Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D7 263011-0/2008/33E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zahl 03 27.070-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zahl 03 27.070-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2009 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) undParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) und
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet. Nach seiner Aufgreifung im Bundesgebiet am 07.09.2003 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme bei der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See. Der Beschwerdeführer gab in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an:römisch eins. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet. Nach seiner Aufgreifung im Bundesgebiet am 07.09.2003 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme bei der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See. Der Beschwerdeführer gab in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an:
"... Ich bin aus meinem Heimaland geflüchtet, weil wir sehr große Probleme mit einer anderen religiösen Gruppe haben. Besonders wurden wir vom Bruder meiner Frau, namens XXXX, verfolgt. Er ist Mitglied der Wahabiten, einer fanatischen Religionsgemeinschaft. ...""... Ich bin aus meinem Heimaland geflüchtet, weil wir sehr große Probleme mit einer anderen religiösen Gruppe haben. Besonders wurden wir vom Bruder meiner Frau, namens römisch 40 , verfolgt. Er ist Mitglied der Wahabiten, einer fanatischen Religionsgemeinschaft. ..."
(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 13).
Anlässlich seiner schriftlichen Asylantragstellung beim Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer handschriftlich in Russischer Sprache aus:
"... Geben sie die Gründe an, warum Sie nach Österreich gekommen sind, bzw. begründen Sie Ihren Asylantrag. Nennen Sie genau Daten insbesondere Zeitangaben, Örtlichkeiten und Personen, in den von Ihnen geschilderten Ereignissen, Zeit und Ort einer Haft. Sie werden ersucht, möglichst genaue Angaben zu machen!
Ich bin ehemaliger Wehrdiener (Dienstgrad vom Dolmetsch nicht eindeutig übersetzbar - nach Rückfrage der höchste der Sergenaten) der russischen Armee. Ich habe auf der Seite der russischen Föderation gekämpft, habe in den heißen Punkten im Dorf XXXX (Republik Dagestan) gekämpft, im Jahr 1999. Auch in Tschetschenien. Ich habe gegen die religiöse Strömung des Wahabismus im Kaukasus gekämpft und viele religiöse Fanatiker gegen die ich gekämpft habe verfolgen mich jetzt. Mich und meine Familie. Im Krieg war Kommandeur der Fernmelder und in dem die Fernmelder als erster umgebracht werden.Ich bin ehemaliger Wehrdiener (Dienstgrad vom Dolmetsch nicht eindeutig übersetzbar - nach Rückfrage der höchste der Sergenaten) der russischen Armee. Ich habe auf der Seite der russischen Föderation gekämpft, habe in den heißen Punkten im Dorf römisch 40 (Republik Dagestan) gekämpft, im Jahr 1999. Auch in Tschetschenien. Ich habe gegen die religiöse Strömung des Wahabismus im Kaukasus gekämpft und viele religiöse Fanatiker gegen die ich gekämpft habe verfolgen mich jetzt. Mich und meine Familie. Im Krieg war Kommandeur der Fernmelder und in dem die Fernmelder als erster umgebracht werden.
AV: Auf Rückfrage nach Fernmelder gibt der AW an, er habe die Kampfhandlungen aufgenommen und er hätte die Telefonverbindungen aufrecht erhalten.
In dem ich bei auf ihrem Kontrollzettel gestanden bin und sie gesagt haben, dass sie alle Soldaten töten werden, und in dem bei uns in letzter Zeit viele Soldaten umgekommen sind, ein Beispiel dafür, die Explosion in der Stadt XXXX am 09.Mai 2003. Und jetzt habe ich in Angst um meine Familie beschlossen aus Russland auszureisen."In dem ich bei auf ihrem Kontrollzettel gestanden bin und sie gesagt haben, dass sie alle Soldaten töten werden, und in dem bei uns in letzter Zeit viele Soldaten umgekommen sind, ein Beispiel dafür, die Explosion in der Stadt römisch 40 am 09.Mai 2003. Und jetzt habe ich in Angst um meine Familie beschlossen aus Russland auszureisen."
(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 3 bzw. Übersetzung Seite 17).
Der Asylwerber wurde am 16.09.2003 beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen befragt. Der Asylwerber gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er keine Identitätsdokumente vorweisen könne und Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, aus Dagestan stamme und der Volksgruppe der Awaren angehöre. Er habe neun Jahre lang die Grundschule in XXXX in Dagestan besucht. Von 1999 bis 2003 sei er in Dagestan Berufssoldat gewesen. Die Nacht zum 03.09.2003, vor Verlassen seines Heimatlandes, habe der Asylwerber zu Hause verbracht. Die Ehegattin des Asylwerbers sei im vierten Monat schwanger gewesen, deshalb habe sie der Asylwerber früher nach Österreich schicken müssen. Die Mutter des Asylwerbers sei krank gewesen, der Asylwerber habe sie deshalb in die Berge gebracht, er habe nicht genug Geld gehabt, sie auch mitzunehmen. Dem Asylwerber wurden seine handschriftlichen Angaben anlässlich seiner schriftlichen Asylantragstellung (Anmerkung: siehe vorheriger Absatz) vorgehalten und er wurde gefragt, ob er etwas hinzufügen wolle. Der Asylwerber gab dazu an, das er um Asyl bitten, damit er sich vor der Gefahr verstecken könne und dass er sich ernsthafte Sorgen um seine Ehegattin und sein Kind mache (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 14 bis 18).Der Asylwerber wurde am 16.09.2003 beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen befragt. Der Asylwerber gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er keine Identitätsdokumente vorweisen könne und Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, aus Dagestan stamme und der Volksgruppe der Awaren angehöre. Er habe neun Jahre lang die Grundschule in römisch 40 in Dagestan besucht. Von 1999 bis 2003 sei er in Dagestan Berufssoldat gewesen. Die Nacht zum 03.09.2003, vor Verlassen seines Heimatlandes, habe der Asylwerber zu Hause verbracht. Die Ehegattin des Asylwerbers sei im vierten Monat schwanger gewesen, deshalb habe sie der Asylwerber früher nach Österreich schicken müssen. Die Mutter des Asylwerbers sei krank gewesen, der Asylwerber habe sie deshalb in die Berge gebracht, er habe nicht genug Geld gehabt, sie auch mitzunehmen. Dem Asylwerber wurden seine handschriftlichen Angaben anlässlich seiner schriftlichen Asylantragstellung (Anmerkung: siehe vorheriger Absatz) vorgehalten und er wurde gefragt, ob er etwas hinzufügen wolle. Der Asylwerber gab dazu an, das er um Asyl bitten, damit er sich vor der Gefahr verstecken könne und dass er sich ernsthafte Sorgen um seine Ehegattin und sein Kind mache (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 14 bis 18).
Der Asylwerber reiste ca. zwei Monate nach seiner Asylantragstellung in Österreich in die Schweiz und brachte dort einen Asylantrag ein, was er dem Bundesasylamt jedoch nicht bekannt gab.
Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes am 24.11.2003 wegen unbekannten Aufenthalts des Asylwerbers gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes am 24.11.2003 wegen unbekannten Aufenthalts des Asylwerbers gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.
Der Asylantrag des Asylwerbers wurde in der Schweiz negativ beschieden. Der Asylwerber reiste neuerlich illegal nach Österreich.
Dem Bundesasylamt wurde am 03.01.2005 ein Schreiben von XXXX, FÄ Psychiatrie vom 03.01.2005 mit der Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung übermittelt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 87).Dem Bundesasylamt wurde am 03.01.2005 ein Schreiben von römisch 40 , FÄ Psychiatrie vom 03.01.2005 mit der Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung übermittelt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 87).
Der Asylwerber gab am 15.03.2005 dem Bundesasylamt seine Adresse im Bundesgebiet bekannt. Der Beschwerdeführer ließ sich Dokumente und Beweismittel von zu Hause schicken (siehe unten A bis F), die er beim Bundesasylamt in Vorlage brachte:
A. Der Beschwerdeführer brachte einen Auszug eines Befehls des Kommandanten der XXXX in Vorlage:A. Der Beschwerdeführer brachte einen Auszug eines Befehls des Kommandanten der römisch 40 in Vorlage:
(...) E. Der Asylwerber brachte beim Bundesasylamt einen weiteren Auszug aus einem Befehl des Kommandanten vom XXXX in Vorlage:(...) E. Der Asylwerber brachte beim Bundesasylamt einen weiteren Auszug aus einem Befehl des Kommandanten vom römisch 40 in Vorlage:
(...) F. Weiters brachte der Beschwerdeführer einen Inlandspass und sein Wehrdienstbuch beim Bundesasylamt in Vorlage (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 75 bis 87).
Am 24.06.2005 wurde der Beschwerdeführer bei Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin und eines Flüchtlingsbetreuers niederschriftliche befragt und gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seine Identitätsdokumente nicht schon bei der Einvernahme am 16.09.2003 vorgelegt habe, weil man ihm den Ratschlag gegeben habe, nicht die Wahrheit zu sagen. Man habe den Asylwerber vor einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gewarnt. Zum beruflichen Werdegang befragt, gab der Asylwerber an, dass er Funker gewesen sei. Er habe zwei Sterne gehabt (Praporschik). Der Asylwerber sei ca. zwei Monate nach seiner Asylantragstellung in Österreich in die Schweiz gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden worden sei. Danach habe ihm die Dokumente und Beweismittel sein Schwager 2004 oder 2005 geschickt. Der Asylwerber habe von 1998 bis 2003 in Machatschkala, zusammen mit seiner Mutter, gelebt. Die Ehegattin habe ständig mit dem Asylwerber gelebt, entweder hätten beide bei seiner Mutter oder bei ihrer Mutter gelebt. Entsprechend gefragt gab der Asylwerber an, dass er bei der Ausstellung des Reisepasses oder Inlandpasses keine Probleme gehabt habe. Nach den Gründen für seine Ausreise gefragt gab der Asylwerber an, dass er im Jahr 2002 für sechs Monate auf Dienstreis nach XXXX für geschickt worden sei. Er sei dort im Jänner 2002 angekommen. Nach einer Woche hätten sogenannte Säuberungsaktionen stattgefunden. Es sei zu einer Schießerei mit Rebellen gekommen. Man habe vom Vorgesetzten den Befehl bekommen anzugreifen. Der Asylwerber hätte diesen Befehl verweigert. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, weil der Asylwerber den Befehl verweigert hätte. Von der Referentin gefragt, wann bzw. wo es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, gab der Asylwerber an, dass er sich wahrscheinlich falsch ausgedrückt habe. Sein Vorgesetzter hätte über ihn schlecht gesprochen. Nach sechs Monaten sei diese Reise vorbei gewesen. Lauf Vertrag hätte der Asylwerber sechs Monate lang als Funker arbeiten müssen. Der Vorgesetzte des Asylwerbers, er hätte ziemlich viele Vorgesetzte gehabt, einer davon, der Asylwerber wisse nicht genau wer, habe einen Erlass über seine Dienstreise nach XXXX erstellt. Aber in Wirklichkeit habe man den Asylwerber nicht als Funker eingesetzt. Man habe den Asylwerber für Kriegshandlungen eingesetzt. Der Asylwerber habe aber nicht kämpfen wollen. Er habe es abgelehnt gegen die Rebellen zu kämpfen. Der Asylwerber habe gehört, wie grausam die Rebellen gegenüber den Militärangehörigen seien, sie würden Militärangehörige umbringen. Nach sechs Monaten sei die Dienstreise des Asylwerbers zu Ende gewesen und der Asylwerber sei nach XXXX zurückgekehrt. Dort sei er von der Militärprokuratur, Militärnachrichtendienst und vom FSB schikaniert worden. Aufgefordert die Schikanen näher zu schildern, gab der Asylwerber an, dass ihn die Militärprokuratur, der Militärnachrichtendienst und der FSB bezüglich seiner Dienstreise nach XXXX befragt hätten. Man habe den Asylwerber gefragt, was in XXXX gewesen sei und welche Probleme der Asylwerber dort gehabt habe. Man hätte den Asylwerber beschuldigt Landminen verkauft zu haben. Von der Referentin des Bundesasylamtes gefragt, an wen der Asylwerber Landminen verkauft haben solle bzw. wann das gewesen sein solle, gab der Asylwerber an, dass er das nicht sagen könne. Der Asylwerber glaube, dass man nach einem unschuldigen Opfer suche. Man habe ihm auch vorgeworfen während der Dienstreise Deserteur gewesen zu sein und die Dienstreise vorzeitig beendet zu haben. Der Asylwerber sei verdächtigt worden, er habe wertvolle technische Ausrüstung verschwinden lassen. Es sei immer enger und enger geworden. Man habe aus dem Asylwerber ein Opfer machen wollen. Der Militärnachrichtendienst sei viel schlimmer als der FSB. Konkret gefragt, wie der Asylwerber vom FSB und dem Nachrichtendienst schikaniert wurde, gab er an, dass er keine Ruhe gehabt habe. Der Asylwerber glaube man wollte aus ihm ein Opfer machen. Man habe den Asylwerber in Tschetschenien geschlagen. Gefragt, wann der Asylwerber in Tschetschenien geschlagen worden sei, gab er an, es das im Jahr 2002 gewesen sei. Wann genau wisse er nicht mehr. Man habe ihm mit dem Maschinengewehr geschlagen. Der Asylwerber sei bewusstlos geworden. Neuerlich gefragt, wie der Asylwerber von Nachrichtendienst und vom FSB schikaniert worden sei, gab der Asylwerber an, dass er nicht wisse, wer ihn geladen hätte, er sei aber ständig geladen worden und man habe ihn zu Hause besucht. Vorgehalten, dass man aus einer Ladung herauslesen könne, wer einen wohin, wann und aus welchem Grund laden würde, gab der Asylwerber an, dass er keine Landung bekommen habe. Er sei ohne Ladung geladen worden. Während seiner Arbeit habe man zu ihm gesagt, er müsse dorthin gehen. Gefragt, wohin der Asylwerber hätte gehen müssen, gab er an, dass sich in der Nähe von seiner Militäreinheit die Militärprokuratur, der FSB und der Militärnachrichtendienst befunden hätten. In XXXX befänden sich sie Militärprokuratur, der FSB und der Militärnachrichtendienst in einem Militärkomplex. Die Adresse kenne der Asylwerber nicht, weil er nicht aus XXXX sei. Er habe dort nur gearbeitet. Er sei entweder begleitet oder mit dem Fahrzeug hingebracht worden. Die Adresse der Militärbasis in XXXX in der der Asylwerber gearbeitet habe, kenne er nicht. Die Adresse stehe auf der Bestätigung, die er beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht habe. Entsprechend befragt gab der Asylwerber an, dass er von 1999 bis 2003 in XXXX gearbeitet habe. Gefragt, wie die Schikanen der Militärprokuratur, des FSB und des Militärnachrichtendienstes geendet hätten, gab der Asylwerber an, er habe es sich nicht gefallen lassen. Sie hätte über ihn Bescheid gewusst. Dann habe er die Entscheidung getroffen selbst zu kündigen. Auf Frage der Referentin des Bundesasylamtes, warum in der von ihm in Vorlage gebrachten Kündigung stehe, dass er die Vertragsbedingungen nicht erfüllt habe, gab der Asylwerber an, dass er einen Vertrag auf fünf Jahr abgeschlossen hätte. Von 1999 bis 2005 oder 2006. Deshalb habe er die Vertragsbedingungen nicht erfüllt. Von der Referentin des Bundesasylamtes gefragt, ob disziplinäre Schritte gegen den Asylwerber eingeleitet worden seien, gab dieser an, dass ihn alle Militärangehörigen der russischen Volksgruppe nicht gemocht hätten. Es sei nicht leicht für den Asylwerber. Sein Arbeitskollege sei ein Russe aus Dagestan. Er habe nach Tschetschenien versetzt werden wollen. Wenn man selbst kündige, bekomme man einen Laufzettel. Man müsse 40 oder 50 Unterschriften bekommen. Den Laufzettel des Russen habe der Asylwerber gehabt. Der Asylwerber habe freiwillig kündigen wollen. Man habe verlangt, dass er die Kosten der verschwundenen wertvollen Ausrüstung ersetzten solle. Der Asylwerber habe Problem mit der Militärprokuratur, dem FSB und Militärnachrichtendienst gehabt. Der Asylwerber mache sich Sorgen. Er habe den Laufzettel bekommen. Manche hätten seinen Laufzettel unterschrieben. Sein direkter Vorgesetzter habe sich aber geweigert, den Laufzettel zu unterschreiben. Von der Referentin des Bundesasylamtes gefragt, wie der Vorgesetzte heiße, gab der Asylwerber an, dass er auch ein Russe aus Dagestan gewesen sei. Dern Familiennamen wisse er nicht mehr. Der Asylwerber habe den Laufzettel seines Freundes. Er habe die Unterschriften auf seinem Laufzettel gefälscht. Er habe die Unterschriften des Laufzettels seines Freundes herangezogen. Das sei gesetzwidrig. Der Asylwerber habe selbst kündigen wollen. Das sei aber nicht möglich gewesen, er habe die Unterschriften gefälscht. Darauf hin nahm der Asylwerber die von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen (Anmerkung: siehe oben I.1. A. bis E. auf Seiten 4 bis 7 dieses Erkenntnisses) zu Hand und begann diese durchzulesen. Auf Vorhalt, dass der Leiter der Einheit XXXX, Oberst XXXX, freiwillig die Kündigung unterschrieben habe und gefragt, warum er die Kündigung des Asylwerbers unterschrieben solle, wenn er seinen Laufzettel nicht unterschrieben habe, gab der Asylwerber an, dass er nicht Oberst sei. Herr XXXX sei für die Dienstreise nach Tschetschenien zuständig gewesen. Gefragt, wie groß die Einheit XXXX sei, gab der Asylwerber an, dass er das nicht wisse, er könne es auch nicht ungefähr sagen. Zum dritten Mal danach gefragt, gab er an zwischen 800 und 900, vielleicht auch weniger. Der Asylwerber wisse nicht, wie viele seiner Kameraden zu der Zeit seiner Kündigung ebenfalls gekündigt hätten. Auf Vorhalt der Referentin des Bundesasylamtes, wonach der Vorgesetzte doch wisse müsse, dass er auf dem Laufzettel des Asylwerbers nicht unterschrieben habe und gefragt warum er dann seien freiwillige Kündigung unterschreiben solle, gab der Asylwerber an, dass er (Anmerkung: gemeint der Vorgesetzte) das wisse und dass dem Asylweber vielleicht Gefängnis drohe. Dem Asylwerber habe als er zu Hause in XXXX gewesen sei eine Gefängnisstrafe gedroht, weil er beschuldigt worden sei, eine Landmine verkauft und Unterschriften gefälscht zu haben. Außerdem sei der Asylwerber Militärangehöriger der um Asyl angesucht habe. Die Vertrauensperson gab dazu an, dass es für Militärangehörige verboten sei um Asyl anzusuchen. Seine Mutter rufe den Asylwerber regelmäßig an und erzähle über Besuche von Männern, die nach dem Asylwerber fragen würden. Gefragt, ob gegen de Asylwerber jemals rechtliche Schritte (wie Anzeige) gesetzt worden wären, gab der Asylwerber an, dass sein Vorgesetzter Kopien der Anzeigen bekommen hätte. Der Asylwerber wisse nicht, welche Anzeigen es gewesen seien. Gefragt, warum der Asylwerber keine rechtlichen Schritte unternommen habe, gab er an, dass es nicht möglich gewesen sei, sich zu beschweren, Es sei sehr schwer gewesen eine Beschwerde zustande zu bringen. Entsprechend befragt, gab der Asylwerber an, dass er nicht vorbestraft und nie inhaftiert gewesen sei. Der Asylwerber habe nie als Privatperson an bewaffneten Auseinandersetzungen in seinem Heimatland teilgenommen, er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehde, etc.) gehabt. Gefragt, ob der Asylwerber auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe, verneinte er dies. Er habe auch keine Probleme auf Grund seiner Religion gehabt. Im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation würden den Asylwerber Gefängnis erwarten und vielleicht werde er ermordet (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 90 bis 100).Am 24.06.2005 wurde der Beschwerdeführer bei Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin und eines Flüchtlingsbetreuers niederschriftliche befragt und gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seine Identitätsdokumente nicht schon bei der Einvernahme am 16.09.2003 vorgelegt habe, weil man ihm den Ratschlag gegeben habe, nicht die Wahrheit zu sagen. Man habe den Asylwerber vor einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gewarnt. Zum beruflichen Werdegang befragt, gab der Asylwerber an, dass er Funker gewesen sei. Er habe zwei Sterne gehabt (Praporschik). Der Asylwerber sei ca. zwei Monate nach seiner Asylantragstellung in Österreich in die Schweiz gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden worden sei. Danach habe ihm die Dokumente und Beweismittel sein Schwager 2004 oder 2005 geschickt. Der Asylwerber habe von 1998 bis 2003 in Machatschkala, zusammen mit seiner Mutter, gelebt. Die Ehegattin habe ständig mit dem Asylwerber gelebt, entweder hätten beide bei seiner Mutter oder bei ihrer Mutter gelebt. Entsprechend gefragt gab der Asylwerber an, dass er bei der Ausstellung des Reisepasses oder Inlandpasses keine Probleme gehabt habe. Nach den Gründen für seine Ausreise gefragt gab der Asylwerber an, dass er im Jahr 2002 für sechs Monate auf Dienstreis nach römisch 40 für geschickt worden sei. Er sei dort im Jänner 2002 angekommen. Nach einer Woche hätten sogenannte Säuberungsaktionen stattgefunden. Es sei zu einer Schießerei mit Rebellen gekommen. Man habe vom Vorgesetzten den Befehl bekommen anzugreifen. Der Asylwerber hätte diesen Befehl verweigert. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, weil der Asylwerber den Befehl verweigert hätte. Von der Referentin gefragt, wann bzw. wo es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, gab der Asylwerber an, dass er sich wahrscheinlich falsch ausgedrückt habe. Sein Vorgesetzter hätte über ihn schlecht gesprochen. Nach sechs Monaten sei diese Reise vorbei gewesen. Lauf Vertrag hätte der Asylwerber sechs Monate lang als Funker arbeiten müssen. Der Vorgesetzte des Asylwerbers, er hätte ziemlich viele Vorgesetzte gehabt, einer davon, der Asylwerber wisse nicht genau wer, habe einen Erlass über seine Dienstreise nach römisch 40 erstellt. Aber in Wirklichkeit habe man den Asylwerber nicht als Funker eingesetzt. Man habe den Asylwerber für Kriegshandlungen eingesetzt. Der Asylwerber habe aber nicht kämpfen wollen. Er habe es abgelehnt gegen die Rebellen zu kämpfen. Der Asylwerber habe gehört, wie grausam die Rebellen gegenüber den Militärangehörigen seien, sie würden Militärangehörige umbringen. Nach sechs Monaten sei die Dienstreise des Asylwerbers zu Ende gewesen und der Asylwerber sei nach römisch 40 zurückgekehrt. Dort sei er von der Militärprokuratur, Militärnachrichtendienst und vom FSB schikaniert worden. Aufgefordert die Schikanen näher zu schildern, gab der Asylwerber an, dass ihn die Militärprokuratur, der Militärnachrichtendienst und der FSB bezüglich seiner Dienstreise nach römisch 40 befragt hätten. Man habe den Asylwerber gefragt, was in römisch 40 gewesen sei und welche Probleme der Asylwerber dort gehabt habe. Man hätte den Asylwerber beschuldigt Landminen verkauft zu haben. Von der Referentin des Bundesasylamtes gefragt, an wen der Asylwerber Landminen verkauft haben solle bzw. wann das gewesen sein solle, gab der Asylwerber an, dass er das nicht sagen könne. Der Asylwerber glaube, dass man nach einem unschuldigen Opfer suche. Man habe ihm auch vorgeworfen während der Dienstreise Deserteur gewesen zu sein und die Dienstreise vorzeitig beendet zu haben. Der Asylwerber sei verdächtigt worden, er habe wertvolle technische Ausrüstung verschwinden lassen. Es sei immer enger und enger geworden. Man habe aus dem Asylwerber ein Opfer machen wollen. Der Militärnachrichtendienst sei viel schlimmer als der FSB. Konkret gefragt, wie der Asylwerber vom FSB und dem Nachrichtendienst schikaniert wurde, gab er an, dass er keine Ruhe gehabt habe. Der Asylwerber glaube man wollte aus ihm ein Opfer machen. Man habe den Asylwerber in Tschetschenien geschlagen. Gefragt, wann der Asylwerber in Tschetschenien geschlagen worden sei, gab er an, es das im Jahr 2002 gewesen sei. Wann genau wisse er nicht mehr. Man habe ihm mit dem Maschinengewehr geschlagen. Der Asylwerber sei bewusstlos geworden. Neuerlich gefragt, wie der Asylwerber von Nachrichtendienst und vom FSB schikaniert worden sei, gab der Asylwerber an, dass er nicht wisse, wer ihn geladen hätte, er sei aber ständig geladen worden und man habe ihn zu Hause besucht. Vorgehalten, dass man aus einer Ladung herauslesen könne, wer einen wohin, wann und aus welchem Grund laden würde, gab der Asylwerber an, dass er keine Landung bekommen habe. Er sei ohne Ladung geladen worden. Während seiner Arbeit habe man zu ihm gesagt, er müsse dorthin gehen. Gefragt, wohin der Asylwerber hätte gehen müssen, gab er an, dass sich in der Nähe von seiner Militäreinheit die Militärprokuratur, der FSB und der Militärnachrichtendienst befunden hätten. In römisch 40 befänden sich sie Militärprokuratur, der FSB und der Militärnachrichtendienst in einem Militärkomplex. Die Adresse kenne der Asylwerber nicht, weil er nicht aus römisch 40 sei. Er habe dort nur gearbeitet. Er sei entweder begleitet oder mit dem Fahrzeug hingebracht worden. Die Adresse der Militärbasis in römisch 40 in der der Asylwerber gearbeitet habe, kenne er nicht. Die Adresse stehe auf der Bestätigung, die er beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht habe. Entsprechend befragt gab der Asylwerber an, dass er von 1999 bis 2003 in römisch 40 gearbeitet habe. Gefragt, wie die Schikanen der Militärprokuratur, des FSB und des Militärnachrichtendienstes geendet hätten, gab der Asylwerber an, er habe es sich nicht gefallen lassen. Sie hätte über ihn Bescheid gewusst. Dann habe er die Entscheidung getroffen selbst zu kündigen. Auf Frage der Referentin des Bundesasylamtes, warum in der von ihm in Vorlage gebrachten Kündigung stehe, dass er die Vertragsbedingungen nicht erfüllt habe, gab der Asylwerber an, dass er einen Vertrag auf fünf Jahr abgeschlossen hätte. Von 1999 bis 2005 oder 2006. Deshalb habe er die Vertragsbedingungen nicht erfüllt. Von der Referentin des Bundesasylamtes gefragt, ob disziplinäre Schritte gegen den Asylwerber eingeleitet worden seien, gab dieser an, dass ihn alle Militärangehörigen der russischen Volksgruppe nicht gemocht hätten. Es sei nicht leicht für den Asylwerber. Sein Arbeitskollege sei ein Russe aus Dagestan. Er habe nach Tschetschenien versetzt werden wollen. Wenn man selbst kündige, bekomme man einen Laufzettel. Man müsse 40 oder 50 Unterschriften bekommen. Den Laufzettel des Russen habe der Asylwerber gehabt. Der Asylwerber habe freiwillig kündigen wollen. Man habe verlangt, dass er die Kosten der verschwundenen wertvollen Ausrüstung ersetzten solle. Der Asylwerber habe Problem mit der Militärprokuratur, dem FSB und Militärnachrichtendienst gehabt. Der Asylwerber mache sich Sorgen. Er habe den Laufzettel bekommen. Manche hätten seinen Laufzettel unterschrieben. Sein direkter Vorgesetzter habe sich aber geweigert, den Laufzettel zu unterschreiben. Von der Referentin des Bundesasylamtes gefragt, wie der Vorgesetzte heiße, gab der Asylwerber an, dass er auch ein Russe aus Dagestan gewesen sei. Dern Familiennamen wisse er nicht mehr. Der Asylwerber habe den Laufzettel seines Freundes. Er habe die Unterschriften auf seinem Laufzettel gefälscht. Er habe die Unterschriften des Laufzettels seines Freundes herangezogen. Das sei gesetzwidrig. Der Asylwerber habe selbst kündigen wollen. Das sei aber nicht möglich gewesen, er habe die Unterschriften gefälscht. Darauf hin nahm der Asylwerber die von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen (Anmerkung: siehe oben römisch eins.1. A. bis E. auf Seiten 4 bis 7 dieses Erkenntnisses) zu Hand und begann diese durchzulesen. Auf Vorhalt, dass der Leiter der Einheit römisch 40 , Oberst römisch 40 , freiwillig die Kündigung unterschrieben habe und gefragt, warum er die Kündigung des Asylwerbers unterschrieben solle, wenn er seinen Laufzettel nicht unterschrieben habe, gab der Asylwerber an, dass er nicht Oberst sei. Herr römisch 40 sei für die Dienstreise nach Tschetschenien zuständig gewesen. Gefragt, wie groß die Einheit römisch 40 sei, gab der Asylwerber an, dass er das nicht wisse, er könne es auch nicht ungefähr sagen. Zum dritten Mal danach gefragt, gab er an zwischen 800 und 900, vielleicht auch weniger. Der Asylwerber wisse nicht, wie viele seiner Kameraden zu der Zeit seiner Kündigung ebenfalls gekündigt hätten. Auf Vorhalt der Referentin des Bundesasylamtes, wonach der Vorgesetzte doch wisse müsse, dass er auf dem Laufzettel des Asylwerbers nicht unterschrieben habe und gefragt warum er dann seien freiwillige Kündigung unterschreiben solle, gab der Asylwerber an, dass er (Anmerkung: gemeint der Vorgesetzte) das wisse und dass dem Asylweber vielleicht Gefängnis drohe. Dem Asylwerber habe als er zu Hause in römisch 40 gewesen sei eine Gefängnisstrafe gedroht, weil er beschuldigt worden sei, eine Landmine verkauft und Unterschriften gefälscht zu haben. Außerdem sei der Asylwerber Militärangehöriger der um Asyl angesucht habe. Die Vertrauensperson gab dazu an, dass es für Militärangehörige verboten sei um Asyl anzusuchen. Seine Mutter rufe den Asylwerber regelmäßig an und erzähle über Besuche von Männern, die nach dem Asylwerber fragen würden. Gefragt, ob gegen de Asylwerber jemals rechtliche Schritte (wie Anzeige) gesetzt worden wären, gab der Asylwerber an, dass sein Vorgesetzter Kopien der Anzeigen bekommen hätte. Der Asylwerber wisse nicht, welche Anzeigen es gewesen seien. Gefragt, warum der Asylwerber keine rechtlichen Schritte unternommen habe, gab er an, dass es nicht möglich gewesen sei, sich zu beschweren, Es sei sehr schwer gewesen eine Beschwerde zustande zu bringen. Entsprechend befragt, gab der Asylwerber an, dass er nicht vorbestraft und nie inhaftiert gewesen sei. Der Asylwerber habe nie als Privatperson an bewaffneten Auseinandersetzungen in seinem Heimatland teilgenommen, er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehde, etc.) gehabt. Gefragt, ob der Asylwerber auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe, verneinte er dies. Er habe auch keine Probleme auf Grund seiner Religion gehabt. Im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation würden den Asylwerber Gefängnis erwarten und vielleicht werde er ermordet (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 90 bis 100).
Mit Aktenvermerk vom 27.06.2005 hielt das Bundesasylamt fest, dass laut Auskunft der Sprechstundenhilfe der Asylwerber nie bei seinem angeblichen Hausarzt Dr. Mayr, Hauptstraße 19a, Walding, in Behandlung war erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 116).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zahl 03 27.070-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF abgewiesen, in Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zahl 03 27.070-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß
§ 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und der Asylwerber in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 117 bis 143).Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und der Asylwerber in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 117 bis 143).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2005, Zahl 03 27.070-BAL, wurde der Bescheid vom 27.06.2005, Zahl 03 27.070-BAL, gemäß § 62 Abs. 4 AVG vom Amts wegen berichtigt, indem die zweite Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.06.2005 in den Bescheid vom 27.06.2005 eingefügt wurde, was versehentlich im ursprünglichen Bescheid vergessen worden war (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 145 bis 157).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2005, Zahl 03 27.070-BAL, wurde der Bescheid vom 27.06.2005, Zahl 03 27.070-BAL, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG vom Amts wegen berichtigt, indem die zweite Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.06.2005 in den Bescheid vom 27.06.2005 eingefügt wurde, was versehentlich im ursprünglichen Bescheid vergessen worden war (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 145 bis 157).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zahl 03 27.070-BAL, berichtigt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2005, Zahl 03 27.070-BAL, zugestellt am 05.07.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 13.07.2005 eingebrachte Beschwerde. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde in vollem Umfang berufen. Begründend wurden pauschal Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung angeführt.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zahl 03 27.070-BAL, berichtigt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2005, Zahl 03 27.070-BAL, zugestellt am 05.07.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 13.07.2005 eingebrachte Beschwerde. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde in vollem Umfang berufen. Begründend wurden pauschal Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung angeführt.
Zur Beweiswürdigung: Der Asylwerber sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er seine Angaben zu konkretisieren oder genauer darzulegen habe. Ohne entsprechende Fragestellung dürfe aus dem Fehlen der Angaben nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Asylwerbers gefolgert werden (VwGH 05.11.1992, 92/01/0453). Die Behörde müsse sich im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht um eine nähere Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers bemühen (VwGH 16.03.1994, 93/01/0249). Es könne nicht als ausreichend angesehen werden, wenn die Behörde frage, ob der Asylwerber noch etwas zu erzählen habe, ohne kundzutun, dass sein Vorbringen zu wenig Details beinhalte, um als glaubwürdig gewürdigt zu werden. Die Sachverhaltsdarstellungen der Behörde seien einerseits zu ungenau, um die Unglaubwürdigkeit zu begründen. Hinsichtlich der Ausführungen der Behörde zum notorischen Amtswissen wende der Asylwerber ein, dass es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für mängelfreie Verfahren nicht genüge, dass Tatsachen nur bei der Behörde notorisch seien (vergleiche VwGH 22.04.1999, Zahl 98/2070567, VwGH 14.05.2002, Zahl 98/01/0514). Dem Asylwerber sei auch keine Stellungnahmemöglichkeit zu den von der Behörde getätigten Feststellungen eingeräumt worden. Hätte der Asylwerber eine solche gehabt, so hätte er bereits in seiner Stellungnahme auf die Unvollständigkeit und Einseitigkeit der Länderfeststellungen hingewiesen. Weiters wurde wörtlich ausgeführt:
"Ich bin ehemaliger ranghoher Sergeant der russischen Armee. Ich habe auf der Seite der russischen Föderation gekämpft, habe in den heißen Punkten im Dorf XXXX (Republik Dagestan) gekämpft, im Jahr 1999. Auch in Tschetschenien. Ich habe gegen die religiöse Strömung des Wahabismus im Kaukasus gekämpft und viele religiöse Fanatiker, gegen die ich gekämpft habe, verfolgen mich jetzt. Mich und meine Familie. Im Krieg war ich Kommandeur der Fernmelder und Fernmelder wurden im Krieg als erste umgebracht und werden auch jetzt noch verfolgt. Ich habe im Krieg die Kampfhandlungen aufgenommen und die Telefonverbindungen aufrecht gehalten. Ich stehe auf den Kontrollzetteln der Fanatiker und sie haben immer wieder gesagt, dass sei alle Soldaten töten werden. Bei uns sind viele Soldaten auch nach dem eigentlichen Krieg umgebracht worden. Ein Beispiel dafür ist die Explosion in der Stadt XXXX am 09. Mai 2003. Ich habe vor allem in Angst um meine Familie beschlossen, aus Russland fortzugehen. Im Falle meiner Rückkehr erwarten mich sehr ernste Probleme. Ich mache mir große Sorgen um meine Frau und mein Kind. Hätten die Behörde ihre Ermittlungspflicht erfüllt und darauf eingewirkt, dass die für das Verfahren wesentlichen Angaben in die Entscheidung einfließen, so wäre sie nicht zu dem Schluss gekommen, meinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen."Ich bin ehemaliger ranghoher Sergeant der russischen Armee. Ich habe auf der Seite der russischen Föderation gekämpft, habe in den heißen Punkten im Dorf römisch 40 (Republik Dagestan) gekämpft, im Jahr 1999. Auch in Tschetschenien. Ich habe gegen die religiöse Strömung des Wahabismus im Kaukasus gekämpft und viele religiöse Fanatiker, gegen die ich gekämpft habe, verfolgen mich jetzt. Mich und meine Familie. Im Krieg war ich Kommandeur der Fernmelder und Fernmelder wurden im Krieg als erste umgebracht und werden auch jetzt noch verfolgt. Ich habe im Krieg die Kampfhandlungen aufgenommen und die Telefonverbindungen aufrecht gehalten. Ich stehe auf den Kontrollzetteln der Fanatiker und sie haben immer wieder gesagt, dass sei alle Soldaten töten werden. Bei uns sind viele Soldaten auch nach dem eigentlichen Krieg umgebracht worden. Ein Beispiel dafür ist die Explosion in der Stadt römisch 40 am 09. Mai 2003. Ich habe vor allem in Angst um meine Familie beschlossen, aus Russland fortzugehen. Im Falle meiner Rückkehr erwarten mich sehr ernste Probleme. Ich mache mir große Sorgen um meine Frau und mein Kind. Hätten die Behörde ihre Ermittlungspflicht erfüllt und darauf eingewirkt, dass die für das Verfahren wesentlichen Angaben in die Entscheidung einfließen, so wäre sie nicht zu dem Schluss gekommen, meinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Zum Beweis meiner Glaubwürdigkeit beantrage ich meine Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat in meiner Muttersprache unter Beiziehung eines Sachverständigen, der darüber Auskunft geben kann, inwieweit russischen Soldaten Vergeltungsaktionen durch religiöse Fanatiker ausgesetzt sind.
Zur Sachverhaltsfeststellung
Seitens der tschetschenischen Kämpfer erfolgen regelmäßig gezielte Liquidierungen und Bombenanschläge. Es kommt immer wieder zu schweren Verbrechen und Vergehen tschetschenischer Rebellen. Ich bin von der Lage in Tschetschenien nicht nur mittelbar betroffen und fühle mich sehr wohl, wie oben geschildert, verfolgt.
Im Fall meiner Rückkehr nach Dagestan bin ich und ist auch meine Familie aufgrund meiner Stellung als ehemaliger Militärangehöriger einer Gefahr im Sinne des § 57 FRG, wie oben geschildert, ausgesetzt.Im Fall meiner Rückkehr nach Dagestan bin ich und ist auch meine Familie aufgrund meiner Stellung als ehemaliger Militärangehöriger einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FRG, wie oben geschildert, ausgesetzt.
Keine innerstaatliche Fluchtalternative
Auch in anderen Regionen der russischen Föderation wäre ich nicht in der Lage, den Verfolgungshandlungen der tschetschenischen Fanatiker zu entgehen.
Mir ist daher Asyl zu gewähren
XXXX." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 159 bis 163).römisch 40 ." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 159 bis 163).
Mit Schreiben vom 16.05.2007 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eine Rechtsanwältin mit seiner Vertretung beauftragt habe.
Am 06.03.2006 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat, Außenstelle Linz, einen klinischen Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 30.01.2006.
Mit Schreiben vom 18.08.2006 übermittelte der Unabhängige Bundesasylsenat, Außenstelle Linz, dem Landespolizeikommando für Oberösterreich einen russischen Führerschein des Beschwerdeführers zwecks Überprüfung der Echtheit und Unverfälschtheit.
Mit Schreiben vom 08.09.2006 teilte das Landespolizeikommando für Oberösterreich, Kriminalamt, dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um ein Originaldokument handle.
Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2006 persönlich beim Unabhängigen Bundesasylsenat, Außenstelle Linz, ausgefolgt.
Am 21.05.2007 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat, Außenstelle Linz, einen Strafantrag des Finanzamtes XXXX vom XXXX, gegen eine Firma in XXXX, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.Am 21.05.2007 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat, Außenstelle Linz, einen Strafantrag des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 , gegen eine Firma in römisch 40 , wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2007, Zahl 2007/19/0634-2, wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat mitgeteilt, dass wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG gemäß § 35 Abs. 3 VwGG ein Vorverfahren eingeleitet wurde. Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Frist von drei Monaten eingeräumt, den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2007, Zahl 2007/19/0634-2, wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat mitgeteilt, dass wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG ein Vorverfahren eingeleitet wurde. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Frist von drei Monaten eingeräumt, den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Mit Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 13.08.2007 übermittelte das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, Außenstelle Linz, eine Fristverlängerungsantrag und ersuchte um Erstreckung der gewährten Frist bis 09.08.2008.
I.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.08.2007 wurde das Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 UBASG in Verbindung mit Art. VI Zif. 2 der damals geltenden Geschäftsverteilung des UBAS für das Jahr 2007 dem Senatmitglied abgenommen und einem anderen Senat zugeteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Senatsmitglied in Mutterschutz befinde.römisch eins.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.08.2007 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UBASG in Verbindung mit Artikel römisch sechs, Zif. 2 der damals geltenden Geschäftsverteilung des UBAS für das Jahr 2007 dem Senatmitglied abgenommen und einem anderen Senat zugeteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Senatsmitglied in Mutterschutz befinde.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.August 2007 wurde die Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides bis 09.08.2008 verlängert.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 03.06.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates anberaumt. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass es seit März 2008 von seiner Ehegattin geschieden sei. Der Beschwerdeführer (BW 1) gab an:
"... VL: Weshalb mussten Sei aus Dagestan flüchten?
BW 1: Weil ich Probleme hatte. 1992 wurde ich nach Tschetschenien abkommandiert. Nein, ich korrigiere mich, ab 2002 wurde ich nach Tschetschenien abkommandiert. Ich wurde verprügelt, eil ich an einer Säuberung nicht teilnehmen wollte.
VL: Von wem wurden Sie verprügelt?
BW 1: Von meinem höheren Kommandant und seinen Söldnern.
VL: Ist das Ihre Fluchtgeschichte?
BW 1: Dann wurde ich für sechs Monate nach Tschetschenien geschickt. Ich weiß nicht genau wie lange ich dort wirklich war. Aber nicht die ganzen sechs Monate. Das heißt, ich desertierte.
VL: Weshalb mussten Sie fliehen?
BW 1: Weil man mich - man kann sagen - sie wussten, dass ich nicht mehr dabei bin, also desertiert bin und man fragte mich, sie interessierten sich für mich, weil ich eben nicht mehr dabei war. Ich fuhr noch manches Mal dorthin (nach Tschetschenien). Zwei bis drei Mal meldete ich mich dort. Trotzdem interessierte das eigentlich niemanden. Als diese sechs Monate Abkommandierung beendet waren, kehrte ich zu meiner Einheit nah XXXX zurück. Dort erst begann man mich zu befragen, warum ich nicht bei dem Kommando dabei war und es begann sich wiederum die GRU/FSB für mich zu interessieren. Unter meiner Verantwortung war Militärausrüstung und die verschwand, es gab sie nicht mehr. Der Kommandant fragte mich dann, wohin ist diese Ausrüstung aus Ihrem Militärfahrzeug verschwunden. Außerdem fragten sie mich, warum ich bei der Abkommandierung nicht dabei war. Das heißt, sie begannen mich nicht in Ruhe zu lassen.BW 1: Weil man mich - man kann sagen - sie wussten, dass ich nicht mehr dabei bin, also desertiert bin und man fragte mich, sie interessierten sich für mich, weil ich eben nicht mehr dabei war. Ich fuhr noch manches Mal dorthin (nach Tschetschenien). Zwei bis drei Mal meldete ich mich dort. Trotzdem interessierte das eigentlich niemanden. Als diese sechs Monate Abkommandierung beendet waren, kehrte ich zu meiner Einheit nah römisch 40 zurück. Dort erst begann man mich zu befragen, warum ich nicht bei dem Kommando dabei war und es begann sich wiederum die GRU/FSB für mich zu interessieren. Unter meiner Verantwortung war Militärausrüstung und die verschwand, es gab sie nicht mehr. Der Kommandant fragte mich dann, wohin ist diese Ausrüstung aus Ihrem Militärfahrzeug verschwunden. Außerdem fragten sie mich, warum ich bei der Abkommandierung nicht dabei war. Das heißt, sie begannen mich nicht in Ruhe zu lassen.
VL: Ab wann?
BW 1: Ab 2003, nein, 2002, nein, doch 2003.
VL. Welche Jahreszeit?
BW 1: Das war irgendwann im Frühjahr, nein doch nicht, genau weiß ich es nicht, 2003 jedenfalls. Vielleicht doch früher.
VL: Was konkret ist dabei vorgefallen?
BW 1: Weil ich von der Abkommandierung desertiert bin.
VL: Welche Probleme hatten Sie konkret?
BW 1: Sie wollten mir die Sache mit einer Mine unterschieben.
VL: Was ist Ihnen ganz konkret passiert? Sind Sie geschlagen worden, wurden Sei bedroht, mussten Sie sich verstecken?
BW 1: Mit einem Wort. Ich musste die Arbeit verlassen, man wollte mich aber nicht entlassen, weil die Militärausrüstung verschwunden war. Sie wollten erfahren, warum ich nicht bei der Abkommandierung war.
Ein Kollege, der mit mir arbeitete, hatte eine Liste von Personen, die unterschreiben hätten sollen, aber dieses Papier hatte ich. Da entstand bei mir die Idee, dann ich hatte eine solche Liste wie er, mein Kommandeur hätte Unterschriften einholen sollen. Das heißt, das Papier, das ich und mein Kollege bei sich hatten. Mein Kollege bat mich, diese Liste dem Stab zu übergeben. Ich übergab diem Stab aber diese Liste nicht, aber ich begann aus einer ähnlichen Liste, die ich hatte, Unterschriften zu fälschen. Ich benötigte also eine Unterschrift meines Kommandeurs darunter. Dann übergab ich das dem Stab. Ich setzte als Unterschriften für andere dorthin.
VL Wie würden Sie Ihren Rang einstufen beim Militär?
BW 1: Weniger als Offizier, Fähnrich. Ein niedriger Rang.
Vorhalt: Ich frage mich, welche Ihrer Fluchtgeschichten dann nun stimmt. Vor der Grenzpolizei haben Sie angegeben, durch eine religiöse Gruppe (Wahabiten), insbesondere auch den Bruder Ihrer Frau verfolgt zu werden. In der ersten Einvernahme vor dem BAA (AS 17) haben Sie ebenfalls angegeben, vor religiösen Strömungen auf Grund Ihrer hohen Stellung beim Militär verfolgt zu sein. Bei einer weiteren Einvernahme gaben Sie als neuen Fluchtgrund nunmehr an, wegen Befehlsverweigerung 2002 schikaniert worden zu sein und 2003 die gefälschten Unterschriften zum Verlassen des Militärs vorgelegt zu haben (AS 95). Gleichzeitig brachten Sie jedoch ein Dokument vor, das belegt, das Sie in den Reservestand versetzt worden seien, was al Amtsniederlegung gelte (AS 72). Vor dem BAA haben Sie in der letzten Einvernahme auch angegeben, zuvor nicht die wahre Geschichte gesagt zu haben, weil Schlepper Ihnen dazu geraten hätten. In Ihrer Berufung hingegen geben Sie wieder an, dass religiöse Fanatiker, gegen die Sie gekämpft hätten, Sie verfolgten. Weiters bringen Sie als Beispiel für Ihre Bedrohung eine Explosion in der Stadt XXXX am 09. Mai 2003 vor, diese hat jedoch laut beim Akt liegenden Pressemeldungen bereits im Jahr 2002 stattgefunden. Interessant ist weiters, das sie in dem vorgelegten klinischen Befundbericht von Dr. Friedmann (Subzahl 5 UBAS - Akt) wieder als Bedrohung Ihre Probleme beim Militär angeführt haben. Ihre absolut widersprüchlichen Angaben machen Ihrer Fluchtgeschichte vollständig unglaubwürdig. Hinzu kommt, dass Sie offensichtlich Ihr Asylverfahren in Österreich nicht ernst nehmen. Neben diesen unterschiedlichen Vorbringen musste auch das Verfahren unterbrochen werden, weil Sie ohne dies zu melden, laut ihren eigenen Angaben in der Schweiz waren, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten, der in der Folge negativ entschieden worden sei. Auch die Verwendung Ihrer zahlreichen Aliasnamen und des Aliasgeburtsdatums spricht keineswegs für Ihre Glaubwürdigkeit oder wäre Zeichen, das Sei das österreichische Rechtssystem ernt nehmen. Wollen Sie sich dazu äußern?Vorhalt: Ich frage mich, welche Ihrer Fluchtgeschichten dann nun stimmt. Vor der Grenzpolizei haben Sie angegeben, durch eine religiöse Gruppe (Wahabiten), insbesondere auch den Bruder Ihrer Frau verfolgt zu werden. In der ersten Einvernahme vor dem BAA (AS 17) haben Sie ebenfalls angegeben, vor religiösen Strömungen auf Grund Ihrer hohen Stellung beim Militär verfolgt zu sein. Bei einer weiteren Einvernahme gaben Sie als neuen Fluchtgrund nunmehr an, wegen Befehlsverweigerung 2002 schikaniert worden zu sein und 2003 die gefälschten Unterschriften zum Verlassen des Militärs vorgelegt zu haben (AS 95). Gleichzeitig brachten Sie jedoch ein Dokument vor, das belegt, das Sie in den Reservestand versetzt worden seien, was al Amtsniederlegung gelte (AS 72). Vor dem BAA haben Sie in der letzten Einvernahme auch angegeben, zuvor nicht die wahre Geschichte gesagt zu haben, weil Schlepper Ihnen dazu geraten hätten. In Ihrer Berufung hingegen geben Sie wieder an, dass religiöse Fanatiker, gegen die Sie gekämpft hätten, Sie verfolgten. Weiters bringen Sie als Beispiel für Ihre Bedrohung eine Explosion in der Stadt römisch 40 am 09. Mai 2003 vor, diese hat jedoch laut beim Akt liegenden Pressemeldungen bereits im Jahr 2002 stattgefunden. Interessant ist weiters, das sie in dem vorgelegten klinischen Befundbericht von Dr. Friedmann (Subzahl 5 UBAS - Akt) wieder als Bedrohung Ihre Probleme beim Militär angeführt haben. Ihre absolut widersprüchlichen Angaben machen Ihrer Fluchtgeschichte vollständig unglaubwürdig. Hinzu kommt, dass Sie offensichtlich Ihr Asylverfahren in Österreich nicht ernst nehmen. Neben diesen unterschiedlichen Vorbringen musste auch das Verfahren unterbrochen werden, weil Sie ohne dies zu melden, laut ihren eigenen Angaben in der Schweiz waren, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten, der in der Folge negativ entschieden worden sei. Auch die Verwendung Ihrer zahlreichen Aliasnamen und des Aliasgeburtsdatums spricht keineswegs für Ihre Glaubwürdigkeit oder wäre Zeichen, das Sei das österreichische Rechtssystem ernt nehmen. Wollen Sie sich dazu äußern?
BW 1: Das was die religiösen Leute betrifft, davon sprach ich. Die Tatsache, dass sie höhere Militärs verschleppen, das stimmt, davon sprach ich auch. Was den Befehl an einer Säuberung teilzunehmen betrifft - ich war bei einer Funkeinheit und was die Abkommandierung in Tschetschenien betrifft, damals erhielten wir den Befehl an einer Säuberung teilzunehmen und ich lehnte dies ab. Weil diese religiösen Fanatiker in ersten Linie Fernmeldeleute mitnehmen, sie entführen sie. Als ich den Befehl verweigerte, sagte mein Kommandeur, ich müsse ihn trotzdem ausführen. Daraufhin begann sie mit Gewehrkolben auf mich einzuschlagen. Sei konnten mich eben nicht zwingen an der Säuberung teilzunehmen, weil ich diese verweigerte. Dann ich weiß, dass die religiösen Fanatiker höhere Ränge entführen. Sie nehmen also Offiziere gefangen, das ist deren Geschäft und versuchen dann zu handeln. Ich weiß aber auch, dass bei den Russen komplette Unordnung herrscht - friedvolle Bewohner in Tschetschenien müssen sterben, deshalb wollte ich diesen Befehl nicht ausführen. Ich diente nur als Fernmeldemann. Deshalb desertierte ich von dort. Dann war ich eben zu Hause. Das ich aber dann nicht zu Hause war, fragten sie nach mir und wenn ich nach Hause kam, sagte meine Mutter, dass sie gekommen seien und nach mir gefragt hätten, und zwar von jener Einheit, zu der ich abkommandiert worden war, wo ich gedient hatte. Dann begann ich nach Tschetschenien, nach XXXX zu fahren und von dort fuhr ich sofort nach XXXX und sie verdächtigten mich daraufhin der Desertion. Ich sagte aber, dass ich in XXXX war. Dann musste ich wieder zurück nach Tschetschenien. Zwei drei Tage war ich dort und danach fuhr ich nach Hause, dann niemand fragte nach mir, man interessierte sich nicht für mich, dort war Unordnung. Niemand wollte mich.BW 1: Das was die religiösen Leute betrifft, davon sprach ich. Die Tatsache, dass sie höhere Militärs verschleppen, das stimmt, davon sprach ich auch. Was den Befehl an einer Säuberung teilzunehmen betrifft - ich war bei einer Funkeinheit und was die Abkommandierung in Tschetschenien betrifft, damals erhielten wir den Befehl an einer Säuberung teilzunehmen und ich lehnte dies ab. Weil diese religiösen Fanatiker in ersten Linie Fernmeldeleute mitnehmen, sie entführen sie. Als ich den Befehl verweigerte, sagte mein Kommandeur, ich müsse ihn trotzdem ausführen. Daraufhin begann sie mit Gewehrkolben auf mich einzuschlagen. Sei konnten mich eben nicht zwingen an der Säuberung teilzunehmen, weil ich diese verweigerte. Dann ich weiß, dass die religiösen Fanatiker höhere Ränge entführen. Sie nehmen also Offiziere gefangen, das ist deren Geschäft und versuchen dann zu handeln. Ich weiß aber auch, dass bei den Russen komplette Unordnung herrscht - friedvolle Bewohner in Tschetschenien müssen sterben, deshalb wollte ich diesen Befehl nicht ausführen. Ich diente nur als Fernmeldemann. Deshalb desertierte ich von dort. Dann war ich eben zu Hause. Das ich aber dann nicht zu Hause war, fragten sie nach mir und wenn ich nach Hause kam, sagte meine Mutter, dass sie gekommen seien und nach mir gefragt hätten, und zwar von jener Einheit, zu der ich abkommandiert worden war, wo ich gedient hatte. Dann begann ich nach Tschetschenien, nach römisch 40 zu fahren und von dort fuhr ich sofort nach römisch 40 und sie verdächtigten mich daraufhin der Desertion. Ich sagte aber, dass ich in römisch 40 war. Dann musste ich wieder zurück nach Tschetschenien. Zwei drei Tage war ich dort und danach fuhr ich nach Hause, dann niemand fragte nach mir, man interessierte sich nicht für mich, dort war Unordnung. Niemand wollte mich.
VL: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Dagestan zurückkehren müssten?
BW 1: Erstens, dass mich der GRU/FSB verhören würde, denn meine Mutter erzählte mir, dass GRU/FSB nach mir gefragt hat, als ich bereits hier war. Erstens, wegen der Desertion, zweitens wegen Unterschriftsfälschung. Man wollte mir unterschieben, dass in XXXX auf ein Militärgebäude ein Anschlag verübt wurde. Das war am 9. Mai, ein Feiertag, 2002. Sei wollten mir das alles unterschieben, wobei ich es nicht war. Sei meinten, ich hätte den Terroristen etwas verkauft, die diesen Anschlag verübt haben und eben, dass die Ausrüstung aus meinem Militärauto verschwunden war. Nachdem sie zu meiner Mutter immer gekommen sind und nach mir fragten, weiß ich nicht was mir blühen würde. Ein weiteres Minus ist für mich, dass ich als Militärperson Asyl außerhalb Russlands beantragt habe. Es gibt also keinen Weg zurück nach Russland für mich. Ich habe hier einen ärztlichen Befund über Verletzungen (liegt dem Akt bereits bei).BW 1: Erstens, dass mich der GRU/FSB verhören würde, denn meine Mutter erzählte mir, dass GRU/FSB nach mir gefragt hat, als ich bereits hier war. Erstens, wegen der Desertion, zweitens wegen Unterschriftsfälschung. Man wollte mir unterschieben, dass in römisch 40 auf ein Militärgebäude ein Anschlag verübt wurde. Das war am 9. Mai, ein Feiertag, 2002. Sei wollten mir das alles unterschieben, wobei ich es nicht war. Sei meinten, ich hätte den Terroristen etwas verkauft, die diesen Anschlag verübt haben und eben, dass die Ausrüstung aus meinem Militärauto verschwunden war. Nachdem sie zu meiner Mutter immer gekommen sind und nach mir fragten, weiß ich nicht was mir blühen würde. Ein weiteres Minus ist für mich, dass ich als Militärperson Asyl außerhalb Russlands beantragt habe. Es gibt also keinen Weg zurück nach Russland für mich. Ich habe hier einen ärztlichen Befund über Verletzungen (liegt dem Akt bereits bei).
VL: Warum glauben Sie, dass jemand weiß, dass Sie hier um Asyl angesucht haben?
BW 1: Sie fragten meine Mutter, sie wissen nicht, dass ich hier bin. Aber wenn sie mich verhören würden - Sei wissen ja, wie bei uns verhört wird - dann würde es im Fall meiner Rückkehr schlecht für mich aussehen. Ich habe keine Mine verkauft und nichts. ..."
(Verhandlungsschrift vom 03.06.2008, Seiten 8 bis 10).
Die Mutter des Beschwerdeführers (BW 3) gab an, dass ihre drei Schwestern nach wie vor in Dagestan leben würden. Diese hätten keine Probleme, nur die Mutter des Beschwerdeführers hätte in Dagestan Probleme wegen des Beschwerdeführers gehabt. Die Mutter des Beschwerdeführers könne jedoch nicht angeben, welche Probleme der Beschwerdeführer in Dagestan gehabt habe:
"... VL: Das heißt Sie hatten keine Ahnung, warum er letztlich gegangen ist?
BW 3: Nein, er hat mir nichts gesagt. Er sagte nur, ich muss wegfahren, ich kann hier nicht bleiben. ...." (Verhandlungsschrift vom 03.06.2008, Seite 4).
"... VL: Können Sie mir erklären, wo das konkrete Problem für Ihren Sohn als Militär in Dagestan liegt? Es sind dich sehr viele beim Militär?
BW 3: Er weiß es, er kann es Ihnen erzählen. ..."
(Verhandlungsschrift vom 03.06.2008, Seite 7).
Dem Beschwerdeführer wurde vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates Länderinformationen Russland/Dagestan zur Kenntnis gebracht (Verhandlungsschrift vom 03.06.2008, Seite 10f).
Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesasylamt am 04.06.2008 per Telefax übermittelt.
I.4. Die Rechtssache wurde Ende Juni 2008, noch vor Erlassung eines Bescheides, vom Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenates dem damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates abgenommen (Begründung: Mutterschutz).römisch eins.4. Die Rechtssache wurde Ende Juni 2008, noch vor Erlassung eines Bescheides, vom Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenates dem damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates abgenommen (Begründung: Mutterschutz).
I.5. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.5. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Am 29.07.2007 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vermögensdeliktes vom Bezirksgerichts XXXX vom 21.07.2007, Az 452 019 U39/08.Am 29.07.2007 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vermögensdeliktes vom Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.07.2007, Az 452 019 U39/08.
Am 29.12.2008 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine Abschluss- Bericht des Bundespolizeikommandos XXXX, Polizeiinspektion XXXX, vom XXXX, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht des Diebstahls Anzeige erstattet wurde.Am 29.12.2008 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine Abschluss- Bericht des Bundespolizeikommandos römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 , vom römisch 40 , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht des Diebstahls Anzeige erstattet wurde.
Für den 27.01.2009 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Mutter teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 20.11.2008 und 01.12.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Mutter die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009 wurde Herr XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖAK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen im Verfahren bestellt. Herr XXXX wurde beauftrag ein schriftliches Gutachten zu erstatten und folgende Fragen zu Beantworten:Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009 wurde Herr römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖAK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen im Verfahren bestellt. Herr römisch 40 wurde beauftrag ein schriftliches Gutachten zu erstatten und folgende Fragen zu Beantworten:
Liegt beim Beschwerdeführer tatsächlich eine krankheitswertige psychische Störung vor. Wenn ja, welche? Wäre eine Überstellung in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus ärztlicher Sicht möglich. Würde eine Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken?
Welcher Behandlung bedarf der Beschwerdeführer?
Wäre der Beschwerdeführer in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerde-verhandlung teilzunehmen?
Herr XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof am 30.04.2009 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 18.04.2009.Herr römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof am 30.04.2009 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 18.04.2009.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesasylamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, das psychiatrisch-neurologische Gutachten Herr XXXX übermittelt und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteieingehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesasylamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt, das psychiatrisch-neurologische Gutachten Herr römisch 40 übermittelt und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteieingehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 29.05.2009 langte eine schriftliche Stellungnahme des Bundesasylamtes per Email beim Asylgerichtshof ein.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langt weder innerhalb der Frist von zwei Wochen, noch bis dato beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem am 03.06.2008 eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zwar zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, sie ging allerdings unmittelbar danach in Mutterschutz und ist zur Zeit (noch) karenzbedingt verhindert, weshalb schon nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt wurde und diese daher dieses Verfahren weiterzuführen hat.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer KraftDas Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft
(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).(Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 07.03.2003 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 07.03.2003 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der am 27.01.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einsicht in das von Herrn XXXX erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachtaten vom 18.04.2009, sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 29.05.2009.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der am 27.01.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einsicht in das von Herrn römisch 40 erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachtaten vom 18.04.2009, sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 29.05.2009.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Der Beschwerdeführer, der zunächst mehrer falsche Identitäten angab und dessen wahre Identität schließlich doch noch festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer stammt aus Dagestan und gehört der Volksgruppe der Awaren an. Ab dem Jahr 1999 arbeitete der Beschwerdeführer, er war Fähnrich und somit Unteroffizier, als Funker bei der russischen Armee. Der Beschwerdeführer war in XXXX (Dagestan) stationiert, bis er mit Dienstbefehl vom XXXX, wegen Nichterfüllung von Militärpflichten als Vertragsbediensteter vom Militärdienst gekündigt wurde. Der Beschwerdeführer verließ am 03.09.2003 seinen Herkunftsstaat und reiste nach Österreich, wo er am 07.09.2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag einbrachte.römisch zwei.3.1. Der Beschwerdeführer, der zunächst mehrer falsche Identitäten angab und dessen wahre Identität schließlich doch noch festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer stammt aus Dagestan und gehört der Volksgruppe der Awaren an. Ab dem Jahr 1999 arbeitete der Beschwerdeführer, er war Fähnrich und somit Unteroffizier, als Funker bei der russischen Armee. Der Beschwerdeführer war in römisch 40 (Dagestan) stationiert, bis er mit Dienstbefehl vom römisch 40 , wegen Nichterfüllung von Militärpflichten als Vertragsbediensteter vom Militärdienst gekündigt wurde. Der Beschwerdeführer verließ am 03.09.2003 seinen Herkunftsstaat und reiste nach Österreich, wo er am 07.09.2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag einbrachte.
II.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ein Mann im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Beim Beschwerdeführer findet sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern kann und während eines Anpassungsprozesses, nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach einem belastenden Lebensereignis auftreten kann. Im gegenständlichen Fall ist es die Belastung durch die Migrationssituation und insbesondere auch eine nachvollziehbare Angst vor einer möglichen Rückführung, die zur Symptomatik beitragen. Die Symptomatik ist beim Betroffenen milde ausgeprägt und es findet sich eine subdepressive Stimmungslage, leichtgradig Affektauffälligkeiten und insbesondere eine Einschlafstörung. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie in Vorbefunden erwähnt wurden, sind nunmehr nicht mehr fassbar gewesen.
