzenden Einvernahme erwähnte. Hierbei ist aber zu anführen, dass die Beschwerdeführerin diesen Umstand vor dem Bundesasylamt schilderte. Auch wenn dieser angebliche Vorfall somit durch das antragstellende Ehepaar auch vor der Verwaltungsbehörde nicht unerwähnt blieb, erstaunt doch, dass der Betroffene selbst (der Ehemann der Beschwerdeführerin) diesen Umstand nicht bereits vor dem Bundesasylamt vorbrachte. Ungeklärt bleibt auch, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin in weiterer Folge in Polen einer Behandlung unterzogen wurde. Aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren nicht schilderte, in Österreich bezüglich des Leistenbruches behandelt worden zu sein und er auch keine diesbezügliche Behandlung oder Untersuchung forderte, ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:

Entweder entspricht die behauptete Behandlungsverweigerung in Polen nicht den Tatsachen oder es wurde tatsächlich eine Behandlung in Polen verweigert, die jedoch offensichtlich nicht zwingend notwendig war (da der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem demnach unbehandelten Leistenbruch keine Beschwerden vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde äußerte), woraus sich jedoch keine hier entscheidungsrelevanten Bedenken am Zustand des polnischen Gesundheitssystems ergeben würden.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach in Polen befindliche Asylwerber bzw. nach Polen überstellte Asylwerber (eine HIV-infizierte Frau, ein an offener Tuberkulose erkrankter Mann, ein lungenkrankes Kind) im Hinblick auf ihre Erkrankung nicht bzw. nicht adäquat behandelt worden wären, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst keineswegs an einer Krankheit im Ausmaß einer HIV-Infizierung oder schweren akuten Lungenerkrankung leidet und dies auch nicht behauptet wird. Generell ist festzuhalten, dass durch einzelnes Fehlverhalten von polnischen Ärzten nicht allgemein von einem systematischen Ausschluss des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von nach Polen rücküberführten Personen gesprochen werden kann. Fehldiagnosen durch Ärzte können in keinem Land, so auch nicht in Österreich ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des EGMR und des VfGH vermag eine allfällige vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei oder infolge der Überstellung (etwa durch Behandlungsverzögerungen) noch keine Intensität einer unzumutbaren Art. 3 EMRK-Verletzung darzustellen. Kurzfristige schwere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung festzustellen und zu verhindern, fällt gegebenenfalls in den Aufgabenbereich der Fremdenpolizeiorgane.Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des EGMR und des VfGH vermag eine allfällige vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei oder infolge der Überstellung (etwa durch Behandlungsverzögerungen) noch keine Intensität einer unzumutbaren Artikel 3, EMRK-Verletzung darzustellen. Kurzfristige schwere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung festzustellen und zu verhindern, fällt gegebenenfalls in den Aufgabenbereich der Fremdenpolizeiorgane.

Insofern die Beschwerdeführerin in Zukunft medizinischer Behandlung bedarf, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.Insofern die Beschwerdeführerin in Zukunft medizinischer Behandlung bedarf, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen/psychologischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich bestehen (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen/psychologischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich bestehen (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).

Medizinisch gesehen liegen zusammengefasst im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen vor.

Zu den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin:

Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf aktuell existenzbedrohenden(Krankheits-) Zustände des XXXX und XXXX ersichtlich. Etwaige stationäre Krankenhausaufenthalte in Österreich sind aus den jeweiligen Auszügen aus dem Grundversorgungssystem auch nicht erkennbar, sodass an der (medizinischen) Fähigkeit, gemeinsam mit den Eltern nach Polen zu reisen - bei Einbeziehung aller aus der Verfahrenserzählung bekannten Umständen - sich keine Zweifel ergaben. Insofern der Sohn XXXX aufgrund der behaupteten Augenerkrankung einer Behandlung bedarf, ist eine solche Behandlung auch in Polen möglich. Die Beschwerdeführerin stellt diesbezüglich in den Raum, dass die Augenerkrankung des Sohnes auf die mangelnde Behandlung anlässlich einer Fiebererkrankung in Polen zurück zu führen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass der Rettungsdienst wegen ihres Sohnes gekommen ist, ein Umstand der bereits gegen eine Behandlungsverweigerung spricht. Ihre Angaben, wonach dieser Rettungsdienst aber nichts unternommen habe, sind wiederum im Lichte ihrer gesamten Angaben zur medizinischen Behandlung in Polen nicht glaubwürdig. In der Erstbefragung hatte sie nämlich die Krankheit ihres Sohnes mit keinem Wort erwähnt. Sie führte lediglich allgemein aus, dass die Familie keine ausreichende medizinische Behandlung bekommen hätte. In weiterer Folge erklärte sie jedoch im Widerspruch dazu, dass sie Medikamente bekommen hätten (welche sie sich nicht einzunehmen getraut hätten). Erst in der Beschwerde wurde hinsichtlich der Erkrankung des Sohnes behauptet, dass dieser nicht einmal Medikamente vom Rettungsdienst erhalten habe. Aufgrund der dargestellten unterschiedlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur medizinischen Versorgung in Polen, ist das erkennende Gericht zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin bemüht war diese im Zuge des Verfahrens sukzessive schlechter darzustellen, als sie tatsächlich ist (einzelne Behandlungsfehler können, wie bereits oben ausgeführt, in keinem Staat ausgeschlossen werden). Inwieweit die Augenerkrankung des Sohnes XXXX im Zusammenhang mit der behauptetermaßen mangelnden Behandlung in Polen steht (das erkennende Gericht ist -wie bereits ausgeführt - jedoch der Ansicht, dass bereits auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ein Behandlungsfehler in Polen nicht glaubhaft ist), kann dahingestellt bleiben, als jedenfalls keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung des Sohnes M. vorgebracht wurde oder eine solche aus der Aktenlage auch nicht ansatzweise ersichtlich war. Die Beschwerdeführerin legte darüber hinaus auch keinerlei ärztliche Befunde hinsichtlich des Sohnes XXXX vor.Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf aktuell existenzbedrohenden(Krankheits-) Zustände des römisch 40 und römisch 40 ersichtlich. Etwaige stationäre Krankenhausaufenthalte in Österreich sind aus den jeweiligen Auszügen aus dem Grundversorgungssystem auch nicht erkennbar, sodass an der (medizinischen) Fähigkeit, gemeinsam mit den Eltern nach Polen zu reisen - bei Einbeziehung aller aus der Verfahrenserzählung bekannten Umständen - sich keine Zweifel ergaben. Insofern der Sohn römisch 40 aufgrund der behaupteten Augenerkrankung einer Behandlung bedarf, ist eine solche Behandlung auch in Polen möglich. Die Beschwerdeführerin stellt diesbezüglich in den Raum, dass die Augenerkrankung des Sohnes auf die mangelnde Behandlung anlässlich einer Fiebererkrankung in Polen zurück zu führen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass der Rettungsdienst wegen ihres Sohnes gekommen ist, ein Umstand der bereits gegen eine Behandlungsverweigerung spricht. Ihre Angaben, wonach dieser Rettungsdienst aber nichts unternommen habe, sind wiederum im Lichte ihrer gesamten Angaben zur medizinischen Behandlung in Polen nicht glaubwürdig. In der Erstbefragung hatte sie nämlich die Krankheit ihres Sohnes mit keinem Wort erwähnt. Sie führte lediglich allgemein aus, dass die Familie keine ausreichende medizinische Behandlung bekommen hätte. In weiterer Folge erklärte sie jedoch im Widerspruch dazu, dass sie Medikamente bekommen hätten (welche sie sich nicht einzunehmen getraut hätten). Erst in der Beschwerde wurde hinsichtlich der Erkrankung des Sohnes behauptet, dass dieser nicht einmal Medikamente vom Rettungsdienst erhalten habe. Aufgrund der dargestellten unterschiedlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur medizinischen Versorgung in Polen, ist das erkennende Gericht zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin bemüht war diese im Zuge des Verfahrens sukzessive schlechter darzustellen, als sie tatsächlich ist (einzelne Behandlungsfehler können, wie bereits oben ausgeführt, in keinem Staat ausgeschlossen werden). Inwieweit die Augenerkrankung des Sohnes römisch 40 im Zusammenhang mit der behauptetermaßen mangelnden Behandlung in Polen steht (das erkennende Gericht ist -wie bereits ausgeführt - jedoch der Ansicht, dass bereits auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ein Behandlungsfehler in Polen nicht glaubhaft ist), kann dahingestellt bleiben, als jedenfalls keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung des Sohnes M. vorgebracht wurde oder eine solche aus der Aktenlage auch nicht ansatzweise ersichtlich war. Die Beschwerdeführerin legte darüber hinaus auch keinerlei ärztliche Befunde hinsichtlich des Sohnes römisch 40 vor.

Insofern die Söhne der Beschwerdeführerin in Zukunft medizinischer Behandlung bedürfen, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.Insofern die Söhne der Beschwerdeführerin in Zukunft medizinischer Behandlung bedürfen, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.

Medizinisch gesehen liegen zusammengefasst im Entscheidungszeitpunkt somit auch keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der Söhne der Beschwerdeführerin nach Polen vor.

2.1.2.4. Bedrohung durch polnische und russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen:

Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch unbekannte Personen zu fürchten. Dies begründete sie damit, dass einmal maskierte Männer ihre Unterkunft durchwühlt und ihrer Namen aufgeschrieben hätten. Die Glaubwürdigkeit dieser vagen Angaben wird dadurch erschüttert, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch Dr. H. angegeben hat, dass die maskierten Leute nur die Wohnungen der anderen Asylwerber durchsucht hätten. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen Vorfall vor dem Bundesasylamt nicht erwähnte. Darüber hinaus berichtete die Beschwerdeführerin über keinerlei weiteren sie konkret betreffenden Vorfällen in Polen, wonach selbst bei Zugrundelegung des behaupteten Vorfalles von einem bedauerlichen Einzelfall auszugehen ist.

Es ist nicht gerichtsnotorisch, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und der Beschwerdeführerin bei allfälligen gegen sie oder ihre Familienmitglieder gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales Risiko für die Beschwerdeführerin erblickt werden.

2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.

2.2. Spruchpunkt II:

§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben, zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs 2 AsylG 2005 idgF geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in dem Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben, zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in dem Verfahren nicht hervorgekommen.

Da die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung betreffend der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung betreffend der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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