TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/13 S12 408938-1/2009

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S12 408.938-1/2009/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. festgestellte Volljährigkeit alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, FZ. 09 06.447, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. festgestellte Volljährigkeit alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, FZ. 09 06.447, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, wurde am 01.06.2009 gemeinsam mit vier armenischen Staatsangehörigen im Gemeindegebiet Nickelsdorf ohne gültiges Reisedokument von Beamten der Polizeiinspektion Nickelsdorf betreten und gab gegenüber den einschreitenden Beamten in englischer Sprache an, er und die vier anderen Personen sei von Griechenland aus über Italien illegal nach Österreich eingereist. Weiters fungierte er im Rahmen dieser Amtshandlung als Dolmetscher betreffend die Angaben zu den personenbezogenen Daten der Mitreisenden. In der Folge stellte er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage am Tag der Antragstellung blieb ohne Ergebnis.

1.2. Bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Apetlon, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren und habe sein Heimatland Afghanistan vor ca. zwei Monaten legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses verlassen. Zu seinem Fluchtweg befragt, brachte er vor, er sei von XXXX (Afghanistan) mit einem LKW nach Kabul gefahren - dies habe ca. fünf Tage gedauert - und von dort aus mit dem Autobus nach Kandahar. Dann sei er wieder mit einem Autobus in den Iran - nach XXXX - und in der Folge mittels Bus nach Teheran gefahren. Dort habe er sich ca. fünf Tage aufgehalten und sei dann von einem Schlepper über die iranisch-türkische Grenze in die Türkei gebracht worden. Über die Stadt XXXX sei er nach Istanbul gelangt und von dort aus mit einem Autobus nach Izmir gefahren. In Izmir habe er sich ein Segelboot mit Motorantrieb gekauft und sei damit ca. 40 Minuten auf die griechische Insel XXXX gereist. Dann sei er weiter mit einem Schiff nach Athen und mit dem Zug nach XXXX gefahren. In XXXX habe er einen Schlepper kennengelernt, der ihn für ¿ 2.000 mittels LKW, welcher in der Folge verschifft worden sei, nach Italien an einen ihm nicht bekannten Hafen gebracht habe. Mit demselben LKW sei er danach bis nach Österreich gereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Vor ca. sechs Monaten habe er von der iranischen Botschaft in Kabul ein Visum für den Iran erhalten, welches drei Monate lang gültig gewesen sei. Dieses Visum habe er um weitere drei Monate verlängern lassen. Die vier armenischen Staatsbürger, die mit ihm gemeinsam aufgegriffen worden seien, habe er in XXXX im LKW getroffen und seien diese mit ihm gemeinsam mittels LKW nach Österreich geschleppt worden. Namentlich kenne er zwei der armenischen Staatsbürger. Sein Heimatland habe er verlassen, da er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Diese hätten seinen Vater und seinen Bruder gefangen genommen und sein Haus angezündet. Er habe in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island keine Familienangehörigen.1.2. Bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Apetlon, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren und habe sein Heimatland Afghanistan vor ca. zwei Monaten legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses verlassen. Zu seinem Fluchtweg befragt, brachte er vor, er sei von römisch 40 (Afghanistan) mit einem LKW nach Kabul gefahren - dies habe ca. fünf Tage gedauert - und von dort aus mit dem Autobus nach Kandahar. Dann sei er wieder mit einem Autobus in den Iran - nach römisch 40 - und in der Folge mittels Bus nach Teheran gefahren. Dort habe er sich ca. fünf Tage aufgehalten und sei dann von einem Schlepper über die iranisch-türkische Grenze in die Türkei gebracht worden. Über die Stadt römisch 40 sei er nach Istanbul gelangt und von dort aus mit einem Autobus nach Izmir gefahren. In Izmir habe er sich ein Segelboot mit Motorantrieb gekauft und sei damit ca. 40 Minuten auf die griechische Insel römisch 40 gereist. Dann sei er weiter mit einem Schiff nach Athen und mit dem Zug nach römisch 40 gefahren. In römisch 40 habe er einen Schlepper kennengelernt, der ihn für ¿ 2.000 mittels LKW, welcher in der Folge verschifft worden sei, nach Italien an einen ihm nicht bekannten Hafen gebracht habe. Mit demselben LKW sei er danach bis nach Österreich gereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Vor ca. sechs Monaten habe er von der iranischen Botschaft in Kabul ein Visum für den Iran erhalten, welches drei Monate lang gültig gewesen sei. Dieses Visum habe er um weitere drei Monate verlängern lassen. Die vier armenischen Staatsbürger, die mit ihm gemeinsam aufgegriffen worden seien, habe er in römisch 40 im LKW getroffen und seien diese mit ihm gemeinsam mittels LKW nach Österreich geschleppt worden. Namentlich kenne er zwei der armenischen Staatsbürger. Sein Heimatland habe er verlassen, da er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Diese hätten seinen Vater und seinen Bruder gefangen genommen und sein Haus angezündet. Er habe in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island keine Familienangehörigen.

1.3. Am 08.06.2009 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit des Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Auf die Frage des Bundesasylamtes, ob seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung richtig seien, gab er an, er sei nicht von der Türkei aus mit einem Boot nach Griechenland gefahren, sondern von Istanbul aus mit einem Schlepper nach Österreich gelangt. Der Schlepper habe ihn auf der Ladefläche eines LKWs versteckt, wo sich schon vier Personen befunden hätten. Diese Personen habe er nicht verstanden. Der Schlepper habe ihm gesagt, wenn er aufgegriffen werde, solle er sagen, er sei über Griechenland und Italien nach Österreich gekommen, damit er nicht zurückgeschoben werde. Nach drei Tagen und drei Nächten sei er nach Österreich gekommen und habe eine Tafel gesehen, auf der "Nickelsdorf" gestanden sei. Dies habe er lesen können, da er auch englisch spreche. Zu den vier Personen im LKW könne er keine Angaben machen. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe den Dolmetsch nicht verstanden. Auf Vorhalt, er habe die Richtigkeit der Erstbefragung mit seiner Unterschrift bestätigt, bracht er vor, ihm sei die Niederschrift nicht vorgelesen worden. Auf die Frage, weshalb er dann unterschrieben habe, gab er an, er habe gedacht, in Österreich mache man das so. Auf Vorhalt, seine Angaben seien nicht glaubwürdig, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nur das gesagt, was ihm der Schlepper geraten habe, nämlich, dass er über Griechenland und Italien gekommen sei. Jetzt sei er aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen und daher gebe er nunmehr den richtigen Reiseweg an.

Er sei siebzehn Jahre und sieben Monate alt und am XXXX geboren. Sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender wisse er nicht. Er habe sein Geburtsdatum im Computer auf den gregorianischen Kalender umrechnen lassen. Auf Vorhalt des Widerspruches, wenn er das afghanische Geburtsdatum auf dem Computer in das gregorianische habe umrechnen lassen, müsse er dieses wohl kennen, gab er an er habe sein Geburtsdatum laut Geburtsurkunde umgerechnet und sich nur das gregorianische gemerkt, da dieses in Europa gebräuchlich sei. Er könne sein Geburtsdatum mit seiner Geburtsurkunde, die sich in Afghanistan befinde, belegen. In der Niederschrift findet sich die Anmerkung, dass das Bundesasylamt aufgrund dieser unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angaben sowie des äußerlichen Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit ausgehe. Die anwesende Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin machte hierzu keine Angaben und wollte auch keine Stellungnahme dazu abgeben, ob der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach volljährig sei. Der Beschwerdeführer selbst gab hierzu an, er habe nur gesagt, was ihm seine Eltern gesagt hätten. In der Folge wurde die Rechtsberaterin aus der gesetzlichen Vertretung entlassen.Er sei siebzehn Jahre und sieben Monate alt und am römisch 40 geboren. Sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender wisse er nicht. Er habe sein Geburtsdatum im Computer auf den gregorianischen Kalender umrechnen lassen. Auf Vorhalt des Widerspruches, wenn er das afghanische Geburtsdatum auf dem Computer in das gregorianische habe umrechnen lassen, müsse er dieses wohl kennen, gab er an er habe sein Geburtsdatum laut Geburtsurkunde umgerechnet und sich nur das gregorianische gemerkt, da dieses in Europa gebräuchlich sei. Er könne sein Geburtsdatum mit seiner Geburtsurkunde, die sich in Afghanistan befinde, belegen. In der Niederschrift findet sich die Anmerkung, dass das Bundesasylamt aufgrund dieser unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angaben sowie des äußerlichen Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit ausgehe. Die anwesende Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin machte hierzu keine Angaben und wollte auch keine Stellungnahme dazu abgeben, ob der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach volljährig sei. Der Beschwerdeführer selbst gab hierzu an, er habe nur gesagt, was ihm seine Eltern gesagt hätten. In der Folge wurde die Rechtsberaterin aus der gesetzlichen Vertretung entlassen.

Die Rechtsberaterin stellt einen Antrag auf Einholung von Konsultationen in Form einer Anfrage nach Art. 28 Abs. 2 AsylG mit Griechenland. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt und sei auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Familienangehörige habe er weder hier noch in Europa und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe viele Probleme in Afghanistan.Die Rechtsberaterin stellt einen Antrag auf Einholung von Konsultationen in Form einer Anfrage nach Artikel 28, Absatz 2, AsylG mit Griechenland. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt und sei auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Familienangehörige habe er weder hier noch in Europa und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe viele Probleme in Afghanistan.

1.4. Am 11.06.2009 leitete das Bundesasylamt Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) mit Griechenland ein und richtete ein dringendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO an die zuständige griechische Behörde.1.4. Am 11.06.2009 leitete das Bundesasylamt Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) mit Griechenland ein und richtete ein dringendes Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO an die zuständige griechische Behörde.

1.5. Am 16.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 11.06.2009 geführt werden.1.5. Am 16.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 11.06.2009 geführt werden.

1.6. Am 19.06.2009 wurde der Beschwerdeführer einer zahnärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung von Dr. med. dent. H. M. unterzogen, der zu dem Schluss kam, dass für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren angegeben werden könne. Der zahnärztliche Befund schließe jedoch auch ein um mehrere Jahre höheres Lebensalter ausdrücklich nicht aus.

1.7. Weiters beauftragte das Bundesasylamt Univ. Prof. Dr. G. R., Facharzt für Radiologie, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein / Schlüsselbeingelenke). In diesem Gutachten vom 07.07.2009 wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseitig vorliege, welches unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen laut Literatur ab ca. 21 Jahren auftrete. Der Beschwerdeführer dürfte sohin älter sein als angegeben.

