TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/10 S15 409846-1/2009

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 409.846-1/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. der Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl: 09 10.816-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl: 09 10.816-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem bisherigen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 07.09.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt.

Dabei gab er an, er habe keinerlei Beschwerden. Am 18.08.2009 sei er mit seiner Frau XXXX in einem Reisebus von Erewan über Georgien in die Türkei und weiter nach Griechenland/Saloniki gefahren. Am 21.08.2009 sei er von Saloniki über Athen nach Wien geflogen. Am Flughafen habe ihn sein Bruder abgeholt und er habe sich bis heute bei seiner Mutter befunden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht oder ein Visum erhalten. In Österreich seien seine Mutter und zwei Brüder aufhältig.Dabei gab er an, er habe keinerlei Beschwerden. Am 18.08.2009 sei er mit seiner Frau römisch 40 in einem Reisebus von Erewan über Georgien in die Türkei und weiter nach Griechenland/Saloniki gefahren. Am 21.08.2009 sei er von Saloniki über Athen nach Wien geflogen. Am Flughafen habe ihn sein Bruder abgeholt und er habe sich bis heute bei seiner Mutter befunden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht oder ein Visum erhalten. In Österreich seien seine Mutter und zwei Brüder aufhältig.

3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt am 11.09.2009 ein dringendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs 2 oder 3 Dublin II-VO hinsichtlich des Beschwerdeführers an Griechenland gerichtet, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses mit einem gültigen griechischen Visum sei.3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt am 11.09.2009 ein dringendes Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder 3 Dublin II-VO hinsichtlich des Beschwerdeführers an Griechenland gerichtet, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses mit einem gültigen griechischen Visum sei.

Dieses Aufnahmeersuchen blieb jedoch unbeantwortet, woraufhin Österreich den griechischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.10.2009 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Aufnahmeverpflichtung bei Griechenland liege.Dieses Aufnahmeersuchen blieb jedoch unbeantwortet, woraufhin Österreich den griechischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.10.2009 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO die Aufnahmeverpflichtung bei Griechenland liege.

4. Am 15.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 11.09.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden.4. Am 15.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 11.09.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden.

