TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/4 S15 409531-1/2009

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Veröffentlicht am 04.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 409.531-1/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch Mag. Daniela Zimmermann, Rechtsberaterin Erstaufnahmestelle Ost, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, Zahl: 09 08.973 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch Mag. Daniela Zimmermann, Rechtsberaterin Erstaufnahmestelle Ost, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, Zahl: 09 08.973 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Der Beschwerdeführer reiste aus Rumänien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Am 28.07.2009 wurde der Beschwerdeführer hierzu durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, er habe keinerlei Beschwerden. In Österreich seien keine Familienangehörigen aufhältig. Er sei am 22.07.2009 von Tbilisi in einem Autobus nach Batumi gefahren und am nächsten Tag weiter in die Türkei bis nach Istanbul. Am 25.07.2009 sei er mit einem Reisebus über ihm unbekannte Länder weiter bis nach Wien gefahren, wo er gestern angekommen sei. Er wisse nicht wo die Einreise in die EU erfolgte. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und auch kein Visum erhalten.

4. Am 03.08.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe bei der Erstbefragung verheimlicht, dass er in Rumänien Fingerabdrücke abgegeben habe. Er sei unterwegs in Rumänien angehalten worden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Auf Vorhalt, dass aufgrund von Fingerabdruckvergleichen eindeutig feststehe, dass er bereits am 19.05.2008 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, das entspreche den Tatsachen. Er sei danach zwei bis drei Wochen in Rumänien geblieben bevor er nach Ungarn gegangen sei. Dort sei er ca. zwanzig Tage gewesen. Dann sei er von Ungarn nach Rumänien abgeschoben worden und in Rumänien für zwanzig Tage in Haft genommen worden. Danach sei er nach Bukarest gebracht worden und am 06.08.2009 nach Georgien abgeschoben worden. Er sei von August 2008 bis Mai 2009 in Georgien geblieben und habe wieder bei seinen Eltern gewohnt. Im Mai 2009 habe er Georgien wieder verlassen. Er sei dann über die Ukraine weiter nach Rumänien gereist und wieder erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei dann in ein Flüchtlingslager gebracht worden und habe eine Einvernahme gehabt. Ihm sei gesagt worden, dass Rumänien mit Georgien zusammenarbeite und er deshalb wieder nach Georgien zurückgeschickt werde. Er sei ca. zwei Wochen in einem Flüchtlingslager gewesen. Er wisse nicht welchen Stand sein Asylverfahren gehabt habe, als er Rumänien verlassen habe. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Rumänien führte er aus, wenn man ihn nach Rumänien zurückschicke, würden ihn die rumänischen Behörden nach Georgien abschieben. Er sei nach Österreich gekommen, weil er wisse, dass hier seine Probleme berücksichtigt würden. Er habe sowohl in Rumänien als auch in Ungarn einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben.

5. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System stellte das Bundesasylamt am 06.08.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit c VO 343/2003 an Rumänien.5. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System stellte das Bundesasylamt am 06.08.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Rumänien.

6. Am 06.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.6. Am 06.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

7. Mit Schreiben vom 12.08.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 12.08.2009, stimmten die rumänischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO zu.7. Mit Schreiben vom 12.08.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 12.08.2009, stimmten die rumänischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO zu.

8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.09.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, er habe in Österreich keine Verwandten und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Rumänien gab er an, man werde ihn nach Georgien zurückschicken, deshalb wolle er nicht nach Rumänien. Als er in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, sei er nur eine Woche dort gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er nach Georgien abgeschoben werde. Er sei in Rumänien zu seinen Asylgründen in Russisch befragt worden und er habe alle Fluchtgründe angegeben. Die rumänischen Behörden hätten gemeint, dass die Asylgründe nicht relevant seien. Während seines Asylantrages 2008 sei er in einem rumänischen Lager untergebracht gewesen und habe dort staatliche Unterstützung erhalten, sei aber nicht mit Essen versorgt worden. Er habe sich an die Lagerleitung gewandt und man habe ihm gesagt, er bekomme kein Essensgeld und auch kein Essen. Am 05.08.2008 sei er nach Georgien abgeschoben worden, wo er sich zehn Monate aufgehalten habe. Im Juni 2009 habe er Georgien erneut verlassen und sei über Ukraine und Rumänien nach Österreich gereist. In Rumänien sei er kontrolliert und fünf Tage auf der Polizeistation angehalten worden. Danach sei er in ein Lager gebracht worden, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Er habe Toilettsachen bekommen, aber kein Geld für Essen. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gab er an, es könne schon stimmen, was da stehe, aber er habe kein Essensgeld bekommen. Man habe ihm gesagt, solche Fälle wie er bekämen kein Geld. Er habe Rumänien am 25.06.2009 verlassen. Auf die Frage, ob es Gründe gegen eine Ausweisung nach Rumänien gebe, gab er an, er bitte sein Verfahren noch einmal zu prüfen, er glaube an die Gesetze in Österreich.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen seien. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Weiters seien aus der Aktenlage keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich feststellbar und es würden auch sonst keine Hinweise darauf vorliegen, dass durch die Ausweisung auf sonstige unzulässige Weise in sein Privatleben eingegriffen würde.Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen seien. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Weiters seien aus der Aktenlage keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich feststellbar und es würden auch sonst keine Hinweise darauf vorliegen, dass durch die Ausweisung auf sonstige unzulässige Weise in sein Privatleben eingegriffen würde.

10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Feststellungen zu Rumänien würden nur ansatzweise den konkreten Fall des Beschwerdeführers betreffen. Zur Versorgung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sei in diesen Feststellungen nichts enthalten; insbesondere die Bereitstellung von Nahrungsmitteln oder finanzieller Unterstützung werde dort mit keinem Wort erwähnt. Das Bundesasylamt hätte, anstatt den Bescheid auf die allgemeinen Feststellungen zu Rumänien zu stützen, nähere Informationen über die von ihm angegebenen Lager und die dort gewährleistete Versorgung mit Lebensmitteln einholen müssen, um sein Vorbringen zu überprüfen und danach beurteilen zu können, ob ihm eine Überstellung nach Rumänien unter den von ihm geschilderten Bedingungen überhaupt zumutbar sei, noch dazu in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Sein Vorbringen zu den Bedingungen in den rumänischen Flüchtlingslagern wurde als "rein erfundene Geschichte ohne Bezug zu Tatsachen" und als "Schutzbehauptung zur Manifestierung der Ausreise aus Rumänien" abgetan. Seine Angaben seien "pauschal in den Raum" gestellt worden und "in keinster Weise geeignet" seine Sicherheit in Rumänien in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde angemerkt, dass er seine Angaben in beiden Einvernahmen sehr konkret geschildert habe. Das Bundesasylamt hätte problemlos in den betreffenden namentlich genannten Flüchtlingslagern telefonisch die Tatsachen erfragen können. Der gesetzlichen Vertreterin seien bei einer Anfrage an den Leiter des Flüchtlingslagers XXXX die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt worden. Somit sei die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides grob unrichtig erfolgt, da sich das Bundesasylamt bei der Entscheidungsfindung nur auf eine Aneinanderreihung allgemeiner Feststellungen zum Mitgliedstaat Rumänien gestützt habe und keinerlei Informationen zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen Mängeln in den rumänischen Flüchtlingslagern enthalten seien.10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Feststellungen zu Rumänien würden nur ansatzweise den konkreten Fall des Beschwerdeführers betreffen. Zur Versorgung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sei in diesen Feststellungen nichts enthalten; insbesondere die Bereitstellung von Nahrungsmitteln oder finanzieller Unterstützung werde dort mit keinem Wort erwähnt. Das Bundesasylamt hätte, anstatt den Bescheid auf die allgemeinen Feststellungen zu Rumänien zu stützen, nähere Informationen über die von ihm angegebenen Lager und die dort gewährleistete Versorgung mit Lebensmitteln einholen müssen, um sein Vorbringen zu überprüfen und danach beurteilen zu können, ob ihm eine Überstellung nach Rumänien unter den von ihm geschilderten Bedingungen überhaupt zumutbar sei, noch dazu in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Sein Vorbringen zu den Bedingungen in den rumänischen Flüchtlingslagern wurde als "rein erfundene Geschichte ohne Bezug zu Tatsachen" und als "Schutzbehauptung zur Manifestierung der Ausreise aus Rumänien" abgetan. Seine Angaben seien "pauschal in den Raum" gestellt worden und "in keinster Weise geeignet" seine Sicherheit in Rumänien in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde angemerkt, dass er seine Angaben in beiden Einvernahmen sehr konkret geschildert habe. Das Bundesasylamt hätte problemlos in den betreffenden namentlich genannten Flüchtlingslagern telefonisch die Tatsachen erfragen können. Der gesetzlichen Vertreterin seien bei einer Anfrage an den Leiter des Flüchtlingslagers römisch 40 die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt worden. Somit sei die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides grob unrichtig erfolgt, da sich das Bundesasylamt bei der Entscheidungsfindung nur auf eine Aneinanderreihung allgemeiner Feststellungen zum Mitgliedstaat Rumänien gestützt habe und keinerlei Informationen zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen Mängeln in den rumänischen Flüchtlingslagern enthalten seien.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Rumänien gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und diese ist im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Rumänien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und diese ist im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der in weniger als einem Monat volljährig wird und der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.

2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK - Zur Kritik betreffend die Versorgung von Asylwerbern in Rumänien2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK - Zur Kritik betreffend die Versorgung von Asylwerbern in Rumänien

Der Beschwerdeführer hat sowohl in seinen Einvernahmen als auch in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er in zwei namentlich genannten rumänischen Flüchtlingslagern beide Male weder mit Essen noch mit Essensgeld versorgt worden sei.

Solche Mängel, die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht vorausgesetzt werden können, sind mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen.Solche Mängel, die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht vorausgesetzt werden können, sind mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen.

Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid betreffend die Versorgung von Asylwerbern in rumänischen Flüchtlingslagern sind nicht ausreichend, um das Vorbringen des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - unzureichende Versorgung in rumänischen Flüchtlingslagern mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage wäre unvermeidlich.

Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren mit ausreichend konkreten Länderfeststellungen - jedenfalls, in wie weit Asylwerber in den rumänischen Flüchtlingslagern Zugang zu Versorgungsleistungen in Form von Essen oder Essensgeld haben - samt Parteiengehörsgewährung sowie allenfalls durch ergänzende Befragung des Beschwerdeführers zu erfolgen. In weiterer Folge ist in Anwendung der Dublin II-VO zu prüfen, ob Österreich von der Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen hat oder nicht.Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren mit ausreichend konkreten Länderfeststellungen - jedenfalls, in wie weit Asylwerber in den rumänischen Flüchtlingslagern Zugang zu Versorgungsleistungen in Form von Essen oder Essensgeld haben - samt Parteiengehörsgewährung sowie allenfalls durch ergänzende Befragung des Beschwerdeführers zu erfolgen. In weiterer Folge ist in Anwendung der Dublin II-VO zu prüfen, ob Österreich von der Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen hat oder nicht.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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