TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/18 S2 409844-1/2009

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Veröffentlicht am 18.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 409.844-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, GZ 09 05.430 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, GZ 09 05.430 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 07.05.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2008 in Griechenland (Mytilini) angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 16.04.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat (AS 31).

1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari als Geburtsdatum den XXXX an. Dazu näher befragt äußerte er zunächst, keine Ausbildung zu haben und nicht schreiben zu können, schrieb dann aber das angegeben Geburtsdatum in lateinischer Schrift auf. Über Aufforderung, das Datum in seiner Muttersprache zu schreiben, notierte der Beschwerdeführer nach Nachrechnen XXXX sowie XXXX. Über Vorhalt, dass dies so nicht stimmen könne, gab der Beschwerdeführer an, dieses Geburtsdatum nur erfunden zu haben, sein genaues Alter könne er nicht angeben, man solle schreiben, dass er 18 Jahre alt sei. Im Hinblick auf den konkreten Einvernahmeverlauf und das weitere Verhalten des Beschwerdeführers, das der Einvernehmende als "extrem überheblich bis herablassend" beschrieb, wurde die Einvernahme abgebrochen, da - so die Niederschrift - kein Interesse des Beschwerdeführers an der Durchführung einer ordentlichen Niederschrift bestehe (AS 7 ff).1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari als Geburtsdatum den römisch 40 an. Dazu näher befragt äußerte er zunächst, keine Ausbildung zu haben und nicht schreiben zu können, schrieb dann aber das angegeben Geburtsdatum in lateinischer Schrift auf. Über Aufforderung, das Datum in seiner Muttersprache zu schreiben, notierte der Beschwerdeführer nach Nachrechnen römisch 40 sowie römisch 40 . Über Vorhalt, dass dies so nicht stimmen könne, gab der Beschwerdeführer an, dieses Geburtsdatum nur erfunden zu haben, sein genaues Alter könne er nicht angeben, man solle schreiben, dass er 18 Jahre alt sei. Im Hinblick auf den konkreten Einvernahmeverlauf und das weitere Verhalten des Beschwerdeführers, das der Einvernehmende als "extrem überheblich bis herablassend" beschrieb, wurde die Einvernahme abgebrochen, da - so die Niederschrift - kein Interesse des Beschwerdeführers an der Durchführung einer ordentlichen Niederschrift bestehe (AS 7 ff).

1.3. Dem Aktenvermerk des BAA vom 15.05.2009 zufolge ging die Behörde aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vom 07.05.2009, das als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert wurde, davon aus, dass mit 07.05.2009 die 20-Tagesfrist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr gelte (AS 53).1.3. Dem Aktenvermerk des BAA vom 15.05.2009 zufolge ging die Behörde aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vom 07.05.2009, das als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert wurde, davon aus, dass mit 07.05.2009 die 20-Tagesfrist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr gelte (AS 53).

