Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B8 314.840-1/2008/7E IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 in Verbindung mit § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, vom 26.09.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2007, Zahl: 07 07.909-EAST
WEST, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt.
III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte vertreten durch ihren Vater vor, Staatsangehörige von Mazedonien zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, moslemischen Glaubens zu sein und am XXXX als gemeinsame Tochter ihrer Mutter XXXX (hg protokolliert zu Zahl B8 258.608) und ihres Vater, XXXX (hg protokolliert zu Zahl B8 233.334) in Österreich geboren zu sein. Ihr Vater stellte für die minderjährige Beschwerdeführerin - ebenso wie für sich selbst - am 28.08.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte vertreten durch ihren Vater vor, Staatsangehörige von Mazedonien zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, moslemischen Glaubens zu sein und am römisch 40 als gemeinsame Tochter ihrer Mutter römisch 40 (hg protokolliert zu Zahl B8 258.608) und ihres Vater, römisch 40 (hg protokolliert zu Zahl B8 233.334) in Österreich geboren zu sein. Ihr Vater stellte für die minderjährige Beschwerdeführerin - ebenso wie für sich selbst - am 28.08.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, am 29.08.2007 brachte der Vater als gesetzlicher Vertreter befragt nach den Asylgründen der minderjährigen Beschwerdeführerin und seinen eigenen Gründen unter Vorlage der am XXXX vom Magistrat der Stadt XXXX ausgestellten Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, am 29.08.2007 brachte der Vater als gesetzlicher Vertreter befragt nach den Asylgründen der minderjährigen Beschwerdeführerin und seinen eigenen Gründen unter Vorlage der am römisch 40 vom Magistrat der Stadt römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
"Ich bleibe bei meinen Angaben zu meinem ersten Asylantrag in Österreich und habe den jetzigen Folgeantrag auf Anraten meines Rechtsanwaltes gestellt, um den gleichen Status wie meine Familie zu bekommen. Dieselben Angaben gelten auch für den Asylantrag meiner vor kurzem geborenen Tochter XXXX. Auch treffen noch dieselben Fluchtgründe wie zu meinem ersten Asylantrag zu.""Ich bleibe bei meinen Angaben zu meinem ersten Asylantrag in Österreich und habe den jetzigen Folgeantrag auf Anraten meines Rechtsanwaltes gestellt, um den gleichen Status wie meine Familie zu bekommen. Dieselben Angaben gelten auch für den Asylantrag meiner vor kurzem geborenen Tochter römisch 40 . Auch treffen noch dieselben Fluchtgründe wie zu meinem ersten Asylantrag zu."
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.08.2007 langte beim Bundesasylamt am 31.08.2007 eine Bevollmächtigungsanzeige des Rechtsvertreters des Vaters hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin ein.
Der Vater der minderjährigen Beschwerführerin wurde am 06.09.2007 und 10.09.2007 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache gab er bei dieser Gelegenheit als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin für deren Verfahren übereinstimmend an, seine Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe; seine Angaben würden auch für seine Tochter XXXX gelten (AS 47 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes im Verfahren der Tochter, sowie AS 57 in jenem des Vaters).Der Vater der minderjährigen Beschwerführerin wurde am 06.09.2007 und 10.09.2007 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache gab er bei dieser Gelegenheit als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin für deren Verfahren übereinstimmend an, seine Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe; seine Angaben würden auch für seine Tochter römisch 40 gelten (AS 47 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes im Verfahren der Tochter, sowie AS 57 in jenem des Vaters).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.09.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Inhalt der Beschwerde ist wortgleich mit der Beschwerde, die im Verfahren des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin erhoben wurde.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.09.2009 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gem. § 45 AVG im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Mazedonien, zur Frage ihrer Staatsbürgerschaft, sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu gem. § 45 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellungen dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde mit im Wesentlichen gleichen Inhalt am selben Tag auch an die Eltern und die ebenfalls minderjährige Schwester XXXX der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren gerichtet.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.09.2009 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, AVG im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Mazedonien, zur Frage ihrer Staatsbürgerschaft, sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen ab Zustellungen dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde mit im Wesentlichen gleichen Inhalt am selben Tag auch an die Eltern und die ebenfalls minderjährige Schwester römisch 40 der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren gerichtet.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2009 wurden in der Folge dem Asylgerichtshof in Kopie folgende Dokumente im Verfahren der Eltern vorgelegt:
Ein Bescheid des AMS XXXX für den Vater der Beschwerdeführerin,Ein Bescheid des AMS römisch 40 für den Vater der Beschwerdeführerin,
ein für ihn am XXXX ausgestelltes Sprachzertifikat,ein für ihn am römisch 40 ausgestelltes Sprachzertifikat,
eine Anmeldebestätigung für den Integrationskurs Deutsch Stufe I XXXX für ihre Mutter,eine Anmeldebestätigung für den Integrationskurs Deutsch Stufe römisch eins römisch 40 für ihre Mutter,
eine Schulbesuchsbestätigung einer Volksschule in Österreich für ihre minderjährige Schwester XXXX vom 10.07.2009. Weiters wurde ausgeführt, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin am 20.08.2003 eine Arbeitserlaubnis erhalten habe, wobei ein Versicherungsdatenauszug auf Wunsch nachgereicht werden könne.eine Schulbesuchsbestätigung einer Volksschule in Österreich für ihre minderjährige Schwester römisch 40 vom 10.07.2009. Weiters wurde ausgeführt, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin am 20.08.2003 eine Arbeitserlaubnis erhalten habe, wobei ein Versicherungsdatenauszug auf Wunsch nachgereicht werden könne.
Zur Verdeutlichung der Verfahrenssituation wird an dieser Stelle auch der Verfahrensgang betreffend die übrigen Mitglieder der Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin - die minderjährige Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Eltern und den drei Geschwistern - wie folgt darstellt:
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin reiste am 27.03.2002 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Gegen den abweisenden Bescheid der Erstinstanz vom 28.10.2002 wurde bezüglich Spruchpunkt I (§ 7 AsylG 1997) keine Berufung erhoben. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UBAS vom 04.04.2003, Zl. 233.334/0-V/14/02, mit welchem die Berufung gegen den in Bezug auf Spruchpunkt II. (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997) negativen Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden war, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 200/01/0292-4, abgelehnt.Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin reiste am 27.03.2002 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Gegen den abweisenden Bescheid der Erstinstanz vom 28.10.2002 wurde bezüglich Spruchpunkt römisch eins (Paragraph 7, AsylG 1997) keine Berufung erhoben. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UBAS vom 04.04.2003, Zl. 233.334/0-V/14/02, mit welchem die Berufung gegen den in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997) negativen Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden war, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 200/01/0292-4, abgelehnt.
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte nach ihrer illegalen Einreise am 15.12.2002 in Österreich am 28.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005, Zl. 03 26.710-BAL, abgewiesen, sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nach Mazedonien zulässig sei. Sie wurde gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 02.03.2005 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). In der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS zog sie in der Folge am 24.11.2005 die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes I. (§ 7 AsylG 1997) zurück. Mit Bescheid des UBAS vom 30.01.2006, Zl. 258.608/0-V/14/05, wurde die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt II. abgewiesen und Spruchpunkt III. mit der Maßgabe bestätigt, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Mazedonien auszuweisen wäre. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. 2006/01/0085-7, wurde die Behandlung der sich dagegen richtenden Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. abgelehnt, die im angefochtenen Bescheid des UBAS ausgesprochene Ausweisung jedoch wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu GZ B8 258.608-1/2009 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 30.01.2006 dahingehend abgeändert, als die vom Bundesasylamt darin ausgesprochene Ausweisung (Spruchpunkt III. der Entscheidung) ersatzlos behoben wurde.Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte nach ihrer illegalen Einreise am 15.12.2002 in Österreich am 28.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005, Zl. 03 26.710-BAL, abgewiesen, sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nach Mazedonien zulässig sei. Sie wurde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 02.03.2005 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). In der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS zog sie in der Folge am 24.11.2005 die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. (Paragraph 7, AsylG 1997) zurück. Mit Bescheid des UBAS vom 30.01.2006, Zl. 258.608/0-V/14/05, wurde die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abgewiesen und Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe bestätigt, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Mazedonien auszuweisen wäre. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. 2006/01/0085-7, wurde die Behandlung der sich dagegen richtenden Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abgelehnt, die im angefochtenen Bescheid des UBAS ausgesprochene Ausweisung jedoch wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu GZ B8 258.608-1/2009 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 30.01.2006 dahingehend abgeändert, als die vom Bundesasylamt darin ausgesprochene Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei. der Entscheidung) ersatzlos behoben wurde.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte am 28.08.2003 einen Antrag gem. § 10, 11 AsylG 1997 in Bezug das Asylverfahren seiner Ehefrau. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005 abgewiesen. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 30.01.2006, Zl. 233.334/6-V/14/05, abgewiesen.Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte am 28.08.2003 einen Antrag gem. Paragraph 10, 11, AsylG 1997 in Bezug das Asylverfahren seiner Ehefrau. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005 abgewiesen. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 30.01.2006, Zl. 233.334/6-V/14/05, abgewiesen.
Im Bundesgebiet leben weiters die minderjährige Schwester XXXX, und der bereits im Bundesgebiet nachgeborene minderjährige Bruder XXXX, der Beschwerdeführerin. Deren Anträge gem. § 10, 11 AsylG 1997 (in Bezug auf das Verfahren der Mutter) wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes von 16.02.2005 bzw. 06.05.2005 abgewiesen. Der UBAS wies die sich dagegen richtenden Berufungen mit Bescheiden vom 30.01.2006, Zahlen 258.609/0-V/14/05 bzw. 260.938/0-V/14/05 rechtskräftig ab, sodass sich beide seit diesem Zeitpunkt ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet befinden - eine durchsetzbare Ausweisung wurde gegen sie bis dato von der (hiezu nach der auf ihre Fälle anzuwenden Rechtslage zuständigen) Fremdenbehörde nicht ausgesprochen.Im Bundesgebiet leben weiters die minderjährige Schwester römisch 40 , und der bereits im Bundesgebiet nachgeborene minderjährige Bruder römisch 40 , der Beschwerdeführerin. Deren Anträge gem. Paragraph 10, 11, AsylG 1997 (in Bezug auf das Verfahren der Mutter) wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes von 16.02.2005 bzw. 06.05.2005 abgewiesen. Der UBAS wies die sich dagegen richtenden Berufungen mit Bescheiden vom 30.01.2006, Zahlen 258.609/0-V/14/05 bzw. 260.938/0-V/14/05 rechtskräftig ab, sodass sich beide seit diesem Zeitpunkt ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet befinden - eine durchsetzbare Ausweisung wurde gegen sie bis dato von der (hiezu nach der auf ihre Fälle anzuwenden Rechtslage zuständigen) Fremdenbehörde nicht ausgesprochen.
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte während ihres Asylverfahrens für die am XXXX in Österreich nachgeborene gemeinsame Tochter XXXX (hg. protokolliert zu B8 314.438) als deren gesetzliche Vertreterin am 09.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2007, Zl. 06 05.048-BAL, gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin gem. § 10 AsylG 2005 nach Mazedonien ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Berufung vom 04.09.2007 an den UBAS (gem. § 23 AsylGHG nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag rechtskräftig gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde Spruchpunkt III. (Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005) des erstinstanzlichen Bescheides unter Hinweis auf eine bislang nicht erfolgte bzw. nicht durchsetzbare Ausweisung der übrigen Angehörigen der Kernfamilie XXXX gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ersatzlos behoben.Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte während ihres Asylverfahrens für die am römisch 40 in Österreich nachgeborene gemeinsame Tochter römisch 40 (hg. protokolliert zu B8 314.438) als deren gesetzliche Vertreterin am 09.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2007, Zl. 06 05.048-BAL, gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, AsylG 2005 nach Mazedonien ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Berufung vom 04.09.2007 an den UBAS (gem. Paragraph 23, AsylGHG nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag rechtskräftig gem. Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG 2005) des erstinstanzlichen Bescheides unter Hinweis auf eine bislang nicht erfolgte bzw. nicht durchsetzbare Ausweisung der übrigen Angehörigen der Kernfamilie römisch 40 gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ersatzlos behoben.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte auch für sich selbst am 28.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2007 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dieses Beschwerdeverfahren ebenfalls durch eine im Ergebnis mit dem Erkenntnis der Beschwerdeführerin gleichlautende Entscheidungen abgeschlossen.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der Ersteinvernahme des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 29.08.2007, seiner Einvernahmen durch die Behörde erster Instanz, der Beschwerde vom 26.09.2007, der Ermittlungsergebnisse im Verfahren sowie der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 18.09.2009 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu
Grunde gelegt:
II.1.1. Zur allgemeinen Situation in Mazedonien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur allgemeinen Situation in Mazedonien wird festgestellt:
Politische Lage:
Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 4]
Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11]
Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.
Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee". Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.
Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 5-6]
Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.05.2008: Mazedonien:
Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].
Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze.
Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]
Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. [APA 11.07.2008:
Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren]
Menschenrechte - allgemein
Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]
Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]
Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11]
Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]
Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41]
2a) Polizei
Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]
Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.
Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.
PSU empfahl im Berichtsjahr 2008 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 90 (2007:175) Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen in 57 Fällen gegen 96 Bedienstete (2007: in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst in 10 Fällen gegen 39 Bedienstete (2007: in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung
in 24 Fällen gegen 53 Bedienstete (2007: in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 70 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter. (2007: 87). Im Jahr 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt, für 2008 wurden vom Innenministerium keine Zahlen bestätigt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Section 1.d.]
Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.]
Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.
Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.
Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.
Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of
Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework
Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19]
Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)
2. b.1. Albaner
Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10]
Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]
Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 11]
Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Albaner in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit ca. 14%) [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 Seite 10] dennoch sind die Minderheiten weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation) insbesondere in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums, obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen [Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 Seite 9; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities]
Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.
Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje:
Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand25.06.2008, Seite 37]
Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 14]
2. b.2. Amnestiegesetz für ehemalige UCK -Mitglieder
Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]
Das Gesetz gilt für mazedonischen Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen [Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002 ]
Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.
Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]
Ehemalige UCK - Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen).
Das Procedere wird von der Polizei, der mehrere nationale (Büro für interne Angelegenheiten, Ombudsman, Korruptionskommission) und internationale Kontrollmechanismen (OSCE, internationale Beobachter) gegenüberstehen, streng eingehalten. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008 ]
Personen, die noch nicht amnestiert wurden, können das Gerichtsverfahren, welches notwendig ist, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, jetzt und auch in künftigen Jahren durchführen lassen. Die Kosten derartiger Verfahren sind auf Grund des Einflusses der ethnisch-albanischen Regierungspartei DUI gering. Es gibt Anwälte, welche solche Verfahren "pro bono", d. h. ohne ein Honorar zu verlangen, abwickeln. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006 ]
Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 46 und 47]
Dass das Amnestiegesetz weit gefasst ist, zeigt sich in einem Bericht des UN Menschenrechtskomitees (Intenational Convenant on civil and political rights): Das Komitee zeigt sich besorgt über die Anwendung des Amnestiegesetzes und über die Zahl der Personen, auf die es angewendet wurde. Es beobachtet, dass der politische Wunsch nach für in Zeiten des Bürgerkrieges begangenen Straftaten auch zu einer Form der Straflosigkeit führen kann, die mit dem Abkommen unvereinbar ist. Das Komitee wiederholt die Ansicht, wie in den allgemeinen Anmerkungen Nr. 20 (1992) über das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geäußert, dass Amnestiegesetze generell unvereinbar sind mit der Pflicht des Staates, solche Taten zu untersuchen, Freiheit von solchen Taten in seinem Wirkungsbereich zu garantieren und sicherzustellen, dass solche Taten in der Zukunft nicht mehr vorkommen. Das Komitee ist hat weiters Bedenken, dass Opferorganisationen nicht in den Formulierungsprozess des Gesetzes eingebunden wurden. Es ruft den Staat dazu auf, sicher zu stellen, dass das Amnestiegesetz bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder bei Verstößen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gleichkommen, nicht angewendet wird. Es müsse sichergestellt werden, dass Menschenrechtsverletzungen sorgfältig untersucht werden, die Verantwortlichen der Justiz zugeführt und den Opfern und deren Familien angemessene Entschädigung gewährt wird. [UN, International covenant on civil and political rights, Human Rights Committee:
Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 40 of the Convenant. Concluding observations of the Human Rights Committee. The Former Yugoslav Republic of Macedonia. CCPR/C/MKD/CO/2, 17.04.2008]
Es gibt keine Fälle von Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund von vormaliger Zugehörigkeit zu Rebelleneinheiten mehr. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 14, Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 46]
2. b.3. AKSh
AKSh (Armata Kombetare Shqiptare) ist die albanische Bezeichnung einer bewaffneten Gruppe namens Albanische Nationalarmee. Nach Angaben der AKSh wurde diese im Dezember 1999 nach der Auflösung der UCK (im Kosovo) in Mazedonien gegründet. Die FBKSh (Frontit per Bashkim Kombetar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung) agiert als politischer Flügel der AKSh. Erklärtes politisches Ziel der AKSh ist es, alle von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen.
Die AKSh bekannte sich erstmals im Januar 2000 zu einem Anschlag auf einen Polizeiposten in Mazedonien. Im Verlauf des Jahres 2000 kam es ferner im Norden Mazedoniens, an der Grenze zum Kosovo und Südserbien, zu sporadischen Überfällen auf mazedonische Grenzpatrouillen. Das unzugängliche, dünn besiedelte Gebiet in Nordmazedonien, in dem sich eine von örtlichen Dorfmilizen kontrollierte Schattenökonomie herausgebildet hatte, diente zugleich als Rückzugs- und Nachschubgebiet für eine in Südserbien kämpfende albanische Guerilla(UCPMB) .
Kämpfer jener Guerilla, Teile der AKSh sowie albanische Dorfmilizen schlossen sich in diesem Gebiet erst Anfang 2001 zusammen, um die Ushtria Clirimtare Kombetare (UCK, Nationale Befreiungsarmee) zu formieren.
Die Guerillagruppe AKSh beteiligte sich nach eigenen Angaben unter dem Oberkommando der UCK an den Kämpfen, ohne dabei die Eigenständigkeit zu verlieren.
Nachdem sich nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ohrid die UCK als aufgelöst erklärt hat, kündigte die AKSh die Fortsetzung des Kampfes an. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007, Seiten 1-4]
Die Mehrheit der AKSH - Kämpfer waren vormalige UÇK - Mitglieder, die sich mit den politischen Kompromissen, wie sie im Ohrider Rahmenabkommen beschlossen wurden, nicht abfinden wollten. Die parteipolitische Integration der ehemaligen UÇK in die politischen Strukturen des Landes eröffnete der AKSH die Möglichkeit, sich als die "eigentliche" Vertreterin ethnisch albanischer Interessen zu präsentieren.
Es sollte hierbei auch erwähnt werden, dass es nicht allein politische Interessen sind, die diese - und andere Guerillagruppen der Region - zu Aktivitäten anspornten, sondern vielfach ökonomische Eigeninteressen, die darin begründet liegen, möglichst lange "gewaltoffene" Räume zu erhalten, um ungehindert den Schmuggelgeschäften und anderen kriminellen Aktivitäten über die Grenzen hinweg nachgehen zu können [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 15 und 16]
Die AKSh wird für mehrere Entführungen von Polizeibeamten, Mord, Bombenanschläge und Terroraktionen verantwortlich gemacht beziehungsweise bekannte sich zu den Aktionen.
Internationale Organisationen wie die UN-Mission im Kosovo, die OSZE und auch die US amerikanische Botschaft in Skopje sehen in der AKSh eine "terroristische Organisation" [Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht; APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet]. In Mazedonien selbst ist die AKSh ebenso als Terrororganisation eingestuft und verboten [APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus].
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigern einer Reihe von albanischen Extremisten, die gewalttätigen extremistischen Aktivitäten gegen die im Rahmenabkommen von Ohrid verankerten Grundprinzipien der Stabilität, der territorialen Integrität und des einheitlichen und multi-ethnischen Charakters der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aktiv Vorschub leisten oder sich an solchen Aktivitäten beteiligen und/oder die die konkrete Umsetzung des Rahmenabkommens vorsätzlich, wiederholt und in ungerechtfertigter Weise durch Handlungen außerhalb des Demokratieprozesses untergraben und behindern die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder die Durchreise. [Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004; Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 8. Februar 2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008]
Es gibt Fälle, in denen Verdächtige, welche von der Polizei wegen eines bestimmten Tatverdachtes zur Festnahme ausgeschrieben werden, behaupten, sie seien Mitglieder der AKSh. Mit solchen Behauptungen hoffen sie auf eine Solidarisierung anderer Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit ihnen, welche sie vor der drohenden Verhaftung wegen kriminellen Delikten retten sollen. Kenner der Verhältnisse bei bewaffneten ethnischen Albanern weisen dazu darauf hin, dass die AKSh in Mazedonien nie eine effektive Organisation war, sondern eher nur eine Sigle, mit der sich extremistische ethnisch-albanische Nationalisten, die mit der DUI -Politik nicht einverstanden waren, identifizierten. Den Aufbau einer eigentlichen Organisation der AKSh hätte die UCK bzw. die DUI verhindert. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 46].
2. b.4. Bosnische Moslems/Bosniaken
Bei der letzten Volkszählung im Jahr 2002 haben sich 17018 Personen (0,84%) als Bosniaken deklariert. [Republic of Macedonia, State Statistical Office: Census of Population, Households and Dwellings in the Republic of Macedonia, 2002, Final Data. Mai 2005, Seite 34]
So genannte "bosnischen" Moslems (de facto stammen die meisten aus dem heute serbischen Sandschak von Novi Pazar und wurden von den ottomanischen Behörden hier nach der Besetzung des Sandschak durch Serbien im Jahre 1908 angesiedelt) werden in Mazedonien nicht diskriminiert; sie können in diesem Lande ebenso leben wie andere mazedonische Staatsangehörige. Die ethnischen Bosnier machen auch im Staatsdienst Karriere. Der stellvertretende. Außenminister der Regierung Buckovski war ein Angehöriger der bosnischen Volksgruppe, ursprünglich ein hochrangiger Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Innenministeriums.
Der österreichischen Botschaft sind keine Übergriffe bekannt geworden. Bei Besuchen in Dörfern, die von ethnischen Bosniern bewohnt werden, sieht man schöne Häuser, die von ethnischen Bosniern, welche im Ausland gearbeitet haben, gebaut wurden. In schlechtem Zustand sind manchmal die Zufahrtsstrassen und die Wasserleitungen, was auf allzu geringen politischen Einfluss der bosnischen Volksgruppe hindeutet. Allerdings gibt es auch in vielen ethnisch-mazedonischen Dörfern nur schlechte Strassen und fehlen die Wasserleitungen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 46]
Die soziale und wirtschaftliche Situation der Angehörigen der bosniakischen Minderheit ist nicht signifikant anders, als die der Mazedonier im Allgemeinen. [Gutachtliche Ausführung des Sachverständigen Prof. Mozes F. Heinschink in öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung vom 05.10.2004, Zahl 228.595/0 - VIII/22/02; zit.n. UBAS - Bescheid vom 17.01.2005]
3) Amnestiegesetz für Wehrstraftaten
Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß Paragraphen 214, oder 217 des alten bzw. Paragraphen 341, oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]
Der obligatorische Wehrdienst wurde im Mai 2006 abgeschafft. Die Änderung im Verteidigungsgesetz wurde ohne Gegenstimmen vom Parlament angenommen. Die Rekruten, die im April 2006 eingezogen wurden, waren die letzten Wehrdienstleistenden. Ihr Wehrdienst endete im Oktober 2006, danach gab und gibt es nur noch Berufssoldaten. Durch die Abschaffung des Wehrdienstes besteht auch kein Zivildienst mehr. [Coalition to Stop the Use of Child Soldiers:
Child Soldiers Global Report 2008; Konrad-Adenauer-Stiftung:
Mazedonien im Mai 2006, 31.05.2006; Deutsche Welle Fokus Ost-Südost:
Weiterer Schritt bei Militärreform in Mazedonien, 12.04.2006]
Da die Wehrdienstpflicht inzwischen abgeschafft wurde, dürfte eine Strafverfolgung wegen Nicht-Ableistung des obligatorischen Wehrdienstes nunmehr der Verfassung widersprechen - wegen Verletzung des Art.12 der Verfassung, der Verurteilungen nur auf Grund von geltenden Gesetzen ermöglicht. Eine Strafverfolgung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes würde nun wohl auch dem verfassungsmäßig garantierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Bei Verletzungen des Art. 12 der Verfassung und bei Gesetzen, welche den Gleichheitsgrundsatz verletzen, hat der mazedonische Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren wiederholt Gesetze, die diesen Verfassungsgarantien widersprechen, aufgehoben und auch in Einzelfällen Urteile wegen Verletzung dieser Grundsätze rückgängig gemacht. Da der Verfassungsgerichthof zurzeit über eine Mehrheit von Richtern verfügt, die der nunmehr oppositionellen SDSM nahe stehen und da die Verfassungsrichter unabsetzbar sind, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Urteilsfindung ganz unabhängig von der derzeitigen Regierung der VMRO-DPMNE vorgehen werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 47]Da die Wehrdienstpflicht inzwischen abgeschafft wurde, dürfte eine Strafverfolgung wegen Nicht-Ableistung des obligatorischen Wehrdienstes nunmehr der Verfassung widersprechen - wegen Verletzung des Artikel 12, der Verfassung, der Verurteilungen nur auf Grund von geltenden Gesetzen ermöglicht. Eine Strafverfolgung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes würde nun wohl auch dem verfassungsmäßig garantierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Bei Verletzungen des Artikel 12, der Verfassung und bei Gesetzen, welche den Gleichheitsgrundsatz verletzen, hat der mazedonische Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren wiederholt Gesetze, die diesen Verfassungsgarantien widersprechen, aufgehoben und auch in Einzelfällen Urteile wegen Verletzung dieser Grundsätze rückgängig gemacht. Da der Verfassungsgerichthof zurzeit über eine Mehrheit von Richtern verfügt, die der nunmehr oppositionellen SDSM nahe stehen und da die Verfassungsrichter unabsetzbar sind, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Urteilsfindung ganz unabhängig von der derzeitigen Regierung der VMRO-DPMNE vorgehen werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 47]
