Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
B11 308565-4/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2009, Zl. 09 04.537-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2009, Zl. 09 04.537-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen, gehört laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Goraner an, ist moslemischen Glaubensbekenntnisses und war im Heimatstaat zuletzt im Dorf XXXX wohnhaft. Am 13. November 2005 reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen, gehört laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Goraner an, ist moslemischen Glaubensbekenntnisses und war im Heimatstaat zuletzt im Dorf römisch 40 wohnhaft. Am 13. November 2005 reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Am 23. November 2005 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er sich in seinem Heimatland nicht mehr sicher gefühlt habe. Die Albaner hätten ihn und seine Familie ständig provoziert. Seiner Frau, die im sechsten Monat schwanger gewesen sei, sei eine medizinische Behandlung verweigert worden. Selbst im Spital in Pristina seien sie nicht behandelt worden, da die Ärzte dort Albaner seien. Als diese erfahren hätten, dass sie Goraner seien, seien sie wieder weggeschickt worden. Die Ärzte hätten die Frau des Beschwerdeführers nach Belgrad geschickt, wo sie auch ihr Kind bekommen habe. Da dieses eine starke Fehlstellung der Füße gehabt habe, hätten sie in den Jahren 2000 bis 2005 alle sechs Monate nach Belgrad ins Spital fahren müssen. Bei der letzten Fahrt am XXXX seien sie dann von vier bis fünf maskierten Männern angehalten worden, wobei der Beschwerdeführer von diesen geschlagen worden sei. Eine Anzeige habe er deswegen nicht gemacht, weil er Angst gehabt habe, dass ihn die Männer sonst umbringen würden. Seit damals sei seine Frau traumatisiert.Am 23. November 2005 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er sich in seinem Heimatland nicht mehr sicher gefühlt habe. Die Albaner hätten ihn und seine Familie ständig provoziert. Seiner Frau, die im sechsten Monat schwanger gewesen sei, sei eine medizinische Behandlung verweigert worden. Selbst im Spital in Pristina seien sie nicht behandelt worden, da die Ärzte dort Albaner seien. Als diese erfahren hätten, dass sie Goraner seien, seien sie wieder weggeschickt worden. Die Ärzte hätten die Frau des Beschwerdeführers nach Belgrad geschickt, wo sie auch ihr Kind bekommen habe. Da dieses eine starke Fehlstellung der Füße gehabt habe, hätten sie in den Jahren 2000 bis 2005 alle sechs Monate nach Belgrad ins Spital fahren müssen. Bei der letzten Fahrt am römisch 40 seien sie dann von vier bis fünf maskierten Männern angehalten worden, wobei der Beschwerdeführer von diesen geschlagen worden sei. Eine Anzeige habe er deswegen nicht gemacht, weil er Angst gehabt habe, dass ihn die Männer sonst umbringen würden. Seit damals sei seine Frau traumatisiert.
Vom Bundesasylamt am 14. August 2006 im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache erneut einvernommen, wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Zusätzlich führte er aus, dass er nicht mehr in den Kosovo zurück könne, da sein Kind eine ärztliche Behandlung benötige. Außerdem würden sich um ihre Dörfer albanische Siedlungen befinden. Die Familie könne dabei nicht auf ihren Feldern arbeiten, da sie ständig von den Albanern provoziert werden würde.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. November 2006 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Zusätzlich führte er aus, dass er nicht zurück in den Kosovo wolle, da es für ihn und seine Familie dort keine Sicherheit und keinen Schutz durch die KFOR oder UNMIK gebe. Wer eine Anzeige bei der Polizei erstatte, bekomme große Schwierigkeiten mit den Albanern.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 6. Dezember 2006, Zahl: 05 19.398-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Weiters habe er nicht dartun können, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 6. Dezember 2006, Zahl: 05 19.398-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Weiters habe er nicht dartun können, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat als damals zuständige Berufungsbehörde mit Bescheid vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, gemäß § 7 i.V.m. § 8 AsylG mit der Maßgabe ab, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen". Begründend hielt der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die von der Erstbehörde getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, umfassend und schlüssig sei, weshalb sie der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werde. Die Aufnahme weiterer Beweise sei wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Im gesamten Asylverfahren fänden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, könne nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden könne laut Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat als damals zuständige Berufungsbehörde mit Bescheid vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG mit der Maßgabe ab, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen". Begründend hielt der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die von der Erstbehörde getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, umfassend und schlüssig sei, weshalb sie der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werde. Die Aufnahme weiterer Beweise sei wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Im gesamten Asylverfahren fänden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, könne nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden könne laut Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2008 zu eigenen Handen zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Die Behandlung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 4. September 2008 abgelehnt.
Am 21. November 2008 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2008 (...) gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 i.d.g.F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt II). Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers per Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt:Am 21. November 2008 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2008 (...) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers per Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt:
"1. Allein die schon seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens aufgetretene akute psychische Erkrankung der Ehefrau bzw. Mutter der drei Antragsteller, Frau XXXX, mit akuter Suizidalität und geschlossener Unterbringung in der OÖ LNK Wagner-Jauregg, stellt eine erst nach Rechtskraft der Vorentscheidungen entstandene, entscheidungsrelevante wesentliche neue Tatsache dar, die zur Gewährung von Asyl oder in eventu zu Gewährung von subsidiärem Schutz führen muss bzw. führen kann."1. Allein die schon seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens aufgetretene akute psychische Erkrankung der Ehefrau bzw. Mutter der drei Antragsteller, Frau römisch 40 , mit akuter Suizidalität und geschlossener Unterbringung in der OÖ LNK Wagner-Jauregg, stellt eine erst nach Rechtskraft der Vorentscheidungen entstandene, entscheidungsrelevante wesentliche neue Tatsache dar, die zur Gewährung von Asyl oder in eventu zu Gewährung von subsidiärem Schutz führen muss bzw. führen kann.
