Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E14 237.794-2/2009-10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SCHWARZ über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kocher & Mag. Bucher, 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zahl: 02 33.489-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SCHWARZ über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kocher & Mag. Bucher, 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zahl: 02 33.489-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I des bekämpften Bescheides gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, und hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, und hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III des bekämpften Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2002 zusammen mit seiner Familie (GZ: 237.795, 316.827, 316.828) einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakt [im Folgenden: AS] 1) und wurde dazu am 13.05.2003 (AS 15 - 23) beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 13.05.2003, Zahl: 02 33.489-BAG, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II) (AS 29 - 55).Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 13.05.2003, Zahl: 02 33.489-BAG, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) (AS 29 - 55).
In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung - nunmehr Beschwerde - (AS 59 - 63) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.01.2009, GZ: B1 237.794-0/2008-17E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0/2008-17, AS 207 - 233).In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung - nunmehr Beschwerde - (AS 59 - 63) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.01.2009, GZ: B1 237.794-0/2008-17E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0/2008-17, AS 207 - 233).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.03.2009 (AS 353 - 365) beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 01.04.2009, Zahl: 02 33.489-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (Spruchpunkt III) (AS 373 - 445).Mit Bescheid vom 01.04.2009, Zahl: 02 33.489-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins) stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei) (AS 373 - 445).
Gegen diesen am 07.04.2009 zugestellten (AS 447) Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 02 33.489-BAG, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 21.04.2009 (AS 373 - 445).
Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 25.11.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 2/2009-8), an der der Beschwerdeführer teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte (OZ 2/2009-5).
Mit Schriftsatz vom 23.11.2009 übermittelte der Beschwerdeführer zur Verhandlungsvorbereitung ein Urkundenkonvolut (OZ 2/2009-7).
Verfahrensinhalt
Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er die Türkei verlassen habe, weil es seit 1990 immer wieder Übergriffe gegen die gesamte Dorfbevölkerung gegeben habe. Er komme aus XXXX, Kreisstadt XXXX in der Provinz XXXX und es sei in den 90er Jahren laufend zu Misshandlungen und Schikanierungen durch die türkischen Militärs gekommen. Diese wären öfter überfallsartig in die Dörfer gekommen, hätten die Häuser nach Waffen durchsucht und die Dorfbevölkerung geschlagen. 1993 sei das Dorf dann angezündet worden, und er sei mit seiner Familie nach B. gezogen. Im Zuge dieser Übergriffe sei er auch mehrere Male angehalten, festgenommen und auch misshandelt worden. Der Druck habe sich so bis Ende der 90er Jahre extrem aufgebaut (AS 19; OZ 0/2008-5 S 10 - 14; OZ 2/2009-8 S4, 5). Auf Grund dieser Erlebnisse und weil viele Bekannte aus dem Dorf an die Grenze in den Osten geschickt worden seien, habe er auch seinen Militärdienst verweigert und wolle diesen nicht absolvieren (AS 359; OZ 0/2008-5 S 15, 17 - 18; OZ 2/2009-8 S 5). Seit er in Österreich lebe, engagiere er sich für den kurdischen Verein in XXXX. Er bekleide zwar keine bestimmte Funktion im Verein, helfe jedoch in vielen Bereichen, insbesondere handwerklich, mit. Er nehme auch an Demonstrationen und Aufmärschen sowie an den Veranstaltungen teil, da ihm dies auf Grund seiner Erlebnisse ein besonderes Bedürfnis sei (OZ 0/2008-5 S 15 - 17; OZ 2/2009-8 S 5).Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er die Türkei verlassen habe, weil es seit 1990 immer wieder Übergriffe gegen die gesamte Dorfbevölkerung gegeben habe. Er komme aus römisch 40 , Kreisstadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 und es sei in den 90er Jahren laufend zu Misshandlungen und Schikanierungen durch die türkischen Militärs gekommen. Diese wären öfter überfallsartig in die Dörfer gekommen, hätten die Häuser nach Waffen durchsucht und die Dorfbevölkerung geschlagen. 1993 sei das Dorf dann angezündet worden, und er sei mit seiner Familie nach B. gezogen. Im Zuge dieser Übergriffe sei er auch mehrere Male angehalten, festgenommen und auch misshandelt worden. Der Druck habe sich so bis Ende der 90er Jahre extrem aufgebaut (AS 19; OZ 0/2008-5 S 10 - 14; OZ 2/2009-8 S4, 5). Auf Grund dieser Erlebnisse und weil viele Bekannte aus dem Dorf an die Grenze in den Osten geschickt worden seien, habe er auch seinen Militärdienst verweigert und wolle diesen nicht absolvieren (AS 359; OZ 0/2008-5 S 15, 17 - 18; OZ 2/2009-8 S 5). Seit er in Österreich lebe, engagiere er sich für den kurdischen Verein in römisch 40 . Er bekleide zwar keine bestimmte Funktion im Verein, helfe jedoch in vielen Bereichen, insbesondere handwerklich, mit. Er nehme auch an Demonstrationen und Aufmärschen sowie an den Veranstaltungen teil, da ihm dies auf Grund seiner Erlebnisse ein besonderes Bedürfnis sei (OZ 0/2008-5 S 15 - 17; OZ 2/2009-8 S 5).
Zu seinen Lebensumständen in der Türkei und in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Familie von einer Landwirtschaft gelebt habe. Seine Eltern und der älteste Sohn betrieben diese in einem verkleinerten Ausmaß nach wie vor. Ein Bruder und eine Schwester leben ebenfalls in der Türkei. Eine Schwester und ein Onkel seien in Österreich anerkannte Flüchtlinge, eine Schwester lebe in Deutschland. Er und seine Familie leben seit nunmehr 7 Jahren in Österreich. Zwei Kinder wären bereits in Österreich geboren. Er gehe arbeiten und beziehe Familienbeihilfe, die Kinder gingen in Österreich zur Schule bzw. das jüngste bald in den Kindergarten (AS 15, 17; OZ 0/2008-5 S 10, 15; OZ 2/2009-8 S 5 - 7).
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1/1) beinhaltend die Niederschriften vom 13.05.2003 (AS 15 - 23) und 24.03.2009 (AS 353 - 365), sowie die Beschwerden vom 27.05.2003 (AS 59 - 63) und 21.04.2009 (AS 373 - 445)
Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 2/2009-8)
Einsicht in die Verfahrensakten der Familienangehörigen
GZ: 237.795, 316.827, 316.828, 267.445, 303.411
Einsicht in die während des Verfahrens vorgelegten Stellungnahmen vom 28.01.2009 (OZ 0/2008-18), 19.03.2009 (AS 247 - 351), 01.04.2009 (AS 367 - 369) sowie die Urkundenvorlage vom 23.11.2009 (OZ 2/2009-7)
Einsicht in folgende Unterlagen und Dokumente:
türkischer Führerschein in Kopie (AS 25)
Familienregisterauszug (AS 27)
Gehaltsabrechnung für August bis Oktober 2009 (OZ 2/2009-7 ./A)
Aktuelle Beschäftigungsbewilligung (OZ 2/2009-7 ./B)
Regelmäßig verlängerte Beschäftigungsbewilligungen seit 01.02.2007 (OZ 2/2009-7 ./C)
Versicherungsdatenauszug (OZ 2/2009-7 ./D)
Aktueller Mietvertrag (OZ 2/2009-7 ./E)
Jahreszeugnis der Tochter (GZ 316.827) (OZ 2/2009-7 ./F)
Österreichische Geburtsurkunden der Tochter (GZ 267.445) (OZ 2/2009-7 ./G)
Österreichische Geburtsurkunden des Sohnes (GZ 303.411) (OZ 2/2009-7 ./H)
Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
ACCORD, Wehrdienstverweigerung in der Türkei März 2009, 02.03.2009 [ACw]
ACCORD, Kurdinnen in der Türkei Juni 2009, 05.06.2009 [ACk]
ACCORD, Türkei: Verurteilung des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK im Nordirak durch die Völkergemeinschaft (insb. UN-Sicherheitsrat); völkerrechtswidrige Handlungentürkischer Soldaten bei derartigen Einsätzen und Verurteilung durch Völkergemeinschaft (insb. UN-Sicherheitsrat); Heranziehung von Grundwehrdienern zu diesen Einsätzen, Anfragebeantwortung a-6276, 13.08.2008 [ACa-6276]
ACCORD, Türkei: Gezielter Einsatz von Kurden im Kampf gegen die PKK (Osttürkei und Nordirak), Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK, Anfragebeantwortung a-6016, 27.03.2008 [ACa-6016]
Amnesty International, Amnesty Report 2009 - Türkei, 12.05.2009 [AI]
APA, Zeitungsartikel vom 10.09.2009 [APA-090910]
APA, Zeitungsartikel vom 07.05.2009 [APA-090424]
Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG) [B 2009/62/EG]Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580 aus 2001, über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG) [B 2009/62/EG]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Juli 2009 [BMF]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Türkei, Februar 2009 [BMFg]
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2009), 29.06.2009 [AA09]
EURASIL Meeting, Türkei, 24.06.2008 [EURASIL]
Europäische Kommission, Türkei - Fortschrittsbericht 2008, 05.11.2008 [EK]
Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Türkei: Der lange Weg in die Europäische Union, September 2009 [FES]
GIGA Institut für Nahost-Studien, Anfragebeantwortung für den UBAS, 10.09.2007 [GIGA]
KURT Dogan, Anfragebeantwortung für den AGH, 13.11.2008 [KD]
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008 [SFH]
Ermittlungsergebnis
Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:
Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Türkei. Er stammt aus, XXXX, Provinz XXXX und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er reiste im November 2002 illegal mit seiner Familie (GZ: 237.795, 316.827, 316.828) in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig. Zwei weitere Kinder (GZ: 267.445, 303.411) wurden bereits in Österreich geboren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (I.2 Verfahrensinhalt) wird zur Gänze als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Türkei. Er stammt aus, römisch 40 , Provinz römisch 40 und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er reiste im November 2002 illegal mit seiner Familie (GZ: 237.795, 316.827, 316.828) in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig. Zwei weitere Kinder (GZ: 267.445, 303.411) wurden bereits in Österreich geboren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (römisch eins.2 Verfahrensinhalt) wird zur Gänze als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
Zur Lage in der Türkei
Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Allgemeine Situation
Vor dem Hintergrund politischer Instabilität und militärischer Auseinandersetzungen kam es 2008 zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen. Eine systematische Verfolgung bestimmter Personengruppen findet nicht statt, es kommt jedoch immer wieder zu staatlichen Übergriffen in unterschiedlichen Bereichen. Seit Juni 2007 existieren Sicherheitszonen in vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten, wobei es immer wieder zu Gefechten zwischen den Türkischen Streitkräften und der HPG kommt [AI 1; AA09 6, 16; SFH 4]. Zahlreiche militante Gruppierungen stellen eine dauernde Bedrohung der Sicherheit dar, richten sich jedoch nicht gegen bestimmte Personengruppen [AA09 16, AI 4].
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen, Entführungen und auch Tötungen. Auch ist eine unvermindert große Härte beim Einsatz gegen DemonstrantInnen zu verzeichnen [AA09 20; AI 3; SFH 8 - 10]. Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Polizeistationen und Gefängnissen, aber auch außerhalb der offiziellen Hafteinrichtungen nahmen zu [AI 1, 3; AA09 18, 19; SFH 10]. Ermittlungen zu Menschrechtsverletzungen durch Polizeikräfte und in Bezug auf Täter in Folterfällen sind selten effektiv und führen oft zu Straffreiheit. Menschenrechtsverteidiger mussten jedoch ungerechtfertigte Ermittlungstätigkeiten, Anklagen und willkürlich verhängte Strafen hinnehmen [AI 2 - 3; SFH 10]. Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards und sind schlecht [AI 3; AA09 21; SFH 12].
Im Bereich der Meinungsfreiheit hat es zwar 2008 positive Entwicklungen gegeben, diese wird jedoch immer noch durch die Anwendung verschiedener Gesetze eingeschränkt. Menschen, welche abweichende Meinungen äußerten, mussten mit Gewaltdrohungen verschiedener Gruppen oder Einzelpersonen rechnen [AA09 8; AI 2]. Im Bereich der Versammlungsfreiheit kommt es immer wieder zu nicht nachvollziehbaren Verboten und gewaltvollen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und DemonstrantInnen [AA09 7; AI 2].
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Allerdings sieht die EU-Kommission die Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Gesetz, mit dem die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten neu geregelt wurde, beeinträchtigt. Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen (AA09 5). Auch 2008 gab es weiterhin verschleppte und unfaire Gerichtsverfahren. Dies galt insbesondere für Fälle, die nach der Antiterrorgesetzgebung verhandelt wurden. Häufig beruhten die Schuldsprüche in diesen Fällen auf dünnem oder unglaubwürdigem Beweismaterial. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch die verbreitete Einstufung von Vorgängen als geheim womit dem Beschuldigten und seinem Anwalt der Zugang zu der Gerichtsakte vor Anklageerhebung untersagt ist (AA09 12; AI 3). Fragwürdig ist auch die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen (AA09 12).Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Allerdings sieht die EU-Kommission die Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Gesetz, mit dem die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten neu geregelt wurde, beeinträchtigt. Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen (AA09 5). Auch 2008 gab es weiterhin verschleppte und unfaire Gerichtsverfahren. Dies galt insbesondere für Fälle, die nach der Antiterrorgesetzgebung verhandelt wurden. Häufig beruhten die Schuldsprüche in diesen Fällen auf dünnem oder unglaubwürdigem Beweismaterial. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch die verbreitete Einstufung von Vorgängen als geheim womit dem Beschuldigten und seinem Anwalt der Zugang zu der Gerichtsakte vor Anklageerhebung untersagt ist (AA09 12; AI 3). Fragwürdig ist auch die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen (AA09 12).
Die unterschiedlichen Lebensverhältnisse in der Türkei bedingen einen anhaltenden Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Westen oder Süden aber auch ins Ausland [AA08].
70% der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Trotz einer stetig wachsenden Wirtschaft kam es jedoch für die breite Bevölkerungsmehrheit zu keiner signifikanten Einkommenssteigerung. Die Türkei verzeichnet bei einer Beschäftigungsrate von 46% im OECD Vergleich die höchste Arbeitslosigkeitsrate bei den 16- bis 64-jährigen. Ca. 50% der Erwerbstätigen sind ohne Registrierung und Sozialversicherungsschutz tätig [FES 12 - 14]. Sozialleistungen für Bedürftige werden vom Staat und von sozialen Einrichtungen gewährt und bestehen in Form von Unterstützungen für Nahrungsmittel, Heizmaterial, Schülerbedarfsartikel oder Unterkunft aber auch Krankenhilfe. Die medizinische Grundversorgung wird durch das staatliche Gesundheitssystem gesichert; daneben existieren private Gesundheitseinrichtungen auf EU-Standard. Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren qualitativ erheblich verbessert [AA09 21, 22, EK].
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt im Falle einer Rückkehr nicht zu Repressionen, allerdings werden abgeschobenen Personen einer Routinekontrolle unterzogen [AA09 24, AA08 32].
Wehrdienst
Jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen 19 und 40 Jahren unterliegt unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit der Wehrpflicht. Die Größe des türkischen Militärs wird je nach Quelle mit ca. 600.000 bis 800.00 Soldaten angegeben. Davon sind ca. 100.000 bis 115.000 Berufssoldaten, der überwiegende Teil des Heeres besteht aus Grundwehrdienern. Die Militärbehörden selbst gehen davon aus, dass mindestens ein Drittel der Wehrdienstleistenden und viele Offiziere kurdischer Abstammung sind [ACw 6; BMF 15].
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht [AA09 13; ACw 29; AI 4; GIGA 1-2; SFH 25]. Polizisten sowie Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten haben die Möglichkeit vom Wehrdienst befreit zu werden [ACw 29; BMF 3, AA09 14]. Ein Freikauf für legal im Ausland lebende Wehrpflichtige ist grundsätzlich möglich [AA09 13; GIGA 9].
Die türkische Sprache unterscheidet zwischen Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen (vicdani retçi) und Wehrdienstverweigerern (asker kaçagi). Rechtlich wird vom türkischen Militärgesetzbuch jedoch nur in Verweigerer der Registrierung zum Wehrdienst, Verweigerer der medizinischen Musterung, Verweigerer der Einberufung und Deserteure unterschieden. Die offizielle Zahl der Wehrdienstverweigerer liegt bei etwa 400.000, inoffiziell könnten es etwa doppelt so viele Personen sein. Darunter befinden sich - je nach Quelle - etwa 60 bis 300 Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Etwa 50 davon befinden sich in der Türkei [ACw 10]. Jegliche Form der Wehrdienstverweigerung ist in der Türkei strafbar. Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren [AI 4; AA09 13; GIGA 7-8; SFH 26; ACw 13-14]. Es gab vermehrt Vorwürfe über die Misshandlung von Wehrdienstverweigerern im Gefängnis. Im Gefängnis werden diese als Vaterlandsverräter oder Terroristen angesehen und sind teilweise auch der Gewalt durch Gefängnisverwaltung oder Mithäftlinge ausgesetzt [ACw 18].Die türkische Sprache unterscheidet zwischen Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen (vicdani retçi) und Wehrdienstverweigerern (asker kaçagi). Rechtlich wird vom türkischen Militärgesetzbuch jedoch nur in Verweigerer der Registrierung zum Wehrdienst, Verweigerer der medizinischen Musterung, Verweigerer der Einberufung und Deserteure unterschieden. Die offizielle Zahl der Wehrdienstverweigerer liegt bei etwa 400.000, inoffiziell könnten es etwa doppelt so viele Personen sein. Darunter befinden sich - je nach Quelle - etwa 60 bis 300 Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Etwa 50 davon befinden sich in der Türkei [ACw 10]. Jegliche Form der Wehrdienstverweigerung ist in der Türkei strafbar. Gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren [AI 4; AA09 13; GIGA 7-8; SFH 26; ACw 13-14]. Es gab vermehrt Vorwürfe über die Misshandlung von Wehrdienstverweigerern im Gefängnis. Im Gefängnis werden diese als Vaterlandsverräter oder Terroristen angesehen und sind teilweise auch der Gewalt durch Gefängnisverwaltung oder Mithäftlinge ausgesetzt [ACw 18].
Eine versprochene Gesetzesreform, die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen vor mehrmaliger strafrechtlicher Verfolgung schützen sollte, wurde - trotz erfolgter Verurteilung durch den EGMR - nicht eingeführt. Bei der Behandlung des "Problems Wehrdienstverweigerung" schien sich im Jahr 2008 auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen als "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgungen von Wehrdienstverweigerern und ihre Unterstützern Vor allem wurden Prozesse wegen "Entfremdung der Bevölkerung vom Militär" gegen JournalistInnen fortgeführt, die sich für die Einführung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung eingesetzt hatten [AI 4; SFH 25-26; ACw 11].
Wehrdienstverweigerer sind etlichen sozialen Benachteiligungen ausgesetzt. So können sie nicht offiziell heiraten und ihre Kinder nicht auf ihren Namen eintragen lassen und auch keine Beschäftigung ausüben, wo sei bei einer Sozialversicherungsanstalt angemeldet sind, wodurch sie sich auch nicht medizinisch behandeln lassen können. Eine offizielle Ausreise aus der Türkei ist ebenso nicht möglich, wie eine Aufnahme in das Wahlregister [ACw 27; KD 4-5; GIGA 7-8]. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen und es kommt auch nicht mehr zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit [AA09 13].
Die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen erfolgt unabhängig von ihrer Volksgruppenzugehörigkeit auf Computerbasis. Wehrpflichtige werden zwar nicht in ihrer unmittelbaren Heimatregion, aber in Kasernen in der Nähe ihrer Wohnsitze eingesetzt. Dies gilt auch für aus dem Ausland zurückgekehrte Wehrpflichtige, nicht jedoch für Kurden aus dem Südosten der Türkei, diese werden im Allgemeinen im Norden und im Westen eingesetzt. [ACw 30; ACk 42; EURASIL 12; GIGA 3-4].
Grundsätzlich können Wehrpflichtige in allen Einheiten und Einsatzgebieten eingesetzt werden, wobei einfache Soldaten, Gefreite und Reserveoffiziere ab Ende 2008 nicht mehr zur Bekämpfung des Terrorismus eingezogen werden sollen. Ab 2010 sollen ausschließlich Berufssoldaten dafür eingesetzt werden. Derzeit werden also noch Wehrdienstleistende eingesetzt, sie sollten aber vorher eine kurze Ausbildung erhalten und erst dann in die Kommandoeinheit entsandt werden [ACw 31; ACk 43-44; ACa-6276 4-6; ACa-6016 2-3; EURASIL 12].
Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten ergab, dass die Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und Zentralanatolien stammt. Es befinden sich jedoch auch sehr viele Kurden darunter Im Jahr 2008 hat es aber auch weiterhin mysteriöse Todesfälle und angebliche Selbstmorde von Wehrdienstleistenden, darunter auch Kurden, gegeben [EURASIL 12; SFH 26; ACk 41-42].
Es gibt immer wieder Berichte, wonach Kurden, aber auch andere Minderheiten, im Militärdienst diskriminierender Behandlung unterworfen sind. Für eine systematische Diskriminierung gibt es allerdings keine Hinweise [GIGA 5-6; ACk 39-41].
Situation der KurdInnen in der Türkei
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei - ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Davon leben ca. die Hälfte bis annähernd zwei Drittel im Westen der Türkei, etwa drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in Ost- und Südostanatolien, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und bei den Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen [BMFg 28-29; AA09 9].
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Nach dem Parteiengesetz sind öffentliche Reden von Politikern in einer anderen als der türkischen Sprache verboten. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind grundsätzlich verboten. Im September 2009 hat die türkische Bildungsbehörde nun erstmals Unterricht auf Kurdisch an einer staatlichen Universität erlaubt. Kurdischkurse für Erwachsene an privaten Lehrinstituten sind seit 2002 zulässig, scheitern jedoch häufig an mangelnder Nachfrage oder dem Fehlen finanzieller Mittel. Seit 2002 sind Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch grundsätzlich zulässig. Je nach Quelle gibt es zwischen zwei und vier kurdische Lokalradiosender. Der staatliche TV-Sender TRT 6 strahlt seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Der private kurdischsprachige Lokalfernsehsender Gün TV war allerdings im Jahr 2007 mit großen Problemen hinsichtlich der Ausstrahlung kurdischer Lieder konfrontiert [ACk 9-14; SFH 13-14; BMFg 29; APA-090910].
Verbesserungen sind im Bereich der Meinungsfreiheit zu verzeichnen, wo die Kurdenproblematik inzwischen überwiegend ohne rechtliche Konsequenzen angesprochen werden kann. Nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden schriftliche oder mündliche Aussagen, die die PKK oder Abdullah Öcalan in ein positives Licht rücken. Kurdische Zeitungen wurden allerdings phasenweise oder vollständig verboten und JournalistInnen unter dem Antiterrorgesetz angeklagt. Ungenehmigte Kundgebungen wurden unter Einsatz exzessiver Gewalt teilweise auch gegenüber Unbeteiligten aufgelöst, wobei nicht übersehen werden darf, dass insbesondere kurdische Jugendliche zur Eskalation der Gewalt beitragen. Die Newrozfeiern verliefen im Jahr 2009 friedlich [AA09 7-9; AI 2-3; APA-090424; SFH 10, ACk 18-22].
Es sind weiterhin Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Ursache hierfür waren zum einen juristische Auseinandersetzungen, etwa das Verbotsverfahren gegen die DTP und Strafverfahren gegen ihre Funktionäre, und zum anderen bewaffnete Zusammenstöße zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und den türkischen Streitkräften. Formal wurde der Ausnahmezustand 2002 in den vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten beendet. Seit Juni 2007 existieren jedoch Sicherheitszonen, die sukzessive ausgebaut wurden. [AA09 9; AI 1, 2; SFH 4]. Es gibt keine Hinweise darauf, dass KurdInnen in Haft oder Polizeigewahrsam systematisch schlechter behandelt würden, als andere türkische Staatsangehörige. Aus verschieden Berichten geht jedoch hervor, dass es immer wieder Hinweise darauf gebe, dass nicht nur Personen misshandelt worden seien, die an PKK-Veranstaltungen teilgenommen haben, sondern auch DorfbewohnerInnen aus kurdischen Gemeinschaften, da die Polizei in der Südost- und Osttürkei diese generell als PKK-Mitglieder betrachte. Bei Besuchen in Gefängnissen ist es nicht erlaubt Kurdisch zu sprechen [ACk 44-46].
Die Situation der KurdInnen in der Türkei ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan 1978 gegründete Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. Die PKK wird von der EU als Terrororganisation eingestuft. Ihr Anführer Abdullah Öcalan ist seit 1999 in der Türkei in Haft. Die derzeitige Stärke der PKK soll zwischen 4.000 und 5.000 Personen betragen, davon ca. 3.000 im Nordirak. Der bewaffnete Konflikt zwischen den Streitkräften und der PKK hat sich deutlich verschärft und nähert sich nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen dem Level der 1990er-Jahre an-. Es kommt immer wieder zu Sprengstoffanschlägen mit mehreren Toten und Verletzten, welche der PKK zugerechnet werden. Seit 2007 operiert das Militär auch grenzüberschreitend gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak. Hinweise und Berichte, wonach die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und zu Zwangsrekrutierungen greift, lassen sich nicht verifizieren. PKK-interne Opposition und Abfall sollen jedoch zu Sanktionen führen [ACk 34 - 39; AA09 9; B 2009/62/EG; BMFg 41-42; SFH 4, 18].
Exilpolitische Aktivitäten eines türkischen Staatsangehörigen können die Gefahr politischer Verfolgung begründen. Funktionäre von im Ausland legalen Vereinen können in der Türkei als Mitglieder illegaler Organisationen angeklagt werden, wobei davon auszugehen ist, dass dies nur jene Personen betrifft, welche in herausgehobener oder erkennbar führender Position tätig waren [SFH 26; AA09 16; ACk 33-34].
Beweiswürdigung
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Vorbringen
Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich Angaben im Verfahren (AS 15, 17; OZ 0/2008-5 S 10, 15; OZ 2/2009-8 S 5 - 7) und den vorgelegten für echt befundenen Dokumenten (AS 25, 27; OZ 7/2009-7).
