Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
E1 248.335-2/2009-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde desXXXX, StA. Iran, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, FZ. 03 33.418/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und festgestellter sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und festgestellter sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 28.10.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008, Zahl 248.335/0/5E-IX/49/04, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 28.10.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008, Zahl 248.335/0/5E-IX/49/04, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete seine damalige Entscheidung auf Grundlage der von ihm nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung, Zeugeneinvernahme) erfolgten Tatsachenfeststellung und hielt in jenem rechtskräftigen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer kein so genannter "Scheinkonvertit" sei, der jedenfalls bereit sei, im Falle der Rückkehr in die Islamische Republik auf die Ausübung der christlichen Religion zu verzichten, sondern davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sehr wohl aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei (vgl. o.a. UBAS-Bescheid vom 14.01.2008, Seite 7).Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete seine damalige Entscheidung auf Grundlage der von ihm nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung, Zeugeneinvernahme) erfolgten Tatsachenfeststellung und hielt in jenem rechtskräftigen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer kein so genannter "Scheinkonvertit" sei, der jedenfalls bereit sei, im Falle der Rückkehr in die Islamische Republik auf die Ausübung der christlichen Religion zu verzichten, sondern davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sehr wohl aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei vergleiche o.a. UBAS-Bescheid vom 14.01.2008, Seite 7).
2. Mit Aktenvermerk vom 18.02.2009 leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren ein, nachdem diesem zuvor am selben Tag ein an die Staatsanwaltschaft W adressierter Bericht der BPD W., unter anderen den Beschwerdeführer betreffend, zur Kenntnis übermittelt worden war.
AmXXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen W nach § 28a Abs 1, 2. Fall; § 28a Abs 1, 5. Fall und §§ 15, 28a Abs 1, 5. Fall SMG sowie nach §§ 15, 269 Abs 1, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Eintritt der Rechtskraft: XXXX). In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden habe können, das umfassende und reumütige Geständnis, das auch darüber hinaus wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe; die teilweise Sicherstellung von Suchtgift; die Verleitung zu den Straftaten insbesondere des Schmuggels von H. durch Österreich durch einen Dritten sowie der bisher ordentliche Lebenswandel. Demgegenüber sei beim Beschwerdeführer das Zusammentreffen dreier Verbrechen und eines Vergehens als straferschwerend zu werten gewesen. Das Nachsehen eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren trotz der Menge an einführten harten Drogen wurde vom Strafsenat damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung ein umfassendes reumütiges Geständnis zu allen Fakten abgelegt habe, welches darüber hinaus auch wesentlich zur Wahrheitsfindung betreffend des ursprünglich Drittangeklagten geführt habe, sowie mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis dahin keinerlei Erfahrung mit Suchtgiften aufgewiesen habe und (vom Drittangeklagten) nach langem Überreden erst zur Tat gewonnen habe werden können (vgl. die Urteilsausfertigung vom XXXX, AS 247-283 des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes).AmXXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen W nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2, Fall; Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall und Paragraphen 15, 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG sowie nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, eins, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Eintritt der Rechtskraft: römisch 40 ). In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden habe können, das umfassende und reumütige Geständnis, das auch darüber hinaus wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe; die teilweise Sicherstellung von Suchtgift; die Verleitung zu den Straftaten insbesondere des Schmuggels von H. durch Österreich durch einen Dritten sowie der bisher ordentliche Lebenswandel. Demgegenüber sei beim Beschwerdeführer das Zusammentreffen dreier Verbrechen und eines Vergehens als straferschwerend zu werten gewesen. Das Nachsehen eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren trotz der Menge an einführten harten Drogen wurde vom Strafsenat damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung ein umfassendes reumütiges Geständnis zu allen Fakten abgelegt habe, welches darüber hinaus auch wesentlich zur Wahrheitsfindung betreffend des ursprünglich Drittangeklagten geführt habe, sowie mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis dahin keinerlei Erfahrung mit Suchtgiften aufgewiesen habe und (vom Drittangeklagten) nach langem Überreden erst zur Tat gewonnen habe werden können vergleiche die Urteilsausfertigung vom römisch 40 , AS 247-283 des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes).