Eine Überstellung in den Herkunftsstaat russische Föderation ist aus ärztlicher Sicht möglich. Bei einer Überstellung, nachdem diese den Zielen und Wünschen des Betroffenen entgegensteht und er auch diesbezüglich nachvollziehbare Angstgefühle äußert, ist eine psychische Irritation und auch eine Verschlechterung der Symptomatik nicht ausschließbar. Inwieweit es aber zu einer gravierenden Verschlechterung kommen könnte, ist aus psychiatrischer Sicht derzeit nicht prognostizierbar.
Betreffend der Behandlung ist festzuhalten, dass der Betroffene bisherige Behandlungsmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen hat und eine ihm verschriebene antidepressive Medikation dann auch nicht eingenommen hat. Es wäre insbesondere hinsichtlich weiter angeführter Schlafstörungen eine nervenärztliche Behandlung mit entsprechender medikamentöser Einstellung empfehlenswert.
Die beim Betroffenen psychische Symptomatik beeinträchtigt die geistige Leistungsfähigkeit nicht grundlegend. Es ist beim Betroffenen keinerlei Einschränkung der Fähigkeit an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen aus psychiatrischer Sicht fassbar. Es ist der Betroffene als verhandlungsfähig zu bezeichnen.
II.3.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, stellt hier einen Asylantrag, reiste aber bereits zwei Monte danach in die Schweiz. Das Asylverfahren musste daher am 24.11.2003 wegen unbekannten Aufenthaltes des Asylwerbers eingestellt werden und konnte erst nach der Rückkehr des Asylwerbers nach Österreich am 14.01.2005 fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht nach Fortsetzung des Asylverfahrens am 14.01.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der mittlerweile geschiedene Beschwerdeführer hat außer seiner Mutter und seinem Kind keine Verwandten im Bundesgebiet. Die Verfahren des Mutter (Zahl D7 310193) und des Kindes (D7 263012-0/2008) werden zeitgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden. Drei Schwestern der Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation, ebenso eine Cousine und Cousins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer, der in Österreich zwei Mal gegen die Rechtsordnung verstieß und deswegen ein Mal rechtskräftig verurteilt wurde, geht in Österreich keiner Arbeit nach.römisch zwei.3.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, stellt hier einen Asylantrag, reiste aber bereits zwei Monte danach in die Schweiz. Das Asylverfahren musste daher am 24.11.2003 wegen unbekannten Aufenthaltes des Asylwerbers eingestellt werden und konnte erst nach der Rückkehr des Asylwerbers nach Österreich am 14.01.2005 fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht nach Fortsetzung des Asylverfahrens am 14.01.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der mittlerweile geschiedene Beschwerdeführer hat außer seiner Mutter und seinem Kind keine Verwandten im Bundesgebiet. Die Verfahren des Mutter (Zahl D7 310193) und des Kindes (D7 263012-0/2008) werden zeitgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden. Drei Schwestern der Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation, ebenso eine Cousine und Cousins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer, der in Österreich zwei Mal gegen die Rechtsordnung verstieß und deswegen ein Mal rechtskräftig verurteilt wurde, geht in Österreich keiner Arbeit nach.
II.3.5. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Awaren in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan, und zur Amnestie für Soldaten beim Verkauf von Waffen an Rebellen wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Awaren in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan, und zur Amnestie für Soldaten beim Verkauf von Waffen an Rebellen wird festgestellt:
1. Allgemein
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. In den letzten beiden Jahren hat es Fortschritte vor allem in Tschetschenien gegeben (erhebliche Wiederaufbauerfolge, deutlicher Rückgang der Verschlepptenzahlen). Indessen haben Spannungen und bewaffnete Auseinandersetzungen insbesondere in Dagestan und Inguschetien wieder zugenommen. Föderale und regionale Sicherheitskräfte sowie Rebellen begehen in dieser Region schwere Menschenrechtsverletzungen (Auswärtiges Amt der vom 22.11.2008, Seite 5).
Präsident Putin erklärte im Januar 2006 zum wiederholten Male die "antiterroristische Operation" in Tschetschenien, d.h. die kriegerischen Auseinandersetzungen, für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben (Auswärtiges Amt der vom 22.11.2008, Seite 16).
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Trotz der mittlerweile eingetretenen Beruhigung der Lage in Tschetschenien blieben die Nachbarrepubliken Unruheherde, insbesondere Inguschetien und Dagestan. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt dort aktuell zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan bleibt prekär. Der Konflikt schwelt seit 2000 als sog. "low-level guerilla"-Krieg. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Nach Angaben von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Folter. Laut Angaben von Memorial verschwinden in Dagestan regelmäßig Personen, z.B. Raschid Batyrow am 14. Mai 2007. Sein Name kann stellvertretend als einer von zahlreichen nicht exponierten Bewohnern Dagestans genannt werden, die nach einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte spurlos verschwunden sind. Von öffentlicher Seite gebe es zudem kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt (Auswärtiges Amt der vom 22.11.2008, Seite 19).
2. Awaren
Es konnten seitens der Staatendokumentation keine Berichte über eine etwaige Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur awarischen Ethnie gefunden werden. Die Awaren stellen mit ca. einem fünftel die größte ethnische Bevölkerungsgruppe Dagestans dar. Der derzeitige Präsident Dagestans, Mukhu Aliev, ist selbst awarischer Abstammung.
Es ist schwer, zuverlässige Informationen über die Situation in der zu Russland gehörenden Republik Dagestan zu erhalten. In Dagestan leben 2,5 Millionen Menschen, die über 30 verschiedenen Volksgruppen angehören. Die Awaren sind die größte Gruppe. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, es gibt aber auch schiitische, christliche und jüdische Minderheiten.
Auf der Homepage von Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO) wird angegeben, dass die Kumyken überwiegend in den Niederungen Dagestans leben würden. Früher hätten die Kumyken dieses Gebiet dominiert, doch durch massive Einwanderung seien die Kumyken zur Minderheit in diesem Gebiet geworden. Von den 19 Völkern Dagestans seien die Awaren mit 25 Prozent der Bevölkerung die größte Gruppe (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-4932, vom 12.06.2007, Seiten )
3. Amnestie für Soldaten beim Verkauf von Waffen an Rebellen
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben (Auswärtiges Amt der vom 22.11.2008, Seite 17).
4. Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008, Seite 26).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben laut Angaben von Menschenrechtsvertretern jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; die Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden der Russischen Föderation wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008, Seite 27).
5. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.
Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben, während nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig.
Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008, Seite 25).
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008, Seite 26).
II.4.1. Die wahre Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnte schließlich doch noch, auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten, festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit (II.3.1.) wurde auf Grund des Vorbringens und der Sprache des Beschwerdeführers festgestellt. Die Feststellungen zur Volksgruppenangehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer Funker und Unteroffizier bei der russischen Armee war, bis mit Dienstbefehl vom XXXX wegen Nichterfüllung von Militärpflichten als Vertragsbediensteter vom Militärdienst gekündigt wurde (II.3.1.), ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren in Vorlage gebrachen Beweismitteln (siehe dazu Beweismittel I.1. A. bis F. bzw. Seiten 4 bis 8 in diesem Erkenntnis).römisch zwei.4.1. Die wahre Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnte schließlich doch noch, auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten, festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit (römisch zwei.3.1.) wurde auf Grund des Vorbringens und der Sprache des Beschwerdeführers festgestellt. Die Feststellungen zur Volksgruppenangehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer Funker und Unteroffizier bei der russischen Armee war, bis mit Dienstbefehl vom römisch 40 wegen Nichterfüllung von Militärpflichten als Vertragsbediensteter vom Militärdienst gekündigt wurde (römisch zwei.3.1.), ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren in Vorlage gebrachen Beweismitteln (siehe dazu Beweismittel römisch eins.1. A. bis F. bzw. Seiten 4 bis 8 in diesem Erkenntnis).
II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH E vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH E vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst davon aus, dass die Identität des Asylwerbers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten festgestellt werden konnte. Soweit der Asylwerber schildere Österreich verlassen zu haben und in der Schweiz um Asyl angesucht bzw. dort eine negative Entscheidung erhalten zu haben, werde diese Schilderung auf Grund des schlüssigen Vorbringens als wahr erachtet.
Soweit der Asylwerber mit der Vorlage von zahlreichen Bestätigungen und Erlässen betreffend seiner Tätigkeit beim Militär sein Vorbringen untermauern wolle, sei erstens anzuführen, dass der Asylwerber mit dieser Vorlage zwar eindeutig beweise, dass er von 1999 bis 2003 beim Militär in Dagestan gewesen sei, genauer gesagt bei der Militärbasis in XXXX zeitlich begrenzt beschäftigt war, jedoch könne daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Darstellung seiner Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würde.Soweit der Asylwerber mit der Vorlage von zahlreichen Bestätigungen und Erlässen betreffend seiner Tätigkeit beim Militär sein Vorbringen untermauern wolle, sei erstens anzuführen, dass der Asylwerber mit dieser Vorlage zwar eindeutig beweise, dass er von 1999 bis 2003 beim Militär in Dagestan gewesen sei, genauer gesagt bei der Militärbasis in römisch 40 zeitlich begrenzt beschäftigt war, jedoch könne daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Darstellung seiner Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würde.
Im vorliegenden Fall sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber sowohl in seinem schriftlich gestellten Asylantrag als auch bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 16.09.2003 eine gänzlich andere Darstellung seiner Fluchtgründe vorgebracht habe. Der Asylwerber habe damals ausgeführt, dass er auf der Seite der Russischen Föderation im Dorf XXXX (Republik Dagestan) und in Tschetschenien gekämpft habe und nun durch religiöse Fanatiker verfolgt werde. Bei seiner erneuten Einvernahme am 24.06.2005 hingegen, habe der Asylwerber ausgeführt, dass man ihn fälschlicherweise verdächtigt habe, ein Deserteur zu sein, eine Landmine rechtswidrigerweise verkauft bzw. technische Ausrüstung unterschlagen zu haben. Der Asylwerber hätte daraufhin auf einem Laufzettel die Unterschrift seines direkten Vorgesetzten gefälscht, damit der Asylwerber sein Vertragsverhältnis zum Militär kündigen hätte können. Der Asylwerber habe als Grund für die Änderung seiner Fluchtgründe angegeben, dass er bei seiner ersten Einvernahme Angst vor einer Abschiebung in sein Heimatland gehabt habe bzw. dass man ihm geraten habe, nicht die Wahrheit zu sagen. Diese Begründung müsse vom Bundesasylamt als gänzlich unwahr und unplausibel angesehen werden bzw. müsse dahingehend gewertet werden, dass der Asylwerber aus seiner Notlage heraus, die unwahren Angaben bei seiner ersten Einvernahme nicht erklären zu können, sich darauf zurückzog, dass er aus Angst gewisse Angaben gemacht habe.Im vorliegenden Fall sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber sowohl in seinem schriftlich gestellten Asylantrag als auch bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 16.09.2003 eine gänzlich andere Darstellung seiner Fluchtgründe vorgebracht habe. Der Asylwerber habe damals ausgeführt, dass er auf der Seite der Russischen Föderation im Dorf römisch 40 (Republik Dagestan) und in Tschetschenien gekämpft habe und nun durch religiöse Fanatiker verfolgt werde. Bei seiner erneuten Einvernahme am 24.06.2005 hingegen, habe der Asylwerber ausgeführt, dass man ihn fälschlicherweise verdächtigt habe, ein Deserteur zu sein, eine Landmine rechtswidrigerweise verkauft bzw. technische Ausrüstung unterschlagen zu haben. Der Asylwerber hätte daraufhin auf einem Laufzettel die Unterschrift seines direkten Vorgesetzten gefälscht, damit der Asylwerber sein Vertragsverhältnis zum Militär kündigen hätte können. Der Asylwerber habe als Grund für die Änderung seiner Fluchtgründe angegeben, dass er bei seiner ersten Einvernahme Angst vor einer Abschiebung in sein Heimatland gehabt habe bzw. dass man ihm geraten habe, nicht die Wahrheit zu sagen. Diese Begründung müsse vom Bundesasylamt als gänzlich unwahr und unplausibel angesehen werden bzw. müsse dahingehend gewertet werden, dass der Asylwerber aus seiner Notlage heraus, die unwahren Angaben bei seiner ersten Einvernahme nicht erklären zu können, sich darauf zurückzog, dass er aus Angst gewisse Angaben gemacht habe.
Selbst wenn man diese Begründung als wahr erachte, müsse festgestellt werden, dass der Asylwerber trotz neuerlicher Belehrung nun bei der zweiten Einvernahme seine wahren Fluchtgründe zu schildern, widersprüchliche und äußerst unschlüssige Angaben getätigt habe. So habe der Asylwerber ausgeführt, dass er auf Grund unwahrer Beschuldigungen durch Fälschung einer Unterschrift das Vertragsverhältnis zum Militär selbst gekündigt habe. Zum einen müsse in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass es nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass einerseits der direkte Vorgesetzte des Asylwerbers sich weigere einen Laufzettel betreffend der Kündigung des Asylwerbers zu unterschreiben und andererseits die Bestätigung der Kündigung selbst unterfertige. Zum anderen müsse auf die gesetzliche Grundlage seiner Kündigung nämlich auf Artikel 51 Punkt 2 b Gesetz über Militärpflichtige und Militärdienst hingewiesen werden. Nach dieser Bestimmung könne das Vertragsverhältnis vom Militär wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Bedingungen gelöst werden. Diese Regelung könne aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Asylwerber von sich aus kündigen könne. Folglich habe der Asylwerber nicht von sich aus das Vertragsverhältnis zum Militär gekündigt, sondern vielmehr sei das Vertragsverhältnis vom Militär gekündigt worden. Folglich müssten auch die vom Asylwerber angegebenen Gründe seiner Kündigung als gänzlich unwahr angesehen werden. Zusammenfassend müsse ausgeführt werde, dass die Darstellung der Fluchtgründe durch den Asylwerber in diesen Punkten widersprüchlich und unschlüssig sei.
Darüber hinaus sprächen noch weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen des Asylwerbers als gänzlich unglaubwürdig angesehen werden müsse. Wäre der Asylwerber tatsächlich von seinem Vorgesetzten rechtswidrigerweise wegen derart erheblicher strafrechtlicher Tatbestände beschuldigt worden, so sei es unplausibel, wenn kein Gerichtsverfahren oder zumindest ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Der aus dem Akt ersichtliche Zeitungsartikel der St. Petersburg Times vom 25.06.2002 sei beispielsweise ein Indiz dafür, dass militärisch strafrechtliche Vorwürfe, wie rechtswidriger Minenverkauf, nachgegangen werde bzw. gerichtliche Untersuchungen durchgeführt würden.
Weiters sei zu beachten, dass es nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass der Asylwerber den Namen seines direkten Vorgesetzten nicht angeben könne, insbesondere, wenn der Asylwerber angibt, dessen Unterschrift gefälscht zu haben.
Weiters müsse angeführt werden, dass sich der Asylwerber noch in weitere Widersprüche verwickelt habe. So habe er am Beginn der Einvernahme angegeben, dass es aufgrund der bereits erwähnten Beschuldigungen zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei. Nach Rückfrage wann bzw. wo es zur Gerichtsverhandlung gekommen sei, habe der Asylwerber angegeben, dass es doch zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen sei. Er habe sich nur falsch ausgedrückt.
Weiters habe der Asylwerber ausgeführt, dass er ständig vom FSB, dem Nachrichtendienst, geladen worden bzw. zu Hause besucht worden sei. Nach Vorhalt, dass er auch folglich über die näheren Umstände der Ladung (Ladungstermin, Grund der Ladung) bescheid wissen müsse, habe der Asylwerber angegeben, dass er nun doch keine Ladung erhalten habe. Man habe ihm direkt von seiner Arbeitsstelle aus zur Befragung geführt.
Auf Grund dieser erheblichen Diskrepanzen, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens des Asylwerbers betreffen würde, werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Gesamtvorbringens erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich sei, warum der Asylwerber widersprüchliche Angaben tätigen solle, wenn er tatsächlich Asylrelevantes erlebt habe. Folglich sie auch die Darstellung, dass der Asylwerber in Tschetschenien den Befehl seiner Vorgesetzten verweigert habe und folglich dadurch Probleme gehabt habe, als unglaubwürdig zu betrachten.