4. Rückkehrfragen: Grundversorgung, Gesundheitssystem und Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
4. a. Grundversorgung:
Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 18]
Die Arbeitslosenrate lag im Jahresdurchschnitt von 2007 den Angaben des Internationalen Währungsfonds zufolge bei 34,2 % der Beschäftigten. Den Angaben des Statistischen Amtes Mazedoniens zufolge ist die Arbeitslosenrate im vergangenen Jahr etwas zurückgegangen. Beunruhigend ist die geringe Zahl von legal beschäftigten Personen, welche im Durchschnitt laut Auskunft des mazedonischen statistischen Zentralamts des Jahres 2007 nur noch etwa 191.472 betrug.
Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41]
Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 18]
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 9; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 42]
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.
Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.
Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.
Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04 ]Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04 ]
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen
Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.
Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.
Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.
Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 20]
4. b.Gesundheitswesen
Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sind: ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer Pensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Arbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos oder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der Niederlassung nach Rückkehr aus dem
Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. "Arbeitsbuches" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher im Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss (d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der "Beschäftigungsfähigen" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen - gerade aus der Bevölkerungsgruppe der ethnischen Minderheiten - vom sozialen System ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften geändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert haben, als arbeitslos registriert werden. Kommt es dabei zu Problemen mit den Arbeitsämtern, kann sich der Antragsteller in diesem Fall für Rückfragen und Beschwerden an das Ministerium für Arbeit und Soziales - Sektor für Sozialangelegenheiten - wenden. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschließungsgrund.
Grundsätzlich erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt nach einem dem amerikanischen Gesundheitswesen nachgebildeten Punktesystem mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet.
Sozialfälle sind auch nach der letzten Gesetzesänderung 2001 von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit, jedoch nicht von Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten.
Diese geringe Selbstbeteiligung an rezeptpflichtigen, d.h. vom Hausarzt verschriebenen Medikamenten, gestaffelt nach dem Preis des Präparats, ist von allen Krankenversicherten zu entrichten. Sie beträgt grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparats, der in der Regel vergleichsweise günstig ist.
Die jährlichen Eigenbeteiligungssätze bei kostenpflichtigen Behandlungen variieren je nach Personengruppe zwischen 0 % (z.B. Kinder) und 70 % (Personen zw. 18 und 65 Jahren). Wenn innerhalb eines Kalenderjahres 70 % des monatlichen Durchschnittslohnes für medizinische Leistungen aufgebracht wurden (Belege sind zu sammeln), so tritt für den Rest des Jahres Befreiung von Eigenbeteiligungen ein, ausgenommen die oben genannten. Eigenbeteiligungen an Medikamenten.
Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Beitrags, wenn das monatliche Einkommen unter dem Durchschnittslohn liegt.
Die frühere Einschränkung hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Krankenversicherungsschutz mehr) ist entfallen. Eine grundsätzliche Befreiung bestimmter Patientengruppen (z.B. Krebs-, Dialyse-, Aids-Kranke) von jeder Eigenbeteiligung wird nicht mehr gewährt, sondern jeweils nur noch für Behandlungen, die mit der betreffenden Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Auch im Sekundärschutz (Krankenhausbehandlungen) sind Eigenbeteiligungssätze (gestaffelt) zu entrichten. [Deutsches
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 19 - 20; Österreichische
Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 41-42)
Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seiten 41-42]
Eine Bestimmung im Gesetz über Ergänzungen und Erläuterungen zum Gesetz über die Krankenversicherung, wonach Ausgaben für den Basisgesundheitsdienste von den Bürgern getragen werden mussten, wenn sie Dienste in einer Institution in Anspruch genommen haben, die keinen Vertrag mit dem Sozialversicherungsfonds abgeschlossen hat, wurde vom Verfassungsgerichtshof (auf Vorschlag des Ombudsmannes) für verfassungswidrig erklärt und annulliert. [Ombudsman Republic of Macedonia: Annual Report 2007, Seite 5]
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. [Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)]
Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 42]
4. c. Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 11]
5) Echtheit von Dokumenten
Fälle echter Dokumente unwahren Inhalts in Bezug auf Mazedonien, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, oder entsprechende lancierte Pressemeldungen sind bislang nicht bekannt geworden.
Die Vorlage unechter Dokumente kommt immer wieder vor. Dabei hat es Fälle gefälschter mazedonischer Reisedokumente bisher kaum gegeben. Dagegen sind in zunehmendem Maße ge- oder verfälschte Sichtvermerke und Aufenthaltsgenehmigungen festzustellen. Auch Fälschungen von behördlichen Urkunden (Ladungen, Gerichtsurteilen, Ladungen zu "informativen Gesprächen", Anmeldungen zur Sozialversicherung, Zolldokumente etc.) werden vorgelegt. [Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seiten 21-22]
Ziemlich häufig wurden der österreichischen Botschaft bei der Visumsbeantragung in den letzten Jahren gefälschte Dokumente vorgelegt. Es gibt hier den Erfahrungen der Botschaft zufolge Druckereien, die bereit sind, gefälschte Dokumente herzustellen. Auch bei den anderen Botschaften in Skopje werden bei der Beantragung von Visa hier häufig gefälschte oder verfälschte Dokumente vorgelegt. [ÖB Skopje, Anfragebeantwortung vom 09.05.2007.