2. Es ist aber auch der Erstantragsteller (1.-ASt) XXXX unterdessen psychisch erkrankt, weil er die mannigfachen enormen psychischen Belastungen, denen er in den letzten Wochen und Monaten ausgesetzt war, nicht mehr ertragen kann. Die ganze familiäre Last liegt auf seinen Schultern, wobei auch er psychisch nicht gesund ist. Es liegt daher bei ihm zumindestens eine depressive Anpassungsstörung vor, die es ihm unmöglich machen würde, im Kosovo unter den dort zu erwartenden, extrem schwierigen Lebensbedingungen für sich und seine Familie zu sorgen und das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Arbeitstätigkeit aufzubringen.2. Es ist aber auch der Erstantragsteller (1.-ASt) römisch 40 unterdessen psychisch erkrankt, weil er die mannigfachen enormen psychischen Belastungen, denen er in den letzten Wochen und Monaten ausgesetzt war, nicht mehr ertragen kann. Die ganze familiäre Last liegt auf seinen Schultern, wobei auch er psychisch nicht gesund ist. Es liegt daher bei ihm zumindestens eine depressive Anpassungsstörung vor, die es ihm unmöglich machen würde, im Kosovo unter den dort zu erwartenden, extrem schwierigen Lebensbedingungen für sich und seine Familie zu sorgen und das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Arbeitstätigkeit aufzubringen.
Es droht daher aufgrund dieser Erkrankung der Ehefrau und des 1.-ASt und der zu erwartenden extremen sozialen und ökonomischen Verhältnisse im Kosovo allen drei Parteien im Falle einer Ausweisung und Abschiebung dorthin eine derart extreme Notlage, dass sie zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht imstande wären und es ihnen auch unmöglich wäre, ihr "absolut notwendiges, allernotdürftigstes, überlebensnotwendiges Existenzminimum" aufzubringen und ins Verdienen zu bringen.
3. Eine Ausweisung der Betroffenen in den Kosovo verstößt eindeutig gegen Art 8 EMRK, weil derzeit eine Überstellungsfähigkeit der Ehefrau und Mutter, Frau XXXX nicht gegeben ist. Verwiesen wird auf den Kurzarztbericht der LNK Wagner-Jauregg sowie vor allem auf den psychiatrischen Befund und das Gutachten der Frau Dr.XXXX an das Bezirksgericht Linz vom 30.11.2008.3. Eine Ausweisung der Betroffenen in den Kosovo verstößt eindeutig gegen Artikel 8, EMRK, weil derzeit eine Überstellungsfähigkeit der Ehefrau und Mutter, Frau römisch 40 nicht gegeben ist. Verwiesen wird auf den Kurzarztbericht der LNK Wagner-Jauregg sowie vor allem auf den psychiatrischen Befund und das Gutachten der Frau Dr.XXXX an das Bezirksgericht Linz vom 30.11.2008.
Frau XXXX konnte bisher einen eigenständigen Asylantrag nicht stellen, da sie dazu gesundheitlich nicht in der Lage war, sondern in der LNK Wagner-Jauregg im geschlossenen Bereich untergebracht gewesen ist. Eine Ausweisung aller drei betroffenen Parteien aus Österreich würde daher in extremer Weise gegen Art 8 Abs.1 EMRK verstoßen und lässt sich auch nicht durch einen der in Art 8 Abs.2 EMRK geregelten Eingriffsvorbehalte rechtfertigen.Frau römisch 40 konnte bisher einen eigenständigen Asylantrag nicht stellen, da sie dazu gesundheitlich nicht in der Lage war, sondern in der LNK Wagner-Jauregg im geschlossenen Bereich untergebracht gewesen ist. Eine Ausweisung aller drei betroffenen Parteien aus Österreich würde daher in extremer Weise gegen Artikel 8, Absatz eins, EMRK verstoßen und lässt sich auch nicht durch einen der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK geregelten Eingriffsvorbehalte rechtfertigen.
4. Die nunmehr bei Frau XXXX festgestellte akute psychische Erkrankung ist ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Eingriffsvorfall vom 12.03.2005, welchen Herr XXXX im ersten Asylverfahren als Flucht- und Asylgrund geltend gemacht hat, tatsächlich stattgefunden hat und Frau XXXX als Folge dieses Ereignisses ein schweres psychisches Trauma erlitten hat und nunmehr an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.4. Die nunmehr bei Frau römisch 40 festgestellte akute psychische Erkrankung ist ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Eingriffsvorfall vom 12.03.2005, welchen Herr römisch 40 im ersten Asylverfahren als Flucht- und Asylgrund geltend gemacht hat, tatsächlich stattgefunden hat und Frau römisch 40 als Folge dieses Ereignisses ein schweres psychisches Trauma erlitten hat und nunmehr an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
5. Es liegt daher auch bei dem beschwerdeführenden (bf) Kind XXXX eine psychische Erkrankung mit physischen Krankheitsbegleiterscheinungen vor. Dies wurde auch anlässlich der Einvernahme vom 09.12.2008 im Detail erörtert. XXXX leidet unter psychischen Belastungsstörungen. Sie kann die derzeitige Belastungssituation kaum ertragen und äußert sich dies darin, dass das Kind dauernd weint. XXXX realisiert die Gefahr einer Abschiebung in den Kosovo und hat dies bei dem Kind enorme Ängste hervorgerufen.5. Es liegt daher auch bei dem beschwerdeführenden (bf) Kind römisch 40 eine psychische Erkrankung mit physischen Krankheitsbegleiterscheinungen vor. Dies wurde auch anlässlich der Einvernahme vom 09.12.2008 im Detail erörtert. römisch 40 leidet unter psychischen Belastungsstörungen. Sie kann die derzeitige Belastungssituation kaum ertragen und äußert sich dies darin, dass das Kind dauernd weint. römisch 40 realisiert die Gefahr einer Abschiebung in den Kosovo und hat dies bei dem Kind enorme Ängste hervorgerufen.
(...)
10. Aus all dem ergibt sich, dass auch in Bezug auf das zweitantragstellende Kind seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens wesentliche neue Tatsachen entstandenen sind, die einer Abschiebung in den Kosovo rechtlich entgegen stehen und daher die Zulässigkeit der gegenständlichen, neuerlichen Asylanträge bedingen.
11. Ein weiteres neues Faktum stellen die vom 1.-ASt geschilderten Krankheitserescheinungen dar, die das Vorliegen einer psychischen Erkrankung indizieren: Danach sieht der Bf1 immer wieder Bilder vom damaligen Verfolgungsvorfall vom 12.03.2005. Er leidet unter Schlaflosigkeit, wacht immer wieder auf und träumt von seinen Erlebnissen im Kosovo.
12. Verwiesen wird weiters auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters anlässlich der niederschriftlichen Befragung des XXXX vom 09.12.2008, Seite 4 und 5 des Protokolls.12. Verwiesen wird weiters auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters anlässlich der niederschriftlichen Befragung des römisch 40 vom 09.12.2008, Seite 4 und 5 des Protokolls.
13. Betreffend der Eignung der in Rede stehenden, neuen, erst nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidungen im Vorverfahren entstanden Tatsachen, eine andere, für die anstragstellenden Parteien günstigere Entscheidung über ihren Asylantrag hervorzubringen, wird geltend gemacht, dass bei den antragstellenden Parteien eine besondere Verwundbarkeit und Verletzbarkeit nicht nur aufgrund ihres Gesundheitszustandes, sondern auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Goraner im Kosovo besteht. Diese Minderheit muss unter äußerst schwierigen Lebensbedingungen ihr Überleben im Kosovo sichern. Die Minderheitenangehörigen sprechen kein albanisch, werden von der albanischen Zivilbevölkerung mehrheitlich angefeindet und haben es mit einem äußerst schwierigen, feindseligen Lebensumfeld zu tun.
Dies stellt jedoch für die psychisch kranken Angehörigen der Familie XXXX einen weiteren Belastungsfaktor dar, welcher zur Folge hat, dass die Betroffenen im Falle einer Abschiebung in den Kosovo unmöglich psychisch gesunden könnten, sondern Gefahr laufen, dass die bei ihnen bereits jetzt vorliegenden psychischen Erkrankungen sich weiter verschlimmern und letztendlich zur Folge haben könnten, dass sich z.B. die Ehefrau des 1.-ASt im Kosovo wirklich das Leben nehmen würde.Dies stellt jedoch für die psychisch kranken Angehörigen der Familie römisch 40 einen weiteren Belastungsfaktor dar, welcher zur Folge hat, dass die Betroffenen im Falle einer Abschiebung in den Kosovo unmöglich psychisch gesunden könnten, sondern Gefahr laufen, dass die bei ihnen bereits jetzt vorliegenden psychischen Erkrankungen sich weiter verschlimmern und letztendlich zur Folge haben könnten, dass sich z.B. die Ehefrau des 1.-ASt im Kosovo wirklich das Leben nehmen würde.
Dies kann aber auch asylrechtlich - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK - keinesfalls verantwortet werden."Dies kann aber auch asylrechtlich - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK - keinesfalls verantwortet werden."
Der Beschwerde waren zudem mehrere Unterlagen und Dokumente beigelegt, die die Integration des Beschwerdeführers sowie von dessen Familie und den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und Tochter belegen sollen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. Jänner 2009, GZ. B11 308565-2/2009-2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die in dem bekämpften Bescheid verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.). Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus:Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. Jänner 2009, GZ. B11 308565-2/2009-2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die in dem bekämpften Bescheid verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus:
"(...)
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, der am 23. Juni 2008 durch Zustellung in Rechtskraft erwuchs.
(...)
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten (s. BAA-Akt, S. 55) und er alle Probleme bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt habe. Eine neue Sachlage, die asylrelevante Gründe betrifft, wurde somit seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und es fanden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, eine maßgebliche Änderung der Umstände im Herkunftsland des Beschwerdeführers anzunehmen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen erscheinen vor dem Hintergrund der vorgelegten Bestätigung eines in Prizren ansässigen Neuropsychiaters (s. BAA-Akt, S. 135 - 143) sowie der äußerst problematischen familiären Situation, nicht zuletzt aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Gattin, glaubwürdig. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Änderungen im Bereich des subsidiären Schutzes nunmehr durch neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht werden können und der Fremde nach der anzuwendenden Rechtslage nicht mehr auf die Möglichkeit der Antragstellung bei der Fremdenpolizeibehörde nach § 50 i.V.m. § 51 Abs. 5 FPG verwiesen werden darf (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 627). Jedoch ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer lediglich Umstände geltend macht, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Juni 2008 während des ersten Asylverfahrens bestanden haben und diese demzufolge nicht geeignet sind, eine neuerliche Sachentscheidung zu begründen (s. BAA-Bescheid, S. 14 f.). Lediglich ergänzend ist daher auszuführen, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien erst nach der Rechtskraft des o.g. Bescheides des Bundesasylamtes aufgetreten, dieser Umstand wohl keine Änderung des Sachverhaltes begründen würde, die den Schluss zuließe, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könnte. Diese Beurteilung ergibt sich vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des VfGH und des UBAS als Vorgängerbehörde des Asylgerichtshofes (s. die auch im bekämpften Bescheid zitierten Entscheidungen: UBAS 26.02.2008, Zl. 317.726-1/3E-XVII/55/08; UBAS 19.05.2008. Zl. 240.699-2/2E-VII/43/08; VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) sowie der - sehr restriktiven - Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK (s. die Auflistung relevanter Entscheidungen in AsylGH vom 04.08.2008, GZ. E10 313.376-1/2008-34E) vor allem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage der angeführten Bestätigung seines Neuropsychiaters aus Prizren selbst eine Behandlungsmöglichkeit seiner psychischen Beschwerden in seinem Heimatstaat aufgezeigt hat.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen erscheinen vor dem Hintergrund der vorgelegten Bestätigung eines in Prizren ansässigen Neuropsychiaters (s. BAA-Akt, S. 135 - 143) sowie der äußerst problematischen familiären Situation, nicht zuletzt aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Gattin, glaubwürdig. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Änderungen im Bereich des subsidiären Schutzes nunmehr durch neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht werden können und der Fremde nach der anzuwendenden Rechtslage nicht mehr auf die Möglichkeit der Antragstellung bei der Fremdenpolizeibehörde nach Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 5, FPG verwiesen werden darf (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 627). Jedoch ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer lediglich Umstände geltend macht, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Juni 2008 während des ersten Asylverfahrens bestanden haben und diese demzufolge nicht geeignet sind, eine neuerliche Sachentscheidung zu begründen (s. BAA-Bescheid, S. 14 f.). Lediglich ergänzend ist daher auszuführen, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien erst nach der Rechtskraft des o.g. Bescheides des Bundesasylamtes aufgetreten, dieser Umstand wohl keine Änderung des Sachverhaltes begründen würde, die den Schluss zuließe, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könnte. Diese Beurteilung ergibt sich vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des VfGH und des UBAS als Vorgängerbehörde des Asylgerichtshofes (s. die auch im bekämpften Bescheid zitierten Entscheidungen: UBAS 26.02.2008, Zl. 317.726-1/3E-XVII/55/08; UBAS 19.05.2008. Zl. 240.699-2/2E-VII/43/08; VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) sowie der - sehr restriktiven - Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK (s. die Auflistung relevanter Entscheidungen in AsylGH vom 04.08.2008, GZ. E10 313.376-1/2008-34E) vor allem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage der angeführten Bestätigung seines Neuropsychiaters aus Prizren selbst eine Behandlungsmöglichkeit seiner psychischen Beschwerden in seinem Heimatstaat aufgezeigt hat.
Da sohin nicht ersichtlich ist, dass ein neuer Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben der Berufungswerberin darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben der Berufungswerberin darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, woraus sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden ergibt. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und seinen beiden Töchtern ein Familienleben führt, womit eine Ausweisung lediglich dann keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben bedeuten würde, wenn die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wäre (vgl. AsylGH vom 04.08.2008, GZ. E10 313.376-1/2008-34E). Dieser Umstand ist also gleichermaßen als Vorfrage zu klären. Hierbei ist hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese selbst keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.566-C1/2E-VII/43/07, wurde sie "aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen". Die zitierte Entscheidung erwuchs durch ordnungsgemäße Zustellung am 23. Juni 2008 in Rechtskraft. Als Ausfluß der Rechtskraft einer Entscheidung ist die Bindungswirkung der betreffenden Entscheidung zu sehen. Diese Bindungswirkung besteht nur im Rahmen der (von der hL angenommenen) Grenzen der Rechtskraft:Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und seinen beiden Töchtern ein Familienleben führt, womit eine Ausweisung lediglich dann keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben bedeuten würde, wenn die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wäre vergleiche AsylGH vom 04.08.2008, GZ. E10 313.376-1/2008-34E). Dieser Umstand ist also gleichermaßen als Vorfrage zu klären. Hierbei ist hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese selbst keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.566-C1/2E-VII/43/07, wurde sie "aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen". Die zitierte Entscheidung erwuchs durch ordnungsgemäße Zustellung am 23. Juni 2008 in Rechtskraft. Als Ausfluß der Rechtskraft einer Entscheidung ist die Bindungswirkung der betreffenden Entscheidung zu sehen. Diese Bindungswirkung besteht nur im Rahmen der (von der hL angenommenen) Grenzen der Rechtskraft:
"Sie bezieht sich nur auf die Personen, die Parteien des Verfahrens waren, in dem die Vorfrage entschieden wurde, und sie besteht nur, solange sich die für die Entscheidung der Vorfrage maßgebliche Sach- und Rechtslage seit Ergehen der Vorfrageentscheidung nicht geändert hat." (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht³, S. 145). Hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers hat sich im vorliegenden Fall die Sachlage jedoch unzweifelhaft geändert: Im Zuge des Festnahmeversuchs der BPD Linz/Fremdenpolizei erlitt diese laienhaft erkennbar einen Kreislaufzusammenbruch und wurde sodann in ein Krankenhaus verbracht (s. die Meldung der PI Schubertstraße vom 21. November 2008). Aus dem Kurzarztbericht der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg vom 12. Dezember 2008 (BAA-Akt, S. 263) sowie vor allem aus dem psychiatrischen Befund und Gutachten vom 30. November 2008 (BAA-Akt, S. 277 - 285) ergibt sich eine akute Suizidalität bzw. zumindest eine erhebliche Selbstgefährdung, womit eine Abschiebung der Gattin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgeschlossen scheint. Die nunmehrige Verfügung einer Ausweisung würde damit eine Verletzung des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bedeuten, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung ersatzlos zu beheben war."Sie bezieht sich nur auf die Personen, die Parteien des Verfahrens waren, in dem die Vorfrage entschieden wurde, und sie besteht nur, solange sich die für die Entscheidung der Vorfrage maßgebliche Sach- und Rechtslage seit Ergehen der Vorfrageentscheidung nicht geändert hat." (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht³, S. 145). Hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers hat sich im vorliegenden Fall die Sachlage jedoch unzweifelhaft geändert: Im Zuge des Festnahmeversuchs der BPD Linz/Fremdenpolizei erlitt diese laienhaft erkennbar einen Kreislaufzusammenbruch und wurde sodann in ein Krankenhaus verbracht (s. die Meldung der PI Schubertstraße vom 21. November 2008). Aus dem Kurzarztbericht der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg vom 12. Dezember 2008 (BAA-Akt, S. 263) sowie vor allem aus dem psychiatrischen Befund und Gutachten vom 30. November 2008 (BAA-Akt, S. 277 - 285) ergibt sich eine akute Suizidalität bzw. zumindest eine erhebliche Selbstgefährdung, womit eine Abschiebung der Gattin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgeschlossen scheint. Die nunmehrige Verfügung einer Ausweisung würde damit eine Verletzung des Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK bedeuten, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung ersatzlos zu beheben war.