1.8. Ein als "Obergutachten" eingeholtes zusammenfassendes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 16.07.2009 des Ludwig Boltzmann Instituts kommt aufgrund einer durchgeführten körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die auf ein abgeschlossenes Pubertätsstadium und ein Mindestalter von 15,3 Jahren und älter verweist, und unter Berücksichtigung der vorhergehenden Gutachten zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 20 Jahren vorliege. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen; allerdings hätten sich Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 20 Jahre sein könnte. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.

1.9. Mit Schreiben vom 15.07.2009 wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass Griechenland aufgrund Zeitablaufs/Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zuständig sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.1.9. Mit Schreiben vom 15.07.2009 wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass Griechenland aufgrund Zeitablaufs/Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zuständig sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.

1.10. Am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich gut und sei in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Auf Vorhalt des Ergebnisses der zahnärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung gab er an, aufgrund der Aussagen seiner Verwandten und Bekannten sei er am XXXX geboren. Sein afghanisches Geburtsdatum sei der XXXX [= XXXX]. Auf die Frage, woher er nunmehr sein afghanisches Geburtsdatum wisse, gab der Beschwerdeführer an, er habe einem Freund im Iran eine e-mail geschrieben und diesen nach seinem Geburtsdatum gefragt, da er wisse, dass dieser Freund eine Woche älter sei als er. Daher wisse er das nunmehr angegebene Geburtsdatum. Auf Vorhalt, dass dieses Geburtsdatum nicht jenem entspreche, das er bisher vor der Behörde angegeben habe, wiederholte er vor, sein Geburtsdatum sei der XXXX. Er sei bei seinen Umrechnungen bislang immer vom XXXX ausgegangen. Auf die Frage des Bundesasylamtes, welches Geburtsdatum er umgerechnet habe, wenn er sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender gar nicht kenne, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß nicht warum, aber ich bin auf dieses Datum, den XXXX gekommen. Ich habe mir dies im Internet ausgerechnet." Auf Vorhalt, um sein Geburtsdatum umzurechnen, müsse er das afghanische Geburtsdatum gewusst haben sowie auf die Frage, von welchem Geburtsdatum er nun ausgegangen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe den XXXX umgerechnet. Ich habe dieses Datum dann aber gleich vergessen und mein Freund hat mir dann wieder das Geburtsdatum gesagt." Auf Vorhalt der Ergebnisse der MRT-Untersuchung sowie der gerichtsmedizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung gab der Beschwerdeführer an, er wolle nichts dazu sagen. Zur geplanten Vorgehensweise, ihn nach Griechenland zu überstellen, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei außer in Österreich in keinem anderen Land gewesen. Er sei nie in Griechenland gewesen. Auf Vorhalt der bereits in der letzten Einvernahme vom 08.06.2009 festgehaltenen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben in Zusammenhang mit den Ausführungen im Rahmen der Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies nicht gesagt. Er sei nie in Griechenland gewesen. Seiner Ausweisung nach Griechenland stehe entgegen, dass Österreich sein erstes EU-Land sei, und er hier bleiben wolle. Er habe in Griechenland niemanden und kenne sich dort auch nicht aus.1.10. Am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich gut und sei in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Auf Vorhalt des Ergebnisses der zahnärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung gab er an, aufgrund der Aussagen seiner Verwandten und Bekannten sei er am römisch 40 geboren. Sein afghanisches Geburtsdatum sei der römisch 40 [= XXXX]. Auf die Frage, woher er nunmehr sein afghanisches Geburtsdatum wisse, gab der Beschwerdeführer an, er habe einem Freund im Iran eine e-mail geschrieben und diesen nach seinem Geburtsdatum gefragt, da er wisse, dass dieser Freund eine Woche älter sei als er. Daher wisse er das nunmehr angegebene Geburtsdatum. Auf Vorhalt, dass dieses Geburtsdatum nicht jenem entspreche, das er bisher vor der Behörde angegeben habe, wiederholte er vor, sein Geburtsdatum sei der römisch 40 . Er sei bei seinen Umrechnungen bislang immer vom römisch 40 ausgegangen. Auf die Frage des Bundesasylamtes, welches Geburtsdatum er umgerechnet habe, wenn er sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender gar nicht kenne, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß nicht warum, aber ich bin auf dieses Datum, den römisch 40 gekommen. Ich habe mir dies im Internet ausgerechnet." Auf Vorhalt, um sein Geburtsdatum umzurechnen, müsse er das afghanische Geburtsdatum gewusst haben sowie auf die Frage, von welchem Geburtsdatum er nun ausgegangen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe den römisch 40 umgerechnet. Ich habe dieses Datum dann aber gleich vergessen und mein Freund hat mir dann wieder das Geburtsdatum gesagt." Auf Vorhalt der Ergebnisse der MRT-Untersuchung sowie der gerichtsmedizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung gab der Beschwerdeführer an, er wolle nichts dazu sagen. Zur geplanten Vorgehensweise, ihn nach Griechenland zu überstellen, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei außer in Österreich in keinem anderen Land gewesen. Er sei nie in Griechenland gewesen. Auf Vorhalt der bereits in der letzten Einvernahme vom 08.06.2009 festgehaltenen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben in Zusammenhang mit den Ausführungen im Rahmen der Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies nicht gesagt. Er sei nie in Griechenland gewesen. Seiner Ausweisung nach Griechenland stehe entgegen, dass Österreich sein erstes EU-Land sei, und er hier bleiben wolle. Er habe in Griechenland niemanden und kenne sich dort auch nicht aus.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Rechtsberater das Positionspapier von UNHCR vom Jänner 2009 betreffend "Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-Verordnung" sowie die "Ergänzende Information von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland" vom 01.12.2008 vor.