In: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den UBAS, 09.05.2007 ]
Gefälligkeitsbescheinigungen aller Art, insbesondere ärztliche Bescheinigungen, sind in Mazedonien leicht erhältlich. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seiten 21-22]
6) Zustellungen
6. a.Ladungen
Nach der derzeitigen (2005 novellierten) Gesetzeslage muss das Gericht zunächst versuchen, Ladungen persönlich zustellen zu lassen. Wenn sich dies als unmöglich herausstellt, kann eine Ladung öffentlich kundgemacht werden, z. B. durch Anschlag auf dem Schwarzen Brett des Gerichtes und gilt durch diese Kundmachung als zugestellt. Früher mussten Ladungen unbedingt persönlich zugestellt werden. Dies war einer der Gründe für die lange Dauer von Gerichtsverfahren. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 24]
6. b. Urteile
Die Zustellung eines Urteiles kann in Mazedonien nur dann rechtsgültig erfolgen, wenn sie dem Verurteilten persönlich zugestellt wird. Eine Zustellung z. B. an die Gattin des Verurteilten wäre nichtig, so als ob sie nicht erfolgt wäre. Auch in der Praxis werden Urteile in Mazedonien stets persönlich zugestellt und keineswegs Verwandten übergeben. Die Nichtigkeit der Zustellung an Verwandte ist in Mazedonien ganz allgemein bekannt. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006 ]
6. c.Zustellungen / Zustellungen in Abwesenheit an Dritte
Die erste Zustellung von Klagen bzw. Anklageschriften muss der bestehenden Gesetzeslage zufolge unbedingt an den Beschuldigten persönlich durchgeführt werden. Bei Abwesenheit der Beschuldigten hat der Richter im Strafverfahren einen Ex-officio- Rechtsbeistand für den abwesenden Beschuldigten zu bestellen. Nur diesem Rechtsanwalt werden sodann alle Prozessakten (auch das Urteil) zugestellt. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 24]
Diese zitierten, im Wesentlichen schon dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 AVG auch mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.09.2009 zur Kenntnis gebracht - und blieben in der sich darauf beziehenden anwaltlichen Stellungnahme vom 18.09.2009 unbestritten.Diese zitierten, im Wesentlichen schon dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, AVG auch mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.09.2009 zur Kenntnis gebracht - und blieben in der sich darauf beziehenden anwaltlichen Stellungnahme vom 18.09.2009 unbestritten.
Aus den aktuellen in diesem Erkenntnis zitierten Länderberichten zu Mazedonien ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in Mazedonien für Angehörige der albanischen Volksgruppe - die Beschwerdeführerin und ihre Familie gehören dieser an - seit der Einreise der Eltern der Beschwerdeführerin nach Österreich im Jahre 2002, verbessert hat.
Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Eine gezielte staatliche Verfolgung der albanischen Volksgruppe oder von Personen moslemischen Glaubens in Mazedonien ist nicht feststellbar. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die albanische Volksgruppe oder Personen moslemischen Glaubens in Mazedonien Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt.
Die Republik Mazedonien verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Republik Mazedonien verfügt über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern - eine unterschiedliche Unterstützungsgewährung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ist nicht ersichtlich.
In all diesen zu Grunde liegenden unbedenklichen, objektiven Quellen sind zudem keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Mazedonien Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Es ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Quellen zudem, dass die Republik Mazedonien über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfügt. Auch eine Verfolgung ethnischer Albaner, die an den kämpferischen Auseinandersetzungen des Jahres 2001 beteiligt waren, durch mazedonische Behörden ist vor dem Hintergrund des Amnestiegesetzes für ehemalige UCK-Mitglieder mit Ausnahme begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auszuschließen. Hinsichtlich möglicher Übergriffe durch Dritte (etwa Krimineller) besteht eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der mazedonischen Behörden, da Gewalttaten oder Übergriffen von der Polizei und der Justiz auch tatsächlich nachgegangen wird. Sollte es zu derartigen Übergriffen kommen, besteht somit die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten. Ebenso besteht Rechtsschutz gegen Untätigkeit der mazedonischen Sicherheitsbehörden.
II.1.2. Zur minderjährigen Beschwerdeführerin wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zur minderjährigen Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen. Sie wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf, wo sie in häuslicher Gemeinschaft mit den übrigen Angehörigen ihrer Kernfamilie wohnt. In ihrer Heimat leben weiterhin die elf Geschwister ihres Vaters sowie weitere Verwandte der Familien ihrer Eltern. Drei Brüder ihrer Mutter leben darüber hinaus in der Schweiz. Im Bundesgebiet leben derzeit keine weiteren Verwandten der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen. Sie wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf, wo sie in häuslicher Gemeinschaft mit den übrigen Angehörigen ihrer Kernfamilie wohnt. In ihrer Heimat leben weiterhin die elf Geschwister ihres Vaters sowie weitere Verwandte der Familien ihrer Eltern. Drei Brüder ihrer Mutter leben darüber hinaus in der Schweiz. Im Bundesgebiet leben derzeit keine weiteren Verwandten der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin.
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Tochter des XXXX (hg. protokolliert zu B8 233.334) und der XXXX (hg. protokolliert zu B8 258.608). Die im Bundesgebiet lebende Kernfamilie der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst die minderjährige Beschwerdeführerin, den Vater XXXX, die Mutter, XXXX, und die minderjährige Schwester XXXX, sowie die bereits im Bundesgebiet nachgeborenen Geschwister XXXX, und XXXX.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Tochter des römisch 40 (hg. protokolliert zu B8 233.334) und der römisch 40 (hg. protokolliert zu B8 258.608). Die im Bundesgebiet lebende Kernfamilie der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst die minderjährige Beschwerdeführerin, den Vater römisch 40 , die Mutter, römisch 40 , und die minderjährige Schwester römisch 40 , sowie die bereits im Bundesgebiet nachgeborenen Geschwister römisch 40 , und römisch 40 .
