TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/7 S12 409404-1/2009

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Veröffentlicht am 07.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S12 409.404-1/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, p.A. unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009, FZ. 09 09.170 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, p.A. unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009, FZ. 09 09.170 EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat ihr Heimatland Ende Juli 2009 legal mit ihrem eigenen georgischen Reisepass verlassen, ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 02.08.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 27.07.2009 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte XXXX.Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 27.07.2009 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte römisch 40 .

1.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland am 24.07.2009 legal mit ihrem eigenen Reisepass via Flugzeug nach Minsk (Weißrussland) gemeinsam mit ihrem Bruder verlassen und sei von dort aus mit einem Zug über Brest nach Polen gefahren. In Terespol (Polen) sei sie im Zug von polnischen Grenzbeamten angehalten und in der Folge erkennungsdienstlich behandelt worden. Dann habe sie einen Asylantrag gestellt und sei ins Lager Debak gebracht worden, wo sich bereits ihr Ehemann und dessen Cousin befunden hätten. Sie hätten zwei Tage in diesem Lager verbracht und hätten dieses verlassen, da sie von Tschetschenen nicht akzeptiert und sogar geschlagen worden seien. Dies habe sie bei der Lagerleitung gemeldet, die es jedoch nicht interessiert habe. Den Rest des Aufenthalts hätten sie in einem Park übernachtet. Ihr Ehemann, ihr Bruder und der Cousin des Ehemanns seien auf der Straße von Tschetschenen zusammengeschlagen und ausgeraubt worden. Daher hätten sie beschlossen, Polen zu verlassen und ein Fahrzeug angehalten, dessen Fahrer sie direkt nach Österreich gebracht habe. Über ihren Aufenthalt in Polen gebe sie an, dass sie von Tschetschenen nicht akzeptiert, geschlagen und beraubt worden seien. Sie wolle nicht nach Polen zurück, da es niemanden interessiert habe, dass sie geschlagen und beraubt worden sei. Dort werde sie nicht akzeptiert und bekomme keinen Schutz. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie dort wegen ihres Glaubens nicht akzeptiert werde. Sie sei Sonnenanbeterin und werde daher unterdrückt. Sie bekomme keine Arbeit und wisse nicht, wie sie leben solle.

1.3. Am 12.08.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), an die zuständige polnische Behörde.1.3. Am 12.08.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), an die zuständige polnische Behörde.

1.4. Mit Schreiben vom 13.08.2009 erklärte sich Polen auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin für zuständig (vgl. AS 41).1.4. Mit Schreiben vom 13.08.2009 erklärte sich Polen auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin für zuständig vergleiche AS 41).

1.5. Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.08.2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Ladung zur Ausfolgung der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 12.08.2009 nicht Folge geleistet habe und nicht bei der Erstaufnahmestelle erschienen sei. Trotz mehrmaligem Ausrufens habe sie nicht vorgefunden werden können. Ferner hätten auch keine ZMR-Daten vorgefunden werden können und gelte sohin die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG seit dem 12.08.2009 nicht mehr (vgl. AS 51).1.5. Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.08.2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Ladung zur Ausfolgung der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG am 12.08.2009 nicht Folge geleistet habe und nicht bei der Erstaufnahmestelle erschienen sei. Trotz mehrmaligem Ausrufens habe sie nicht vorgefunden werden können. Ferner hätten auch keine ZMR-Daten vorgefunden werden können und gelte sohin die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG seit dem 12.08.2009 nicht mehr vergleiche AS 51).

Mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 12.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin am 25.08.2009 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG) (§29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Polen seit dem 12.08.2009 geführt werden (vgl. AS 53ff).Mit Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 12.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin am 25.08.2009 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG) (§29 Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Polen seit dem 12.08.2009 geführt werden vergleiche AS 53ff).

1.6. Am 04.09.2009 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort der Asylwerberin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar sei (§ 24 Abs. 1 Z 1 AsylG).1.6. Am 04.09.2009 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort der Asylwerberin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar sei (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG).