2. Mit Bescheid vom 04.09.2009, FZ. 09 06.447-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2009 (nach Aktenlage vom 01.06.2009) ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 04.09.2009, FZ. 09 06.447-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2009 (nach Aktenlage vom 01.06.2009) ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer minderjährig und nie in Griechenland aufhältig gewesen sei. Die Ermittlung des Durchschnittsalters von 20 Jahren sei nicht nachvollziehbar, da die körperliche Untersuchung auf ein Mindestalter von 15,3 Jahren verweist und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei. In der Folge werden die Angaben des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass es die Behörde verabsäumt habe, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg näher zu überprüfen und den genauen Sachverhalt zu ermitteln, obwohl dieser zugegeben habe, in der ersten Befragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Den Reiseweg über die Türkei habe er detailliert geschildert und angegeben, mit vier anderen Personen auf der Ladefläche eines LKWs versteckt gewesen zu sein. Daher werde beantragt, S. H. als Zeugen zu befragen, der gemeinsam mit seiner Familie mit dem Beschwerdeführer nach Österreich geschleppt worden sei. Bei einer Überführung nach Griechenland würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation gebracht, da er keine Unterbringung und finanzielle Unterstützung sowie keinen Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren erhalten würde. Das Bundesasylamt habe in seinen Länderfeststellungen zwar den Präsidialerlass 81/2009, durch den die bisherige Berufungsinstanz abgeschafft worden sei, berücksichtigt, sich jedoch nicht mit der weiteren Verschlechterung des griechischen Asylwesens auseinandergesetzt, da nunmehr Asylwerbern in Griechenland kein Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel mehr offen stehe. Daher seien auch die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, GZ. 402.025-1/2008/13E, in welchem auf die Aufwertung der zweiten Instanz verwiesen werde, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Weiters habe im Jahr 2008 praktisch kein afghanischer Asylwerber in Griechenland Asyl oder subsidiären Schutz erhalten. Dies lasse sehr wohl Schlüsse im Hinblick auf das Vorliegen rechtlich unzumutbarer rechtlicher Sonderpositionen bezüglich afghanischer Asylwerber zu. In der Folge wurde unter Zitierung eines UNHCR Berichts aus dem Jahr 2007 sowie eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22.04.2009 ausgeführt, dass die Entscheidungen der griechischen Asylbehörden von ausgesprochen schlechter Qualität seien. Dies werde auch von Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch bestätigt. Ferner habe UNHCR in einer Pressemeldung vom 23.07.2009 verlautbart, dass sich UNHCR nicht am neuen Asylverfahren in Griechenland beteiligen werden, solange nicht durch strukturelle Änderungen faire und effiziente Asylverfahren garantiert würden. Diese Position von UNHCR habe das Bundesasylamt in seinen Länderfeststellungen nicht berücksichtigt, sondern fälschlicherweise ausgeführt, dass UNHCR die griechischen Behörden bei der Umsetzung eines den europäischen Standards entsprechenden Asylverfahrens unterstützen würde. Dem Beschwerdeführer drohe ferner eine Kettenabschiebung nach Afghanistan, was sich aus dem Bericht des Greek Council for refugees sowie aus der Schilderung einiger afghanischer Asylsuchender in Österreich ergebe. In den letzten Wochen sei es in Griechenland immer wieder zu Festnahmen und Abschiebungen in die Türkei gekommen, wobei unter diesen MigrantInnen auch zahlreiche Personen sein dürften, die schutzbedürftig seien. Weiters wolle Griechenland in Zukunft die Abschiebungen in die Türkei und in die Hauptherkunftsländer der "illegalen MigrantInnen" forcieren, wobei diese Sicht des griechischen Außenministeriums ein weiteres Indiz für eine rechtliche Sonderposition Griechenlands darstelle, da Afghanen, Iraker und Somali nur als "illegale MigrantInnen" gesehen würden, ohne Bedacht auf den Schutzbedarf dieser Personengruppen zu nehmen. UNHCR habe wiederholt an die europäischen Regierungen appelliert, keine Asylsuchenden im Rahmen von Dublin Verfahren nach Griechenland zurück zu schicken. Es könne davon ausgegangen werden, dass UNHCR besser als andere Institutionen Kenntnis über Asylverfahren und die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen habe und komme daher den Empfehlungen von UNHCR besondere Relevanz zu. Es werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der den Empfehlungen internationaler Organisationen, von der Abschiebung bestimmter Personengruppen in ein bestimmtes Gebiet Abstand zu nehmen, Indizwirkung zukomme, die allerdings die Asylbehörden nicht binde. Weiters werden in der Beschwerde die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid als veraltet, widersprüchlich und selektiv kritisiert. Die EU-Kommission habe sich ebenfalls besorgt über die Situation Asylsuchender in Griechenland geäußert und überlege geeignete Schritte. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland habe die Kommission zwar wieder zurückgezogen, da Griechenland die Rechtslage so angepasst habe, dass zumindest gesetzlich ein Zugang zum Asylverfahren bestehe, jedoch seien wesentliche Anforderungen in der Praxis nicht gewährleistet. Griechenland sei mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes am 19.04.2007 aufgrund der Nichtumsetzung der Aufnahmerichtlinie verurteilt worden und habe sich auch seit November 2007 als mittels Präsidialerlass die rechtliche Umsetzung der Aufnahmerichtlinie erfolgt sei, die Situation nicht verbessert. Dies habe auch Pro Asyl in einer Stellungnahme vom 19.02.2008 berichtet. Ferner habe die Verletzung von Kernforderungen des Flüchtlingsrechts zunehmend dazu geführt, dass deutsche Verwaltungsgerichte Überstellungen nach Griechenland generell aussetzen würden. In der Folge wurden einige dieser Beschlüsse deutscher Verwaltungsgerichte zitiert. Durch eine weitere Gesetzesänderung sei es nunmehr möglich, Fremde statt bis zu 90 Tagen bis zu 18 Monate in Verwaltungshaft zu halten, wobei in vielen griechischen Asylzentren teilweise unmenschliche Anhaltebedingungen bestehen würden, was auch im jüngsten Bericht des Anitfolterkomitees des Europarates kritisiert worden sei. Der EGMR habe mit Urteil vom 11.06.2009 Griechenland wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 5 EMRK verurteilt. Dieses Urteil habe einen türkischen Journalisten betroffen, der 2007 nach Griechenland geflohen sei, um Asyl zu beantragen. Nach seiner Ankunft sei er in Griechenland festgenommen und mehr als zwei Monate angehalten worden, während ein Abschiebungsverfahren eingeleitet worden sei. Der EGMR habe die Anhaltebedingungen, das Fehlen von medizinischer Versorgung und die fehlende Möglichkeit des Kontaktes mit der Außenwelt als unmenschliche und erniedrigende Behandlung angesehen. Ferner habe der Journalist auch keine Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung überprüfen zu lassen. Das Antifolterkomitee des Europarates habe zusammenfassend festgestellt, dass die Ergebnisse des Griechenland-Besuchs von 2008 gezeigt hätten, dass trotz bescheidener Verbesserungen MigrantInnen bei einem Kontakt mit griechischen Sicherheitskräften weiterhin einem erheblichen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt seien. Darüber hinaus würden die griechischen Sicherheitskräfte keine Bereitschaft zeigen, Asylsuchende vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Nach Auskunft von UNHCR habe der EGMR im Mai 2009 in 46 Fällen eine vorläufige Maßnahme nach Art. 39 der Verfahrensordnung angeordnet, um Überstellungen von Asylwerber nach Griechenland aufzuschieben. Dieses Instrument setze der EGMR ausschließlich dann ein, wenn ein glaubhaftes und unmittelbar bevorstehendes Risiko eines irreparablen Schadens bestehe. Da alleine im Mai 2009 in 46 Fällen eine derartige Maßnahme ergriffen worden sei, deute darauf hin, dass der EGMR das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen von Dublin Verfahren nunmehr anders einschätze. Aus all diesen Gründen hätte das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer minderjährig und nie in Griechenland aufhältig gewesen sei. Die Ermittlung des Durchschnittsalters von 20 Jahren sei nicht nachvollziehbar, da die körperliche Untersuchung auf ein Mindestalter von 15,3 Jahren verweist und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei. In der Folge werden die Angaben des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass es die Behörde verabsäumt habe, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg näher zu überprüfen und den genauen Sachverhalt zu ermitteln, obwohl dieser zugegeben habe, in der ersten Befragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Den Reiseweg über die Türkei habe er detailliert geschildert und angegeben, mit vier anderen Personen auf der Ladefläche eines LKWs versteckt gewesen zu sein. Daher werde beantragt, S. H. als Zeugen zu befragen, der gemeinsam mit seiner Familie mit dem Beschwerdeführer nach Österreich geschleppt worden sei. Bei einer Überführung nach Griechenland würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation gebracht, da er keine Unterbringung und finanzielle Unterstützung sowie keinen Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren erhalten würde. Das Bundesasylamt habe in seinen Länderfeststellungen zwar den Präsidialerlass 81 aus 2009,, durch den die bisherige Berufungsinstanz abgeschafft worden sei, berücksichtigt, sich jedoch nicht mit der weiteren Verschlechterung des griechischen Asylwesens auseinandergesetzt, da nunmehr Asylwerbern in Griechenland kein Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel mehr offen stehe. Daher seien auch die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, GZ. 402.025-1/2008/13E, in welchem auf die Aufwertung der zweiten Instanz verwiesen werde, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Weiters habe im Jahr 2008 praktisch kein afghanischer Asylwerber in Griechenland Asyl oder subsidiären Schutz erhalten. Dies lasse sehr wohl Schlüsse im Hinblick auf das Vorliegen rechtlich unzumutbarer rechtlicher Sonderpositionen bezüglich afghanischer Asylwerber zu. In der Folge wurde unter Zitierung eines UNHCR Berichts aus dem Jahr 2007 sowie eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22.04.2009 ausgeführt, dass die Entscheidungen der griechischen Asylbehörden von ausgesprochen schlechter Qualität seien. Dies werde auch von Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch bestätigt. Ferner habe UNHCR in einer Pressemeldung vom 23.07.2009 verlautbart, dass sich UNHCR nicht am neuen Asylverfahren in Griechenland beteiligen werden, solange nicht durch strukturelle Änderungen faire und effiziente Asylverfahren garantiert würden. Diese Position von UNHCR habe das Bundesasylamt in seinen Länderfeststellungen nicht berücksichtigt, sondern fälschlicherweise ausgeführt, dass UNHCR die griechischen Behörden bei der Umsetzung eines den europäischen Standards entsprechenden Asylverfahrens unterstützen würde. Dem Beschwerdeführer drohe ferner eine Kettenabschiebung nach Afghanistan, was sich aus dem Bericht des Greek Council for refugees sowie aus der Schilderung einiger afghanischer Asylsuchender in Österreich ergebe. In den letzten Wochen sei es in Griechenland immer wieder zu Festnahmen und Abschiebungen in die Türkei gekommen, wobei unter diesen MigrantInnen auch zahlreiche Personen sein dürften, die schutzbedürftig seien. Weiters wolle Griechenland in Zukunft die Abschiebungen in die Türkei und in die Hauptherkunftsländer der "illegalen MigrantInnen" forcieren, wobei diese Sicht des griechischen Außenministeriums ein weiteres Indiz für eine rechtliche Sonderposition Griechenlands darstelle, da Afghanen, Iraker und Somali nur als "illegale MigrantInnen" gesehen würden, ohne Bedacht auf den Schutzbedarf dieser Personengruppen zu nehmen. UNHCR habe wiederholt an die europäischen Regierungen appelliert, keine Asylsuchenden im Rahmen von Dublin Verfahren nach Griechenland zurück zu schicken. Es könne davon ausgegangen werden, dass UNHCR besser als andere Institutionen Kenntnis über Asylverfahren und die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen habe und komme daher den Empfehlungen von UNHCR besondere Relevanz zu. Es werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der den Empfehlungen internationaler Organisationen, von der Abschiebung bestimmter Personengruppen in ein bestimmtes Gebiet Abstand zu nehmen, Indizwirkung zukomme, die allerdings die Asylbehörden nicht binde. Weiters werden in der Beschwerde die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid als veraltet, widersprüchlich und selektiv kritisiert. Die EU-Kommission habe sich ebenfalls besorgt über die Situation Asylsuchender in Griechenland geäußert und überlege geeignete Schritte. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland habe die Kommission zwar wieder zurückgezogen, da Griechenland die Rechtslage so angepasst habe, dass zumindest gesetzlich ein Zugang zum Asylverfahren bestehe, jedoch seien wesentliche Anforderungen in der Praxis nicht gewährleistet. Griechenland sei mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes am 19.04.2007 aufgrund der Nichtumsetzung der Aufnahmerichtlinie verurteilt worden und habe sich auch seit November 2007 als mittels Präsidialerlass die rechtliche Umsetzung der Aufnahmerichtlinie erfolgt sei, die Situation nicht verbessert. Dies habe auch Pro Asyl in einer Stellungnahme vom 19.02.2008 berichtet. Ferner habe die Verletzung von Kernforderungen des Flüchtlingsrechts zunehmend dazu geführt, dass deutsche Verwaltungsgerichte Überstellungen nach Griechenland generell aussetzen würden. In der Folge wurden einige dieser Beschlüsse deutscher Verwaltungsgerichte zitiert. Durch eine weitere Gesetzesänderung sei es nunmehr möglich, Fremde statt bis zu 90 Tagen bis zu 18 Monate in Verwaltungshaft zu halten, wobei in vielen griechischen Asylzentren teilweise unmenschliche Anhaltebedingungen bestehen würden, was auch im jüngsten Bericht des Anitfolterkomitees des Europarates kritisiert worden sei. Der EGMR habe mit Urteil vom 11.06.2009 Griechenland wegen Verletzung von Artikel 3 und Artikel 5, EMRK verurteilt. Dieses Urteil habe einen türkischen Journalisten betroffen, der 2007 nach Griechenland geflohen sei, um Asyl zu beantragen. Nach seiner Ankunft sei er in Griechenland festgenommen und mehr als zwei Monate angehalten worden, während ein Abschiebungsverfahren eingeleitet worden sei. Der EGMR habe die Anhaltebedingungen, das Fehlen von medizinischer Versorgung und die fehlende Möglichkeit des Kontaktes mit der Außenwelt als unmenschliche und erniedrigende Behandlung angesehen. Ferner habe der Journalist auch keine Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung überprüfen zu lassen. Das Antifolterkomitee des Europarates habe zusammenfassend festgestellt, dass die Ergebnisse des Griechenland-Besuchs von 2008 gezeigt hätten, dass trotz bescheidener Verbesserungen MigrantInnen bei einem Kontakt mit griechischen Sicherheitskräften weiterhin einem erheblichen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt seien. Darüber hinaus würden die griechischen Sicherheitskräfte keine Bereitschaft zeigen, Asylsuchende vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Nach Auskunft von UNHCR habe der EGMR im Mai 2009 in 46 Fällen eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 39, der Verfahrensordnung angeordnet, um Überstellungen von Asylwerber nach Griechenland aufzuschieben. Dieses Instrument setze der EGMR ausschließlich dann ein, wenn ein glaubhaftes und unmittelbar bevorstehendes Risiko eines irreparablen Schadens bestehe. Da alleine im Mai 2009 in 46 Fällen eine derartige Maßnahme ergriffen worden sei, deute darauf hin, dass der EGMR das Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen von Dublin Verfahren nunmehr anders einschätze. Aus all diesen Gründen hätte das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.

4. Die Beschwerde langte am 24.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er hat sein Heimatland im April 2009 legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses mit einem iranischen Visum verlassen und ist über den Iran und die Türkei nach Griechenland eingereist. In der Folge ist er über Italien illegal nach Österreich eingereist, wo er am 01.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist über Griechenland illegal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist, hat allerdings in Griechenland nicht um Asyl angesucht.

Der Beschwerdeführer ist psychisch und physisch gesund und stehen seiner Überstellung nach Griechenland sohin keine gesundheitlichen Bedenken entgegen.

Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Verwandte und lebt mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine sonstige Bindung zu Österreich besteht ebenfalls nicht.

Festgestellt wird, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO für die Aufnahme des Asylwerbers zuständig ist. Griechenland hat auf das Aufnahmeersuchen des Bundesasylamtes nicht reagiert, sodass die Zuständigkeit aufgrund Zeitablauf / Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO eingetreten ist. Dies wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 15.07.2009 mitgeteilt.Festgestellt wird, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO für die Aufnahme des Asylwerbers zuständig ist. Griechenland hat auf das Aufnahmeersuchen des Bundesasylamtes nicht reagiert, sodass die Zuständigkeit aufgrund Zeitablauf / Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO eingetreten ist. Dies wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 15.07.2009 mitgeteilt.

Bezüglich die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Griechenland wird auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes und zwar insbesondere auf die Stellungnahmen des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008 und vom 24.12.2008, den Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008, den Bericht des Council of Europe:

Response of the Government of Greece Greece to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visit to Greece from 23 to 29 September 2008 vom Juni 2009 sowie auf die Auskunft der griechischen Dublin Unit (Aktenvermerk Bundesasylamt, Außenstelle Linz, vom 23.06.2009 und auf die Auskunft der Österreichischen Botschaft Athen, e-mail vom 16.07.2009 verwiesen.

Diese Berichte bzw. Auskünfte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008 nimmt unter anderem auch auf die sogenannten "vulnerablen Personengruppen" [hierbei handelt es sich im Wesentlichen um schwerkranke Asylwerber, schwangere Frauen und Familien mit Kleinkindern] Bezug und wird hierzu ausgeführt, dass solche Personengruppen bei der Ankunft am Flughafen von Seiten der Fremdenpolizei dem Greek Council of Refugees gemeldet bzw. zu deren Büros begleitet würden, damit die Asylwerber dieser Personengruppe soziale und juristische Unterstützung erhielten. Jedenfalls würden vulnerable Gruppen die sogenannte "pink card" erhalten. Bei der "pink card" handle es sich um ein offizielles Dokument für Asylwerber, welches zum Bezug staatlicher Leistungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften berechtige.

Die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 beschreibt im Wesentlichen das griechische Asylverfahren, wonach ein Rückkehrer nach Griechenland die "rosa Karte", die ihn als Asylwerber ausweise, erhalte. Gegen eine negative Asylentscheidung könne innerhalb von 30 Tagen berufen werden. Der Asylwerber werde über die Berufungsmöglichkeiten informiert, müsse allerdings über eine Wohnsitzadresse verfügen. Bei einer rechtskräftigen negativen Entscheidung habe der Asylwerber Griechenland innerhalb eines Monates zu verlassen. Eine negative Berufungsentscheidung könne beim Höchstgericht ebenfalls nochmals angefochten werden. Ein Problem stelle dar, dass die Aufnahmezentren in Griechenland überfüllt seien. Gegen Polizeiübergriffe könne man sich sowohl straf- als auch zivilrechtlich wehren. Die Sistierung der Annahme von Asylanträgen sei seitens der griechischen Behörden mittlerweile aufgehoben worden.

Dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der einen Reisezeitraum von 23.11.2008 bis 28.11.2008 umfasst, ist - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - zu entnehmen, dass sowohl Dublin- als auch Asylverfahren zentral in Athen bearbeitet werden würden. Diese seien Teil der Ausländerbehörde, die im Innenministerium ihr Hauptquartier hätten und wo ausschließlich Polizeibeamte beschäftigt wären. Wenn das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert werde, werde diese Information an die Flughafenbehörde weitergegeben. Der Überstellte erhalte dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Wenn ein Asylantrag gestellt werde, erfolge eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Zur Identitätsfeststellung und Eurodac-Erfassung sei ein Aufenthalt von bis zu drei Tagen am Flughafen notwendig. Während dieser Zeit werde über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft für den Asylwerber gesucht, wenn dieser nicht bei Verwandten oder Bekannten unterkommen könne. Der Überstellte erhalte eine rosa Karte, mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden müsse. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtige jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründe einen Fürsorgeanspruch. Längere Inhaftierungen würden nur in Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Delikten entstehen. Eine Abschiebung vor Entscheidung über einen Asylantrag erfolge nicht. Die griechischen Asylverfahren würden regelgerecht durchgeführt werden. Etwaige Reibungsverluste in Einzelfällen seien auf Abgrenzungsfragen innerhalb des Behördenaufbaus und auf die Personalsituation zurückzuführen. Die zweitinstanzliche Entscheidung werde infolge eines Präsidialerlasses in einem Ausschuss, in dem auch UNHCR vertreten sei, getroffen. Die Teilnehmer dieser Dienstreise hätten weder Menschenaufläufe noch Campieren von Flüchtlingen gesehen. Auch Parks oder Freiflächen seien nicht von Flüchtlingen eingenommen gewesen bzw. werde das Stadtbild in keiner Weise von Flüchtlingen geprägt. In der Asylabteilung der Petrou Ralli Str. würden 95 % aller Asylanträge (d.s. ca. 400 pro Woche) gestellt. Die Asylantragstellung erfolge zumeist an den Wochenenden, da den Asylwerbern die Möglichkeit gegeben werde, während der Woche zu arbeiten. Sollte aufgrund Andrangs an den Wochenenden eine Asylantragstellung nicht möglich sein, erfolge keine Festnahme, da den zuständigen Stellen dieses Problem bekannt sei. Nach der Asylantragstellung sei auch die medizinische Versorgung von Seiten des Gesundheitsministeriums sichergestellt. Die Unterbringung sei zum Teil schwierig, da hier Familien bevorzugt würden. Sollten von Seiten privater Vermieter hygienische Mängel den Behörden bekannt werden, würde dies sofort sanktioniert. Anhörungen würden in Anwesenheit von Dolmetschern in Großraumbüros stattfinden. Eine Belehrung erfolge in Form einer Broschüre in den fünf gängigsten Sprachen. Sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung würden die Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten. Nach der Auskunft von UNHCR würden regelmäßig Asylverfahren stattfinden - der Zugang sei sohin sichergestellt - jedoch gebe es in der Praxis häufig Probleme wie z.B. fehlende Dolmetscher. Der griechische Flüchtlingsrat berichtete der deutschen Delegation, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden.

Dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23.06.2009 (der mit einer Auskunft der Staatendokumentation gleichzusetzen ist), ist zu entnehmen, dass nach telefonischer Auskunft der griechischen Dublin Unit, diese von der Ankunft von Dublin-Überstellten informiert werde und umgehend das Gesundheitsministerium verständige. Das Gesundheitsministerium kümmere sich in der Folge um die Unterbringung der rücküberstellten Asylwerber. Wenn die Unterbringung von staatlicher Stelle erfolge, werde auch für die Verpflegung der Asylwerber gesorgt. Es könne zwar einige Tage dauern, bis ein adäquates Quartier gefunden werde, wobei hier sichergestellt werde, dass die Unterbringung sobald wie möglich erfolge. Besonders hilfsbedürftige Personen würden bevorzugt behandelt.

Einer e-mail Auskunft der österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009 ist zu entnehmen, dass die griechische Dublin Unit generell bestätigt habe, dass Dublin-Rücküberstellte ab der Stellung eines Asylantrages im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung gemäß der Aufnahmerichtlinie beanspruchen könnten. Ferner wurde in dieser e-mail ausgeführt, dass mit der am 20.07.2009 in Kraft tretenden Präsidialversordnung Nr. 81/2009 die bisherige zweite Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft worden sei. Diese Präsidialverordnung novelliere die Präsidialverordnung Nr. 90/2008, mit welcher das griechische Recht an die EU-Asylverfahrens-RL 2005/85/EK, angepasst worden sei. Art. 7 der neuen Verordnung hebe die Art. 25 und 26 der früheren Verordnung, die das Verfahren in zweiter Instanz geregelt habe, auf. Diese Rechtsänderung bedinge, dass die Asylentscheidungen in erster Instanz nur mehr vor dem Staatsrat ("Council of State", bisherige dritte Instanz) angefochten werden könnten. Der Staatsrat könne allerdings keine Sachverhaltsprüfungen vornehmen, sondern vorgelagerte Entscheidungen nur auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufheben. Über vor Inkrafttreten der Verordnung eingebrachte Anfechtungen von Entscheidungen in erster Instanz werde der Vize-Innenminister nach Anhörung eines beratenden Komitees zu entscheiden haben. Das bisherige "Appeal Board" werde nur noch über bereits laufende Verfahren in zweiter Instanz entscheiden und sodann aufgelöst. Die Entscheidungsbefungnis in erster Instanz werde zwar dezentralisiert, bleibe jedoch bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektionen. Die innerhalb dieser Polizeidirektionen gemäß Art. 3 der neuen Verordnung einzurichtenden Flüchtlingskomitees, denen neben drei Polizeibeamten ein UNHCR-Vertreter angehören werde, würden beratende Funktion erhalten. Eine von der Empfehlung des Komitees abweichende Entscheidung werde allerdings einer spezifischen Begründung bedürfen.Einer e-mail Auskunft der österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009 ist zu entnehmen, dass die griechische Dublin Unit generell bestätigt habe, dass Dublin-Rücküberstellte ab der Stellung eines Asylantrages im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung gemäß der Aufnahmerichtlinie beanspruchen könnten. Ferner wurde in dieser e-mail ausgeführt, dass mit der am 20.07.2009 in Kraft tretenden Präsidialversordnung Nr. 81 aus 2009, die bisherige zweite Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft worden sei. Diese Präsidialverordnung novelliere die Präsidialverordnung Nr. 90 aus 2008,, mit welcher das griechische Recht an die EU-Asylverfahrens-RL 2005/85/EK, angepasst worden sei. Artikel 7, der neuen Verordnung hebe die Artikel 25 und 26 der früheren Verordnung, die das Verfahren in zweiter Instanz geregelt habe, auf. Diese Rechtsänderung bedinge, dass die Asylentscheidungen in erster Instanz nur mehr vor dem Staatsrat ("Council of State", bisherige dritte Instanz) angefochten werden könnten. Der Staatsrat könne allerdings keine Sachverhaltsprüfungen vornehmen, sondern vorgelagerte Entscheidungen nur auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufheben. Über vor Inkrafttreten der Verordnung eingebrachte Anfechtungen von Entscheidungen in erster Instanz werde der Vize-Innenminister nach Anhörung eines beratenden Komitees zu entscheiden haben. Das bisherige "Appeal Board" werde nur noch über bereits laufende Verfahren in zweiter Instanz entscheiden und sodann aufgelöst. Die Entscheidungsbefungnis in erster Instanz werde zwar dezentralisiert, bleibe jedoch bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektionen. Die innerhalb dieser Polizeidirektionen gemäß Artikel 3, der neuen Verordnung einzurichtenden Flüchtlingskomitees, denen neben drei Polizeibeamten ein UNHCR-Vertreter angehören werde, würden beratende Funktion erhalten. Eine von der Empfehlung des Komitees abweichende Entscheidung werde allerdings einer spezifischen Begründung bedürfen.

Der Bericht des Council of Europe: Response of the Government of Greece to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visit to Greece from 23 to 29 September 2008, vom Juni 2009 gibt an, dass Asylwerber nicht automatisch in Verwahrung genommen würden, nur weil diese um Asyl angesucht hätten. Jedoch würden Drittstaatsangehörige, die illegal nach Griechenland gekommen seien, festgenommen und in Haft gebracht, von wo aus diese jederzeit einen Asylantrag stellen könnten. Jeder Asylantrag werde inhaltlich und individuell entsprechend der nationalen Asylgesetzgebung behandelt. Nach der Ablehnung eines Asylantrages hätten Asylwerber die Möglichkeit, in Fällen des Vorbringens neuer Beweise oder Argumente einen Folgeantrag zu stellen. Im Falle von Asylwerbern habe jeder Fremde zu jedem Zeitpunkt des Asylverfahrens entsprechend der griechischen Gesetzgebung ein Recht auf einen Anwalt. Auch die Anwesenheit eines Dolmetschers sei gesetzlich geregelt und die Regierung unternehme alle möglichen Anstrengungen entsprechendes Personal, meistens unterstützt von NGOs, bereit zu stellen. Bei Ausweisungsverfahren würden dem Flüchtling entsprechende Übersetzungen der Ausweisungsentscheidung bereitgestellt bzw. Rechtsbeistände entsprechend den Vorgaben der diesbezüglichen EU-Richtlinien vermittelt. Das Verhalten von Polizeibeamten wird seitens des Innenministeriums mit erhöhter Aufmerksamkeit verfolgt. Insbesondere wird dabei auf eine korrekte Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere den Respekt von Menschenrechten und die Würde des Bürgers betreffend, geachtet. Dies wird erreicht durch spezielle Instruktionen und Befehle und die Maßnahmen, die gegen Beamte unternommen werden, die gegen diese Vorgaben verstoßen, sind besonderes streng.

1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO innerhalb der Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.1.2. Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO innerhalb der Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.06.2009, aus dem Schreiben des Bundesasylamtes an die griechischen Behörden vom 15.07.2009 sowie aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Berichten zur Situation in Griechenland.

Ferner ergibt sich die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus den eingeholten Gutachten und zwar handelt es sich dabei um das zahnärztliche Gutachten zur Altersfeststellung vom 19.06.2009, das Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) vom 07.07.2009 und das gerichtsmedizinische "zusammenfassende" Gutachten vom 16.07.2009.

Hingegen kann den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 08.06.2009 und am 06.08.2009 nicht gefolgt werden, da diese in Zusammenhang mit seiner behaupteten Minderjährigkeit und seinem in diesen Einvernahmen neu vorgebrachten Reiseweg nicht plausibel, nicht nachvollziehbar, widersprüchlich zu seinem im Rahmen der Erstbefragung getätigten Vorbringen bzw. widersprüchlich zu den eingeholten medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung und sohin gänzlich unglaubwürdig sind. Dies aus folgenden Gründen:

Wie bereits erwähnt folgt der Asylgerichtshof bei der Beurteilung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers den unabhängigen, vom Bundesasylamt eingeholten, medizinischen Gutachten. Diese kommen sämtlich und aufgrund unterschiedlicher Untersuchungsmethoden zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer die Minderjährigkeit ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung wird für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren angegeben und schließt der zahnärztliche Befund auch ein um mehrere Jahre höheres Lebensalter ausdrücklich nicht aus. Das Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Stadiums 4 der Verknöcherung seines inneren Schlüsselbeinendes 21 Jahre oder älter ist. Richtig ist zwar, dass - wie in der Beschwerde angeführt - die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers auf ein Mindestalter von 15,3 Jahren verweist, jedoch lässt die Beschwerde in diesem Zusammenhang den restlichen Absatz im erwähnten Gutachten unberücksichtigt. Hier wird nämlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Schambehaarung und die Entwicklung des Genitals eine abgeschlossenes Pubertätsstadium aufweise und, dass keine gesundheitlichen Gründe für eine etwaige Entwicklungsverzögerung festgestellt werden könnten. Das Alter betrage mindestens 15,3 Jahre, wobei sich eine obere Grenze bei vollständiger körperlicher Entwicklung nicht bestimmen lasse und der Beschwerdeführer sehr wohl älter als 15,3 Jahre sein könne. Weiters wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers gezeigt habe, dass er körperlich einem erwachsenen Mann entspreche. Wenn man sohin nicht nur den Satz, der Beschwerdeführer sei mindestens 15,3 Jahre alt, sondern auch die damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Ausführungen im Gutachten berücksichtigt, ergibt sich wohl eindeutig ein höheres Alter als das angeführte Mindestalter von 15,3 Jahren. Hinzu kommt, dass im gerichtsmedizinischen Gutachten (als "Obergutachten") auch das zahnärztliche Gutachten und das Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke - unabhängig voneinander - zu einer Altersschätzung von mindestens 19 bzw. mindestens 21 Jahren kommen. Aus all diesen Gründen ergibt sich im Rahmen der Beweiswürdigung bei einer gesamtheitlichen Betrachtung aller drei Gutachten für den Asylgerichtshof zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers.

In diesem Zusammenhang ist allerdings beweiswürdigend auch noch auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter zu verweisen, die einander grob widersprechen und zudem noch vollkommen unplausibel und nicht nachvollziehbar sind. So gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.06.2009 zunächst an, er sei am XXXX geboren. Sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender kenne er nicht; er habe sein Geburtsdatum nach der Geburtsurkunde auf dem Computer in den gregorianischen Kalender umgerechnet und sich nur das gregorianische gemerkt, da dies in Europa gebräuchlich sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer zwar sein "gregorianisches" jedoch nicht sein "afghanisches" Geburtsdatum gemerkt hat, zumal das "afghanische" Geburtsdatum in seiner Heimat gebräuchlicher ist, und er mit dieser Zeitrechnung dort auch täglich konfrontiert wurde. Auf den diesbezüglichen Vorhalt des Bundesasylamtes konnte der Beschwerdeführer keine Antwort geben; er antwortete lediglich mit "ja". Aber auch die Angaben im Rahmen der Einvernahme am 06.08.2009 wiesen weitere Widersprüche auf. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX geboren und entspreche dieses Datum dem XXXX im afghanischen Kalender. Auf die Frage des Bundesasylamtes, woher er dies plötzlich wisse, gab er an, er habe einen Freund im Iran, von dem er wisse, dass er eine Woche älter sei, gefragt, wie alt dieser sei und sei auf diese Weise zu seinem afghanischen Geburtsdatum gekommen. Auf Vorhalt der diversen Widersprüche und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen durch das Bundesasylamt, gab er letztendlich an, bei der Umrechnung sei er vom XXXX ausgegangen. Dieses Datum habe er dann wieder vergessen und sein Freund habe es ihm in der Folge wieder gesagt. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum ist widersprüchlich und vollkommen unlogisch. Dass jemand sein afghanisches Geburtsdatum zwar in das gregorianische mittels Computer umrechnen kann, jedoch nicht in der Lage ist, sich sein eigenes afghanische Geburtsdatum zu merken und in der Folge dieses via e-mail von einem Freund erfragt, obwohl es - seinen Angaben zufolge - eine Geburtsurkunde gibt - ist nicht nachvollziehbar und sohin auch nicht glaubwürdig.In diesem Zusammenhang ist allerdings beweiswürdigend auch noch auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter zu verweisen, die einander grob widersprechen und zudem noch vollkommen unplausibel und nicht nachvollziehbar sind. So gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.06.2009 zunächst an, er sei am römisch 40 geboren. Sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender kenne er nicht; er habe sein Geburtsdatum nach der Geburtsurkunde auf dem Computer in den gregorianischen Kalender umgerechnet und sich nur das gregorianische gemerkt, da dies in Europa gebräuchlich sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer zwar sein "gregorianisches" jedoch nicht sein "afghanisches" Geburtsdatum gemerkt hat, zumal das "afghanische" Geburtsdatum in seiner Heimat gebräuchlicher ist, und er mit dieser Zeitrechnung dort auch täglich konfrontiert wurde. Auf den diesbezüglichen Vorhalt des Bundesasylamtes konnte der Beschwerdeführer keine Antwort geben; er antwortete lediglich mit "ja". Aber auch die Angaben im Rahmen der Einvernahme am 06.08.2009 wiesen weitere Widersprüche auf. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 geboren und entspreche dieses Datum dem römisch 40 im afghanischen Kalender. Auf die Frage des Bundesasylamtes, woher er dies plötzlich wisse, gab er an, er habe einen Freund im Iran, von dem er wisse, dass er eine Woche älter sei, gefragt, wie alt dieser sei und sei auf diese Weise zu seinem afghanischen Geburtsdatum gekommen. Auf Vorhalt der diversen Widersprüche und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen durch das Bundesasylamt, gab er letztendlich an, bei der Umrechnung sei er vom römisch 40 ausgegangen. Dieses Datum habe er dann wieder vergessen und sein Freund habe es ihm in der Folge wieder gesagt. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum ist widersprüchlich und vollkommen unlogisch. Dass jemand sein afghanisches Geburtsdatum zwar in das gregorianische mittels Computer umrechnen kann, jedoch nicht in der Lage ist, sich sein eigenes afghanische Geburtsdatum zu merken und in der Folge dieses via e-mail von einem Freund erfragt, obwohl es - seinen Angaben zufolge - eine Geburtsurkunde gibt - ist nicht nachvollziehbar und sohin auch nicht glaubwürdig.

