Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 409024-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 04.714-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 04.714-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 21.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Bergbau gearbeitet und für mehrere Arbeiter Verantwortung gehabt hätte. Bei einem Unfall seien fünf Arbeiter ums Leben gekommen, da die Polizei den Beschwerdeführer hiefür verantwortlich machen würde, wolle sie ihn festnehmen. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 15 ff).
Am 27.4.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 27).
Am 13.7.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dieser angab, eine Ausbildung als Maurer genossen zu haben und von 1985 bis 2008 als solcher im Heimatdorf in einem Betrieb, über den der Beschwerdeführer keine näheren Angaben mehr machen könne, gearbeitet zu haben. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass es im Jänner 2009 zu einer Explosion bei der Mineraliengesellschaft gekommen sei und die Polizei den Beschwerdeführer deshalb zu Hause aufgesucht hätte. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht zu Hause gewesen, aber als er dies erfahren hätte, sei er geflüchtet. Er gehe davon aus, dass die Polizei zu ihm gekommen sei, weil er einen Anteil an der Gesellschaft halten würde. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 49 ff).
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.8.2009, erlassen am 15.9.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig seien, der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in China bestreiten könne, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und weder sein Familiennoch Privatleben einer Ausweisung entgegenstehen würde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht fundiert und nachvollziehbar sondern widersprüchlich sei. So hätte der Beschwerdeführer zu den Personendaten seiner nächsten Angehörigen widersprüchliche Angaben gemacht und vor der Polizei noch angegeben, dass er im Bergbau gearbeitet und in dieser Funktion Verantwortung für Mitarbeiter gehabt hätte, während er vor dem Bundesasylamt davon gesprochen hätte, Aktionär oder Teilhaber des Betriebes gewesen zu sein. Auch die Angaben zum beruflichen Werdegang hätte der Beschwerdeführer widersprüchlich dargestellt. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer trotz seiner angeblich langjährigen Beschäftigung keine Angaben zu seinem ehemaligen Dienstgeber machen könne. Auch seien die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zum Unternehmen, an dem er beteiligt sein wolle, in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet gewesen, glaubwürdig zu sein. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 69 ff) verwiesenNach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.8.2009, erlassen am 15.9.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig seien, der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in China bestreiten könne, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und weder sein Familiennoch Privatleben einer Ausweisung entgegenstehen würde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht fundiert und nachvollziehbar sondern widersprüchlich sei. So hätte der Beschwerdeführer zu den Personendaten seiner nächsten Angehörigen widersprüchliche Angaben gemacht und vor der Polizei noch angegeben, dass er im Bergbau gearbeitet und in dieser Funktion Verantwortung für Mitarbeiter gehabt hätte, während er vor dem Bundesasylamt davon gesprochen hätte, Aktionär oder Teilhaber des Betriebes gewesen zu sein. Auch die Angaben zum beruflichen Werdegang hätte der Beschwerdeführer widersprüchlich dargestellt. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer trotz seiner angeblich langjährigen Beschäftigung keine Angaben zu seinem ehemaligen Dienstgeber machen könne. Auch seien die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zum Unternehmen, an dem er beteiligt sein wolle, in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet gewesen, glaubwürdig zu sein. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 69 ff) verwiesen
Mit am 17.9.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Neben einer Wiederholung der Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich seien, da es kein Widerspruch sei, im Bergbauunternehmen zu arbeiten und Anteile des Unternehmens zu besitzen. Auch sei es nicht unglaubwürdig, über ein Unternehmen nicht Bescheid zu wissen, dessen Anteile man nur für einen Freund halten würde, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei. Dass die Geburtsdaten seiner Kinder irrtümlich falsch umgerechnet worden seien, sei dem Beschwerdeführer auch nicht vorzuwerfen. Daher hätte man dem Beschwerdeführer Glauben schenken und ihm Asyl gewähren müssen. Jedenfalls wäre ein Sachverständiger zu beauftragen und die Identität des Beschwerdeführers zu klären gewesen. Auch wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 145 ff.).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Auswärtiges Amt: China, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Innenpolitik.html,
Stand: November 2008, (Zugriff am 16.12.2008);
Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, allgemein, 30.04.2008;
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderprogramm, Volksrepublik China, Jochen Kleining, 26. März 2008;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18.03.2008;
U.S. Department of State: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau) Country Reports on Human Rights Practices, March 11, 2008;
Auswärtiges Amt: China, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Innenpolitik.html,
Stand: November 2008, (Zugriff am 18.12.2008);
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Volksrepublik China, Menschenrechte, März 2006;
Human Rights Watch: China, Länderkapitel aus dem World Report 2008;
Freedom House - Freedom in the World - China (2008), http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2008&country=7372&pf (Zugriff am 18.12.2008);
Unter der Webseite http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/ sind über 200 NGOs, welche in China in den verschiedensten Bereichen aktiv sind, aufgelistet. Nachfolgend ein Auszug von dieser Webseite;
Directory of International NGOs (DINGO): China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/ (Zugriff am 18.12.2008;
U.K. Home Office: COI Report, China, 01 06 2008;
China.org - Medizinische Versorgung und Gesundheitspflege 2005, http://www.china.org.cn/german/201438.htm (Zugriff am 18.12.2008);
Hanns Seidel Stiftung: Volksrepublik China, Monatsbericht: Januar 2008;
Internationale Organisation für Migration (IOM) und
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Medizinische Versorgung in Fuzhou, 13.03.2008.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;
Home Office, Country of origin information Report China, 16.04.2009;
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China: Allgemeiner Teil, 2009;
Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und
Amnesty International, AMNESTY REPORT 2009 CHINA, 24.06.2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten durch zwei Richter, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten durch zwei Richter, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 15.9.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.9.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat von der Polizei gesucht werden würde, da diese sie für den durch eine Explosion verursachten Tod von mehreren Bergarbeitern verantwortlich machen würde. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe wurden allerdings weder belegt noch bewiesen und konnten somit nur hinsichtlich der Glaubwürdigkeit beurteilt werden. Ein Vorbringen muss jedoch, um glaubwürdig zu sein, hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht werden und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich sein; weiters ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf die Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren Bedacht zu nehmen; die Mitwirkung umfasst insbesondere auch die Beachtung der Mitwirkungspflichten des § 15 AsylG 2005.Diese Verfolgungsgründe wurden allerdings weder belegt noch bewiesen und konnten somit nur hinsichtlich der Glaubwürdigkeit beurteilt werden. Ein Vorbringen muss jedoch, um glaubwürdig zu sein, hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht werden und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich sein; weiters ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf die Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren Bedacht zu nehmen; die Mitwirkung umfasst insbesondere auch die Beachtung der Mitwirkungspflichten des Paragraph 15, AsylG 2005.
Das Bundesasylamt hat angeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommen würde, weil er die Geburtsdaten seiner Kinder vor der Polizei (Verwaltungsakt, S. 11) und dem Bundesasylamt (Verwaltungsakt, S. 51) unterschiedlich angegeben hätte. So wären nach seinen Angaben vor der Polizei seine Tochter Wenxin 1998 und sein Sohn Zhihang 2002 geboren, während nach seinen Angaben vor dem Bundesasylamt seine Tochter am 7.3.1996 und sein Sohn am 8.11.2001 geboren worden wären. Diese Unterscheidungen lassen sich aber nicht durch Umrechnungsfehler begründen, da Umrechnungsfehler dem Amtswissen nach entweder ein Jahr (insbesondere auf Grund der besonderen Alterszählung in China, wo ein Kind unmittelbar nach der Geburt als ein Jahr alt gesehen wird) oder zehn Jahre (eine dem Amtswissen nach häufige Verwechslung unter chinesischen Asylwerbern) betragen. Da aber immer ein Datum und kein Alter angegeben wurde und auch ein Umrechnungsfehler von zehn Jahren auf Grund der Angaben nicht in Betracht kommt, ist dem Bundesasylamt zu folgen, dass die Angaben eben aus anderen Gründen unterschiedlich sind; mangels anderer Erklärung liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der persönlichen Daten seiner Kinder vor dem Bundesasylamt nicht die Wahrheit gesagt hat, was einerseits seiner persönlichen Glaubwürdigkeit erheblich schadet und andererseits den Schluss nahelegt, dass er in China nicht verfolgt wird, da ein im Herkunftsstaat wirklich verfolgter Mensch, der diese Verfolgung nicht beweisen kann, seine persönliche Glaubwürdigkeit im für ihn entscheidenden Asylverfahren nicht durch falsche Angaben zu den persönlichen Daten seiner Angehörigen untergräbt.
