TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/10 2006/20/0434

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Veröffentlicht am 10.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des J, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. August 2006, Zl. 252.589/0-V/13/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des J, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. August 2006, Zl. 252.589/0-V/13/04, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte am 22. Juli 2004 Asyl. In seinem schriftlichen Asylantrag wurde das Geburtsdatum mit 12. Dezember 1987 vermerkt. Bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt gab er an, er habe sechs Jahre lang die Schule in Nigeria besucht, und zwar von 1993 (damals sei er 8 Jahre alt gewesen) bis 1999 (damals sei er 10 Jahre alt gewesen). Auf Vorhalt, dass sich diese Angaben zeitlich nicht in Einklang bringen ließen, vielmehr daraus zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer zumindest 19 Jahre alt sein müsse, gab er an, er sei 1987 geboren; sein angegebenes Alter sei sein wahres Alter. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vorgehalten, es sei davon auszugehen, dass er volljährig sei; deswegen werde er im weiteren Verlauf der Einvernahme nicht mehr vom Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle als gesetzlichem Vertreter vertreten. Der Beschwerdeführer erwiderte, er sei erst 16 Jahre alt. Die anwesende Rechtsberaterin schloss sich der Meinung des Bundesasylamtes nicht an und blieb bei der Einvernahme anwesend. Befragt zum Fluchtvorbringen gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe Frauen des Dorfes zu sich eingeladen. Am nächsten Tag seien fünf dieser Frauen gestorben; es habe geheißen, das Essen und die Getränke seien vergiftet gewesen. Daraufhin sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers zerstört und seine Mutter getötet worden. Der Beschwerdeführer sei nach Port Harcourt geflüchtet, wo ihm mitgeteilt worden sei, auch nach ihm werde gesucht. Sein Vater sei 1993 gestorben; damals sei er 8 Jahre alt gewesen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 3. August 2004 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sei "absolut unglaubwürdig" und könne der "Entscheidung nicht als Sachverhalt zu Grunde gelegt werden". Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt unter anderem aus, aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zeiten seines Schulbesuches bzw. seines Alters zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters und des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest das 19. Lebensjahr bereits vollendet habe. Auch im weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich zahlreiche Widersprüche ergeben. Dieser Bescheid wurde (nur) dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt (6. August 2004).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 3. August 2004 den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sei "absolut unglaubwürdig" und könne der "Entscheidung nicht als Sachverhalt zu Grunde gelegt werden". Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt unter anderem aus, aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zeiten seines Schulbesuches bzw. seines Alters zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters und des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest das 19. Lebensjahr bereits vollendet habe. Auch im weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich zahlreiche Widersprüche ergeben. Dieser Bescheid wurde (nur) dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt (6. August 2004).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen (unvertreten) Berufung. Am Deckblatt der Berufung wurde das Geburtsdatum mit "12.12.1985" angegeben, in der handschriftlichen - englischsprachigen - Ausführung der Berufung hingegen mit 12. Dezember 1987.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe die Schule ab dem Jahr 1993 besucht. Sein Vater sei 1999 getötet worden, damals sei er 6 Jahre alt gewesen. Die Frage, ob er demnach 1993 geboren sei, bejahte er. Auf Vorhalt, dass er zuvor ausgesagt habe, ab 1993 die Schule besucht zu haben, erklärte er, dies sei genau das, was er sage. Er habe die Schule abgebrochen, als sein Vater 1999 gestorben sei. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sein Vater sei 1993 getötet worden, er sei damals 8 Jahre alt gewesen, erklärte er, damals habe er nicht gewusst, was er sagen solle, sein Gehirn sei nicht "ok" gewesen. Befragt nach seinem Alter gab der Beschwerdeführer an, er sei 19 Jahre alt; er sei am 12. Dezember 1987 geboren, man habe das aber auf 1985 geändert; er wisse nicht warum.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen werde. Eingangs der Begründung führte die belangte Behörde aus:

"Der im Betreff genannte, laut eigenem Vorbringen am 12.12.1985 geborene, Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, beantragte am 22.07.2004 die Asylgewährung."

(Weitere) Erwägungen zum Alter des Beschwerdeführers finden sich im angefochtenen Bescheid (auch nicht etwa durch Verweis auf Erörterungen des Bundesasylamtes) nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Dem angefochtenen Bescheid kann eine nachvollziehbare Begründung der Annahme, der Beschwerdeführer sei am 12. Dezember 1985 geboren, nicht entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer "laut eigenem Vorbringen" an diesem Tag geboren sei, ist aktenwidrig. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil damit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich wirksam erfolgen konnte und die belangte Behörde sohin zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war (vgl. das Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415; zur Frage der Alterstfeststellung vgl. das Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463).Dem angefochtenen Bescheid kann eine nachvollziehbare Begründung der Annahme, der Beschwerdeführer sei am 12. Dezember 1985 geboren, nicht entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer "laut eigenem Vorbringen" an diesem Tag geboren sei, ist aktenwidrig. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil damit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich wirksam erfolgen konnte und die belangte Behörde sohin zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war vergleiche , das Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415; zur Frage der Alterstfeststellung vergleiche , das Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a und b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, und b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 10. September 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006200434.X00

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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