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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der Z B (geboren 1969) in W, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Jänner 2006, Zl. 258.608/0-V/14/05, betreffend § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der Z B (geboren 1969) in W, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Jänner 2006, Zl. 258.608/0-V/14/05, betreffend Paragraph 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Beschwerdeführerin damit nach Mazedonien ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Mazedonien und Angehörige der albanischen Volksgruppe, reiste am 15. Dezember 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. August 2003 einen Asylantrag. Ihr Ehegatte SB stellte am 28. August 2003 einen auf die Beschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Februar 2005 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Februar 2005 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Berufungsverhandlung ihre Berufung gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Asylantrages) zurück.Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Berufungsverhandlung ihre Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Asylantrages) zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und Spruchpunkt III. mit der Maßgabe bestätigt, "als B Z gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien auszuweisen ist".Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen und Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe bestätigt, "als B Z gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien auszuweisen ist".
Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest:
"Der Ehemann der Berufungswerberin stellte am 27.03.2002 einen Antrag auf Asylgewährung. Die Berufung gegen den negativen bescheid der Erstinstanz wurde mit Bescheid des UBAS vom 04.04.2003, Zl. 233.334/0-V/14/02, abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0292-4, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. der Gatte der Berufungswerberin stellte am 28.08.2003 einen Asylerstreckungsantrag."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Bei der Maßgabebestätigung des Ausspruches über die Ausweisung der Beschwerdeführerin (aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien) hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine "partielle" Ausweisung durch die Asylbehörden - die es möglich erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehegatten SB das Bundesgebiet zu verlassen hat - einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine derartige Rechtfertigung enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zlen. 2008/01/0523 bis 0525 (und die darin angegebene weitere Judikatur), verwiesen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, Zl. 2006/01/0641).Bei der Maßgabebestätigung des Ausspruches über die Ausweisung der Beschwerdeführerin (aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien) hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine "partielle" Ausweisung durch die Asylbehörden - die es möglich erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehegatten SB das Bundesgebiet zu verlassen hat - einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine derartige Rechtfertigung enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Hiezu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zlen. 2008/01/0523 bis 0525 (und die darin angegebene weitere Judikatur), verwiesen werden vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, Zl. 2006/01/0641).
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der verfügten Ausweisung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der verfügten Ausweisung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ffDer Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff
VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft im Übrigen - soweit sie sich auf die Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft im Übrigen - soweit sie sich auf die Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Wien, am 25. Juni 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010085.X00Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009