1.7. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15.09.2009 von Beamten der AGM Hauptbahnhof Linz aufgegriffen wurde, erfolgte am selben Tag eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Georgisch zunächst an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Als sie heute im Zug aufgegriffen worden sei, sei sie am Weg in die Betreuungsstelle gewesen. Zuvor habe sie sich manchmal hier und manchmal da aufgehalten. Wo sich ihr Bruder aufhalte, wisse sie nicht. Er habe Angst vor ihrem Mann. Sie habe erfahren, dass ihr Mann derzeit in Haft sei. Abgesehen von ihrem Bruder und ihrem Ehemann habe sie in Österreich keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Polen zu überstellen, gab die Beschwerdeführerin an, sie dürfe nicht nach Polen zurückkehren. Sie habe gehört, dass auch ihr Mann nach Polen überstellt werden solle. Ihr Mann und seine Freunde würden sie dort nicht in Ruhe lassen. Ferner habe ihr Mann in Polen auch Probleme mit Tschetschenen, da er Drogen genommen habe, ohne dafür zu bezahlen. Daher sei er geschlagen worden. Auch ihr Bruder sei geschlagen worden, obwohl er damit nichts zu tun gehabt habe. Die Tschetschenen hätten von ihr verlangt, dass sie die Schulden abarbeite und hätte sie mit ihnen schlafen müssen. Dies habe sich außerhalb des Lagers Debak ereignet. Sie sei im Lager Debak untergebracht gewesen und sei dort von ihrem Mann misshandelt worden. In Georgien habe sie erfahren, dass sich ihr Mann in der Ukraine bei einer anderen Frau aufhalte. Dies habe sie ausgenutzt und sei nach Polen geflohen. Sie habe fliehen wollen, da ihr Mann sie misshandelt habe. Er habe sie misshandelt, da sie eine andere Religion habe, und ihr Mann gewollt habe, dass sie seine Religion annehme. Ihr Mann habe in Polen nicht nur Feinde, sondern auch Freunde und er habe sie schon einmal gefunden, als sie in Polen gewesen sei. Sie sei ihrem Mann nach Polen nicht nachgereist, sondern vor ihm geflüchtet. Bei ihrer Einreise nach Polen habe sie nicht gewusst, dass ihr Mann in Polen sei. Ein Freund ihres Mannes habe sie dort gesehen und dies ihrem Mann erzählt. Sie sei dann gemeinsam mit ihrem Mann nach Österreich weitergereist, da ihr Mann Angst vor den Tschetschenen gehabt habe. Sie habe ihn aus Angst, dass er sie immer wieder schlagen würde, begleitet. Auch ihren Bruder habe ihr Mann schon geschlagen, da er ihr geholfen habe. Ihr Mann habe sie in Polen gefunden und aus dem Lager geholt. Dann sei es zu dem Vorfall mit den Tschetschenen gekommen. Sie habe in Polen nicht angegeben, dass sie verheiratet sei. Als sie von ihrem Mann gefunden worden sei, habe sie Angst gehabt, er könne dies herausfinden und sei deshalb mit ihm mitgegangen. An die Polizei oder die Lagerleitung habe sie sich nicht gewandt, da ihr Mann auch Drogen gekauft habe und sie Angst gehabt habe, dass die Polizei dies herausfinden würde. Vielleicht hätte man dann ihren Mann festgenommen und vielleicht hätten seine Freunde sie dann getötet. Auf Vorhalt, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union würden einander als sichere Staaten ansehen und die polnischen Sicherheitsbehörden seien dafür zuständig, für ihren Schutz zu sorgen, gab sie an, sie habe nicht gewagt, sich an die polnischen Behörden zu wenden, da diese nicht alle Freunde und Feinde ihres Mannes festnehmen könnten. In Österreich habe ihr Mann ebenfalls Freunde und sei dies auch ein Grund gewesen, warum sie aus der Betreuungsstelle geflohen sei.

