Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S10 400.786-3/2009/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S10 400.787-3/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zahl: 0804.976-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zahl: 0804.976-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Bisheriger Verfahrensverlauf:
1.1.1. Die der inguschetischen Volksgruppe zugehörigen Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX auch XXXX (Erst-BF), geboren am XXXX, und deren minderjährige Tochter XXXX auch XXXX (Zweit-BF), geboren am XXXX, vertreten durch ihre Mutter, sind gemeinsam mit weiteren Verwandten - nach Aufenthalten in Polen und in Frankreich - im Juni 2008 nach Österreich eingereist, wo das Bundesasylamt ihre Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, schließlich mit Bescheiden vom 14.07.2008, Zahlen 08 04.976-EAST WEST und 08 04.979-EAST WEST, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen hat, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.1.1.1. Die der inguschetischen Volksgruppe zugehörigen Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 auch römisch 40 (Erst-BF), geboren am römisch 40 , und deren minderjährige Tochter römisch 40 auch römisch 40 (Zweit-BF), geboren am römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter, sind gemeinsam mit weiteren Verwandten - nach Aufenthalten in Polen und in Frankreich - im Juni 2008 nach Österreich eingereist, wo das Bundesasylamt ihre Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, schließlich mit Bescheiden vom 14.07.2008, Zahlen 08 04.976-EAST WEST und 08 04.979-EAST WEST, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen hat, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
1.1.2. In den Begründungen dieser Bescheide wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die Erst-BF habe bereits vor ihrer illegalen Einreise nach Österreich einen Asylantrag in Polen gestellt (am 01.06.2007). Laut Angaben der Erst-BF seien sie und ihre Tochter dort ca. sieben Monate aufhältig gewesen. Am 28.01.2008 seien sie illegal nach Frankreich gereist. Von dort seien sie vom bereits seit 20.11.2007 in Österreich aufhältigen Lebensgefährten ihrer Schwester geholt worden und gemeinsam am 03.06.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 06.06.2008 hätte sie beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle (EAST) West einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Bei ihrer Erstbefragung und Parteieneinvernahme brachte die Erst-BF im Wesentlichen vor, dass ihr Schwager in Polen Probleme bekommen hätte, daher hätten sie alle Polen verlassen müssen, Einzelheiten wisse sie nicht. Ihr Herkunftsland hätte sie verlassen, weil sie ihr Exmann, ein Wahabite (Freiheitskämpfer), verfolgt habe, er hätte ihr ihr Kind wegnehmen wollen. Er hätte sie mit dem Umbringen bedroht und oft geschlagen. In Polen könne man nicht leben mit kleinen Kindern, es gäbe keine medizinische Versorgung usw.. Dort wären auch viele Wahabiten gewesen, die alle ihren Mann gekannt hätten und sie hätte gehört, dass sie alle zusammen in einer Verbindung stehen würden, darum hätte sie dort nicht mehr bleiben können.
1.1.3. Der Asylgerichtshof erkannte den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden vom 24.07.2008 zunächst mit Beschlüssen vom 08.08.2008 aufschiebende Wirkung zu und behob sodann in Hinblick auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) mit Erkenntnissen vom 18.08.2008, GZen: S10 400.786-1/2008/3E und S10 400.787-1/2008/3E, die an die Erst- und Zweit-BF gerichteten Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG.1.1.3. Der Asylgerichtshof erkannte den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden vom 24.07.2008 zunächst mit Beschlüssen vom 08.08.2008 aufschiebende Wirkung zu und behob sodann in Hinblick auf Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) mit Erkenntnissen vom 18.08.2008, GZen: S10 400.786-1/2008/3E und S10 400.787-1/2008/3E, die an die Erst- und Zweit-BF gerichteten Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG.
1.1.4. Am 16.04.2009 wurde die Erst-BF von Organen des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen.
1.1.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 16.04.2009, Zahlen 08 04.976-BAG und 08 04.979-BAG, die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ein weiteres Mal als unzulässig zurückgewiesen und erneut ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.1.1.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 16.04.2009, Zahlen 08 04.976-BAG und 08 04.979-BAG, die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ein weiteres Mal als unzulässig zurückgewiesen und erneut ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
1.1.6. Der Asylgerichtshof erkannte den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden vom 27.04.2009, beim Bundesasylamt eingelangt am 29.04.2009, zunächst mit Beschlüssen vom 12.05.2009 aufschiebende Wirkung zu und behob sodann mit Erkenntnissen vom 27.05.2009, GZen: S10 400.786-2/2009/3Z und S10 400.787-2/2009/3Z, sowie mit den Berichtigungsbeschlüssen vom 03.06.2009, GZen: S10 400.786-2/2009/4Z und S10 400.787-2/2009/4Z, die Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG.1.1.6. Der Asylgerichtshof erkannte den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden vom 27.04.2009, beim Bundesasylamt eingelangt am 29.04.2009, zunächst mit Beschlüssen vom 12.05.2009 aufschiebende Wirkung zu und behob sodann mit Erkenntnissen vom 27.05.2009, GZen: S10 400.786-2/2009/3Z und S10 400.787-2/2009/3Z, sowie mit den Berichtigungsbeschlüssen vom 03.06.2009, GZen: S10 400.786-2/2009/4Z und S10 400.787-2/2009/4Z, die Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG.
Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof aus, dass die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 der Dublin II-VO im Fall der BF am 11.06.2008 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen hätte. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden am 08.08.2008 hätte mit Aufhebung der erstbehördlichen Bescheide durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008, zugestellt am 03.11.2008, die Überstellungsfrist neu zu laufen begonnen. Nach Durchführung des Verfahrens und einer weiteren negativen Entscheidung durch die Erstbehörde wären die gegenständlichen Akten samt den Beschwerden erst am 07.05.2009, sohin nach Ablauf der Überstellungsfrist, am Asylgerichtshof eingegangen, ohne dass die BF zwischenzeitlich nach Polen überstellt werden konnten.Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof aus, dass die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, der Dublin II-VO im Fall der BF am 11.06.2008 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen hätte. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden am 08.08.2008 hätte mit Aufhebung der erstbehördlichen Bescheide durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008, zugestellt am 03.11.2008, die Überstellungsfrist neu zu laufen begonnen. Nach Durchführung des Verfahrens und einer weiteren negativen Entscheidung durch die Erstbehörde wären die gegenständlichen Akten samt den Beschwerden erst am 07.05.2009, sohin nach Ablauf der Überstellungsfrist, am Asylgerichtshof eingegangen, ohne dass die BF zwischenzeitlich nach Polen überstellt werden konnten.
Da die Überstellung der BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO nicht durchgeführt worden wäre, sei daher im Fall der BF gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung der Asylanträge auf Österreich übergegangen.Da die Überstellung der BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO nicht durchgeführt worden wäre, sei daher im Fall der BF gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung der Asylanträge auf Österreich übergegangen.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 29.07.2009 wurde die Erst-BF von Organen des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch erneut niederschriftlich einvernommen.
1.2.2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 29.10.2009, Zahlen: 08 04.976-BAG und 08 04.979-BAG, hat das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, zum dritten Mal gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wiederum ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.1.2.2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 29.10.2009, Zahlen: 08 04.976-BAG und 08 04.979-BAG, hat das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, zum dritten Mal gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wiederum ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nach Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf, neuerlich die 6-Monatsfrist auslösen würde, sofern der Rechtsbehelf rechtzeitig vor Ablauf der Frist eingebracht würde. Da in gegenständlichem Fall die Beschwerde am 29.04.2009 beim Bundesasylamt eingelangt wäre, sohin vor Ablauf der 6-monatigen Frist, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008, zugestellt am 03.11.2008, neu zu laufen begonnen hat, würde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 12.05.2009 mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.05.2009 die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnen.
Weiters wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen). Die Angaben der BF zu Gefährdungssituationen in Polen wären nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.2.3. Gegen diese Bescheide haben die BF mit Schreiben vom 02.11.2009 gleichlautende Beschwerden erhoben und beantragt, der Asylgerichtshof möge
den Beschwerden stattgeben, die angefochtenen Bescheide beheben, die Anträge auf internationalen Schutz zulassen und die Verfahren zur materiellen Prüfung der Anträge und Erlassung von (inhaltlichen) Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverweisen;
die mit den angefochtenen Bescheiden verbundenen Ausweisungen aus dem Bundesgebiet aufheben;
den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkennen.
In den Beschwerdebegründungen wurde im Wesentlichen moniert, dass die Dublin-Überstellungsfristen bereits abgelaufen seien, was der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 27.05.2009 bzw. mit Berichtigungen vom 03.06.2009 bereits eindeutig festgestellt hätte. Das Bundesasylamt hätte die Bindungswirkung der Entscheidungen des Asylgerichtshofes missachtet, da Identität der Sache vorliegen würde. Weiters führten die BF aus, dass ihre Überstellung nach Polen eine Verletzung der Art. 3 und Art. 8 EMRK bedeuten würde.In den Beschwerdebegründungen wurde im Wesentlichen moniert, dass die Dublin-Überstellungsfristen bereits abgelaufen seien, was der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 27.05.2009 bzw. mit Berichtigungen vom 03.06.2009 bereits eindeutig festgestellt hätte. Das Bundesasylamt hätte die Bindungswirkung der Entscheidungen des Asylgerichtshofes missachtet, da Identität der Sache vorliegen würde. Weiters führten die BF aus, dass ihre Überstellung nach Polen eine Verletzung der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
1.2.4. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 06.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.5. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, GZen:
S10 400.786-3/2009-2Z und S10 400.787-3/2009-2Z, wurde den Beschwerden der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Z i genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Gemäß Art. 4 Abs. 5 der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Art. 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.Gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikel 20, wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Art. 20 Dublin II-VO lautet:Artikel 20, Dublin II-VO lautet:
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:(1) Gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:
a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;
b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;
c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Litera b, keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;
d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;
e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissezpasser nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Art. 27 Abs. 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat.e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissezpasser nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27, Absatz 2, festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
(3) Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln von Gesuchen werden gemäß dem Verfahren nach Art. 27 Abs. 2 erlassen.(3) Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln von Gesuchen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27, Absatz 2, erlassen.
