Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
S13 410597-1/2009/3E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, Beschwerde erhoben durch: Rechtsanwalt Dr. POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, FZ 09 08.515-EAST- Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, Beschwerde erhoben durch: Rechtsanwalt Dr. POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, FZ 09 08.515-EAST- Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 09.07.2009 illegal in Österreich ein und wurde festgenommen. Bei der Einvernahme vor der Polizei gab der Beschwerdeführer an, XXXX geboren zu sein (AS 7, 29).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 09.07.2009 illegal in Österreich ein und wurde festgenommen. Bei der Einvernahme vor der Polizei gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 geboren zu sein (AS 7, 29).
Am 17.07.2009 stellte er beim Bezirkspolizeikommando Spittal/Drau einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 7) und es erfolgte sogleich eine Erstbefragung unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Ein Rechtsberater war nicht anwesend (AS 53)..
Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er ca. XXXX geboren und ledig sei. Er habe zwei Jahre die Volksschule besucht habe, könne aber nicht lesen und schreiben. Er gab an, er wolle zu seinem älteren Bruder, der in Österreich als anerkannter Konventionsflüchtling lebe.Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er ca. römisch 40 geboren und ledig sei. Er habe zwei Jahre die Volksschule besucht habe, könne aber nicht lesen und schreiben. Er gab an, er wolle zu seinem älteren Bruder, der in Österreich als anerkannter Konventionsflüchtling lebe.
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2009 in Griechenland erkennungsdienstliche behandelt worden war (AS 47).
Am 23.07.2009 wurde der Beschwerdeführer ohne vorherige Rechtsberatung unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Dari vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, einen "Flüchtlingsberater, Rechtsberater, Vertreter oder (eine) Vertrauensperson" beizuziehen. Ein Rechtsberater war jedoch nicht anwesend (AS 68).
Der Beschwerdeführer gab erneut an, zu seinem in Österreich lebenden älteren Bruder zu wollen, zu seinem Geburtsdatum wurde er nicht befragt und machte dazu auch keine Angaben.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt in einem an den Beschwerdeführer selbst gerichteten Schreiben gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß "§§4, 5 AsylG 2005 und 68 Abs. 1 AVG" zurückzuweisen (AS 79).Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt in einem an den Beschwerdeführer selbst gerichteten Schreiben gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß "§§4, 5 AsylG 2005 und 68 Absatz eins, AVG" zurückzuweisen (AS 79).
Im Betreff wird als Geburtsdatum XXXX angegeben und das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.Im Betreff wird als Geburtsdatum römisch 40 angegeben und das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 24.07.2009 ersuchte das Bundesasylamt intern um Speicherung verschiedener Daten des Beschwerdeführers, darunter seines Geburtsdatums, dass mit XXXX angegeben wurde und der Familienstand "verheiratet" (AS 83).Mit Schreiben vom 24.07.2009 ersuchte das Bundesasylamt intern um Speicherung verschiedener Daten des Beschwerdeführers, darunter seines Geburtsdatums, dass mit römisch 40 angegeben wurde und der Familienstand "verheiratet" (AS 83).
Am 27.07.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 89).Am 27.07.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 89).
Dabei wurden das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX und der Familienstand mit "ledig" angegeben.Dabei wurden das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 und der Familienstand mit "ledig" angegeben.
Mit Schreiben vom 27.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit 27.07.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 103).Mit Schreiben vom 27.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit 27.07.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 103).
Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 29.07.2009 persönlich ausgehändigt.
Am 09.11.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. An der Einvernahme nahmen eine Dolmetscherin für die Sprache Dari, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache bezeichnete. An der Einvernahme nahm weiters Mag. RIEDL als Rechtsberater teil, der zuvor eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers durchgeführt hatte.
Der Beschwerdeführer gab erneut an, zu seinem in Österreich lebenden älteren Bruder zu wollen, zu seinem Geburtsdatum wurde er nicht befragt und machte dazu auch keine Angaben.
Mit Schreiben vom 02.10.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Art. 18 Abs. 7" Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei (AS 143).Mit Schreiben vom 02.10.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei (AS 143).
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom26.11.2009, FZ 0908.515 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.) (AS 137)Mit Bescheid vom26.11.2009, FZ 0908.515 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.) (AS 137)
Der Bescheid erging an den Beschwerdeführer selbst, im Kopf wird als Geburtsdatum "XXXX alias XXXX" angeben, in der Begründung hingegen nur darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, am XXXX geboren zu sein. Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer gegenüber darauf verwiesen, dass am 09.11.2009 eine niederschriftliche Einvernahme "im Beisein Ihres gesetzlichen Vertreters" erfolgt sei. Zur Person wird lediglich festgestellt, dass die Identität mangels Dokumenten nicht feststehe.Der Bescheid erging an den Beschwerdeführer selbst, im Kopf wird als Geburtsdatum "XXXX alias XXXX" angeben, in der Begründung hingegen nur darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, am römisch 40 geboren zu sein. Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer gegenüber darauf verwiesen, dass am 09.11.2009 eine niederschriftliche Einvernahme "im Beisein Ihres gesetzlichen Vertreters" erfolgt sei. Zur Person wird lediglich festgestellt, dass die Identität mangels Dokumenten nicht feststehe.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2009 persönlich ausgehändigt (AS 137) und dem mittlerweile mit Vollmacht vom 17.08.2009 beauftragten rechtsfreundlichen Vertreter mit e-mail vom selben Tag zur Kenntnis gebracht.
Beschwerde
Gegen diesen Bescheid legte der rechtsfreundliche Vertreter, am 12.06.2009 im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde ein (AS 239).