2. Mit Bescheid vom 22.09.2009, FZ. 09 09.170 EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 22.09.2009, FZ. 09 09.170 EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass das Bundesasylamt nicht berücksichtigt habe, dass sie in Polen keinen effektiven staatlichen Schutz vor den drohenden Übergriffen des Ehemannes, dessen Freunden bzw. dessen Geschäftspartnern erhalten könne. Diesbezüglich werde auf einen Bericht betreffend tschetschenische Asylwerber in Polen verwiesen, aus welchem hervorgehe, dass die polnische Polizei die Anzeige eines Entführungsopfers ignoriert habe und bei Auseinandersetzungen zwischen Asylwerbern gar nicht oder nur zögernd einschreite. Ferner hätte die Beschwerdeführerin in Polen nicht die Möglichkeit, Schutz vor ihrem gewalttätigen Ehemann in einem Frauenhaus zu finden, da zu wenig Frauenhäuser existieren würden.

4. Die Beschwerde langte am 16.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

5. Die Beschwerdeführerin wurde am 25.11.2009 nach Polen überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat ihr Heimatland Ende Juli 2009 legal unter Verwendung ihres eigenen georgischen Reisepasses gemeinsam mit ihrem volljährigen Bruder verlassen, ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 02.08.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin hat bereits am 27.07.2009 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt, das Ergebnis ihres Asylverfahrens allerdings nicht abgewartet.

Die Beschwerdeführerin ist körperlich und psychisch gesund und stehen daher ihrer Überstellung nach Polen keine gesundheitlichen Bedenken entgegen.

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Bruder von Polen nach Österreich eingereist. In Österreich trennte sie sich von ihrem Ehemann, der nach der Verbüßung einer Haftstrafe von 12.08.2009 bis 09.10.2009 derzeit unbekannten Aufenthalts ist. Eine aufrechte Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann besteht sohin nicht mehr. Der Bruder der Beschwerdeführerin ist am 24.09.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe (IOM-Ausreise) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Die Beschwerdeführerin verfügt sohin nicht (mehr) über verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island zu einem Staatsangehörigen oder aufenthaltsberechtigten Fremden und lebt auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine sonstige Beziehung der Beschwerdeführerin zu Österreich besteht ebenfalls nicht.

Polen hat sich mit Schreiben vom 13.08.2009 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt.Polen hat sich mit Schreiben vom 13.08.2009 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt.

1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt hat, da sie die Betreuungsstelle ohne Angabe einer Adresse verlassen hat und ihrer Meldepflicht nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist. Sohin ist kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten.1.2. Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG gilt nicht, weil die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt hat, da sie die Betreuungsstelle ohne Angabe einer Adresse verlassen hat und ihrer Meldepflicht nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist. Sohin ist kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2009, aus der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15.09.2009 sowie aus der Zuständigkeitserklärung Polens vom 13.08.2009 und der Eurodac-Abfrage vom 02.08.2009.

Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.08.2009. Beweiswürdigend anzumerken ist ferner, dass die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten während des gesamten Verfahrens nicht bestritten hat.

Die Feststellungen zur Person des getrennt lebenden Ehemanns, insbesondere zu seiner Haftstrafe und seinem unbekannten Aufenthaltsort, ergeben sich aus dem Akt des Ehemannes, XXXX (S12 409.316-1/2009). Die Feststellungen zur Ausreise des Bruders der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dessen AIS-Auszug (EDV-Zahl: 09 09.172).Die Feststellungen zur Person des getrennt lebenden Ehemanns, insbesondere zu seiner Haftstrafe und seinem unbekannten Aufenthaltsort, ergeben sich aus dem Akt des Ehemannes, römisch 40 (S12 409.316-1/2009). Die Feststellungen zur Ausreise des Bruders der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dessen AIS-Auszug (EDV-Zahl: 09 09.172).

Ferner wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Ehemannes der Beschwerdeführerin, XXXX (S12 409.316-1/2009).Ferner wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Ehemannes der Beschwerdeführerin, römisch 40 (S12 409.316-1/2009).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.3.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

3.3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.3.3. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 6 erster Satz festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht.

