TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/23 S16 301146-5/2009

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Veröffentlicht am 23.12.2009
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Spruch

S16 301.146-5/2009-4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, FZ. 06 13.326-BAW, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, FZ. 06 13.326-BAW, zu Recht erkannt.

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Georgien, reist am 16.03.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

4. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

5. Mit Bescheid des UBAS vom 03.05.2006 wurde die Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 5, 10 AsylG abgewiesen.5. Mit Bescheid des UBAS vom 03.05.2006 wurde die Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 5, 10, AsylG abgewiesen.

6. Gegen diesen Bescheid des UBAS wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 04.11.2009, ZL. 2008/23/1047-10 als unbegründet abgelehnt.

7. Am 18.05.2006 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher vom Bundesasylamt abermals mit Bescheid vom 31.05.2006 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.7. Am 18.05.2006 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher vom Bundesasylamt abermals mit Bescheid vom 31.05.2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

8. Gegen diese Bescheide wurde abermals fristgerecht Beschwerde erhoben.

9. Mit Bescheid des UBAS vom 16.08.2006 wurde die Berufung gegen diesen Bescheid abermals gemäß § 5, 10 AsylG abgewiesen.9. Mit Bescheid des UBAS vom 16.08.2006 wurde die Berufung gegen diesen Bescheid abermals gemäß Paragraph 5, 10, AsylG abgewiesen.

10. Schließlich brachte der Beschwerdeführer am 09.12.2006 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

11. Gemäß einer gutachterlichen Stellungnahme von XXXX im Zulassungsverfahren vom 05.07.2007 zufolge (As. 331 bis 343 im Akt des BAA) bestehe beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, welche ihn hindere seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen und welche auch die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeuten würde. Suizid sei als Affekthandlung möglich. Die Gutachterin hält insbesondere fest, dass im Falle einer Überstellung die reale Gefahr bestünde, dass der Antragsteller aufgrund dieser psychischen Störung in lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Als therapeutische und medizinische Maßnahmen wurden Kontrollen bei einem Psychiater sowie eine medikamentöse Therapie als notwendige Behandlung indiziert.11. Gemäß einer gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 im Zulassungsverfahren vom 05.07.2007 zufolge (As. 331 bis 343 im Akt des BAA) bestehe beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, welche ihn hindere seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen und welche auch die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeuten würde. Suizid sei als Affekthandlung möglich. Die Gutachterin hält insbesondere fest, dass im Falle einer Überstellung die reale Gefahr bestünde, dass der Antragsteller aufgrund dieser psychischen Störung in lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Als therapeutische und medizinische Maßnahmen wurden Kontrollen bei einem Psychiater sowie eine medikamentöse Therapie als notwendige Behandlung indiziert.

11. Gemäß einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 18.02.2008 (ebenfalls von XXXX) zufolge (As. 383 bis 391 im Akt des BAA) bestehe nun beim Beschwerdeführer zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, jedoch hindere diese den Antragsteller nicht seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen und würde diese auch nicht die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeuten würde. Die Gutachterin hält fest, dass im Falle einer Überstellung nicht die reale Gefahr bestünde, dass der Antragsteller aufgrund dieser psychischen Störung in lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere.11. Gemäß einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 18.02.2008 (ebenfalls von römisch 40 ) zufolge (As. 383 bis 391 im Akt des BAA) bestehe nun beim Beschwerdeführer zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, jedoch hindere diese den Antragsteller nicht seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen und würde diese auch nicht die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeuten würde. Die Gutachterin hält fest, dass im Falle einer Überstellung nicht die reale Gefahr bestünde, dass der Antragsteller aufgrund dieser psychischen Störung in lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere.

12. Das Bundesasylamt hat das Verfahren am 22.12.2008 mit der Begründung zugelassen, dass aufgrund der Anträge des Rechtsberaters und des Vertreters, sowie der Notwendigkeit im gegenständlichen Verfahren diverse Widersprüchlichkeiten in den Gutachten abzuklären seien. Eine diesbzlg. Abklärung der widersprüchlichen Gutachten hat das Bundesasylamt aber nicht vorgenommen.

