TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/18 B10 244726-2/2009

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Veröffentlicht am 18.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B10 244.726-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, AZ. 03 32.222-BAL zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, AZ. 03 32.222-BAL zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (nunmehr Republik Serbien) aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) und Angehöriger der Volksgruppe der Goraner zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 18.10.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Diesen begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er am 05.12.2002 mit seinen Eltern von XXXX nach XXXX gezogen sei, weil er in XXXX oftmals von Angehörigen der albanischen Volksgruppe zum Verlassen der Stadt aufgefordert und ihm von Albanern bei diesen Anlässen damit gedroht worden sei, dass die Gefahren für ihn im Falle einer Anzeigenerstattung noch schlimmer würden, da sie "deren Leute" bei der Polizei hätten. Der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, sei in seinem Haus von unbekannten maskierten Männern verletzt worden; man hätte mit Feuerwaffen auf ihn geschossen. Seither hätten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in ständiger Angst gelebt. Sein Onkel sei ebenso Angehöriger der Volksgruppe der Goraner.Diesen begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er am 05.12.2002 mit seinen Eltern von römisch 40 nach römisch 40 gezogen sei, weil er in römisch 40 oftmals von Angehörigen der albanischen Volksgruppe zum Verlassen der Stadt aufgefordert und ihm von Albanern bei diesen Anlässen damit gedroht worden sei, dass die Gefahren für ihn im Falle einer Anzeigenerstattung noch schlimmer würden, da sie "deren Leute" bei der Polizei hätten. Der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei in seinem Haus von unbekannten maskierten Männern verletzt worden; man hätte mit Feuerwaffen auf ihn geschossen. Seither hätten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in ständiger Angst gelebt. Sein Onkel sei ebenso Angehöriger der Volksgruppe der Goraner.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.11.2003, Zl. 03 32.222-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr beim Beschwerdeführer nicht vorliege und ging das Bundesasylamt weiters von der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo aus.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.11.2003, Zl. 03 32.222-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr beim Beschwerdeführer nicht vorliege und ging das Bundesasylamt weiters von der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo aus.

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.03.2005, Zl 244.726/0-XI/33/03, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundeasylamtes vom 14.11.2003, Zl. 03 32.222-BAT, - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - stattgegeben und XXXX gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt dies - auf Grundlage von Feststellungen zur relevanten Situation im Kosovo - im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, jener Goraner sei, dessen Überfall durch Albaner und dessen dabei erlittene schwere Verletzung durch einige Pressemitteilungen bekannt geworden sei und in mehreren Asylverfahren goranischer Asylwerber als Beispiel der Verfolgung der Goraner durch Albaner angeführt werde; nach dem Überfall auf den Onkel sei auch der Rest der Familie und der Beschwerdeführer selbst bedroht worden. Seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde weiters ausgeführt, dass auf Grundlage der getroffenen Feststellungen, weder mit der im gegebenen Zusammenhang erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Familie Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt wäre, noch könne angenommen werden, dass die im Kosovo tätigen Behörden ihm gegen solche Übergriffe Schutz gewähren könnten.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.03.2005, Zl 244.726/0-XI/33/03, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundeasylamtes vom 14.11.2003, Zl. 03 32.222-BAT, - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass römisch 40 damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt dies - auf Grundlage von Feststellungen zur relevanten Situation im Kosovo - im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , jener Goraner sei, dessen Überfall durch Albaner und dessen dabei erlittene schwere Verletzung durch einige Pressemitteilungen bekannt geworden sei und in mehreren Asylverfahren goranischer Asylwerber als Beispiel der Verfolgung der Goraner durch Albaner angeführt werde; nach dem Überfall auf den Onkel sei auch der Rest der Familie und der Beschwerdeführer selbst bedroht worden. Seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde weiters ausgeführt, dass auf Grundlage der getroffenen Feststellungen, weder mit der im gegebenen Zusammenhang erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Familie Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt wäre, noch könne angenommen werden, dass die im Kosovo tätigen Behörden ihm gegen solche Übergriffe Schutz gewähren könnten.

Der Beschwerdeführer ehelichte in Folge am XXXX XXXX - ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Kosovo - in Österreich; diese nahm bei der Eheschließung den Familiennamen des Beschwerdeführers an. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste zuvor am 07.12.2006 - dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge zusammen mit dessen Eltern - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer ehelichte in Folge am römisch 40 römisch 40 - ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Kosovo - in Österreich; diese nahm bei der Eheschließung den Familiennamen des Beschwerdeführers an. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste zuvor am 07.12.2006 - dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge zusammen mit dessen Eltern - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer - im seitens des Bundesasylamtes beabsichtigten Aberkennungsverfahren - am 25.06.2008 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; diese Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"F. Haben Sie die/den Dolmetscher in den Einvernahmen im Asylverfahren einwandfrei verstanden?

A. Im ersten Interview nein, im zweiten ja. Im ersten Verfahren war glaube ich ein Albaner den hab ich nicht verstanden, beim zweiten war eine Frau, ich weiß nicht wer das war, aber die habe ich verstanden.

V. Bei der Asylgewährung durch den UBAS wurden als entscheidungsrelevant insbesondere die länderkundlichen Dokumente des UNHCR, Positionspapier vom August 2004, Situation der Binnenvertriebenen vom September 2004, und der Schweizer Flüchtlingshilfe, Mai 2004, und ein AI-Bericht vom 08.07.2004 herangezogen, die unter anderem von einer Schutzbedürftigkeit der goranischen Minderheit sprechen, dies vor allem auch im Lichte der ethnisch motivierten Unruhen im März 2004.römisch fünf. Bei der Asylgewährung durch den UBAS wurden als entscheidungsrelevant insbesondere die länderkundlichen Dokumente des UNHCR, Positionspapier vom August 2004, Situation der Binnenvertriebenen vom September 2004, und der Schweizer Flüchtlingshilfe, Mai 2004, und ein AI-Bericht vom 08.07.2004 herangezogen, die unter anderem von einer Schutzbedürftigkeit der goranischen Minderheit sprechen, dies vor allem auch im Lichte der ethnisch motivierten Unruhen im März 2004.

Wie aus den Länderfeststellungen deutlich ersichtlich ist, hat sich die Situation der Goranen sukzessive und nachhaltig verbessert.