5. Am 27.10.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt und der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, es gehe ihnen gut und sie seien weder in ärztlicher Behandlung noch würden sie Medikamente einnehmen. Seine namentlich genannte Mutter und zwei Brüder seien hier in Österreich. Seine Mutter sei seit fünf Jahren in Österreich. In Armenien habe er mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, bis etwa zwanzig Tage vor der Ausreise seiner Mutter im Jahre 2005. Seine Mutter lebe mit seinen beiden Brüdern zusammen. Er lebe abgesehen von seiner Frau mit niemandem in einer Familiengemeinschaft. Seine Mutter leide an einer psychischen Krankheit und nehme Antidepressiva. Er habe das griechische Visum von einer Person bekommen, die sie nach Jerewan gebracht habe. In Griechenland habe er keinen Kontakt zu etwaigen Behörden oder der Polizei gehabt und es habe keinerlei Vorfälle gegeben, bei denen er persönlich involviert gewesen sei. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Griechenland führte er aus, was solle er dort machen, er habe hier seine Mutter und seine Brüder. In Griechenland habe er niemanden. Seine Mutter sei pflegebedürftig, da es ihr oft schlecht gehe und sie im Bett bleibe. Sie brauche eine Person, die auf sie aufpasse und sie pflege. Auf die Frage, ob nicht seine Brüder seine Mutter pflegen könnten, teilte er mit, sie könnten schon, aber eine Frau würde seine Mutter ganz anders pflegen. Es gebe Dinge, die ein Mann nicht wissen wolle und nicht machen könne. Von Frau zu Frau sei das besser. Sie hätten engen Kontakt zu seiner Mutter und würden sich alle zwei Wochen sehen. Sie würden auf keinen Fall nach Griechenland zurückfahren wollen. Er habe hier seine Blutsverwandtschaft. Er wolle bei ihnen bleiben. Sein Zielland sei Österreich gewesen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zu den Anhalte- und Haftbedingungen und zur Versorgung von Asylwerbern.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leide. Es sei kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet worden, warum die Verbringung nach Griechenland gerade für den Beschwerdeführer die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könne. Der Beschwerdeführer habe keine individuellen Gründe glaubhaft gemacht, dass gerade er in besonderer Weise einem Risiko ausgesetzt wäre dort eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden. In Bezug auf seine in Österreich lebende Mutter und seine zwei Brüder wurde festgestellt, dass das private Interesse im gegenständlichen Fall geringer zu werten sei als das öffentliche Interesse an einem geordnetem Vollzug des Fremdenwesens, auch in Bezug auf seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leide. Es sei kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet worden, warum die Verbringung nach Griechenland gerade für den Beschwerdeführer die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könne. Der Beschwerdeführer habe keine individuellen Gründe glaubhaft gemacht, dass gerade er in besonderer Weise einem Risiko ausgesetzt wäre dort eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden. In Bezug auf seine in Österreich lebende Mutter und seine zwei Brüder wurde festgestellt, dass das private Interesse im gegenständlichen Fall geringer zu werten sei als das öffentliche Interesse an einem geordnetem Vollzug des Fremdenwesens, auch in Bezug auf seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere ausgeführt wird, dass die zum griechischen Asylwesen getroffenen Feststellungen großteils unrichtig und darüber hinaus in sich widersprüchlich seien. Das griechische Asylsystem gewähre derzeit keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren und kein rechtliches Gehör bei der Stellung von Asylanträgen. Dazu wurde auf verschiedene Berichte verwiesen (z.B.: eine Petition von Norsk Organisasjon for Asylsokere vom 25.01.2008; eine Petition von Pro Asyl vom 21.02.2008 sowie ein Bericht vom 27.02.2009; Positionspapier von UNHCR vom 15.04.2008 sowie eine Stellungnahme zum Präsidialerlass Nr. 81/2009 vom 22.07.2009; "Public Intervention of NGOs and other groups for refugees and migrants" vom 16.07.2009). Eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Verfolgungsschicksal finde im griechischen Asylverfahren nicht statt. Es fehle auch ein adäquates Versorgungssystem. Seine Abschiebung nach Griechenland würde daher eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten. Zum Eingriff in sein Familienleben führte er aus, zum Zeitpunkt der Flucht seiner Mutter sei er noch minderjährig gewesen und habe mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Als seine Mutter in Österreich als Flüchtling anerkannt worden sei, sei er gerade achtzehn Jahre alt geworden und zum armenischen Militär eingezogen worden. Deshalb hätten nur seine Brüder im Rahmen des Familienverfahrens nach Österreich nachkommen können. Die Trennung von seiner Familie sei zu keinem Zeitpunkt freiwillig gewesen und er habe immer wieder versucht nach Österreich nachzukommen. Es sei nie seine Absicht gewesen in Griechenland zu bleiben, sondern dieses Visum sei seine einzige Möglichkeit gewesen das Land legal zu verlassen. Der Themenkomplex "Familienleben" sei vom Bundesasylamt trotz seiner entscheidenden Bedeutung nur sehr oberflächlich nachgefragt worden. Im Lichte der Judikatur des EGMR, sowie der österreichischen Höchstgerichte (einschließlich der Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates) sei mit der Vollziehung der Ausweisung ein Eingriff in sein subjektiv-rechtlich verbürgtes Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verbunden. Es habe seit jeher eine besondere Nahebeziehung sowie eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Familie bestanden, die die über die Familie hereingebrochene Trennung überdauert habe und jetzt umso stärker sei. Er lebe zwischenzeitig wieder bei seiner Mutter.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere ausgeführt wird, dass die zum griechischen Asylwesen getroffenen Feststellungen großteils unrichtig und darüber hinaus in sich widersprüchlich seien. Das griechische Asylsystem gewähre derzeit keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren und kein rechtliches Gehör bei der Stellung von Asylanträgen. Dazu wurde auf verschiedene Berichte verwiesen (z.B.: eine Petition von Norsk Organisasjon for Asylsokere vom 25.01.2008; eine Petition von Pro Asyl vom 21.02.2008 sowie ein Bericht vom 27.02.2009; Positionspapier von UNHCR vom 15.04.2008 sowie eine Stellungnahme zum Präsidialerlass Nr. 81 aus 2009, vom 22.07.2009; "Public Intervention of NGOs and other groups for refugees and migrants" vom 16.07.2009). Eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Verfolgungsschicksal finde im griechischen Asylverfahren nicht statt. Es fehle auch ein adäquates Versorgungssystem. Seine Abschiebung nach Griechenland würde daher eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten. Zum Eingriff in sein Familienleben führte er aus, zum Zeitpunkt der Flucht seiner Mutter sei er noch minderjährig gewesen und habe mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Als seine Mutter in Österreich als Flüchtling anerkannt worden sei, sei er gerade achtzehn Jahre alt geworden und zum armenischen Militär eingezogen worden. Deshalb hätten nur seine Brüder im Rahmen des Familienverfahrens nach Österreich nachkommen können. Die Trennung von seiner Familie sei zu keinem Zeitpunkt freiwillig gewesen und er habe immer wieder versucht nach Österreich nachzukommen. Es sei nie seine Absicht gewesen in Griechenland zu bleiben, sondern dieses Visum sei seine einzige Möglichkeit gewesen das Land legal zu verlassen. Der Themenkomplex "Familienleben" sei vom Bundesasylamt trotz seiner entscheidenden Bedeutung nur sehr oberflächlich nachgefragt worden. Im Lichte der Judikatur des EGMR, sowie der österreichischen Höchstgerichte (einschließlich der Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates) sei mit der Vollziehung der Ausweisung ein Eingriff in sein subjektiv-rechtlich verbürgtes Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verbunden. Es habe seit jeher eine besondere Nahebeziehung sowie eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Familie bestanden, die die über die Familie hereingebrochene Trennung überdauert habe und jetzt umso stärker sei. Er lebe zwischenzeitig wieder bei seiner Mutter.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 11.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 9 Abs 2 Dublin II VO kraft Ersteinreise in der Europäischen Union besteht; aufgrund der unterlassenen Antwort der griechischen Behörden stützt sich die Zuständigkeitsbegründung nun formal zu Recht auf Art. 18 Abs 7 Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO kraft Ersteinreise in der Europäischen Union besteht; aufgrund der unterlassenen Antwort der griechischen Behörden stützt sich die Zuständigkeitsbegründung nun formal zu Recht auf Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

