Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S7 410.154-1/2009/2E
S7 410.156-1/2009/2E
S7 410.155-1/2009/2E
S7 410.157-1/2009/2E
S7 410.158-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden
des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. 09 11.312-EAST West,des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. 09 11.312-EAST West,
der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. 09 11.313-EAST West,der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. 09 11.313-EAST West,
des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. 09 11.314-EAST West,des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. 09 11.314-EAST West,
der mj. XXXX alias XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. 09 11.315-EAST West,der mj. römisch 40 alias römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. 09 11.315-EAST West,
der mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. 09 11.316-EAST West.der mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. 09 11.316-EAST West.
alle StA. Mazedonien, sämtlich vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 4/2008 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung von 1.) XXXX 2.) XXXX 3.) XXXX 4.) XXXX alias XXXX 5.)römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung von 1.) römisch 40 2.) römisch 40 3.) römisch 40 4.) römisch 40 alias römisch 40 5.)
XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre 3 gemeinsamen Kinder, von denen 1 Tochter (XXXX) volljährig und die anderen beiden Töchter noch minderjährig sind, reisten am 17.09.2009 illegal mit einem PKW nach Österreich ein und stellten sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag die Anträge auf internationalen Schutz.Die nunmehrigen Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre 3 gemeinsamen Kinder, von denen 1 Tochter (römisch 40 ) volljährig und die anderen beiden Töchter noch minderjährig sind, reisten am 17.09.2009 illegal mit einem PKW nach Österreich ein und stellten sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag die Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 18.09.2009 sowie seiner Einvernahme vor dem BAA St. Georgen im Attergau am 21.10.2009 gab der Erstbeschwerdeführer an, er, seine Gattin und seine drei Töchter, hätten sich ca. 5 Jahre in Duisburg, Deutschland aufgehalten und hätten sie Deutschland am 31.07.2009 mit einem LKW verlassen. Sie hätten negative Entscheidungen bekommen und seien versteckt auf der Ladefläche illegal bis Mazedonien gereist. Dort wären sie 3 bis 4 Wochen geblieben, er habe sich sogar bemüht, sich in dieser Zeit daran zu gewöhnen, dort zu leben, das wäre jedoch nicht möglich gewesen. Sie hätten dann am 05.09.2009 ihr Heimatland mit einem LKW verlassen.
Er habe sein Heimatland verlassen, da er 2003 am Mazedonienkrieg teilgenommen habe. Weitere nähere Fluchtgründe zu nennen, verweigerte der Erstbeschwerdeführer.
Er gab weiters an, er wolle auf keinen Fall nach Deutschland zurück, da sie ihnen mit einer Abschiebung gedroht hätten und die Gefahr bestehe, dass sie nach Mazedonien abgeschoben würden. Sie würden kein neues Verfahren bekommen, da sie schon drei gehabt hätten und ihnen sicher ein Aufenthaltsverbot erteilt worden wäre.
Seitdem er in Österreich wäre, leide er an einer psychischen Krankheit. Hiezu wurde ein Arztbrief vorgelegt aus dem eine stationäre Aufnahme in der XXXX von 25.09.2009 bis 15.10.2009 hervorgeht. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, er müsse eine Psychotherapie machen und Medikamente nehmen. Er leide an dieser Krankheit, seit er im Polizeianhaltezentrum Salzburg wäre.Seitdem er in Österreich wäre, leide er an einer psychischen Krankheit. Hiezu wurde ein Arztbrief vorgelegt aus dem eine stationäre Aufnahme in der römisch 40 von 25.09.2009 bis 15.10.2009 hervorgeht. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, er müsse eine Psychotherapie machen und Medikamente nehmen. Er leide an dieser Krankheit, seit er im Polizeianhaltezentrum Salzburg wäre.
In Mazedonien habe er keine Sozialversicherung und keine Möglichkeit einer Arbeit oder Beschäftigung nachzugehen und auch keinen festen Wohnsitz, daher bestehen für ihn in Mazedonien keine Behandlungsmöglichkeiten.
In Österreich lebe seine Schwester XXXX, diese lebe, wie er glaube, bereits 11 Jahre in Österreich, er glaube, sie sei Asylwerberin.In Österreich lebe seine Schwester römisch 40 , diese lebe, wie er glaube, bereits 11 Jahre in Österreich, er glaube, sie sei Asylwerberin.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen im Wesentlichen für sich und die mj.
Fünftbeschwerdeführerin an, gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Töchtern Mazedonien verlassen zu haben. Sie hätten in Mazedonien Probleme, ihr Schwiegervater habe sie nicht ins Haus gelassen und hätten sie bei der Cousine ihres Mannes gewohnt. Sie hätten kein Zuhause.
Bei einer Rückkehr in ihre Heimat hätten sie keine Unterkunft und Probleme von früher. Ihr Mann werde bedroht. Sie sei krank und nehme Medikamente. Sie leide an Herzproblemen und psychischen Problemen und nehme täglich Medikamente für das Herz, den Magen und für die Nerven. Ihr Herz arbeite so schnell. Eine Operation sei nicht vorgesehen, sie müsse nur regelmäßig kontrolliert werden und die Medikamente einnehmen. Sie hätte in Deutschland im Jahr 2004 um Asyl angesucht und sich dort etwa 5 Jahre aufgehalten. Weil die Abschiebung festgelegt worden wäre, seien sie dann aber freiwillig nach Hause gefahren. Sie wären 2 bis 3 Wochen in Mazedonien gewesen, wann sie genau weggefahren seien, wisse sie nicht mehr genau. Sie wäre sehr krank gewesen und hätten sie Stress wegen einer Wohnmöglichkeit gehabt. Sie selbst habe keine Angehörige oder Verwandte in Österreich.
Trotz 3 Jahre langer ärztlicher Behandlung in Deutschland hätte sie keine anderen Unterlagen als die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Schriftstücke vom XXXX, XXXX und XXXX. Die deutschen Behörden hätten gewusst, dass sie seit 3 Jahren in psychiatrischer Behandlung sei. Es sei ihr gesagt worden, dass es am Flughafen eine Ambulanz gebe und sie dort untersucht werden würde, ob sie reisefähig sei oder nicht, dazu sei es jedoch wegen ihrer Flugangst nicht gekommen.Trotz 3 Jahre langer ärztlicher Behandlung in Deutschland hätte sie keine anderen Unterlagen als die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Schriftstücke vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die deutschen Behörden hätten gewusst, dass sie seit 3 Jahren in psychiatrischer Behandlung sei. Es sei ihr gesagt worden, dass es am Flughafen eine Ambulanz gebe und sie dort untersucht werden würde, ob sie reisefähig sei oder nicht, dazu sei es jedoch wegen ihrer Flugangst nicht gekommen.
Die Drittbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihrer Eltern, gab an, bei einer Rückkehr in die Heimat kein Zuhause zu haben und habe ihr Vater Probleme mit Albanern. Sie wären aus Deutschland abgeschoben worden, sie hätten nur den Bescheid bekommen, dann aber das Land freiwillig verlassen. Am 01. oder 02. September 2009 wären sie dann aus Mazedonien ausgereist. In Österreich habe sie eine Tante, Kontakt zu dieser hätten sie keinen gehabt.
Sie selbst habe eine Erkrankung mit der Schilddrüse und sie könne nicht so gut atmen, das hieße, dass sie derzeit eine Verkühlung hätte. Wegen der Schilddrüse wäre sie schon lange nicht mehr beim Arzt gewesen, sie hätte eine Schilddrüsenunterfunktion, welche medikamentös behandelbar wäre und für welche sie in Deutschland Medikamente bekommen hätte.
Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin tätigte bei ihrer Erstbefragung am 18.09.2009 übereinstimmende Angaben zu jenen ihrer Eltern und ihrer volljährigen Schwester und gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin und ihres Rechtsvertreters an, sie habe keine Erkrankungen, hätte Deutschland nach Erhalt einer negativen Entscheidung am 31.07.2009 freiwillig verlassen, die weitere Reise hätte ihr Vater organisiert, sie wisse nicht, wohin sie ausgereist sei. Es sei richtig, dass sie wieder in Mazedonien gewesen wäre, warum sie von dort wieder ausgereist sei, wisse sie nicht genau, sie sei immer gemeinsam mit ihrer Familie gereist. In Österreich habe sie eine Tante, welche seit 10 Jahren hier lebe. In dieser Zeit hätte es keinen Kontakt zur Tante gegeben.