Aus den Feststellungen, dazu werden insbesondere folgende Quellen angeführt UNHCR, Position on the continued international protection needs of individuals from Kosovo, 03.2005, UK Home Office, Country Report Serbia/Montenegro 04,2005 hervorgeht, dass Goraner von den Ausschreitungen im März 2004 nicht betroffen waren. Aus dem Kosovo-Erfahrungsbericht, nichtamtl Sachverständiger J. Gaberscick 09.05.2005, dass albanische und goranische Jugendliche die sog. "korzos" besuchen und sich dabei zwischenethnische Freundschaften entwickelten, Ehegemeinschaften vorkamen, akzeptiert und als Befruchtung für beide Ethnien angesehen wurden. Aus UK Home Office, Operational Guidance Note, Serbia/Montenegro 10/2005 und 6/2006, dass ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der Volksgruppe der Goraner besteht, falls es in Einzelfällen zu Übergriffen kommen sollte, wobei 2005 keine einziger Fall bekannt geworden ist. Aus OSCE Municipal Profile, Dragash 2006, dass Dragash als ein Gebiet mit hoher Toleranz zwischen Albanern und Goranern bekannt ist und interethnische Spannungen seit 2001 nur selten zu verzeichnen gewesen sind. Aus Kosovobericht ÖB, Aussenstelle Pristina, 4/2006, dass es in Prizren niemals zu Übergriffen gegen die goranische Volksgruppe kam, Prizren ein Beispiel einer multiethnischen Stadt ist und es auch keine Übergriffe gegen Kinder aus Mischehen gab. Aus Bundesamt für Migration, Migrations- und Länderanalysen, Fokus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006, dass es zu Vorfällen verschiedener Art kommt, diese nicht immer eindeutig einzuordnen sind, jedoch vielfach einen gemein rechtlichen und nicht ethnisch motivierten Hintergrund haben. Aus Kosovobericht ÖB, Aussenstelle Pristina, 4/2006; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14. - 19.05.2006, Juni 2006; Verbindungsbemter der ÖB Belgrad, Aussenstelle Pristina; Gutachten von Dr. Demaj September 2007, dass die angeführten Übergriffe auf die Busse, sowie der Übergriff auf die Tankstelle in Globbocica und der Sprengstoffanschlag auf die serbische Bank nicht ethnisch motiviert waren. Und UNHCR Positionspapier vom März 2005 und Juni 2006, dass Goraner nicht mehr zur schutzbedürftigen Gruppe im Kosovo gehören.Aus den Feststellungen, dazu werden insbesondere folgende Quellen angeführt UNHCR, Position on the continued international protection needs of individuals from Kosovo, 03.2005, UK Home Office, Country Report Serbia/Montenegro 04,2005 hervorgeht, dass Goraner von den Ausschreitungen im März 2004 nicht betroffen waren. Aus dem Kosovo-Erfahrungsbericht, nichtamtl Sachverständiger J. Gaberscick 09.05.2005, dass albanische und goranische Jugendliche die sog. "korzos" besuchen und sich dabei zwischenethnische Freundschaften entwickelten, Ehegemeinschaften vorkamen, akzeptiert und als Befruchtung für beide Ethnien angesehen wurden. Aus UK Home Office, Operational Guidance Note, Serbia/Montenegro 10 aus 2005, und 6 aus 2006,, dass ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der Volksgruppe der Goraner besteht, falls es in Einzelfällen zu Übergriffen kommen sollte, wobei 2005 keine einziger Fall bekannt geworden ist. Aus OSCE Municipal Profile, Dragash 2006, dass Dragash als ein Gebiet mit hoher Toleranz zwischen Albanern und Goranern bekannt ist und interethnische Spannungen seit 2001 nur selten zu verzeichnen gewesen sind. Aus Kosovobericht ÖB, Aussenstelle Pristina, 4 aus 2006,, dass es in Prizren niemals zu Übergriffen gegen die goranische Volksgruppe kam, Prizren ein Beispiel einer multiethnischen Stadt ist und es auch keine Übergriffe gegen Kinder aus Mischehen gab. Aus Bundesamt für Migration, Migrations- und Länderanalysen, Fokus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006, dass es zu Vorfällen verschiedener Art kommt, diese nicht immer eindeutig einzuordnen sind, jedoch vielfach einen gemein rechtlichen und nicht ethnisch motivierten Hintergrund haben. Aus Kosovobericht ÖB, Aussenstelle Pristina, 4 aus 2006,; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14. - 19.05.2006, Juni 2006; Verbindungsbemter der ÖB Belgrad, Aussenstelle Pristina; Gutachten von Dr. Demaj September 2007, dass die angeführten Übergriffe auf die Busse, sowie der Übergriff auf die Tankstelle in Globbocica und der Sprengstoffanschlag auf die serbische Bank nicht ethnisch motiviert waren. Und UNHCR Positionspapier vom März 2005 und Juni 2006, dass Goraner nicht mehr zur schutzbedürftigen Gruppe im Kosovo gehören.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Angehörige der Minderheit der Goraner im Kosovo keiner Verfolgung und unterliegen und nicht erkannt werden kann, dass diese durch staatliche Behörden keinen Schutz erhalten.

V: Ihnen werden nunmehr die relevanten Länderfeststellungen einschließlich der Quellen ausgefolgt sie haben die Möglichkeit dazu innerhalb von einer Woche schriftlich dazu Stellung zu beziehen.

A: Heute am heutigen Tag wird mein Lokal in XXXX von den Albanern genommen und zerstört, heute.A: Heute am heutigen Tag wird mein Lokal in römisch 40 von den Albanern genommen und zerstört, heute.

F: Woher wissen sie dies?

A: Meine Nachbarn haben mir dies gesagt.

Ich kann mir das nicht erklären, weil ich habe sofort als ich positiv bekam, gearbeitet, meine Frau versorge ich, sie hat nicht einmal eine Woche auf Kosten des Staates gelebt und ich auch nicht, ich verstehe das nicht.

Aufforderung: Hr. XXXX wird aufgefordert seinen Konventionspass innerhalb von einer Woche im Original der ho Behörde vorzulegen.Aufforderung: Hr. römisch 40 wird aufgefordert seinen Konventionspass innerhalb von einer Woche im Original der ho Behörde vorzulegen.

F: Welche Familienangehörigen haben sie in Österreich?