2.1.3. Im vorliegenden Fall leben die Mutter XXXX geb. XXXX, der volljährige Bruder XXXX sowie der minderjährige Bruder XXXX des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Diese hätten mit dem Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt und würden auch jetzt in Österreich wieder gemeinsam wohnen. Die Trennung der Familien sei nie freiwillig erfolgt und lediglich durch die Flucht bedingt gewesen. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere Nahebeziehung zu seiner Mutter und seinen Brüdern nicht ausgeschlossen werden. Die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu diesen ist im Verfahren jedoch unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten angestellt.2.1.3. Im vorliegenden Fall leben die Mutter römisch 40 geb. römisch 40 , der volljährige Bruder römisch 40 sowie der minderjährige Bruder römisch 40 des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Diese hätten mit dem Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt und würden auch jetzt in Österreich wieder gemeinsam wohnen. Die Trennung der Familien sei nie freiwillig erfolgt und lediglich durch die Flucht bedingt gewesen. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere Nahebeziehung zu seiner Mutter und seinen Brüdern nicht ausgeschlossen werden. Die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu diesen ist im Verfahren jedoch unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten angestellt.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - mögliche Nahebeziehung mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin II-VO wäre unvermeidlich.

Zu klären sind in einem mängelfreien Verfahren jedenfalls, in wie weit eine Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter XXXX geb. XXXX, dem Bruder XXXX sowie dem Bruder XXXX besteht. In weiterer Folge ist in Anwendung der Dublin II-VO zu prüfen, ob Österreich zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist oder nicht. Das Bundesasylamt hat gegebenenfalls im fortgesetzten Verfahren auch diese Verwandten des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einzuvernehmen, um eine mögliche Beziehungsintensität abschließend festzustellen.Zu klären sind in einem mängelfreien Verfahren jedenfalls, in wie weit eine Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter römisch 40 geb. römisch 40 , dem Bruder römisch 40 sowie dem Bruder römisch 40 besteht. In weiterer Folge ist in Anwendung der Dublin II-VO zu prüfen, ob Österreich zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist oder nicht. Das Bundesasylamt hat gegebenenfalls im fortgesetzten Verfahren auch diese Verwandten des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einzuvernehmen, um eine mögliche Beziehungsintensität abschließend festzustellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienverfahren, Intensität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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