(...)"
Nach einem abgewiesenen Antrag auf Wiederaufnahme seines mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl. 308.565-C1/2E-VII/43/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 17. April 2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung zu diesem Antrag nach AsylG 2005 vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau EAST West am 20. April 2009 meinte der Beschwerdeführer, dass die Fluchtgründe, die er bei seinen früheren Asylanträgen genannt habe, aufrecht blieben und er dem nichts hinzuzufügen habe.
Bei der am 4. August 2009 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt sohin Folgendes an:
"Frage: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?
Antwort: Ja
Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?
Antwort: Ich habe Kopfschmerzen und Schmerzen am ganzen Körper. Mir tut alles weh.
Frage: Waren Sie deswegen schon beim Arzt?
Antwort: Ich besuche den Hausarzt, ich habe Angst zu einem Psychologen oder Psychiater zu gehen, dies resultiert aus dem Arztbesuch im Kosovo. Der Hausarzt ist Dr. XXXX in Linz.Antwort: Ich besuche den Hausarzt, ich habe Angst zu einem Psychologen oder Psychiater zu gehen, dies resultiert aus dem Arztbesuch im Kosovo. Der Hausarzt ist Dr. römisch 40 in Linz.
Frage: Welche Behandlungen haben Sie im letzen Jahr absolviert?
Antwort: Ich bin einmal im Badezimmer gestürzt das war zirka im Oktober 2008. Da war ich beim Hausarzt und er behandelte mich mit Strom. Sonst hatte ich keine Behandlungen. Ich war auch wegen Schmerzen am den rechten Knie in Behandlung beim Hausarzt. Sonst nichts mehr.
(Dr. Mory kommt um 08.15 Uhr)
Frage: Haben Ihre Kinder sonst gesundheitliche Probleme?
Antwort: XXXX hat psychische Probleme. Sie macht auch eine Therapie. Sie hat auch Probleme mit der Wirbelsäule und ein Fuß ist kürzer. Bei der Geburt waren die Füße eingedreht .Meine Frau entband in Belgrad weil wir im Kosovo bei den Albanern nicht behandelt wurden, und wir mussten dann alle sechs Monate nach Belgrad fahren wegen der Kontrolle. Bis zum Jahr 2005, im März 2005 als wir von Belgrad zurückfuhren wurden wir angehalten, von vier maskierten Personen und wir mussten den Bus verlassen, wir waren alleine im Kleinbus. Wir wurden in einer scharfen Kurve im Wald aufgehalten. Wir mussten aussteigen zwei Männer gingen mit mir zirka 50 bis 100 Meter die Straße zurück. Ein Mann ging zum Fahrer und ein Mann war bei meiner Frau und den Kindern. Ich konnte meine Frau nicht sehen nur hören. Ich wurde geschlagen, ich weiß nicht was sie von mir wollten sie schlugen mich nur weil ich nicht albanisch konnte und sie nicht verstand. Die psychischen Probleme begannen nach diesem Vorfall. Ich war mit Ihr in Prizren beim Psychiater. Ich habe nachträglich beim Arzt eine Bestätigung erhalten. Da war ich schon in Österreich. Auch die Frau bekam damals Stress.Antwort: römisch 40 hat psychische Probleme. Sie macht auch eine Therapie. Sie hat auch Probleme mit der Wirbelsäule und ein Fuß ist kürzer. Bei der Geburt waren die Füße eingedreht .Meine Frau entband in Belgrad weil wir im Kosovo bei den Albanern nicht behandelt wurden, und wir mussten dann alle sechs Monate nach Belgrad fahren wegen der Kontrolle. Bis zum Jahr 2005, im März 2005 als wir von Belgrad zurückfuhren wurden wir angehalten, von vier maskierten Personen und wir mussten den Bus verlassen, wir waren alleine im Kleinbus. Wir wurden in einer scharfen Kurve im Wald aufgehalten. Wir mussten aussteigen zwei Männer gingen mit mir zirka 50 bis 100 Meter die Straße zurück. Ein Mann ging zum Fahrer und ein Mann war bei meiner Frau und den Kindern. Ich konnte meine Frau nicht sehen nur hören. Ich wurde geschlagen, ich weiß nicht was sie von mir wollten sie schlugen mich nur weil ich nicht albanisch konnte und sie nicht verstand. Die psychischen Probleme begannen nach diesem Vorfall. Ich war mit Ihr in Prizren beim Psychiater. Ich habe nachträglich beim Arzt eine Bestätigung erhalten. Da war ich schon in Österreich. Auch die Frau bekam damals Stress.
Auf den verkürzten wurden wir erst in Österreich aufmerksam.
Frage: Welche Behandlungen hat XXXX im letzen Jahr absolviert?Frage: Welche Behandlungen hat römisch 40 im letzen Jahr absolviert?