A: Vater, Mutter, Schwester, Frau alle sind hier.

F: Wie heißen ihre Eltern?

A:XXXX und XXXX. Die sind Asylwerber, sie haben einmal negativ bekommen und sind jetzt bei UBAS.A:XXXX und römisch 40 . Die sind Asylwerber, sie haben einmal negativ bekommen und sind jetzt bei UBAS.

F: Wann kamen diese nach Österreich?

A: Mit meiner Frau gemeinsam.

F: Wie heißt ihre Schwester?

A: XXXX, sie hatte erst einmal ein Interview, ist auch Asylwerberin, sie kam ein paar Monate vor meinen Eltern nach Österreich.A: römisch 40 , sie hatte erst einmal ein Interview, ist auch Asylwerberin, sie kam ein paar Monate vor meinen Eltern nach Österreich.

F: Haben sie im Heimatland noch Familienangehörige?

A: Nein, mein Haus ist zugesperrt. Ich hab jetzt keine Fotos da, aber die Fenster sind mit Metallgittern zugemacht.

F: Wo wohnten ihre Eltern, bevor sie herkamen?

A: Unten haben sie auch gewohnt, mein Vater hat gearbeitet. Seine Mutter, also meine Großmutter ist Albanerin und er dachte aufgrund dessen kann er unten bleiben, aber nachdem diese gestorben ist hat sich die Situation verschlechtert. Und weil er mobilisiert war auf serbischer Seite, sagten die Albaner er sei ein albanischer Verräter oder serbischer Verräter, ich weiß nicht, aber es war für ihn unmöglich und er musste das Land verlassen.

F: Wo genau wohnten die Eltern?

A: In unserem Haus. Es ist so wie in einem dunkeln Raum.

F: Wovon leben sie in Österreich?

A: Ich arbeite in der Metzgerei XXXX, in XXXX, seit einem Jahr, früher habe ich in Oberösterreich bei XXXX und dann ging ich weg von Oberösterreich, weil meine Familie hier ist. Ich verdiene netto monatlich 1.015,-- ¿.A: Ich arbeite in der Metzgerei römisch 40 , in römisch 40 , seit einem Jahr, früher habe ich in Oberösterreich bei römisch 40 und dann ging ich weg von Oberösterreich, weil meine Familie hier ist. Ich verdiene netto monatlich 1.015,-- ¿.

F: Wann und wo haben sie ihre Frau kennengelernt?

A: Im Interview habe ich gesagt, dass ich eine Freundin habe, wie sie gekommen ist haben wir geheiratet, Ende September hat sie den Geburtstermin, sie ist jetzt schwanger.

F: Also wann haben sie sie wo kennengelernt?

A: 2001 oder 2002, ganz genau kann ich mich nicht erinnern, im Dorf in XXXX.A: 2001 oder 2002, ganz genau kann ich mich nicht erinnern, im Dorf in römisch 40 .

F: Hatten sie Kontakt?

A: Wir haben miteinander telefoniert, als ich in Österreich war.

F: Warum kam ihre Frau nun nach Österreich?

A: Ja, weil sie hat auch nicht gewusst, soll sie jetzt auf mich warten oder werde ich hier eine andere heiraten und deshalb kam sie.

F: Haben sie Umstände einer besonderen Integration in Österreich vorzubringen?

A: Ich arbeite, ich bin gut integriert, ich arbeite, ich kann mich gut in deutscher Sprache verständigen, einen Dolmetscher brauche ich in Alltagssituationen nicht. Drei Kurse habe ich abgeschlossen. Ich wollte auch weiter Kurse besuchen, aber wegen der Schichtarbeit konnte ich nicht.

F: Wo wohnen sie genau?

A: XXXX in XXXX.A: römisch 40 in römisch 40 .

F: Ist das eine Wohnung?

A: Ja.

F: Quadratmeter?

A: 60, drei Zimmer, Bad und WC, ich lebe normal wie jeder Österreicher. Ich zahle alle Rechnungen auch. Miete zahle ich ¿ 340,-- plus Strom und Heizung, und einmal im Jahr Betriebskosten.

F: Wer wohnt aller in ihrer Wohnung?

A: Meine Frau und ich.

F: Wo wohnen ihre Eltern?

A: In einer Pension. Ich wollte dass meine Eltern auch bei uns wohnen, aber wegen der finanziellen Belastung kann ich mir das nicht leisten, ich kann nur für meine Frau Sozialversicherung zahlen.

F: Was besitzen sie noch im Kosovo?

A: Momentan ist nur das Haus, aber das ist nicht bei mir, also es gehört meinem Vater und der Grund ist von der Mutter.

F: Haben sie Landwirtschaft?

A: Nein.

F: Wo sind ihre Schwiegereltern?

A: Sie sind unten, sie planen auch herzukommen. Sie wohnen auch in XXXX, wir sind aus einem Dorf, die Häuser sind 200 oder 300 m voneinander entfernt.A: Sie sind unten, sie planen auch herzukommen. Sie wohnen auch in römisch 40 , wir sind aus einem Dorf, die Häuser sind 200 oder 300 m voneinander entfernt.

F: Wovon leben diese?

A: Sie arbeiten nicht, das was sie früher verdient haben geben sie jetzt aus, und so geht es halt.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

A: Tot kehre ich zurück aber lebendig nicht. Von Albaner, sie können erzählen was sie wollen, aber ich weiß wie ich das spüre. Jeder kann sagen es ist gut und schaut sehr gut aus, aber niemand weiß wie es einer Person geht. Sie müssen erzählen dass es ihnen gut geht, mit sie meine ich die Albaner, damit sie ein Land für sich schaffen, sie sagen sicher nicht, dass es schlecht ist für Minderheiten.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes macht?

A: Ja.

F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

A: Ich bin total überrascht, ich weiß nicht, was ich sagen soll.

Anmerkung: Dem ASt wird erklärt, wenn ihm noch etwas einfällt dies mit der Stellungnahme einbringen zu können.

F: Haben Sie an der Einvernahme irgendetwas zu beanstanden? Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen etwaige Beanstandungen im Verfahren nicht zum Nachteil geraten.

A: Alles passt, aber es gefällt mir nicht die Aberkennung vom Positiv. Sonst habe ich keine Einwände."