Aufgrund der eindeutigen Ergebnisse von drei verschiedenen Gutachten, die durch die vollkommen unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden konnten, steht für den Asylgerichtshof gemäß der obigen, ausführlichen Beweiswürdigung eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig ist bzw. dies bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung war.

Betreffend den Reiseweg des Beschwerdeführers folgt der Asylgerichtshof den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung, da dieser in der Erstbefragung ausführlich und detailliert geschildert wurde. Die nachfolgenden Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stellen sich hingegen als Scheinbehauptungen dar, die offensichtlich ausschließlich dazu dienen sollten, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu verhindern. Den Ausführungen in der Beschwerde, er habe den Reiseweg über die Türkei detailliert geschildert, kann nicht gefolgt werden, da dieses Vorbringen mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt nicht in Einklang zu bringen ist. Zu seinem im Rahmen der Einvernahme am 08.06.2009 erstmals vorgebrachten Reiseweg über die Türkei gab der Beschwerdeführer lediglich an, er sei von Istanbul mit Hilfe eines Schleppers auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gebracht worden. Drei Tage und drei Nächte sei er unterwegs gewesen, bis er eine Tafel gesehen habe, auf der "Nickelsdorf" gestanden sei. Zu den vier Personen, die mit ihm im LKW gewesen seien, könne er keine Angaben machen. Der Schlepper habe ihm gesagt, er solle angeben, er sei aus Griechenland gekommen, damit er nicht zurückgeschoben werde. Hingegen gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizeiinspektion Nickelsdorf, als er aufgegriffen wurde, an, er sei von Griechenland über Italien nach Österreich eingereist. In der Folge brachte er im Rahmen der Erstbefragung detailliert und nachvollziehbar vor, er sei von XXXX (Afghanistan) mit einem LKW nach Kabul gefahren - dies habe ca. fünf Tage gedauert - und von dort aus mit einem Autobus nach Kandahar. Dann sei er weiter nach XXXX (Iran) und danach nach Teheran gefahren, wo er sich ca. fünf Tage lang aufgehalten habe. In der Folge sei er mit einem Autobus zur iranisch/türkischen Grenze gefahren und von einem Schlepper zu Fuß über die Berge in die Türkei gebracht worden. Über die Stadt XXXX sei er nach Istanbul gelangt und von dort aus mit einem Autobus nach Izmir. In Izmir habe er sich ein Segelboot mit Motorantrieb besorgt und sei damit nach Griechenland auf die Insel XXXX gefahren. Er sei ca. 40 Minuten gesegelt. Von XXXX aus sei er mit einem großen Schiff ohne Schlepper nach Athen gefahren und von dort aus mit dem Zug nach XXXX. Dort habe er einen Schlepper kennengelernt, dem er ¿ 2.000,00 bezahlt habe. Dieser habe ihn in einem LKW versteckt, der in der Folge verschifft worden sei, und sei er so nach Italien gelangt. Mit demselben LKW sei er danach nach Österreich gebracht worden. In XXXX im LKW habe er die vier armenischen Staatsbürger getroffen, die mit ihm gemeinsam aufgegriffen worden seien. Namentlich kenne er zwei von ihnen, nämlich H. und M.Betreffend den Reiseweg des Beschwerdeführers folgt der Asylgerichtshof den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung, da dieser in der Erstbefragung ausführlich und detailliert geschildert wurde. Die nachfolgenden Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stellen sich hingegen als Scheinbehauptungen dar, die offensichtlich ausschließlich dazu dienen sollten, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu verhindern. Den Ausführungen in der Beschwerde, er habe den Reiseweg über die Türkei detailliert geschildert, kann nicht gefolgt werden, da dieses Vorbringen mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt nicht in Einklang zu bringen ist. Zu seinem im Rahmen der Einvernahme am 08.06.2009 erstmals vorgebrachten Reiseweg über die Türkei gab der Beschwerdeführer lediglich an, er sei von Istanbul mit Hilfe eines Schleppers auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gebracht worden. Drei Tage und drei Nächte sei er unterwegs gewesen, bis er eine Tafel gesehen habe, auf der "Nickelsdorf" gestanden sei. Zu den vier Personen, die mit ihm im LKW gewesen seien, könne er keine Angaben machen. Der Schlepper habe ihm gesagt, er solle angeben, er sei aus Griechenland gekommen, damit er nicht zurückgeschoben werde. Hingegen gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizeiinspektion Nickelsdorf, als er aufgegriffen wurde, an, er sei von Griechenland über Italien nach Österreich eingereist. In der Folge brachte er im Rahmen der Erstbefragung detailliert und nachvollziehbar vor, er sei von römisch 40 (Afghanistan) mit einem LKW nach Kabul gefahren - dies habe ca. fünf Tage gedauert - und von dort aus mit einem Autobus nach Kandahar. Dann sei er weiter nach römisch 40 (Iran) und danach nach Teheran gefahren, wo er sich ca. fünf Tage lang aufgehalten habe. In der Folge sei er mit einem Autobus zur iranisch/türkischen Grenze gefahren und von einem Schlepper zu Fuß über die Berge in die Türkei gebracht worden. Über die Stadt römisch 40 sei er nach Istanbul gelangt und von dort aus mit einem Autobus nach Izmir. In Izmir habe er sich ein Segelboot mit Motorantrieb besorgt und sei damit nach Griechenland auf die Insel römisch 40 gefahren. Er sei ca. 40 Minuten gesegelt. Von römisch 40 aus sei er mit einem großen Schiff ohne Schlepper nach Athen gefahren und von dort aus mit dem Zug nach römisch 40 . Dort habe er einen Schlepper kennengelernt, dem er ¿ 2.000,00 bezahlt habe. Dieser habe ihn in einem LKW versteckt, der in der Folge verschifft worden sei, und sei er so nach Italien gelangt. Mit demselben LKW sei er danach nach Österreich gebracht worden. In römisch 40 im LKW habe er die vier armenischen Staatsbürger getroffen, die mit ihm gemeinsam aufgegriffen worden seien. Namentlich kenne er zwei von ihnen, nämlich H. und M.

Wenn man nunmehr die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung, die sich im Übrigen mit jenen vor der Polizeiinspektion Nickelsdorf decken, mit jenen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.06.2009 vergleicht, ist deutlich erkennbar, dass die Angaben in der Erstbefragung detailreich (z.B. Kosten des Schleppers, Verkehrsmittel und genauer Reiseweg sowie Aufenthaltsdauer vom Heimatort bis nach Griechenland wurden genannt) und nachvollziehbar sind; hingegen die Angaben in der Einvernahme am 08.06.2009 diesen Anforderungen nicht entsprechen. Ferner gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung auch die Namen von zwei seiner Mitreisenden (H. und M.) an; bei der Einvernahme behauptete er plötzlich, er könne zu diesen keine Angaben machen. Richtig ist zwar - wie in der Beschwerde ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass er in der ersten Befragung nicht die Wahrheit gesagt habe, jedoch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diese widersprüchlichen Aussagen nachvollziehbar zu begründen. Auf den diesbezüglichen Vorhalt des Bundesasylamtes gab er nämlich lediglich an, er habe den Dolmetscher nicht verstanden. Auf weiteren Vorhalt, er habe die Richtigkeit der Niederschrift der Erstbefragung mit seiner Unterschrift bestätigt, brachte er vor, ihm sei die Niederschrift nicht vorgelesen worden. Die Frage, weshalb er etwas unterschrieben habe, von dem er nicht wisse, worum es sich handle, beantwortete er dahingehend, dass er gedacht habe, in Österreich mache man das so. Dieses Vorbringen wertet der Asylgerichtshof als Scheinbehauptung dar, die offensichtlich lediglich dazu dienen soll, seinen Aufenthalt in Griechenland zu verschleiern. Zum Vorbringen, der Schlepper habe ihm gesagt, er solle angeben, er sei in Griechenland gewesen, ist auszuführen, dass sich - bei Wahrunterstellung - der Beschwerdeführer betreffend seinen Reiseweg über Griechenland offensichtlich eine detaillierte und logisch nachvollziehbare Reisebewegung gemerkt haben will, jedoch nicht - wie oben ausgeführt - sein afghanisches Geburtsdatum. Weiters ist auch in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 08.06.2009 auf Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung angegeben hat, der Schlepper habe ihm gesagt, er solle aussagen, er sei über Griechenland und Italien nach Österreich gekommen; hingegen hat er im Rahmen der Einvernahme vom 06.08.2009 auf denselben Vorhalt geantwortet, das habe er nie gesagt.

Dem Vorbringen, er sei direkt über die Türkei nach Österreich gekommen, kann sohin nicht gefolgt werden und ist daher auch dem Antrag, den mitgereisten armenischen Staatsangehörigen H.S. als Zeugen einzuvernehmen, nicht zu folgen, da für den Asylgerichtshof der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass es das Bundesasylamt verabsäumt habe, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg näher zu überprüfen, ist dem entgegenzuhalten, dass dies - wie sich aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung eindeutig ergibt - nicht erforderlich war, da der Reiseweg der Beschwerdeführers zweifelsfrei feststeht.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.3.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

3.3. Das Zuständigkeitskriterium des Art. 10 Dublin II-VO sieht in seinem Abs. 1 vor, dass wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.3.3. Das Zuständigkeitskriterium des Artikel 10, Dublin II-VO sieht in seinem Absatz eins, vor, dass wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Bei den beiden in Art. 18 Abs. 3 Dublin II-VO genannten Verzeichnissen handelt es sich umBei den beiden in Artikel 18, Absatz 3, Dublin II-VO genannten Verzeichnissen handelt es sich um

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach d dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können.

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages wird von Fall zu Fall bewertet.

Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO).Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 6 erster Satz festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer über Griechenland illegal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist ist, zu Recht von einer Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO ausgegangen.3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer über Griechenland illegal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist ist, zu Recht von einer Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen.

3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass Paragraph 5, AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten ist.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten ist.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (vgl. VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." vergleiche VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt das Erfordernis eines konkreten Vorbringens in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7). Aktuelle Länderberichte über die humanitäre Lage und sozio-ökonomische Bedingungen sowohl von unabhängigen internationalen Menschenrechtsorganisationen als auch von staatlichen Institutionen können ungeachtet ihrer Wichtigkeit weniger erheblich im Art. 3 EMRK Bereich sein, weil diese nicht unbedingt einen Bezug zur Frage eines "real risk" einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bezogen auf einen individuellen Antragsteller, aufweisen (vgl. EGMR v. 20.01.2009, Rs 32621/06, in diesem Fall wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Irak nicht gegen Art 2 und 3 EMRK verstoße).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt das Erfordernis eines konkreten Vorbringens in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7). Aktuelle Länderberichte über die humanitäre Lage und sozio-ökonomische Bedingungen sowohl von unabhängigen internationalen Menschenrechtsorganisationen als auch von staatlichen Institutionen können ungeachtet ihrer Wichtigkeit weniger erheblich im Artikel 3, EMRK Bereich sein, weil diese nicht unbedingt einen Bezug zur Frage eines "real risk" einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung bezogen auf einen individuellen Antragsteller, aufweisen vergleiche EGMR v. 20.01.2009, Rs 32621/06, in diesem Fall wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Irak nicht gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoße).

Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre hingegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiven rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vgl. auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre hingegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiven rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vergleiche auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).

In Zusammenhang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (vgl. Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zur Art. 19 DublinDer Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch vergleiche Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zur Artikel 19, Dublin

II-VO).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v. Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (vgl. VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist vergleiche VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären vergleiche auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

3.5.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft darlegen können, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Griechenland die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widrigen Behandlung drohen würde.3.5.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft darlegen können, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Griechenland die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK widrigen Behandlung drohen würde.

Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinem Reiseweg über Griechenland nach der Erstbefragung geändert hat, was - wie sich aus der ausführlichen Beweiswürdigung ergibt - als gänzlich unglaubwürdig gewertet wurde, brachte er zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Griechenland zu überstellen, lediglich vor, er sei nie in Griechenland gewesen. Sonstige Gründe, die gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen würden, gab er nicht an. Auch das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf allgemeine Berichte und nicht auf ein individuelles Vorbringen des Beschwerdeführers und wird diesbezüglich nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 verwiesen, demgemäß die Vorlage allgemeiner Berichte das Erfordernis eines konkreten Vorbringens in der Regel nicht ersetzt.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Übergriffe von griechischen Sicherheitsbehörden auf MigrantInnen bzw. AsylwerberInnen ist weiters auszuführen, dass der Asylgerichtshof unter Berücksichtigung der Berichtslage nicht davon ausgeht, dass die griechische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerbern kommen könnte und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist. Eine in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist jedenfalls in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" zu bejahen.Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Übergriffe von griechischen Sicherheitsbehörden auf MigrantInnen bzw. AsylwerberInnen ist weiters auszuführen, dass der Asylgerichtshof unter Berücksichtigung der Berichtslage nicht davon ausgeht, dass die griechische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerbern kommen könnte und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist. Eine in Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist jedenfalls in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" zu bejahen.

Zum Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des EGMR vom 11.06.2009 im Fall des türkischen Journalisten (S.D. gg Griechenland; Nr. 53.541/07) ist zum einen auszuführen, dass es sich hierbei offensichtlich um einen Einzelfall handelt, der keinerlei Bezug zum individuellen Fall des Beschwerdeführers aufweist und zum andern, dass dieses Verfahren allerdings auch die grundsätzliche Möglichkeit der Anrufung des EGMR in derartigen Fällen beweist und sohin deutlich zeigt, dass es auch für Asylwerber in Griechenland möglich ist, Klage beim EGMR zu erheben. Ferner ist darauf zu verweisen, dass in diesem Urteil die Einwände des (dortigen) Beschwerdeführers gegen die Haft abgewiesen wurden, da der (dortige) Beschwerdeführer als Asylwerber das Land nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen habe.

Zur Kritik am griechischen Asylverfahren im Allgemeinen:

Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.

Der Asylgerichtshof hat in mehreren rezenten Erkenntnissen die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak oder VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 betreffend S6 404.605-1/200/2E vom 27.02.2009). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt (vgl. z.B. S1 402.025-1/2008/13E vom 16.01.2009; S4 404.047-1/2009 vom 03.02.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009; S1 405.452-1/2009/2E vom 07.04.2009). Es liegen auch keine Entscheidungen von Obergerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) - welches auch vom House of Lords mit Urteil vom 06.05.2009 bestätigt wurde -, als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich), in der auch Berichte von NGOs sowie die Position UNHCRs Berücksichtigung gefunden haben.Der Asylgerichtshof hat in mehreren rezenten Erkenntnissen die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak oder VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 betreffend S6 404.605-1/200/2E vom 27.02.2009). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt vergleiche z.B. S1 402.025-1/2008/13E vom 16.01.2009; S4 404.047-1/2009 vom 03.02.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009; S1 405.452-1/2009/2E vom 07.04.2009). Es liegen auch keine Entscheidungen von Obergerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) - welches auch vom House of Lords mit Urteil vom 06.05.2009 bestätigt wurde -, als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich), in der auch Berichte von NGOs sowie die Position UNHCRs Berücksichtigung gefunden haben.

Betreffend einige wenige, dem Asylgerichtshof bekannten, Beschlüsse deutscher Verwaltungsgerichte, in welchen den jeweiligen deutschen Abschiebungsentscheidungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt bzw. in welchen im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird, die Abschiebung nach Griechenland anzuordnen, ist hierzu auszuführen, dass es sich bei diesen Entscheidungen nicht um generelle Unzulässigkeitsentscheidungen betreffend die Abschiebung nach Griechenland, sondern um Einzelfallentscheidungen im konkreten Asylfall handelt. Sohin ist die obige Ausführung, dass keine Entscheidungen von Obergerichten anderer Mitgliedstaaten vorliegen würden, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind, nach wie vor zutreffend, und ändert es auch nichts an dieser grundsätzlichen Haltung der Mitgliedstaaten, wenn einige wenige deutsche Erstgerichte jeweils in einem Einzelfall eine gegenteilige Entscheidung getroffen haben, wobei auch darauf verwiesen wird, dass sich die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach Griechenland als uneinheitlich darstellt.

Hingegen gibt es in jüngster Zeit einige Entscheidungen höherer Gerichte aus anderen Mitgliedstaaten, die Berufungen in Dublin Verfahren abgewiesen und Überstellungen nach Griechenland für zulässig erklärt haben (z.B. Belgien: Nr. 28.657 vom 15.06.2009, Nr. 28.803 vom 17.06.2009; Frankreich: Conseil d'Etat vom 21.09.2009, Nr. 327792; Schweiz: Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E-3805/2009/ame und vom 29.07.2009, D-4675/2009 u.a.).

Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Des weiteren hat die Europäische Kommission den EU-Mitgliedstaaten niemals empfohlen, Dublintransfers nach Griechenland auszusetzen, sondern lediglich auf die internationalen Verpflichtungen sowie auf die im Rahmen der Dublin II-VO bestehende grundsätzliche Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts hingewiesen.Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Des weiteren hat die Europäische Kommission den EU-Mitgliedstaaten niemals empfohlen, Dublintransfers nach Griechenland auszusetzen, sondern lediglich auf die internationalen Verpflichtungen sowie auf die im Rahmen der Dublin II-VO bestehende grundsätzliche Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts hingewiesen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Schreiben der UNHCR-Vertreterin für Deutschland und Österreich vom Jänner 2009, zu verweisen, demzufolge die griechischen Behörden nach Veröffentlichung des UNHCR-Positionspapiers vom April 2008 einige Schritte unternommen hätten, um ihr Asylsystem zu stärken und die Zusammenarbeit mit UNHCR zu intensivieren. Diese Schritte würden vor allem die Verabschiedung von drei Präsidialerlässen beinhalten, mit denen die europäischen Asyl-Richtlinien umgesetzt worden seien, und die Einrichtung einer aus Vertretern von UNHCR und dem griechischen Innenministerium bestehenden gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Überprüfung und Verbesserung des griechischen Asylsystems. UNHCR begrüße die Zusammenarbeit mit der griechischen Regierung und deren Engagement, ihr Asylsystem zu verbessern, um internationalen und europäischen Standards zu entsprechen. UNHCR habe eng mit dem griechischen Innenministerium zusammengearbeitet, um das griechische Asylsystem zu stärken und zu verbessern, einschließlich der Implementierung der Präsidialerlässe, mit denen europäisches Asylrecht umgesetzt werde. Eine gemeinsame Initiative von UNHCR und dem Innenministerium, mit der das griechische Asylverfahren überprüft werden solle, sei im Juli 2008 begonnen worden. Im September 2008 hätten UNHCR und das Innenministerium eine gemeinsame einwöchige Fact-Finding-Mission durchgeführt, die eine Vielzahl an Vorschlägen zu Änderungen im Asylsystem zur Folge gehabt habe.

Was nun die Frage des Zugangs zum Asylverfahren in Griechenland anlangt, hat sich im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt auf den bereits erwähnten Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 07.05.2008 gestützt und ausgeführt, dass bei Überstellungen nach der Dublin II-VO (und nur diese sind für den gegenständlichen Fall relevant) ein tatsächlicher Zugang zum griechischen Asylverfahren besteht.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage, (vor allem dem Dienstreisebericht des BAMF vom 03.12.2008), geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Der Asylgerichtshof hat keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Monate vergangen sind, lässt auch der Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-finding-mission zu und berichtet auch UNHCR von Bemühungen der griechischen Behörden, die Situation zu verbessern. Dazu ist auch auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser des Berichtes des BAMF ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. Was die Beurteilung der Berichte des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs nicht zulässig, den griechischen Behörden als Organen eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich eine systematische und gezielte Falschinformation zu unterstellen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Art. 3 oder des Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage, (vor allem dem Dienstreisebericht des BAMF vom 03.12.2008), geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Der Asylgerichtshof hat keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Monate vergangen sind, lässt auch der Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-finding-mission zu und berichtet auch UNHCR von Bemühungen der griechischen Behörden, die Situation zu verbessern. Dazu ist auch auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser des Berichtes des BAMF ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. Was die Beurteilung der Berichte des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs nicht zulässig, den griechischen Behörden als Organen eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich eine systematische und gezielte Falschinformation zu unterstellen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Artikel 3, oder des Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Art. 3 EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Art. 3 EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5,10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall ein "real risk" einer Verletzung primär des Art. 3 EMRK zu erwarten ist.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Artikel 3, EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5,,10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall ein "real risk" einer Verletzung primär des Artikel 3, EMRK zu erwarten ist.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass sich aus den aktuellen Auskünften der griechischen Dublin Unit vom 23.06.2009 sowie der Auskunft der österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009 ergibt, dass die griechische Dublin Unit von der Ankunft von Dublin-Überstellten informiert wird und umgehend das Gesundheitsministerium verständigt. Das Gesundheitsministerium kümmert sich um die Unterbringung der rücküberstellten Asylwerber und wird auch für die Verpflegung der Asylwerber gesorgt. Auch wenn es einige Tage dauern kann, bis ein adäquates Quartier gefunden wird, wird sichergestellt, dass die Unterbringung sobald wie möglich erfolgt und besonders hilfsbedürftige Personen bevorzugt behandelt werden. Ferner erhalten Dublin-Rücküberstellte ab der Stellung eines Asylantrages im Bedarfsfall Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung gemäß der Aufnahmerichtlinie.