In den Verfahren des Vaters und der Schwester XXXX der Beschwerdeführerin ergehen mit heutigem Tag ebenfalls Erkentnisse des Asylgerichtshofes, in welchen deren Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 diesen Angehörigen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt und gleichzeitig Spruchpunkt III. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheids ersatzlos behoben wurde. Im Verfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin (zu Zl. B8 258.608) ergeht mit heutigem Tag ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, in welchem auch die Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ersatzlos behoben wurde.In den Verfahren des Vaters und der Schwester römisch 40 der Beschwerdeführerin ergehen mit heutigem Tag ebenfalls Erkentnisse des Asylgerichtshofes, in welchen deren Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 diesen Angehörigen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt und gleichzeitig Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheids ersatzlos behoben wurde. Im Verfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin (zu Zl. B8 258.608) ergeht mit heutigem Tag ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, in welchem auch die Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ersatzlos behoben wurde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Republik Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Republik Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin und zu den für sie vorgebrachten Gründen für die Antragstellung gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin und zu den für sie vorgebrachten Gründen für die Antragstellung gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihres Vaters in Zusammenschau mit der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin.
Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner gründet sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihres Vaters. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität, der Staatsangehörigkeit und der albanischen Volksgruppenzugehörigkeit aus. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen über die familiäre Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich und in Mazedonien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, sowie aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes in den Asylverfahren der übrigen Angehörigen der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin. Diese Feststellungen zu ihrer Person wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Stand der Asylverfahren der übrigen Mitglieder der Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin gründen sich auf die bezugnehmenden Akten des erkennenden Gerichtshofes.
Die Feststellung, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Republik Mazedonien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren für die minderjährige Beschwerdeführerin keine (eigenen) konkret ihre Person betreffende Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorgebracht hat, in Zusammenschau mit den getroffenen aktuellen Feststellungen zur Situation in Mazedonien.
II.3. Die Feststellung, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben ihres Vaters in seinem Asylverfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass noch sieben Brüder und vier Schwestern sowie weitere Verwandte der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin nach wie vor im Heimatland leben und daher zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bei und Unterstützungsleistungen durch diese Angehörigen im Herkunftsland anzunehmen ist.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben ihres Vaters in seinem Asylverfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass noch sieben Brüder und vier Schwestern sowie weitere Verwandte der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin nach wie vor im Heimatland leben und daher zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bei und Unterstützungsleistungen durch diese Angehörigen im Herkunftsland anzunehmen ist.
Weiters ergibt sich aus den unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien, dass sich die Situation für rückkehrende Familien zwar als schwierig, aber nicht als ausweglos darstellt. Durch das vorhandene mazedonische Sozialhilfesystem würde der Familie ein Existenzminimum, das für eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau ausreicht, auch dann zur Verfügung stehen, wenn weder der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin noch deren Mutter Arbeit finden würden. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben.Weiters ergibt sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien, dass sich die Situation für rückkehrende Familien zwar als schwierig, aber nicht als ausweglos darstellt. Durch das vorhandene mazedonische Sozialhilfesystem würde der Familie ein Existenzminimum, das für eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau ausreicht, auch dann zur Verfügung stehen, wenn weder der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin noch deren Mutter Arbeit finden würden. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben.
Es ist auch nicht erkennbar, weshalb dem gesunden und arbeitsfähigen Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, der schon bisher in der Lage war, seine Existenz zu sichern, und der auch in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, nicht weiterhin - nötigenfalls unter Anspruchnahme von Sozialhilfe und Unterstützung von Familienangehörigen - auch in Mazedonien zugemutet werden kann, für die Lebensgrundlage seiner Familie zu sorgen.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Mazedonien gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die minderjährige Beschwerdeführerin lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wäre.
Dem Beschwerdevorbringen des Vaters, dass die Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen würde, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Feststellungen zur Situation in Mazedonien unter Punkt II.1.1. nicht gefolgt werden. Die aktuellen Länderberichte, die der rechtsfreundlichen Vertretung zur Wahrung des Parteiengehörs vom erkennenden Gerichtshof zur Kenntnis gebracht worden waren, blieben unbestritten.Dem Beschwerdevorbringen des Vaters, dass die Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen würde, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Feststellungen zur Situation in Mazedonien unter Punkt römisch zwei.1.1. nicht gefolgt werden. Die aktuellen Länderberichte, die der rechtsfreundlichen Vertretung zur Wahrung des Parteiengehörs vom erkennenden Gerichtshof zur Kenntnis gebracht worden waren, blieben unbestritten.
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren, wonach sie nach der Ausreise ihres Mannes nach Österreich im März 2002 bis zu ihrer eigenen Ausreise im Dezember 2002 im Herkunftsstaat Sozialhilfe bezogen und bei den Brüdern des Beschwerdeführers gewohnt hat, bzw. durch humanitäre Organisationen und Verwandte unterstützt worden ist. Auch leben drei Brüder der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Schweiz.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisenden Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisenden Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Familieeigenschaft der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin hatte im hier vorliegenden Fall bereits im Herkunftsstaat bestanden und sind die mit den Eltern im Bundesgebiet lebende minderjährige Beschwerdeführerin sowie ihre ebenfalls minderjährigen Geschwister deren gemeinsame Kinder, sodass das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die anhängigen Verfahren der Eltern und der minderjährigen Schwester XXXX auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Familienverfahren zu führen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Familieeigenschaft der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin hatte im hier vorliegenden Fall bereits im Herkunftsstaat bestanden und sind die mit den Eltern im Bundesgebiet lebende minderjährige Beschwerdeführerin sowie ihre ebenfalls minderjährigen Geschwister deren gemeinsame Kinder, sodass das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die anhängigen Verfahren der Eltern und der minderjährigen Schwester römisch 40 auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Familienverfahren zu führen ist.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin hat für diese als deren gesetzlicher Vertreter im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern ihren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz dahingehend begründet, dass für seine Tochter dieselben Fluchtgründe wie für ihn gelten würden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. B8 233.334-3/2008, wurde die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin gem. § 3 AsylG abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs.1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt sowie Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ersatzlos behoben.Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin hat für diese als deren gesetzlicher Vertreter im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern ihren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz dahingehend begründet, dass für seine Tochter dieselben Fluchtgründe wie für ihn gelten würden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. B8 233.334-3/2008, wurde die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt sowie Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ersatzlos behoben.