Am 26.08.2008 erfolgte hinsichtlich der beabsichtigten Asylaberkennung durch das Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt vorgebrachten Länderberichte ein sehr positives Bild von der Lage der ethnischen Minderheit im Kosovo zeichnen würden, welches nicht der Realität entspreche. Diesbezüglich wird der - der Stellungnahme beigelegte - Bericht "Eric Witte: State of the World¿s Minorities 2008" hinsichtlich der Situation der Minderheiten im Kosovo zitiert. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich weiters aus, dass es im Kosovo daher genauso sei, wie er es in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt geschildert habe. Im Kosovo herrsche für den Beschwerdeführer noch dieselbe Gefahr wie zum Zeitpunkt seiner Flucht im Jahr 2003. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass gerade jetzt auch seine Familie aus dem Kosovo nach Österreich geflüchtet sei. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht in Frieden leben können. Er habe zwar ein Haus, könne dies aber nicht in gewöhnlicher Weise benützen, da er aus Gründen der Sicherheit sämtliche Fenster bis zum dritten Stock mit Metall habe verschließen müssen, da er fürchten müsse, dass Personen in sein Haus eindringen und seiner Familie und ihm Schaden zufügen würden. Diesen Umstand könne der Beschwerdeführer auch mittels Fotos seines Hauses belegen, die er bei Bedarf auch im Original vorlegen könne.

Einen Arbeitsplatz zu finden sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit praktisch nicht möglich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre eine Existenz aufzubauen, die es ihm ermögliche seine Familie zu versorgen. Insbesondere in Hinblick darauf, dass seine Ehefrau schwanger sei und im September das gemeinsame Kind erwarte, wäre durch einen künftigen Aufenthalt im Kosovo ihre Existenzgrundlage maßgeblich bedroht, wie auch ihre körperliche Sicherheit. Der VwGH und der UBAS hätten in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass für den Fall, dass bei einer Rückkehr in der Herkunftsstaat nicht einmal der notdürftigste Lebensunterhalt gesichert wäre, eine Ausweisung gegen Art. 3 EMRK verstöße.Einen Arbeitsplatz zu finden sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit praktisch nicht möglich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre eine Existenz aufzubauen, die es ihm ermögliche seine Familie zu versorgen. Insbesondere in Hinblick darauf, dass seine Ehefrau schwanger sei und im September das gemeinsame Kind erwarte, wäre durch einen künftigen Aufenthalt im Kosovo ihre Existenzgrundlage maßgeblich bedroht, wie auch ihre körperliche Sicherheit. Der VwGH und der UBAS hätten in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass für den Fall, dass bei einer Rückkehr in der Herkunftsstaat nicht einmal der notdürftigste Lebensunterhalt gesichert wäre, eine Ausweisung gegen Artikel 3, EMRK verstöße.

Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nicht zulässig, da sie mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei. Der Beschwerdeführer befände sich seit nunmehr drei Jahren in Österreich, er gehe arbeiten und habe Deutschkurse besucht, sodass er mittlerweile sehr gut Deutsch spreche. Vor einiger Zeit habe er den Führerschein nachgemacht und sich in Österreich gut integriert.Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nicht zulässig, da sie mit Artikel 8, EMRK nicht vereinbar sei. Der Beschwerdeführer befände sich seit nunmehr drei Jahren in Österreich, er gehe arbeiten und habe Deutschkurse besucht, sodass er mittlerweile sehr gut Deutsch spreche. Vor einiger Zeit habe er den Führerschein nachgemacht und sich in Österreich gut integriert.

Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX in Österreich geboren und stellte - vertreten durch den Beschwerdeführer - am 21.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seitens des Rechtsvertreters wurde mit Schreiben vom 22.12.2002 mitgeteilt, dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers keine eigenen Gründe für die Antragstellung habe und der Grund der Antragstellung in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie liege.Am römisch 40 wurde die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 in Österreich geboren und stellte - vertreten durch den Beschwerdeführer - am 21.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seitens des Rechtsvertreters wurde mit Schreiben vom 22.12.2002 mitgeteilt, dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers keine eigenen Gründe für die Antragstellung habe und der Grund der Antragstellung in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie liege.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, Zl. 03 32.222-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.03.2005, GZ: 244.726/0-XI/33/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, Zl. 03 32.222-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.03.2005, GZ: 244.726/0-XI/33/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo - insbesondere zur Situation der Goraner im Kosovo - und führte aus, dass aufgrund der geänderten, verbesserten Lage im Kosovo die Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr gegeben seien und der Beschwerdeführer es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz der Behörden im Kosovo in Anspruch zu nehmen. Weiters wird ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Wie aus den Länderfeststellungen deutlich ersichtlich sei, habe sich die Situation der Goraner sukzessive und nachhaltig verbessert, sodass UNHCR schon im Positionspapier von März 2005 die Schutzbedürftigkeit der Goraner dahingehend relativiert habe, dass eine generelle Bedrohung nicht vorliege, sondern individuell zu prüfen sei. Auch im letzten Positionspapier (Juni 2006) würden Goraner nicht mehr als eine schutzbedürftige Personengruppe ausgewiesen. Die im Bescheid zitierten neueren Dokumente und Quellen zeigten eindeutig, dass die gegenwärtige Lage ein wesentlich besseres Bild zeichne, als dies vor und relativ kurz nach den Unruhen im März 2004 befürchtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.02.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich das Bundesasaylamt hinsichtlich der Feststellung der verbesserten Lage der Goraner im Kosovo auf völlig veraltete Länderberichte stütze. Diese Berichte seien nicht nur mehrere Jahre alt, sie würden auch allesamt aus der Zeit vor der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo stammen. Die Situation für Minderheitsangehörige seit der Unabhängigkeitserklärung sei von der Behörde erster Instanz nicht einmal ansatzweise berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt führe im Besonderen das Positionspapier des UNHCR aus März 2005 an, dem zu entnehmen sei, dass eine generelle Bedrohung nicht vorliege, sondern jeweils individuell zu prüfen sei. Seitens des UBAS sei eine solche individuelle Prüfung der für den Beschwerdeführer vorliegenden Verfolgungsgefahr vorgenommen und bejaht worden, weshalb ihm Asyl gewährt worden sei; seitens des Bundesasylamtes sei eine solche jedoch gerade nicht erfolgt, mit der individuellen Verfolgungsgefahr habe sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt.

