TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/9 B8 233334-3/2008

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Veröffentlicht am 09.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B8 233.334-3/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, vom 26.09.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2007, Zahl: 07 07.914-EAST WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, vom 26.09.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2007, Zahl: 07 07.914-EAST WEST, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt.

III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen, am XXXX geboren und am 26.03.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 27.03.2002 in Österreich im Wege seines Rechtsvertreters schriftlich einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen, am römisch 40 geboren und am 26.03.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 27.03.2002 in Österreich im Wege seines Rechtsvertreters schriftlich einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.

Zu seinen Fluchtgründen wurde darin ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ab Beginn der Kämpfe im Raum westlich von XXXX der UCK angeschlossen habe und Soldat in der XXXX gewesen sei. Er wäre im Bergdorf XXXX eingesetzt gewesen, das westlich von XXXX liege. Nach dem Rahmenabkommen von Ohrid habe er seine Waffe dem Kommandanten übergeben. Aufgrund der unsicheren Situation sei er dann nach Norden in den Kosovo geflüchtet, wo er bei einem Cousin Unterschlupf gefunden habe. Da er an die Umsetzung der im Gesetz beschlossenen Amnestie nicht geglaubt habe, sei er nicht in den Raum XXXX zurückgekehrt, sondern habe sich entschlossen, zu Verwandten nach Österreich zu flüchten. Er sei davon ausgegangen, dass durch Spione die Daten der Kämpfer der UCK bei der mazedonischen Polizei aufliegen würden und sie daher gefährdet seien. Seine Identität belegte der Beschwerdeführer im Zuge dieses ersten Asylverfahrens durch seinen am 06.02.1996 ausgestellten mazedonischen Führerschein.Zu seinen Fluchtgründen wurde darin ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ab Beginn der Kämpfe im Raum westlich von römisch 40 der UCK angeschlossen habe und Soldat in der römisch 40 gewesen sei. Er wäre im Bergdorf römisch 40 eingesetzt gewesen, das westlich von römisch 40 liege. Nach dem Rahmenabkommen von Ohrid habe er seine Waffe dem Kommandanten übergeben. Aufgrund der unsicheren Situation sei er dann nach Norden in den Kosovo geflüchtet, wo er bei einem Cousin Unterschlupf gefunden habe. Da er an die Umsetzung der im Gesetz beschlossenen Amnestie nicht geglaubt habe, sei er nicht in den Raum römisch 40 zurückgekehrt, sondern habe sich entschlossen, zu Verwandten nach Österreich zu flüchten. Er sei davon ausgegangen, dass durch Spione die Daten der Kämpfer der UCK bei der mazedonischen Polizei aufliegen würden und sie daher gefährdet seien. Seine Identität belegte der Beschwerdeführer im Zuge dieses ersten Asylverfahrens durch seinen am 06.02.1996 ausgestellten mazedonischen Führerschein.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieses ersten Asylverfahrens am 24.07.2002 im Besein eines geeigneten Dolmetschers für die albanische Sprache vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab an, vor der Polizei geflüchtet zu sein. Er wäre im Krieg als Arbeiter in XXXX gewesen. Er habe gar nicht zur UCK gewollt. Es seien die Polizei und die Armee gekommen und hätten das Dorf umzingelt. Die Bewohner des Dorfes wären nach XXXX mit den Hubschraubern gebracht worden. Er sei nicht dabei gewesen und deswegen habe er auch bei der UCK mitgemacht. Ihr Haus sei total zerstört worden, bis zum Grundriss. Er sei einfacher Soldat bei der UCK gewesen und habe seine Waffe in seinem Dorf, so wie das Gesetz es verlangt habe, auftragsgemäß abgegeben. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei und habe auch keine Probleme mit den mazedonischen Behörden gehabt. Als dann die Ohrid-Vereinbarung stattgefunden habe, sei er im August 2001 in Richtung Kosovo gegangen, da er Angst gehabt habe, von der Polizei gesucht zu werden. Die würde wissen, dass er im Krieg gewesen wäre. Es gebe Spione, die Listen hätten. Es sei normal, dass er gesucht werde, alle seine Freunde seien geflüchtet. Befragt was ihn im Fall einer Rückkehr in seiner Heimat erwarten würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht zurück wolle, außer man würde ihn mit Gewalt zurückschicken.Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieses ersten Asylverfahrens am 24.07.2002 im Besein eines geeigneten Dolmetschers für die albanische Sprache vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab an, vor der Polizei geflüchtet zu sein. Er wäre im Krieg als Arbeiter in römisch 40 gewesen. Er habe gar nicht zur UCK gewollt. Es seien die Polizei und die Armee gekommen und hätten das Dorf umzingelt. Die Bewohner des Dorfes wären nach römisch 40 mit den Hubschraubern gebracht worden. Er sei nicht dabei gewesen und deswegen habe er auch bei der UCK mitgemacht. Ihr Haus sei total zerstört worden, bis zum Grundriss. Er sei einfacher Soldat bei der UCK gewesen und habe seine Waffe in seinem Dorf, so wie das Gesetz es verlangt habe, auftragsgemäß abgegeben. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei und habe auch keine Probleme mit den mazedonischen Behörden gehabt. Als dann die Ohrid-Vereinbarung stattgefunden habe, sei er im August 2001 in Richtung Kosovo gegangen, da er Angst gehabt habe, von der Polizei gesucht zu werden. Die würde wissen, dass er im Krieg gewesen wäre. Es gebe Spione, die Listen hätten. Es sei normal, dass er gesucht werde, alle seine Freunde seien geflüchtet. Befragt was ihn im Fall einer Rückkehr in seiner Heimat erwarten würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht zurück wolle, außer man würde ihn mit Gewalt zurückschicken.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 28.10.2002 wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG zulässig sei.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 28.10.2002 wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.

Die (lediglich) gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 04.04.2003, Zl. 233.334/0-V/14/02, gemäß § 8 AsylG abgewiesen.Die (lediglich) gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 04.04.2003, Zl. 233.334/0-V/14/02, gemäß Paragraph 8, AsylG abgewiesen.

Der UBAS traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur allgemeinen Situation, zur Sicherheitslage und zum Rechtsschutz in der Republik Mazedonien und führte begründend zusammengefasst aus, dass dass sich die Situation in Mazedonien grundlegend geändert habe und ethnisch motivierte Auseinandersetzungen aufgehört hätten. Es bestehe demnach auch keine Rückkehrgefährdung für ethnische Albaner. Insbesondere sei die Grundversorgung in Mazedonien sichergestellt und funktioniere das mazedonische Sozialhilfesystem trotz hoher Belastungen auf allerdings niedrigem Niveau und sichere jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsbürger ein Existenzminimum, welches für die Grundversorgung ausreiche. Auch stehe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Unterkunft zur Verfügung, da ein Teil seiner Familie ein Haus in XXXX besitze.Der UBAS traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur allgemeinen Situation, zur Sicherheitslage und zum Rechtsschutz in der Republik Mazedonien und führte begründend zusammengefasst aus, dass dass sich die Situation in Mazedonien grundlegend geändert habe und ethnisch motivierte Auseinandersetzungen aufgehört hätten. Es bestehe demnach auch keine Rückkehrgefährdung für ethnische Albaner. Insbesondere sei die Grundversorgung in Mazedonien sichergestellt und funktioniere das mazedonische Sozialhilfesystem trotz hoher Belastungen auf allerdings niedrigem Niveau und sichere jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsbürger ein Existenzminimum, welches für die Grundversorgung ausreiche. Auch stehe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Unterkunft zur Verfügung, da ein Teil seiner Familie ein Haus in römisch 40 besitze.

Die Behandlung der sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0292-4, abgelehnt.

Am 15.12.2002 reisten die Frau des Beschwerdeführers und die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX illegal nach Österreich ein. Die Ehefrau stellte für sich am 28.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und brachte gleichzeitig für die Tochter einen Antrag gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 ein. Auch der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2003 unter Vorlage seines am XXXX ausgestellten österreichischen Führerscheins einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf das Asylverfahren seiner Gattin.Am 15.12.2002 reisten die Frau des Beschwerdeführers und die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 illegal nach Österreich ein. Die Ehefrau stellte für sich am 28.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und brachte gleichzeitig für die Tochter einen Antrag gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 ein. Auch der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2003 unter Vorlage seines am römisch 40 ausgestellten österreichischen Führerscheins einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf das Asylverfahren seiner Gattin.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, Zl. 03 26.711-BAL, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt am 06.05.2005, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen, da auch der Asylantrag seiner Gattin XXXX, auf den sich der Antrag des Beschwerdeführers bezogen hatte, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005 bescheidmäßig unter der Zahl 03 26.710-BAL abgewiesen worden war.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, Zl. 03 26.711-BAL, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt am 06.05.2005, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen, da auch der Asylantrag seiner Gattin römisch 40 , auf den sich der Antrag des Beschwerdeführers bezogen hatte, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005 bescheidmäßig unter der Zahl 03 26.710-BAL abgewiesen worden war.

