Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 410086-1/2009/2E
S7 410087-1/ 2009/2E
Im Namen der Republik !
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde
1.) der XXXX alias XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zahl 09 10.040-EAST Ost1.) der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zahl 09 10.040-EAST Ost
2.) der mindj. XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zahl 09 10.041-EAST Ost,2.) der mindj. römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zahl 09 10.041-EAST Ost,
beide StA Russische Föderation, beide vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstrasse 59/2, 1090 Wien, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden gegen die Bescheide wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden gegen die Bescheide wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführerinnen, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am 20.08.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Beschwerdeführerinnen bereits am 15.08.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt haben.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 15.08.2009 gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrem sowie im Namen der Zweitbeschwerdeführerin an, am 11.08.2009 mit ihrer Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) von Kizljar mit einem Zug nach Moskau gereist zu sein. Mit einem anderen Zug seien sie nach Brest gereist, von dort mit der Schnellbahn nach Terespol. Dabei seien sie von der Polizei angehalten worden und hätten einen Asylantrag gestellt. Dann seien sie mit dem Zug nach Warschau gefahren und von dort mit dem Zug nach Wien.
Ihre Heimat hätten sie verlassen, weil ihr Mann nach Polen gereist sei, um sich vor seinen Gläubigern zu verstecken. Er habe ihr Haus verspielt und die Nachbarn hätten das Kind vor einer Entführung gerettet. Aus Angst vor weiteren Entführungen seien sie daher geflohen.
Am 25.08.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des Vorbringens sowie des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführerinnen an Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates.Am 25.08.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des Vorbringens sowie des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführerinnen an Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates.
Mit Schreiben vom 27.08.2009 (Einlangen) stimmten die polnischen Behörden den Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu.Mit Schreiben vom 27.08.2009 (Einlangen) stimmten die polnischen Behörden den Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zu.
Am 28.08.2009 wurde den Beschwerdeführerinnen nachweislich mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt wurden, sowie dass beabsichtigt sei, ihre Anträge zurückzuweisen.
In dem von der Erstbehörde eingeholten Kurzgutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 14.09.2009 (Einlangen) wurde festgestellt, dass bei der Erstbeschwerdeführerin aktuell eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen. Begründend führte das Gutachten aus, dass eine psychotische Störung, vermutlich eine paranoide Schizophrenie (Denkstörung, Wahn, Gefühle des Gelenktwerdens, Anmutungserlebnisse, Impulshaftigkeit etc.) vorliege. Die begutachtende Ärztin weist in dem Gutachten speziell darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin zu Impulsausbrüchen neige, Denkstörungen habe sowie wahnhafte Erlebnisse und damit eine eingeschränkte Realitätswahrnehmung und -beurteilung habe und regt eine Sachwalterschaft für das Asylverfahren an. Therapeutische Maßnahmen werden dringend angeraten.In dem von der Erstbehörde eingeholten Kurzgutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 14.09.2009 (Einlangen) wurde festgestellt, dass bei der Erstbeschwerdeführerin aktuell eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen. Begründend führte das Gutachten aus, dass eine psychotische Störung, vermutlich eine paranoide Schizophrenie (Denkstörung, Wahn, Gefühle des Gelenktwerdens, Anmutungserlebnisse, Impulshaftigkeit etc.) vorliege. Die begutachtende Ärztin weist in dem Gutachten speziell darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin zu Impulsausbrüchen neige, Denkstörungen habe sowie wahnhafte Erlebnisse und damit eine eingeschränkte Realitätswahrnehmung und -beurteilung habe und regt eine Sachwalterschaft für das Asylverfahren an. Therapeutische Maßnahmen werden dringend angeraten.
In der Einvernahme vom 12.10.2009 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Angaben als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter auch in deren Namen zu erklären. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, ihren Namen und den Name ihrer Tochter nun berichtigen zu wollen. Diese habe sie falsch angegeben, damit ihr geschiedener Mann sie nicht ausfindig machen könnte.
Die Beschwerdeführerin legte medizinische Unterlagen aus Russland vor und gab dazu an, dass sie seit nunmehr 10 Jahren an Schizophrenie leide und in Russland stationär behandelt worden sei. In Österreich habe sie außer ihrer Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) keine Verwandten oder sonstige Personen, zu denen ein familienähnliches Verhältnis bestehe. Nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigte sei, sie nach Polen auszuweisen, gab diese an, dass ihre Tochter im letzten Moment von den Nachbarn vor einer Entführung bewahrt worden wäre und sie befürchte, dass ihr ehemaliger Gatte, der ihre Tochter beim Spiel verloren hatte, diese seinen Gläubigern übergeben werde. Gesehen habe sie ihren Exgatten in Polen nicht und es habe auch keinen konkreten Vorfall in Polen gegeben. In Russland könne sie keine Anzeige machen, weil sie sonst getötet würde. Von anderen Flüchtlingen habe sie gehört, dass die polnische Polizei schlecht arbeite. Auf Vorhalt, dass die Erkrankung in Polen behandelbar wäre, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht wisse und zur Kenntnis nehme.
Der Rechtsberater beantragte zur Wahrung der Interessen der Erstbeschwerdeführerin die Bestellung eines Sachwalters für diese.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes je vom 02.11.2009 zu Zl: 09 10.040-EAST Ost, betreffend die Erstbeschwerdeführerin, sowie zu Zl:
0910.041-EAST-Ost betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.0910.041-EAST-Ost betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in den Bescheiden Feststellungen jeweils zur Person der Beschwerdeführerinnen, zur Begründung des Dublin Tatbestandes, zu Privat und Familienleben und zur Lage im Mitgliedstaat.
Betreffend den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass die durchgeführte Untersuchung ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin an paranoider Psychose leide. Die Gutachterin vertrete dazu die Ansicht, dass eine Sachwalterschaft anzudenken wäre, damit ihre Interessen im Verfahren gewährleistet wären. Auch seien diesbezügliche medizinische Unterlagen von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegt worden, die bestätigen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin seit nunmehr zehn Jahren unter der Krankheit leide.
Während der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin aber auf alle Fragen eine klare Antwort geben können und nur zweimal traurige Gefühlsregungen gezeigt. Eine Denkstörung sei bei der Einvernahme nicht feststellbar gewesen, sodass nicht der Eindruck entstanden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen nicht habe vertreten können. Dem Antrag der Rechtsberaterin auf Bestellung eines Sachwalters sei daher nicht statt zu geben.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen am 16.11.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin beantragten diese, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihre Asylanträge für zulässig zu erklären und ihnen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Verfahren sei mangelhaft, da aus der gutachterlichen Stellungnahme hervorgehe, dass eine Erkrankung vorliege, welche die Erstbeschwerdeführerin an der Wahrnehmung ihrer Interessen hindere und sei dennoch kein Sachwalter bestellt worden.
Weiters führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig sei, weil Polen nicht sicher sei. Im Übrigen wäre die notwendige medizinische Versorgung in Polen nicht gewährleistet, sodass eine Ausweisung jedenfalls Art. 3 EMRK verletzen würde.Weiters führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig sei, weil Polen nicht sicher sei. Im Übrigen wäre die notwendige medizinische Versorgung in Polen nicht gewährleistet, sodass eine Ausweisung jedenfalls Artikel 3, EMRK verletzen würde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG (idF BGBl. I. Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des
§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Das Bundesasylamt veranlasste im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme. Darin kam die begutachtende Ärztin zu dem Schluss, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Weiters führte diese aus, dass vermutlich eine paranoide Schizophrenie vorliegt und regte daher die Bestellung eines Sachwalters an.
Die Erstbeschwerdeführerin legte in der Einvernahme vom 12.10.2009 medizinische Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass diese an paranoider Schizophrenie leidet und ununterbrochen rückfällig ist. (AS 73, 91). Auch der Rechtsberater regte in der Einvernahme vom 12.10.2009 die Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin an.
Die belangte Behörde selbst stellte den Sachverhalt in der oben unter Punkt I. 2. wiedergegebenen Weise fest, gelangt sodann jedoch zu der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einvernahme - außer traurigen Gefühlsregungen - keine Denkstörungen aufgewiesen habe, sodass nicht der Eindruck entstanden wäre, sie könne ihre Interessen nicht wahrnehmen, weshalb die belangte Behörde dem Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nicht stattgäbe.Die belangte Behörde selbst stellte den Sachverhalt in der oben unter Punkt römisch eins. 2. wiedergegebenen Weise fest, gelangt sodann jedoch zu der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einvernahme - außer traurigen Gefühlsregungen - keine Denkstörungen aufgewiesen habe, sodass nicht der Eindruck entstanden wäre, sie könne ihre Interessen nicht wahrnehmen, weshalb die belangte Behörde dem Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nicht stattgäbe.
Gemäß § 9 AVG ist soweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG ist soweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gemäß § 865 ABGB sind auch natürliche Personen, die vorübergehend oder dauerhaft den Gebrach der Vernunft nicht haben, abgesehen von den in § 151 Abs. 3 ABGB genannten Fällen, geschäftsunfähig.Gemäß Paragraph 865, ABGB sind auch natürliche Personen, die vorübergehend oder dauerhaft den Gebrach der Vernunft nicht haben, abgesehen von den in Paragraph 151, Absatz 3, ABGB genannten Fällen, geschäftsunfähig.
Gemäß § 11 AVG kann die Behörde die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen, wenn gegen eine handlungsunfähige Person eine Amtshandlung vorgenommen werden soll.Gemäß Paragraph 11, AVG kann die Behörde die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen, wenn gegen eine handlungsunfähige Person eine Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Die Behörde hat die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit durch geeignete Ermittlungen zu prüfen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 14.12.1994, 93/12/0329; 19.09.2000, 2000/05/0012).
Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984), (VwGH 19.09.2000, Zl. 2000/05/0012).
Da die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der Beteiligten gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, ist bei der Feststellung, ob iSd § 11 AVG ein Sachwalter zu bestellen ist, nach den Vorschriften des ABGB (vgl § 865 ABGB) zu beurteilen, ob die Handlungsfähigkeit des Beteiligten vorliegt (Hinweis E 30. 1. 1996, 95/11/0151). Dabei ist zu beachten, dass auch die Unfähigkeit, die Tragweite einer bestimmten Handlung einzusehen (sog. Partielle Geschäftsunfähigkeit), als ausreichend angesehen wird, die Geschäftsunfähigkeit iSd § 865 ABGB und damit die Prozessunfähigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren bzw. Verfahrenshandlung zu begründen.Da die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der Beteiligten gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, ist bei der Feststellung, ob iSd Paragraph 11, AVG ein Sachwalter zu bestellen ist, nach den Vorschriften des ABGB vergleiche Paragraph 865, ABGB) zu beurteilen, ob die Handlungsfähigkeit des Beteiligten vorliegt (Hinweis E 30. 1. 1996, 95/11/0151). Dabei ist zu beachten, dass auch die Unfähigkeit, die Tragweite einer bestimmten Handlung einzusehen (sog. Partielle Geschäftsunfähigkeit), als ausreichend angesehen wird, die Geschäftsunfähigkeit iSd Paragraph 865, ABGB und damit die Prozessunfähigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren bzw. Verfahrenshandlung zu begründen.