Weiters wird vorgebracht, dass die "Wegfall-der-Umstände-Klausel" grundlegend und dauerhaft geänderte Umstände erfordere, die zu einer tatsächlichen Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat geführt hätten, was im concreto nicht der Fall sei. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo liege erst ein Jahr zurück und habe sich die Behörde wie ausgeführt mit der seither bestehenden Situation überhaupt nicht auseinandergesetzt. Von einer nachhaltigen Veränderung könne nach diesem kurzen Zeitraum keinesfalls gesprochen werden. Darüber hinaus sei die Situation für Minderheitenangehörige gerade seit der Unabhängigkeit umso schwieriger geworden, da diese zu einem kontinuierlichen Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte geführt hätten. Diesbezüglich werden folgende Länderberichte angeführt:

  • -Strichaufzählung
    US State Department "Country Report on Human Rights Practices" vom 11.03.2008

  • -Strichaufzählung
    Schweizerische Flüchtlingshilfe "Kosovo Update" vom 12.08.2008

  • -Strichaufzählung
    Human Rights Watch "World Report 2009" vom 14.02.2009

  • -Strichaufzählung
    Europäische Kommission "Kosovo 2008 Progress Report" vom 05.11.2008

Vom Vorliegen eines Rechtsstaates und Verhältnissen, in denen Minderheitenangehörige Rechtsverletzungen wirksam bekämpfen können, könne angesichts des oben beschriebenen nicht funktionierenden Polizei- und Justizwesens nicht gesprochen werden. Mangels grundlegend geänderter Umstände im Herkunftsstaat sei die Aberkennung des Status des Asylberechtigten daher nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer sei weiters seit fünf Jahren in Österreich aufhältig, seit seiner Asylanerkennung im Jahr 2005 arbeite er hier. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers seien inzwischen ebenfalls nach Österreich geflüchtet und habe er keine Verwandten mehr im Kosovo. Dies habe der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Einvernahme ausgesagt, dennoch habe das Bundesasyalmat ausgeführt, dass mehrere Verwandte des Beschwerdeführers ohne relevante Probleme im Kosovo leben würden und er von diesen Unterstützung erhalten könnte. Diese Ausführungen seien aktenwidrig. Angesichts der derzeit im Kosovo herrschenden Arbeitslosigkeit von fast 50 %, der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner langjährigen Abwesenheit wäre es ihm nicht möglich im Kosovo eine Arbeit zu finden und eine Existenzgrundlage aufzubauen.

In Abwägung mit der geschilderten sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich sei die Rückkehr in den Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die reine "Möglichkeit des Führens eines Privatlebens im Kosovo" könne angesichts der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keinesfalls zur Zulässigkeit einer Ausweisung führen.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er gehört der Volksgruppe der Goraner an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 18.10.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er gehört der Volksgruppe der Goraner an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 18.10.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.03.2005, Zl 244.726/0-XI/33/03, gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.03.2005, Zl 244.726/0-XI/33/03, gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX XXXX geehelicht, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, die seit der Eheschließung den Namen XXXX trägt. Am XXXX wurde deren gemeinsame Tochter XXXX in Österreich geboren.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 römisch 40 geehelicht, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, die seit der Eheschließung den Namen römisch 40 trägt. Am römisch 40 wurde deren gemeinsame Tochter römisch 40 in Österreich geboren.

Festgestellt wird, dass die Umstände, aufgrund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Es besteht weiters im Kosovo die Möglichkeit, im Falle der Mittellosigkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich Übergriffen Dritter (etwa Krimineller) besteht eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden. Sollte es zu derartigen Übergriffen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten.

Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht sowie dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.

Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2003 in Österreich aufhältig und unbescholten. Seit der Asylgewährung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.03.2005 geht der Beschwerdeführer einer legalen Beschäftigung in Österreich nach. Er ist sozialversichert und verfügt über ausreichenden Wohnraum.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.

Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird festgestellt:

Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

Lageentwicklung:

Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15

Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner

LDK

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

Sicherheitslage im Kosovo:

Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.

(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)

Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgt im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development).

[Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:

Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]

Im Dezember 2008 bezogen insgesamt 34.307 Familien (mit gesamt 149.227 Angehörigen) Sozialunterstützung.

[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin January 2009]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse.

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Gesundheitswesen:

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

In den Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie in Gjilan, Gjakova, Peje und Prizren stehen zur stationären Aufnahme insgesamt. 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das medizinische Personal besteht aus 13 Ärzten und 39 Personen Pflegepersonal.

In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind 3 Fachärzte, 2 Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

Zur Situation der Goraner in der Gemeinde Dragash wird festgestellt:

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)

Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:

Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Dragashethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)

Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.

Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)

Politische Vertretung

Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.

Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)

GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt,spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 7)

Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.

Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.

Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.

Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Justiz

Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt neun Richter, davon zwei Goraner beschäftigt. Daneben sind fünf weitere Mitarbeiter goranischer/bosniakischer Herkunft (von insgesamt 20) beim Gericht beschäftigt.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Sprache, Bildungssektor

Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.

Neben den beiden Kosovo weiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen.

In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.

Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)

Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.

Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallellen Strukturen unterrichtet.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)

Im Dorf Mlike (nahe Dragas) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben.

(B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008. http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)

Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.

Das kosovarische Curriculum (das in serbischer Sprache nicht angeboten wird) wird weder in Serbien noch in Bosnien-Herzegowina anerkannt. Wer dort oder an der Universität in Nord - Mitrovica eine höhere Bildung genießen will, kann das nur, indem er dem serbischen Curriculum folgt, weshalb viele Goraner (Eltern, Lehrer und Schüler) sich weigern, sich in das kosovarische Schulsystem zu integrieren.

(Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seiten 44-45)

Zwei Fakultäten, nämlich die pädagogische Fakultät in Prizren und die Fakultät für Managment in Pec bieten Vorlesung in bosnischer Sprache an. Seit dem Studienjahr 2007/08 ist der Studienzweig Informatik auch in bosnischer Sprache möglich.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 10; Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seite 44)

Gesundheitswesen

Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)

Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Sozialwesen

Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.

Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6

Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt

Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragas zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Insgesamt waren im Jahr 2007 5638 (4415 Albaner und 1222 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Draft Rückkehrstrategie für das Jahr 2008, 31.01.2008. Exakte Angaben im albanischen Original)

Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren einhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)

Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.

Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar.

(Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5)

Sicherheitslage

Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 2 Polizisten in der Polizeistation Krusevo). UNMIK Police unterstützt KPS in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.

Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragas stationiert.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)

Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vetretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8)

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:

Operational Guidance Notes 22.07 2008)

Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (Demaj, Violeta:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)

Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.

Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.

Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge,die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.

3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 19)

Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:

Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).

Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)

Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, von der UNMIK dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)

Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)

Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)

Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.

Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)

Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)

Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.

(OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006)

Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.

Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)

Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird).

(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)

Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffen mehr dokumentiert werden.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17)

Die Gemeinde Dragash/Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).

Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)

Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)

Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen.

(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)

Goraner, die während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren

Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam.

Männliche Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren (hier schwanken die Angaben, auf alle Fälle wurden Personen unter achtzehn Jahren lt. Auskunft nicht mobilisiert) wurden eingezogen und leisteten in der Region Dienst.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 56)

Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100% Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11)

Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte. aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 19.03.2008 an den UBAS zu Zahl 301.930)

Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.

Jener Personenkreis, welcher ein Verhalten setzte, welches in den Bereich Kriegsverbrechen, Plünderung, direkte Beteiligung bei der Vertreibung von Kosovo Albanern, etc. einzuordnen war, zog sich meist sofort mit den serbischen Kräften aus dem Kosovo nach Zentralserbien im Juni 1999 zurück.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 23.05.2007 an den UBAS zu Zahl 241.467)

Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seiten 57).

Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 12)

Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Dragash/Draga¿ sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Vebrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Greueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17)

Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren.

Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten.

In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus denen der Großteil gar nicht weggegangen war.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Nach wie vor leben in Dragash/Draga¿ Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert: Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete)

Auch Goraner, welche Geschäfte betreiben, waren mobilisiert und haben ihre Geschäftstätigkeit wieder voll aufgenommen.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragash/Draga¿ und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)

Feststellungen dieses Inhaltes - insbesondere hinsichtlich der Situation der Goraner im Kosovo - wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2008 persönlich ausgefolgt und in Folge seitens des Bundesasylamtes im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid getroffen.

Am 17.02.2008 verkündete der Kosovo - wie bereits oben erwähnt - seine Unabhängigkeit von Serbien. Seitens der Republik Österreich wurde die Republik Kosovo am 28.02.2008 völkerrechtlich anerkannt. Die Verfassung wurde am 15.Juni 2008 verabschiedet und trat am selben Tag in Kraft. Der Kosovo steht nach wie vor unter internationalem Protektorat. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem internationalen Beauftragten, den internationalen Organsiationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status-Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.

Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv.

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt, die Bevölkerung von Dragash und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.

So wurden seit dem Jahre 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr registriert. Selbst in den kritischen Phasen während des Krieges, im März 2004 und im Zuge der Statusverhandlungen gab es in der als besonders tolerant geltenden Region von Dragash keine Verfolgungen von Minderheiten. Die zitierten Berichte stellen auch klar, dass Goraner über Bewegungsfreiheit in der Region von Dragash besitzen und regelmäßig ungehindert zwischen dem Kosovo und Serbien pendeln können.

Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, insbesondere gab es seit 2004 keine Ausschreitungen oder Unruhen.

Wie sich aus den Länderberichten weiters ergibt, blieben auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 ethnisch motivierte Konflikte aus und nahmen viele Bewohner Goras an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragas teil.

Auch sind in all diesen zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kosovo Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Herkunft und der Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie den Umstand, dass diese bereits seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates im Bescheid vom 24.03.2005, GZ: 244.726/0-XI/33/03, rechtskräftig festgestellt wurden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Goraner angehört ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie sich auch aus den vorgelegten Dokumenten ergibt - in der Gemeinde Dragash geboren wurde.

Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den oben angeführten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo; den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge hatte der Beschwerdeführer am 01.01.1998 seinen Wohnsitz im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX XXXX in Österreich geehelicht hat, gründet sich auf die vorgelegte Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX vom Standesamt der Gemeinde XXXX. Dass deren Tochter XXXX am XXXX in Österreich geboren wurde gründet sich auf die im Asylverfahren der Tochter vorgelegte Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX vom Standesamtverband XXXX.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 römisch 40 in Österreich geehelicht hat, gründet sich auf die vorgelegte Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt der Gemeinde römisch 40 . Dass deren Tochter römisch 40 am römisch 40 in Österreich geboren wurde gründet sich auf die im Asylverfahren der Tochter vorgelegte Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 vom Standesamtverband römisch 40 .

Die Feststellung, dass die Umstände, aufgrund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, gründet sich auf die oben getroffenen Länderfeststellungen und den Umstand, dass nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Familie Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt wäre und die Sicherheitsbehörden im Kosovo - selbst wenn es zu einem solchen Übergriff kommen sollte - in der Lage wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Diesbezüglich wird auf die weiteren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I verwiesen.Die Feststellung, dass die Umstände, aufgrund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, gründet sich auf die oben getroffenen Länderfeststellungen und den Umstand, dass nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Familie Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt wäre und die Sicherheitsbehörden im Kosovo - selbst wenn es zu einem solchen Übergriff kommen sollte - in der Lage wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Diesbezüglich wird auf die weiteren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins verwiesen.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notwendigste Lebensgrundlage zur Verfügung stünde, basiert ebenfalls auf den getroffenen - insbesondere die Situation der Goraner betreffenden - Länderfeststellungen sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Haus über eine Wohnmöglichkeit verfügen würde - dies auch unter Berücksichtigung seiner Behauptung im Rahmen der Einvernahme vom 25.06.2008, dass sein Haus "zugesperrt und die Fenster mit Metallgittern zugemacht seien" - und dem jungen und gesunden Beschwerdeführer insbesondere auch zugemutet werden könnte, mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Weiters gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass ihre Eltern und zwei Schwestern sowie ihr Großvater und ein Onkel und eine Tante im Kosovo leben.

Die Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem Feststellungen des Bundesasylamtes decken, gründen sich auf die oben angeführten Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht.

Die vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegten und in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind nicht geeignet, die derzeitige Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo darzustellen und sind weiters nicht dazu geeignet, die schon seitens des Bundesasylamtes und des erkennenden Gerichtshofes angeführten zahlreichen aktuellen und von einander unabhängigen Quellen zu entkräften. Hinsichtlich der Sicherheitslage im Kosovo wird nochmals auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 11.02.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III. nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 11.02.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Ad I) Gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 - dem einzigen hier in Betracht kommenden Fall, da kein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 AsylG vorliegt und der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in einem anderen Staat hat ( Z 3) - ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art.1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Ad römisch eins) Gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 - dem einzigen hier in Betracht kommenden Fall, da kein Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG vorliegt und der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in einem anderen Staat hat ( Ziffer 3,) - ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Behörde einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und den Aufenthalt in Österreich - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Behörde einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und den Aufenthalt in Österreich - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Artikel 1 Abschnitt C der GFK sieht vor, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt

1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder

2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder

3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder

4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder

5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Feßl/ Holzschuster, "Asylgesetz 2005 Kommentar", Stand Juni 2006, Seite 263).Gemäß Artikel 11, Absatz 2, der Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann vergleiche Feßl/ Holzschuster, "Asylgesetz 2005 Kommentar", Stand Juni 2006, Seite 263).

Bei den Umständen im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Fluchtgründe betreffende, objektive Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. (vgl. VwGH vom 09.04.1997, Zl. 96/01/1022)Bei den Umständen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Fluchtgründe betreffende, objektive Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. vergleiche VwGH vom 09.04.1997, Zl. 96/01/1022)

Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kann eine derartige grundlegende Änderung nicht vor dem Verstreichen eines angemessenen Beobachtungszeitraumes angenommen werden (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0289; 23.03.2000, Zl. 99/20/0081).Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kann eine derartige grundlegende Änderung nicht vor dem Verstreichen eines angemessenen Beobachtungszeitraumes angenommen werden vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0289; 23.03.2000, Zl. 99/20/0081).

Ob eine ausreichende Änderung der Umstände vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Der Schutz muss wirksam und verfügbar sein, wobei eine reine physische Sicherheit für Leib und Leben nicht ausreicht. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Bewohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage (vgl. Feßl/ Holzschuster, "Asylgesetz 2005 Kommentar", Stand Juni 2006, Seite 264).Ob eine ausreichende Änderung der Umstände vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Der Schutz muss wirksam und verfügbar sein, wobei eine reine physische Sicherheit für Leib und Leben nicht ausreicht. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Bewohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage vergleiche Feßl/ Holzschuster, "Asylgesetz 2005 Kommentar", Stand Juni 2006, Seite 264).

Wie bereits oben erwähnt, kann aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Familie keinen Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt wäre. Die Sicherheitsbehörden im Kosovo wären - selbst wenn es zu einem solchen Übergriff kommen sollte - in der Lage, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren.

Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausführte, wurden dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.03.2005 insbesondere Länderberichte der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Mai 2004, das UNHCR Positionspapier von September 2004 sowie das SV-Gutachten von Prof. Heinischek vom 21.09.2004 zugrunde gelegt, welche von der Schutzbedürftigkeit von Angehörigen der Volksgruppe der Goraner nach den Unruhen im März 2004 sprechen.

Wie sich nunmehr aus den getroffenen aktuellen Länderfeststellungen ergibt, hat sich die Lage der Goraner seit der Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates nachhaltig verbessert. Insbesondere geht schon aus der UNHCR- Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom März 2005 hervor, dass Angehörigen der Volksgruppen der Ashkali, der Ägypter sowie der Bosnier und der Goraner insgesamt mit größerer Toleranz begegnet wird. In der UNHCR-Position von Juni 2006 werden diese - im Gegensatz zu Kosovo-Serben, Roma und Kosovo-Albanern in einer Minderheitensituation - nicht (mehr) zur Gruppe der Personen mit einem fortbestehenden Bedürfnis nach internationalem Schutz gezählt.

Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen, denen unbedenkliche, aktuelle und widerspruchsfreie Quellen zugrunde liegen, ist daher davon auszugehen, dass sich die Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, aufgrund derer dem Beschwerdeführer seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates Asyl gewährt wurde, grundlegend geändert haben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass es seit März 2004 zu keinen weiteren Unruhen oder Ausschreitungen im Kosovo gekommen ist; auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. In Hinblick darauf ist daher jedenfalls von einem angemessenen Beobachtungszeitraum im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen und erweist sich dieser nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes als ausreichend, um von einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der vormals gegebenen Situation sprechen zu können.

Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen weiters ergibt und bereits oben ausgeführt wurde, ist die Sicherheitslage für Goraner sowohl in der Gemeinde Dragash als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv.

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt, die Bevölkerung von Dragash und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.

Seit dem Jahre 2001 wurden keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr registriert. Selbst in den kritischen Phasen während des Krieges, im März 2004 und im Zuge der Statusverhandlungen gab es in der als besonders tolerant geltenden Region von Dragash keine Verfolgungen von Minderheiten.

Weiters kann aufgrund dieser objektiven Berichte davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Goraner aktuell auch im gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde Dragash gut integriert sind. Goraner machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus und sind auch in allen öffentlichen Institutionen entsprechend gleichberechtigt vertreten. So gibt es insbesondere auch eigene Parteien der Goraner, die deren Interessen politisch vertreten können. Weiters hat die Gemeinde Dragash im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Auch dieser Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Für die goranischen Mitbürger besteht in der Gemeinde Dragash weiters ein gleichberechtigter und auch faktisch ungehinderter Zugang zu den Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.

Auch ist den oben zitierten Feststellungen zufolge sowohl die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo (und somit auch der Region Gora) als auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln als gesichert anzusehen. Die Republik Kosovo verfügt zudem über ein Sozialhilfesystem, das geeignet ist, eine existentielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.

Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt C Z 5 der GFK kann der Beschwerdeführer daher nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt C Ziffer 5, der GFK kann der Beschwerdeführer daher nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Im Lichte dieser Erwägungen ist daher das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Umstände, welche zur Asylgewährung im Jahr 2005 geführt haben, dauerhaft nicht (mehr) bestehen und der Beschwerdeführer im Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist.

Dem Beschwerdevorbringen, dass im gegenständlichen Fall keine grundlegend und dauerhaft geänderten Umstände - und somit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - nicht vorliegen, kann daher in Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht gefolgt werden und ist insbesondere nochmals darauf hinzuweisen, dass auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 ethnisch motivierte Konflikte in der Gemeinde Dragash ausblieben; im Gegenteil nahmen, wie sich aus den vom Asylgerichtshof getroffenen Länderfeststellungen ergibt, viele Bewohner Goras an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten teil.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antrag der Schwester des Beschwerdeführers XXXX auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009 rechtskräftig abgewiesen wurde und XXXX in Folge am 22.05.2009 ihre freiwillige Heimkehr in den Kosovo erklärte, weshalb auch aus diesem Grund nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung - insbesondere auch unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass der Onkel des Beschwerdeführers im Jahre 2002 Opfer eines von Albanern verübten Überfalles wurde - in seinem Heimatstaat ausgesetzt ist.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antrag der Schwester des Beschwerdeführers römisch 40 auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009 rechtskräftig abgewiesen wurde und römisch 40 in Folge am 22.05.2009 ihre freiwillige Heimkehr in den Kosovo erklärte, weshalb auch aus diesem Grund nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung - insbesondere auch unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass der Onkel des Beschwerdeführers im Jahre 2002 Opfer eines von Albanern verübten Überfalles wurde - in seinem Heimatstaat ausgesetzt ist.

Auch wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2008 - nachdem ihm die nunmehr relevanten Länderfeststellungen seitens des Bundesasyalmtes vorgehalten wurden -, sein Lokal in XXXX sei von Albanern "genommen" und zerstört worden (dies hätten ihm seine Nachbarn gesagt) vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und in Hinblick auf die obigen Ausführungen, dass die Behörden im Kosovo gewillt und in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen auf seine Person zu schützen, nicht der Beurteilung des Asylgerichtshofes entgegensteht, dass die Umstände, welche zur Asylgewährung im Jahr 2005 geführt haben, dauerhaft nicht (mehr) bestehen und der Beschwerdeführer im Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist.Auch wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2008 - nachdem ihm die nunmehr relevanten Länderfeststellungen seitens des Bundesasyalmtes vorgehalten wurden -, sein Lokal in römisch 40 sei von Albanern "genommen" und zerstört worden (dies hätten ihm seine Nachbarn gesagt) vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und in Hinblick auf die obigen Ausführungen, dass die Behörden im Kosovo gewillt und in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen auf seine Person zu schützen, nicht der Beurteilung des Asylgerichtshofes entgegensteht, dass die Umstände, welche zur Asylgewährung im Jahr 2005 geführt haben, dauerhaft nicht (mehr) bestehen und der Beschwerdeführer im Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist.

Letztlich wird festgehalten, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch das Bundesasylamt innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung - diese erfolgte wie bereits oben erwähnt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.03.2005 - erfolgt ist, weshalb § 7 Abs. 2 AsylG 2005 hier nicht zur Anwendung kommt.Letztlich wird festgehalten, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das Bundesasylamt innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung - diese erfolgte wie bereits oben erwähnt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.03.2005 - erfolgt ist, weshalb Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 hier nicht zur Anwendung kommt.

Ad II) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Ad römisch zwei) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Familie keinen Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt wäre. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Familie keinen Übergriffen von asylrelevanter Intensität von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt wäre. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.

Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist solches nicht abzuleiten. Der Beschwerdeführer besitzt ein Haus im Kosovo, weshalb von einer Unterkunftsmöglichkeit der Familie des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann; dies selbst auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass sein Haus "zugesperrt und die Fenster mit Metallgittern zugemacht seien". Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nahe Angehörige seiner Ehefrau im Kosovo leben, weshalb mit einer Bewältigung der allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann. Festzuhalten ist zudem, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen ist und dem zugesonnen werden könnte, auch künftig durch Tätigkeiten dieser Art zur Sicherung seiner Existenzgrundlage beizutragen. Für den Beschwerdeführer bestünde außerdem die Möglichkeit nötigenfalls Unterstützung von seinen im Ausland lebenden Verwandten zu erhalten. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo in seiner Existenz bedroht wäre.Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist solches nicht abzuleiten. Der Beschwerdeführer besitzt ein Haus im Kosovo, weshalb von einer Unterkunftsmöglichkeit der Familie des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann; dies selbst auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass sein Haus "zugesperrt und die Fenster mit Metallgittern zugemacht seien". Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nahe Angehörige seiner Ehefrau im Kosovo leben, weshalb mit einer Bewältigung der allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann. Festzuhalten ist zudem, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen ist und dem zugesonnen werden könnte, auch künftig durch Tätigkeiten dieser Art zur Sicherung seiner Existenzgrundlage beizutragen. Für den Beschwerdeführer bestünde außerdem die Möglichkeit nötigenfalls Unterstützung von seinen im Ausland lebenden Verwandten zu erhalten. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo in seiner Existenz bedroht wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Ad III) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ad römisch drei) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer ist am 18.10.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.03.2005 Asyl gewährt, weshalb beim Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung in Österreich im Oktober 2003 - also seit fast sechs Jahren - ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt.

Seit der Asylgewährung im Jahre 2005 geht der unbescholtene Beschwerdeführer einer legalen Beschäftigung nach und bezieht ein regelmäßiges Einkommen; derzeit ist er in der Metzgerei XXXX in XXXX beschäftigt. Er ist in Österreich sozialversichert und verfügt über ausreichenden Wohnraum. Der Beschwerdeführer hat seinem Vorbringen zu Folge in Österreich Deutschkurse besucht und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse. Am 08.11.2005 wurde dem Beschwerdeführer von der BH XXXX ein Führerschein ausgestellt.Seit der Asylgewährung im Jahre 2005 geht der unbescholtene Beschwerdeführer einer legalen Beschäftigung nach und bezieht ein regelmäßiges Einkommen; derzeit ist er in der Metzgerei römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Er ist in Österreich sozialversichert und verfügt über ausreichenden Wohnraum. Der Beschwerdeführer hat seinem Vorbringen zu Folge in Österreich Deutschkurse besucht und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse. Am 08.11.2005 wurde dem Beschwerdeführer von der BH römisch 40 ein Führerschein ausgestellt.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind - abgesehen von der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet - im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Im Falle des Beschwerdeführers liegt daher seit seiner Asylantragstellung im Jahre 2003 ein rechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet vor, aus dem sich eine soziale und berufliche Verfestigung des Beschwerdeführers ableitet und liegt im gegenständlichen Fall eine gelungene Integration des Beschwerdeführers vor.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen, weshalb sich die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig erweist.Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen, weshalb sich die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig erweist.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubhaftmachung, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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