Bei einer Zurückschiebung, werde Deutschland sie wieder nach Mazedonien schicken, dann hätten sie wieder Probleme mit den Albanern. Sie hätten Angst, abgeschoben zu werden.
Das Bundesasylamt leitete am 21.09.2009 ein Konsultationsverfahren mit Deutschland ein.
Das Führen von Konsultationen mit Deutschland wurde den Beschwerdeführern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin am 25.09.2009, sohin innerhalb der 20-Tages-Frist nach der Antragseinbringung mitgeteilt.
Am 24.09.2009 erklärte sich Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e) der Dublin II VO zur Aufnahme der Beschwerdeführer bereit.Am 24.09.2009 erklärte sich Deutschland gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) der Dublin römisch zwei VO zur Aufnahme der Beschwerdeführer bereit.
Der Erstbeschwerdeführer befand sich von 25.09. bis 15.10.2009 in stationärer Behandlung in der XXXX. Er wurde dort aufgrund einer akuten Belastungssituation mit Suizidalität untergebracht. mit Hilfe verabreichten Medikamenten konnte eine Stabilisierung des Gemütszustandes erreicht werden und war er im Rahmen seines Klinikaufenthaltes ohne Selbstmordgedanken. Im Arztbrief vom 14.10.2009 wird festgestellt, dass sich der Erstbeschwerdeführer klar von einem Suizid distanzieren kann, wenn er im weiteren Verlauf der Asylverhandlung bei seiner Familie bleiben könne. Er sei derzeit massiv belastet und nicht haftfähig (siehe Arztbrief der XXXX, AS. 132-ff des erstinstanzlichen Aktes betreffend den Erstbeschwerdeführer).Der Erstbeschwerdeführer befand sich von 25.09. bis 15.10.2009 in stationärer Behandlung in der römisch 40 . Er wurde dort aufgrund einer akuten Belastungssituation mit Suizidalität untergebracht. mit Hilfe verabreichten Medikamenten konnte eine Stabilisierung des Gemütszustandes erreicht werden und war er im Rahmen seines Klinikaufenthaltes ohne Selbstmordgedanken. Im Arztbrief vom 14.10.2009 wird festgestellt, dass sich der Erstbeschwerdeführer klar von einem Suizid distanzieren kann, wenn er im weiteren Verlauf der Asylverhandlung bei seiner Familie bleiben könne. Er sei derzeit massiv belastet und nicht haftfähig (siehe Arztbrief der römisch 40 , AS. 132-ff des erstinstanzlichen Aktes betreffend den Erstbeschwerdeführer).
Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens Befund und Gutachten von Prof. Dr. XXXX vom 09.09.2009 über ihren psychischen Gesundheitszustand vor, in welchem festgestellt wird, dass sie an einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen leide. Sie leide an einer akuten depressiven psychischen Erkrankung, die einer "Geisteskrankheit" gleichwertig erscheine, sei intensiv behandlungsbedürftig und wäre ihren Verwandten Rezept und ein medikamentöser Dosierungsvorschlag überreicht worden. Eine neuerliche Abschiebung würde eine weitere schwerwiegende Verschlechterung ihres Zustandes mit sich bringen, wobei zu bemerken sei, dass sie in ihrem jetzigen Zustand suizidgefährdet erscheine.Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens Befund und Gutachten von Prof. Dr. römisch 40 vom 09.09.2009 über ihren psychischen Gesundheitszustand vor, in welchem festgestellt wird, dass sie an einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen leide. Sie leide an einer akuten depressiven psychischen Erkrankung, die einer "Geisteskrankheit" gleichwertig erscheine, sei intensiv behandlungsbedürftig und wäre ihren Verwandten Rezept und ein medikamentöser Dosierungsvorschlag überreicht worden. Eine neuerliche Abschiebung würde eine weitere schwerwiegende Verschlechterung ihres Zustandes mit sich bringen, wobei zu bemerken sei, dass sie in ihrem jetzigen Zustand suizidgefährdet erscheine.
Weiters wurden von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt eine fachärztliche Bestätigung des Zentrums für Neurologie und Psychiatrie in XXXX aus welcher hervorgeht, dass sie an einer chronifizierten Depressionserkrankung schwergradiger Ausprägung leide, deren Behandlung und Verlauf dadurch erschwert würden, dass sie eine posttraumatische Belastungsstörung habe. Die Patientin bedürfe intensiver psychiatrischer Behandlung und sei auf absehbare Zeit in keiner Weise reisefähig, eine Pflegebedürftigkeit liege nicht vor.Weiters wurden von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt eine fachärztliche Bestätigung des Zentrums für Neurologie und Psychiatrie in römisch 40 aus welcher hervorgeht, dass sie an einer chronifizierten Depressionserkrankung schwergradiger Ausprägung leide, deren Behandlung und Verlauf dadurch erschwert würden, dass sie eine posttraumatische Belastungsstörung habe. Die Patientin bedürfe intensiver psychiatrischer Behandlung und sei auf absehbare Zeit in keiner Weise reisefähig, eine Pflegebedürftigkeit liege nicht vor.
Aus einer fachärztlichen Bescheinigung des selben Zentrums in XXXX wird ebenfalls eine schwere Depression bestätigt und angeführt, die Patientin sei akut suizidal und in den nächsten Wochen nicht reisefähig.Aus einer fachärztlichen Bescheinigung des selben Zentrums in römisch 40 wird ebenfalls eine schwere Depression bestätigt und angeführt, die Patientin sei akut suizidal und in den nächsten Wochen nicht reisefähig.
Aus der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin XXXX vom XXXX ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin dort seit 05.01.2005 regelmäßig in Behandlung war wegen unter anderem einer Tachykardie (Steigerung der Herzfrequenz), einer Hiatushernie und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen.Aus der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin römisch 40 vom römisch 40 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin dort seit 05.01.2005 regelmäßig in Behandlung war wegen unter anderem einer Tachykardie (Steigerung der Herzfrequenz), einer Hiatushernie und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen.
Laut dem vom Bundesasylamt eingeholten Gutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, welche die zuletzt angeführten Arztberichte und Gutachten in ihrem Sachverständigengutachten einarbeitete und berücksichtigte, liegen bei der Zweitbeschwerdeführerin an aktuellen Diagnosen vor:Laut dem vom Bundesasylamt eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, welche die zuletzt angeführten Arztberichte und Gutachten in ihrem Sachverständigengutachten einarbeitete und berücksichtigte, liegen bei der Zweitbeschwerdeführerin an aktuellen Diagnosen vor:
a) Anpassungsstörung mit depressiven Episoden, ggw. mittelschwer, histrionische Persönlichkeitszüge;
b) Operationen: Sectio caes '90, Zn Hern umb operat '04 (operierter Nabelbruch);
c) Sonstige Diagnosen: Adipositas (Fettleibigkeit), Nikotinabusus, mäßige degenerative Wirbelsäulenerkrankung, axiale Hiatushernie (kleiner Zwerchfellbruch), Varicositas crur. utr. (Krampfadern), allergische Diathese (Allergieneignung auf Gräser, etc.).
In der Zusammenfassung stellt die begutachtende Ärztin fest wie folgt:
Die Untersuchte leidet psychisch an einer Anpassungsstörung mit depressiven Episoden, gegenwärtig mittelschwer, die vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen ist und histrionische Persönlichkeitszüge trägt.
Das Asylbegehren der Untersuchten ist groß, zumal die "Abschiebung aus Deutschland" drohe, in Mazedonien keine soziale Sicherheit bestünde ("Keine Arbeit, keine Wohnung") und eine Schwester in Österreich aufhältig sei. Diesem Begehr wird mit einer Reihe von eindrücklichen biographischen Angaben, einem agitiert vorgebrachten Beschwerdebild und mit wiederholter Inanspruchnahme von medizinischen Institutionen Nachdruck verliehen.
Die dieses Begehr begleitenden klinischen Auffälligkeiten (zunehmende Angst vor der Überstellung, Sorge um die Kinder, depressive Stimmung, Schlafstörung) erscheinen der zugrunde liegenden Situation im Sinne eines kompensierten Durchgangssyndroms (Konfliktverhalten) adäquat.
In den beigebrachten "Bescheinigungen" und "Gutachten" gibt es Widersprüchlichkeiten (mehrmalige Attestierung einer akuten Selbsttötungsgefahr ohne Einweisung in eine psychiatrische Abteilung; Angaben unterschiedlicher Krankheitsschwere: innerhalb von drei Tagen von schwergradiger Depression mit akuter Suizidalität bis mittelschwere reaktive Depression; etc.) sowie Unklarheiten im vorgelegten Gutachten unter Verzicht auf eine/n professionelle/n DolmetscherIn; therapeutische Handlungen trotz Gutachtenserstellung, sohin Vermischung v. gutachterlicher und therapeutischer Tätigkeit, unklare Diagnose "Geisteskrankheit"; etc.;
Es gibt in den Befunden keinen Hinweis auf einen stationären Aufenthalt auf einer psychiatrischen Abteilung.
Zusammengefasst erscheint die Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach Deutschland i.S.e. Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich ist.
Zuletzt wird festgehalten, dass die Antragstellerin zwar an einer Erkrankung leide, im Falle einer Überstellung die reale Gefahr, dass diese aufgrund der Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde, oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde, nicht gegeben sei.
Laut ärztlicher Bestätigung von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin in XXXX vom XXXX besteht bei der Drittbeschwerdeführerin eine behandlungsbedürftige Erkrankung in Form eines juvenilen strumas (Vergrößerung der Schilddrüse).Laut ärztlicher Bestätigung von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin in römisch 40 vom römisch 40 besteht bei der Drittbeschwerdeführerin eine behandlungsbedürftige Erkrankung in Form eines juvenilen strumas (Vergrößerung der Schilddrüse).
Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen leiden an keinen akuten Erkrankungen und wurden solche im Verfahren auch nicht behauptet.
2. Jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zahl: 09 11.312-EAST West betreffend XXXX, Zahl: 09 11.313-EAST West betreffend XXXX, Zahl: 09 11.314-EAST West betreffend den XXXX, Zahl: 09 11.315-EAST West betreffend XXXX alias XXXX, Zahl 09 11.316-EAST West betreffend XXXX, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zahl: 09 11.312-EAST West betreffend römisch 40 , Zahl: 09 11.313-EAST West betreffend römisch 40 , Zahl: 09 11.314-EAST West betreffend den römisch 40 , Zahl: 09 11.315-EAST West betreffend römisch 40 alias römisch 40 , Zahl 09 11.316-EAST West betreffend römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Deutschland.
Beweiswürdigend wurde in den im Spruch genannten Bescheiden hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Deutschland in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder das ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin VO ergeben.Beweiswürdigend wurde in den im Spruch genannten Bescheiden hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Deutschland in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder das ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin VO ergeben.
Es liege zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich im Sinne von Art. 8 EMRK vor, die Mitglieder der Kernfamilie seien jedoch alle in gleichem Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die diesbezügliche Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstelle.Es liege zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich im Sinne von Artikel 8, EMRK vor, die Mitglieder der Kernfamilie seien jedoch alle in gleichem Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die diesbezügliche Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstelle.
Des Weiteren konnte kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu der in Österreich lebenden Schwester des Erstbeschwerdeführers glaubhaft gemacht werden, welches eine - im Lichte der Rechtssprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegen stehenden öffentlichen Interessen.
Betreffend des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers wurde darauf verwiesen, dass psychische Erkrankungen erfahrungsgemäß nicht von lebensbedrohlichen Charakter seien und aus dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Schriftstück der XXXX auch klar hervorgehe, dass als Therapieempfehlung lediglich Medikamente verordnet worden wären und Suizidabsichten von ihm negiert worden währen. Es sei daher viel mehr offensichtlich, dass die vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführte gesundheitlichen Beeinträchtigung keinesfalls so schwerwiegend sein könne, dass eine Überstellung nach Deutschland unmöglich wäre.Betreffend des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers wurde darauf verwiesen, dass psychische Erkrankungen erfahrungsgemäß nicht von lebensbedrohlichen Charakter seien und aus dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Schriftstück der römisch 40 auch klar hervorgehe, dass als Therapieempfehlung lediglich Medikamente verordnet worden wären und Suizidabsichten von ihm negiert worden währen. Es sei daher viel mehr offensichtlich, dass die vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführte gesundheitlichen Beeinträchtigung keinesfalls so schwerwiegend sein könne, dass eine Überstellung nach Deutschland unmöglich wäre.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin wurde in dem sie betreffenden Bescheid ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar an einer Anpassungsstörung mit depressiven Episoden leide, aber keine reale Gefahr bestehe, dass sie im Falle einer Überstellung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich diese Krankheit in lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde.
Betreffend die gesundheitlichen Probleme - Schilddrüsenunterfunktion - der Drittbeschwerdeführerin wurde in dem sie betreffenden Bescheid ausgeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen würden, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen, bzw. grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen würden.
Gegen diese Bescheide wurde jeweils mit im wesentlichen gleichlautenden mit Schriftsätzen vom 20.11.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 05.01.2009, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin werden jeweils zunächst erneut der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. In weiterer Folge wird der Erstbehörde vorgeworfen, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung, die Behörde, aufgrund der gesundheitlichen Situation des 1- Beschwerdeführers. sowie der 2.- und 3.- Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO Gebrauch hätte machen müssen.Gegen diese Bescheide wurde jeweils mit im wesentlichen gleichlautenden mit Schriftsätzen vom 20.11.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 05.01.2009, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin werden jeweils zunächst erneut der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. In weiterer Folge wird der Erstbehörde vorgeworfen, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung, die Behörde, aufgrund der gesundheitlichen Situation des 1- Beschwerdeführers. sowie der 2.- und 3.- Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO Gebrauch hätte machen müssen.
Zusätzlich wird zusammengefasst vorgebracht, dass für die Beschwerdeführer in Deutschland die Gefahr bestehe, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand in Haft genommen zu werden, und kein faires Asylverfahren erhalten, es werde daher jeweils beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde ausgesprochen und die beantragte Asylgewährung nach § 7 AsylG 2005 erteilt werde, in eventu die Sache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurück zu verweisen.Zusätzlich wird zusammengefasst vorgebracht, dass für die Beschwerdeführer in Deutschland die Gefahr bestehe, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand in Haft genommen zu werden, und kein faires Asylverfahren erhalten, es werde daher jeweils beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde ausgesprochen und die beantragte Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 2005 erteilt werde, in eventu die Sache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurück zu verweisen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO besteht.2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO besteht.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.6. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.6. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Die seit mindestens 10 Jahren in Österreich lebende Schwester des Erstbeschwerdeführers, zu der weder ein Kontakt, noch eine finanzielle Abhängigkeit behauptet wurde, kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht begründen.Die seit mindestens 10 Jahren in Österreich lebende Schwester des Erstbeschwerdeführers, zu der weder ein Kontakt, noch eine finanzielle Abhängigkeit behauptet wurde, kann ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht begründen.
2.7. Kritik am deutschen Asylwesen, mögliche Verletzung des Art. 32.7. Kritik am deutschen Asylwesen, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des deutschen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Deutschland in Hinblick auf mazedonische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der deutschen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401343-1/2008; 23.07.2008, S12 400500-1/2008). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Deutschland unbedenklich. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer blieben unsubstanziiert.
Die Erstinstanz hat detaillierte Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Deutschland getroffen und werden diese zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.
Die Beschwerdeführer konnten keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Deutschland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die Beschwerdeführer konnten keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Deutschland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Im vorliegenden Fall wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer in Deutschland negativ abgeschlossen. Ihr Herkunftsstaat ist Mazedonien, ein auch in Österreich als sicherer Drittstaat angesehener Staat. Darüber hinaus wurden von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren rein wirtschaftliche Gründe, die sie zu ihrer Flucht bewogen haben, vorgebracht. In Hinblick auf die vorliegende Aktenlage ist davon auszugehen, dass auch bei Zulassung ihrer Verfahren in Österreich kein anderer Verfahrensausgang als in Deutschland zu erwarten wäre.
2.8. Medizinische Aspekte:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Deutschland sind der Aktenlage, insbesondere den im Akt erliegenden Arztbriefen, Befunden und der gutachtlichen Stellungnahmen von Dr. XXXX vom 04.12.2008, für keinen der Beschwerdeführer zu entnehmen.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Deutschland sind der Aktenlage, insbesondere den im Akt erliegenden Arztbriefen, Befunden und der gutachtlichen Stellungnahmen von Dr. römisch 40 vom 04.12.2008, für keinen der Beschwerdeführer zu entnehmen.
Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO erkennen.Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO erkennen.
2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II:
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II. der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen.
Da die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt (siehe Aktenvermerk vom 14.12.2009) bereits aus Österreich abgeschoben worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt (siehe Aktenvermerk vom 14.12.2009) bereits aus Österreich abgeschoben worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
08.01.2010