Überdies werde die Tatsache, dass der Asylwerber aus Österreich ausgereist sei, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, vom Bundesasylamt dahingehend gewertet, dass der Asylwerber am Schutz durch die Republik Österreich bzw. an der Mitwirkung am Sachverhalt zum Zwecke der Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens kein besonderes Interesse zeige, was wiederum den Schluss zulasse, dass die primäre Motivation, warum der Asylwerber sein Heimatland verlassen habe, nicht in den vom Asylwerber behaupteten Verfolgungsgründen liege, da es jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass der Asylwerber den positiven Ausgang des Asylverfahrens durch seine Abwesenheit aufs Spiel setze und somit überdies aufenthaltsbeendende Maßnahmen riskiere.
Zum ärztlichen Befund betreffend des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung werde folgendes angeführt: Wenn man davon ausgeht, dass sich der Asylwerber zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung in einem Zustand der Traumatisierung befunden habe, müsse nun zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung festgestellt werden, dass sich der Asylwerber laut seinen Angaben als auch den Angaben seines Hausarztes in keiner ärztlichen Behandlung befinde. In der Einvernahme habe der Asylwerber lediglich angegeben, Rückenprobleme zu haben. Es bestünden folglich keine Hinweise, dass dem Asylwerber eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise, dass der Asylwerber in Dagestan keinen Zugang zu medizinischer Betreuung bei psychischen Problemen habe.
Soweit der Asylwerber Verletzungen durch Schläge seiner Militärkollegen in Tschetschenien im Jahr 2002 anführe, sei folgendes auszuführen: Da von der absoluten Unglaubwürdigkeit der mündlichen Angaben des Asylwerbers ausgegangen werde, müsse folglich auch davon ausgegangen werden, dass diese Verletzungen von asylrechtlich irrelevanten Sachverhalten herrühren.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde in vollem Umfang berufen. Begründend wurden pauschal Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung angeführt. Es folgten Ausführungen zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid (siehe dazu oben I.2. bzw. Seite 11f dieses Erkenntnisses). Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde wörtlich ausgeführt:Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde in vollem Umfang berufen. Begründend wurden pauschal Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung angeführt. Es folgten Ausführungen zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid (siehe dazu oben römisch eins.2. bzw. Seite 11f dieses Erkenntnisses). Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde wörtlich ausgeführt:
"Ich bin ehemaliger ranghoher Sergeant der russischen Armee. Ich habe auf der Seite der russischen Föderation gekämpft, habe in den heißen Punkten im Dorf XXXX (Republik Dagestan) gekämpft, im Jahr 1999. Auch in Tschetschenien. Ich habe gegen die religiöse Strömung des Wahabismus im Kaukasus gekämpft und viele religiöse Fanatiker, gegen die ich gekämpft habe, verfolgen mich jetzt. Mich und meine Familie. Im Krieg war ich Kommandeur der Fernmelder und Fernmelder wurden im Krieg als erste umgebracht und werden auch jetzt noch verfolgt. Ich habe im Krieg die Kampfhandlungen aufgenommen und die Telefonverbindungen aufrecht gehalten. Ich stehe auf den Kontrollzetteln der Fanatiker und sie haben immer wieder gesagt, dass sei alle Soldaten töten werden. Bei uns sind viele Soldaten auch nach dem eigentlichen Krieg umgebracht worden. Ein Beispiel dafür ist die Explosion in der Stadt XXXX am 09. Mai 2003. Ich habe vor allem in Angst um meine Familie beschlossen, aus Russland fortzugehen. Im Falle meiner Rückkehr erwarten mich sehr ernste Probleme. Ich mache mir große Sorgen um meine Frau und mein Kind. Hätten die Behörde ihre Ermittlungspflicht erfüllt und darauf eingewirkt, dass die für das Verfahren wesentlichen Angaben in die Entscheidung einfließen, so wäre sie nicht zu dem Schluss gekommen, meinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen."Ich bin ehemaliger ranghoher Sergeant der russischen Armee. Ich habe auf der Seite der russischen Föderation gekämpft, habe in den heißen Punkten im Dorf römisch 40 (Republik Dagestan) gekämpft, im Jahr 1999. Auch in Tschetschenien. Ich habe gegen die religiöse Strömung des Wahabismus im Kaukasus gekämpft und viele religiöse Fanatiker, gegen die ich gekämpft habe, verfolgen mich jetzt. Mich und meine Familie. Im Krieg war ich Kommandeur der Fernmelder und Fernmelder wurden im Krieg als erste umgebracht und werden auch jetzt noch verfolgt. Ich habe im Krieg die Kampfhandlungen aufgenommen und die Telefonverbindungen aufrecht gehalten. Ich stehe auf den Kontrollzetteln der Fanatiker und sie haben immer wieder gesagt, dass sei alle Soldaten töten werden. Bei uns sind viele Soldaten auch nach dem eigentlichen Krieg umgebracht worden. Ein Beispiel dafür ist die Explosion in der Stadt römisch 40 am 09. Mai 2003. Ich habe vor allem in Angst um meine Familie beschlossen, aus Russland fortzugehen. Im Falle meiner Rückkehr erwarten mich sehr ernste Probleme. Ich mache mir große Sorgen um meine Frau und mein Kind. Hätten die Behörde ihre Ermittlungspflicht erfüllt und darauf eingewirkt, dass die für das Verfahren wesentlichen Angaben in die Entscheidung einfließen, so wäre sie nicht zu dem Schluss gekommen, meinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Zum Beweis meiner Glaubwürdigkeit beantrage ich meine Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat in meiner Muttersprache unter Beiziehung eines Sachverständigen, der darüber Auskunft geben kann, inwieweit russischen Soldaten Vergeltungsaktionen durch religiöse Fanatiker ausgesetzt sind.
Zur Sachverhaltsfeststellung
Seitens der tschetschenischen Kämpfer erfolgen regelmäßig gezielte Liquidierungen und Bombenanschläge. Es kommt immer wieder zu schweren Verbrechen und Vergehen tschetschenischer Rebellen. Ich bin von der Lage in Tschetschenien nicht nur mittelbar betroffen und fühle mich sehr wohl, wie oben geschildert, verfolgt.
Im Fall meiner Rückkehr nach Dagestan bin ich und ist auch meine Familie aufgrund meiner Stellung als ehemaliger Militärangehöriger einer Gefahr im Sinne des § 57 FRG, wie oben geschildert, ausgesetzt.Im Fall meiner Rückkehr nach Dagestan bin ich und ist auch meine Familie aufgrund meiner Stellung als ehemaliger Militärangehöriger einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FRG, wie oben geschildert, ausgesetzt.
Keine innerstaatliche Fluchtalternative
Auch in anderen Regionen der russischen Föderation wäre ich nicht in der Lage, den Verfolgungshandlungen der tschetschenischen Fanatiker zu entgehen.
Mir ist daher Asyl zu gewähren
XXXX." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 161 bis 163).römisch 40 ." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 161 bis 163).
Der erkennende Senat geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den behaupteten Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat aus.
Es fiel auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel war. Einerseits behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.09.2003 seinem Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil er verfolgt wurde, andererseits gab er an, die Nacht vor seiner Ausreise zu Hause verbracht haben. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt worden, hätte er sich wohl nicht zu Hause, sondern in einem Versteck (z.B. bei Freunden, Bekannten oder entfernten Verwandten) aufgehalten:
"... Frage: Wo verbrachten Sie die letzte Nacht vor Verlassen Ihres Heimatlandes? Die Nacht zum 03.09.2003?
Antwort: Ich nächtigte zu Hause. ..." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 16).
Dieses Vorbringen wurde vom erkennenden Senat als Indiz für mangelnde Verfolgung gewertet, wäre aber für sich alleine nicht geeignet gewesen, die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu begründen.
Der Beschwerdeführer fand offensichtlich nichts dabei, sein Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens auszutauschen, was nicht gerade für seine Glaubwürdigkeit spricht. So hatte der Asylwerber in der Ersteinvernahme bei der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, am 07.09.2003 noch behauptet, Probleme mit religiösen Gruppen und seinem Schwager, der Wahabit sei und einer fanatischen Religionsgemeinschaft angehöre, gehabt und deswegen seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben:
"... Ich bin aus meinem Heimaland geflüchtet, weil wir sehr große Probleme mit einer anderen religiösen Gruppe haben. Besonders wurden wir vom Bruder meiner Frau, namens XXXX, verfolgt. Er ist Mitglied der Wahabiten, einer fanatischen Religionsgemeinschaft. ...""... Ich bin aus meinem Heimaland geflüchtet, weil wir sehr große Probleme mit einer anderen religiösen Gruppe haben. Besonders wurden wir vom Bruder meiner Frau, namens römisch 40 , verfolgt. Er ist Mitglied der Wahabiten, einer fanatischen Religionsgemeinschaft. ..."
(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 13).
Anlässlich der Asylantragstellung erwähnte der Asylwerber allerdings mit keinem Wort seinen angeblich fanatischen Schwager, sonder führte handschriftlich aus, dass er Sergeant bei der Russischen Armee gewesen sei und im Jahr 1999 im Dorf XXXX in Dagestan gekämpft hätte. Auch in Tschetschenien habe der Asylwerber gekämpft. Der Asylwerber habe gegen die religiöse Strömung des Wahabismus und gegen viele religiöse Fanatiker gekämpft, die ihn deswegen verfolgen würden:Anlässlich der Asylantragstellung erwähnte der Asylwerber allerdings mit keinem Wort seinen angeblich fanatischen Schwager, sonder führte handschriftlich aus, dass er Sergeant bei der Russischen Armee gewesen sei und im Jahr 1999 im Dorf römisch 40 in Dagestan gekämpft hätte. Auch in Tschetschenien habe der Asylwerber gekämpft. Der Asylwerber habe gegen die religiöse Strömung des Wahabismus und gegen viele religiöse Fanatiker gekämpft, die ihn deswegen verfolgen würden:
"... Ich bin ehemaliger Wehrdiener (Dienstgrad vom Dolmetsch nicht eindeutig übersetzbar - nach Rückfrage der höchste der Sergenaten) der russischen Armee. Ich habe auf der Seite der russischen Föderation gekämpft, habe in den heißen Punkten im Dorf XXXX (Republik Dagestan) gekämpft, im Jahr 1999. Auch in Tschetschenien. Ich habe gegen die religiöse Strömung des Wahabismus im Kaukasus gekämpft und viele religiöse Fanatiker gegen die ich gekämpft habe verfolgen mich jetzt. Mich und meine Familie. Im Krieg war Kommandeur der Fernmelder und in dem die Fernmelder als erster umgebracht werden."... Ich bin ehemaliger Wehrdiener (Dienstgrad vom Dolmetsch nicht eindeutig übersetzbar - nach Rückfrage der höchste der Sergenaten) der russischen Armee. Ich habe auf der Seite der russischen Föderation gekämpft, habe in den heißen Punkten im Dorf römisch 40 (Republik Dagestan) gekämpft, im Jahr 1999. Auch in Tschetschenien. Ich habe gegen die religiöse Strömung des Wahabismus im Kaukasus gekämpft und viele religiöse Fanatiker gegen die ich gekämpft habe verfolgen mich jetzt. Mich und meine Familie. Im Krieg war Kommandeur der Fernmelder und in dem die Fernmelder als erster umgebracht werden.
AV: Auf Rückfrage nach Fernmelder gibt der AW an, er habe die Kampfhandlungen aufgenommen und er hätte die Telefonverbindungen aufrecht erhalten.
In dem ich bei auf ihrem Kontrollzettel gestanden bin und sie gesagt haben, dass sie alle Soldaten töten werden, und in dem bei uns in letzter Zeit viele Soldaten umgekommen sind, ein Beispiel dafür, die Explosion in der Stadt XXXX am 09.Mai 2003. Und jetzt habe ich in Angst um meine Familie beschlossen aus Russland auszureisen."In dem ich bei auf ihrem Kontrollzettel gestanden bin und sie gesagt haben, dass sie alle Soldaten töten werden, und in dem bei uns in letzter Zeit viele Soldaten umgekommen sind, ein Beispiel dafür, die Explosion in der Stadt römisch 40 am 09.Mai 2003. Und jetzt habe ich in Angst um meine Familie beschlossen aus Russland auszureisen."
(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 3 bzw. Übersetzung Seite 17).
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.05.2005 behauptet der Asylwerber widersprüchlich zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen nicht, dass er sich vor religiösen Fanatikern fürchten würde, gegen die er gekämpft hätte. Im Gegenteil, weil er sich geweigert hätte als Sergeant, genauer als Funker, der Russischen Armee in Tschetschenien wo der Asylwerber von XXXX bis XXXX gearbeitet hätte, gegen religiöse Fanatiker zu kämpfen, sei der Asylwerber im Jahr 2002, wann wisse er nicht mehr, in Tschetschenien geschlagen worden und von dort desertiert. Deshalb sei der Asylwerber nach seiner Rückkehr zu seiner militärischen Einheit in XXXX im Juli 2002 in der russischen Armee schikaniert worden. Man habe den Asylwerber fälschlicherweise beschuldigt eine Landminen verkauft zu haben, außerdem sei wertvolle technische Ausrüstung verschwunden. Der Asylwerber habe im Sommer 2003 freiwillige gekündigt. Da ihm einer der Vorgesetzten eine von ca. 40 oder 50 nötigen Unterschriften auf einem Laufzettel verweigert hätte, habe der Asylwerber die Unterschrift gefälscht. Der Asylwerber fühle sich vom russischen Militär verfolgt und habe Angst, dass ihm Gefängnis drohe und dass er vielleicht ermordet werden sollte (siehe Einvernahme vom 24.06.2005, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 90 bis 100, bzw. Zusammenfassung oben I.1. auf Seiten 7 bis 11 in diesem Erkenntnis).In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.05.2005 behauptet der Asylwerber widersprüchlich zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen nicht, dass er sich vor religiösen Fanatikern fürchten würde, gegen die er gekämpft hätte. Im Gegenteil, weil er sich geweigert hätte als Sergeant, genauer als Funker, der Russischen Armee in Tschetschenien wo der Asylwerber von römisch 40 bis römisch 40 gearbeitet hätte, gegen religiöse Fanatiker zu kämpfen, sei der Asylwerber im Jahr 2002, wann wisse er nicht mehr, in Tschetschenien geschlagen worden und von dort desertiert. Deshalb sei der Asylwerber nach seiner Rückkehr zu seiner militärischen Einheit in römisch 40 im Juli 2002 in der russischen Armee schikaniert worden. Man habe den Asylwerber fälschlicherweise beschuldigt eine Landminen verkauft zu haben, außerdem sei wertvolle technische Ausrüstung verschwunden. Der Asylwerber habe im Sommer 2003 freiwillige gekündigt. Da ihm einer der Vorgesetzten eine von ca. 40 oder 50 nötigen Unterschriften auf einem Laufzettel verweigert hätte, habe der Asylwerber die Unterschrift gefälscht. Der Asylwerber fühle sich vom russischen Militär verfolgt und habe Angst, dass ihm Gefängnis drohe und dass er vielleicht ermordet werden sollte (siehe Einvernahme vom 24.06.2005, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 90 bis 100, bzw. Zusammenfassung oben römisch eins.1. auf Seiten 7 bis 11 in diesem Erkenntnis).
Der Beschwerdeführer konnte aber nicht einmal die letzte Variante seines Fluchtvorbringens plausibel darlegen. Der Beschwerdeführer bracht im Verfahren Beweismittel in Vorlage, wonach er als Sergeant Funker bei der russischen Armee in XXXX und die erste Hälfte des Jahres 2002 in Tschetschenien stationiert war (siehe dazu Beweismittel I.1. A. bis E. auf Seiten 4 bis 7 in diesem Erkenntnis). Der Beschwerdeführer betonte in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat immer wieder, dass die jüngste Bestätigung vom XXXX echt sei. Er habe sie persönlich beim Militär abgeholt. Dabei konnte er dem erkennenden Senat nicht plausibel darlegen, warum er einerseits behaupte, aus Angst vor dem russischen Militär geflüchtet zu sein, anderseits jedoch nichts dabei fand sich im Juli 2003 eine Bestätigung persönlich in seiner ehemaligen Dienststelle, somit bei seinen angeblichen Verfolgern, abzuholen:Der Beschwerdeführer konnte aber nicht einmal die letzte Variante seines Fluchtvorbringens plausibel darlegen. Der Beschwerdeführer bracht im Verfahren Beweismittel in Vorlage, wonach er als Sergeant Funker bei der russischen Armee in römisch 40 und die erste Hälfte des Jahres 2002 in Tschetschenien stationiert war (siehe dazu Beweismittel römisch eins.1. A. bis E. auf Seiten 4 bis 7 in diesem Erkenntnis). Der Beschwerdeführer betonte in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat immer wieder, dass die jüngste Bestätigung vom römisch 40 echt sei. Er habe sie persönlich beim Militär abgeholt. Dabei konnte er dem erkennenden Senat nicht plausibel darlegen, warum er einerseits behaupte, aus Angst vor dem russischen Militär geflüchtet zu sein, anderseits jedoch nichts dabei fand sich im Juli 2003 eine Bestätigung persönlich in seiner ehemaligen Dienststelle, somit bei seinen angeblichen Verfolgern, abzuholen:
"... VR: Ab wann wurden Sie wegen der Vorfälle beim Militär verfolgt?
BF 1: Seit 2002. Man hat begonnen mich zu verfolgen, ich habe verstanden, dass es sehr gefährlich für mich ist, ich bin desertiert und man wollte mir die verschwundene Mine in die Schuhe schieben. 2002 hat mich ein Vorgesetzter verfolgt, ich habe aber vergessen wie er heißt, es sind so viele Jahre vergangen.
VR: Der Name eines Verfolgers ist doch so einprägsam, dass ich seinen Namen wohl nicht vergessen werde, wenn ich deswegen meinen Herkunftsstaat verlassen müsste?
BF 1: Ich habe ihn vergessen.
VR: In dem Schreiben vom XXXX steht, dass Ihnen sogar eine Quartalsprämie vom XXXX bis XXXX ausgezahlt wird. Was sagen Sie dazu, das klingt nicht gerade nach Verfolgung.VR: In dem Schreiben vom römisch 40 steht, dass Ihnen sogar eine Quartalsprämie vom römisch 40 bis römisch 40 ausgezahlt wird. Was sagen Sie dazu, das klingt nicht gerade nach Verfolgung.
BF 1: Ich habe die Prämie nicht bekomme.
VR: Wie sind Sie zu dem Schreiben vom XXXX gekommen?VR: Wie sind Sie zu dem Schreiben vom römisch 40 gekommen?
BF 1: Ich habe das im Stab bekommen. Dort ist ein Soldat, er schreibt das, er macht das alles.
VR: Sie haben sich verfolgt gefühlt, sind aber trotzdem in den Stab gegangen und haben sich das abgeholt?
BF 1: Ja. Ich bin dort hingegangen, weil, wie soll ich das erklären, es ist sehr schwer für mich, mich daran zu erinnern. Ich denke die ganze Zeit daran, was mit mir passieren wird, deshalb ist das ein Stress für mich.
VR: Heute haben Sie die Möglichkeit das zu erklären.
BF 1: Ich kann es nicht, weil ich vielleicht etwas vergesse.
VR: Sie haben sich verfolgt gefühlt und sind trotzdem zur Stabsstelle gegangen und haben sich das Schreiben abgeholt?
BF 1: Was?
VR wiederholt die Frage.
BF 1: Ich habe ja von dort gekündigt, ich musste dort hin gehen. Ich habe dieses Schreiben von meinem Kollegen bekommen, von ihm habe ich schon gesprochen, er heißt XXXX, den Familiennamen weiß ich nicht mehr. Wir haben auch nicht lange zusammen gearbeitet, aber das Schreiben ist echt. ..." (Verhandlungsschrift vom 27.01.2009, Seite 8).BF 1: Ich habe ja von dort gekündigt, ich musste dort hin gehen. Ich habe dieses Schreiben von meinem Kollegen bekommen, von ihm habe ich schon gesprochen, er heißt römisch 40 , den Familiennamen weiß ich nicht mehr. Wir haben auch nicht lange zusammen gearbeitet, aber das Schreiben ist echt. ..." (Verhandlungsschrift vom 27.01.2009, Seite 8).
Der Beschwerdeführer hatte auch keine plausible Erklärung dafür, warum er einerseits behauptete, vom russischen Militär verfolgt zu werden, ihm andererseits jedoch von seinen angeblichen Verfolgern die Dienstzeit sogar bevorzugt berechnet wurde, sodass ein Mont als eineinhalb Monate galten:
""Auszug aus dem Befehl des Kommandanten der Militäreinheit XXXX""Auszug aus dem Befehl des Kommandanten der Militäreinheit römisch 40
XXXXrömisch 40
(...) "... VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie angeben, beim Militär Probleme bekommen zu haben, weil Sie desertiert sind und weil man Ihnen einen Anschlag mit einer Mine zurechnet und trotzdem steht in dem Schreiben vom XXXX, dass Ihnen die Dienstzeit so bevorzugt berechnet wird, dass ein Monat für eineinhalb Monate berechnet wird.(...) "... VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie angeben, beim Militär Probleme bekommen zu haben, weil Sie desertiert sind und weil man Ihnen einen Anschlag mit einer Mine zurechnet und trotzdem steht in dem Schreiben vom römisch 40 , dass Ihnen die Dienstzeit so bevorzugt berechnet wird, dass ein Monat für eineinhalb Monate berechnet wird.
BF 1: Ich habe das bereits erklärt, ich bin ja desertiert. Ich fuhr zwei oder drei Mal dort hin. Als ich nicht zu Hause war, war meine Mutter zu Hause, sie fragten nach mir. Ich musste mich nämlich in Hankala befinden, ich war nicht dort, ich bin dort hin nicht gekommen.
VR: Ihre Antwort ist wirr, ich wiederhole die Frage.
BF 1: Ich kann die Frage nicht beantworten, es ist sehr schwer für mich. ..." (Verhandlungsschrift vom 27.01.2009, Seite 8).
Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer freiwillig kündigte, ihm jedoch eine von 40 oder 50 diesbezüglichen Unterschriften von einem Vorgesetzten auf einem Laufzettel verweigert wurde, der Beschwerdeführer diese Unterschrift fälschte und deshalb Angst vor einer Verfolgung hat, wird vom erkennenden Senat als frei erfunden gewertet. Geht aus dem Auszug des Befehls des Kommandanten der Militäreinheit XXXX, Nummer XXXX, vom XXXX, doch hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichterfüllung von Militärpflichten als Vertragsbediensteter vom Militärdienst gekündigt wurde und nicht, dass er freiwillig seine Kündigung eingereicht hätte.Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer freiwillig kündigte, ihm jedoch eine von 40 oder 50 diesbezüglichen Unterschriften von einem Vorgesetzten auf einem Laufzettel verweigert wurde, der Beschwerdeführer diese Unterschrift fälschte und deshalb Angst vor einer Verfolgung hat, wird vom erkennenden Senat als frei erfunden gewertet. Geht aus dem Auszug des Befehls des Kommandanten der Militäreinheit römisch 40 , Nummer römisch 40 , vom römisch 40 , doch hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichterfüllung von Militärpflichten als Vertragsbediensteter vom Militärdienst gekündigt wurde und nicht, dass er freiwillig seine Kündigung eingereicht hätte.
Der Beschwerdeführer konnte auch die angebliche Verfolgung wegen Desertion in Tschetschenien nicht glaubhaft machen. Es ist unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der laut vorgelegter Bestätigung von XXXX bis XXXX in Tschetschenien stationiert war (siehe Beweismittel I.1.C. Stempel der Anmeldung am 18. (Monat unleserlich) 2002 und Abmeldung XXXX, beide Militärkommandantur der Tschetschenischen Republik auf Seite 5 dieses Erkenntnisses), wegen angeblicher Desertion in Tschetschenien, das erste Mal bereits nach der ersten Woche, Probleme bekommen haben soll und sich deswegen vom russischen Militär verfolgt fühlt, wenn der Beschwerdeführer zugleich angibt, nach seiner Rückkehr aus Tschetschenien im Juli 2002 noch ein Jahr, bis zum XXXX, bei seiner Militäreinheit XXXX in XXXX gearbeitet zu haben, ohne dass er sich jemals vor einem Militärgericht wegen Desertion verantworten hätte müssen.Der Beschwerdeführer konnte auch die angebliche Verfolgung wegen Desertion in Tschetschenien nicht glaubhaft machen. Es ist unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der laut vorgelegter Bestätigung von römisch 40 bis römisch 40 in Tschetschenien stationiert war (siehe Beweismittel römisch eins.1.C. Stempel der Anmeldung am 18. (Monat unleserlich) 2002 und Abmeldung römisch 40 , beide Militärkommandantur der Tschetschenischen Republik auf Seite 5 dieses Erkenntnisses), wegen angeblicher Desertion in Tschetschenien, das erste Mal bereits nach der ersten Woche, Probleme bekommen haben soll und sich deswegen vom russischen Militär verfolgt fühlt, wenn der Beschwerdeführer zugleich angibt, nach seiner Rückkehr aus Tschetschenien im Juli 2002 noch ein Jahr, bis zum römisch 40 , bei seiner Militäreinheit römisch 40 in römisch 40 gearbeitet zu haben, ohne dass er sich jemals vor einem Militärgericht wegen Desertion verantworten hätte müssen.
In der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2009 behauptete der Beschwerdeführer immer wieder müde zu sein und sich an seine Fluchtgründe nicht erinnern zu können. Die Vorsitzende Richterin hatte, auf Grund ihrer langjährigen Berufserfahrung in Verhandlungssituationen in Verbindung mit der in keiner Weise müde wirkenden Körpersprache des Beschwerdeführers, den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die angebliche Müdigkeit und seine Erinnerungslücken, nur vortäuschte, um weitere Widersprüche in seinem Vorbringen zu vermeiden. Dazu kam auch noch, dass der Beschwerdeführer nur ein halbes Jahr zuvor, in der Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 03.06.2008, durchaus in der Lage war seine Fluchtgründe vorbringen. Die angeblichen Erinnerungslücken konnten auch deswegen nicht nachvollzogen werden, weil dem Beschwerdeführer, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, die Niederschrift der Verhandlung vom 03.06.2008 im Dezember 2008 übermittelt worden war und somit davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen in der Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat rechtzeitig vor der Verhandlung beim Asylgerichtshof studieren bzw. verinnerlichen hätte können:
"... VR: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation?
BF 1: Ich weiß nicht. Vielleicht bin ich ja zur Fahndung ausgeschrieben.
VR: Von wem und weshalb?
BF 1: Ich weiß nicht. Man hat mich ja gesucht, nach mir gefragt, auch der FSB und der GRU. Es ist auch sehr schwer für mich, mich daran zu erinnern. Es ist sehr, sehr schwer für mich, ich weiß nicht, ob ich das kann. Ich bin auch sehr, sehr müde.
VR: Können Sie heute erklären vor wem konkret, weshalb konkret, Sie sich fürchten?
BF 1: Ich habe Angst vor dem FSB und der GRU. Ich bin müde und kann Ihnen heute daher nicht sagen, weshalb ich Angst habe.
VR: Sie können mir heute nicht sagen, weshalb FSB und GRU Sie möglicherweise zur Fahndung ausgeschrieben haben?
BF 1: Nein. Ich weiß nicht ob ich zur Fahndung ausgeschrieben wurde oder nicht.
VR wiederholt die Frage.
BF 1: Ich wurde ja verfolgt und es wurde nach mir gefragt.
VR: Warum wurden Sie verfolgt?
Anmerkung: BF 1 denkt nach.
BF 1: In XXXX, in Dagestan kam es am 09.05.2002 zu einer Explosion, aber ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, wegen dem Stress und so. Es sind auch so viele Jahre vergangen, deswegen.BF 1: In römisch 40 , in Dagestan kam es am 09.05.2002 zu einer Explosion, aber ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, wegen dem Stress und so. Es sind auch so viele Jahre vergangen, deswegen.
VR: Sie haben Ihre Fluchtgründe zuletzt in der VH des UBAS am 03.06.2008 geschildert. Das damalige UBAS-Mitglied war schwanger und konnte daher Ihr Verfahren nicht beenden. Das Verfahren ist auf den Asylgerichtshof übergegangen. Aufgrund Ihres Antrages wurde Ihnen die VH-Schrift des UBAS im Dezember 2008 zugestellt. Im Jänner 2009 können Sie sich dennoch nicht mehr daran erinnern, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
BF 1: Nein. Ich kann mich erinnern. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 6).
Dieser Eindruck des erkennenden Senates, wonach der Beschwerdeführer ein Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit nur "vorspielte", wurde durch das Gutachten von Herrn XXXX vom 18.04.2009 bestätigt, wonach die psychische Symptomatik die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht grundlegend beeinträchtigt und beim Beschwerdeführer keinerlei Einschränkung der Fähigkeit an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen aus psychiatrischer Sicht fassbar ist. Der Beschwerdeführer ist als verhandlungsfähig zu bezeichnen (siehe dazu oben Feststellungen II.3.3 auf Seite 24 dieses Erkenntnisses bzw. Gutachten, Seite 8).Dieser Eindruck des erkennenden Senates, wonach der Beschwerdeführer ein Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit nur "vorspielte", wurde durch das Gutachten von Herrn römisch 40 vom 18.04.2009 bestätigt, wonach die psychische Symptomatik die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht grundlegend beeinträchtigt und beim Beschwerdeführer keinerlei Einschränkung der Fähigkeit an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen aus psychiatrischer Sicht fassbar ist. Der Beschwerdeführer ist als verhandlungsfähig zu bezeichnen (siehe dazu oben Feststellungen römisch zwei.3.3 auf Seite 24 dieses Erkenntnisses bzw. Gutachten, Seite 8).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar Bescheinigungsmittel, aber keine bezüglich der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation, vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Der Beschwerdeführer machte jedoch mehrfach falsche Angaben zu seiner Identität, bevor er endlich seine wahre Identität bekannt gab. Dem nicht genug, änderte der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens auch das Vorbringen bezüglich der angeblichen Gründe für seine Ausreise. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Senat im Lauf der Verhandlung gewinnen konnte, in Verbindung mit den oben angeführten Widersprüchen und Mangels Plausibilität des Vorbringens ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind.
II.4.3. Die Feststellungen wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3) beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (II.3.5.2. Awaren, II.3.5.4. Rückkehr und II.3.5.5. Medizinische Versorgung, auf Seiten 26 bis 29 dieses Erkenntnisses).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3) beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (römisch zwei.3.5.2. Awaren, römisch zwei.3.5.4. Rückkehr und römisch zwei.3.5.5. Medizinische Versorgung, auf Seiten 26 bis 29 dieses Erkenntnisses).
Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, der Beschwerdeführer ein Mann im arbeitsfähigen Alter ist, an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.3) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (BF 1) und seiner Mutter (BF 2) beim Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2009.Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, der Beschwerdeführer ein Mann im arbeitsfähigen Alter ist, an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.3) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (BF 1) und seiner Mutter (BF 2) beim Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2009.
"... VR: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt bestreiten?
BF 1: Ich habe nur eine Wohnung gemietet. Ich hatte genug zu Essen. ..." (Verhandlungsschrift Seite 4).
"... VR: Bitte nennen Sie heute alle Krankheiten.
BF 1: Ich weiß nicht wie ich das sagen soll. Grundsätzlich schon, aber mit den Nerven habe ich Probleme. Ich Behandlung bin ich deswegen nicht und nehme deswegen auch keine Medikamente. Mit den Nerven habe ich Probleme, weil ich nachdenke was mit mir passieren wird. Ich habe mich bisher an keinen Arzt gewandt, ich weiß nicht warum, ich habe mich nicht darum bemüht. Ich war wegen der heutigen VH angespannt. Sonst habe ich keine Probleme. Deswegen gehe ich auch nicht zum Arzt. ...." (Verhandlungsschrift Seite 5).
"... VR: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation Ihren Lebensunterhalt bestreiten?
BF 2: Ja. ..." (Verhandlungsschrift Seite 10).
Die Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers (II.3.3) beruhen auf einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn XXXX vom 18.04.2009 (Seiten 7f des Gutachtens). Der Beschwerdeführer brachte im Lauf des Asylverfahrens bezüglich seiner psychischen Verfassung mehrere ärztliche Schreiben in Vorlage. Da diese allerdings sehr kurz waren, man teilweise nicht ableiten konnte, wie die Diagnosen zustande gekommen waren und Mangels Aktualität der Schreiben wurde nach der Beschwerdeverhandlung mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009 Herr XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖAK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen im Verfahren bestellt. Aufgrund der Qualifikation des Gutachters, der Aktualität und der Ausführlichkeit des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens wurde letztendlich nur dieses, als umfassende Erkenntnisquelle zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers, für gegenständliches Verfahren herangezogen.Die Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.3) beruhen auf einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn römisch 40 vom 18.04.2009 (Seiten 7f des Gutachtens). Der Beschwerdeführer brachte im Lauf des Asylverfahrens bezüglich seiner psychischen Verfassung mehrere ärztliche Schreiben in Vorlage. Da diese allerdings sehr kurz waren, man teilweise nicht ableiten konnte, wie die Diagnosen zustande gekommen waren und Mangels Aktualität der Schreiben wurde nach der Beschwerdeverhandlung mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009 Herr römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖAK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen im Verfahren bestellt. Aufgrund der Qualifikation des Gutachters, der Aktualität und der Ausführlichkeit des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens wurde letztendlich nur dieses, als umfassende Erkenntnisquelle zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers, für gegenständliches Verfahren herangezogen.
II.4.4. Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer illegal nach Österreich einreiste, hier einen Asylantrag stellte, bereits zwei Monte danach in die Schweiz reiste und das Asylverfahren daher im Jahr 2003 wegen unbekannten Aufenthaltes des Asylwerbers eingestellt werden musste, das Asylverfahren erst nach der Rückkehr des Asylwerbers am 14.01.2005 fortgesetzt werden konnte, der Beschwerdeführer außer seinem Aufenthaltsrecht nach Fortsetzung des Asylverfahrens am 14.01.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, geschieden ist und hat außer seiner Mutter und seinem Kind keine Verwandten im Bundesgebiet hat ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren:römisch zwei.4.4. Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer illegal nach Österreich einreiste, hier einen Asylantrag stellte, bereits zwei Monte danach in die Schweiz reiste und das Asylverfahren daher im Jahr 2003 wegen unbekannten Aufenthaltes des Asylwerbers eingestellt werden musste, das Asylverfahren erst nach der Rückkehr des Asylwerbers am 14.01.2005 fortgesetzt werden konnte, der Beschwerdeführer außer seinem Aufenthaltsrecht nach Fortsetzung des Asylverfahrens am 14.01.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, geschieden ist und hat außer seiner Mutter und seinem Kind keine Verwandten im Bundesgebiet hat ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren:
"... VR: Mit wem leben Sie derzeit im gemeinsamen Haushalt?
BF 1: Mit meiner Mutter.
VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Tochter?
BF 1: Nein, meine Tochter will das nicht. ...
VR: Haben Sie einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel (z.B. Visum) für das Bundesgebiet?
BF 1: Nein. ...
VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF 1: Meine Tochter und meine Mutter. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 4).
Der Beschwerdeführer (BF 1) und seine Mutter (BF 2) gaben in der Beschwerdeverhandlung an, dass drei Schwestern der Mutter des Beschwerdeführers, ein Cousin und Cousinen des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben und dass der Beschwerdeführer weder Sprachkurse besucht, noch einer Arbeit nachgeht:
".... VR: Haben Sie Verwandte in der Russischen Föderation?
BF 1: Ja. Eine Cousine, auch Cousins und eine Tante. Sie leben alle in Dagestan, aber manche leben in der Stadt und manche im Dorf. ...
VR: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?
BF 1: Nein.
VR: Besuchen Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen?
BF 1: Ja. Ich habe aber keine Unterlagen darüber. Ich habe kein Zertifikat bekommen.
VR: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF 1: Nein.
VR: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF 1: Ja, auch Österreicher. Wir haben uns in der Stadt kennen gelernt. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 4f).
"... VR: Haben Sie Verwandte in der Russischen Föderation?
BF 2: Ja. Meine 3 Schwestern, Onkel, eine Tante, Neffen, Nichten. Zuletzt habe ich alleine gelebt, weil mein Sohn ja nicht da war, aber meine Schwester kam oft zu mir. ...
VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF 2: Mein Sohn. Sonst niemand.
VR: Was mit Ihrem Enkelkind?
BF 2: Meine Enkelin lebt bei ihrer Mutter. Ich habe keinen Kontakt zu ihr. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 8).
Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer zumindest zwei Mal gegen die Österreichischen Rechtsordnung verstieß und deswegen ein Mal rechtskräftig wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt wurde, ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.07.2007, Az 452 019 U39/08 und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung:Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer zumindest zwei Mal gegen die Österreichischen Rechtsordnung verstieß und deswegen ein Mal rechtskräftig wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt wurde, ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.07.2007, Az 452 019 U39/08 und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung:
"... "... VR: Mit liegt ein Abschlussbericht der Polizei vom XXXX vor. Wissen Sie wovon ich spreche?"... "... VR: Mit liegt ein Abschlussbericht der Polizei vom römisch 40 vor. Wissen Sie wovon ich spreche?
BF 1: Ja, ich vermute es. Ich kann es erklären. Ich habe so lange gewartet und war sehr aufgeregt. Ich warte ja schon so lange auf einen Bescheid und ich war verunsichert was mit mir passieren wird. Deswegen wusste ich nicht... ich wollte das nicht absichtlich machen. Ich habe nicht Deutsch verstanden und es mir nicht vorstellen können, daher habe ich das gemacht.
BR: Erzählen Sie uns keine Geschichte, warum stecken Sie sich einen Multibohrer und andere Dinge im Baumarkt ein, nur weil Sie auf ein Asylverfahren warten?Bundesrat:, Erzählen Sie uns keine Geschichte, warum stecken Sie sich einen Multibohrer und andere Dinge im Baumarkt ein, nur weil Sie auf ein Asylverfahren warten?
BF 1: Ich habe natürlich die Strafe bezahlt und es zurückgegeben und mich auch entschuldigt, deswegen.
VR: Was haben Sie mit den Sachen gemacht?
BF 1: Filme schauen. Ich habe sie gleich zurückgegeben.
VR: Mit einem Mulitbohrer, Schrauben-ex und Zylinder, wollten Sie Filme schauen?
BF 1: Können Sie mir erklären was das ist?
VR: Wissen Sie nicht mehr was Sie im Dezember im Bauhaus mitnehmen wollten? Wovon sprechen Sie?
BF 1: -Ja, das war schon zwei Mal. Einmal habe ich die Filme und CD¿s zurückgegeben. Beim zweiten Mal, beim Bauhaus, wollte ich zu Hause etwas renovieren, die Tür reparieren, das war's. ..."
(Verhandlungsschrift, Seite 5).
II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage der Volksgruppe der Awaren in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan und zur Amnestie für Soldaten beim Verkauf von Waffen an Rebellen (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2009 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 27.01.2009, Seite 16):römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage der Volksgruppe der Awaren in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan und zur Amnestie für Soldaten beim Verkauf von Waffen an Rebellen (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2009 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 27.01.2009, Seite 16):
¿ Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-4932, vom 12.06.2007
¿ Russische Föderation Tschetschenienkonflikt Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Oktober 2007)
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Dezember 2007 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2008)
¿ Russia Country Reports on Human Rights Practices - 2007 Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor (U.S. Department of State, March 11, 2008)
¿ Protokoll des Besuches der Präsidentin der interregionalen Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Leyla Dzeitova am 31.03.2008, beim Unabhängiger Bundesasylsenat, 1100 Wien
¿ Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, Ruth Altenhofer, Wien (Asylmagazin vom 31.03.2008)
¿ Chechnya Summary of the Accord- UNHCR Country of Origin Information Seminar Vienna, 18 October 2007 (published April 2008)
¿ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, April 2008)
¿ Tschetschenien: Medizinische Versorgung und Grundversorgung (Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-6070-5, vom 13. Mai 2008)
¿ Country Profile: Russia (FCO Foreign and Commonwealth Office U.K. last reviewed
20 May 2008)
¿ Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Stand Mai 2008)
¿ Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik Tschetschenienkonflikt Informationszentrum Asyl und Migration (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Juli 2008)
¿ Auskunft von Francois Blancy (Rotes Kreuz Moskau, vom 16. September 2008)
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Oktober 2008 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008)
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Awaren in Dagestan.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung
(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in
Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.6.1. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zahl 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zahl 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde (siehe Feststellungen II.3.5.4. Rückkehr).Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde (siehe Feststellungen römisch zwei.3.5.4. Rückkehr).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Drei Schwestern, eine Cousine und Cousins der Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos wäre, oder Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hätte (siehe zum Begriff "Registrierung" Feststellungen II.3.5.4. Rückkehr). Der Beschwerdeführer uns seine Mutter konnten bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist, als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod (siehe Feststellungen II.3.5.4. Rückkehr), unzureichende medizinische Versorgung (siehe Feststellungen II.3.5.5. Medizinische Versorgung), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Drei Schwestern, eine Cousine und Cousins der Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos wäre, oder Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hätte (siehe zum Begriff "Registrierung" Feststellungen römisch zwei.3.5.4. Rückkehr). Der Beschwerdeführer uns seine Mutter konnten bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist, als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod (siehe Feststellungen römisch zwei.3.5.4. Rückkehr), unzureichende medizinische Versorgung (siehe Feststellungen römisch zwei.3.5.5. Medizinische Versorgung), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.7.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).römisch zwei.7.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH E vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH E vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
II.7.2. Es war zu prüfen gewesen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.2. Es war zu prüfen gewesen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einen Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einen Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH E vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH E vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH vom 17.03.2005, G 78/04).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindungen zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..."Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..."
und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.).und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines nicht einmal fünfjährigen Aufenthaltes seit Jänner 2005 (der zweimonatige Kurzaufenthalt im Jahr 2003, fällt kaum ins Gewicht) in Österreich aus, fällt die gemäß
Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle zwei Mal illegal nach Österreich. Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Asylverfahrens immer wieder unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner zweiten illegalen Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur rund ein halbes Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Asylantrages erlaubt, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, geht keiner Beschäftigung nach und belegt keine Sprachkurse oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer ist von keiner Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Strafgericht ein Mal rechtskräftig verurteilt und hat in der Beschwerdeverhandlung zugegeben, dass dies nicht seine einzige Straftat in Österreich war:Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle zwei Mal illegal nach Österreich. Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Asylverfahrens immer wieder unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner zweiten illegalen Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur rund ein halbes Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Asylantrages erlaubt, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, geht keiner Beschäftigung nach und belegt keine Sprachkurse oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer ist von keiner Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Strafgericht ein Mal rechtskräftig verurteilt und hat in der Beschwerdeverhandlung zugegeben, dass dies nicht seine einzige Straftat in Österreich war:
"... VR: Mit liegt ein Abschlussbericht der Polizei vom XXXX vor. Wissen Sie wovon ich spreche?"... VR: Mit liegt ein Abschlussbericht der Polizei vom römisch 40 vor. Wissen Sie wovon ich spreche?
BF 1: Ja, ich vermute es. Ich kann es erklären. Ich habe so lange gewartet und war sehr aufgeregt. Ich warte ja schon so lange auf einen Bescheid und ich war verunsichert was mit mir passieren wird. Deswegen wusste ich nicht... ich wollte das nicht absichtlich machen. Ich habe nicht Deutsch verstanden und es mir nicht vorstellen können, daher habe ich das gemacht.
BR: Erzählen Sie uns keine Geschichte, warum stecken Sie sich einen Multibohrer und andere Dinge im Baumarkt ein, nur weil Sie auf ein Asylverfahren warten?Bundesrat:, Erzählen Sie uns keine Geschichte, warum stecken Sie sich einen Multibohrer und andere Dinge im Baumarkt ein, nur weil Sie auf ein Asylverfahren warten?
BF 1: Ich habe natürlich die Strafe bezahlt und es zurückgegeben und mich auch entschuldigt, deswegen.
VR: Was haben Sie mit den Sachen gemacht?
BF 1: Filme schauen. Ich habe sie gleich zurückgegeben.
VR: Mit einem Mulitbohrer, Schrauben-ex und Zylinder, wollten Sie Filme schauen?
BF 1: Können Sie mir erklären was das ist?
VR: Wissen Sie nicht mehr was Sie im Dezember im Bauhaus mitnehmen wollten? Wovon sprechen Sie?
BF 1: -Ja, das war schon zwei Mal. Einmal habe ich die Filme und CD¿s zurückgegeben. Beim zweiten Mal, beim Bauhaus, wollte ich zu Hause etwas renovieren, die Tür reparieren, das war's. ..."
(Verhandlungsschrift, Seite 5).
Der Beschwerdeführer ist mittlerweile geschieden und lebt nur mit seiner Mutter, deren Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens, in dem er bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216;Der Beschwerdeführer ist mittlerweile geschieden und lebt nur mit seiner Mutter, deren Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens, in dem er bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216;
siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453;
jeweils vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Fall liegt kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. In der Russischen Föderation ist eine grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet (siehe Feststellungen II.3.5.5. Medizinische Versorgung), der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Art. 3 EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. In der Russischen Föderation ist eine grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet (siehe Feststellungen römisch zwei.3.5.5. Medizinische Versorgung), der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Artikel 3, EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.
II.7.3. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).römisch zwei.7.3. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer ist mittlerweile vierunddreißig Jahre alt, geschieden und seine Mutter uns seine Tochter, beide ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation, halten sich derzeit im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeverfahren der Mutter und der Tochter sind derzeit ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig. Alle sonstigen Verwandten, wie drei Schwestern seiner Mutter, eine Cousine und Cousins leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeverfahren der Mutter (D7 310103-1/2008) und der Tochter
(D7 263012-0/2008) des Beschwerdeführers werden zeitgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden. In der Beschwerdeverhandlung gaben der Beschwerdeführer (BF 1) und seine Mutter (BF 2) an, keinen Kontakt zum Kind des Beschwerdeführers zu haben:
"... VR: Mit wem leben Sie derzeit im gemeinsamen Haushalt?
BF 1: Mit meiner Mutter.
VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Tochter?
BF 1: Nein, meine Tochter will das nicht. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 4).
"... VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF 2: Mein Sohn. Sonst niemand.
VR: Was mit Ihrem Enkelkind?
BF 2: Meine Enkelin lebt bei ihrer Mutter. Ich habe keinen Kontakt zu ihr. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 10).
Die Exehegattin des Beschwerdeführers (BF) gab in ihrer Beschwerdeverhandlung an:
"... VR: Hat Ihr Ex-Ehegatte einen Bezug zu Ihrer Tochter?
BF: Nein, er kommt nicht zu ihr. Ich verweigere den Besuch nicht, aber ich möchte, dass es in meiner Anwesenheit ist. Es kann sein, dass er Angst vor seiner Mutter hat. Ich will nicht, dass seine Mutter meine Tochter sieht. Die Mutter meines Ex-Mannes hat mich mit dem Messer überfallen. Sie wollte nicht, dass ich mit ihrem Sohn lebe. Ich weiß den Grund nicht, ich vielleicht hat sie irgendwelche psychischen Störungen.
VR: Wann hat Ihre Tochter das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Vater oder Großmutter gehabt?
BF: Mit der Großmutter bis zu dem Vorfall und mit dem Vater vor einem halben Jahr. Das hat mit dem Überfall nichts zu tun. Ich kann nicht erklären warum er sich so benimmt, ich glaube er steht unter dem Einfluss seiner Mutter. ..." (Verhandlungsschrift vom 27.01.2009, Seite 3f zu Zahl D7 264179-0/2008 Exehegattin und D7 263012-0/2008 Tochter)
Aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung war zu schließen, dass der Beschwerdeführer damals keinen aktuellen Kontakt zu seiner Tochter hatte. Aus den Angaben der Mutter des Kindes ist allerdings zu schließen, dass sie gegen einen Kontakt zum Verhandlungszeitpunkt nichts einzuwenden hätte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer irgendwann in Zukunft wieder Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter haben will bzw. wird. Da das Beschwerdeverfahren der Tochter (D7 263012-0/2008) des Beschwerdeführers zwar zeit- aber nicht inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird (mit Erkenntnissen vom heutigen Tag werden im Verfahren der Tochter und deren Mutter die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß
§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen), ist nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation, mangels aktueller Ausweisung seiner Tochter aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen), ist nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation, mangels aktueller Ausweisung seiner Tochter aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anonymisierte Version, gesundheitliche Beeinträchtigung, non refoulement, Spruchpunktbehebung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
29.12.2009