Antwort: Eine Therapie bei der Volkshilfe in Linz. Wegen dem Fuß und den Bandscheiben waren wir im Mai in der Landesklinik Linz und haben im Jänner 2010 einen Termin.
Frage: Hat XXXX medizinische Probleme?Frage: Hat römisch 40 medizinische Probleme?
Antwort: Sie ist gesund. Sie ist ein bisschen ängstlich.
(Es werden Originale von Dr. XXXX kopiert und weitere Dokumente von Österreich kopiert)(Es werden Originale von Dr. römisch 40 kopiert und weitere Dokumente von Österreich kopiert)
Frage: Dürfen wir in Ihre und die Krankenakte Ihrer Kinder Einsicht nehmen?
Antwort: Ja
...........
(Es werden Dokumente vorgelegt, Schreiben der Schule Unterschriften
listen, Schreiben von Personen und Organisationen, Schreiben von
Fußballverein für XXXX, Schreiben von Kindergarten, Bestätigung von
GIG, Deutschkursbestätigung und Prüfung, Schreiben von
Präsidentschaftskanzlei und Parteien)
.............
Frage: Haben Sie in Ihren Asylverfahren immer die Wahrheit gesagt?
Antwort: Ja, nur die Wahrheit
............
Frage: Haben Sie in der Erstaufnahmestelle schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?
Antwort: Ja
Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?
Antwort: Ich bleibe beim meinen Aussagen meine Frau und mein Kind ist krank.
Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihre Frau kennen?
Antwort: Ich bin in XXXX oder in XXXX geboren und in Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Mit sieben begann ich die Schule. In XXXX besuchte ich acht Jahre die Grundschule und dann zwei Jahre Gymnasium in XXXX und ein Jahr in XXXX in Serbien. Es waren zwei Jahre im Gymnasium und ein Jahr zum Automechaniker. Ich war dann in XXXX und half meinen Eltern in der Landwirtschaft, danach war ich beim Militär ein Jahr. Nach dem Militär half meinen Eltern in der Landwirtschaft. Mein Vater hatte mit seiner Familie eine Zuckerbäckerei in XXXX und ich half zeitweise. Gelegentlich habe ich auch im Dorf bei Bauarbeiten geholfen. Das war bis vor dem Krieg, das Jahr kann ich nicht angeben. Während des Krieges war ich mit meiner Familie in XXXX. Nach dem Krieg arbeite ich in der Landwirtschaft, meine Tochter wurde nach dem Krieg behindert geboren. Ich habe alle Arbeiten die im Dorf waren gemacht um für meine Tochter Geld zu haben. Das machte ich bis zur Ausreise im November 2005.Antwort: Ich bin in römisch 40 oder in römisch 40 geboren und in Elternhaus in römisch 40 aufgewachsen. Mit sieben begann ich die Schule. In römisch 40 besuchte ich acht Jahre die Grundschule und dann zwei Jahre Gymnasium in römisch 40 und ein Jahr in römisch 40 in Serbien. Es waren zwei Jahre im Gymnasium und ein Jahr zum Automechaniker. Ich war dann in römisch 40 und half meinen Eltern in der Landwirtschaft, danach war ich beim Militär ein Jahr. Nach dem Militär half meinen Eltern in der Landwirtschaft. Mein Vater hatte mit seiner Familie eine Zuckerbäckerei in römisch 40 und ich half zeitweise. Gelegentlich habe ich auch im Dorf bei Bauarbeiten geholfen. Das war bis vor dem Krieg, das Jahr kann ich nicht angeben. Während des Krieges war ich mit meiner Familie in römisch 40 . Nach dem Krieg arbeite ich in der Landwirtschaft, meine Tochter wurde nach dem Krieg behindert geboren. Ich habe alle Arbeiten die im Dorf waren gemacht um für meine Tochter Geld zu haben. Das machte ich bis zur Ausreise im November 2005.
Ich habe meine Frau im Dorf kennen gelernt. Beim Korza. Im August 1996 haben wir standesamtlich geheiratet. Die traditionelle Hochzeit war einige Tage später. Mit der traditionellen Heirat ist meine Frau in meinem Elternhaus eingezogen und war immer bei mir.
Frage: Hat sich in Ihren Fluchtgründen oder der Ihrer Kinder seit der letzten inhaltlichen Entscheidung irgendetwas geändert?
Antwort: Nein, ich musste mein Kind in die Therapien bringen. Ich muss mich um meine Kinder kümmern. XXXX ist krank, ich muss Sie jeden Tag in die Schule bringen, Sie fragt immer wann ich sie abhole und wann ich sie abhole. Sie hat seit dem Vorfall im Kosovo diese Probleme. Wegen der psychischen Probleme muss ich sie abholen. Ich hole sie zu Mittag ab und bringe sie danach in den Hort in die Schule. Sie sind im Hort damit sie besser lernt.Antwort: Nein, ich musste mein Kind in die Therapien bringen. Ich muss mich um meine Kinder kümmern. römisch 40 ist krank, ich muss Sie jeden Tag in die Schule bringen, Sie fragt immer wann ich sie abhole und wann ich sie abhole. Sie hat seit dem Vorfall im Kosovo diese Probleme. Wegen der psychischen Probleme muss ich sie abholen. Ich hole sie zu Mittag ab und bringe sie danach in den Hort in die Schule. Sie sind im Hort damit sie besser lernt.
Frage: Wer kümmert sich zu Hause hauptsächlich um die Kinder?
Antwort: Meistens ich, meine Frau kümmert sich auch um die Kinder. Es gab auch einen Nachbarstreit im Haus vor zirka eineinhalb Monaten. Meine Frau wollte aber nicht die Polizei verständigen. Wir haben das dann der Caritas gemeldet.