1.4. Am 05.06.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines beeideten Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen (AS 61 ff) und gab dabei zur Altersfrage im Wesentlichen neuerlich an, sein Geburtsdatum sei der XXXX. In Afghanistan habe er eine Geburtsurkunde. Dem Vorhalt, dass das Geburtsdatum auf Geburtsurkunden in Afghanistan nur aufgrund einer Altersschätzung nach Einsicht in ein beigebrachtes Foto erfolge und daher die Vorlage eines Reisepasses als ausreichender Beleg erforderlich sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er besitze keinen solchen und könne nur beischaffen, was er habe. Es stimme zwar, dass der Schlepper geraten habe, ein Alter von 17 Jahren anzugeben, bei ihm sei es aber das richtige Geburtsdatum. Über weiteres Befragen konnte der Beschwerdeführer keine genauen Daten betreffend seine Schulbesuchszeiten (Koranschule) nennen, auch nicht das Sterbejahr seines Vaters, es handle sich bei ihnen - so der Beschwerdeführer - "quasi um Bauernkinder", diese "haben es nicht so mit den Daten". Im persischen Kalender sei sein Geburtsdatum XXXX, Monat und Tag wisse er nur in der gregorianischen Rechnung, das Datum habe er bei seiner Familie nachgefragt und er wisse nur das lateinische, weil er in Griechenland nur dieses gebraucht habe, nicht aber das afghanische. In Griechenland habe er angegeben, 15 Jahre alt zu sein, dieses Alter habe er erfunden. Danach habe er bei seiner Familie nachgefragt, welche ihm das Geburtsdatum in europäischer Zeitrechnung mitgeteilt habe.1.4. Am 05.06.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines beeideten Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen (AS 61 ff) und gab dabei zur Altersfrage im Wesentlichen neuerlich an, sein Geburtsdatum sei der römisch 40 . In Afghanistan habe er eine Geburtsurkunde. Dem Vorhalt, dass das Geburtsdatum auf Geburtsurkunden in Afghanistan nur aufgrund einer Altersschätzung nach Einsicht in ein beigebrachtes Foto erfolge und daher die Vorlage eines Reisepasses als ausreichender Beleg erforderlich sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er besitze keinen solchen und könne nur beischaffen, was er habe. Es stimme zwar, dass der Schlepper geraten habe, ein Alter von 17 Jahren anzugeben, bei ihm sei es aber das richtige Geburtsdatum. Über weiteres Befragen konnte der Beschwerdeführer keine genauen Daten betreffend seine Schulbesuchszeiten (Koranschule) nennen, auch nicht das Sterbejahr seines Vaters, es handle sich bei ihnen - so der Beschwerdeführer - "quasi um Bauernkinder", diese "haben es nicht so mit den Daten". Im persischen Kalender sei sein Geburtsdatum römisch 40 , Monat und Tag wisse er nur in der gregorianischen Rechnung, das Datum habe er bei seiner Familie nachgefragt und er wisse nur das lateinische, weil er in Griechenland nur dieses gebraucht habe, nicht aber das afghanische. In Griechenland habe er angegeben, 15 Jahre alt zu sein, dieses Alter habe er erfunden. Danach habe er bei seiner Familie nachgefragt, welche ihm das Geburtsdatum in europäischer Zeitrechnung mitgeteilt habe.

Nach Mitteilung, dass - nach Auffassung des BAA - aufgrund offensichtlich rein opportunistischer Altersangaben von einem Alter über 18 Jahren, somit von Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde und nach Vorhalt über die Einleitung von Konsultationen mit Griechenland wurde der Beschwerdeführer zu Griechenland und zu seiner bisherigen Berufstätigkeit befragt. Zu Griechenland gab der Beschwerdeführer an, dort in Lebensgefahr zu sein, da die Polizei durch ihn auf eine Schlepperbande gekommen sei, die ihn nun verfolge.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer zur Vorlage seiner Geburtsurkunde (sowie allfälliger weiterer Beweismittel) eine Frist von vier Wochen eingeräumt.

1.5. Das Bundesasylamt richtete am 11.06.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 115ff).1.5. Das Bundesasylamt richtete am 11.06.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 115ff).

1.6. Am 12.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 11.06.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 121f).1.6. Am 12.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 11.06.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 121f).

1.7. Mit Schreiben vom 15.07.2009 teilte Österreich gegenüber Griechenland mit, dass Griechenland nicht fristgerecht auf das Aufnahmeersuchen geantwortet habe und deshalb davon ausgegangen werde, dass Griechenland gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO dem Aufnahmeersuchen stattgebe (siehe "Dublin-Akt").1.7. Mit Schreiben vom 15.07.2009 teilte Österreich gegenüber Griechenland mit, dass Griechenland nicht fristgerecht auf das Aufnahmeersuchen geantwortet habe und deshalb davon ausgegangen werde, dass Griechenland gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO dem Aufnahmeersuchen stattgebe (siehe "Dublin-Akt").