Weiters ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines beruflichen Werdeganges unterschiedliche Angaben gemacht hat, da er vor der Polizei angegeben hat, im Bergbau gearbeitet zu haben (Verwaltungsakt, S. 21) während er vor dem Bundesasylamt lediglich angab, als Maurer in seinem Heimatdorf gearbeitet zu haben; die Polizei sei nur auf ihn gekommen, weil der Beschwerdeführer eine Beteiligung am von der Explosion betroffenen Betrieb gehabt hätte. Von einer Beschäftigung bei diesem Betrieb ist in der Einvernahme keine Rede mehr. Auch die Vorbeschäftigungen waren unterschiedlich dargelegt worden, da vor der Polizei eine Tätigkeit als selbständiger Bergarbeiter von 1987 bis 2000 (Verwaltungsakt, S. 13) und vor dem Bundesasylamt eine Tätigkeit als Maurer von 1985 bis 2008 (Verwaltungsakt, S. 53) vorgebracht wurde.
Dieser Widerspruch ist sowohl hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit relevant, weil sich die Angaben entgegen den Ausführungen in der Beschwerde widersprechen, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seinen beruflichen Werdegang zu nennen, die Tätigkeit im Bergbaubetrieb - die nach seinen ersten Angaben sogar für seine Flucht relevant ist - vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt hat und dies abermals aus den oben angeführten Gründen Rückschlüsse auf seine persönliche Glaubwürdigkeit zulässt. Andererseits ist dieser Widerspruch aber auch schon als ein solcher in der Fluchtgeschichte zu sehen, weil der Beschwerdeführer den Grund, warum die Polizei ihn aufgesucht habe, vollkommen anders darstellt - einmal sei er als Beschäftigter, einmal als Unternehmer verantwortlich gemacht worden. Ein solcher Widerspruch ist aber nur so zu erklären, dass der Beschwerdeführer ein gedankliches Konstrukt vorgetragen hat, an dessen Einzelheiten er sich, wie er sie vor der Polizei geäußert hat, nicht mehr erinnern konnte.
Auch hinsichtlich der Lebensgeschichte und der Fluchtgeschichte ist im Vorbringen eine erhebliche Oberflächlichkeit zu erkennen, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einerseits zu dem Betrieb, bei dem er als Maurer gearbeitet hätte als auch zu der Firma, an der er beteiligt gewesen wäre, insbesondere zu deren Produktionsvorgängen, deren genaue Adresse, zur Art seiner Beteiligung und zum Unfallhergang, keinerlei Angaben machen konnte. Selbstverständlich kann es sein, dass der Beschwerdeführer einzelne Teile vergisst, die geballte Oberflächlichkeit zu relevanten Ereignissen und Abschnitten seines Lebens lassen in ihrer Gesamtheit aber wiederum nur den Schluss zu, dass hier ein gedankliches Konstrukt vorgetragen wurde, bei dem der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Widersprüchen jegliches Nachfragen blockiert hat.
Daher ist selbst ohne Bedachtnahme auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten - der Beschwerdeführer hat dem Bundesasylamt seinen wahren Aufenthaltsort trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht genannt - und trotz der theoretischen Möglichkeit der vorgetragenen Fluchtgeschichte von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und einer jedenfalls nicht gelungenen Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens auszugehen.
Insbesondere kann die Befassung eines Sachverständigen unterbleiben, wenn sich - wie hier - aus dem Vorbringen ergibt, dass dessen Wahrheitsgehalt nicht nur zweifelhaft sondern das Vorbringen gänzlich unglaubwürdig ist.
Auch die Klärung der Identität ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.9.2007, GZ. 2007/19/0086) nicht notwendig.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen war, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 11) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - noch der Religionsgemeinschaft der Buddhisten (siehe etwa Home Office S. 59 f) einer Verfolgung ausgesetzt ist; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, noch wegen der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S 35). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.
Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung (subsidiär zur Frage der Gewährung des Status des Asylberechtigten) hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.1. vi. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung (subsidiär zur Frage der Gewährung des Status des Asylberechtigten) hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.1. vi. verwiesen.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt S 49).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt S 49).
Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Auch ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Schließlich besteht auch kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde, noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG gegründeten Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG gegründeten Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte. Die angeblich in Österreich lebende Tante des Beschwerdeführers ist für diesen nicht greifbar, da er nicht weiß, wo sich diese aufhält. Ein Familienleben zu einem nicht als Kernfamilie zu sehenden Verwandten setzt aber den tatsächlichen, intensiven Kontakt voraus, der hier nicht einmal im Ansatz zu erkennen ist.
