TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/3 S16 409365-1/2009

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Veröffentlicht am 03.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3

Spruch

S16 409.365-1/2009-7E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation alias Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2009, FZ. 09 08.482-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation alias Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2009, FZ. 09 08.482-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der nunmehrige Beschwerdeführer war erstmals bereits am 03.03.2007 nach Österreich gelangt und hatte am 05.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Dieser Antrag war nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit der Slowakei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2007, FZ. 07 02.351 - EAST Ost, gemäß § 5 Abs 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit der Slowakei nach Art 16 Abs 1 lit c Dulbin II-VO als unzulässig zurückgewiesen worden. Gleichzeitig wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Dieser Antrag war nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit der Slowakei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2007, FZ. 07 02.351 - EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit der Slowakei nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dulbin II-VO als unzulässig zurückgewiesen worden. Gleichzeitig wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Infolge eines Rechtsmittelverzichts seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers war dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Am 10.04.2007 war der nunmehrige Beschwerdeführer in die Slowakei überstellt worden.

3. Am 16.07.2009 gelangte der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG. Dabei wies er sich mit einer slowakischen Asylkarte aus.3. Am 16.07.2009 gelangte der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Dabei wies er sich mit einer slowakischen Asylkarte aus.

4. Bei der am 17.07.2009 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zunächst an, an Hepatitis B und C sowie an TBC zu leiden.

Seine Heimat habe er Ende Dezember 2006 verlassen und sei über die Ukraine in die Slowakei gelangt. Dort habe er um Asyl angesucht und sich rund einen Monat aufgehalten, ehe er nach Österreich weitergefahren sei.

Nach seiner Überstellung in die Slowakei sei er nach Deutschland gefahren und dort sofort in Schubhaft genommen worden. Nach vier oder fünf Monaten sei er im Oktober 2007 von Deutschland in die Slowakei abgeschoben worden. Dort sei er zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt worden und sei im Juni 2009 entlassen worden. Um seiner Abschiebung nach Russland zu entgehen, habe sein Anwalt einen neuen Asylantrag gestellt und sei er in ein Lager gebracht worden. Dort habe er sich rund drei Wochen aufgehalten, ehe er nach Österreich gefahren sei.

Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab neben dem Treffer aus dem ersten Verfahren in Österreich zwei weitere Treffer (je SK1...). Demnach wurden ihm am 08.02.2007 sowie am 19.06.2009 jeweils in der Slowakei als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.

Über Vorhalt dieser Eurodac-Treffer gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, in der Slowakei sechsmal um Asyl angesucht zu haben, wobei jedes Mal negativ entschieden worden sei.

5. Am 21.07.2009 langte eine Mitteilung der deutschen Behörden ein. Demnach war der Beschwerdeführer in Deutschland im September 2007 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (Bewährungszeit drei Jahre) verurteilt worden und im Oktober 2007 in die Slowakei abgeschoben worden.

6. Am selben Tag übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.6. Am selben Tag übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.

7. Am 29.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 21.07.2009 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.7. Am 29.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 21.07.2009 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

8. Am 03.08.2009 teilte die Slowakei mit, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO akzeptiert werde.8. Am 03.08.2009 teilte die Slowakei mit, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO akzeptiert werde.

9. Am 19.08.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte er vor, Hepatitis B und C zu haben, weiters an Magenbeschwerden zu leiden sowie dass seine linke Niere nicht funktioniere. Er habe auch psychische Probleme, fühle sich jedoch in der Lage, die Befragung zu absolvieren.

Er habe eine fünfzehnjährige Tochter, welche in Tschetschenien lebe, in Österreich habe er keine Angehörigen.

Gegen eine Überstellung in die Slowakei brachte er vor, dass dort alle seine Anträge negativ entschieden worden seien, zuletzt sogar ohne Einvernahme. Das Asylverfahren in der Slowakei sei unfair und widerspräche den Menschenrechten. Weiters sei er dort grundlos inhaftiert worden. Er sei krank und sei in der Slowakei nicht behandelt worden. Wenn er dorthin abgeschoben werde, würde er sterben. Er wolle in Österreich bleiben und hier behandelt werden.

Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Slowakei brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese nicht stimmen würden. Tschetschenen bekämen in der Slowakei kein Asyl. Der slowakische Ministerpräsident habe im Fernsehen gesagt, dass keine tschetschenischen Terroristen in der Slowakei Unterkunft erhalten würden. Außerdem bekäme man dort kein Taschengeld und keine Krankenversicherung.

