TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/16 93/01/0249

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0286

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1.) der Z in L, und deren mj. Kinder, S, T, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des BMI vom 15.12.1992, Zl. 4.338.070/2-III/13/92, und 2.) der K in X, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen die Bescheide des BMI vom 15.12.1992, Zl. 4.338.070/2-III/13/92 (betreffend Erstbeschwerdeführerin), Zl. 4.338.067/2-III/13/92 (betreffend Zweitbeschwerdeführerin), betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in Höhe von je S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin (zur Zl. 93/01/0249) wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige der "früheren SFRJ" und Bosnierinnen moslemischen Glaubens, haben die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Juni 1992 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und vom 22. Juni 1992, (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), mit denen festgestellt worden war, bei ihnen lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtlinge nicht vor, mit - jeweils wortgleichen - Berufungen bekämpft. Mit Bescheiden vom jeweils 15. Dezember 1992 wies die belangte Behörde diese Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und versagte die Gewährung von Asyl.

Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung beider Beschwerden infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen hat:

Die ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN gab bei ihrer am 8. Mai 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung an, sie sei in Bosnien geboren und dort aufgewachsen, sei weder wegen ihrer Religion, noch der ethnischen Herkunft verfolgt worden, sei nicht Mitglied einer Partei oder sonst einer politischen Organisation und gehöre keiner Minderheit an. Ihre Heimatstadt sei von den Serben völlig verwüstet worden. Alle Frauen sowie Kinder seien auf der Flucht. Die Männer hätte man nicht über die Grenze gelassen und so habe auch ihr vierzehnjähriger Sohn nicht mit ihr kommen können. Die Kinder hätten in ihrem Heimatland keine Ausbildungsmöglichkeit, da bereits alle Schulen geschlossen seien. Aus Angst, getötet oder verschleppt zu werden, hätte sie sich zur Ausreise entschlossen. Die Serben würden vor nichts halt machen und sogar Kinder und ältere Menschen vor Gewaltanwendungen nicht verschonen.

Die ZWEITBESCHWERDEFÜHRERIN gab anläßlich ihrer am selben Tage erfolgten Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich an, auch sie gehöre in ihrer Heimat weder einer politischen Partei, noch einer sonstigen Organisation an und werde auch wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder ethnischen Herkunft nicht verfolgt und habe keiner Minderheit angehört. In ihrer Heimatstadt sei fast alles verwüstet, auch die Schule sei bereits geschlossen, sodaß sie keine Ausbildungsmöglichkeit mehr gehabt hätte. Frauen und Kinder hätten versucht, sich in Sicherheit zu bringen, da die Serben der bosnischen Bevölkerung "total brutal" entgegentreten würden. Mädchen in ihrem Alter seien vergewaltigt worden, und sogar bei älteren Leuten seien die Serben vor brutaler Gewalt nicht zurückgeschreckt. Aus diesen Gründen sei sie mit der Mutter und den beiden jüngeren Geschwistern nach Österreich gekommen.

In den gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen führten die Beschwerdeführerinnen lediglich aus, es sei ihnen auf Grund des Kriegszustands unmöglich, in ihr Heimatland zurückzukehren.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 deshalb verneint, weil die wohlbegründete Furcht sich auf eine Verfolgung beziehen müsse, worunter konkrete, spezifisch auf die Person des Asylwerbers zielende Repressionshandlungen seitens der Behörden des Heimatstaates zu verstehen seien. Daß die Beschwerdeführerinnen solche zu befürchten gehabt hätten und nicht bloß allgemeinen, mit den kriegerischen Ereignissen einhergehenden Gefährdungen ausgesetzt gewesen seien, hätten sie nicht glaubhaft machen können, da sich die Angaben der Beschwerdeführerinnen im Verfahren erster Instanz nur auf allgemeine Umstände in ihrem Heimatland bezogen hätten. Der Umstand aber, daß sie von den kriegsähnlichen Ereignissen in ihrem Heimatland betroffen gewesen seien und ihnen dadurch die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung gefehlt habe, könne allein schon mangels Vorliegens einer konkreten Verfolgung nicht unter § 1 AsylG 1991 subsumiert werden und daher die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen. Die Betroffenheit von den von ihnen angesprochenen Ereignissen sei in typologischer Sicht "eher der Heimsuchung durch eine Naturkatastrophe vergleichbar, denn intentional und gezielt gegen Ihre Person gerichteten Repressionshandlungen der Staatsgewalt, welche letztere allein allenfalls "Verfolgung" zu begründen vermöchten."

Das Asylrecht schütze nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Die Beschwerdeführerinnen hätten bei der niederschriftlichen Befragung ausdrücklich ausgeführt, ihr Heimatland ausschließlich wegen der herrschenden Ereignisse verlassen zu haben.

Verfolgungsmaßnahmen im oben erwähnten Sinne hätten beide nicht dargetan. Nachteile, die sich aus der allgemeinen Situation ergäben und jeden treffen könnten, der dort lebe, seien nicht als Verfolgung zu qualifizieren.

