TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/15 S2 410401-1/2009

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 410.401-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, GZ 09 09.502-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, GZ 09 09.502-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 09.08.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 29.08.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 9).

1.3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.08.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari im Wesentlichen an, er sei am XXXX in Afghanistan geboren worden und habe sein Heimatland vor einem Jahr und fünf Monaten verlassen, sei über die Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist, von dort in die Türkei zurückgeschoben worden und zuletzt vor zwei Monaten von der Türkei per LKW nach Österreich gekommen (AS 15ff).1.3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.08.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in Afghanistan geboren worden und habe sein Heimatland vor einem Jahr und fünf Monaten verlassen, sei über die Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist, von dort in die Türkei zurückgeschoben worden und zuletzt vor zwei Monaten von der Türkei per LKW nach Österreich gekommen (AS 15ff).

1.4. Am 14.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, sowie eines beeideten Dolmetschers der Sprache Dari und Farsi, niederschriftlich einvernommen und gab dabei ua an, er sei am XXXX geboren, das wisse er von seiner Mutter, er könnte sich eine Geburtsurkunde nachschicken lassen. Weiters schilderte er Reiseweg und Fluchtgründe und erklärte, mit einer Untersuchung zur Altersfeststellung einverstanden zu sein. Über Vorhalt der Zuständigkeit Griechenlands gab er an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen (AS 27ff).1.4. Am 14.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, sowie eines beeideten Dolmetschers der Sprache Dari und Farsi, niederschriftlich einvernommen und gab dabei ua an, er sei am römisch 40 geboren, das wisse er von seiner Mutter, er könnte sich eine Geburtsurkunde nachschicken lassen. Weiters schilderte er Reiseweg und Fluchtgründe und erklärte, mit einer Untersuchung zur Altersfeststellung einverstanden zu sein. Über Vorhalt der Zuständigkeit Griechenlands gab er an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen (AS 27ff).

1.5. Das Bundesasylamt richtete am 20.08.2009 unter Anführung des EURODAC-Treffers ein auf Art. 21 Dublin II-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland (AS 89).1.5. Das Bundesasylamt richtete am 20.08.2009 unter Anführung des EURODAC-Treffers ein auf Artikel 21, Dublin II-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland (AS 89).

1.6. Das Bundesasylamt veranlasste eine Altersfeststellung des Beschwerdeführers. Zu diesem Zweck wurden

  • -Strichaufzählung
    am 16.08.2009 eine zahnärztliche Untersuchung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass die Ergebnisse der Untersuchung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren ergäben, wobei ein um mehrere Jahre höheres Lebensalter ausdrücklich nicht ausgeschlossen werde (AS 53-79);

  • -Strichaufzählung
    am 25.08.2009 ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) eingeholt, das zu einem Lebensalter von minimal 21 Jahren kommt (AS 103-105);

  • -Strichaufzählung
    sowie am 02.09.2009 ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten (forensische Altersschätzung) eingeholt, das - zusammengefasst - zu dem Ergebnis gelangte, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Das vom Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar (AS 123 ff).

1.7. Am 28.8.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund die 20-Tagesfrist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte (AS 99f).1.7. Am 28.8.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund die 20-Tagesfrist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte (AS 99f).

1.8. Am 03.09.2009 richtete das Bundesasylamt ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 159).1.8. Am 03.09.2009 richtete das Bundesasylamt ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 159).

1.9. Am 10.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass seit 03.09.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 183f).1.9. Am 10.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass seit 03.09.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 183f).

1.10. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.09.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetscher für die Sprache Farsi, gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung und Vorhalt des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen zur Altersfeststellung im Wesentlichen an, sein von ihm angegebenes Alter stimme, er sei "nicht über 18 Jahre alt". Nach Griechenland wolle er nicht, die Umstände dort seien für Asylwerber unmenschlich (AS177ff).

1.11. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (AS 199ff).1.11. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (AS 199ff).

1.12. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem vorgebracht wird, dass die einzelnen Untersuchungsergebnisse zum Alter unterschiedlich seien und einzelne Teilergebnisse von einem Alter, das unter der Volljährigkeit liege ausgingen, weswegen im Zweifel vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei.(AS 291ff).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer überschritt aus einem Drittstaat kommend erstmals illegal die Grenze nach Griechenland und wurde dort am 29.08.2009 (Samos) erkennungsdienstlich behandelt, reiste illegal nach Österreich weiter und stellte hier am 09.08.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Griechenland hat auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs nicht geantwortet.

Der Beschwerdeführer war am 25.08.2009 (letzter Untersuchungszeitpunkt) zumindest 18 Jahre alt.

Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich am 09.08.2009 zweifelhaft ist, weswegen bezogen auf diesen Zeitpunkt seine Minderjährigkeit festgestellt wird (siehe dazu auch unten Punkt 3. 3).

2. Die Feststellungen zum Reiseweg und Verfahrensgang ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Auffassung, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung nicht mit Sicherheit feststellbar ist, stützt sich auf das im Verfahren von der Verwaltungsbehörde eingeholte Sachverständigengutachten (siehe oben Punkt 1.6.) Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25.08.2009 setzte die Gutachterin unter Berücksichtigung der Vorbefunde in ihrem Gutachten vom 02.09.2009 das Mindestalter des Beschwerdeführers nämlich mit "18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt" an. Das Gutachten entspricht an sich den Voraussetzungen eines Sachverständigengutachtens und es ist schlüssig nachzuvollziehen, wie die Gutachterin zu dieser Altersbestimmung gelangen konnte. Da allerdings die unterste Grenze mit "18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt" festgestellt wurde, im Beschwerdefall aber der Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung maßgeblich ist (siehe dazu unten die Rechtsausführungen), hier also der 09.08.2009, erscheint es dem Asylgerichtshof auf dieser Grundlage als nicht sicher feststellbar, ob der Beschwerdeführer auch bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung tatsächlich volljährig oder aber zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war.

3. Rechtlich ergibt sich folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Art. 6 Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.Artikel 6, Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

Gemäß Art. 2 lit. h Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Der Beschwerdeführer hat erstmals am 09.08.2009 in einem Mitgliedstaat (nämlich in Österreich) einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.Der Beschwerdeführer hat erstmals am 09.08.2009 in einem Mitgliedstaat (nämlich in Österreich) einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.

Im Beschwerdefall war nach Einholung eines an sich geeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt blieb allerdings zweifelhaft. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. aus jüngerer Zeit zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870), hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit.Im Beschwerdefall war nach Einholung eines an sich geeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt blieb allerdings zweifelhaft. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche aus jüngerer Zeit zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870), hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der (im Antragszeitpunkt) als minderjährig zu qualifizierende Beschwerdeführer über Griechenland kommend in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das er seither nicht verlassen hat, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 6 erster Satz iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in einem anderen Mitgliedstaat hat. Daher kommt Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO zur Anwendung und es ist Österreich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der (im Antragszeitpunkt) als minderjährig zu qualifizierende Beschwerdeführer über Griechenland kommend in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das er seither nicht verlassen hat, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 6, erster Satz in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in einem anderen Mitgliedstaat hat. Daher kommt Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Anwendung und es ist Österreich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.

(Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zum Eintritt der Volljährigkeit mit 25.08.2009 davon auszugehen ist, dass die Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorlagen, da die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 23.11.2009 [AS 189], erfolgte).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Minderjährigkeit, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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