Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S2 302.012-3/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009, Zahl 09 04.660-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009, Zahl 09 04.660-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz:römisch eins. 1.1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz:
Der Beschwerdeführer - vertreten durch die Mutter XXXX - brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2006 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.Der Beschwerdeführer - vertreten durch die Mutter römisch 40 - brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2006 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 13.12.2004 in Polen (Lublin) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Das Bundesasylamt richtete am 21.04.2006 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 24.04.2006, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 21.04.2006 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 24.04.2006, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.
1.2. Mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2006, Zl. 06 04.153 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.1.2. Mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2006, Zl. 06 04.153 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
1.3. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 302.012-C1/E1-XIX/62/06, zugestellt am 21.06.2006, gemäß §§ 5,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.3. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 302.012-C1/E1-XIX/62/06, zugestellt am 21.06.2006, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
1.4. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.07.2006 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.07.2006, Zl. AW 2006/20/0209, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.4. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.07.2006 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.07.2006, Zl. AW 2006/20/0209, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.5. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 21.07.2006 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs 1 lit. d Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.1.5. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 21.07.2006 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.
1.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2008, Zl. 2007/20/0249-0253, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt
1.7. Am 15.04.2009 wurde der Vater XXXX und Bruder XXXX des Beschwerdeführers nach Polen überstellt. Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Mutter XXXX und Schwester XXXX nicht zeitgleich überstellt werden, da sie am 15.04.2009 untertauchten. Dieser Umstand wurde mit Schreiben vom 23.04.2009 den polnischen Behörden mitgeteilt.1.7. Am 15.04.2009 wurde der Vater römisch 40 und Bruder römisch 40 des Beschwerdeführers nach Polen überstellt. Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Mutter römisch 40 und Schwester römisch 40 nicht zeitgleich überstellt werden, da sie am 15.04.2009 untertauchten. Dieser Umstand wurde mit Schreiben vom 23.04.2009 den polnischen Behörden mitgeteilt.
2. Verfahren betreffend den zweiten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:
2.1. Der Beschwerdeführer - vertreten durch die Mutter XXXX - brachte am 20.04.2009 den zweiten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.2.1. Der Beschwerdeführer - vertreten durch die Mutter römisch 40 - brachte am 20.04.2009 den zweiten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.04.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit seiner Einreise 2006 ununterbrochen in Österreich lebe. Er sei 2004 mit seiner Familie über Weißrussland nach Polen gereist und danach von Warschau nach Wien geflogen. Sein Asylantrag in Polen sei negativ beschieden worden. Er sei ca. 16 Monate dort gewesen. Als Fluchtgrund gab er an, dass sie wie wegen der Probleme seines Vaters geflüchtet seien bzw. die ganze Familie dieselben Fluchtgründe hätten (AS 7ff).
2.3. Am 08.05.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 39f).2.3. Am 08.05.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 39f).
2.4. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.09.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein seines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen an, dass er außer seiner mitgereisten Familie einige Verwandte in Österreich habe und diesbezüglich auf die Angaben seiner gesetzlichen Vertreter verweise. Hinsichtlich der geplanten Überstellung nach Polen gab der Beschwerdeführer an, dass er dorthin nicht, sondern in Österreich bleiben wolle. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers legte im Rahmen dieser Einvernahme ein Konvolut von Schreiben zum Gesundheitszustand seiner Schwester und zur Integration seiner Familie vor. So etwa Schulnachrichten und einen Bericht der Hauptschule XXXX vom 04.12.2008 über den Schulbesuch des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX, ein Schreiben des Vizebürgermeisters der XXXX an das Büro des LH in Graz, ein Schreiben des XXXX vom 27.11.2008, Urkunden über Deutschsprachkurse sowie diverse andere Schreiben von Privatpersonen (AS 133ff).2.4. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.09.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein seines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen an, dass er außer seiner mitgereisten Familie einige Verwandte in Österreich habe und diesbezüglich auf die Angaben seiner gesetzlichen Vertreter verweise. Hinsichtlich der geplanten Überstellung nach Polen gab der Beschwerdeführer an, dass er dorthin nicht, sondern in Österreich bleiben wolle. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers legte im Rahmen dieser Einvernahme ein Konvolut von Schreiben zum Gesundheitszustand seiner Schwester und zur Integration seiner Familie vor. So etwa Schulnachrichten und einen Bericht der Hauptschule römisch 40 vom 04.12.2008 über den Schulbesuch des Beschwerdeführers und seines Bruders römisch 40 , ein Schreiben des Vizebürgermeisters der römisch 40 an das Büro des LH in Graz, ein Schreiben des römisch 40 vom 27.11.2008, Urkunden über Deutschsprachkurse sowie diverse andere Schreiben von Privatpersonen (AS 133ff).
2.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.2.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
2.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 30.10.2009 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 263ff).
3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ:
S2 302.017-3/2009/2Z, wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.S2 302.017-3/2009/2Z, wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ S2 302.017-3/2009/3E, wurde der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.4. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ S2 302.017-3/2009/3E, wurde der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte durch seine gesetzliche Vertreterin vor seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Polen einen Asylantrag, welcher negativ beschieden worden ist. In der Folge reiste er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte er durch seine gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die übrigen Familienangehörigen stellten ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater XXXX und Bruder XXXX des Beschwerdeführers wurden am 15.04.2009 nach Polen überstellt, reisten in der Folge erneut ein und stellten am 20.04.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 30.04.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Vater und Bruder des Beschwerdeführers an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 05.05.2009, eingelangt am 06.05.2009, dieser Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte, diese jedoch bisher noch nicht nach Polen überstellt wurden.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte durch seine gesetzliche Vertreterin vor seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Polen einen Asylantrag, welcher negativ beschieden worden ist. In der Folge reiste er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte er durch seine gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die übrigen Familienangehörigen stellten ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater römisch 40 und Bruder römisch 40 des Beschwerdeführers wurden am 15.04.2009 nach Polen überstellt, reisten in der Folge erneut ein und stellten am 20.04.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 30.04.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Vater und Bruder des Beschwerdeführers an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 05.05.2009, eingelangt am 06.05.2009, dieser Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte, diese jedoch bisher noch nicht nach Polen überstellt wurden.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren in Polen und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
2. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.2. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.
3. Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung das minderjährige unverheiratete Kind von XXXX, dessen Asylverfahren zugelassen ist.3. Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung das minderjährige unverheiratete Kind von römisch 40 , dessen Asylverfahren zugelassen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG (ua) seines Vaters XXXX, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (ua) seines Vaters römisch 40 , die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
11.12.2009