Der Asylgerichtshof erachtet das in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als glaubwürdig, da der Beschwerdeführer dieses im gesamten Verfahren stringent vorbrachte (AS 19, 359; OZ 0/2008-5; OZ 2/2009). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation der Bevölkerung in den 90er Jahren entspricht dem allgemeinen Wissensstand. Ebenso erscheint es vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei möglich, dass der Beschwerdeführer damals öfter angehalten, festgenommen und auch misshandelt wurde.Der Asylgerichtshof erachtet das in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als glaubwürdig, da der Beschwerdeführer dieses im gesamten Verfahren stringent vorbrachte (AS 19, 359; OZ 0/2008-5; OZ 2 aus 2009,). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation der Bevölkerung in den 90er Jahren entspricht dem allgemeinen Wissensstand. Ebenso erscheint es vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei möglich, dass der Beschwerdeführer damals öfter angehalten, festgenommen und auch misshandelt wurde.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers ist es aus Sicht des Asylgerichtshofes auch nachvollziehbar, wenngleich nicht objektivierbar, dass der Beschwerdeführer Angst hat, beim Militär im Osten der Türkei und im Kampf gegen die PKK eingesetzt zu werden und unter Umständen dabei auch umzukommen oder in die Lage zu kommen jemanden im Zuge von Kampfhandlungen töten zu müssen. Alle diesbezüglich herangezogenen Quellen (siehe II.2.2.2 Wehrdienst) gehen übereinstimmend davon aus, dass die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit auf Computerbasis erfolgt und es daher zu keiner individuellen Diskriminierung dabei kommt. Dass die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer im Osten der Türkei eingesetzt wird, wird vom Asylgerichtshof nicht bestritten, ist jedoch unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer aus dem Südosten der Türkei stammt. Dass der Beschwerdeführer im Kampf gegen die PKK eingesetzt würde ist den Quellen zufolge ebenso höchst unwahrscheinlich, da ab 2010 ausschließlich Berufssoldaten dafür eingesetzt werden sollen.Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers ist es aus Sicht des Asylgerichtshofes auch nachvollziehbar, wenngleich nicht objektivierbar, dass der Beschwerdeführer Angst hat, beim Militär im Osten der Türkei und im Kampf gegen die PKK eingesetzt zu werden und unter Umständen dabei auch umzukommen oder in die Lage zu kommen jemanden im Zuge von Kampfhandlungen töten zu müssen. Alle diesbezüglich herangezogenen Quellen (siehe römisch zwei.2.2.2 Wehrdienst) gehen übereinstimmend davon aus, dass die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit auf Computerbasis erfolgt und es daher zu keiner individuellen Diskriminierung dabei kommt. Dass die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer im Osten der Türkei eingesetzt wird, wird vom Asylgerichtshof nicht bestritten, ist jedoch unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer aus dem Südosten der Türkei stammt. Dass der Beschwerdeführer im Kampf gegen die PKK eingesetzt würde ist den Quellen zufolge ebenso höchst unwahrscheinlich, da ab 2010 ausschließlich Berufssoldaten dafür eingesetzt werden sollen.
Länderquellen
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle großteils aus dem Jahr 2009 stammende Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung
Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl I Nr. 129/2004 sind Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, sind Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.
Gemäß Abs. 3 lit. cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Absatz 3, lit. cit. sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Der Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag am 19.11.2002, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen grundsätzlich das Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002, sowie die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003, zur Anwendung gelangen.Der Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag am 19.11.2002, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen grundsätzlich das Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, sowie die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zur Anwendung gelangen.
Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 01.04.2009. Das Verfahren des Beschwerdeführers war somit nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 01.04.2009. Das Verfahren des Beschwerdeführers war somit nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
ad Spruchpunkt I - § 7 AsylGad Spruchpunkt römisch eins - Paragraph 7, AsylG
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 12, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).
Hingegen ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ist vielmehr bereits schon dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).
Bei den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Übergriffen, Anhaltungen, Festnahmen und Misshandlungen durch die türkischen Militärs in den 90er Jahren handelt es sich zweifellos um einen gravierenden Eingriff in die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers welche auch eine Intensität erreichten, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat unerträglich machten (vgl. VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443).Bei den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Übergriffen, Anhaltungen, Festnahmen und Misshandlungen durch die türkischen Militärs in den 90er Jahren handelt es sich zweifellos um einen gravierenden Eingriff in die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers welche auch eine Intensität erreichten, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat unerträglich machten vergleiche VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat auch die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Entsprechend der Länderfeststellungen hat sich jedoch die Situation seit Ende der 90er Jahre massiv verbessert, sodass aus jetziger Sicht derartige Übergriffe weitgehend auszuschließen sind.Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat auch die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Entsprechend der Länderfeststellungen hat sich jedoch die Situation seit Ende der 90er Jahre massiv verbessert, sodass aus jetziger Sicht derartige Übergriffe weitgehend auszuschließen sind.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er nicht in einer derart exponierten Position tätig ist, welche ihn in das Blickfeld der türkischen Behörden bringen würde.