1.8. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.09.2009 (AS 137 ff), die im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt wurde, blieb der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung (unter anderem) bei seiner Behauptung, minderjährig zu sein. Er legte als Beweismittel eine afghanische Geburtsurkunde vor (Kopie AS 203, Übersetzung AS 205), die als Ausstellungsdatum den XXXX und als Alter des Beschwerdeführers "nach Betrachtung des Gesichtes des Obgenannten wird sein Alter im Jahre XXXX geschätzt" ausgewiesen ist. Die Urkunde habe - so der Beschwerdeführer über Befragen - seine Mutter besorgt, mit ihr habe er nach dem ersten Interview diesbezüglich Kontakt aufgenommen, weil man die Urkunde von ihm verlangt habe. Viele der Sachen seien nach einer Gasflaschenexplosion verbrannt, daher habe seine Mutter ihm diese geschickt. Sie sei neu ausgestellt worden.1.8. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.09.2009 (AS 137 ff), die im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt wurde, blieb der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung (unter anderem) bei seiner Behauptung, minderjährig zu sein. Er legte als Beweismittel eine afghanische Geburtsurkunde vor (Kopie AS 203, Übersetzung AS 205), die als Ausstellungsdatum den römisch 40 und als Alter des Beschwerdeführers "nach Betrachtung des Gesichtes des Obgenannten wird sein Alter im Jahre römisch 40 geschätzt" ausgewiesen ist. Die Urkunde habe - so der Beschwerdeführer über Befragen - seine Mutter besorgt, mit ihr habe er nach dem ersten Interview diesbezüglich Kontakt aufgenommen, weil man die Urkunde von ihm verlangt habe. Viele der Sachen seien nach einer Gasflaschenexplosion verbrannt, daher habe seine Mutter ihm diese geschickt. Sie sei neu ausgestellt worden.

Zu Griechenland verwies der Beschwerdeführer darauf, dort in Lebensgefahr zu sein, weil er einen Schlepper bei der Polizei habe anzeigen wollen, woraufhin dieser ihn mit dem Messer verletzt habe. Er habe auch nie in Griechenland bleiben wollen, auch habe er medizinische Probleme (Probleme im Kopf wegen einer Explosion, Rotwerden der Augen, weswegen man nunmehr einen Scan mache).

Die Rechtsberaterin wendete ein, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, zumal er eine entsprechende Geburtsurkunde vorgelegt habe.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - ohne dass weitere Ermittlungen aktenkundig wären - I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (AS 207 ff). Der Bescheidbegründung zufolge wurde den Altersangaben des Beschwerdeführers mangels Plausibilität nicht gefolgt und auch der vorgelegten Geburtsurkunde - iW mangels vorhandener Sicherheitsmerkmale und der Art des Zustandekommens der Altersangabe (Schätzung durch einen Beamten aufgrund eines beigebrachten Fotos) - keine Beweiskraft zugebilligt. Die Behörde - so die zusammenfassende Begründung - komme daher zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben lediglich den Vorgaben eines Schleppers oder einer anderen Person in beratender Funktion entstammten, nicht jedoch das chronologische Lebensalter des Beschwerdeführers wiedergäben.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - ohne dass weitere Ermittlungen aktenkundig wären - römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (AS 207 ff). Der Bescheidbegründung zufolge wurde den Altersangaben des Beschwerdeführers mangels Plausibilität nicht gefolgt und auch der vorgelegten Geburtsurkunde - iW mangels vorhandener Sicherheitsmerkmale und der Art des Zustandekommens der Altersangabe (Schätzung durch einen Beamten aufgrund eines beigebrachten Fotos) - keine Beweiskraft zugebilligt. Die Behörde - so die zusammenfassende Begründung - komme daher zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben lediglich den Vorgaben eines Schleppers oder einer anderen Person in beratender Funktion entstammten, nicht jedoch das chronologische Lebensalter des Beschwerdeführers wiedergäben.

2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.11.2009, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und zusätzlich der Sache nach vorgebracht, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid unzulässigerweise davon ausgehe, dass Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Nach Art. 6 Dublin II-VO sei Österreich zuständig, da es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Weiters wird auf das Vorbringen in den Einvernahmen verwiesen, wonach der Beschwerdeführer Verfolgung durch Schlepper in Griechenland befürchte, er bereits deshalb verletzt worden sei sowie der Beschwerdeführer "Probleme im Kopf" vorgebracht habe. In weiterer Folge werden die schlechten Zustände für Fremde in Griechenland dargelegt (AS 309 ff).2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.11.2009, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und zusätzlich der Sache nach vorgebracht, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid unzulässigerweise davon ausgehe, dass Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Nach Artikel 6, Dublin II-VO sei Österreich zuständig, da es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Weiters wird auf das Vorbringen in den Einvernahmen verwiesen, wonach der Beschwerdeführer Verfolgung durch Schlepper in Griechenland befürchte, er bereits deshalb verletzt worden sei sowie der Beschwerdeführer "Probleme im Kopf" vorgebracht habe. In weiterer Folge werden die schlechten Zustände für Fremde in Griechenland dargelegt (AS 309 ff).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer gelangte illegal aus einem Drittstaat kommend über Griechenland in den Bereich der Mitgliedstaaten, reiste danach illegal nach Ungarn weiter, wo er am 16.04.2009 seinen Asylantrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellte. Dann reiste er aber illegal nach Österreich weiter, wo er den gegenständlichen Asylantrag stellte.

Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung im Bereich der Mitgliedstaaten am 16.04.2009 ungeklärt ist.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage. Die Auffassung, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylantragstellung noch nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass die Alterseinschätzung durch die Behörde nur aufgrund unplausibler Aussagen des Beschwerdeführers ohne sachkundige Untermauerung erfolgte (zum Erfordernis einer sachkundigen Altersermittlung siehe unten die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung; Punkt II. 3.3.3.). Selbst für den Fall des Zutreffens der behördlichen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer im Einvernahmezeitpunkt (05.06.2009) die Volljährigkeit erreicht haben sollte, bliebe offen, ob dies auch bereits zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung (siehe dazu ebenfalls unten die Rechtsausführungen unter Punkt II. 3.3.3.) der Fall war.2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage. Die Auffassung, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylantragstellung noch nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass die Alterseinschätzung durch die Behörde nur aufgrund unplausibler Aussagen des Beschwerdeführers ohne sachkundige Untermauerung erfolgte (zum Erfordernis einer sachkundigen Altersermittlung siehe unten die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung; Punkt römisch zwei. 3.3.3.). Selbst für den Fall des Zutreffens der behördlichen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer im Einvernahmezeitpunkt (05.06.2009) die Volljährigkeit erreicht haben sollte, bliebe offen, ob dies auch bereits zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung (siehe dazu ebenfalls unten die Rechtsausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.3.3.) der Fall war.

3. Rechtlich ergibt sich folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 darüber entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 darüber entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Art. 6 Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.Artikel 6, Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

Gemäß Art. 2 lit. h Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.

Artikel 10 Dublin II-VO lautet:

"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."

Der Beschwerdeführer hat erstmals am 16.04.2009 in einem Mitgliedstaat (nämlich in Ungarn) einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.Der Beschwerdeführer hat erstmals am 16.04.2009 in einem Mitgliedstaat (nämlich in Ungarn) einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.

Im Beschwerdefall ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer - wie durchgehend von ihm behauptet - zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (das ist nach dem Versteinerungsprinzip des oben angeführten Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO also der 16.04.2009) minderjährig war, da diesfalls gemäß Art. 6 der Dublin II-VO die Zuständigkeit Ungarns gegeben wäre, oder ob - wovon das Bundesasylamt im Ergebnis ausgeht - der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, da diesfalls Art. 10 Dublin II-VO als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht käme.Im Beschwerdefall ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer - wie durchgehend von ihm behauptet - zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (das ist nach dem Versteinerungsprinzip des oben angeführten Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO also der 16.04.2009) minderjährig war, da diesfalls gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO die Zuständigkeit Ungarns gegeben wäre, oder ob - wovon das Bundesasylamt im Ergebnis ausgeht - der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, da diesfalls Artikel 10, Dublin II-VO als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht käme.

Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits wiederholt Stellung genommen und hat insbesondere beginnend mit VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267, klargestellt, dass die allein auf einen Augenschein im Rahmen der (dort) Berufungsverhandlung gegründete Einschätzung der Behörde nicht geeignet sei, die in Bezug auf das Alter (dieses Asylwerbers) getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Den Verwaltungsakten dieses Beschwerdefalles sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Verhandlungsleiter über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen würde, und es könne aus der "langjährigen Erfahrung des Entscheiders im täglichen Umgang mit Staatsangehörigen aus dem Kulturkreis und der Rasse des Asylwerbers" nichts gewonnen werden, weil sich die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen würden.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007, 2005/01/0463, ist ergänzend ausgeführt, dass eine Alterseinschätzung jedenfalls dann, wenn sie nicht auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" gestützt werden könne, im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedürfe, um diese überprüfbar zu machen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Beschwerdefall zunächst festzuhalten, dass die Alterseinschätzung des Bundesasylamtes nicht auf schlüssige nachvollziehbare Umstände gestützt wurde, zumal allein unplausible Altersangaben (auch nicht im Zusammenhalt mit einem "extrem überheblichen und herablassenden Verhalten") noch nicht den zulässigen Schluss erlauben, der Beschwerdeführer sei am 16.4.2009 bereits volljährig gewesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer - entsprechend der vom Bundesasylamt ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit - eine Geburtsurkunde vorlegte, die seine Angaben untermauerten.

Nun ist der Behörde freilich zuzugestehen, dass diese Geburtsurkunde schon aufgrund ihres Zustandekommens (Schätzung durch einen Beamten aufgrund eines vorgelegten Fotos, wobei der Betroffene nicht einmal anwesend war) keine sichere Basis für eine Altersfeststellung sein kann. Doch bestehen andererseits im vorliegenden Beschwerdefall trotz teilweise unplausibler Angaben und offenbar unangemessenen Verhaltens des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen keine ausreichend starken Anhaltspunkte dafür, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei, oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, zweite Auflage, zu § 45, E 27 und 28 wiedergegebene Judikatur; auch hier VwGH 16.4.2007, 2005/01/0463).Nun ist der Behörde freilich zuzugestehen, dass diese Geburtsurkunde schon aufgrund ihres Zustandekommens (Schätzung durch einen Beamten aufgrund eines vorgelegten Fotos, wobei der Betroffene nicht einmal anwesend war) keine sichere Basis für eine Altersfeststellung sein kann. Doch bestehen andererseits im vorliegenden Beschwerdefall trotz teilweise unplausibler Angaben und offenbar unangemessenen Verhaltens des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen keine ausreichend starken Anhaltspunkte dafür, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei, oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte vergleiche hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, zweite Auflage, zu Paragraph 45,, E 27 und 28 wiedergegebene Judikatur; auch hier VwGH 16.4.2007, 2005/01/0463).

Damit ergibt sich aus der Zusammenschau der vorliegenden Fakten ein unklarer Befund über das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers, sodass die Behörde nach dem oben Gesagten verpflichtet gewesen wäre, ein geeignetes Sachverständigengutachten einzuholen.

Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007 aufgestellten Kriterien verwiesen:

An der für das Sachverständigengutachten notwendigen Befundaufnahme muss der Asylwerber mitwirken. Eine Weigerung des Asylwerbers, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wäre von der Behörde - innerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflicht, die einem Asylwerber zumutbar ist - in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Im Einzelfall sind unter Umständen auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.

Im Beschwerdefall ist demnach nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (16.04.2009) bereits volljährig war. Sollte diese Frage (gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer allfällig festgestellten Bandbreite) bejaht werden, wäre eine Zuständigkeit Griechenland aufgrund von Art. 10 Dublin II-VO nochmals zu prüfen.Im Beschwerdefall ist demnach nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (16.04.2009) bereits volljährig war. Sollte diese Frage (gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer allfällig festgestellten Bandbreite) bejaht werden, wäre eine Zuständigkeit Griechenland aufgrund von Artikel 10, Dublin II-VO nochmals zu prüfen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Behörde in letzterem Fall mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Griechenland (behauptete Messerattacke durch einen Schlepper, wobei die Versorgung einer "Schnittwunde mit trockenen Wundrändern" des Beschwerdeführers im AKH- ohne dass deren Alter oder Ursprung hinterfragt worden wäre - aktenkundig ist; AS 17/19) sowie seinen behaupteten "medizinischen Problemen" auseinandersetzen müsste. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben ist, dazu Stellung zu nehmen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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