Die sich dagegen richtende Berufung des Beschwerdeführers vom 18.05.2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2006, Zl. 233.334/6-V/14/05, gem. §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.Die sich dagegen richtende Berufung des Beschwerdeführers vom 18.05.2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2006, Zl. 233.334/6-V/14/05, gem. Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

Am XXXX wurde im Bundesgebiet die gemeinsame Tochter XXXX des Beschwerdeführers und seiner Gattin nachgeboren. Für diese stellte der Beschwerdeführer in der Folge am 28.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer auch für sich selbst den nunmehr verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet die gemeinsame Tochter römisch 40 des Beschwerdeführers und seiner Gattin nachgeboren. Für diese stellte der Beschwerdeführer in der Folge am 28.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer auch für sich selbst den nunmehr verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung im nunmehr anhängigen dritten Asylverfahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, am 29.08.2007 gab der Beschwerdeführer unter Vorlage seines am XXXX ausgestellten österreichischen Führerscheins befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass die im ersten Asylantrag in Österreich genannten Fluchtgründe weiterhin zutreffen würden. Er habe den jetzigen Folgeantrag auf Anraten seines Rechtsanwaltes gestellt, um den gleichen Status wie seine Familie zu bekommen. Dieselben Angaben würden auch für den Asylantrag seiner vor kurzem geborenen Tochter XXXX gelten. Im Jahre 2000 habe er bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf ein Ausreisevisum gestellt, welcher damals abgelehnt worden sei.Im Rahmen der Erstbefragung im nunmehr anhängigen dritten Asylverfahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, am 29.08.2007 gab der Beschwerdeführer unter Vorlage seines am römisch 40 ausgestellten österreichischen Führerscheins befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass die im ersten Asylantrag in Österreich genannten Fluchtgründe weiterhin zutreffen würden. Er habe den jetzigen Folgeantrag auf Anraten seines Rechtsanwaltes gestellt, um den gleichen Status wie seine Familie zu bekommen. Dieselben Angaben würden auch für den Asylantrag seiner vor kurzem geborenen Tochter römisch 40 gelten. Im Jahre 2000 habe er bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf ein Ausreisevisum gestellt, welcher damals abgelehnt worden sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.08.2007 langte am 31.08.2007 eine Bevollmächtigungsanzeige seines Rechtsvertreters beim Bundesasylamt ein.

Am 06.09.2007 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache. Der Beschwerdeführer brachte dabei zusammengefasst vor, mazedonischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Albaner, verheiratet und Vater von drei Töchtern und einem Sohn zu sein. Er habe Österreich seit 2002 nicht mehr verlassen. Den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz habe er deshalb gestellt, weil er nicht nach Mazedonien zurück könne. Er lebe nämlich seit fünf Jahren in Österreich und sei hier gut integriert. In Mazedonien habe er kein Zuhause und keine Arbeit, sodass er mit seiner Frau und den vier Kindern auf der Straße leben müsste. Die Probleme, die er im ersten Antrag 2002 angegeben habe, halte er weiterhin aufrecht. Sonst habe er keine Probleme in seinem Herkunftsstaat. Er befürchte, dass ihn die Polizei wegen der Probleme im Jahre 2002 weiterhin suche. In Österreich würde seine Familie mit ihm gemeinsam leben, weitere Verwandte habe er im Bundesgebiet keine. Zu den ihm vom Bundesasylamt in der Folge zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zur aktuellen Lage in Mazedonien wollte der Beschwerdeführer unter dem Verweis, dass er schon lange nicht mehr in Mazedonien gewesen sei, nichts angeben; er wisse nichts mehr von Mazedonien.

In der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vom 10.09.2007 gab der Beschwerdeführer nach Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gem. § 3, 8 AsylG abzuweisen und eine Ausweisung zu veranlassen im Beisein des amtlich bestellten Rechtsberaters an, nicht nach Mazedonien zurück zu können; die Gründe dazu habe er bereits angegeben.In der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vom 10.09.2007 gab der Beschwerdeführer nach Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gem. Paragraph 3, 8, AsylG abzuweisen und eine Ausweisung zu veranlassen im Beisein des amtlich bestellten Rechtsberaters an, nicht nach Mazedonien zurück zu können; die Gründe dazu habe er bereits angegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.09.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.09.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur allgemeinen Situation, zur Sicherheits- und Versorgungslage, sowie zum Rechtsschutz in der Republik Mazedonien und gelangte zusammengefasst unter Verweis auf sein erstes Asylverfahren zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren diese Ausreisegründe angegeben; diesem Vorbringen sei schon in diesem ersten Asylverfahren kein Glauben geschenkt worden und er habe seinen im ersten Verfahren getätigten Angaben im gegenständlichen dritten Verfahren nichts mehr hinzugefügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.09.2007 Beschwerde und führte begründend zusammengefasst aus, dass sich die Frage, ob die Berufungswerber (in der Folge gem. § 23 AsylGHG als Beschwerdeführer bezeichnet) im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK augesetzt seien, ohne länderkundliche Erhebungen bzw. Erhebungen im konkreten Fall vor Ort nicht beantworten ließe. Auch bleibe offen, ob ein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat bestehe, das die mittlerweile sechsköpfige Familie auffange, bzw. ob im Heimatdorf des Vaters ein leer stehendes Haus zur Verfügung stehe. Dazu wurde auch auf ein Gutachten in einem anderen Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwiesen, in dem der Gutachter in einem ähnlich gelagerten Fall mit Blick auf die ökonomische Situation des Antragstellers, der so wie der Beschwerdeführer aus einem entlegenen Dorf gestammt habe, davon gesprochen habe, dass marginalisierte Gebirgsregionen zu einem hohen Maße wirtschaftlich von Geldtransfers der Arbeitsmigranten abhängen würden, zumal eine landwirtschaftliche Bebauung eingeschränkt sei und staatliche Unterstützung praktisch nicht vorhanden sei. Auch sei die albanische Bevölkerung von Arbeitsmigration nach Westeuropa wesentlich stärker betroffen, als die makedonische. Dass der Staat unter dieser wirtschaftlichen Last noch nicht zusammengebrochen sei, liege zu einem wesentlichen Teil an den Transferleistungen der im Ausland lebenden makedonischen Bürger. Politische Transition und der Zusammenbruch der staatlichen Betriebe habe zu einer verstärkten sozialen Differenzierung beigetragen, die durch ein Auseinanderdriften von einer verhältnismäßig kleinen Schicht erfolgreicher Unternehmer und dem Absinken einer breiten Mittelschicht in zunehmende Verarmung gekennzeichnet sei. Die Sozialhilfe sei äußerst niedrig und unzureichend, um einen minimalen Lebensstandard zu garantieren, weshalb sie ihrem Sinn der Armutsbekämpfung nicht gerecht werde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.09.2007 Beschwerde und führte begründend zusammengefasst aus, dass sich die Frage, ob die Berufungswerber (in der Folge gem. Paragraph 23, AsylGHG als Beschwerdeführer bezeichnet) im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK augesetzt seien, ohne länderkundliche Erhebungen bzw. Erhebungen im konkreten Fall vor Ort nicht beantworten ließe. Auch bleibe offen, ob ein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat bestehe, das die mittlerweile sechsköpfige Familie auffange, bzw. ob im Heimatdorf des Vaters ein leer stehendes Haus zur Verfügung stehe. Dazu wurde auch auf ein Gutachten in einem anderen Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwiesen, in dem der Gutachter in einem ähnlich gelagerten Fall mit Blick auf die ökonomische Situation des Antragstellers, der so wie der Beschwerdeführer aus einem entlegenen Dorf gestammt habe, davon gesprochen habe, dass marginalisierte Gebirgsregionen zu einem hohen Maße wirtschaftlich von Geldtransfers der Arbeitsmigranten abhängen würden, zumal eine landwirtschaftliche Bebauung eingeschränkt sei und staatliche Unterstützung praktisch nicht vorhanden sei. Auch sei die albanische Bevölkerung von Arbeitsmigration nach Westeuropa wesentlich stärker betroffen, als die makedonische. Dass der Staat unter dieser wirtschaftlichen Last noch nicht zusammengebrochen sei, liege zu einem wesentlichen Teil an den Transferleistungen der im Ausland lebenden makedonischen Bürger. Politische Transition und der Zusammenbruch der staatlichen Betriebe habe zu einer verstärkten sozialen Differenzierung beigetragen, die durch ein Auseinanderdriften von einer verhältnismäßig kleinen Schicht erfolgreicher Unternehmer und dem Absinken einer breiten Mittelschicht in zunehmende Verarmung gekennzeichnet sei. Die Sozialhilfe sei äußerst niedrig und unzureichend, um einen minimalen Lebensstandard zu garantieren, weshalb sie ihrem Sinn der Armutsbekämpfung nicht gerecht werde.

Auch sei mit dem jahrelang in Österreich bezogenen Gehalt des Beschwerdeführers entgegen der Ausführungen des Bundesasylamtes die Gefahr nicht gebannt, in Mazedonien verhungern zu müssen. So habe der Beschwerdeführer in Österreich als Bauhilfsarbeiter gearbeitet, beziehe für seine vier Kinder auch keine Kinderbeihilfe, und könne auch seine Gattin aufgrund der vier Kinder nichts verdienen. Das bedeute, dass sein gesamtes Einkommen für den Lebenserhalt und für die Rechtsvertretung im Asylverfahren aufgehe, sodass Einkommensspitzen als Rücklage nicht vorhanden seien. Zum Vorhandensein von verwertbarem Grundeigentum fehlten Erhebungen, sodass auch ein solches Argument dagegen nicht eingewandt werden könne.