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind Asylrelevanz entfalten (vgl. dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 9 RZ 82 und 85). Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531). Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111). Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind Asylrelevanz entfalten vergleiche dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Paragraph 9, RZ 82 und 85). Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531). Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111). Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei seiner Wehrpflicht nachkommen wird müssen. Es handelt sich dabei um eine alle männlichen türkischen Staatsangehörigen treffende Staatsbürgerpflicht, deren Einforderung auch im Völkerrecht Deckung findet. Ebenso ist den Länderfeststellungen folgend davon auszugehen, dass er auf Grund der bisherigen Nicht-Ableistung des Wehrdienstes eine Strafe von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren erhalten könnte. Dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe deswegen eine strengere Bestrafung droht oder sie wegen der Nicht-Ableistung des Wehrdienstes einer besonderen Benachteiligung gegenüber anderen ausgesetzte wären, ist den Länderberichten (siehe II.2.2.2 Wehrdienst) jedoch nicht zu entnehmen. Auch ist angesichts der hohen Zahl der Wehrdienstverweigerer, von offiziell etwa 400.000, nicht davon auszugehen, dass der Türkische Staat jedem deshalb eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, findet auch hinsichtlich des Einsatzgebietes von Kurden keine Benachteiligung gegenüber anderen Volksgruppenzugehörigen statt und ist mittlerweile ein Einsatz gegen die PKK nahezu auszuschließen. Den Länderberichten zu Folge kann es zu Diskriminierungen durch Einzelpersonen während des Militärdienstes kommen, eine systematische Diskriminierung von Kurden, welche von einer GFK-relevanten Intensität wäre, ist jedoch nicht ersichtlich.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei seiner Wehrpflicht nachkommen wird müssen. Es handelt sich dabei um eine alle männlichen türkischen Staatsangehörigen treffende Staatsbürgerpflicht, deren Einforderung auch im Völkerrecht Deckung findet. Ebenso ist den Länderfeststellungen folgend davon auszugehen, dass er auf Grund der bisherigen Nicht-Ableistung des Wehrdienstes eine Strafe von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren erhalten könnte. Dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe deswegen eine strengere Bestrafung droht oder sie wegen der Nicht-Ableistung des Wehrdienstes einer besonderen Benachteiligung gegenüber anderen ausgesetzte wären, ist den Länderberichten (siehe römisch zwei.2.2.2 Wehrdienst) jedoch nicht zu entnehmen. Auch ist angesichts der hohen Zahl der Wehrdienstverweigerer, von offiziell etwa 400.000, nicht davon auszugehen, dass der Türkische Staat jedem deshalb eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, findet auch hinsichtlich des Einsatzgebietes von Kurden keine Benachteiligung gegenüber anderen Volksgruppenzugehörigen statt und ist mittlerweile ein Einsatz gegen die PKK nahezu auszuschließen. Den Länderberichten zu Folge kann es zu Diskriminierungen durch Einzelpersonen während des Militärdienstes kommen, eine systematische Diskriminierung von Kurden, welche von einer GFK-relevanten Intensität wäre, ist jedoch nicht ersichtlich.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
Rechtlich folgt somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Rechtlich folgt somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.
ad Spruchpunkt I - § 8 Abs. 1 AsylGad Spruchpunkt römisch eins - Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 hat die Behörde, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.
Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG.
Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf Paragraph 50, FPG zu beziehen.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Abs. 4 lit. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Absatz 4, lit. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 6 lit. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, lit. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Zur Auslegung des § 8 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 FPG ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von § 57 Fremdengesetz (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von Paragraph 57, Fremdengesetz (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen.
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in § 8 AsylG 1997 iVm § 50 FPG umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), wobei die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates jenen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden (VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Wie bereits oben unter IV.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch vier.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe II.2.2.1 Allgemeine Lage) als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, weshalb die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben auch vorausgesetzt werden kann. Dem Beschwerdeführer war es auch bis zu seiner Ausreise möglich mit seiner Frau für das gemeinsame Auskommen zu sorgen. Die damals betriebene Landwirtschaft ist, wenn auch in verkleinertem Ausmaß, nach wie vor im Familienbesitz und es ist davon auszugehen, dass diese im Falle einer Rückkehr vom Beschwerdeführer auch wieder betrieben werden kann. Doch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre ein Ortswechsel, auch wenn dieser ebenfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein mag, innerhalb der Türkei in eine andere Region oder Stadt durchaus zumutbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage, welche seine Existenz bedrohen würde, geraten wird.Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe römisch zwei.2.2.1 Allgemeine Lage) als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, weshalb die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben auch vorausgesetzt werden kann. Dem Beschwerdeführer war es auch bis zu seiner Ausreise möglich mit seiner Frau für das gemeinsame Auskommen zu sorgen. Die damals betriebene Landwirtschaft ist, wenn auch in verkleinertem Ausmaß, nach wie vor im Familienbesitz und es ist davon auszugehen, dass diese im Falle einer Rückkehr vom Beschwerdeführer auch wieder betrieben werden kann. Doch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre ein Ortswechsel, auch wenn dieser ebenfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein mag, innerhalb der Türkei in eine andere Region oder Stadt durchaus zumutbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage, welche seine Existenz bedrohen würde, geraten wird.
Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Türkei eine wirtschaftlich, sozial und auch menschenrechtlich durchaus schwierige Situation besteht und sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt in der Türkei auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen.Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Türkei eine wirtschaftlich, sozial und auch menschenrechtlich durchaus schwierige Situation besteht und sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt in der Türkei auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen.