Frage: Erzählen Sie den Krankheitsverlauf Ihrer Frau, wie Sie ihn erlebt haben!
Antwort: Bei meiner Frau begannen die psychischen Probleme beim Vorfall den ich schilderte. Danach war sie beim XXXX in Behandlung. Sie ist sofort zum Psychologen. Die psychischen Probleme wurden im Kosovo nicht besser. Die psychischen Probleme sind auch nach der Ausreise gleich geblieben. Die psychischen Probleme waren in Österreich immer gleich stark. Nur als man versuchte uns abzuschieben wurden die psychischen Probleme meiner Frau noch stärker.Antwort: Bei meiner Frau begannen die psychischen Probleme beim Vorfall den ich schilderte. Danach war sie beim römisch 40 in Behandlung. Sie ist sofort zum Psychologen. Die psychischen Probleme wurden im Kosovo nicht besser. Die psychischen Probleme sind auch nach der Ausreise gleich geblieben. Die psychischen Probleme waren in Österreich immer gleich stark. Nur als man versuchte uns abzuschieben wurden die psychischen Probleme meiner Frau noch stärker.
Frage: Haben ihre Kinder eigenen Asylgründe?
Antwort: Es sind die gleichen Asylgründe wie wir sie haben.
Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?
Antwort: Ja
Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis hierher gut verstanden?
Antwort: Ja
Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein
Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?
Antwort: Ich weiß nichts davon. Wir wurden von den Albanern malträtiert. Das habe ich schon bei den vorherigen Asylanträgen angegeben.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat- macht?
Antwort: Ja
Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: In XXXXAntwort: In römisch 40
Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?
Antwort: Es war ein Elternhaus, dort leben jetzt noch meine Eltern, zwei Brüder mit Ihren Familien.
Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Durch unsere Landwirtschaft und Gelegenheitsarbeiten.
Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?
Antwort: Zirka 15 Personen
Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?
Antwort: Ja, es ist Wald.
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
Antwort: Ich denke nicht daran zurückzukehren. Ich würde malträtiert werden. Ich werde nicht zurückkehren. Meine Frau und mein Kind sind krank.
Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein
Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?
Antwort: Meine Frau und meine Kinder leben hier.
Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
Antwort: Mit meiner Frau und meinen Kindern seit der Einreise.
Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?
Antwort: Es leben vier Cousins in Österreich sind österreichische Staatsbürger. Ein Cousin ist anerkannte Flüchtling XXXX. Eine Cousine XXXX ist anerkannter Flüchtling. Eine weiter Cousine XXXX ist Österreicherin. Mutterseits gibt es auch zwei Cousinen Eine ist anerkannte Flüchtling und die andere ist Österreicherin. Weiter Cousins sind auch österreichische Staatsbürger. Ich habe mit allen telefonisch Kontakt und zirka einmal im Jahr besuchen wir uns.Antwort: Es leben vier Cousins in Österreich sind österreichische Staatsbürger. Ein Cousin ist anerkannte Flüchtling römisch 40 . Eine Cousine römisch 40 ist anerkannter Flüchtling. Eine weiter Cousine römisch 40 ist Österreicherin. Mutterseits gibt es auch zwei Cousinen Eine ist anerkannte Flüchtling und die andere ist Österreicherin. Weiter Cousins sind auch österreichische Staatsbürger. Ich habe mit allen telefonisch Kontakt und zirka einmal im Jahr besuchen wir uns.
Frage: Haben sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren sie diese!
Antwort: Ich will hier bleiben und Deutsch lernen, meine Kinder sprechen deutsch. Ich denke nicht zurückzukehren.
Frage: Ist wer von ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?
Antwort: XXXX ist bei einem Fußballverein. XXXX ist seit zwei Tagen auch in diesem Verein.Antwort: römisch 40 ist bei einem Fußballverein. römisch 40 ist seit zwei Tagen auch in diesem Verein.
Frage: Besuchten sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
Antwort: Ich habe einen Deutschkurs absolviert.
Frage: Besuchen ihre Kinder eine Schule?
Antwort: XXXX geht in die Volksschule Südtirolstraße in Linz. XXXX kommt in die Schule.Antwort: römisch 40 geht in die Volksschule Südtirolstraße in Linz. römisch 40 kommt in die Schule.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
Antwort: Von Sozialhilfe
Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?
Antwort: Nein
Frage ob die Rechtsvertretung Fragen habe:
Frage der Rechtsvertretung: Haben Sie Ihre eigenen gesundheitlichen Probleme hier ausreichend geschildert?
Antwort: Ja, aber ich kann noch hinzufügen, dass ich ängstlich geworden bin.
Frage der Rechtsvertretung: Seit wann haben Sie psychische Probleme?
Antwort: Von damals als der Vorfall im Kosovo war.
Frage der Rechtsvertretung: Waren Sie auch schon vor dem Vorfall im Kosovo eine ängstliche Persönlichkeit?
Antwort: Nein.
Frage der Rechtsvertretung: Wissen Sie warum Sie im ersten Asylverfahren nicht Asyl erhielten?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage der Rechtsvertretung: War bei dem Vorfall im März 2005 als sie geschlagen wurden auch ein Gewährkolben im Spiel?
Antwort: Ja, sie haben mich in die Seite geschlagen(Ast. zeigt auf seine linken Rippen)
(Der Rechtsanwalt wird weiters auf schriftliche Eingaben verwiesen)
Anwalt beantragt ihm binnen einer Frist von sechs Wochen auf alle Verfahrensrelevanten Tatsachenfragen sowie zu den relevanten Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung eine ergänzende Stellungnahmen abgeben zu dürfen, besonders zu den aktuellen und im Fluchtzeitpunkt akut gewesenen allgemeinen Verfolgungsbedrohungen der goranschen Volksgruppe im Kosovo. (Der Anwalt wird auf eine schriftliche Eingabe verwiesen.)