Der Beschwerde beigelegt wurde ein Artikel der Tageszeitung "FAKTI" vom 24.09.2007 mit dem Titel "Cosa Nostra alla Macedonia", welcher auch in deutscher Übersetzung beigelegt wurde. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter XXXX aufgrund des laufenden Verfahrens seiner Gattin vor dem Verwaltungsgerichtshof, deren Beschwerde dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, sodass diese wieder die Rechtsstellung einer Asylwerberin einnehme, rechtswidrig sei.Der Beschwerde beigelegt wurde ein Artikel der Tageszeitung "FAKTI" vom 24.09.2007 mit dem Titel "Cosa Nostra alla Macedonia", welcher auch in deutscher Übersetzung beigelegt wurde. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter römisch 40 aufgrund des laufenden Verfahrens seiner Gattin vor dem Verwaltungsgerichtshof, deren Beschwerde dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, sodass diese wieder die Rechtsstellung einer Asylwerberin einnehme, rechtswidrig sei.

Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 07.04.2008 des Bundeasylamtes wurde dem UBAS eine Nachricht des AMS zur Kenntnis gebracht, aus welcher sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 07.04.2008 des Bundeasylamtes wurde dem UBAS eine Nachricht des AMS zur Kenntnis gebracht, aus welcher sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.09.2009 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 AVG im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Mazedonien, zur Frage seiner Staatangehörigkeit, sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu gem. § 45 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellungen dieses Schreibens Stellung zu nehmen.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.09.2009 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Mazedonien, zur Frage seiner Staatangehörigkeit, sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen ab Zustellungen dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2009 wurden in der Folge dem Asylgerichtshof in Kopie folgende Dokumente vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Ein Bescheid des AMS XXXX für den Beschwerdeführer,Ein Bescheid des AMS römisch 40 für den Beschwerdeführer,

  • -Strichaufzählung
    ein für den Beschwerdeführer am XXXX ausgestelltes Sprachzertifikat,ein für den Beschwerdeführer am römisch 40 ausgestelltes Sprachzertifikat,

  • -Strichaufzählung
    eine Anmeldebestätigung für den Integrationskurs Deutsch Stufe Ieine Anmeldebestätigung für den Integrationskurs Deutsch Stufe römisch eins
    XXXX für die Frau des Beschwerdeführers, sowierömisch 40 für die Frau des Beschwerdeführers, sowie

  • -Strichaufzählung
    eine Schulbesuchsbestätigung einer Volksschule in Österreich für die minderjährige Tochter XXXX vom 10.07.2009. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2003 eine Arbeitserlaubnis erhalten habe, wobei ein Versicherungsdatenauszug auf Wunsch nachgereicht werden könne.eine Schulbesuchsbestätigung einer Volksschule in Österreich für die minderjährige Tochter römisch 40 vom 10.07.2009. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2003 eine Arbeitserlaubnis erhalten habe, wobei ein Versicherungsdatenauszug auf Wunsch nachgereicht werden könne.

Zur Verdeutlichung der Verfahrenssituation wird an dieser Stelle auch der Verfahrensgang betreffend die übrigen Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und vier gemeinsamen Kindern - wie folgt dargestellt:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte nach ihrer illegalen Einreise am 15.12.2002 in Österreich am 28.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005, Zl. 03 26.710-BAL, abgewiesen, sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Ehefrau des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nach Mazedonien zulässig sei. Sie wurde gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers am 02.03.2005 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). In der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS zog sie in der Folge am 24.11.2005 die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes I. (§ 7 AsylG 1997) zurück. Mit Bescheid des UBAS vom 30.01.2006, Zl. 258.608/0-V/14/05, wurde die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt II. abgewiesen und Spruchpunkt III. mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Mazedonien ausgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. 2006/01/0085-7, wurde die Behandlung der sich dagegen richtenden Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. abgelehnt, die im angefochtenen Bescheid des UBAS ausgesprochene Ausweisung jedoch wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu GZ B8 258.608-1/2009 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 30.01.2006 dahingehend abgeändert, als die vom Bundesasylamt darin ausgesprochene Ausweisung (Spruchpunkt III. der Entscheidung) ersatzlos behoben wurde.Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte nach ihrer illegalen Einreise am 15.12.2002 in Österreich am 28.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005, Zl. 03 26.710-BAL, abgewiesen, sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Ehefrau des Beschwerdeführers gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nach Mazedonien zulässig sei. Sie wurde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers am 02.03.2005 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). In der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS zog sie in der Folge am 24.11.2005 die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. (Paragraph 7, AsylG 1997) zurück. Mit Bescheid des UBAS vom 30.01.2006, Zl. 258.608/0-V/14/05, wurde die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abgewiesen und Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Mazedonien ausgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. 2006/01/0085-7, wurde die Behandlung der sich dagegen richtenden Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abgelehnt, die im angefochtenen Bescheid des UBAS ausgesprochene Ausweisung jedoch wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu GZ B8 258.608-1/2009 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 30.01.2006 dahingehend abgeändert, als die vom Bundesasylamt darin ausgesprochene Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei. der Entscheidung) ersatzlos behoben wurde.

Im Bundesgebiet leben weiters die minderjährige Tochter XXXX, und der bereits im Bundesgebiet nachgeborene minderjährige Sohn XXXX, des Beschwerdeführers. Deren Anträge gem. § 10, 11 AsylG 1997 (in Bezug auf das Verfahren der Mutter) wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes von 16.02.2005 bzw. 06.05.2005 abgewiesen. Der UBAS wies die dagegen erhobenen Berufungen mit Bescheiden vom 30.01.2006, Zahlen 258.609/0-V/14/05 bzw. 260.938/0-V/14/05 rechtskräftig ab, sodass sich beide seit diesem Zeitpunkt ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet befinden - eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung wurde gegen sie bis dato von der (hiezu nach der auf ihre Fälle anzuwenden Rechtslage zuständigen) Fremdenbehörde nicht ausgesprochen.Im Bundesgebiet leben weiters die minderjährige Tochter römisch 40 , und der bereits im Bundesgebiet nachgeborene minderjährige Sohn römisch 40 , des Beschwerdeführers. Deren Anträge gem. Paragraph 10, 11, AsylG 1997 (in Bezug auf das Verfahren der Mutter) wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes von 16.02.2005 bzw. 06.05.2005 abgewiesen. Der UBAS wies die dagegen erhobenen Berufungen mit Bescheiden vom 30.01.2006, Zahlen 258.609/0-V/14/05 bzw. 260.938/0-V/14/05 rechtskräftig ab, sodass sich beide seit diesem Zeitpunkt ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet befinden - eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung wurde gegen sie bis dato von der (hiezu nach der auf ihre Fälle anzuwenden Rechtslage zuständigen) Fremdenbehörde nicht ausgesprochen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte weiters während ihres anhängigen Asylverfahrens für die am XXXX in Österreich nachgeborene gemeinsame Tochter XXXX (hg. protokolliert zu B8 314.438) als deren gesetzliche Vertreterin am 09.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2007, Zl. 06 05.048-BAL, gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers gem. § 10 AsylG 2005 nach Mazedonien ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Berufung vom 04.09.2007 an den UBAS (gem. § 23 AsylGHG nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde Spruchpunkt III. (Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005) des erstinstanzlichen Bescheides unter Hinweis auf eine bislang nicht erfolgte Ausweisung aller Angehörigen der Kernfamilie XXXX gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ersatzlos behoben.Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte weiters während ihres anhängigen Asylverfahrens für die am römisch 40 in Österreich nachgeborene gemeinsame Tochter römisch 40 (hg. protokolliert zu B8 314.438) als deren gesetzliche Vertreterin am 09.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2007, Zl. 06 05.048-BAL, gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers gem. Paragraph 10, AsylG 2005 nach Mazedonien ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Berufung vom 04.09.2007 an den UBAS (gem. Paragraph 23, AsylGHG nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihr auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG 2005) des erstinstanzlichen Bescheides unter Hinweis auf eine bislang nicht erfolgte Ausweisung aller Angehörigen der Kernfamilie römisch 40 gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ersatzlos behoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde auch das Beschwerdeverfahren der gemeinsamen Tochter XXXX, geb. in Österreich am XXXX, hg. protokolliert zur GZ. B8 314.840-1/2008, für die der Vater als deren gesetzlicher Vertreter am 28.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hatte, mit einer im Ergebnis mit dem vorliegenden Erkenntnis (und jenem der XXXX) gleichlautenden Entscheidung abgeschlossen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde auch das Beschwerdeverfahren der gemeinsamen Tochter römisch 40 , geb. in Österreich am römisch 40 , hg. protokolliert zur GZ. B8 314.840-1/2008, für die der Vater als deren gesetzlicher Vertreter am 28.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hatte, mit einer im Ergebnis mit dem vorliegenden Erkenntnis (und jenem der römisch 40 ) gleichlautenden Entscheidung abgeschlossen.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 26.09.2007 wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 26.09.2007 wie folgt erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der Ersteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion Traiskirchen St. Georgen im Attergau am 29.08.2007, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz, der Beschwerde vom 26.09.2007, der Ermittlungsergebnisse im Verfahren sowie der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 18.09.2009 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur aktuellen Situation in Mazedonien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur aktuellen Situation in Mazedonien wird festgestellt:

Politische Lage:

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4]

Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11]

Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.

Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee". Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.

Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 5-6]

Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.05.2008: Mazedonien:

Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].

Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze.

Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]

Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. [APA 11.07.2008:

Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren]

Menschenrechte - allgemein

Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]

Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11]

Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41]

2a) Polizei

Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]

Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.

Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.

PSU empfahl im Berichtsjahr 2008 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 90 (2007:175) Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen in 57 Fällen gegen 96 Bedienstete (2007: in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst in 10 Fällen gegen 39 Bedienstete (2007: in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung

in 24 Fällen gegen 53 Bedienstete (2007: in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 70 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter. (2007: 87). Im Jahr 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt, für 2008 wurden vom Innenministerium keine Zahlen bestätigt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section 1.d.]

Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.]

Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.

Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.

Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.

Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of

Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework

Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19]

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)

2. b.1.) Albaner

Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10]

Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 11]

Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Albaner in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit ca. 14%) [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 Seite 10] dennoch sind die Minderheiten weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation) insbesondere in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums, obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 Seite 9; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities]

Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.

Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje:

Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand25.06.2008, Seite 37]

Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14]

2. b.2.) Amnestiegesetz für ehemalige UCK -Mitglieder

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]

Das Gesetz gilt für mazedonischen Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen [Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002 ]

Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten

die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.

Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft

vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben. [Pichler,

Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14; Österreichische Botschaft

Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]

Ehemalige UCK - Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen).

Das Procedere wird von der Polizei, der mehrere nationale (Büro für interne Angelegenheiten, Ombudsman, Korruptionskommission) und internationale Kontrollmechanismen (OSCE, internationale Beobachter) gegenüberstehen, streng eingehalten. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008 ]

Personen, die noch nicht amnestiert wurden, können das Gerichtsverfahren, welches notwendig ist, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, jetzt und auch in künftigen Jahren durchführen lassen. Die Kosten derartiger Verfahren sind auf Grund des Einflusses der ethnisch-albanischen Regierungspartei DUI gering. Es gibt Anwälte, welche solche Verfahren "pro bono", d. h. ohne ein Honorar zu verlangen, abwickeln. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006]

Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]

Dass das Amnestiegesetz weit gefasst ist, zeigt sich in einem Bericht des UN Menschenrechtskomitees (Intenational Convenant on civil and political rights): Das Komitee zeigt sich besorgt über die Anwendung des Amnestiegesetzes und über die Zahl der Personen, auf die es angewendet wurde. Es beobachtet, dass der politische Wunsch nach für in Zeiten des Bürgerkrieges begangenen Straftaten auch zu einer Form der Straflosigkeit führen kann, die mit dem Abkommen unvereinbar ist. Das Komitee wiederholt die Ansicht, wie in den allgemeinen Anmerkungen Nr. 20 (1992) über das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geäußert, dass Amnestiegesetze generell unvereinbar sind mit der Pflicht des Staates, solche Taten zu untersuchen, Freiheit von solchen Taten in seinem Wirkungsbereich zu garantieren und sicherzustellen, dass solche Taten in der Zukunft nicht mehr vorkommen. Das Komitee ist hat weiters Bedenken, dass Opferorganisationen nicht in den Formulierungsprozess des Gesetzes eingebunden wurden. Es ruft den Staat dazu auf, sicher zu stellen, dass das Amnestiegesetz bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder bei Verstößen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gleichkommen, nicht angewendet wird. Es müsse sichergestellt werden, dass Menschenrechtsverletzungen sorgfältig untersucht werden, die Verantwortlichen der Justiz zugeführt und den Opfern und deren Familien angemessene Entschädigung gewährt wird. [UN, International covenant on civil and political rights, Human Rights Committee:

Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 40 of the Convenant. Concluding observations of the Human Rights Committee. The Former Yugoslav Republic of Macedonia. CCPR/C/MKD/CO/2, 17.04.2008]

Es gibt keine Fälle von Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund von vormaliger Zugehörigkeit zu Rebelleneinheiten mehr. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 14, Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46]

2. b.3.) AKSh

AKSh (Armata Kombetare Shqiptare) ist die albanische Bezeichnung einer bewaffneten Gruppe namens Albanische Nationalarmee. Nach Angaben der AKSh wurde diese im Dezember 1999 nach der Auflösung der UCK (im Kosovo) in Mazedonien gegründet. Die FBKSh (Frontit per Bashkim Kombetar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung) agiert als politischer Flügel der AKSh. Erklärtes politisches Ziel der AKSh ist es, alle von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen.

Die AKSh bekannte sich erstmals im Januar 2000 zu einem Anschlag auf einen Polizeiposten in Mazedonien. Im Verlauf des Jahres 2000 kam es ferner im Norden Mazedoniens, an der Grenze zum Kosovo und Südserbien, zu sporadischen Überfällen auf mazedonische Grenzpatrouillen. Das unzugängliche, dünn besiedelte Gebiet in Nordmazedonien, in dem sich eine von örtlichen Dorfmilizen kontrollierte Schattenökonomie herausgebildet hatte, diente zugleich als Rückzugs- und Nachschubgebiet für eine in Südserbien kämpfende albanische Guerilla(UCPMB).

Kämpfer jener Guerilla, Teile der AKSh sowie albanische Dorfmilizen schlossen sich in diesem Gebiet erst Anfang 2001 zusammen, um die Ushtria Clirimtare Kombetare (UCK, Nationale Befreiungsarmee) zu formieren.

Die Guerillagruppe AKSh beteiligte sich nach eigenen Angaben unter dem Oberkommando der UCK an den Kämpfen, ohne dabei die Eigenständigkeit zu verlieren.

Nachdem sich nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ohrid die UCK als aufgelöst erklärt hat, kündigte die AKSh die Fortsetzung des Kampfes an. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007, Seiten 1-4]

Die Mehrheit der AKSH - Kämpfer waren vormalige UÇK - Mitglieder, die sich mit den politischen Kompromissen, wie sie im Ohrider Rahmenabkommen beschlossen wurden, nicht abfinden wollten. Die parteipolitische Integration der ehemaligen UÇK in die politischen Strukturen des Landes eröffnete der AKSH die Möglichkeit, sich als die "eigentliche" Vertreterin ethnisch albanischer Interessen zu präsentieren.

Es sollte hierbei auch erwähnt werden, dass es nicht allein politische Interessen sind, die diese - und andere Guerillagruppen der Region - zu Aktivitäten anspornten, sondern vielfach ökonomische Eigeninteressen, die darin begründet liegen, möglichst lange "gewaltoffene" Räume zu erhalten, um ungehindert den Schmuggelgeschäften und anderen kriminellen Aktivitäten über die Grenzen hinweg nachgehen zu können [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seiten 15 und 16]

Die AKSh wird für mehrere Entführungen von Polizeibeamten, Mord, Bombenanschläge und Terroraktionen verantwortlich gemacht beziehungsweise bekannte sich zu den Aktionen.

Internationale Organisationen wie die UN-Mission im Kosovo, die OSZE und auch die US amerikanische Botschaft in Skopje sehen in der AKSh eine "terroristische Organisation" [Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht; APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet]. In Mazedonien selbst ist die AKSh ebenso als Terrororganisation eingestuft und verboten [APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus].

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigern einer Reihe von albanischen Extremisten, die gewalttätigen extremistischen Aktivitäten gegen die im Rahmenabkommen von Ohrid verankerten Grundprinzipien der Stabilität, der territorialen Integrität und des einheitlichen und multi-ethnischen Charakters der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aktiv Vorschub leisten oder sich an solchen Aktivitäten beteiligen und/oder die die konkrete Umsetzung des Rahmenabkommens vorsätzlich, wiederholt und in ungerechtfertigter Weise durch Handlungen außerhalb des Demokratieprozesses untergraben und behindern die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder die Durchreise. [Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004; Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 8. Februar 2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008

Es gibt Fälle, in denen Verdächtige, welche von der Polizei wegen eines bestimmten Tatverdachtes zur Festnahme ausgeschrieben werden, behaupten, sie seien Mitglieder der AKSh. Mit solchen Behauptungen hoffen sie auf eine Solidarisierung anderer Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit ihnen, welche sie vor der drohenden Verhaftung wegen kriminellen Delikten retten sollen. Kenner der Verhältnisse bei bewaffneten ethnischen Albanern weisen dazu darauf hin, dass die AKSh in Mazedonien nie eine effektive Organisation war, sondern eher nur eine Sigle, mit der sich extremistische ethnisch-albanische Nationalisten, die mit der DUI -Politik nicht einverstanden waren, identifizierten. Den Aufbau einer eigentlichen Organisation der AKSh hätte die UCK bzw. die DUI verhindert. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46].

2. b.4.) Bosnische Moslems/Bosniaken

Bei der letzten Volkszählung im Jahr 2002 haben sich 17018 Personen (0,84%) als Bosniaken deklariert. [Republic of Macedonia, State Statistical Office: Census of Population, Households and Dwellings in the Republic of Macedonia, 2002, Final Data. Mai 2005, Seite 34]

So genannte "bosnischen" Moslems (de facto stammen die meisten aus dem heute serbischen Sandschak von Novi Pazar und wurden von den ottomanischen Behörden hier nach der Besetzung des Sandschak durch Serbien im Jahre 1908 angesiedelt) werden in Mazedonien nicht diskriminiert; sie können in diesem Lande ebenso leben wie andere mazedonische Staatsangehörige. Die ethnischen Bosnier machen auch im Staatsdienst Karriere. Der stellvertretende. Außenminister der Regierung Buckovski war ein Angehöriger der bosnischen Volksgruppe, ursprünglich ein hochrangiger Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Innenministeriums.

Der österreichischen Botschaft sind keine Übergriffe bekannt geworden. Bei Besuchen in Dörfern, die von ethnischen Bosniern bewohnt werden, sieht man schöne Häuser, die von ethnischen Bosniern, welche im Ausland gearbeitet haben, gebaut wurden. In schlechtem Zustand sind manchmal die Zufahrtsstrassen und die Wasserleitungen, was auf allzu geringen politischen Einfluss der bosnischen Volksgruppe hindeutet. Allerdings gibt es auch in vielen ethnisch-mazedonischen Dörfern nur schlechte Strassen und fehlen die Wasserleitungen.

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 46]

Die soziale und wirtschaftliche Situation der Angehörigen der bosniakischen Minderheit ist nicht signifikant anders, als die der Mazedonier im Allgemeinen. [Gutachtliche Ausführung des Sachverständigen Prof. Mozes F. Heinschink in öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung vom 05.10.2004, Zahl 228.595/0 - VIII/22/02; zit.n. UBAS - Bescheid vom 17.01.2005]

3) Amnestiegesetz für Wehrstraftaten

Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß Paragraphen 214, oder 217 des alten bzw. Paragraphen 341, oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]

Der obligatorische Wehrdienst wurde im Mai 2006 abgeschafft. Die Änderung im Verteidigungsgesetz wurde ohne Gegenstimmen vom Parlament angenommen. Die Rekruten, die im April 2006 eingezogen wurden, waren die letzten Wehrdienstleistenden. Ihr Wehrdienst endete im Oktober 2006, danach gab und gibt es nur noch Berufssoldaten. Durch die Abschaffung des Wehrdienstes besteht auch kein Zivildienst mehr. [Coalition to Stop the Use of Child Soldiers:

Child Soldiers Global Report 2008; Konrad-Adenauer-Stiftung:

Mazedonien im Mai 2006, 31.05.2006; Deutsche Welle Fokus Ost-Südost:

Weiterer Schritt bei Militärreform in Mazedonien, 12.04.2006]

Da die Wehrdienstpflicht inzwischen abgeschafft wurde, dürfte eine Strafverfolgung wegen Nicht-Ableistung des obligatorischen Wehrdienstes nunmehr der Verfassung widersprechen - wegen Verletzung des Art.12 der Verfassung, der Verurteilungen nur auf Grund von geltenden Gesetzen ermöglicht. Eine Strafverfolgung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes würde nun wohl auch dem verfassungsmäßig garantierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Bei Verletzungen des Art. 12 der Verfassung und bei Gesetzen, welche den Gleichheitsgrundsatz verletzen, hat der mazedonische Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren wiederholt Gesetze, die diesen Verfassungsgarantien widersprechen, aufgehoben und auch in Einzelfällen Urteile wegen Verletzung dieser Grundsätze rückgängig gemacht. Da der Verfassungsgerichthof zurzeit über eine Mehrheit von Richtern verfügt, die der nunmehr oppositionellen SDSM nahe stehen und da die Verfassungsrichter unabsetzbar sind, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Urteilsfindung ganz unabhängig von der derzeitigen Regierung der VMRO-DPMNE vorgehen werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 47]Da die Wehrdienstpflicht inzwischen abgeschafft wurde, dürfte eine Strafverfolgung wegen Nicht-Ableistung des obligatorischen Wehrdienstes nunmehr der Verfassung widersprechen - wegen Verletzung des Artikel 12, der Verfassung, der Verurteilungen nur auf Grund von geltenden Gesetzen ermöglicht. Eine Strafverfolgung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes würde nun wohl auch dem verfassungsmäßig garantierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Bei Verletzungen des Artikel 12, der Verfassung und bei Gesetzen, welche den Gleichheitsgrundsatz verletzen, hat der mazedonische Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren wiederholt Gesetze, die diesen Verfassungsgarantien widersprechen, aufgehoben und auch in Einzelfällen Urteile wegen Verletzung dieser Grundsätze rückgängig gemacht. Da der Verfassungsgerichthof zurzeit über eine Mehrheit von Richtern verfügt, die der nunmehr oppositionellen SDSM nahe stehen und da die Verfassungsrichter unabsetzbar sind, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Urteilsfindung ganz unabhängig von der derzeitigen Regierung der VMRO-DPMNE vorgehen werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 47]

4. Rückkehrfragen: Grundversorgung, Gesundheitssystem und Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

4. a. Grundversorgung:

Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]

Die Arbeitslosenrate lag im Jahresdurchschnitt von 2007 den Angaben des Internationalen Währungsfonds zufolge bei 34,2 % der Beschäftigten. Den Angaben des Statistischen Amtes Mazedoniens zufolge ist die Arbeitslosenrate im vergangenen Jahr etwas zurückgegangen. Beunruhigend ist die geringe Zahl von legal beschäftigten Personen, welche im Durchschnitt laut Auskunft des mazedonischen statistischen Zentralamts des Jahres 2007 nur noch etwa 191.472 betrug.

Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41]

Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 9; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 42]

Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.

Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.

Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04]Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04]

Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.

Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.

Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.

Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20]

4. b.Gesundheitswesen

Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sind: ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer Pensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Arbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos oder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der Niederlassung nach Rückkehr aus dem

Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. "Arbeitsbuches" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher im Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss (d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der "Beschäftigungsfähigen" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen - gerade aus der Bevölkerungsgruppe der ethnischen Minderheiten - vom sozialen System ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften geändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert haben, als arbeitslos registriert werden. Kommt es dabei zu Problemen mit den Arbeitsämtern, kann sich der Antragsteller in diesem Fall für Rückfragen und Beschwerden an das Ministerium für Arbeit und Soziales - Sektor für Sozialangelegenheiten - wenden. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschließungsgrund.

Grundsätzlich erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt nach einem dem amerikanischen Gesundheitswesen nachgebildeten Punktesystem mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet.

Sozialfälle sind auch nach der letzten Gesetzesänderung 2001 von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit, jedoch nicht von Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten.

Diese geringe Selbstbeteiligung an rezeptpflichtigen, d.h. vom Hausarzt verschriebenen Medikamenten, gestaffelt nach dem Preis des Präparats, ist von allen Krankenversicherten zu entrichten. Sie beträgt grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparats, der in der Regel vergleichsweise günstig ist.

Die jährlichen Eigenbeteiligungssätze bei kostenpflichtigen Behandlungen variieren je nach Personengruppe zwischen 0 % (z.B. Kinder) und 70 % (Personen zw. 18 und 65 Jahren). Wenn innerhalb eines Kalenderjahres 70 % des monatlichen Durchschnittslohnes für medizinische Leistungen aufgebracht wurden (Belege sind zu sammeln), so tritt für den Rest des Jahres Befreiung von Eigenbeteiligungen ein, ausgenommen die oben genannten. Eigenbeteiligungen an Medikamenten. Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Beitrags, wenn das monatliche Einkommen unter dem Durchschnittslohn liegt.

Die frühere Einschränkung hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Krankenversicherungsschutz mehr) ist entfallen. Eine grundsätzliche Befreiung bestimmter Patientengruppen (z.B. Krebs-, Dialyse-, Aids-Kranke) von jeder Eigenbeteiligung wird nicht mehr gewährt, sondern jeweils nur noch für Behandlungen, die mit der betreffenden Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Auch im Sekundärschutz (Krankenhausbehandlungen) sind Eigenbeteiligungssätze (gestaffelt) zu entrichten. [Deutsches

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 19 - 20; Österreichische

Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 41-42)

Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seiten 41-42]

Eine Bestimmung im Gesetz über Ergänzungen und Erläuterungen zum Gesetz über die Krankenversicherung, wonach Ausgaben für den Basisgesundheitsdienste von den Bürgern getragen werden mussten, wenn sie Dienste in einer Institution in Anspruch genommen haben, die keinen Vertrag mit dem Sozialversicherungsfonds abgeschlossen hat, wurde vom Verfassungsgerichtshof (auf Vorschlag des Ombudsmannes) für verfassungswidrig erklärt und annulliert. [Ombudsman Republic of Macedonia: Annual Report 2007, Seite 5]

Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. [Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)]

Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 42]

4. c. Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 11]

5) Echtheit von Dokumenten

Fälle echter Dokumente unwahren Inhalts in Bezug auf Mazedonien, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, oder entsprechende lancierte Pressemeldungen sind bislang nicht bekannt geworden.

Die Vorlage unechter Dokumente kommt immer wieder vor. Dabei hat es Fälle gefälschter mazedonischer Reisedokumente bisher kaum gegeben. Dagegen sind in zunehmendem Maße ge- oder verfälschte Sichtvermerke und Aufenthaltsgenehmigungen festzustellen. Auch Fälschungen von behördlichen Urkunden (Ladungen, Gerichtsurteilen, Ladungen zu "informativen Gesprächen", Anmeldungen zur Sozialversicherung, Zolldokumente etc.) werden vorgelegt. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seiten 21-22]

Ziemlich häufig wurden der österreichischen Botschaft bei der Visumsbeantragung in den letzten Jahren gefälschte Dokumente vorgelegt. Es gibt hier den Erfahrungen der Botschaft zufolge Druckereien, die bereit sind, gefälschte Dokumente herzustellen. Auch bei den anderen Botschaften in Skopje werden bei der Beantragung von Visa hier häufig gefälschte oder verfälschte Dokumente vorgelegt. [ÖB Skopje, Anfragebeantwortung vom 09.05.2007.

In: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den UBAS, 09.05.2007]

Gefälligkeitsbescheinigungen aller Art, insbesondere ärztliche Bescheinigungen, sind in Mazedonien leicht erhältlich. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seiten 21-22]

6) Zustellungen

6. a.Ladungen

Nach der derzeitigen (2005 novellierten) Gesetzeslage muss das Gericht zunächst versuchen, Ladungen persönlich zustellen zu lassen. Wenn sich dies als unmöglich herausstellt, kann eine Ladung öffentlich kundgemacht werden, z. B. durch Anschlag auf dem Schwarzen Brett des Gerichtes und gilt durch diese Kundmachung als zugestellt. Früher mussten Ladungen unbedingt persönlich zugestellt werden. Dies war einer der Gründe für die lange Dauer von Gerichtsverfahren. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien-Asylländerbericht-2008, Stand 25.06.2008, Seite 24]

6. b. Urteile

Die Zustellung eines Urteiles kann in Mazedonien nur dann rechtsgültig erfolgen, wenn sie dem Verurteilten persönlich zugestellt wird. Eine Zustellung z. B. an die Gattin des Verurteilten wäre nichtig, so als ob sie nicht erfolgt wäre. Auch in der Praxis werden Urteile in Mazedonien stets persönlich zugestellt und keineswegs Verwandten übergeben. Die Nichtigkeit der Zustellung an Verwandte ist in Mazedonien ganz allgemein bekannt. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006 ]

6. c.Zustellungen / Zustellungen in Abwesenheit an Dritte

Die erste Zustellung von Klagen bzw. Anklageschriften muss der bestehenden Gesetzeslage zufolge unbedingt an den Beschuldigten persönlich durchgeführt werden. Bei Abwesenheit der Beschuldigten hat der Richter im Strafverfahren einen Ex-officio- Rechtsbeistand für den abwesenden Beschuldigten zu bestellen. Nur diesem Rechtsanwalt werden sodann alle Prozessakten (auch das Urteil) zugestellt. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 24]

Diese zitierten, im Wesentlichen schon dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 AVG auch mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.09.2009 zur Kenntnis gebracht - und blieben in der sich darauf beziehenden Stellungnahme vom 18.09.2009 unbestritten.Diese zitierten, im Wesentlichen schon dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, AVG auch mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.09.2009 zur Kenntnis gebracht - und blieben in der sich darauf beziehenden Stellungnahme vom 18.09.2009 unbestritten.

Aus den aktuellen zitierten Länderberichten zum Herkunftsstaat Mazedonien des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in Mazedonien für Angehörige der albanischen Volksgruppe - der Beschwerdeführer und seine Familie gehören dieser an - im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers im Verfahren seit der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich im Jahre 2002, insbesondere also auch seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 11.09.2007, verbessert hat.

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Eine gezielte staatliche Verfolgung der albanischen Volksgruppe oder von Personen moslemischen Glaubens in Mazedonien ist nicht feststellbar. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die albanische Volksgruppe oder Personen moslemischen Glaubens in Mazedonien Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt.

Die Republik Mazedonien verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Republik Mazedonien verfügt über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern - eine unterschiedliche Unterstützungsgewährung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ist nicht ersichtlich.

In all diesen zu Grunde liegenden unbedenklichen, objektiven Quellen sind zudem keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Mazedonien Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Es ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Quellen zudem, dass die Republik Mazedonien über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfügt. Auch eine Verfolgung ethnischer Albaner, die an den kämpferischen Auseinandersetzungen des Jahres 2001 beteiligt waren, durch mazedonische Behörden ist vor dem Hintergrund des Amnestiegesetzes für ehemalige UCK-Mitglieder mit Ausnahme begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auszuschließen. Hinsichtlich möglicher Übergriffe durch Dritte (etwa Krimineller) besteht eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der mazedonischen Behörden, da Gewalttaten oder Übergriffen von der Polizei und der Justiz auch tatsächlich nachgegangen wird. Sollte es zu derartigen Übergriffen kommen, besteht somit die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten. Ebenso besteht Rechtsschutz gegen Untätigkeit der mazedonischen Sicherheitsbehörden.

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, führt den im Spruch angeführten Namen und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er verließ den Herkunftsstaat im Frühling 2002, reiste spätestens am 26.03.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.03.2002 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Gegen den abweisenden Bescheid der Erstinstanz vom 28.10.2002 wurde bezüglich Spruchpunkt I. (§ 7 AsylG 1997) keine Berufung erhoben. Die Behandlung der Beschwerde gegen den, den erstinstanzlichen abweisenden Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997) bestätigenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2003, Zl. 233.334/0-V/14/02, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 200/01/0292-4, abgelehnt. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 28.08.2007 nach ebenfalls rechtskräftiger Abweisung seines Asylerstreckungsantrages in Bezug auf seine Ehefrau vom 28.08.2003 einen weiteren (den verfahrensgegenständlichen) Antrag gemäß § 3 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, führt den im Spruch angeführten Namen und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er verließ den Herkunftsstaat im Frühling 2002, reiste spätestens am 26.03.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.03.2002 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Gegen den abweisenden Bescheid der Erstinstanz vom 28.10.2002 wurde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. (Paragraph 7, AsylG 1997) keine Berufung erhoben. Die Behandlung der Beschwerde gegen den, den erstinstanzlichen abweisenden Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997) bestätigenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2003, Zl. 233.334/0-V/14/02, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 200/01/0292-4, abgelehnt. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 28.08.2007 nach ebenfalls rechtskräftiger Abweisung seines Asylerstreckungsantrages in Bezug auf seine Ehefrau vom 28.08.2003 einen weiteren (den verfahrensgegenständlichen) Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005.

Die im Bundesgebiet lebende Kernfamilie des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau XXXX, die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX, sowie die in Österreich nachgeborenen Kinder XXXX, und XXXX.Die im Bundesgebiet lebende Kernfamilie des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau römisch 40 , die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 , sowie die in Österreich nachgeborenen Kinder römisch 40 , und römisch 40 .

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in seinem Heimatdorf XXXX geboren, wo er auch gemeinsam mit sieben Brüdern und vier Schwestern im elterlichen Haus aufwuchs. Er arbeitete in der Landwirtschaft. Nach der Hochzeit mit seiner nunmehrigen Ehefrau lebte er mit dieser im gemeinsamen Haus, welches im Verlauf der Kriegshandlungen zerstört wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte nach dessen Ausreise nach Österreich im Frühling 2002 mit der gemeinsamen Tochter XXXX bei ihren Schwägern in XXXX, ehe sie selbst ihrem Mann im Dezember 2002 nach Österreich nachfolgte. Den Lebensunterhalt bestritt sie dabei durch familiäre Unterstützungsleistungen und Sozialhilfe. In Österreich stellte sie am 28.03.2003 für sich einen Antrag gem. § 3 AsylG 1997 sowie für ihre Tochter XXXX, so wie auch der Beschwerdeführer, einen Antrag gem. §§ 10, 11 AsylG 1997. Beide Asylerstreckungsanträge wurden letztendlich durch den UBAS am 30.01.2006 abgewiesen. Gleiches gilt für den nach seiner Geburt am XXXX eingebrachten Antrag auf Erstreckung des seiner Mutter zu gewährenden Asylrechts des in Österreich nachgeborenen Sohn XXXX. Sowohl die gemeinsame Tochter XXXX als auch der Sohn XXXX befinden sich seit rechtskräftigem Abschluss ihrer jeweiligen Asylverfahren ohne gültige Aufenthaltsberechtigung (weiterhin) im Bundesgebiet, ohne dass bislang gegen sie eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung getroffen worden ist.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in seinem Heimatdorf römisch 40 geboren, wo er auch gemeinsam mit sieben Brüdern und vier Schwestern im elterlichen Haus aufwuchs. Er arbeitete in der Landwirtschaft. Nach der Hochzeit mit seiner nunmehrigen Ehefrau lebte er mit dieser im gemeinsamen Haus, welches im Verlauf der Kriegshandlungen zerstört wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte nach dessen Ausreise nach Österreich im Frühling 2002 mit der gemeinsamen Tochter römisch 40 bei ihren Schwägern in römisch 40 , ehe sie selbst ihrem Mann im Dezember 2002 nach Österreich nachfolgte. Den Lebensunterhalt bestritt sie dabei durch familiäre Unterstützungsleistungen und Sozialhilfe. In Österreich stellte sie am 28.03.2003 für sich einen Antrag gem. Paragraph 3, AsylG 1997 sowie für ihre Tochter römisch 40 , so wie auch der Beschwerdeführer, einen Antrag gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997. Beide Asylerstreckungsanträge wurden letztendlich durch den UBAS am 30.01.2006 abgewiesen. Gleiches gilt für den nach seiner Geburt am römisch 40 eingebrachten Antrag auf Erstreckung des seiner Mutter zu gewährenden Asylrechts des in Österreich nachgeborenen Sohn römisch 40 . Sowohl die gemeinsame Tochter römisch 40 als auch der Sohn römisch 40 befinden sich seit rechtskräftigem Abschluss ihrer jeweiligen Asylverfahren ohne gültige Aufenthaltsberechtigung (weiterhin) im Bundesgebiet, ohne dass bislang gegen sie eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung getroffen worden ist.

Im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (zu Zl. B8 258.608) ergeht mit heutigem Tag ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, in dem die Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ersatzlos behoben wurde. Im Ergebnis gleich wurden am heutigen Tag durch den Asylgerichtshof auch das Verfahren der in Österreich am XXXX geborenen Tochter XXXX des Beschwerdeführers, für die ihr Vater als gesetzlicher Vertreter ebenfalls am 28.08.2007 einen Antrag gem. § 3 AsylG 2005 eingebracht hatte, sowie jenes der am XXXX nachgeborenen gemeinsamen Tochter XXXX, für die die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, abgeschlossen.Im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (zu Zl. B8 258.608) ergeht mit heutigem Tag ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, in dem die Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ersatzlos behoben wurde. Im Ergebnis gleich wurden am heutigen Tag durch den Asylgerichtshof auch das Verfahren der in Österreich am römisch 40 geborenen Tochter römisch 40 des Beschwerdeführers, für die ihr Vater als gesetzlicher Vertreter ebenfalls am 28.08.2007 einen Antrag gem. Paragraph 3, AsylG 2005 eingebracht hatte, sowie jenes der am römisch 40 nachgeborenen gemeinsamen Tochter römisch 40 , für die die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, abgeschlossen.

Im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer seit der Einreise seiner Frau im Dezember 2002 gemeinsam mit dieser und den gemeinsamen vier Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Er erlernte die deutsche Sprache und ist regelmäßig beschäftigt. In seiner Heimat leben weiterhin seine elf Geschwister und weitere Verwandte seiner Familie und jener seiner Frau. Drei Brüder der Frau des Beschwerdeführers leben in der Schweiz. Im Bundesgebiet leben derzeit keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers bezieht zurzeit keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde des Bundes in Österreich.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit, Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten mazedonischen und dem österreichischen Führerschein, bezüglich deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes keine Bedenken bestehen und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität, der Staatsangehörigkeit und der albanischen Volksgruppenzugehörigkeit aus. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in der Heimat und in Österreich bzw. zu seinem bisherigen Leben im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, einer entsprechenden Anfrage im Register über die Gewährung vorübergehender Grundversorgung für schutz- und hilfsbedürftige Fremde in Österreich des Bundes sowie aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes in den Asylverfahren der übrigen Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen zu seiner Person wurden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zum Stand der Asylverfahren der übrigen Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers gründen sich auf die bezugnehmenden Verfahrensakten der Familienmitglieder beim erkennenden Gerichtshof.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Mazedonien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, beruht auf den Feststellungen zur Situation in der Republik Mazedonien, sowie auf dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe in seiner Heimat eine Verhaftung aufgrund seiner Teilnahme an Kampfhandlungen während des Krieges 2001 auf Seiten der UCK durch die mazedonischen Sicherheitsbehörden aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Dazu tätigte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid folgende schlüssigen und widerspruchsfreien beweiswürdigenden Ausführungen, welche im unten dargestellten Umfang zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:

"Seinen Angaben bezüglich seiner angeblichen Probleme mit der Polizei wegen seiner Mitgliedschaft bei der UCK wird kein Glauben geschenkt. Diesbezüglich wird auf sein erstes Asylverfahren (02 08.180) verwiesen, wo er diese Ausreisegründe bereits angegeben hat und diesem Vorbringen damals kein Glauben geschenkt wurde. Der gewillkürte Vertreter unterließ es sogar, gegen Spruchpunkt I des abweisenden Bescheides eine Berufung zu erheben. Der Ast. hat seinen Angaben vom ersten Verfahren im gegenständlichen dritten Verfahren nichts mehr hinzugefügt."Seinen Angaben bezüglich seiner angeblichen Probleme mit der Polizei wegen seiner Mitgliedschaft bei der UCK wird kein Glauben geschenkt. Diesbezüglich wird auf sein erstes Asylverfahren (02 08.180) verwiesen, wo er diese Ausreisegründe bereits angegeben hat und diesem Vorbringen damals kein Glauben geschenkt wurde. Der gewillkürte Vertreter unterließ es sogar, gegen Spruchpunkt römisch eins des abweisenden Bescheides eine Berufung zu erheben. Der Ast. hat seinen Angaben vom ersten Verfahren im gegenständlichen dritten Verfahren nichts mehr hinzugefügt.

Es ist jedoch plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass der Ast. nicht mehr nach Mazedonien zurück will, da er bereits seit fünf Jahren in Österreich lebt."

In Bekräftigung dieser erstinstanzlichen Ausführungen sei darüber hinaus auf die dem Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen zur Situation der Albaner in Mazedonien verwiesen, aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass die mazedonischen Behörden bemüht sind, das Ohrid-Abkommen weiterhin umzusetzen und auch das auf diesem Ausgleich der mazedonischen und albanischen Volksgruppe basierende Amnestiegesetz für ehemaligen UCK-Kämpfer lückenlos respektieren. So kann auch im Falle des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien aktuell Ziel von Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen durch die mazedonischen Sicherheitsbehörden wird, zumal er auch nicht vorbrachte, während des Krieges an Menschenrechtsverletzungen teilgenommen zu haben und überdies der sich aus dem Ohrid-Abkommen ergebenden Verpflichtung der UCK-Kämpfer zur Abgabe der Waffen vorschriftsgemäß nachgekommen war.

Der Beschwerdeführer brachte zudem, abgesehen von seinen eigenen Angaben in der Einvernahme, keine weiteren Beweismittel vor, die sein Fluchtvorbringen in irgendeiner Weise untermauern hätten können. Vielmehr basieren seine Angaben, auch bereits in seinem ersten Asylverfahren, in hohem Maße auf eigenen Vermutungen aufgrund Informationen Dritter (vgl. dazu z.B.: "VL: Sie wissen, dass es eine Amnestie für ehemalige UCK-Kämpfer gegeben hat? BW: Ja, das habe ich gehört, aber soviel ich weiß, werden die Leute nach wie vor gefangen genommen", S. 7 des Protokolls der UBAS-Verhandlung) und waren darüber hinaus jene Teile seines Vorbringens, mit denen er diese vermutete konkrete Gefährdung durch die Polizei in den beiden ihn betreffenden Asylverfahren glaubhaft zu machen versuchte, dermaßen vage und unkonkret, dass diese Vorbringen allein schon auf Grund ihrer Unkonkretheit nicht geeignet sein können, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun (vgl. dazu ebendort auch: "VL: Die Polizei hat nach Ihnen gesucht, weil Sie bei der UCK waren? BW: Mein Name erschien auf der Liste der Angehörigen der UCK." und weiter. "VL: Von wem wissen Sie, dass Sie gesucht werden? BW: Ich habe telefonisch erfahren, dass meine Mitkämpfer festgenommen wurden VL: Von wem haben Sie das erfahren und warum?Der Beschwerdeführer brachte zudem, abgesehen von seinen eigenen Angaben in der Einvernahme, keine weiteren Beweismittel vor, die sein Fluchtvorbringen in irgendeiner Weise untermauern hätten können. Vielmehr basieren seine Angaben, auch bereits in seinem ersten Asylverfahren, in hohem Maße auf eigenen Vermutungen aufgrund Informationen Dritter vergleiche dazu z.B.: "VL: Sie wissen, dass es eine Amnestie für ehemalige UCK-Kämpfer gegeben hat? BW: Ja, das habe ich gehört, aber soviel ich weiß, werden die Leute nach wie vor gefangen genommen", S. 7 des Protokolls der UBAS-Verhandlung) und waren darüber hinaus jene Teile seines Vorbringens, mit denen er diese vermutete konkrete Gefährdung durch die Polizei in den beiden ihn betreffenden Asylverfahren glaubhaft zu machen versuchte, dermaßen vage und unkonkret, dass diese Vorbringen allein schon auf Grund ihrer Unkonkretheit nicht geeignet sein können, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun vergleiche dazu ebendort auch: "VL: Die Polizei hat nach Ihnen gesucht, weil Sie bei der UCK waren? BW: Mein Name erschien auf der Liste der Angehörigen der UCK." und weiter. "VL: Von wem wissen Sie, dass Sie gesucht werden? BW: Ich habe telefonisch erfahren, dass meine Mitkämpfer festgenommen wurden VL: Von wem haben Sie das erfahren und warum?

BW: Das habe ich erfahren, als ich in Pristina war. Manchmal habe ich meine Brüder angerufen, manchmal hat mein Cousin angerufen".).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Einhaltung des Amnestiegesetzes durch die mazedonischen Behörden weder in der Beschwerde noch vor allem in der Stellungnahme vom 18.09.2009 substantiiert entgegengetreten.

Dass der Beschwerdeführer jedoch selbst auch bereits im ersten Asylverfahren nicht davon ausgegangen war, in seiner Heimat aufgrund seiner Teilnahme an Kämpfen auf Seite der UCK während des Krieges 2001 tatsächlich nach Abschluss des Ohrid-Abkommens und vorschriftsmäßiger Abgabe seiner Waffe Ziel von Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen zu sein, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass er im damaligen ersten Asylverfahren gegen die Abweisung seines damaligen Asylantrages gem. § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) keine Berufung eingebracht hatte, sondern seine Berufung mit der Ausweglosigkeit der wirtschaftlichen Situation in Mazedonien begründete. Diese Begründung behielt er auch in den weiteren Asylverfahren, insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde bei, ohne auf die ihm zur Kenntnis gebrachte im Verlauf seines Aufenthaltes in Österreich wesentlich verbesserte allgemeine (politische, wirtschaftliche und soziale) Situation in seinem Herkunftsstaat näher einzugehen oder konkret in seiner Person liegende schlüssige Umstände zu nennen, warum diese Feststellungen auf seine Familie gerade nicht zuträfen. Er erweckt im Ergebnis damit aber den Eindruck, aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben und nun in Österreich verbleiben zu wollen, zumal er sich im Bundesgebiet eine neue Existenz aufgebaut hat.Dass der Beschwerdeführer jedoch selbst auch bereits im ersten Asylverfahren nicht davon ausgegangen war, in seiner Heimat aufgrund seiner Teilnahme an Kämpfen auf Seite der UCK während des Krieges 2001 tatsächlich nach Abschluss des Ohrid-Abkommens und vorschriftsmäßiger Abgabe seiner Waffe Ziel von Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen zu sein, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass er im damaligen ersten Asylverfahren gegen die Abweisung seines damaligen Asylantrages gem. Paragraph 7, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) keine Berufung eingebracht hatte, sondern seine Berufung mit der Ausweglosigkeit der wirtschaftlichen Situation in Mazedonien begründete. Diese Begründung behielt er auch in den weiteren Asylverfahren, insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde bei, ohne auf die ihm zur Kenntnis gebrachte im Verlauf seines Aufenthaltes in Österreich wesentlich verbesserte allgemeine (politische, wirtschaftliche und soziale) Situation in seinem Herkunftsstaat näher einzugehen oder konkret in seiner Person liegende schlüssige Umstände zu nennen, warum diese Feststellungen auf seine Familie gerade nicht zuträfen. Er erweckt im Ergebnis damit aber den Eindruck, aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben und nun in Österreich verbleiben zu wollen, zumal er sich im Bundesgebiet eine neue Existenz aufgebaut hat.