Auch wurde mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren des Vaters, der Mutter und der Schwester XXXX, diesen Angehörigen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.Auch wurde mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren des Vaters, der Mutter und der Schwester römisch 40 , diesen Angehörigen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Republik Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Republik Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt II.3. im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin übereinstimmend angegeben haben, noch die sieben Brüder und vier Schwestern des Vaters sowie weitere Angehörige beider Familien in Mazedonien befinden, die innerfamiliäre Hilfestellung anzunehmen ist und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nach der Ausreise des Vaters weiterhin bei dessen Brüdern gewohnt hat und von den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keine Gründe vorgebracht wurden, warum eine Unterkunftsmöglichkeit der Familie in Zukunft im Falle einer Rückkehr (zumindest vorübergehend) bei den Angehörigen im Herkunftsstaat nicht weiter möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neuen Quadratmetern.Dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin übereinstimmend angegeben haben, noch die sieben Brüder und vier Schwestern des Vaters sowie weitere Angehörige beider Familien in Mazedonien befinden, die innerfamiliäre Hilfestellung anzunehmen ist und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nach der Ausreise des Vaters weiterhin bei dessen Brüdern gewohnt hat und von den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keine Gründe vorgebracht wurden, warum eine Unterkunftsmöglichkeit der Familie in Zukunft im Falle einer Rückkehr (zumindest vorübergehend) bei den Angehörigen im Herkunftsstaat nicht weiter möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neuen Quadratmetern.
Es ergeben sich aus dem Sachverhalt auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat und im Ausland zu decken - zumal ihre Eltern selbst im Verfahren auch nicht angaben, dass die Existenzgrundlage ihrer derzeit in Mazedonien lebenden Familie in der Heimat nicht gesichert sei. Auch wurden von ihnen keine schlüssigen Umstände genannt, die Grund zu der Annnahme geben würden, dass die Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Heimat nicht wieder, so wie die Mutter und die Schwester XXXX, zumindest vorübergehend durch die elf Geschwister des Vaters und die Familien der Eltern finanziell unterstützt werden könnten oder zumindest vorübergehend bei diesen Verwandten Unterkunft finden könnten.Es ergeben sich aus dem Sachverhalt auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat und im Ausland zu decken - zumal ihre Eltern selbst im Verfahren auch nicht angaben, dass die Existenzgrundlage ihrer derzeit in Mazedonien lebenden Familie in der Heimat nicht gesichert sei. Auch wurden von ihnen keine schlüssigen Umstände genannt, die Grund zu der Annnahme geben würden, dass die Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Heimat nicht wieder, so wie die Mutter und die Schwester römisch 40 , zumindest vorübergehend durch die elf Geschwister des Vaters und die Familien der Eltern finanziell unterstützt werden könnten oder zumindest vorübergehend bei diesen Verwandten Unterkunft finden könnten.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin gab zudem vor dem Bundesasylamt auch an, in Mazedonien durchgehend bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Auch nach seiner Einreise in Österreich ging er einer solchen Berufstätigkeit im Baugewerbe nach. Es kann ihm daher auch im Falle einer Rückkehr zugesonnen werden, in Mazedonien eine solche Tätigkeiten wieder aufzunehmen oder zumindest Gelegenheitsarbeiten zu verrichten, um so für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Erinnert sei zudem, dass auch hinsichtlich der Eltern und der Schwester XXXX der minderjährigen Beschwerdeführerin im Ergebnis gleichlautende Entscheidungen getroffen wurden (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Verfahren ihres Vaters zu GZ. B8 233.334-3/2008).Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin gab zudem vor dem Bundesasylamt auch an, in Mazedonien durchgehend bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Auch nach seiner Einreise in Österreich ging er einer solchen Berufstätigkeit im Baugewerbe nach. Es kann ihm daher auch im Falle einer Rückkehr zugesonnen werden, in Mazedonien eine solche Tätigkeiten wieder aufzunehmen oder zumindest Gelegenheitsarbeiten zu verrichten, um so für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Erinnert sei zudem, dass auch hinsichtlich der Eltern und der Schwester römisch 40 der minderjährigen Beschwerdeführerin im Ergebnis gleichlautende Entscheidungen getroffen wurden vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Verfahren ihres Vaters zu GZ. B8 233.334-3/2008).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen unter Punkt II.1.1., der Ausführungen unter Punkt II.3. und dem Vorbringen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr mit ihrer gesamten Familie in die Republik Mazedonien in ihrer Existenz bedroht wäre.Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen unter Punkt römisch zwei.1.1., der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. und dem Vorbringen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr mit ihrer gesamten Familie in die Republik Mazedonien in ihrer Existenz bedroht wäre.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde im Verfahren auch nicht behauptet.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 1. April 2009 und es ist auch danach keine neuerliche Zuständigkeit des Bundesasylamtes entstanden; § 10 AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 1. April 2009 und es ist auch danach keine neuerliche Zuständigkeit des Bundesasylamtes entstanden; Paragraph 10, AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der anzuwenden Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der anzuwenden Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.
Aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass die Asylerstreckungsanträge der Schwester XXXX und des Bruders XXXX der minderjährigen Beschwerdeführerin mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2006 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen wurden. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen und ist auch bis dato nicht erfolgt. Auf Grund dieses Umstandes waren auch in den Beschwerdeverfahren der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die diese betreffenden Ausweisungsentscheidungen ersatzlos zu beheben. Eine nunmehrige Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin würde daher bewirken, dass diese ohne ihre Eltern schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung dieser Mitglieder der Kernfamilie Österreich verlassen müsste. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben und es war daher die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).Aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass die Asylerstreckungsanträge der Schwester römisch 40 und des Bruders römisch 40 der minderjährigen Beschwerdeführerin mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2006 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen wurden. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen und ist auch bis dato nicht erfolgt. Auf Grund dieses Umstandes waren auch in den Beschwerdeverfahren der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die diese betreffenden Ausweisungsentscheidungen ersatzlos zu beheben. Eine nunmehrige Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin würde daher bewirken, dass diese ohne ihre Eltern schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung dieser Mitglieder der Kernfamilie Österreich verlassen müsste. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben und es war daher die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).
Die im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten Beweismittel zum Nachweis der Integration der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin werden im Rahmen eines allfälligen Ausweisungsverfahrens durch die zuständige Fremdenbehörde zu berücksichtigen sein.
II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 oder vom 26.02.2009, Zl. 2006/20/0177 mit weiterem Nachweis).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 oder vom 26.02.2009, Zl. 2006/20/0177 mit weiterem Nachweis).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
18.12.2009