(4) Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Überstellungen können nach dem Verfahren gemäß Art. 27 Abs. 2 erlassen werden.(4) Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Überstellungen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 27, Absatz 2, erlassen werden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
2.2.1.1. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des § 5 Abs. 1 AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -2.2.1.1. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Artikel 249, Absatz 2, EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat vergleiche Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -
Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51 ff.). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51 ff.). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.
Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 oder des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist (vgl. K25 zu Art. 19 in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ebendort K27).Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Artikel 19, Absatz 3, oder des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist vergleiche K25 zu Artikel 19, in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ebendort K27).
Mit den Bestimmungen des Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ebendort K30).Mit den Bestimmungen des Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ebendort K30).
2.2.1.2. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 10.06.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und teilte dies den BF innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG mit. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf die Zustimmungen von Polen zur Übernahme der BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO, welche am 11.06.2008 innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 lit. b der Dublin II-VO vorgesehenen Frist von 2 Wochen erfolgten.2.2.1.2. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 10.06.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und teilte dies den BF innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf die Zustimmungen von Polen zur Übernahme der BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO, welche am 11.06.2008 innerhalb der in Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Dublin II-VO vorgesehenen Frist von 2 Wochen erfolgten.
Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 der Dublin II-VO hat im Fall der BF zuerst am 11.06.2008 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.07.2008 sowie mit Aufhebung dieser Bescheide mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008, zugestellt am 03.11.2008, haben die Überstellungsfristen neu zu laufen begonnen.Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, der Dublin II-VO hat im Fall der BF zuerst am 11.06.2008 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.07.2008 sowie mit Aufhebung dieser Bescheide mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008, zugestellt am 03.11.2008, haben die Überstellungsfristen neu zu laufen begonnen.
Diese Überstellungsfristen endeten sechs Monate nach Erlassung oben genannter Erkenntnisse, ohne dass die BF zwischenzeitlich nach Polen überstellt werden konnten. Die gegenständlichen Akten wurden erst am 07.05.2009 dem Asylgerichtshof übermittelt, der mit Beschlüssen vom 12.05.2009 den Beschwerden der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.05.2009 wurde daher festgestellt, dass die Überstellung der BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall der BF gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung der Asylanträge auf Österreich übergegangen ist.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.05.2009 wurde daher festgestellt, dass die Überstellung der BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall der BF gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung der Asylanträge auf Österreich übergegangen ist.
Trotz dieser Erkenntnisse vermeinte das Bundesasylamt, die Anträge der BF auf internationalen Schutz neuerlich, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen und auszusprechen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Diese Entscheidungen sind jedoch nicht haltbar, da der Argumentation der Erstbehörde, die Einbringung der Beschwerden kurz vor Ablauf der Überstellungsfrist würde, trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst nach Ablauf der Frist, eine Neuauslösung der 6-Monatsfrist mit Zeitpunkt der Entscheidung (Erlassung des Erkenntnisses) nach sich ziehen, die gesetzliche Grundlage fehlt und sie auch nicht der herrschenden Rechtssprechung entspricht.Trotz dieser Erkenntnisse vermeinte das Bundesasylamt, die Anträge der BF auf internationalen Schutz neuerlich, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückzuweisen und auszusprechen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Diese Entscheidungen sind jedoch nicht haltbar, da der Argumentation der Erstbehörde, die Einbringung der Beschwerden kurz vor Ablauf der Überstellungsfrist würde, trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst nach Ablauf der Frist, eine Neuauslösung der 6-Monatsfrist mit Zeitpunkt der Entscheidung (Erlassung des Erkenntnisses) nach sich ziehen, die gesetzliche Grundlage fehlt und sie auch nicht der herrschenden Rechtssprechung entspricht.
Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages der BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil I. der gegenständlichen Bescheide gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 AsylG ersatzlos zu beheben.Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages der BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil römisch eins. der gegenständlichen Bescheide gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ersatzlos zu beheben.
2.2.2. Zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide:2.2.2. Zu Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass die BF in den Mitgliedstaat Polen überstellt wurden, keinen Bestand mehr haben konnten, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben war.Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass die BF in den Mitgliedstaat Polen überstellt wurden, keinen Bestand mehr haben konnten, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben war.
Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war. Gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG sind die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 06.06.2008 somit zuzulassen.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden war. Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AsylG ist ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG sind die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 06.06.2008 somit zuzulassen.
2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familienverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
22.12.2009