Die beschwerdeführende Partei lebt seit April 2009, also seit mehr als einem halben Jahr in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es im Falle der Abweisung des Antrags enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist und eine unrechtmäßige, unselbständige Erwerbstätigkeit als Ausliefermitarbeiter beschränkt, da sich nicht ergeben hat, dass die beschwerdeführende Partei Verwandte in Österreich hat oder hier Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut eigenen Angaben als Auslieferarbeiter, ohne im Besitz eines ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokuments zu sein - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren hat die beschwerdeführende Partei ihre Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht erfüllt, da sie - unabhängig von der melderechtlichen Möglichkeit - dem Bundesasylamt ihren wahren Wohnsitz in Österreich hätte bekanntgeben können und müssen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.Die beschwerdeführende Partei lebt seit April 2009, also seit mehr als einem halben Jahr in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es im Falle der Abweisung des Antrags enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist und eine unrechtmäßige, unselbständige Erwerbstätigkeit als Ausliefermitarbeiter beschränkt, da sich nicht ergeben hat, dass die beschwerdeführende Partei Verwandte in Österreich hat oder hier Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut eigenen Angaben als Auslieferarbeiter, ohne im Besitz eines ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokuments zu sein - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren hat die beschwerdeführende Partei ihre Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht erfüllt, da sie - unabhängig von der melderechtlichen Möglichkeit - dem Bundesasylamt ihren wahren Wohnsitz in Österreich hätte bekanntgeben können und müssen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.
II.4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters:römisch zwei.4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters:
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Der gegenständliche Antrag lautet auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters und wird begründend insoweit präzisiert, als dass der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.6.2009 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater haben, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Deshalb werde für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, dass der Asylgerichthof einen Flüchtlingsberater beauftrage, der der beschwerdeführenden Partei bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde helfen solle. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichthofsverfahren beantragt. Wiewohl die Begründung in sich nicht konsistent ist - vorerst wird die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, einen Absatz später für das Asylgerichtshofsverfahren - vertritt der Asylgerichtshof die Ansicht, dass der gegenständliche Antrag als Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofsverfahren zu werten ist, da dies der Intention der beschwerdeführenden Partei jedenfalls entspricht.
Die beschwerdeführende Partei will also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da § 66 Abs. 2 AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig ist dem Asylgerichthofgesetz eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Art. 6 EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst sind (VfSlg 13831/1994). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen nach Art. 13 EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen und nicht - wie etwa noch im Asylgesetz 1997 lediglich unterstützen können. Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis, zu teilen, wenn er davon spricht, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 64 ff AsylG möglich ist, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen (a.A. etwa: Stern in FABL 3/2009, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalem Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.Die beschwerdeführende Partei will also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da Paragraph 66, Absatz 2, AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig ist dem Asylgerichthofgesetz eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Artikel 6, EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Artikel 6, EMRK erfasst sind (VfSlg 13831 aus 1994,). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen nach Artikel 13, EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen und nicht - wie etwa noch im Asylgesetz 1997 lediglich unterstützen können. Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis, zu teilen, wenn er davon spricht, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der Paragraphen 64, ff AsylG möglich ist, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen (a.A. etwa: Stern in FABL 3 aus 2009,, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalem Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.
Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.) sind die Normen jedenfalls nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Art. 15 Verfahrensrichtlinie jedenfalls nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.) sind die Normen jedenfalls nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Artikel 15, Verfahrensrichtlinie jedenfalls nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.
Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Gegenteiliges nicht abzuleiten. Wie der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis, ausgeführt hat, besteht vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang, allerdings hätte der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters und deren Aufgaben es Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist allerdings nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Rechtsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 3. September 2009 (U 556/09-13) ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Gewährung einer Flüchtlingsberatung gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlende Anwaltspflicht hinreichend ist.
Allerdings ist aus den unter iii. und iv. zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach § 66 AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach § 6 AVG nicht in Betracht kam; über den Antrag war daher abzusprechen.Allerdings ist aus den unter iii. und iv. zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach Paragraph 66, AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG nicht in Betracht kam; über den Antrag war daher abzusprechen.
Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Rechtsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Rechtsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und insbesondere im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und insbesondere im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
29.12.2009