Auch der Umstand, dass die handlungsunfähige Partei im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, kann nicht dazu führen, dass damit die Handlungsfähigkeit gegeben wäre, da auch im Fall der Vertretung eines Handlungsunfähigen durch einen Bevollmächtigten Akte, die entgegen § 11 AVG dem Handlungsunfähigen gegenüber gesetzt werden (mag der entsprechende Bescheid auch dem Bevollmächtigten zugestellt werden), unwirksam sind. § 11 AVG ist dabei dahingehend auszulegen, dass bei solchen Person die Bestellung eines Sachwalters nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern diese vielmehr verpflichtet ist, diese zu veranlassen. ( VwGH 25.03.1999, 98/06/0141).Auch der Umstand, dass die handlungsunfähige Partei im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, kann nicht dazu führen, dass damit die Handlungsfähigkeit gegeben wäre, da auch im Fall der Vertretung eines Handlungsunfähigen durch einen Bevollmächtigten Akte, die entgegen Paragraph 11, AVG dem Handlungsunfähigen gegenüber gesetzt werden (mag der entsprechende Bescheid auch dem Bevollmächtigten zugestellt werden), unwirksam sind. Paragraph 11, AVG ist dabei dahingehend auszulegen, dass bei solchen Person die Bestellung eines Sachwalters nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern diese vielmehr verpflichtet ist, diese zu veranlassen. ( VwGH 25.03.1999, 98/06/0141).
Hat die Behörde Bedenken, ob ein Beteiligter in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahren entsprechend zu verhalten, so hat sie die Vorfrage der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (zB durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) und - je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (VwGH 04.04.2001, 98/09/0137).Hat die Behörde Bedenken, ob ein Beteiligter in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahren entsprechend zu verhalten, so hat sie die Vorfrage der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (zB durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) und - je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - nach Paragraph 11, AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (VwGH 04.04.2001, 98/09/0137).
Gelangt die Behörde bei der Beurteilung der Vorfrage zum Ergebnis, dass er Beteiligte prozessunfähig ist und will sie gegen diesen eine Amtshandlung vornehmen, so hat sie gemäß § 11 AVG die Bestellung eines Prozesskurators zu veranlassen. (Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG (2004), § 9, Rz. 15).Gelangt die Behörde bei der Beurteilung der Vorfrage zum Ergebnis, dass er Beteiligte prozessunfähig ist und will sie gegen diesen eine Amtshandlung vornehmen, so hat sie gemäß Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Prozesskurators zu veranlassen. (Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG (2004), Paragraph 9,, Rz. 15).
Aufgrund dieser Erwägungen, ergibt sich, dass dem die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 02.11.2009, Zahl 09 10.040-EAST Ost, ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass eine inhaltliche Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines Sachwalters mangels Zuständigkeit in Sachwalterschaftsangelegenheiten (vgl. § 109 JN) dem Bundesasylamt nicht zusteht, sondern dieses als Verwaltungsbehörde lediglich die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Pflegschaftsgericht anregen kann.Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass eine inhaltliche Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines Sachwalters mangels Zuständigkeit in Sachwalterschaftsangelegenheiten vergleiche Paragraph 109, JN) dem Bundesasylamt nicht zusteht, sondern dieses als Verwaltungsbehörde lediglich die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Pflegschaftsgericht anregen kann.
Die belangte Behörde hätte iSd § 38 AVG durchaus zunächst selbst die Vorfrage beurteilen können, ob eine Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit vorliegt. In diesem Fall hätte die belangte Behörde aber zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes iSd §§ 52, 37 AVG iVm § 18 AsylG ein doch wesentlich detaillierteres Sachverständigengutachten einholen müssen.Die belangte Behörde hätte iSd Paragraph 38, AVG durchaus zunächst selbst die Vorfrage beurteilen können, ob eine Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit vorliegt. In diesem Fall hätte die belangte Behörde aber zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes iSd Paragraphen 52, 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, AsylG ein doch wesentlich detaillierteres Sachverständigengutachten einholen müssen.
Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist nämlich immer dann erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltes Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Die Beurteilung solcher Fragen ist der Behörde im Allgemeinen verwehrt (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023).
In vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Behörde diese Frage alleine nicht zu beurteilen im Stande war, hat sie doch zunächst selbst eine gutachterliche kurze Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine schwere psychische Störung vorliegt. Die begutachtende Ärztin regte zudem die Bestellung eines Sachwalters an, was nur so verstanden werden kann, dass diese ein in den Bereich der Geschäftsunfähigkeit reichendes Einsichtsdefizit festgestellt hat. Damit stellt die Sachverständige gerade in Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.
Die Tatsache, dass sich die belangte Behörde in der Folge darüber hinwegsetzt und ohne weitere Untersuchungen und Gutachten einfach feststellt, dass die Beschwerdeführerin während der Einvernahme keine Denkstörungen aufgewiesen habe, vermag die von der Sachverständigen und dem Rechtsberaters geäußerten Bedenken keineswegs zu zerstreuen.
Paranoide Schizophrenie ist eine schwerwiegende, ernsthafte psychische Erkrankung. Die Fragen, in welcher Form diese vorliegt, ob und wie diese behandelbar ist und welche Auswirkungen sich daraus für den Betroffenen und seine Umwelt ergeben, können sicher nicht von nicht medizinischen Laien alleine beurteilt werden.
Da der belangten Behörde aber das entsprechende Fachwissen fehlt, konnte sie diese Frage nicht besser beurteilen und wäre - um jeden Zweifel auszuräumen - die Einholung eines detaillierteren Gutachtens notwenig gewesen. Die Unterlassung der Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens stellt aber einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (VwGH 26.01.1995, 94/06/0228).
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens und für den Fall, dass dieses ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht voll einsichtsfähig ist, gemäß § 11 AVG die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Gericht anzuregen haben.Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens und für den Fall, dass dieses ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht voll einsichtsfähig ist, gemäß Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Gericht anzuregen haben.
Nur für den Fall, dass das Gutachten ergäbe, dass keine Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit bestehen, könnte die belangte Behörde, darauf gestützt, das Verfahren weiterführen.
Die belangte Behörde kann daher auch das Verfahren gemäß § 38 AVG aussetzen und sogleich gemäß § 11 AVG die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Gericht beantragen, welches sodann über die Notwendigkeit der Beistellung eines Sachverständigen entscheiden wird.Die belangte Behörde kann daher auch das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG aussetzen und sogleich gemäß Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Gericht beantragen, welches sodann über die Notwendigkeit der Beistellung eines Sachverständigen entscheiden wird.
Weiters ist der belangten Behörde der Vorwurf zu machen, dass sie die Folgen einer allfälligen Geschäfts- bzw. Prozessunfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin in keiner Weise berücksichtigt hat, sodass auch der Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 02.11.2009, Zahl 09 10.041-EAST Ost, mit Rechtswidrigkeit mangels gehöriger Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes belastet ist. Die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten wirken sich nämlich insofern auf die Zweitbeschwerdeführerin aus, als eine allfällige Geschäftsunfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin zur Folge hätet, dass die noch minderjährige Zweitbeschwerdeführerin entgegen § 16 Abs. 5 AsylG von Anbeginn als unvertreten anzusehen wäre.Weiters ist der belangten Behörde der Vorwurf zu machen, dass sie die Folgen einer allfälligen Geschäfts- bzw. Prozessunfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin in keiner Weise berücksichtigt hat, sodass auch der Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 02.11.2009, Zahl 09 10.041-EAST Ost, mit Rechtswidrigkeit mangels gehöriger Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes belastet ist. Die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten wirken sich nämlich insofern auf die Zweitbeschwerdeführerin aus, als eine allfällige Geschäftsunfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin zur Folge hätet, dass die noch minderjährige Zweitbeschwerdeführerin entgegen Paragraph 16, Absatz 5, AsylG von Anbeginn als unvertreten anzusehen wäre.
Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozessfähigkeit, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
22.12.2009