Der Asylgerichtshof geht daher wie oben dargelegt davon aus, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung nach Griechenland tatsächlich vollen Zugang zum Asylverfahren hat.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Einschätzung des EGMR in der oz. Entscheidung vom 02.12.2008 verwiesen, der zufolge für einen Asylwerber auch nach Abschluss seines Asylverfahrens in Griechenland von dort aus die Möglichkeit offen steht, eine in einem mangelhaften Asylverfahren ergangene (Abschiebungs)Entscheidung bis hin zum EGMR neuerlich zu bekämpfen, sodass diese Frage (eines allfällig qualifiziert rechtswidrig durchgeführten Asylverfahrens) für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung in den zuständigen Dublinstaat nicht ex ante entscheidungsmaßgeblich ist.

Da im konkreten Fall kein Asylverfahren anhängig war, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über den Ausgang des Asylverfahrens in Griechenland und die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers. Ferner ist anzuführen, dass in keiner der Quellen des vorliegenden Verfahrens Fälle angeführt wurden, in denen Asylwerber tatsächlich in ihre Herkunftsländer aus Griechenland abgeschoben wurden. So hat der britische Court of Appeal in der zeitlich nach der Veröffentlichung der UNHCR-Position (und unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit derselbigen) ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.05.2008 ([2008] EWCA Civ 464, Jawad Nassari), in welcher eine Überstellung eines afghanischen Asylwerbers nach Griechenland im Einklang mit der im gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung, abgewiesen wurde, zum Schluss, dass trotz aller Bedenken keine systematische Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich sei. Diese Entscheidung wurde auch vom House of Lords mit Urteil vom 06.05.2009 bestätigt.Da im konkreten Fall kein Asylverfahren anhängig war, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über den Ausgang des Asylverfahrens in Griechenland und die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers. Ferner ist anzuführen, dass in keiner der Quellen des vorliegenden Verfahrens Fälle angeführt wurden, in denen Asylwerber tatsächlich in ihre Herkunftsländer aus Griechenland abgeschoben wurden. So hat der britische Court of Appeal in der zeitlich nach der Veröffentlichung der UNHCR-Position (und unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit derselbigen) ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.05.2008 ([2008] EWCA Civ 464, Jawad Nassari), in welcher eine Überstellung eines afghanischen Asylwerbers nach Griechenland im Einklang mit der im gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung, abgewiesen wurde, zum Schluss, dass trotz aller Bedenken keine systematische Verletzung des Artikel 3, EMRK ersichtlich sei. Diese Entscheidung wurde auch vom House of Lords mit Urteil vom 06.05.2009 bestätigt.

Wie bereits erwähnt, bestätigt auch der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem keine besonders berücksichtigungswürdigen Faktoren vorliegen, wie z.B. eine schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit; sohin der Beschwerdeführer nicht zu der Gruppe der "besonders vulnerablen Personen" gehört - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation kommen würde, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.Wie bereits erwähnt, bestätigt auch der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes, dass das reale Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem keine besonders berücksichtigungswürdigen Faktoren vorliegen, wie z.B. eine schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit; sohin der Beschwerdeführer nicht zu der Gruppe der "besonders vulnerablen Personen" gehört - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation kommen würde, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.

Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Afghanistan abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Afghanistan abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Zur Abschaffung der zweiten Instanz im griechischen Asylverfahren ist auszuführen, dass mit Juli 2009 durch das Präsidialdekret Nr. 91 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach (Art. 2) negative Erstentscheidungen zum einen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", unter anderem bestehend aus einem Mitarbeiter von UNHCR, zur Seite gestellt, welches ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller unter Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Asylwerbers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie das gesondert zu begründen (Art. 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (Art. 9 Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. So ist dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme von UNHCR Athen vom 14.05.2009 hierzu bekannt, wobei jedoch nicht klar ist, ob UNHCR zu diesem Zeitpunkt die Endfassung in Bezug auf das geänderte Verfahren in erster Instanz (unter Einbindung von UNHCR) vorlag. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich, dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zurzeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten ist, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines Dublin Verfahrens zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Zur Abschaffung der zweiten Instanz im griechischen Asylverfahren ist auszuführen, dass mit Juli 2009 durch das Präsidialdekret Nr. 91 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach (Artikel 2,) negative Erstentscheidungen zum einen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", unter anderem bestehend aus einem Mitarbeiter von UNHCR, zur Seite gestellt, welches ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller unter Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Asylwerbers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie das gesondert zu begründen (Artikel 3,). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (Artikel 9, Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. So ist dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme von UNHCR Athen vom 14.05.2009 hierzu bekannt, wobei jedoch nicht klar ist, ob UNHCR zu diesem Zeitpunkt die Endfassung in Bezug auf das geänderte Verfahren in erster Instanz (unter Einbindung von UNHCR) vorlag. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich, dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zurzeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten ist, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines Dublin Verfahrens zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.

Im Zusammenhang mit dem griechischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Im Zusammenhang mit dem griechischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Betreffend die Versorgungslage in Griechenland geht der Asylgerichtshof nicht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliegt und stützt sich hierbei in erster Linie auf den Bericht des BAMF vom 03.12.2008. Der Asylgerichtshof verkennt hierbei jedoch nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen kann. Allerdings ist den diversen Berichten zu entnehmen, dass die griechischen Behörden Anstrengungen unternehmen, um Unterkünfte für Asylwerber zu finden, sodass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Im Dienstreisebericht des BAMF wird ausdrücklich angeführt, dass die Unterbringungsprobleme im Allgemeinen für Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO von einem anderen Mitgliedstaat nach Griechenland überstellt werden, nicht gelten. Der Asylgerichtshof vertritt in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre. Vulnerable Personen wären in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen. Der Beschwerdeführer ist ein sowohl psychisch als auch physisch gesunder junger Mann ohne Sorgepflichten und fällt sohin nicht in die Gruppe der vulnerablen Personen.Betreffend die Versorgungslage in Griechenland geht der Asylgerichtshof nicht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliegt und stützt sich hierbei in erster Linie auf den Bericht des BAMF vom 03.12.2008. Der Asylgerichtshof verkennt hierbei jedoch nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen kann. Allerdings ist den diversen Berichten zu entnehmen, dass die griechischen Behörden Anstrengungen unternehmen, um Unterkünfte für Asylwerber zu finden, sodass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Im Dienstreisebericht des BAMF wird ausdrücklich angeführt, dass die Unterbringungsprobleme im Allgemeinen für Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO von einem anderen Mitgliedstaat nach Griechenland überstellt werden, nicht gelten. Der Asylgerichtshof vertritt in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre. Vulnerable Personen wären in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen. Der Beschwerdeführer ist ein sowohl psychisch als auch physisch gesunder junger Mann ohne Sorgepflichten und fällt sohin nicht in die Gruppe der vulnerablen Personen.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit Krankheiten, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK in Zusammenhang mit Krankheiten, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK als auch jenen des Art. 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach dem EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vgl. Kaldik v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache Ovdienko v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, Nr. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Griechenland für zulässig erklärt wurde.Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK als auch jenen des Artikel 8, EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach dem EGMR vergleiche auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vergleiche Kaldik v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache Ovdienko v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, Nr. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Griechenland für zulässig erklärt wurde.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und ist daher von der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sich im gesamten Verfahren weder Hinweise auf eine körperliche noch auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gezeigt haben. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen der Erstbefragung noch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesundheitliche Beschwerden erwähnt und finden sich auch in den Beschwerdeausführungen keine Hinweise auf eventuell bestehende physische oder psychische Erkrankungen.

Zusammenfassend ergibt sich sohin bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Zusammenfassend ergibt sich sohin bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer über im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer über im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.05.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und natürlich der Umstand, ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie handelt. Dabei können die Beurteilungsparameter, die untereinander abzuwägen sind, sehr unterschiedlich sein. Maßgebend ist auch, ob das Familienleben zu einer Zeit entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen konnten (EGMR 11.4.2006, Useinov v. die Niederlande).In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Artikel 8, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.05.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und natürlich der Umstand, ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie handelt. Dabei können die Beurteilungsparameter, die untereinander abzuwägen sind, sehr unterschiedlich sein. Maßgebend ist auch, ob das Familienleben zu einer Zeit entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen konnten (EGMR 11.4.2006, Useinov v. die Niederlande).

Gemäß den eigenen Angaben des Beschwerdeführers verfügt dieser weder in Österreich noch im Bereich der Europäischen Union über Familienangehörige und lebt auch mit niemandem in einer Familien- bzw. familienähnlicher Lebensgemeinschaft, sodass keine familiären Beziehungen zu einem österreichischen Staatsbürger oder einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bestehen, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden würde.Gemäß den eigenen Angaben des Beschwerdeführers verfügt dieser weder in Österreich noch im Bereich der Europäischen Union über Familienangehörige und lebt auch mit niemandem in einer Familien- bzw. familienähnlicher Lebensgemeinschaft, sodass keine familiären Beziehungen zu einem österreichischen Staatsbürger oder einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bestehen, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden würde.

Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07 und VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07).Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07 und VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07).

3.5.4 Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK besteht.3.5.4 Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK besteht.

3.6. Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.3.6. Festzuhalten ist auch, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.

3.7. Hinsichtlich Spruchpunkt II ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.3.7. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.

Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt (siehe die Information der BH Baden vom 13.11.2009 über die am 10.11.2009 erfolgte Überstellung) bereits aus Österreich nach Griechenland überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt (siehe die Information der BH Baden vom 13.11.2009 über die am 10.11.2009 erfolgte Überstellung) bereits aus Österreich nach Griechenland überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

3.8. Die Beschwerde erwies sich somit als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, real risk, Rechtsschutzstandard, Unterkunft, Volljährigkeit, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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