Am 23.09.2009 wurde der Beschwerdeführer anlässlich des in seinem Fall eingeleiteten Aberkennungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung befragt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er einen Fehler begangen habe, bereits fünf Monate in Haft gewesen sei und dies sein letzter Fehler gewesen sei. Er werde so etwas nie wieder machen. Er habe diesen Fehler durch einen Freund begangen und bereue die Tat, respektiere die Gesetze. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer insbesondere an, fünf Jahre in einem Flüchtlingsheim gelebt zu haben, da er noch keinen Bescheid gehabt habe, danach sechs Monate am Flughafen gearbeitet zu haben und danach in Haft gewesen zu sein. Aktuell suche er wieder nach einer Beschäftigung und wolle diesem Land dienen, werde nie wieder so etwas wiederholen [hier offensichtlich gemeint: die Begehung einer Straftat]. Zu seinen Privat- und Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, gemeinsam mit seinen ebenso als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhältigen Familienangehörigen (Ehegattin, Sohn, Tochter) zu leben. Er selbst beziehe nach seiner Kündigung Sozialhilfe und sei gegenwärtig beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet, seine Frau besuche einen Deutschkurs und erhalte Unterstützung vom Arbeitsmarktservice, die Tochter besuche die Universität in W. und der Sohn eine höhere technische Lehranstalt in E. Seiner Tochter und seinem Sohn werde Familienbeihilfe gewährt. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, während seiner Haft einen Herzinfarkt erlitten zu haben, in einem Substitutionsprogramm zu stehen sowie auch psychische Probleme zu haben. Der Beschwerdeführer wurde in jener Einvernahme schließlich auch zu seinen Asylgründen und zu seiner christlichen Überzeugung befragt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer insbesondere vorbrachte, selbst in der Haft den Gottesdienst besucht und danach auch mehrmals eine Kirche aufgesucht zu haben. Die iranische Kirche habe er nach seiner Haft bisher nicht besucht, da er sich seit seiner Festnahme geniere.
Mit Schreiben vom 09.10.2009 erfolgte seitens des vormals bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers die Vorlage eines Arztbriefes des Krankenhauses der b. B vom 23.06.2009 sowie einer ärztlichen Bestätigung vom 06.10.2009.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2009 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008, Zahl 248.335/0/5E-IX/49/04 gewährte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs 3 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2009 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008, Zahl 248.335/0/5E-IX/49/04 gewährte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründet wurde vom Bundesasylamt die Aberkennung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne. Weiters stehe es für das Bundesasylamt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Scheinkonvertit handle, dieser nie missionarisch tätig gewesen sei und auch gegenwärtig nicht sei und sich der Beschwerdeführer lediglich zur Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft taufen habe lassen.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Unter Spruchpunkt III stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte gerechtfertigt sei.Unter Spruchpunkt römisch drei stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehr ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 10.11.2009 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, welcher eine Bestätigung der christlichen Glaubensgemeinschaft der G.I.M, G. C., einer evangelischen Freikirche, vom 05.11.2009 angeschlossen war.
3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch den vorliegenden Verwaltungsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Verbindung mit der im Verfahrensakt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen W. zum zitierten Strafverfahren, des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2.1. Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 75 Abs 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).
Anzuwenden waren somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden waren somit das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß § 7 Abs 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Gemäß § 7 Abs 3 AsylG 2005 ist eine Aberkennung nach Abs 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
2.3. Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch ausschließlich angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.2.3. Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch ausschließlich angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis Zl. 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis Zl. 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt: "Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
2.4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen W. nach § 28a Abs 1, 2. Fall; § 28a Abs 1, 5. Fall und §§ 15, 28a Abs 1, 5. Fall SMG sowie nach §§ 15, 269 Abs 1, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Eintritt der Rechtskraft:XXXX) wurde. Es handelt sich dabei der Aktenlage nach um die bisher einzige Verurteilung des Beschwerdeführers.2.4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen W. nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2, Fall; Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall und Paragraphen 15, 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG sowie nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, eins, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Eintritt der Rechtskraft:XXXX) wurde. Es handelt sich dabei der Aktenlage nach um die bisher einzige Verurteilung des Beschwerdeführers.
Bei der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlung nach §§ 15, 269 Abs 1, 1. Fall StGB handelt es sich um ein Vergehen, definitionsgemäß (§ 17 Abs. 1 StGB) daher schon nicht um ein Verbrechen.Bei der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlung nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, eins, Fall StGB handelt es sich um ein Vergehen, definitionsgemäß (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) daher schon nicht um ein Verbrechen.
Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte gemäß § 28a Abs 1 sind im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, sind im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Während im vorliegenden Fall das Bundesasylamt im Zuge der Beweiswürdigung zunächst zwar noch einleitend ausführte, dass bei Verbrechen iSd § 17 Abs 1 StGB, welche die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen sei und dabei die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe, die konkrete Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle spiele, unterließ es das Bundesasylamt jedoch in weiterer Folge, eine derartige Betrachtung und Abwägung auch tatsächlich vorzunehmen und begnügte sich lediglich mit den Feststellungen, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung vorliege, über die Straftat des Beschwerdeführers ein Schöffengericht geurteilt habe, besondere Milderungsgründe im Strafverfahren nicht hervorgetreten seien und daher bei der Verurteilung des Beschwerdeführers ein besonders schweres Verbrechen vorliege, ohne dies näher zu begründen (S 29 des Bescheides des Bundesasylamtes).Während im vorliegenden Fall das Bundesasylamt im Zuge der Beweiswürdigung zunächst zwar noch einleitend ausführte, dass bei Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB, welche die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen sei und dabei die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe, die konkrete Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle spiele, unterließ es das Bundesasylamt jedoch in weiterer Folge, eine derartige Betrachtung und Abwägung auch tatsächlich vorzunehmen und begnügte sich lediglich mit den Feststellungen, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung vorliege, über die Straftat des Beschwerdeführers ein Schöffengericht geurteilt habe, besondere Milderungsgründe im Strafverfahren nicht hervorgetreten seien und daher bei der Verurteilung des Beschwerdeführers ein besonders schweres Verbrechen vorliege, ohne dies näher zu begründen (S 29 des Bescheides des Bundesasylamtes).
Konkret wurde jedoch im vorliegenden Fall in den Entscheidungsgründen der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen W. ausgeführt, dass bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden habe können, das umfassende und reumütige Geständnis, das auch darüber hinaus wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe; die teilweise Sicherstellung von Suchtgift; die Verleitung zu den Straftaten insbesondere des Schmuggels von H. durch Österreich durch einen Dritten sowie der bisher ordentliche Lebenswandel. Demgegenüber sei beim Beschwerdeführer das Zusammentreffen dreier Verbrechen und eines Vergehens als straferschwerend zu werten gewesen. Das Nachsehen eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren im Ausmaß von 10 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren trotz der Menge an einführten harten Drogen wurde vom Strafsenat damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung ein umfassendes reumütiges Geständnis zu allen Fakten abgelegt habe, welches darüber hinaus auch wesentlich zur Wahrheitsfindung betreffend des ursprünglich Drittangeklagten geführt habe, sowie mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis dahin keinerlei Erfahrung mit Suchtgiften aufgewiesen habe und (vom Drittangeklagten) nach langem Überreden erst zur Tat gewonnen habe werden können [Hervorhebungen durch den Asylgerichtshof].
Angesichts der Umstände der Strafbegehung in objektiver, als auch subjektiver Hinsicht, wie sie aus der eben zitierten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes W. hervorgehen, wie auch aus dem Umstand, dass das Gericht bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten ausgesprochen hat und dabei zwei Drittel der Strafe im Ausmaß von 10 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen hat, kann gemessen an der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der vom Bundesasylamt vertretenen Ansicht vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass es sich im hier vorliegenden Fall um ein in seiner konkreten Ausprägung "besonders" schweres Verbrechen gehandelt hat, mag auch die Qualifikation als schweres Verbrechen zutreffen.
Erst im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde erstellten negativen Zukunftsprognose betreffend den Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt vom Landesgericht bei der Strafzumessung als mildernd berücksichtigten Umstände an, um diese selbst anschließend in einer eigenen Wertung als für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit nicht relevant zu erachten. Nach Auffassung des Bundesasylamtes spreche lediglich der bisherige ordentliche Leumund des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten. Dem Beschwerdeführer wurde dagegen vom Bundesasylamt angelastet, dass sich dieser bereits seit sechs Jahren in Österreich befinde, jedoch bisher lediglich fünf Monate gearbeitet habe, derzeit arbeitslos sei, nicht Deutsch spreche und keine Deutschkurse besucht habe und auch kein Mitglied eines Vereins sei. Der Beschwerdeführer zeige daher eine mangelnde Integration auf, was sich nach Ansicht des Bundesasylamtes fördernd auf zukünftiges kriminelles Verhalten auswirke.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beschwerde richtig ausgeführt wurde, erst nach über fünf Jahren im Jänner 2008 vom Unabhängigen Bundesasylsenat als Flüchtling anerkannt wurde und es ihm daher nicht angelastet werden kann, davor keiner Beschäftigung nachgekommen zu sein, zumal Asylwerbern im laufenden Verfahren aufgrund der gegebenen Rechtslage eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur ausnahmsweise und sehr eingeschränkt offen steht. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme gegenüber dem Bundesasylamt auch an, dass er derzeit beim Arbeitsmarktservice Arbeit suchend gemeldet ist und sich um eine Erwerbstätigkeit bemühe, was vom Bundesasylamt jedoch nicht gewürdigt wurde. Soweit das Bundesasylamt ausführte, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht und keine Deutschkurse besucht hat, ist anzumerken, dass der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, dass das Bundesasylamt diesbezüglich überhaupt Ermittlungen angestellt hätte. Die Nichtmitgliedschaft in einem Verein vermag für sich allein das Vorliegen eine mangelnden Integration nicht begründen. Entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes sieht der Asylgerichtshof daher insgesamt keine Veranlassung, an der Urteilsfähigkeit des LG für Strafsachen W. zu zweifeln und ist insbesondere auch im Lichte der vom erkennende Strafsenat vertretenen Ansicht, "trotz der Menge an eingeführten harten Drogen von der Rechtswohltat einer teilbedingten Strafnachsicht gemäß § 43 a Abs 3 StGB Gebrauch machen zu können" und zwei Drittel der Strafe bedingt nachgesehen hat, unter anderem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer erst nach langem Überreden zur Tat gewonnen habe werden können, keine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers erkennbar, zumal es sich der Aktenlage nach auch um die bisher einzige Verurteilung des Beschwerdeführers handelt. Auch in Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat sich schließlich der Beschwerdeführer hinsichtlich der begangenen Taten äußerst einsichtig gezeigt; wiederholt wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereut, einen Fehler begangen habe und dies sein letzter gewesen sei, er die Gesetze respektiere. Insgesamt kann daher beim Beschwerdeführer von einer präventiven Wirkung seiner Verurteilung ausgegangen werden. Von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Gemeinschaft ist - in Hinblick auf das aktenkundige Material - daher nicht auszugehen.Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beschwerde richtig ausgeführt wurde, erst nach über fünf Jahren im Jänner 2008 vom Unabhängigen Bundesasylsenat als Flüchtling anerkannt wurde und es ihm daher nicht angelastet werden kann, davor keiner Beschäftigung nachgekommen zu sein, zumal Asylwerbern im laufenden Verfahren aufgrund der gegebenen Rechtslage eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur ausnahmsweise und sehr eingeschränkt offen steht. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme gegenüber dem Bundesasylamt auch an, dass er derzeit beim Arbeitsmarktservice Arbeit suchend gemeldet ist und sich um eine Erwerbstätigkeit bemühe, was vom Bundesasylamt jedoch nicht gewürdigt wurde. Soweit das Bundesasylamt ausführte, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht und keine Deutschkurse besucht hat, ist anzumerken, dass der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, dass das Bundesasylamt diesbezüglich überhaupt Ermittlungen angestellt hätte. Die Nichtmitgliedschaft in einem Verein vermag für sich allein das Vorliegen eine mangelnden Integration nicht begründen. Entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes sieht der Asylgerichtshof daher insgesamt keine Veranlassung, an der Urteilsfähigkeit des LG für Strafsachen W. zu zweifeln und ist insbesondere auch im Lichte der vom erkennende Strafsenat vertretenen Ansicht, "trotz der Menge an eingeführten harten Drogen von der Rechtswohltat einer teilbedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB Gebrauch machen zu können" und zwei Drittel der Strafe bedingt nachgesehen hat, unter anderem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer erst nach langem Überreden zur Tat gewonnen habe werden können, keine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers erkennbar, zumal es sich der Aktenlage nach auch um die bisher einzige Verurteilung des Beschwerdeführers handelt. Auch in Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat sich schließlich der Beschwerdeführer hinsichtlich der begangenen Taten äußerst einsichtig gezeigt; wiederholt wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereut, einen Fehler begangen habe und dies sein letzter gewesen sei, er die Gesetze respektiere. Insgesamt kann daher beim Beschwerdeführer von einer präventiven Wirkung seiner Verurteilung ausgegangen werden. Von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Gemeinschaft ist - in Hinblick auf das aktenkundige Material - daher nicht auszugehen.
Für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG fehlt daher im hier vorliegenden Fall, wenngleich eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, einerseits die Qualifikation als besonders schweres Verbrechen, andererseits die Gemeingefährlichkeit des Täters, weshalb die Anwendung des entsprechenden Asylaberkennungsgrundes nicht in Betracht zu ziehen ist. Es erübrigt sich folglich die Prüfung, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen (des Beschwerdeführers) am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fehlt daher im hier vorliegenden Fall, wenngleich eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, einerseits die Qualifikation als besonders schweres Verbrechen, andererseits die Gemeingefährlichkeit des Täters, weshalb die Anwendung des entsprechenden Asylaberkennungsgrundes nicht in Betracht zu ziehen ist. Es erübrigt sich folglich die Prüfung, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen (des Beschwerdeführers) am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Insofern das Bundesasylamt die weitere Feststellung getroffen hat, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erfolgten Übertritt zum christlichen Glauben um eine "Scheinkonversion" handelt, ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass dem die Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008, Zl. 248.335/0/5E-IX/49/04, entgegen steht, in welchem auf Grundlage der von Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung eines umfassenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung, Zeugeneinvernahme) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer kein so genannter "Scheinkonvertit" ist, der jedenfalls bereit sei, im Falle der Rückkehr in die Islamische Republik auf die Ausübung der christlichen Religion zu verzichten, sondern davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sehr wohl aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Dem Bundesasylamt ist es daher verwehrt, darüber neu zu entscheiden. Darüber hinaus erweist sich bereits die Argumentation des Bundesasylamtes, warum es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt, schlicht als spekulativ, unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Weder spricht die bisher nicht erfolgte Konversion der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers per se für eine mangelnde missionarische Tätigkeit, zumal ein Glaubensübertritt wohl eine höchstpersönliche Entscheidung darstellt, noch die beim Beschwerdeführer vorhandenen Kenntnisse über seine Religion, hat sich das Bundesasylamt doch auch keinen Moment mit der Frage auseinander gesetzt, welche Glaubensinhalte in jener religiösen Einrichtung, deren Mitglied der Beschwerdeführer durch seine nachweislich erfolgte Taufe ist, vermittelt werden. Die vom Bundesasylamt angestellten Überlegungen hinsichtlich des Motivs des erfolgten Glaubensübertritts der Tochter des Beschwerdeführers sowie seiner Messebesuche während seiner Haft (vgl Bescheid des Bundesasylamtes, Seite 26) erweisen sich überhaupt als unfundierte Mutmaßungen.Insofern das Bundesasylamt die weitere Feststellung getroffen hat, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erfolgten Übertritt zum christlichen Glauben um eine "Scheinkonversion" handelt, ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass dem die Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008, Zl. 248.335/0/5E-IX/49/04, entgegen steht, in welchem auf Grundlage der von Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung eines umfassenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung, Zeugeneinvernahme) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer kein so genannter "Scheinkonvertit" ist, der jedenfalls bereit sei, im Falle der Rückkehr in die Islamische Republik auf die Ausübung der christlichen Religion zu verzichten, sondern davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sehr wohl aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Dem Bundesasylamt ist es daher verwehrt, darüber neu zu entscheiden. Darüber hinaus erweist sich bereits die Argumentation des Bundesasylamtes, warum es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt, schlicht als spekulativ, unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Weder spricht die bisher nicht erfolgte Konversion der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers per se für eine mangelnde missionarische Tätigkeit, zumal ein Glaubensübertritt wohl eine höchstpersönliche Entscheidung darstellt, noch die beim Beschwerdeführer vorhandenen Kenntnisse über seine Religion, hat sich das Bundesasylamt doch auch keinen Moment mit der Frage auseinander gesetzt, welche Glaubensinhalte in jener religiösen Einrichtung, deren Mitglied der Beschwerdeführer durch seine nachweislich erfolgte Taufe ist, vermittelt werden. Die vom Bundesasylamt angestellten Überlegungen hinsichtlich des Motivs des erfolgten Glaubensübertritts der Tochter des Beschwerdeführers sowie seiner Messebesuche während seiner Haft vergleiche Bescheid des Bundesasylamtes, Seite 26) erweisen sich überhaupt als unfundierte Mutmaßungen.
2.5. Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt.2.5. Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war.4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
14.12.2009