Der Rechtsberater beantragte einen Selbsteintritt im Sinne des Art 3 EMRK, weil dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung drohe.Der Rechtsberater beantragte einen Selbsteintritt im Sinne des Artikel 3, EMRK, weil dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung drohe.

10. In der Folge wurde der Beschwerdeführer ärztlich untersucht. Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren liege beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige psychische Störung vor. An sonstigen Krankheitssymptomen ergäben sich psychische und Verhaltensstörungen aufgrund psychotroper Substanzen, hier Opiatabhängigkeit. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien jedoch nicht anzuraten.

11. Am 07.09.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.

Dabei wies er wiederum darauf hin, an Hepatitis B und C zu leiden, ein Magengeschwür zu haben sowie dass seine linke Niere nicht funktioniere. Er müsse operiert werden. Weiters habe er psychische Probleme.

Weiters legte er einen Befund, einen Röntgenbericht sowie eine Überweisung in eine Leberambulanz vor.

Er sei körperlich und geistig in der Lage, einvernommen zu werden, sei jedoch krank und habe psychische Probleme. In der Slowakei sei er nicht behandelt worden.

Private Interessen im Sinne einer Integration verbinde er mit seinem Aufenthalt in Österreich nicht.

Zur gutachterlichen Stellungnahme brachte er vor, mit diesem Befund nicht einverstanden zu sein. Er glaube nicht, dass die Ärztin genügend qualifiziert sei, um festzustellen, welche Probleme er habe. Er selbst kenne die Symptomatik, er könne normalerweise nicht schlafen, und wenn, dann habe er Albträume.

Hinsichtlich der geplanten Überstellung in die Slowakei brachte er vor, dass ihm seit dem ersten Tag, an dem er in der Slowakei gewesen sei, gesagt worden, sei, dass er als Tschetschene kein Asyl erhalte. Die Russen seien "Brüder der Slowaken". 17 Jahre sei in der Slowakei keinem Tschetschenen Asyl gewährt worden. Er sei inhaftiert worden, weil er um Asyl angesucht habe.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16/1/e" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I.).12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16/1/e" der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Identität des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden. Seine Erkrankungen und sein Drogenmissbrauch stellten kein Überstellungshindernis dar.

Zur Slowakei traf das Bundesasylamt in diesem Bescheid Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin II, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung von Asylwerbern.Zur Slowakei traf das Bundesasylamt in diesem Bescheid Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin römisch zwei, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung von Asylwerbern.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.

Die Slowakei sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die Überstellungsfähigkeit gegeben sei. Es sei keine dringende, lebensnotwendige Behandlung erforderlich und sei in der Slowakei für Asylsuchende die vollständige Gesundheitsversorgung gegeben.

Nur außerordentliche Umstände würden zu einer Verletzung des Art 3 EMRK führen, welche jedoch vorliegend nicht gegeben seien.Nur außerordentliche Umstände würden zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen, welche jedoch vorliegend nicht gegeben seien.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.

Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und damit kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden könne. Auch ein schützenswertes Privatleben liege aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte nicht vor.Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und damit kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden könne. Auch ein schützenswertes Privatleben liege aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte nicht vor.

17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch eine gleichzeitig bevollmächtigte Mitarbeiterin von "Asyl in Not" mit Schriftsatz vom 06.10.2009 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Darin wird bemängelt, dass sich das Bundesasylamt unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, insbesondere im Hinblick auf die Schutzwilligkeit der Slowakei und die Gefahr einer Kettenabschiebung. In der Slowakei sei ihm der Schutz verweigert worden und hätte er eine negative Entscheidung erhalten, welche zu einer Abschiebung nach Tschetschenien führen würde.

Weiters erfülle die Slowakei die Sicherheitskriterien der Dublin II-VO nicht. Unter Zitierung von Berichten aus der "Wiener Zeitung" vom 10.07.2005 sowie vom 28.03.2007 wird vorgebracht, dass tschetschenische Familien aus der Slowakei abgeschoben wurden und mittlerweile in russischen Folterlagern einsitzen würden sowie dass der slowakische Außenminister angegeben habe, dass in der Slowakei traditionell sehr zurückhaltend mit der Gewährung von Asyl umgegangen werde.

Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei würde eine Kettenabschiebung nach Tschetschenien stattfinden.

Weiters leide der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C sowie an einem Magengeschwür, welches operiert werden müsse. Durch seinen Drogenkonsum seien auch psychische Probleme hervorgerufen worden. In der Slowakei sei ihm die Behandlung verweigert worden und hätte er bei einer Rückkehr in die Slowakei mit denselben Problemen zu rechnen, was zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Zustands führen würde.

Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

18. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 13.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

19. Laut AIS-Auszug vom heutigen Tag wurde der Beschwerdeführer am 12.11.2009 in die Slowakei überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Asylantragstellung in der Slowakei und des EURODAC-Treffers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit der Slowakei auf und erklärte sich die Slowakei zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO bereit, weil dessen dortiger Asylantrag abgelehnt worden ist und er sich unerlaubt im österreichischen Hoheitsgebiet aufgehalten hat.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Asylantragstellung in der Slowakei und des EURODAC-Treffers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit der Slowakei auf und erklärte sich die Slowakei zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO bereit, weil dessen dortiger Asylantrag abgelehnt worden ist und er sich unerlaubt im österreichischen Hoheitsgebiet aufgehalten hat.

Die Zustimmung nach lit e leg cit bedeutet, dass im zuständigen Mitgliedstaat Slowakei das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits finalisiert wurde und der Beschwerdeführer somit in der Slowakei kein Asylwerber mehr ist. Art 16 Abs 1 lit e beinhaltet in konsequenter Verfolgung des durch die einzelnen Pflichten verfolgten Ziels, nämlich die Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Asylwerber bis zur Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigten oder - nach Ablehnung des Asylantrages - bis zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Verpflichtung des vormals zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staates, den Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikel 20 VO 343/2003 wieder aufzunehmen. Die slowakische Republik kommt also mit dieser Zustimmung ihrer Verpflichtung nach, den Asylwerber, dessen Schutzbegehren sie bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt hat, wieder aufzunehmen. Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung bei der ersten Asylantragstellung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Art 3 EMRK die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Art. 15 VO 343/2003 realisiert werden. Irrige oder fehlerhafte Begründungen der Zuständigkeit können demnach nur erfolgreich angefochten werden, wenn darauf gestützte Überstellungen in den Schutzbereich der EMRK eingreifen würden. Hinweise, dass die seinerzeitige Übernahme der Zuständigkeit durch die Slowakei irrig erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie offenkundige Hinweise auf das zwischenzeitige Eintreten von Endigungstatbeständen des Artikel 16 Abs 2 - 4 der Dublin II VO.Die Zustimmung nach Litera e, leg cit bedeutet, dass im zuständigen Mitgliedstaat Slowakei das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits finalisiert wurde und der Beschwerdeführer somit in der Slowakei kein Asylwerber mehr ist. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, beinhaltet in konsequenter Verfolgung des durch die einzelnen Pflichten verfolgten Ziels, nämlich die Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Asylwerber bis zur Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigten oder - nach Ablehnung des Asylantrages - bis zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Verpflichtung des vormals zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staates, den Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikel 20 VO 343 aus 2003, wieder aufzunehmen. Die slowakische Republik kommt also mit dieser Zustimmung ihrer Verpflichtung nach, den Asylwerber, dessen Schutzbegehren sie bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt hat, wieder aufzunehmen. Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung bei der ersten Asylantragstellung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Artikel 3, EMRK die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Artikel 15, VO 343 aus 2003, realisiert werden. Irrige oder fehlerhafte Begründungen der Zuständigkeit können demnach nur erfolgreich angefochten werden, wenn darauf gestützte Überstellungen in den Schutzbereich der EMRK eingreifen würden. Hinweise, dass die seinerzeitige Übernahme der Zuständigkeit durch die Slowakei irrig erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie offenkundige Hinweise auf das zwischenzeitige Eintreten von Endigungstatbeständen des Artikel 16 Absatz 2, - 4 der Dublin römisch zwei VO.

Festzuhalten bleibt, dass sich aus dem Akteninhalt keine Zweifel ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag in der Slowakei gestellt hat und dass die Slowakei auch die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die erteilte Zustimmungserklärung vom 03.08.2009 verbindlich bekräftigt hat.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

2.1.2.1.1. Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass kein Eingriff in dessen Familienleben vorliegen kann.

2.1.1.1.2. Der Beschwerdeführer befand sich seit Mitte Juli 2009, also rund vier Monate in Österreich. Zuvor hielt er sich im Jahr 2007 rund fünf Wochen in Österreich auf. Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt.").2.1.1.1.2. Der Beschwerdeführer befand sich seit Mitte Juli 2009, also rund vier Monate in Österreich. Zuvor hielt er sich im Jahr 2007 rund fünf Wochen in Österreich auf. Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt.").

Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, sondern hat dieser vielmehr selbst angegeben (vgl. AS 95), keine privaten Interessen im Sinne einer Integration mit seinem Aufenthalt in Österreich zu verbinden.Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, sondern hat dieser vielmehr selbst angegeben vergleiche AS 95), keine privaten Interessen im Sinne einer Integration mit seinem Aufenthalt in Österreich zu verbinden.

2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

2.1.2.2.1. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei:

Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis B und C, weiters an psychischen und Verhaltungsstörungen aufgrund von Opiatabhängigkeit sowie an einem Magengeschwür.

In seiner Beschwerdeschrift bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm während seines gesamten Aufenthaltes in der Slowakei die medizinische Behandlung verweigert worden sei.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nur dann nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nur dann nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Der Asylgerichtshof erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Wenn nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei keine medizinische Versorgung erhalten habe, so ist auf die getroffenen (und nicht ausdrücklich bekämpften) Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinzuweisen, wonach Asylwerber in der Slowakei Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung haben und im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen die Kosten dafür vom Staat übernommen werden.

Demnach ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in der Slowakei zu bejahen.

Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in die Slowakei und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Von der erkennenden Richterin wird dabei nicht verkannt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers keine leichte Situation darstellen; eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Slowakei gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung in die Slowakei verschlechtern würde.

Im Lichte der oben erörterten Rechtsprechung des EGMR ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Slowakei denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich. Für eine Art 3 EMRK-konforme Überstellung reicht es aus, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind, was in der Slowakei der Fall ist. Dass die Behandlung in der Slowakei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Im Lichte der oben erörterten Rechtsprechung des EGMR ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Slowakei denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich. Für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung reicht es aus, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind, was in der Slowakei der Fall ist. Dass die Behandlung in der Slowakei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Zusammengefasst stellen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung seiner Person in die Slowakei keinesfalls eine Verletzung des Art 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung seiner Person in die Slowakei keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

2.1.2.2.2. Kritik am slowakischen Asylwesen

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass in der Slowakei tschetschenischen Asylwerbern grundsätzlich kein Asyl gewährt werde, so ist es - abgesehen davon, dass aus dem Umstand einer niedrig(er)en Anerkennungsquote nicht gleich darauf geschlossen werden kann, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt wird - nicht notorisch und entspricht auch nicht dem Amtswissen (und blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbescheinigt), dass Asylwerber in der Slowakei bei Glaubhaftmachung einer relevanten Schutzbedürftigkeit keinen Schutz erlangen. Dies kann auch nicht den dem AsylGH vorliegenden Statistiken zur Slowakei (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.07.2009) entnommen werden. Wie schon in den Feststellungen zum Zielstaat im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, nämlich dass die Slowakei (traditionell) weniger ein Zielland ist, sondern eher als Transitland für Migranten gilt, die auf der Suche nach besseren sozioökonomischen Bedingungen nach Westeuropa wollen, spiegelt sich dies auch in den vorliegenden Statistiken in der hohen Zahl von Einstellungen des Verfahrens, insbesondere weil Asylwerber nicht mehr im Staatsgebiet auffindbar sind, wider. Den vorliegenden Statistiken ist aber auch zu entnehmen, dass bei Glaubhaftmachung auch Schutz gewährt wird, was auch auf Asylwerber aus der Russischen Föderation zutrifft, das vor allem einer Statistik vom Mai 2009 entnommen werden kann. Die niedrig erscheinenden Zahlen von Schutzgewährungen an sich relativieren sich aber schon durch die geringe Zahl von Asylantragstellern und vor allem wenn man die hohe Zahl an Verfahrenseinstellungen berücksichtigt. So wurden zB 2008 909 Asylanträge in der Slowakei gestellt. Dem stehen aber in diesem Zeitraum 455 Verfahrenseinstellungen gegenüber. Von jenen die das Verfahren durchführten erhielten 2008 88 Personen einen Schutzstatus (Asyl- oder subsidiärer Schutz).

Als Beweis dafür, dass es notorisch sei, dass die Slowakei Tschetschenen kein Asyl gewährt, wird in der Beschwerde ein in der Wiener Zeitung vom 28.3.2007 dargestelltes Interview mit dem slowakischen Außenminister auszugsweise dargestellt:

"Es ist richtig, dass wir in der Slowakei traditionell sehr zurückhaltend mit der Gewährung von Asyl umgehen. Man muss aber betrachten, dass wir kein Zielland sind. Die Zielländer liegen im Westen Europas. Die Slowakei ist nur Transitland. Ich sehe auch hier keine Änderung unserer Haltung."