13. Die Gattin des Beschwerdeführers sowie seine minderjährige Tochter sind am 20.08.2009 illegal nach Österreich gereist und haben am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz beantragt. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.11.2009 wurden deren Anträge auf internationalen Schutz vom 20.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.13. Die Gattin des Beschwerdeführers sowie seine minderjährige Tochter sind am 20.08.2009 illegal nach Österreich gereist und haben am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz beantragt. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.11.2009 wurden deren Anträge auf internationalen Schutz vom 20.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.11.2009 die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Absatz 1 Asylgesetz mit folgender Begründung zuerkannt:Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.11.2009 die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz 1 Asylgesetz mit folgender Begründung zuerkannt:

"Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage ergibt sich, dass der Ehemann sowie Vater der Beschwerdeführerin nunmehr seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und derzeit ein Verfahren nach § 68 AVG und § 10 AsylG anhängig ist. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann eine Entscheidung, ob die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK zulässig ist, erst getroffen werden, wenn der Ausgang des Verfahrens betreffend ihren Ehemann bzw. Vater - bei dem in seinen Vorverfahren im Übrigen eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß der Dublin II-VO festgestellt wurde - feststeht. Derzeit kann sohin nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt."Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage ergibt sich, dass der Ehemann sowie Vater der Beschwerdeführerin nunmehr seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und derzeit ein Verfahren nach Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG anhängig ist. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann eine Entscheidung, ob die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, erst getroffen werden, wenn der Ausgang des Verfahrens betreffend ihren Ehemann bzw. Vater - bei dem in seinen Vorverfahren im Übrigen eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß der Dublin II-VO festgestellt wurde - feststeht. Derzeit kann sohin nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen im vorliegenden Fall nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach Kenntnis des Verfahrensausgangs betreffend den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerin über sämtliche anhängigen Beschwerden der Kernfamilie der Beschwerdeführerin gemeinsam entscheiden."

14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2009, FZ. 06 13.326-BAW, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.12.2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Slowakei verfügt.14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2009, FZ. 06 13.326-BAW, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.12.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Slowakei verfügt.

15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

16. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 03.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

17. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.17. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG BGBL. I Nr. 100/2005 idF 29/2009) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 29 aus 2009,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2. Zu einzelnen Bestimmungen des AVG

2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der erkennende Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der erkennende Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

2.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:

"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3. Zu den Entscheidungsgründen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass entschiedene Sache vorliegt sowie eine Zuständigkeit der Slowakei gegeben ist. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit der Slowakei auf und erklärte sich die Slowakei mit Schreiben vom 03.04.2006 zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bereit. Auch die Vergleichsentscheidungen, nämlich die Erkenntnisse des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2006 sowie vom 16.08.2006 sind in Rechtskraft erwachsen.3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass entschiedene Sache vorliegt sowie eine Zuständigkeit der Slowakei gegeben ist. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit der Slowakei auf und erklärte sich die Slowakei mit Schreiben vom 03.04.2006 zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bereit. Auch die Vergleichsentscheidungen, nämlich die Erkenntnisse des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2006 sowie vom 16.08.2006 sind in Rechtskraft erwachsen.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung ist somit gegeben.

3.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

3.2.1. Das Bundesasylamt hat das Verfahren am 22.12.2008 mit der Begründung zugelassen, dass aufgrund der Anträge des Rechtsberaters und des Vertreters, sowie der Notwendigkeit im gegenständlichen Verfahren diverse Widersprüchlichkeiten in den Gutachten abzuklären seien. Eine diesbzlg. Abklärung der widersprüchlichen Gutachten hat das Bundesasylamt aber nicht vorgenommen. Die gutachterliche Stellungnahme vom 05.07.2007 steht in groben Widerspruch zu jener vom 18.02.2008 und wäre es daher aus Sicht des Asylgerichtshofes erforderlich gewesen, ein abschließendes Gutachten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und insbesondere seiner Überstellungsfähigkeit einzuholen; dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass auch seitens der Erstbehörde das entscheidungswesentliche Gutachten vom 18.02.2008 als widersprüchlich qualifiziert wurde, worauf sich auch ausdrücklich die Verfahrenszulassung begründet. Das Bundesasylamt hielt es daher offensichtlich für erforderlich "diverse Widersprüchlichkeiten in den Gutachten abzuklären" was im weiteren Verfahren aber nicht erfolgt ist. Die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid hiezu sind aus Sicht der erkennenden Richterin nicht geeignet, die Widersprüche in den Gutachten auszuräumen und eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers per se als gegeben erscheinen zu lassen.

