Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S13 304.113-1/2009/12E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 ,
StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2006, FZ 06 06.584 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 22.06.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1).
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 29.04.2006 in Opatovska Nova Ves (Slowakei) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS 23).
Am 23.06.2006 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Hainburg, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt (AS 31).
Am 28.06.2006 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 57).Am 28.06.2006 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 57).
Am 29.06.2006 wurde des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen (AS 65, 67).Am 29.06.2006 wurde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen (AS 65, 67).
Mit Schreiben vom 10.07.2006, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich die Slowakei "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 11 im Dublin-Akt).Mit Schreiben vom 10.07.2006, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich die Slowakei "gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. c" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 11 im Dublin-Akt).
Am 14.07.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit der Rechtsberaterin sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (AS 75).
Angefochtener Bescheid (AS 83)
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2006, FZ 06 06.584 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2006, FZ 06 06.584 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Einreise nach Österreich in der Slowakei aufhältig gewesen sei und sich die Slowakei für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zuständig erklärt habe. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienmitglieder und auch keinen sonstigen privaten Bezug hat und für Asylwerber in der Slowakei allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz, Schutz vor Übergriffen Dritter sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet seien. Eine Überstellung in die Slowakei stelle daher keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 3 ERMK dar.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Einreise nach Österreich in der Slowakei aufhältig gewesen sei und sich die Slowakei für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zuständig erklärt habe. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienmitglieder und auch keinen sonstigen privaten Bezug hat und für Asylwerber in der Slowakei allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz, Schutz vor Übergriffen Dritter sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet seien. Eine Überstellung in die Slowakei stelle daher keine Verletzung von Artikel 8, oder Artikel 3, ERMK dar.
Beschwerde (AS 153, 165)
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.08.2006 Berufung (jetzt: Beschwerde) beim Bundesasylamt, das die Berufung zum damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) weiterleitete.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Beurteilung der Zuständigkeit beruhe und unter Verfahrensmängeln leide.
Die Slowakei sei nämlich als nicht sicher anzusehen. Bei einer Rücküberstellung in die Slowakei sei der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt.
Verfahren vor dem UBAS und Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.08.2006, Zl. 304.113-C1/E1-XIV/39/06, wurde die Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen (AS 197). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 17.08.2006 übernommen (AS 213).Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.08.2006, Zl. 304.113-C1/E1-XIV/39/06, wurde die Berufung gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen (AS 197). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 17.08.2006 übernommen (AS 213).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrenshelfer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (AS 243).
Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2006 in die Slowakei abgeschoben (AS 27 im Dublin-Akt).
Mit Beschluss des VwGH vom 29.11.2006, Zl. AW 2006/20/0556-3, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 255).
Mit Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2006/20/0739-6, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Zur Begründung hat der VwGH angeführt, der UBAS sei ohne die notwendigen Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers von seiner Volljährigkeit und damit zu Unrecht von einer wirksamen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamt ausgegangen, ohne die er aber zu einer meritorischen Entscheidung nicht befugt gewesen sei.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens vor dem UBAS zuständig.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Sachverhalt
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zum Fluchtweg hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er sei gemeinsam mit seiner Tante von Moskau nach Budapest gereist. Sie hätten sich drei Wochen lang in Ungarn aufgehalten und seien sodann illegal in die Slowakei gereist, wo sie am 29.04.2006 einen Asylantrag gestellt hätten und in verschiedenen Lagern untergebracht worden seien. Die Bedingungen seien schlecht gewesen.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit XXXX protokolliert.Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit römisch 40 protokolliert.
b) In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat de Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zur Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, er sei nicht am XXXX, sondern am XXXX geboren und daher minderjährig. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, aufgrund der übereinstimmenden Angaben, die er in der Slowakei und bei der Erstbefragung gemacht habe, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren sei. Die Rechtsberaterin beantragte dennoch die Einvernahme der "Mutter" des Beschwerdeführers, die Beweismittel vorlegen solle. Augrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei ihrer Meinung nach davon auszugehen, dass dieser "kurz nach der Pubertät" sei.Zur Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, er sei nicht am römisch 40 , sondern am römisch 40 geboren und daher minderjährig. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, aufgrund der übereinstimmenden Angaben, die er in der Slowakei und bei der Erstbefragung gemacht habe, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren sei. Die Rechtsberaterin beantragte dennoch die Einvernahme der "Mutter" des Beschwerdeführers, die Beweismittel vorlegen solle. Augrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei ihrer Meinung nach davon auszugehen, dass dieser "kurz nach der Pubertät" sei.
Zu einer eventuellen Rückkehr in die Slowakei hat der Beschwerdeführer angegeben, sie wolle nicht in die Slowakei zurück. In der Slowakei sei der "FSB" gegen Tschetschenen aktiv. Außerdem habe er nur drei Scheiben Brot pro Tag erhalten.
c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Sachverhaltsvorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Die Slowakei gewähre Asylwerbern aus Tschetschenien kein Asyl. Es drohe dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung nach Russland.
Weitere Beweismittel
a) Die slowakischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO erklärt.a) Die slowakischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, lit. c" Dublin II-VO erklärt.
b) Laut Eurodac-Abfrage hat der Beschwerdeführer am 29.04.2006 in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:
a) Der Beschwerdeführer ist aus einem Drittland kommend in Begleitung seiner Tante zunächst in die Slowakei eingereist und hat dort einen Asylantrag gestellt. In der Folge ist er nach Österreich eingereist und hat am 23.06.2006 einen Asylantrag gestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem, durch die Eurodac-Abfrage und die Zustimmungserklärung der Slowakei bestätigten, eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
b) Nicht festgestellt ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und ob er im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids des Bundesasylamts (an ihn persönlich) bereits volljährig war.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 23.06.2006 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 23.06.2006 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer behauptete Alter getroffen.
Das Bundesasylamt hat vielmehr lediglich festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei. Erwägungen zum Alter des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt nicht angestellt. Im Kopf des Bescheides ist zwar das Alter mit "XXXX" angegeben. Im Verfahren sind jedoch Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise erst am XXXX geboren und somit zumindest bei der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ein Minderjähriger ohne Begleitung seiner Eltern gewesen sein könnte.Das Bundesasylamt hat vielmehr lediglich festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei. Erwägungen zum Alter des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt nicht angestellt. Im Kopf des Bescheides ist zwar das Alter mit "XXXX" angegeben. Im Verfahren sind jedoch Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise erst am römisch 40 geboren und somit zumindest bei der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ein Minderjähriger ohne Begleitung seiner Eltern gewesen sein könnte.
Mangels jeglicher Erhebungen zum Alter des Beschwerdeführers (siehe dazu u.a. VwGH vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) trotz entsprechender Hinweise hat das Bundesasylamt nicht beurteilen können, ob alle einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und ob insbesondere die Zustellung des Bescheids des Bundesasylamts an den Beschwerdeführer persönlich wirksam erfolgen konnte.
Es werden daher zu dem hier entscheidungsrelevanten Punkt des Alters des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen und das Ergebnis mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.01.2010