In der Beschwerde wird dazu weiters ausgeführt, dass dieses Statement die typische Haltung slowakischer Behörden insbesondere tschetschenischen Asylwerbern gegenüber darlege. Der Außenminister räume damit freimütig ein, dass sich an der slowakischen Haltung Tschetschenen kein Asyl zu gewähren nichts ändert.

Es ist weder notorisch noch entspricht es dem Amtswissen des AsylGH, dass die Slowakei aktuell insbesondere gegenüber Tschetschenen nicht haltbare Sonderpositionen vertritt und kann dies der kurzen Aussage des Außenministers aus dem Jahr 2007 nicht entnommen werden. Dies ist weder den im angefochtenen Bescheid getroffenen aktuelleren Feststellungen noch dem Jahresbericht von amnesty international zu entnehmen. AI führte zB im Jahresbericht von 2008 Folgendes aus:

"Zwar genossen abgelehnte Asylsuchende seit Januar einen verbesserten Schutz gegen eine Abschiebung in Länder, in denen ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohten, der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) zeigte sich jedoch besorgt über die geringe Zahl erfolgreicher Asylanträge in der Slowakei. Laut Angaben der slowakischen Einwanderungsbehörde wurde zwischen Januar und September 2007 lediglich acht von insgesamt 2259 Antragstellern das Recht auf Asyl gewährt."

Im Gegensatz dazu finden sich im aktuellen AI Jahresbericht 2009 zur Slowakei keine kritischen Äußerungen mehr zum Asylwesen.

Auch einem Zwischenbericht des UNHCR vom 25.3.2009 zu einem in mehreren europäischen Ländern (Bulgarien, BRD, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Ungarn) zugleich durchgeführten Projekt zur Verbesserung der Qualitätsstandards im Asylverfahren, lassen sich derartige Kritikpunkte zur Slowakei nicht entnehmen, obwohl im Rahmen dieses Projektes zB alleine in der Slowakei bereits über 120 Einvernahmen beobachtet, 400 Entscheidungen analysiert und 100 Akten geprüft wurden.

(http://www.unhcr.de/navigation-oben/presse/einzelansicht/browse/7/article/393/asylqualitaetsstandards-auf-dem-pruefstand.html)

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass etwa schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: trotz Glaubhaftmachung einer Gefährdung im Herkunftsstaat grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) aus aktueller Sicht nicht erkannt werden können. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde - insbesondere hinsichtlich der Aktualität - nicht ubstantiiert vorgebracht worden.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass etwa schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: trotz Glaubhaftmachung einer Gefährdung im Herkunftsstaat grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) aus aktueller Sicht nicht erkannt werden können. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde - insbesondere hinsichtlich der Aktualität - nicht ubstantiiert vorgebracht worden.

Im Verfahren ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen.

Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland, so ist auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach in der Slowakei auch Schutz vor Abschiebung oder Rückführung in ein Land gewährt wird, in dem eine Bedrohung der Freiheit zu befürchten wäre. Das Verfahren ist nicht nur derart ausgestaltet, dass es zu einer inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe und zu einem Ausspruch der Asylbehörde über den Refoulementschutz kommt, sondern schließt sich vor einem Refoulement ein fremdenpolizeiliches Verfahren an, in dem der Fremde neuerlich seine Refoulementschutzgründe darlegen kann, ohne das die Fremdenpolizeibehörde an einen negativen Refoulementausspruch der Asylbehörde gebunden wäre.

2.1.2.2.3. Zusammenfassend kommt der Asylgerichtshof also zum Schluss, dass sich im gegenständlichen Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden nach einer "Dublin-Überstellung" ein grundsätzlich ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt wird.

Gegenständlich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowakischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in der Slowakei sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in der Slowakei sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 12.05.2009, S17 406183-1/2009; 08.05.2009, S5 406136-1/2009; 03.03.2009, S2 404441-1/2009). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in der Slowakei unbedenklich.

Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde, und damit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Slowakei dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern diesem im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Zweifel darüber, dass die slowakischen Behörden vor einer allfälligen tatsächlichen Abschiebung in den Herkunftsstaat eine umfassende Refoulementprüfung durchführen werden.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist (vgl. etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist vergleiche etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

2.1.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.

Da der Beschwerdeführer bereits in die Slowakei überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gemäß § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da der Beschwerdeführer bereits in die Slowakei überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, internationale Judikatur, medizinische Versorgung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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