Die belangte Behörde ist in der Begründung der angefochtenen, die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. bzw. 23. Juni 1992 erledigenden Bescheide davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das die gegenständlichen Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der mit seinem Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf dessen Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erfolgten Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz AsylG 1991 unter Bedachtnahme darauf, daß die erstinstanzlichen Bescheide erst am 26. Juni 1992 erlassen und demnach die Verfahren in erster Instanz am 1. Juni 1992, dem hiefür maßgeblichen Zeitpunkt, noch in erster Instanz anhängig waren, nicht anschließen. Dennoch wurden die Beschwerdeführerinnen dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, weil die von der belangten Behörde herangezogenen Fluchtgründe des § 1 Z. 1 AsylG 1991 mit jenen des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ident sind.

Der belangten Behörde ist auch zu widersprechen, wenn ihre Ausführungen dahingehend zu verstehen sind, die Gewährung asylrechtlichen Schutzes knüpfe ausschließlich an das Vorliegen von bereits gesetzten Verfolgungsmaßnahmen an. Dies widerspräche den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, welche Grundlage für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 AsylG 1968 war, genannten Fluchtgründen, sieht die Konvention doch Asylgewährung bereits dann vor, wenn ein Asylwerber "aus wohlbegründeter Furcht,..... verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen". Dabei läßt die allgemeine Lage im Heimatland des Asylwerbers grundsätzlich durchaus Rückschlüsse auch auf seine konkrete Situation zu und ist daher jedenfalls beachtlich (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0774). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zwar die Ansicht, daß aus § 13a AVG sich keine Verpflichtung der Behörde ableiten läßt, im Verfahren über ein Asylansuchen dem Asylwerber Unterweisungen darüber zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen und welche Fluchtgründe er anzugeben habe, damit seinem Verlangen nach Anerkennung als Konventionsflüchtling entsprochen werden könne (vgl. hg. Erkenntnisse vom 23. April 1986, Zl. 85/01/0320 und vom 11. Juni 1986, Zl. 85/01/0183 u.v.m.), doch hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im Sinne des § 37 AVG in Verbindung mit § 16 AsylG 1991 angesichts der kriegerischen Ereignisse in Bosnien-Herzegowina und des Umstandes, daß beide Beschwerdeführerinnen angaben, daß "unsere Stadt von den Serben völlig verwüstet" worden sei und sich "alle Frauen und Kinder" auf der Flucht befänden, um eine nähere Konkretisierung dieser Angaben bemühen müssen, da dann, wenn die Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerinnen dergestalt wären, daß systematisch eine Gruppenverfolgung der Moslems, denen die Beschwerdeführerinnen angehören, aus Gründen ihrer Nationalität (und, davon offenbar nicht zu trennen, auch ihrer Religion) anzunehmen sei, eine derartige Befürchtung gerechtfertigt wäre, weil die Beschwerdeführerinnen dadurch der Gefahr ausgesetzt wären, davon unmittelbar betroffen zu sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1993, Zl. 92/01/0982). Das erstinstanzliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen enthielt einen deutlichen Hinweis darauf, daß für sie eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität bestanden habe. Hiebei war nicht allein die Tatsache von Bedeutung, daß es im Heimatland der Beschwerdeführerinnen zu kriegerischen Handlungen gekommen ist, worin noch kein Grund gelegen wäre, darin gegen sie selbst konkret gerichtete Verfolgungshandlungen zu erblicken (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1989, Zlen. 89/01/0283-0286); vielmehr hatten diese (bereits in Gang befindlichen) Aktivitäten gegen die Gesamtheit der dort lebenden Moslems gerichtete Maßnahmen zum Ziel, die nicht bloß in Beeinträchtigungen allgemeiner Natur, die von allen hingenommen werden müßten, bestanden (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1994, Zl. 93/01/0291). Dabei wäre es den Beschwerdeführerinnen (auf dem Boden ihres Vorbringens im Zusammenhalt mit den allgmein bekannten Ereignissen in ihrem Heimatland) auch nicht zumutbar gewesen, sich den auch von ihnen persönlich zu erwartenden Repressionshandlungen nicht rechtzeitig durch ihre Flucht zu entziehen. Inwieweit diese, den Beschwerdeführerinnen nach ihrem Vorbringen von "den Serben" drohende Verfolgung staatlichen Stellen ihres Heimatlandes zuzurechnen wäre, ist davon abhängig, ob der betreffende Staat in der Lage ist, diese Verfolgung hintanzuhalten (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1993, Zl. 92/01/1090). Hätte daher die staatliche Autorität ihre Wirksamkeit in dem betroffenen Gebiet verloren, so wären die dort gesetzten Verfolgungshandlungen in asylrechtlicher Hinsicht staatlichen Maßnahmen gleichzuhalten, wobei sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auch nicht ergibt, daß eine inländische Fluchtalternative bestanden habe. Jedenfalls erweist sich der von der belangten Behörde herangezogene Vergleich mit einer "Naturkatastrophe" angesichts der notorischen Versuche im Zuge des Kriegsgeschehens in Bosnien-Herzegowina "ethnische Säuberungen" durchzuführen, als nicht geeignet, einen abweislichen Bescheid zu tragen.

Aus diesem Grunde belastete die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens zur Zl. 93/01/0249 gründet sich auf den Umstand, daß Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag von S 11.120,-- enthalten ist und nicht nochmals zugesprochen werden kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010249.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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