Die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie zur Frage der Überstellungsfähigkeit und eine nachfolgende erweiterte Einvernahme des Beschwerde-führers hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) erscheint daher zwingend angezeigt. .

Im fortgesetzten Verfahren werden daher zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt geeignete Erhebungen durchzuführen sein.

3.2.2. Die Gattin des Beschwerdeführers sowie seine minderjährige Tochter sind am 20.08.2009 illegal nach Österreich gereist und haben am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz beantragt. Unter anderem wurde von der Ehegattin vorgebracht, dass sich ihr Ehemann, mit dem sie ein gemeinsames Kind habe, seit 15.03.2006 in Österreich befinde und sein Asylverfahren noch offen sei. Sie wolle mit ihrem Ehemann, der schwer krank sei, zusammen sein und sei der Meinung, die Ausweisung ihrer Person nach Polen stelle einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar und verstoße sohin gegen Art. 8 EMRK.3.2.2. Die Gattin des Beschwerdeführers sowie seine minderjährige Tochter sind am 20.08.2009 illegal nach Österreich gereist und haben am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz beantragt. Unter anderem wurde von der Ehegattin vorgebracht, dass sich ihr Ehemann, mit dem sie ein gemeinsames Kind habe, seit 15.03.2006 in Österreich befinde und sein Asylverfahren noch offen sei. Sie wolle mit ihrem Ehemann, der schwer krank sei, zusammen sein und sei der Meinung, die Ausweisung ihrer Person nach Polen stelle einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar und verstoße sohin gegen Artikel 8, EMRK.

Die Erstbehörde hat es gänzlich unterlassen die Ehegattin des Beschwerdeführers einer Befragung zu unterziehen, obwohl ihr deren Asylantragstellung am 20.08.2009 bekannt sein hätte müssen. Die letzte Befragung des Beschwerdeführers fand am 07.07.2009 statt und wäre es nach Bekanntwerden des Umstandes, dass sich mittlerweile auch seine Ehegattin und seine Tochter als Asylwerber in Österreich aufhalten, unumgänglich gewesen, diese einer zeugenschaftlichen Befragung, insbesondere zum derzeitigen Familienleben, zu etwaigen Abhängigkeitsverhältnissen usw. zu befragen. Da die Erstbehörde dies verabsäumt hat, kann nicht vorweg angenommen werden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Artikel 8 EMRK gegeben ist. Auch aufgrund des Umstand, dass ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Gattin und seiner minderjährigen Tochter zumindest seit März 2006 (seit dem Aufenthalt des BF in Österreich) nicht mehr bestanden hat, kann - ohne nähere Befragung der Ehegattin - nicht davon ausgegangen werden, dass diese zum nunmehrigen Zeitpunkt kein Familienleben führen; dies insbesondere, da die Ehegattin doch angegeben hat, wegen ihrem Ehemann nach Österreich gereist zu sein, er wegen seiner Krankheit auf ihre Hilfe angewiesen sei und sie mit ihm zusammenleben wolle. Eine zeugenschaftliche Befragung der Ehegattin zum Familienleben mit dem Beschwerdeführer ist daher dringend geboten.

3.2.3. Aufgrund es Umstandes, dass die einstige Zustimmungserklärung seitens der Slowakei im April 2006 erfolgte, mittlerweile sohin mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen sind, erschiene es im Sinne einer guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten auch angebracht, die slowakischen Behörden - bei abermaliger Zurückweisungsentscheidung - von der beabsichtigten Entscheidung vorweg zu informieren, respektive um Bestätigung der seinerzeitigen Zustimmungserklärung zu ersuchen.

3.2.4. Entscheidungsreife läge somit in concreto erst vor, wenn die Erstbehörde die unter Punkt 3.2.2. bis 3.2.4. angewiesenen Aufträge erfüllt hat und nach objektiv nachvollziehbaren Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch von Art. 8 EMRK gegeben ist.3.2.4. Entscheidungsreife läge somit in concreto erst vor, wenn die Erstbehörde die unter Punkt 3.2.2. bis 3.2.4. angewiesenen Aufträge erfüllt hat und nach objektiv nachvollziehbaren Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine Verletzung von Artikel 3, EMRK noch von Artikel 8, EMRK gegeben ist.

4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005), ist § 41 Abs 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005), ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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