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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des U, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. August 2006, Zl. 304.113-C1/E1- XIV/39/06, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des U, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. August 2006, Zl. 304.113-C1/E1- XIV/39/06, betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 22. Juni 2006 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23. Juni 2006 wurde das Geburtsdatum mit 3. Juli 1986 festgehalten. Zum Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er sei gemeinsam mit seiner Tante von Moskau mit einem Flugzeug nach Budapest gereist. Sie hätten sich drei Wochen lang in Ungarn aufgehalten und seien sodann illegal in die Slowakei eingereist. In der Slowakei hätten sie am 29. April 2006 Asyl beantragt, sie seien dort in verschiedenen Lagern untergebracht worden. Die Bedingungen in den slowakischen Lagern seien schlecht gewesen. Bei der Einvernahme am 14. Juli 2006 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht am 3. Juli 1986, sondern am 25. Mai 1990 geboren. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, aufgrund der übereinstimmenden Angaben, die der Beschwerdeführer in der Slowakei und bei der Erstbefragung gemacht habe, gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 1986 geboren sei. Die Rechtsberaterin sprach sich dagegen aus und beantragte die Einvernahme der "Mutter", der auch aufgetragen werden solle, die Geburtsurkunde oder ein Dokument zur Feststellung des Alters vorzulegen. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser erst "kurz nach der Pubertät" sei. Laut einer Anmerkung in der Niederschrift sei die "Pflegemutter" zwei Mal ausgerufen worden, um Urkunden vorzulegen; sie sei aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, er wolle nicht in die Slowakei zurück. Er habe gehört, dass Bedienstete des "FSB" in die Slowakei gekommen seien und gegen Tschetschenen ermitteln würden. Drei oder vier Tschetschenen seien aus der Slowakei "mitgenommen" worden. In der Slowakei hätten sie nur drei Scheiben Brot am Tag erhalten.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17. Juli 2006 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß "Artikel 16/1/c" der Dublin-Verordnung fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin aus; demzufolge sei auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig. Das Bundesasylamt stellte unter anderem fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht fest. Erwägungen zum Alter des Beschwerdeführers finden sich in diesem Bescheid nicht; lediglich im Kopf des Bescheides wurde vermerkt: "Geb. 03.07.1986". Der Bescheid wurde nur dem Beschwerdeführer - am 18. Juli 2006 - zugestellt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17. Juli 2006 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß "Artikel 16/1/c" der Dublin-Verordnung fest und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus; demzufolge sei auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig. Das Bundesasylamt stellte unter anderem fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht fest. Erwägungen zum Alter des Beschwerdeführers finden sich in diesem Bescheid nicht; lediglich im Kopf des Bescheides wurde vermerkt: "Geb. 03.07.1986". Der Bescheid wurde nur dem Beschwerdeführer - am 18. Juli 2006 - zugestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen - vom Beschwerdeführer persönlich - erhobene Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 ab. Auch dieser Bescheid enthält - abgesehen von der Angabe im Kopf des Bescheides "03.07.1986 geb." - keine Erwägungen zum Alter des Beschwerdeführers.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen - vom Beschwerdeführer persönlich - erhobene Berufung gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 ab. Auch dieser Bescheid enthält - abgesehen von der Angabe im Kopf des Bescheides "03.07.1986 geb." - keine Erwägungen zum Alter des Beschwerdeführers.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat keine Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers getroffen. Im Kopf des angefochtenen Bescheides wird als Geburtsdatum zwar der 3. Juli 1986 genannt, begründet wird diese Sachverhaltsannahme aber nicht (zur Frage der Altersfeststellung vgl. das Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463). Mangels nachvollziehbar begründeter Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich wirksam erfolgen konnte (ausgehend von dem vom Beschwerdeführer zuletzt genannten Geburtsdatum 25. Mai 1990 wäre dieser zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 18. Juli 2006 noch minderjährig gewesen) und die belangte Behörde sohin zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war (vgl. das Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415, zuletzt das Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2006/20/0434).Die belangte Behörde hat keine Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers getroffen. Im Kopf des angefochtenen Bescheides wird als Geburtsdatum zwar der 3. Juli 1986 genannt, begründet wird diese Sachverhaltsannahme aber nicht (zur Frage der Altersfeststellung vergleiche , das Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463). Mangels nachvollziehbar begründeter Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich wirksam erfolgen konnte (ausgehend von dem vom Beschwerdeführer zuletzt genannten Geburtsdatum 25. Mai 1990 wäre dieser zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 18. Juli 2006 noch minderjährig gewesen) und die belangte Behörde sohin zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war vergleiche , das Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415, zuletzt das Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2006/20/0434).
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 17. November 2009
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200739.X00Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010