In Bezug auf die Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes ergibt sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen (siehe II.2.2.2 Wehrdienst), dass Personen, die den Wehrdienst unentschuldigt (noch) nicht abgeleistet haben, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Haftstrafe von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren nach Art. 63 des türkischen Militärstrafrechts droht. Dass die Vollstreckung dieser dem Beschwerdeführer real drohenden Haftstrafe im konkreten Fall über die bloße Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK hinausgeht, ist aus seinem Vorbringen in Verbindung mit den Länderberichten jedoch nicht wahrscheinlich.In Bezug auf die Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes ergibt sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen (siehe römisch zwei.2.2.2 Wehrdienst), dass Personen, die den Wehrdienst unentschuldigt (noch) nicht abgeleistet haben, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Haftstrafe von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren nach Artikel 63, des türkischen Militärstrafrechts droht. Dass die Vollstreckung dieser dem Beschwerdeführer real drohenden Haftstrafe im konkreten Fall über die bloße Möglichkeit einer Verletzung von Artikel 3, EMRK hinausgeht, ist aus seinem Vorbringen in Verbindung mit den Länderberichten jedoch nicht wahrscheinlich.
Dabei verkennt der Asylgerichtshofs nicht, dass es in der Türkei auf Grund der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, wenn bestimmte qualifizierte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen (vgl. etwa EGMR 24.01.2006, Ulke / TR). Im gegenständlichen Fall existiert jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein hinreichend konkreter und substantiierter Hinweis darauf, dass dies hier der Fall sein könnte.Dabei verkennt der Asylgerichtshofs nicht, dass es in der Türkei auf Grund der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, wenn bestimmte qualifizierte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen vergleiche etwa EGMR 24.01.2006, Ulke / TR). Im gegenständlichen Fall existiert jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein hinreichend konkreter und substantiierter Hinweis darauf, dass dies hier der Fall sein könnte.
Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Ebenso deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.
ad Spruchpunkt IIad Spruchpunkt römisch zwei
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 13.04.2000, 99/07/0202 mwN).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG gilt.
Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 01.04.2009. Das Verfahren des Beschwerdeführers war somit nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 01.04.2009. Das Verfahren des Beschwerdeführers war somit nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
Das Bundesasylamt wies den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III des Bescheides vom 01.04.2009 jedoch gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.Das Bundesasylamt wies den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch drei des Bescheides vom 01.04.2009 jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.
Da sich jedoch bereits aus dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ergibt, dass § 10 AsylG 2005 in diesen Verfahren ausschließlich vom Bundesasylamt erstmalig anzuwenden ist und darüber hinaus § 10 AsylG 2005 gegenüber § 8 Abs. 2 AsylG 1997 auch einen erweiterten Prüfungsrahmen aufweist, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt erstmalig über § 10 AsylG 2005 zu entscheiden.Da sich jedoch bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ergibt, dass Paragraph 10, AsylG 2005 in diesen Verfahren ausschließlich vom Bundesasylamt erstmalig anzuwenden ist und darüber hinaus Paragraph 10, AsylG 2005 gegenüber Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 auch einen erweiterten Prüfungsrahmen aufweist, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt erstmalig über Paragraph 10, AsylG 2005 zu entscheiden.
Hinsichtlich Spruchteil III des bekämpften Bescheides kann somit nur eine Kassation des Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 4 AVG vorgenommen werden, um das Verfahren betreffend die Ausweisung rechtsrichtig weiterzuführen und den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herzustellen.Hinsichtlich Spruchteil römisch drei des bekämpften Bescheides kann somit nur eine Kassation des Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorgenommen werden, um das Verfahren betreffend die Ausweisung rechtsrichtig weiterzuführen und den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herzustellen.
Anmerkung für das fortgesetzte Verfahren betreffend § 10 AsylG 2005Anmerkung für das fortgesetzte Verfahren betreffend Paragraph 10, AsylG 2005
Darüber hinaus wäre Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes jedoch aus folgenden Gründen auch inhaltlich zu beheben gewesen, was das Bundesasylamt bei seiner neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.Darüber hinaus wäre Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes jedoch aus folgenden Gründen auch inhaltlich zu beheben gewesen, was das Bundesasylamt bei seiner neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2002 mit seiner Familie in Österreich ein und lebt seit 7 Jahren in Österreich. Zwei Kinder sind bereits in Österreich zur Welt gekommen. Er geht einer Beschäftigung nach, die Kinder in die Schule bzw. den Kindergarten. Seine Ehefrau kümmert sich um den gemeinsamen Haushalt. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dar.
Entgegenstehende öffentliche Interessen an einer Effektuierung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens des Beschwerdeführers können den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend relativieren. Obzwar der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist ist und sich sein Aufenthalt lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung stützte, ist im gegenständlichen Fall kein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit erkennbar, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht als asylrelevant, jedoch als glaubwürdig erachtet wurde. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren auch nicht entzogen, weswegen ihm dessen Dauer nicht anzulasten ist. Besonders starke Bindungen zum Herkunftsstaat, in welchem noch seine Eltern und ein Sohn leben, sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben sich in ihrem Umfeld sozial integriert, wo die größeren Kinder auch in die Schule gehen. Der Beschwerdeführer konnte sich und seiner Familie auch eine Existenz aufbauen und ist selbsterhaltungsfähig. Er spricht in ausreichendem Ausmaß Deutsch um sein Leben, sowie das seiner Kinder ohne Dolmetsch gestalten zu können, wovon sich der entscheidende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung auch überzeugen konnte. Diese Selbsterhaltungsfähigkeit sowie das Erlernen der deutschen Sprache, zeugen in Verbindung mit dem Fehlen von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung während seines mittlerweile 7-jährigen Aufenthaltes in Österreich von einer hohen Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Wenngleich der erkennende Senat den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, sodass sich im Ergebnis zum jetzigen Zeitpunkt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet als nicht zulässig erweist.
Schlagworte
EMRK, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
01.02.2010