Ich rüge weiters, dass der gesamte Antrag nicht schriftlich vorgetragen werden konnte. Es wird eine schriftliche Stellungnahme von sechs Wochen erbeten.
(Ländervorhalt wird dem Rechtsanwalt zur Stellungnahmen zugesandt.)
(Rückübersetzung)
Frage: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt was sie vorher angaben?
Antwort: Ja
Frage: Hatten sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?
Antwort: Ja
Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?
Antwort: Nein."
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009, Zl. 09 04.537-BAL, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2009 (...) gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 i.d.g.F.. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Republik Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt II). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009, Zl. 09 04.537-BAL, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2009 (...) gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) i.d.g.F., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Republik Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.F. BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Asylantrag am 17. April 2009 eingebracht; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 i.d.F. BGBl I Nr. 4/2008 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Asylantrag am 17. April 2009 eingebracht; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zu führen.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm. 12 zu § 68 AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, aaO., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, aaO., E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (§ 75 Abs. 4 AsylG 2005).Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005).
3. Als maßgeblich erweist sich im vorliegenden Fall zudem die Bestimmung des Familienverfahrens nach § 34 AsylG, die wie folgt lautet:3. Als maßgeblich erweist sich im vorliegenden Fall zudem die Bestimmung des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG, die wie folgt lautet:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkennt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkennt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
4. In der nunmehr zu behandelnden Beschwerde vom 9. November 2009 wird - neben umfassenden Ausführungen zur Situation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe im Kosovo sowie zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der Familienmitglieder des Beschwerdeführers - unter anderem der bekämpfte Bescheid dahingehend bemängelt, dass die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Unrecht erfolgt sei, da ein zulässiger Asylfolgeantrag seiner Ehegattin vorliege. Dieser habe zur Folge, dass auch die übrigen Anträge der (Kern-)Familienmitglieder - und damit auch jener des Beschwerdeführers - nochmals inhaltlich geprüft werden müssten. Mit dieser Ansicht ist die Beschwerde im Recht:
Wie oben ausgeführt, ist für den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. April 2009 das AsylG 2005 anzuwenden. Dabei ist auf die das Familienverfahren im Inland regelnde Bestimmung des § 34 AsylG Bedacht zu nehmen: Nach Abs. 4 leg.cit. ist die Prüfung von Asylanträgen von Familienangehörigen zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das bei einem Familienangehörigen günstigste erzielte Verfahrensergebnis auch den übrigen Familienmitgliedern zugute. Daraus folgt, dass sämtliche Anträge von Familienangehörigen als unzulässig zurückzuweisen sind, sollte die Prüfung aller Anträge dies ergeben. Wird aber nur ein Antrag eines Familienangehörigen zum Verfahren zugelassen, so müssen auch die übrigen Anträge zum materiellen Verfahren zugelassen werden. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, aus dessen Wendung "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten ist, dass eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind (s. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Verlag Schinnerl, Wolkersdorf 2006, S. 497 f.).Wie oben ausgeführt, ist für den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. April 2009 das AsylG 2005 anzuwenden. Dabei ist auf die das Familienverfahren im Inland regelnde Bestimmung des Paragraph 34, AsylG Bedacht zu nehmen: Nach Absatz 4, leg.cit. ist die Prüfung von Asylanträgen von Familienangehörigen zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das bei einem Familienangehörigen günstigste erzielte Verfahrensergebnis auch den übrigen Familienmitgliedern zugute. Daraus folgt, dass sämtliche Anträge von Familienangehörigen als unzulässig zurückzuweisen sind, sollte die Prüfung aller Anträge dies ergeben. Wird aber nur ein Antrag eines Familienangehörigen zum Verfahren zugelassen, so müssen auch die übrigen Anträge zum materiellen Verfahren zugelassen werden. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, aus dessen Wendung "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten ist, dass eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind (s. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Verlag Schinnerl, Wolkersdorf 2006, S. 497 f.).
Im vorliegenden Fall sind der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren minderjährige Töchter alle Familienangehörige des jeweils anderen (§ 2 Abs. 1 Z 22). Da die Anträge auf internationalen Schutz seiner Ehefrau sowie einer seiner beiden Töchter nicht zurückgewiesen, sondern nach materieller Prüfung jeweils inhaltlich mit Bescheiden des Bundesasylamtes ebenfalls vom 28. Oktober 2009, Zl. 09 00.177-BAL und 09 04.539-BAL, entschieden wurden, ist auch eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG rechtswidrig. Das Bundesasylamt hätte den Beschwerdeführer vielmehr zum materiellen Verfahren zulassen und einen über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 17. April 2009 inhaltlich absprechenden Bescheid erlassen müssen. Es war sohin der bekämpfte Bescheid gemäß den genannten Bestimmungen zu beheben.Im vorliegenden Fall sind der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren minderjährige Töchter alle Familienangehörige des jeweils anderen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,). Da die Anträge auf internationalen Schutz seiner Ehefrau sowie einer seiner beiden Töchter nicht zurückgewiesen, sondern nach materieller Prüfung jeweils inhaltlich mit Bescheiden des Bundesasylamtes ebenfalls vom 28. Oktober 2009, Zl. 09 00.177-BAL und 09 04.539-BAL, entschieden wurden, ist auch eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, AVG rechtswidrig. Das Bundesasylamt hätte den Beschwerdeführer vielmehr zum materiellen Verfahren zulassen und einen über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 17. April 2009 inhaltlich absprechenden Bescheid erlassen müssen. Es war sohin der bekämpfte Bescheid gemäß den genannten Bestimmungen zu beheben.
5. Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.5. Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
03.12.2009