In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, die Regelvermutung des § 5 AsylG, wonach Griechenland als Mitgliedsstaat der Dublin II-VO als sicher anzusehen sei, sei auf Grund zahlreicher Belege über die menschenrechtswidrige Behandlung von Flüchtlingen widerlegt und eine Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde seine Rechte aus Art. 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Es sei daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuwenden und das Verfahren in Österreich zuzulassen.In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, die Regelvermutung des Paragraph 5, AsylG, wonach Griechenland als Mitgliedsstaat der Dublin II-VO als sicher anzusehen sei, sei auf Grund zahlreicher Belege über die menschenrechtswidrige Behandlung von Flüchtlingen widerlegt und eine Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde seine Rechte aus Artikel 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Es sei daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO anzuwenden und das Verfahren in Österreich zuzulassen.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 21.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 02.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 02.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 16 AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich. Volle Handlungsfähigkeit tritt gemäß § 21 Abs. 2 ABGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Gesetzlicher Stellvertreter von Minderjährigen im Asylverfahren ist ein Elternteil. Im Falle Minderjähriger, deren Interessen nicht von einem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Stellung des Asylantrages als gesetzlichen Stellvertreter.Gemäß Paragraph 16, AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich. Volle Handlungsfähigkeit tritt gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ABGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Gesetzlicher Stellvertreter von Minderjährigen im Asylverfahren ist ein Elternteil. Im Falle Minderjähriger, deren Interessen nicht von einem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Stellung des Asylantrages als gesetzlichen Stellvertreter.
Gemäß § 19 AsylG muss ein Fremder nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz oder im Zulassungsverfahren einer Erstbefragung unterzogen werden und im Zulassungsverfahren grundsätzlich zumindest einmal vom Bundesasylamt einvernommen werden. Minderjährige dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Stellvertreters einvernommen werden.Gemäß Paragraph 19, AsylG muss ein Fremder nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz oder im Zulassungsverfahren einer Erstbefragung unterzogen werden und im Zulassungsverfahren grundsätzlich zumindest einmal vom Bundesasylamt einvernommen werden. Minderjährige dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Stellvertreters einvernommen werden.
Unzulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist unzulässig, da nicht erwiesen ist, dass der angefochtene Bescheid wirksam zugestellt wurde.
Dem Asylgerichtshof erscheint es nämlich nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig war, da dem angefochtenen Bescheid nämlich keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt offenbar meint - XXXX und nicht - wie vom Beschwerdeführer angegeben - XXXX geboren wurde. Es ist dem Akt des Bundesasylamt in keiner Weise zu entnehmen, wieso die Behörde vom Zeitpunkt der ersten Einvernahme an offenbar vom Geburtsjahr XXXX ausgeht, ohne dass es dafür anhand der Angaben der Beschwerdeführers zu seiner Person, zu seiner Schulbildung oder gar der Einvernahme des in Österreich lebenden älteren Bruders als Zeugen irgendwelche Anhaltspunkte gegeben hat.Dem Asylgerichtshof erscheint es nämlich nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig war, da dem angefochtenen Bescheid nämlich keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt offenbar meint - römisch 40 und nicht - wie vom Beschwerdeführer angegeben - römisch 40 geboren wurde. Es ist dem Akt des Bundesasylamt in keiner Weise zu entnehmen, wieso die Behörde vom Zeitpunkt der ersten Einvernahme an offenbar vom Geburtsjahr römisch 40 ausgeht, ohne dass es dafür anhand der Angaben der Beschwerdeführers zu seiner Person, zu seiner Schulbildung oder gar der Einvernahme des in Österreich lebenden älteren Bruders als Zeugen irgendwelche Anhaltspunkte gegeben hat.
Im weiteren Verlauf des administrativen Verfahrens geht das Bundesasylamt dann wieder teilweise vom Geburtsdatum XXXX aus (Datenerfassung und zweite Einvernahme unter Beteiligung eines Rechtsberaters), teilweise vom Geburtsdatum XXXX (Zustellungen sämtlich an den Beschwerdeführer selbst), um dann schließlich im angefochtenen Bescheid-Kopf beide Geburtsdaten anzugeben, aber in der Begründung vom Geburtsdatum XXXX auszugehen. Danach wird in der Begründung von der Einvernahme unter Beteiligung des "gesetzlichen Stellvertreters" (Rechtsberater) des Beschwerdeführers gesprochen, aber der angefochtene Bescheid diesem gesetzlichen Stellvertreter dennoch nicht zuzustellen.Im weiteren Verlauf des administrativen Verfahrens geht das Bundesasylamt dann wieder teilweise vom Geburtsdatum römisch 40 aus (Datenerfassung und zweite Einvernahme unter Beteiligung eines Rechtsberaters), teilweise vom Geburtsdatum römisch 40 (Zustellungen sämtlich an den Beschwerdeführer selbst), um dann schließlich im angefochtenen Bescheid-Kopf beide Geburtsdaten anzugeben, aber in der Begründung vom Geburtsdatum römisch 40 auszugehen. Danach wird in der Begründung von der Einvernahme unter Beteiligung des "gesetzlichen Stellvertreters" (Rechtsberater) des Beschwerdeführers gesprochen, aber der angefochtene Bescheid diesem gesetzlichen Stellvertreter dennoch nicht zuzustellen.
Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass es durchaus möglich ist, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, und (abgesehen von entsprechenden Verfahrensmängeln) somit nicht gesichert ist, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer überhaupt wirksam zugestellt und dadurch erst erlassen wurde.
Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit nach § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG unzulässig.Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG unzulässig.
Schlagworte
Altersfeststellung, Minderjährigkeit, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
22.01.2010