TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/23 2007/01/0928

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Veröffentlicht am 23.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0929 2007/01/0967 2007/01/0931 2007/01/0930

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden 1. der A E (geboren 1995), 2. des E E (geboren 2000), 3. des S E (geboren 1971),

4. der Z E (geboren 1969), 5. des A E (geboren 2005), alle in H, alle vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Friedhofstraße 6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 8. Mai 2007, Zl. 228.695/0/1E-XIV/16/02,

2.) 8. Mai 2007, Zl. 228.696/0/1E-XIV/16/02, 3.) 7. Mai 2007, Zl. 228.697/0/1E-XIV/16/02, 4.) 8. Mai 2007, Zl. 228.694/0/1E-XIV/16/02, 5.) 8. Mai 2007, Zl. 309.670-1/2E-XIV/16/07, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 (zu 3.), 10 und 11 (zu 1., 2. und 4.) sowie 7, 8 Abs. 1 und 2 (zu 5.) Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),2.) 8. Mai 2007, Zl. 228.696/0/1E-XIV/16/02, 3.) 7. Mai 2007, Zl. 228.697/0/1E-XIV/16/02, 4.) 8. Mai 2007, Zl. 228.694/0/1E-XIV/16/02, 5.) 8. Mai 2007, Zl. 309.670-1/2E-XIV/16/07, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, (zu 3.), 10 und 11 (zu 1., 2. und 4.) sowie 7, 8 Absatz eins und 2 (zu 5.) Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der zu Zl. 2007/01/0967 angefochtene Bescheid, Zl. 309.670- 1/2E-XIV/16/07, wird im Umfang seines Spruchpunktes III. (Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der zu Zl. 2007/01/0967 angefochtene Bescheid, Zl. 309.670- 1/2E-XIV/16/07, wird im Umfang seines Spruchpunktes römisch drei. (Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 826,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Ein Aufwandersatz in den Verfahren zu den Zlen. 2007/01/0928 bis 0931 findet nicht statt.

Begründung

Der Fünftbeschwerdeführer wurde 2005 in Österreich als Sohn des S E (Drittbeschwerdeführer) und der Z E (Viertbeschwerdeführerin) geboren. Seine Eltern sind Staatsangehörige von Mazedonien und gehören der albanischen Volksgruppe an.

Am 30. März 2005 stellte der Drittbeschwerdeführer (als gesetzlicher Vertreter) einen Antrag auf Gewährung von Asyl für den Fünftbeschwerdeführer.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen fünftangefochtenen Bescheid wurde die gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 23. Jänner 2007 gerichtete Berufung des Fünftbeschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fünftbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Fünftbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem im Instanzenzug ergangenen fünftangefochtenen Bescheid wurde die gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 23. Jänner 2007 gerichtete Berufung des Fünftbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fünftbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Fünftbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers aus, diese stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weil "kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliegt". Die Familie des Fünftbeschwerdeführers befinde sich als Asylwerber in Österreich; die Berufungen der Eltern sowie der Geschwister gegen die abweisenden Bescheide des BAA seien "gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen" worden.Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers aus, diese stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weil "kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliegt". Die Familie des Fünftbeschwerdeführers befinde sich als Asylwerber in Österreich; die Berufungen der Eltern sowie der Geschwister gegen die abweisenden Bescheide des BAA seien "gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen" worden.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurde die gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des BAA vom 2. Mai 2002 gerichtete Berufung des Drittbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Drittbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt.Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurde die gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des BAA vom 2. Mai 2002 gerichtete Berufung des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Drittbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt.

Mit dem erstangefochtenen, dem zweitangefochtenen bzw. viertangefochtenen Bescheid wurden jeweils die gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge mit Bescheiden des BAA vom 2. Mai 2002 gerichteten Berufungen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Viertbeschwerdeführerin gemäß "§§ 10, 11 AsylG" abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Bei der mit Spruchpunkt III. des fünftangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden - ausgewiesen wird nur der Fünftbeschwerdeführer (er ist ein 2005 in Österreich geborenes Kleinkind), nicht dagegen seine im Bundesgebiet aufhältige Familie (die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien; sog. "partielle Ausweisung") -, die es möglich erscheinen lässt, dass der Fünftbeschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familie (Vater, Mutter und Geschwister) zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Fünftbeschwerdeführers mit seinen Eltern und Geschwistern darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zlen. 2006/01/0865 bis 0869, mwN).Bei der mit Spruchpunkt römisch drei. des fünftangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden - ausgewiesen wird nur der Fünftbeschwerdeführer (er ist ein 2005 in Österreich geborenes Kleinkind), nicht dagegen seine im Bundesgebiet aufhältige Familie (die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien; sog. "partielle Ausweisung") -, die es möglich erscheinen lässt, dass der Fünftbeschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familie (Vater, Mutter und Geschwister) zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Fünftbeschwerdeführers mit seinen Eltern und Geschwistern darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zlen. 2006/01/0865 bis 0869, mwN).

Der fünftangefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der fünftangefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens für Schriftsatzaufwand - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens für Schriftsatzaufwand - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem pauschalierten Betrag für Aufwandersatz die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Dem Fünftbeschwerdeführer wurde die Verfahrenshilfe bewilligt; die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war daher von ihm nicht zu entrichten.Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem pauschalierten Betrag für Aufwandersatz die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Dem Fünftbeschwerdeführer wurde die Verfahrenshilfe bewilligt; die Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG war daher von ihm nicht zu entrichten.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die erst- bis viertangefochtenen Bescheide sowie auf die Spruchpunkte I. und II. des fünftangefochtenen Bescheides beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlungen in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die erst- bis viertangefochtenen Bescheide sowie auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des fünftangefochtenen Bescheides beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlungen in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 23. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007010928.X00

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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