Der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde weder im Rahmen der Beschwerde noch im weiteren Verfahren vor dem Asylgerichtshof substantiiert entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde betrafen ausschließlich die Beurteilung des Spruchpunktes II. und III. des angefochtenen Bescheides.Der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde weder im Rahmen der Beschwerde noch im weiteren Verfahren vor dem Asylgerichtshof substantiiert entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde betrafen ausschließlich die Beurteilung des Spruchpunktes römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof daher - wie auch die Behörde erster Instanz - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der behaupteten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf dem Umstand, dass noch sieben Brüder und vier Schwestern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatland leben und daher zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bei und Unterstützungsleistungen durch diese Angehörigen im Herkunftsland anzunehmen ist.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf dem Umstand, dass noch sieben Brüder und vier Schwestern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatland leben und daher zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bei und Unterstützungsleistungen durch diese Angehörigen im Herkunftsland anzunehmen ist.

Weiters ergibt sich aus den unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien, dass sich die Situation für rückkehrende Familien zwar als schwierig, aber nicht als ausweglos darstellt. Durch das vorhandene mazedonische Sozialhilfesystem würde der Familie ein Existenzminimum, das für eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau ausreicht, auch dann zur Verfügung stehen, wenn weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau Arbeit finden würden. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben.Weiters ergibt sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien, dass sich die Situation für rückkehrende Familien zwar als schwierig, aber nicht als ausweglos darstellt. Durch das vorhandene mazedonische Sozialhilfesystem würde der Familie ein Existenzminimum, das für eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau ausreicht, auch dann zur Verfügung stehen, wenn weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau Arbeit finden würden. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben.

Es ist auch nicht erkennbar, weshalb dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der schon bisher in der Lage war, seine Existenz zu sichern, und der auch in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, nicht weiterhin - nötigenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Unterstützung von Familienangehörigen - auch in Mazedonien zugemutet werden kann, für seine Lebensgrundlage zu sorgen.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in Mazedonien gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.

Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen würde, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Feststellungen zur Situation in Mazedonien unter Punkt II.1.1. nicht gefolgt werden. Die aktuellen Länderberichte, die dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden waren, blieben unbestritten.Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen würde, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Feststellungen zur Situation in Mazedonien unter Punkt römisch zwei.1.1. nicht gefolgt werden. Die aktuellen Länderberichte, die dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden waren, blieben unbestritten.

Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren, wonach sie nach der Ausreise ihres Mannes nach Österreich im März 2002 bis zu ihrer eigenen Ausreise im Dezember 2002 im Herkunftsstaat Sozialhilfe bezogen und bei den Brüdern des Beschwerdeführers gewohnt habe, bzw. durch humanitäre Organisationen und Verwandte unterstützt worden sei. Auch leben drei Schwäger des Beschwerdeführers in der Schweiz.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisenden Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisenden Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Familieneigenschaft der Ehegatten hatte im vorliegenden Fall bereits im Herkunftsstaat bestanden und der Beschwerdeführer ist der Vater der vier gemeinsamen Kinder, sodass das Verfahren im Hinblick auf die anhängigen Verfahren der Gattin und der Kinder XXXX und XXXX auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Familienverfahren zu führen war.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Familieneigenschaft der Ehegatten hatte im vorliegenden Fall bereits im Herkunftsstaat bestanden und der Beschwerdeführer ist der Vater der vier gemeinsamen Kinder, sodass das Verfahren im Hinblick auf die anhängigen Verfahren der Gattin und der Kinder römisch 40 und römisch 40 auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Familienverfahren zu führen war.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Sinne der oben unter Punkt II.2. dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der behaupteten Bedrohungssituation bzw. Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.Im Sinne der oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der behaupteten Bedrohungssituation bzw. Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Mazedonien und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass diesem eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Mazedonien und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass diesem eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Mazedonien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Mazedonien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt II.3. im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie der Beschwerdeführer und seine Frau übereinstimmend angegeben haben, noch seine sieben Brüder und vier Schwestern sowie weitere Angehörige in Mazedonien befinden, die innerfamiliäre Hilfestellung anzunehmen ist und die Frau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise weiterhin bei den Brüdern des Beschwerdeführers gewohnt hat und auch der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hat, warum eine Unterkunftsmöglichkeit seiner Familie in Zukunft im Falle einer Rückkehr (zumindest vorübergehend) bei den Angehörigen im Herkunftsstaat nicht weiter möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neuen Quadratmetern.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie der Beschwerdeführer und seine Frau übereinstimmend angegeben haben, noch seine sieben Brüder und vier Schwestern sowie weitere Angehörige in Mazedonien befinden, die innerfamiliäre Hilfestellung anzunehmen ist und die Frau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise weiterhin bei den Brüdern des Beschwerdeführers gewohnt hat und auch der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hat, warum eine Unterkunftsmöglichkeit seiner Familie in Zukunft im Falle einer Rückkehr (zumindest vorübergehend) bei den Angehörigen im Herkunftsstaat nicht weiter möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neuen Quadratmetern.

Es ergeben sich aus dem Sachverhalt auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat und im Ausland zu decken - zumal er selbst im Verfahren auch nicht angegeben hat, dass die Existenzgrundlage seiner derzeit in Mazedonien lebenden Familie in der Heimat nicht gesichert sei. Auch wurden von ihm keine schlüssigen Umstände genannt, die Grund zu der Annnahme geben würden, dass seine Familie im Falle einer Rückkehr in die Heimat nicht wieder, so wie seine Frau und die Tochter XXXX, zumindest vorübergehend durch seine elf Geschwister und die Familie seiner Frau finanziell unterstützt werden könnten oder zumindest vorübergehend bei diesen Verwandten Unterkunft finden könnten.Es ergeben sich aus dem Sachverhalt auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat und im Ausland zu decken - zumal er selbst im Verfahren auch nicht angegeben hat, dass die Existenzgrundlage seiner derzeit in Mazedonien lebenden Familie in der Heimat nicht gesichert sei. Auch wurden von ihm keine schlüssigen Umstände genannt, die Grund zu der Annnahme geben würden, dass seine Familie im Falle einer Rückkehr in die Heimat nicht wieder, so wie seine Frau und die Tochter römisch 40 , zumindest vorübergehend durch seine elf Geschwister und die Familie seiner Frau finanziell unterstützt werden könnten oder zumindest vorübergehend bei diesen Verwandten Unterkunft finden könnten.

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt auch an, in Mazedonien durchgehend bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Auch nach seiner Einreise in Österreich ging er einer solchen Berufstätigkeit im Baugewerbe nach. Es kann ihm daher auch im Falle einer Rückkehr zugesonnen werden, in Mazedonien eine solche Tätigkeiten wieder aufzunehmen oder zumindest Gelegenheitsarbeiten zu verrichten, um so für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, den Ausführungen unter Punkt II.3. und dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Republik Mazedonien in seiner Existenz bedroht wäre.Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, den Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. und dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Republik Mazedonien in seiner Existenz bedroht wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 1. April 2009 und es ist auch danach keine neuerliche Zuständigkeit des Bundesasylamtes entstanden; § 10 AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 1. April 2009 und es ist auch danach keine neuerliche Zuständigkeit des Bundesasylamtes entstanden; Paragraph 10, AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der anzuwendenden Fassung des BGBl I. Nr. 4/2008, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.

Aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass die Asylerstreckungsanträge der Tochter XXXX und des Sohnes XXXX des Beschwerdeführers mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2006 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen wurden. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen und ist bis dato nicht erfolgt. Eine nunmehrige Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher bewirken, dass dieser ohne seine beiden minderjährigen Kinder XXXX und XXXX schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung dieser Mitglieder der Kernfamilie Österreich verlassen müsste. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben und es war daher die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).Aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass die Asylerstreckungsanträge der Tochter römisch 40 und des Sohnes römisch 40 des Beschwerdeführers mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2006 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen wurden. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen und ist bis dato nicht erfolgt. Eine nunmehrige Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher bewirken, dass dieser ohne seine beiden minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung dieser Mitglieder der Kernfamilie Österreich verlassen müsste. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben und es war daher die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).

Die im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten Beweismittel zum Nachweis der Integration des Beschwerdeführers werden im Rahmen eines allfälligen Ausweisungsverfahrens durch die zuständige Fremdenbehörde zu berücksichtigen sein.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Die Beschwerde enthält kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Gleiches gilt auch für die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.09.2009 zum Schreiben des Asylgerichtshofes gem. § 45 AVG vom 11.09.2009 (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 oder vom 26.02.2009, Zl. 2006/20/0177 mit weiterem Nachweis).Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Die Beschwerde enthält kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Gleiches gilt auch für die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.09.2009 zum Schreiben des Asylgerichtshofes gem. Paragraph 45, AVG vom 11.09.2009 vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 oder vom 26.02.2009, Zl. 2006/20/0177 mit weiterem Nachweis).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amnestie, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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