3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und, dass Polen einer Übernahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO am 13.08.2009 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und, dass Polen einer Übernahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO am 13.08.2009 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.

3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass Paragraph 5, AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

3.5.2. Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihr durch eine Rückverbringung nach Polen die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.5.2. Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihr durch eine Rückverbringung nach Polen die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung angegeben hat, dass sie zwei Tage im Lager Debak verbracht habe, dieses jedoch aufgrund von Schwierigkeiten mit Tschetschenen verlassen habe, da ihr die Lagerleitung nicht geholfen habe. Danach habe sie auf der Straße gelebt und seien ihr Ehemann, ihr Bruder und ihr Cousin auf der Straße von Tschetschenen überfallen, zusammengeschlagen und ausgeraubt worden. Erstmals im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.09.2009 brachte sie vor, dass der Übergriff durch die Tschetschenen außerhalb des Lagers deshalb geschehen sei, da ihr Mann Drogen gekauft und nicht bezahlt habe. Die Schwierigkeiten mit den Tschetschenen im Lager wurden hingegen nicht mehr erwähnt und gab die Beschwerdeführerin auch an, dass sie sich weder an die Polizei noch an die Lagerleitung gewandt habe.

Weiters brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.09.2009 erstmals vor, dass sie von ihrem Ehemann bereits in Georgien misshandelt worden sei und, da sie davon ausgegangen sei, er halte sich in der Ukraine auf, die Gelegenheit genutzt habe und nach Polen geflohen sei. In Polen habe sie im Lager nicht angegeben, dass sie verheiratet sei; allerdings habe sie ein Freund ihres Mannes gesehen und dies diesem mitgeteilt, woraufhin der sie vom Lager abgeholt habe. Sie sei mit ihm mitgegangen, da sie Angst bekommen habe, er könne herausfinden, sie habe im Lager nicht gesagt, dass sie verheiratet sei. Im Widerspruch dazu gab sie jedoch im Rahmen der Erstbefragung an, sie sei von den polnischen Behörden ins Flüchtlingslager Debak gebracht worden, wo sich ihr Ehemann bereits aufgehalten habe.

Weiters ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auszuführen, dass dieses über weite Teile unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ist. So gab sie beispielsweise an, ihr Mann habe in Polen viele Freunde, die sie vielleicht getötet hätten, wenn sie die Polizei verständigt hätte. Andererseits habe ihr Mann in Polen aber auch viele Feinde und könne die Polizei nicht alle Freunde und Feinde ihres Mannes festnehmen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die "vielen Freunde" ihres Mannes - den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - zwar in der Lage wären, sie zu töten, wenn sie ihren Mann bei der Polizei angezeigt hätte, jedoch nicht in der Lage waren, ihren Mann vor den Tschetschenen zu "beschützen". Ferner gab sie an, dass ihr Ehemann Polen aus Angst vor den Tschetschenen verlassen habe und sie mit ihm mitgegangen sei, da sie Angst gehabt habe, er könne sie andernfalls misshandeln. Ein derartiges Verhalten ist nicht nachvollziehbar, da die Wahrscheinlichkeit einer Misshandlung durch den Ehemann höher ist, wenn die Beschwerdeführerin mit ihm nach Österreich mitgeht, als wenn sie alleine bzw. mit ihrem Bruder in Polen bleibt.

Ferner ist zu erwähnen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang mit jenem ihres Ehemannes in dessen Einvernahme vor dem Bundesasylamt in seinem eigenen Asylverfahren zu bringen ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stützte sich in seinem eigenen Vorbringen zunächst auf die schlechten Zustände im Flüchtlingslager in Polen (Verschmutzung etc.), die von der Beschwerdeführerin wiederum nicht erwähnt wurden und gab in der Folge an, dass er sich nicht mit Tschetschenen gemeinsam eine Unterkunft teilen habe wollen. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem eigenen Interesse wohl kaum aussagen wird, dass er die Beschwerdeführerin misshandelt bzw. Schwierigkeiten mit Tschetschenen aufgrund eines Drogengeschäfts hatte, allerdings präzisiert der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Folge in seiner Beschwerde die Schwierigkeiten mit den Tschetschenen dahingehend, dass diese darauf zurückzuführen seien, dass er Christ sei und die Tschetschenen Moslems. Ein solches Vorbringen wiederum wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht erstattet.

Ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass die Beschwerdeführerin im Fall tatsächlicher Bedrohungen oder Übergriffe auch von Seiten der Tschetschenen jederzeit die Möglichkeit hätte, sich an die polnischen Behörden - insbesondere die Polizei - zu wenden, welche in der Lage und auch willens ist, ihr den entsprechenden Schutz zu gewähren. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin jedoch gar nicht an die polnischen Behörden gewandt und hat dies damit begründet, dass ihr Ehemann dann vielleicht festgenommen worden wäre und sie dann vielleicht von dessen Freunden getötet worden wäre. Zum Beschwerdevorbringen, die Erstbehörde habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in Polen keinen effektiven staatlichen Schutz vor den drohenden Übergriffen durch den Ehemann, dessen Freunde bzw. Geschäftspartner erlangen würde, ist auszuführen, dass dieses lediglich mit einem Hinweis auf die Situation tschetschenischer Asylwerber begründet wurde. Hierzu ist zum einen auszuführen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Tschetschenin, sondern um eine Georgierin handelt und zum andern, dass sich dieser Bericht - wie auch in der Beschwerde angeführt - in erster Linie auf die Bedrohung durch Kadyrowzy bezieht, welche die Beschwerdeführerin - als Georgierin - keinesfalls zu befürchten hat. Die Beschwerdeführerin fürchtet - ihren eigenen Angaben zufolge - Übergriffe durch ihren Ehemann bzw. von Dritten, die allerdings durch das Verhalten ihres Ehemannes bedingt sind. Hierzu ist auszuführen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und nach Verbüßung seiner Haftstrafe untergetaucht ist und derzeit realiter nicht nach Polen abgeschoben werden kann, sodass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen gefahrlos an die polnischen Behörden wenden kann und diesen ihre Befürchtungen betreffend ihren Ehemann (einschließlich der Bedrohungen durch die Tschetschenen aufgrund der nicht bezahlten Drogen durch den Ehemann) mitteilen kann. Die polnischen Behörden sind sehr wohl in der Lage und auch willens, die Beschwerdeführerin entsprechend zu schützen. Die Gewährung eines lückenlosen Schutzes dagegen ist jedoch nicht möglich und auch nicht Voraussetzung für die Annahme der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -bereitschaft eines Staates.

Zum Beschwerdevorbringen, es gebe in Polen nicht genügend Frauenhäuser und habe die Beschwerdeführerin daher auch nicht die Möglichkeit, zum Schutz vor dem gewalttätigen Ehemann in ein Frauenhaus aufgenommen zu werden, ist auszuführen, dass der Ehemann derzeit ohnehin nicht nach Polen abgeschoben werden kann und ferner, dass die Beschwerdeführerin in einem Flüchtlingslager durch den dort anwesenden Sicherheitsdienst jedenfalls ausreichend geschützt ist. Ferner wurde die Annahme, in Polen gebe es nicht genügend Frauenhäuser, lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und nicht weiter ausgeführt, sodass es sich hierbei lediglich um spekulative Vermutungen der Beschwerdeführerin und nicht um Tatsachen handelt.

Generell ist zum polnischen Asylverfahren auszuführen, dass das polnische Asylgesetz vom 13.06.2003 mehrfach novelliert und an EU-Richtlinien angepasst wurde, was offensichtlich in den Beschwerdeausführungen nicht berücksichtigt wurde. Die letzte Änderung ist beispielsweise am 20.07.2007 in Kraft getreten und beinhaltet unter anderem auch die Einführung des subsidiären Schutzes, sodass nicht zwangsläufig ein Asylwerber, der kein Asyl in Polen erhält, lediglich eine "Duldung" bekommt.

Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf georgische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf georgische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen nicht erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von der Beschwerdeführerin bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Beschwerdeführerin im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also nach Georgien, zurückgeschoben werden könnte.

Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführerin in Polen möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Georgien abgeschoben werden könnte, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführerin in Polen möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Georgien abgeschoben werden könnte, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in Polen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in Polen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind weder der Aktenlage noch dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen und ist daher von der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens das Vorliegen einer Erkrankung nicht behauptet hat.

Somit ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht jene besondere Schwere aufweist, um eine Überstellung nach Polen als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend zu werten. Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin wird Art. 3 EMRK daher nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Polen jedenfalls der Fall ist.Somit ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht jene besondere Schwere aufweist, um eine Überstellung nach Polen als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend zu werten. Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin wird Artikel 3, EMRK daher nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Polen jedenfalls der Fall ist.

Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin in Polen keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin in Polen keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK dahingehend vorzunehmen, ob die Beschwerdeführerin über im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK dahingehend vorzunehmen, ob die Beschwerdeführerin über im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.05.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und natürlich der Umstand, ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie handelt. Dabei können die Beurteilungsparameter, die untereinander abzuwägen sind, sehr unterschiedlich sein. Maßgebend ist auch, ob das Familienleben zu einer Zeit entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen konnten (EGMR 11.4.2006, Useinov v. die Niederlande).In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Artikel 8, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.05.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und natürlich der Umstand, ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie handelt. Dabei können die Beurteilungsparameter, die untereinander abzuwägen sind, sehr unterschiedlich sein. Maßgebend ist auch, ob das Familienleben zu einer Zeit entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen konnten (EGMR 11.4.2006, Useinov v. die Niederlande).

Wie bereits mehrfach erwähnt hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Österreich die eheliche Gemeinschaft zu ihrem Ehemann aufgelöst und ist dieser derzeit - nach Verbüßung seiner Haftstrafe - unbekannten Aufenthalts. Dessen ungeachtet wird auch die Beschwerde des Ehemanns der Beschwerdeführerin gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof abgewiesen. Der volljährige Bruder der Beschwerdeführerin ist bereits am 24.09.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.

Daher verfügt die Beschwerdeführerin nicht über verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island zu einem Staatsangehörigen oder aufenthaltsberechtigten Fremden und lebt auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sohin liegt kein Familienleben in Österreich vor und, da die Beschwerdeführerin auch sonst keine weiteren Bindungen an Österreich hat, würde sie bei einer Überstellung nach Polen in ihren durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden.Daher verfügt die Beschwerdeführerin nicht über verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island zu einem Staatsangehörigen oder aufenthaltsberechtigten Fremden und lebt auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sohin liegt kein Familienleben in Österreich vor und, da die Beschwerdeführerin auch sonst keine weiteren Bindungen an Österreich hat, würde sie bei einer Überstellung nach Polen in ihren durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden.

Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07 und VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07).Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07 und VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07).

3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK besteht.3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK besteht.

3.5.5. Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall nicht gilt, da die Beschwerdeführerin am Verfahren nicht mitgewirkt hat.3.5.5. Festzuhalten ist auch, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall nicht gilt, da die Beschwerdeführerin am Verfahren nicht mitgewirkt hat.

3.5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt II ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Beschwerdeführerin in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.3.5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Beschwerdeführerin in Österreich über Angehörige im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.

Da die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt (siehe Aktenvermerk vom 27.11.2009 sowie telefonische Auskunft des PAZ Wien vom selben Tag über die erfolgte Überstellung am 25.11.2009) bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt (siehe Aktenvermerk vom 27.11.2009 sowie telefonische Auskunft des PAZ Wien vom selben Tag über die erfolgte Überstellung am 25.11.2009) bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

3.5.7. Die Beschwerde erwies sich somit als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.5.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.3.5.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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