TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/9 B2 309670-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

B2 309.670-1/2009/9E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2007, Zahl: 05 04.301 - BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2007, Zahl: 05 04.301 - BAL, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist das in Österreich nachgeborene Kind des XXXX und der XXXX und stellte durch seinen Vater, XXXX, als gesetzlichen Vertreter am 30.03.2005 beim Bundesasylamt im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 10 AsylG) einen Antrag auf Gewährung von Asyl.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist das in Österreich nachgeborene Kind des römisch 40 und der römisch 40 und stellte durch seinen Vater, römisch 40 , als gesetzlichen Vertreter am 30.03.2005 beim Bundesasylamt im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 10, AsylG) einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

2. Mit Schreiben vom 10.02.2006 übermittelte das Bundesasylamt dem Vater des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers und räumte diesem eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.

3. Mit Schreiben vom 08.03.2006 gab der Vater des Beschwerdeführers in einer diesbezüglichen Stellungnahme an, dass sein Sohn keine eigenen Asylgründe habe und verwies im Sinne des Familienverfahrens auf seine bereits vorgebrachten Asylgründe. Da der Beschwerdeführer in Österreich zahlreiche familiäre Interessen habe und in Mazedonien keine Verwandten mehr aufhältig seien, würden schwerwiegende Gründe gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen.

4. Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 23.01.2007, Zahl: 05 04.301-BAL wurde der Antrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III wurde der Asylwerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.4. Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 23.01.2007, Zahl: 05 04.301-BAL wurde der Antrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007, Zl. 309.670/2E-XIV/16/07, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Begründend wurde zur Ausweisung ausgeführt, dass diese keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, weil "kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliegt". Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich als Asylwerber in Österreich; die Berufungen der Eltern sowie der Geschwister gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes seien "gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen" worden.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007, Zl. 309.670/2E-XIV/16/07, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Begründend wurde zur Ausweisung ausgeführt, dass diese keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle, weil "kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliegt". Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich als Asylwerber in Österreich; die Berufungen der Eltern sowie der Geschwister gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes seien "gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen" worden.

6. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007 wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 23.09.2009, Zlen. 2007/01/0928 bis 0931, 2007/01/0967, den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007, Zl. 309.670-1/2E-XIV/16/07, im Umfang seines Spruchpunktes III. (Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Im Übrigen wurde der Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.6. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007 wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 23.09.2009, Zlen. 2007/01/0928 bis 0931, 2007/01/0967, den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007, Zl. 309.670-1/2E-XIV/16/07, im Umfang seines Spruchpunktes römisch drei. (Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Im Übrigen wurde der Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Berufung seines Vaters gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2002 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.05.2007, Zl. 228.697/0/1E-XIV/16/02, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt wurde. Weiters wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007 jeweils die gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.05.2002 gerichteten Berufungen der Mutter des Beschwerdeführers und seiner beiden Geschwister gemäß "§§ 10, 11 AsylG" abgewiesen.Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Berufung seines Vaters gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2002 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.05.2007, Zl. 228.697/0/1E-XIV/16/02, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt wurde. Weiters wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007 jeweils die gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.05.2002 gerichteten Berufungen der Mutter des Beschwerdeführers und seiner beiden Geschwister gemäß "§§ 10, 11 AsylG" abgewiesen.

Zu der mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeführers verfügten Ausweisung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde nur den Beschwerdeführer, nicht hingegen seine im Bundesgebiet aufhältige Familie ausgewiesen habe. Da die lediglich gegen den Beschwerdeführer asylrechtliche Ausweisung es nun möglich mache, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen habe, stelle dies einen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und seinen Geschwistern dar, der einer Rechtfertigung bedürfe. Der Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Zu der mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeführers verfügten Ausweisung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde nur den Beschwerdeführer, nicht hingegen seine im Bundesgebiet aufhältige Familie ausgewiesen habe. Da die lediglich gegen den Beschwerdeführer asylrechtliche Ausweisung es nun möglich mache, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen habe, stelle dies einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und seinen Geschwistern dar, der einer Rechtfertigung bedürfe. Der Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wir folgender Sachverhalt:

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich die Ausweisungsentscheidung des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates behob; hinsichtlich der Abweisung der Berufung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.01.2007 wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Aus diesem Grunde sind die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007 bereits in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher nur mehr auf die vom Verwaltungsgerichtshof behobene Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates.Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich die Ausweisungsentscheidung des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates behob; hinsichtlich der Abweisung der Berufung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.01.2007 wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Aus diesem Grunde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007 bereits in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher nur mehr auf die vom Verwaltungsgerichtshof behobene Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und ist der Sohn von XXXX und XXXX, die zum Zeitpunkt seiner Geburt Asylwerber in Österreich gewesen sind.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist der Sohn von römisch 40 und römisch 40 , die zum Zeitpunkt seiner Geburt Asylwerber in Österreich gewesen sind.

Am 30.03.2005 wurde für den Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter ein Asylantrag gem. § 3 AsylG eingebracht. In der Folge wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007, Zl. 309.670-1/2E-XIV/16/07, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt I. und II.) abgewiesen und Spruchpunkt III. mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien auszuweisen sei. Die Behandlung der sich dagegen richtenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0967-6, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abgelehnt. Weiters wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit der Beschwerdeführer nach Mazedonien ausgewiesen wurde.Am 30.03.2005 wurde für den Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter ein Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG eingebracht. In der Folge wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007, Zl. 309.670-1/2E-XIV/16/07, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) abgewiesen und Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien auszuweisen sei. Die Behandlung der sich dagegen richtenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0967-6, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abgelehnt. Weiters wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit der Beschwerdeführer nach Mazedonien ausgewiesen wurde.

Die im Bundesgebiet lebende Kernfamilie des Beschwerdeführers umfasst den Beschwerdeführer, dessen Vater XXXX, die Mutter XXXX, die Schwester XXXX, und den Bruder XXXX. Mit seinen Eltern und seinen im Heimaltland geborenen Geschwistern lebt der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in häuslicher Gemeinschaft. Die Asylverfahren der genannten Familienmitglieder sind bereits rechtskräftig negativ beendet worden. Die Berufung seines Vaters gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.05.2007, Zl. 228.697/0/1E-XIV/16/02, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt.Die im Bundesgebiet lebende Kernfamilie des Beschwerdeführers umfasst den Beschwerdeführer, dessen Vater römisch 40 , die Mutter römisch 40 , die Schwester römisch 40 , und den Bruder römisch 40 . Mit seinen Eltern und seinen im Heimaltland geborenen Geschwistern lebt der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in häuslicher Gemeinschaft. Die Asylverfahren der genannten Familienmitglieder sind bereits rechtskräftig negativ beendet worden. Die Berufung seines Vaters gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.05.2007, Zl. 228.697/0/1E-XIV/16/02, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt.

Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007 wurden jeweils die gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.05.2002 gerichteten Berufungen der Mutter des Beschwerdeführers und seiner beiden Geschwister gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2007 wurden jeweils die gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.05.2002 gerichteten Berufungen der Mutter des Beschwerdeführers und seiner beiden Geschwister gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

Dagegen wurde von den Genannten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung der Beschwerden abgelehnt hat.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des minderjährigen Beschwerdeführers sowie den Verwaltungsakten seiner Eltern bzw. seiner Geschwister.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Absatz 2 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß §§ 44 Abs. 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß Paragraphen 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30. April 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 101/2003 zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30. April 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, zu führen.

3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.3.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.3.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gemäß Absatz eins, ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, römisch zehn Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der minderjährige Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben, indem er mit seinen Eltern sowie seiner Schwester und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt. Da der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers sowie die Asylerstreckungsanträge der Mutter sowie der Geschwister des Beschwerdeführers nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 zu beurteilen waren, konnte in den diesbezüglichen Bescheiden des Bundesasylamtes nicht über ihre Ausweisung entschieden werden. Über die Zulässigkeit der Ausweisung der Eltern bzw. der Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers hat die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden. Es erscheint daher möglich, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern und seine Geschwister zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zur Trennung von der Kernfamilie führen würde, wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Da der Asylgerichtshof die Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde betreffend die Ausweisung des Vaters, der Mutter sowie der Schwester und des Bruders des Beschwerdeführers nicht vorwegnehmen kann, musste die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers unterbleiben, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung ersatzlos zu beheben war. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der minderjährige Beschwerdeführer kein Asylwerber mehr, sondern fiele als Fremder in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH vom 12.12.2007, Zahl: 2007/19/1054; 16.01.2008, Zahl: 2007/19/0851; 31.01.2008, Zahlen: 2007/01/1060 bis 1062).Der minderjährige Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben, indem er mit seinen Eltern sowie seiner Schwester und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt. Da der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers sowie die Asylerstreckungsanträge der Mutter sowie der Geschwister des Beschwerdeführers nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 zu beurteilen waren, konnte in den diesbezüglichen Bescheiden des Bundesasylamtes nicht über ihre Ausweisung entschieden werden. Über die Zulässigkeit der Ausweisung der Eltern bzw. der Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers hat die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden. Es erscheint daher möglich, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern und seine Geschwister zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zur Trennung von der Kernfamilie führen würde, wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Da der Asylgerichtshof die Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde betreffend die Ausweisung des Vaters, der Mutter sowie der Schwester und des Bruders des Beschwerdeführers nicht vorwegnehmen kann, musste die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers unterbleiben, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung ersatzlos zu beheben war. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der minderjährige Beschwerdeführer kein Asylwerber mehr, sondern fiele als Fremder in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH vom 12.12.2007, Zahl: 2007/19/1054; 16.01.2008, Zahl: 2007/19/0851; 31.01.2008, Zahlen: 2007/01/1060 bis 1062).

Die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers wird von der Fremdenpolizeibehörde für alle Mitglieder der Kernfamilie einheitlich zu treffen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familieneinheit (ab 08.04.2008), Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten