TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/21 A13 407613-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §31 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 31 heute
  2. AsylG 2005 § 31 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 31 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 31 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A13 407.613-1/2009/9E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX in Libyen, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2007 (richtig: 2009), Zl. 09 07.303-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 in Libyen, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2007 (richtig: 2009), Zl. 09 07.303-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 03.07.2007 (richtig: 2009), Zl. 09 07.303-EAST Flughafen, hat das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2009 gem. § 33 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten somit nicht zuerkannt bzw. in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen abgewiesen.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 03.07.2007 (richtig: 2009), Zl. 09 07.303-EAST Flughafen, hat das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2009 gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten somit nicht zuerkannt bzw. in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen abgewiesen.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 06.07.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 06.07.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist der palästinensischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben zugehörig. Er ist am XXXX in XXXX bei Tripolis/Libyen geboren und staatenlos, wobei er bis März 2006 in Libyen lebte bzw. bis zu seiner Einreise nach Österreich für ca. drei Jahre in China aufhältig war.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist der palästinensischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben zugehörig. Er ist am römisch 40 in römisch 40 bei Tripolis/Libyen geboren und staatenlos, wobei er bis März 2006 in Libyen lebte bzw. bis zu seiner Einreise nach Österreich für ca. drei Jahre in China aufhältig war.

Er landete am 21.06.2009 mittels Flugzeug am Flughafen Wien/Schwechat und stellte am selben Tag am Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Libyen gelitten hätte und unterdrückt worden wäre. Zudem hätte er niemanden mehr in Libyen und wisse auch nicht, was er dort machen solle.

II.1.1.4. Der Beschwerdeführer brachte im Laufe seines Verfahrens folgende Urkunden (jeweils in Kopie) in Vorlage:römisch zwei.1.1.4. Der Beschwerdeführer brachte im Laufe seines Verfahrens folgende Urkunden (jeweils in Kopie) in Vorlage:

Mehrere Seiten eines ägyptischen Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge, Nr. XXXX, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers und ausgestellt von der ägyptischen Vertretung in Tripolis (gültig bis XXXX),Mehrere Seiten eines ägyptischen Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge, Nr. römisch 40 , lautend auf den Namen des Beschwerdeführers und ausgestellt von der ägyptischen Vertretung in Tripolis (gültig bis römisch 40 ),

mehrere Seiten eines ägyptischen Reisedokuments, XXXX, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers und ausgestellt von der ägyptischen Vertretung in Peking (gültig bis XXXX),mehrere Seiten eines ägyptischen Reisedokuments, römisch 40 , lautend auf den Namen des Beschwerdeführers und ausgestellt von der ägyptischen Vertretung in Peking (gültig bis römisch 40 ),

Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom XXXX, ausgestellt vom Büro des zivilen Registers, Außenstelle XXXX,Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom römisch 40 , ausgestellt vom Büro des zivilen Registers, Außenstelle römisch 40 ,

Abschlusszeugnis des Institutes für Verwaltungs- und Finanzwissenschaften und Computer vom XXXX,Abschlusszeugnis des Institutes für Verwaltungs- und Finanzwissenschaften und Computer vom römisch 40 ,

Abschlussbestätigung des obgenannten Institutes vom XXXX,Abschlussbestätigung des obgenannten Institutes vom römisch 40 ,

Sterbeurkunde der am XXXX verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers,Sterbeurkunde der am römisch 40 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers,

Sterbeurkunde des am XXXX verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers,Sterbeurkunde des am römisch 40 verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers,

ein Bestätigungsschreiben der palästinensischen Vertretung in Tripolis vom XXXX, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX in China eingereist ist,ein Bestätigungsschreiben der palästinensischen Vertretung in Tripolis vom römisch 40 , aus welchem unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in China eingereist ist,

ein chinesisches "registration certificate",

eine chinesische "working card",

Beleg einer Wechselstube vom Flughafen Peking vom XXXX den Beschwerdeführer betreffend,Beleg einer Wechselstube vom Flughafen Peking vom römisch 40 den Beschwerdeführer betreffend,

Beleg einer Wechselstube vom Flughafen Peking XXXX betreffend sowieBeleg einer Wechselstube vom Flughafen Peking römisch 40 betreffend sowie

einen alten Reisepass des Beschwerdeführers.

II.1.2. Mittels Telefax vom 01.07.2009 teilte das Bundesasylamt, EAST-Flughafen, dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) mit, dass beabsichtigt wäre, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren gem. § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG abzuweisen, weshalb die Erstbehörde um Erteilung der Zustimmung im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG 2005 ersuche (Flughafenverfahren).römisch zwei.1.2. Mittels Telefax vom 01.07.2009 teilte das Bundesasylamt, EAST-Flughafen, dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) mit, dass beabsichtigt wäre, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abzuweisen, weshalb die Erstbehörde um Erteilung der Zustimmung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 ersuche (Flughafenverfahren).

UNHCR erteilte mittels Telefax vom 03.07.2009 im Hinblick auf das Telefax der Erstbehörde vom 01.07.2009 seine Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 AsylG 2005, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.UNHCR erteilte mittels Telefax vom 03.07.2009 im Hinblick auf das Telefax der Erstbehörde vom 01.07.2009 seine Zustimmung gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

II.1.3. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 03.07.2007 (richtig: 2009), Zl. 09 07.303-EAST Flughafen, in Spruchpunkt I. gem. § 33 Abs.1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu.römisch zwei.1.3. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 03.07.2007 (richtig: 2009), Zl. 09 07.303-EAST Flughafen, in Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu.

Hiebei stellte die belangte Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Internetcafes in Tripolis im Zeitraum 2005/2006 und seinem letztlich daraus resultierenden Entschluss, aufgrund der allgemeinen Benachteiligung der staatenlosen Palästinenser gegenüber libyschen Staatsbürgern, sein Glück in China zu versuchen, glaubwürdig wären.Hiebei stellte die belangte Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Internetcafes in Tripolis im Zeitraum 2005 aus 2006, und seinem letztlich daraus resultierenden Entschluss, aufgrund der allgemeinen Benachteiligung der staatenlosen Palästinenser gegenüber libyschen Staatsbürgern, sein Glück in China zu versuchen, glaubwürdig wären.

Der Beschwerdeführer hätte jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht und gebiete die Ziffer 3 von § 33 Abs. 1 AsylG, einen Antrag auf internationalen Schutz in der EAST Flughafen abzuweisen, wenn der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat, was im gegenständlichen Fall gegeben wäre. Zudem hätte UNHCR seine Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen, erteilt, zumal das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.Der Beschwerdeführer hätte jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht und gebiete die Ziffer 3 von Paragraph 33, Absatz eins, AsylG, einen Antrag auf internationalen Schutz in der EAST Flughafen abzuweisen, wenn der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat, was im gegenständlichen Fall gegeben wäre. Zudem hätte UNHCR seine Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt, zumal das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und somit staatenlos wäre. Der Beschwerdeführer hätte den Großteil seines Lebens in Tripolis verbracht und - obwohl er in Libyen über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügt hätte - wäre sein dortiger Aufenthalt als staatenloser Palästinenser geduldet gewesen. Somit wäre Libyen der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers.

Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde an, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde an, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

II.1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 03.07.2007 (gemeint: 2009), Zl. 09 07.303-EAST Flughafen, das am 06.07.2009 mittels Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde.römisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 03.07.2007 (gemeint: 2009), Zl. 09 07.303-EAST Flughafen, das am 06.07.2009 mittels Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde.

Darin machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass es sich im Flughafenverfahren nach dem AsylG 2005 um ein dem Sonderverfahren des § 6 AsylG 2003 nachempfundenes abgekürztes Verfahren handle, wobei ein erhöhter Rechtsschutz und damit strenger Prüfungsmaßstab zum Tragen käme.Darin machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass es sich im Flughafenverfahren nach dem AsylG 2005 um ein dem Sonderverfahren des Paragraph 6, AsylG 2003 nachempfundenes abgekürztes Verfahren handle, wobei ein erhöhter Rechtsschutz und damit strenger Prüfungsmaßstab zum Tragen käme.

Entgegen der Ansicht der Erstbehörde wäre der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK und wären die in seinem Vorbringen angeführten Vorfälle als Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 der StatusRL zu qualifizieren, womit die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 Z 3 nicht erfüllt wären.Entgegen der Ansicht der Erstbehörde wäre der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK und wären die in seinem Vorbringen angeführten Vorfälle als Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, der StatusRL zu qualifizieren, womit die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfüllt wären.

Zudem beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die Aufhebung der Sicherung der Zurückweisung bzw. die Gestattung der Einreise gem. § 31 Abs. 2 AsylG, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen zuzuerkennen.Zudem beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die Aufhebung der Sicherung der Zurückweisung bzw. die Gestattung der Einreise gem. Paragraph 31, Absatz 2, AsylG, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen zuzuerkennen.

In einem der Beschwerde angefügtem handschriftlichen Schreiben wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen in detaillierter Weise sein bereits in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getätigtes Vorbringen, wobei er ausführlich auf sein persönliches Schicksal als Staatenloser bzw. Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe eingeht.

In der Schule hätte der Beschwerdeführer als Vorzugsschüler nie die "erste Stufe" bekommen, da diese für die Söhne des Landes Libyen reserviert wäre. Zudem wäre es den palästinensischen Staatsangehörigen nicht möglich gewesen, eigenes Eigentum zu erwerben und hätten sie immer nur als Mieter wohnen können.

Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er enttäuscht wäre vom Leben und darum bitte, dass in gerechter Weise seine Aussagen überprüft würden.

II.1.5. Laut Meldung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 08.07.2009 wurde im Zuge des Kontrollganges im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat festgestellt, dass der Beschwerdeführer unerlaubt aus dem Sondertransit geflüchtet und somit illegal in das Bundesgebiet eingereist wäre.römisch zwei.1.5. Laut Meldung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 08.07.2009 wurde im Zuge des Kontrollganges im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat festgestellt, dass der Beschwerdeführer unerlaubt aus dem Sondertransit geflüchtet und somit illegal in das Bundesgebiet eingereist wäre.

II.1.6. Das gegenständliche Verfahren wurde am 13.07.2009 gem. §§ 24 Abs. 1 Z 1 iVm 24 Abs. 2 iVm 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt.römisch zwei.1.6. Das gegenständliche Verfahren wurde am 13.07.2009 gem. Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 24 Absatz 2, in Verbindung mit 75 Absatz eins, AsylG 2005 eingestellt.

II.1.7. Laut Schreiben des Vereins "Flüchtlingsprojekt Ute Bock" vom 22.07.2009 wäre der Beschwerdeführer Klient des genannten Vereins und postalisch unter der Vereinsadresse in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, erreichbar.römisch zwei.1.7. Laut Schreiben des Vereins "Flüchtlingsprojekt Ute Bock" vom 22.07.2009 wäre der Beschwerdeführer Klient des genannten Vereins und postalisch unter der Vereinsadresse in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, erreichbar.

II.1.8. Laut Telefax des "Swedish Migration Board" vom 20.08.2009 hat der Beschwerdeführer am 27.07.2009 in Schweden einen Asylantrag gestellt, wobei die Rücknahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c oder e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), erbeten wird.römisch zwei.1.8. Laut Telefax des "Swedish Migration Board" vom 20.08.2009 hat der Beschwerdeführer am 27.07.2009 in Schweden einen Asylantrag gestellt, wobei die Rücknahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, oder e der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), erbeten wird.

Mit Telefax vom 21.08.2009 an das "Swedish Migration Board" stimmte das österreichische Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, zu Zahl 268696/2-BAA/09, der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Österreich zur Prüfung seines Asylantrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu.Mit Telefax vom 21.08.2009 an das "Swedish Migration Board" stimmte das österreichische Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, zu Zahl 268696/2-BAA/09, der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Österreich zur Prüfung seines Asylantrages gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu.

II.1.9. Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2009 nach Österreich überstellt und im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, in Schubhaft genommen.römisch zwei.1.9. Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2009 nach Österreich überstellt und im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, in Schubhaft genommen.

II.1.10. Gegenständliches Verfahren wurde dem erkennenden Senat am 30.11.2009 neuerlich zugeteilt und wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 18.12.2009 fortgesetzt.römisch zwei.1.10. Gegenständliches Verfahren wurde dem erkennenden Senat am 30.11.2009 neuerlich zugeteilt und wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 18.12.2009 fortgesetzt.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 5 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall ist das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flughafen Wien Schwechat geführt, der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß der einschlägigen Bestimmungen der §§ 31ff AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden (Flughafenverfahren).Im vorliegenden Fall ist das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flughafen Wien Schwechat geführt, der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 31 f, f, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden (Flughafenverfahren).

Unter Verweis auf den Schriftverkehr zwischen der schwedischen Dublinbehörde und dem Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung (Zustimmungserklärung Österreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers), hat sich Österreich bereit erklärt, auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit.c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), den Beschwerdeführer nach Österreich rückzuübernehmen.Unter Verweis auf den Schriftverkehr zwischen der schwedischen Dublinbehörde und dem Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung (Zustimmungserklärung Österreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers), hat sich Österreich bereit erklärt, auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), den Beschwerdeführer nach Österreich rückzuübernehmen.

Durch die Gestattung der Einreise - der Beschwerdeführer befindet sich seit der Rückübernahme aus Schweden im Polizeianhaltezentrum Wien in Schubhaft - ist der Anwendung der einschlägigen Normen des Flughafenverfahrens die Grundlage entzogen, sodass der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 1 AsylG nunmehr einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen sein wird und das Verfahren zuzulassen ist.Durch die Gestattung der Einreise - der Beschwerdeführer befindet sich seit der Rückübernahme aus Schweden im Polizeianhaltezentrum Wien in Schubhaft - ist der Anwendung der einschlägigen Normen des Flughafenverfahrens die Grundlage entzogen, sodass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG nunmehr einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen sein wird und das Verfahren zuzulassen ist.

Eine andere Auslegung ist schon deshalb nicht geboten, da im Flughafenverfahren keine Ausweisung ausgesprochen wird (der Fremde hat Österreich rechtlich noch nicht betreten) und nach der negativen Entscheidung die Zurückweisung effektuiert werden kann. Im gegenständlichen Bescheid ist somit der Ausspruch der Ausweisung unterblieben, welcher jedoch nunmehr aufgrund des geänderten Sachverhaltes (Gestattung der Einreise) - der Beschwerdeführer befindet sich im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel - notwendig ist, um den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet transferieren zu können.

Es war daher insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Flughafenverfahren, Schubhaft

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten