TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/30 B9 314521-1/2008

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Veröffentlicht am 30.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B9 314.521-1/2008/4E ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 29/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007, Zahl:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007, Zahl:

98 07.553-BAE, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde vom 05.09.2007 wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde vom 05.09.2007 wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Berufungswerberin (in der Folge gem. § 23 AsylGHG Beschwerdeführerin genannt) ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und reiste am 03.09.1998 gemeinsam mit ihrem damaligen Gatten XXXX (hg protokolliert zu B9 314.522) und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX (hg protokolliert zu B9 314.520) illegal in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer wurden am selben Tag um 22.50 Uhr im Gemeindegebiet von XXXX, Bezirk XXXX, von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres im Rahmen des Assistenzeinsatzes an der Staatsgrenze aufgegriffen und der zuständigen Fremdenbehörde überstellt. In der folgenden Einvernahme stellte der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin einen (ersten) Asylantrag (Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 3 AsylG 1997), die Beschwerdeführerin selbst für sich und als gesetzliche Vertreterin unter Vorlage ihres am XXXX ausgestellten Personalausweises der BR Jugoslawien sowie der am XXXX ausgestellten jugoslawischen Geburtsurkunde des Sohnes jeweils einen Antrag gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 in Bezug auf diesen Asylantrag ihres nunmehrigen Ex-Mannes.Die Berufungswerberin (in der Folge gem. Paragraph 23, AsylGHG Beschwerdeführerin genannt) ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und reiste am 03.09.1998 gemeinsam mit ihrem damaligen Gatten römisch 40 (hg protokolliert zu B9 314.522) und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn römisch 40 (hg protokolliert zu B9 314.520) illegal in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer wurden am selben Tag um 22.50 Uhr im Gemeindegebiet von römisch 40 , Bezirk römisch 40 , von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres im Rahmen des Assistenzeinsatzes an der Staatsgrenze aufgegriffen und der zuständigen Fremdenbehörde überstellt. In der folgenden Einvernahme stellte der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin einen (ersten) Asylantrag (Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, AsylG 1997), die Beschwerdeführerin selbst für sich und als gesetzliche Vertreterin unter Vorlage ihres am römisch 40 ausgestellten Personalausweises der BR Jugoslawien sowie der am römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Geburtsurkunde des Sohnes jeweils einen Antrag gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in Bezug auf diesen Asylantrag ihres nunmehrigen Ex-Mannes.

Nach Übergabe durch das Bundesheer wurde die Beschwerdeführerin am 04.09.1998 durch Organwalter der BH XXXX einer fremdenpolizeilichen Befragung unterzogen (AS 3). Dabei gab sie zunächst an, Staatsangehörige Jugoslawiens aus dem Kosovo zu sein. Sie wolle in Österreich einen Asylantrag stellen, weil sie im Kosovo von den Serben vertrieben worden sei; sie wolle solange hier bleiben, bis sich die Lage im Kosovo gebessert habe. Von Albanern habe sie erfahren, dass es in Ungarn nichts zu leben gebe, weshalb sie dort auch keinen Asylantrag gestellt habe. Sollte sie in ihr Heimatland abgeschoben werden, so befürchte sie, dass sie von den Serben aufgrund der derzeitigen Situation umgebracht werde. In Österreich würden zwei Brüder leben.Nach Übergabe durch das Bundesheer wurde die Beschwerdeführerin am 04.09.1998 durch Organwalter der BH römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Befragung unterzogen (AS 3). Dabei gab sie zunächst an, Staatsangehörige Jugoslawiens aus dem Kosovo zu sein. Sie wolle in Österreich einen Asylantrag stellen, weil sie im Kosovo von den Serben vertrieben worden sei; sie wolle solange hier bleiben, bis sich die Lage im Kosovo gebessert habe. Von Albanern habe sie erfahren, dass es in Ungarn nichts zu leben gebe, weshalb sie dort auch keinen Asylantrag gestellt habe. Sollte sie in ihr Heimatland abgeschoben werden, so befürchte sie, dass sie von den Serben aufgrund der derzeitigen Situation umgebracht werde. In Österreich würden zwei Brüder leben.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 07.09.1998 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 53ff). Dabei gab sie an, im Asylverfahren so wie ihr Ehegatte behandelt werden zu wollen. Eigene Fluchtgründe habe sie keine. Im Falle einer Rückkehr könne sie sich nicht vorstellen, was mit ihr passieren würde.

In der am selben Tag erfolgten Einvernahme des damaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin gab dieser an, früher in XXXX, Gemeinde XXXX, gewohnt zu haben. Vor zirka vier Monaten sei sein Haus zerstört worden, weshalb er nach Prizren in ein weiteres Haus von ihm gezogen sei. Prizren sei von der serbischen Polizei beschossen und der Stadtteil, in dem er gewohnt habe, umzingelt worden. Drei Tage vor seiner Ausreise seien zwei Nachbarn von der Polizei abgeholt und verprügelt worden; danach hätten diese Nachbarn nicht mehr das Haus verlassen dürfen. Der Mann der Beschwerdeführerin sei vor ungefähr zwei Monaten in einem anderen Stadtteil spazieren gegangen, als von Polizisten sein Personalausweis verlangt worden sei. Als sie gesehen hätten, dass er aus XXXX stamme, wäre er sofort beschuldigt worden, auf die Polizei geschossen zu habe. Seit diesem Vorfall habe er nicht mehr das Haus verlassen; er sei nur um 05.00 Uhr Lebensmittel einkaufen gegangen. Er habe gehört, dass sein Stadtteil zerstört worden wäre und wage nicht mehr, dorthin zurückzukehren; somit könne er nicht mehr dort wohnen und wisse nicht, wo er hin solle. Er befürchte im Falle einer Rückkehr beschuldigt zu werden, als Soldat der UCK oder mit terroristischen Gruppen gekämpft zu haben, weil er ausgereist sei; dies habe er von Leuten gehört, die zu ihm gesagt, hätten, dass ihnen dies geschehen sei - Namen könne er keine nennen.In der am selben Tag erfolgten Einvernahme des damaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin gab dieser an, früher in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , gewohnt zu haben. Vor zirka vier Monaten sei sein Haus zerstört worden, weshalb er nach Prizren in ein weiteres Haus von ihm gezogen sei. Prizren sei von der serbischen Polizei beschossen und der Stadtteil, in dem er gewohnt habe, umzingelt worden. Drei Tage vor seiner Ausreise seien zwei Nachbarn von der Polizei abgeholt und verprügelt worden; danach hätten diese Nachbarn nicht mehr das Haus verlassen dürfen. Der Mann der Beschwerdeführerin sei vor ungefähr zwei Monaten in einem anderen Stadtteil spazieren gegangen, als von Polizisten sein Personalausweis verlangt worden sei. Als sie gesehen hätten, dass er aus römisch 40 stamme, wäre er sofort beschuldigt worden, auf die Polizei geschossen zu habe. Seit diesem Vorfall habe er nicht mehr das Haus verlassen; er sei nur um 05.00 Uhr Lebensmittel einkaufen gegangen. Er habe gehört, dass sein Stadtteil zerstört worden wäre und wage nicht mehr, dorthin zurückzukehren; somit könne er nicht mehr dort wohnen und wisse nicht, wo er hin solle. Er befürchte im Falle einer Rückkehr beschuldigt zu werden, als Soldat der UCK oder mit terroristischen Gruppen gekämpft zu haben, weil er ausgereist sei; dies habe er von Leuten gehört, die zu ihm gesagt, hätten, dass ihnen dies geschehen sei - Namen könne er keine nennen.

In seiner Heimat habe er weder Probleme mit den serbischen Behörden gehabt, noch sei er einer konkreten Verfolgung aus Gründen iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt gewesen. Er sei auch nicht persönlich misshandelt oder verfolgt worden; er sei geflohen, weil seine Heimatstadt für ihn wie ein Gefängnis gewesen wäre, da er sich nie frei bewegen habe können.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1999 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin gem. § 11 AsylG 1997 idF BGBl. I 1997/76 (AsylG) stattgegeben, der Beschwerdeführerin durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1999 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) stattgegeben, der Beschwerdeführerin durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin an ihre laut Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Wohnadresse am 27.04.1999 erstmals zugestellt, wobei er dem Bundesasylamt mit dem Vermerk "verzogen" retourniert wurde. Eine entsprechende Meldeanfrage beim zuständigen Gemeindeamt vom 30.04.1999 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 08.01.1999 von ihrer damaligen Wohnsitzadresse amtlich abgemeldet worden war; amtlich vermutet wurde dabei, dass sie nach Albanien ausgereist wäre. In der Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG im bezugnehmenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes am 05.05.1999 hinterlegt.Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin an ihre laut Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Wohnadresse am 27.04.1999 erstmals zugestellt, wobei er dem Bundesasylamt mit dem Vermerk "verzogen" retourniert wurde. Eine entsprechende Meldeanfrage beim zuständigen Gemeindeamt vom 30.04.1999 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 08.01.1999 von ihrer damaligen Wohnsitzadresse amtlich abgemeldet worden war; amtlich vermutet wurde dabei, dass sie nach Albanien ausgereist wäre. In der Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG im bezugnehmenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes am 05.05.1999 hinterlegt.

Die Beschwerdeführerin erschien am 22.02.2007 in Begleitung ihres in Österreich mit Aufenthaltstitel wohnenden Bruders XXXX beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, und ersuchte um Ausfolgung ihres oben genannten Bescheides. Da sich der Akt im Archiv der BPD Eisenstadt befand, wurde ihr eine Ladung für den 01.03.2007 ausgefolgt.Die Beschwerdeführerin erschien am 22.02.2007 in Begleitung ihres in Österreich mit Aufenthaltstitel wohnenden Bruders römisch 40 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, und ersuchte um Ausfolgung ihres oben genannten Bescheides. Da sich der Akt im Archiv der BPD Eisenstadt befand, wurde ihr eine Ladung für den 01.03.2007 ausgefolgt.

In der Folge erfolgte am 01.03.2007 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die albanische Sprache. In dieser gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, im XXXX vorerst nach Albanien ausgereist zu sein, weil die Eltern ihres Gatten krank gewesen wären. Von dort sei sie mit ihrem Gatten in den Kosovo zurückgekehrt. Dies wäre noch vor dem Kosovo-Krieg gewesen. Seit dieser Zeit habe sie mit ihrem Gatten in Prizren gelebt. Nunmehr sei sie deshalb nach Österreich gekommen, weil ihr Gatte sie telefonisch verständigt habe, dass sie im Jahre 1998 Asyl in Österreich erhalten hätten und sie wieder nach Österreich kommen sollte. Sie sei am 21.02.2007 illegal eingereist und habe sich seither mit ihrem Gatten bei ihrem Bruder aufgehalten. Im Kosovo habe sie nach ihrer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden gehabt. Auf die Mitteilung, dass aufgrund ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahre 1998 und ihrer jetzigen illegalen Einreise in Österreich ein Aberkennungsverfahren betreffend des ihr gewährten Asyls eingeleitet werde, konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben machen. Nach Kenntnis der aktuellen Länderinformationen des Bundesasylamtes zum Kosovo wollte die Beschwerdeführerin nichts sagen.In der Folge erfolgte am 01.03.2007 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die albanische Sprache. In dieser gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, im römisch 40 vorerst nach Albanien ausgereist zu sein, weil die Eltern ihres Gatten krank gewesen wären. Von dort sei sie mit ihrem Gatten in den Kosovo zurückgekehrt. Dies wäre noch vor dem Kosovo-Krieg gewesen. Seit dieser Zeit habe sie mit ihrem Gatten in Prizren gelebt. Nunmehr sei sie deshalb nach Österreich gekommen, weil ihr Gatte sie telefonisch verständigt habe, dass sie im Jahre 1998 Asyl in Österreich erhalten hätten und sie wieder nach Österreich kommen sollte. Sie sei am 21.02.2007 illegal eingereist und habe sich seither mit ihrem Gatten bei ihrem Bruder aufgehalten. Im Kosovo habe sie nach ihrer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden gehabt. Auf die Mitteilung, dass aufgrund ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahre 1998 und ihrer jetzigen illegalen Einreise in Österreich ein Aberkennungsverfahren betreffend des ihr gewährten Asyls eingeleitet werde, konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben machen. Nach Kenntnis der aktuellen Länderinformationen des Bundesasylamtes zum Kosovo wollte die Beschwerdeführerin nichts sagen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 30.04.2007 neuerlich durch das Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wurde ihr das Ergebnis der Ermittlungen des Verbindungsbeamten des Innenministeriums im Verfahren ihres (Ex)Ehemannes zur Kenntnis gebracht, aus dem im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass ein Gefährdungsszenario aus Sicht des Verbindungsbeamten nach den bisherigen Erfahrenswerten und den Ergebnissen der Erhebung nicht festgestellt werden könne. Zu diesem konnte die Beschwerdeführerin nichts sagen. Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin zu den ihr im Wege des Parteingehörs dargelegten aktuellen Länderberichten zum Kosovo "etwas sagen". Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab sie an, seit Juli oder August 2004 geschieden und als alleinige gesetzliche Vertreterin (wohl: ihrer mit dem Ex-Ehemann gemeinsamen Kinder) eingesetzt zu sein. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr mit den Kindern in den Kosovo ein Aberkennungsverfahren der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet worden sei. Dazu befragt, gab sie an, nicht zurück in ihre Heimat zu können, da ihre Kinder in der Schule bedroht würden. Wäre das nicht passiert, wäre sie auch nicht nach Österreich gekommen.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 22.08.2007, Zahl. 98 07.553/1-BAE, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1998 gewährte Status der Asylberechtigten (Anm.: vgl. § 75 Abs. 5 AsylG) gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF , von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gem. § 7 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); weiters der Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 22.08.2007, Zahl. 98 07.553/1-BAE, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1998 gewährte Status der Asylberechtigten Anmerkung, vergleiche Paragraph 75, Absatz 5, AsylG) gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF , von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); weiters der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen unter Verweis auf die umfassenden Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo, ausgeführt, dass diese im Kosovo keiner begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war und im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, und weiters die von ihr behauptete Bedrohung ihrer Kinder im Ergebnis als nicht glaubhaft gewertet.

Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX zugestellt am 24.08.2007, wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.09.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (in der Folge gem. § 23 AsylGHG als Beschwerde zu bezeichnen) erhoben.Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt römisch 40 zugestellt am 24.08.2007, wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.09.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (in der Folge gem. Paragraph 23, AsylGHG als Beschwerde zu bezeichnen) erhoben.

Darin wurde nach zusammenfassender kursorischer Anführung der von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen vorgebracht, dass sie im Jahre 1998 nicht in den Kosovo, sondern aufgrund der Krankheit ihrer Schwiegereltern nach Albanien zurückgekehrt sei. Sie sei nunmehr deshalb wieder nach Österreich eingereist, nachdem ihr mit Bescheid im Jahr 1999 Asyl gewährt worden sei und sie nicht in Kenntnis darüber gewesen wäre, dass ihr Asyl wieder aberkannt werde, wenn sie in den Kosovo zurückkehre. Dazu habe es auch die Behörde in ihrem ersten Asylverfahren 1998 unterlassen, sich darüber zu manuduzieren. Es könne ihr daher auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nach Albanien ausgereist sei und ihr nunmehr Asyl aberkannt werden, zumal die Behörde ihre Manuduktionspflichten bei einer unvertretenen Person jedenfalls wahrnehmen müsse. Weiters sei ihr Ex-Mann aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung nach Österreich ausgereist, wobei sie unter daran anschließender Zitierung der Beschwerde in seinem Asylaberkennungsverfahren auf die dortigen Ausführungen verwies.

Aus einer Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien, XXXX, gem. § 57 Abs. 5 AsylG 2005 vom 24.10.2007 ist ersichtlich, dass diese für den XXXX die Eheschließung mit einem im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo plante.Aus einer Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien, römisch 40 , gem. Paragraph 57, Absatz 5, AsylG 2005 vom 24.10.2007 ist ersichtlich, dass diese für den römisch 40 die Eheschließung mit einem im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo plante.

Zur Verdeutlichung des Sachverhalts sei ergänzend dazu folgendes ausgeführt:

Der Mann der Beschwerdeführerin verließ seinen Herkunftsstaat Kosovo erneut am 27.11.2006, um in der Folge neuerlich illegal in das Bundesgebiet einzureisen. Er stellte am 30.11.2006 unter Vorlage seines am XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweises einen weiteren Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005).Der Mann der Beschwerdeführerin verließ seinen Herkunftsstaat Kosovo erneut am 27.11.2006, um in der Folge neuerlich illegal in das Bundesgebiet einzureisen. Er stellte am 30.11.2006 unter Vorlage seines am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweises einen weiteren Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG 2005).

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, am 01.12.2006 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, in seinem Heimatland von 2004 bis Juni 2006 als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Im Jahre 2005 wäre er mit dem Taxi an einem Restaurant namens XXXX aufgehalten worden, worauf eine durch eine Schussverletzung verletzte Person namens XXXX dieses bestiegen habe. Er habe sie bis Prizren ins Krankenhaus gebracht. Danach sei er von der Polizei befragt und seine Daten aufgenommen worden. Im Mai 2006 sei es dann zu einer Verhandlung gekommen, wo er als Zeuge geladen worden sei. Sogar beim Eingang zum Gericht sei ihm von der Familie des Beschuldigten gesagt worden, er solle vorsichtig mit seinen Aussagen sein. Ansonsten wäre ihm mittels einer Handbewegung gezeigt worden, dass sein Kopf abgeschnitten werde. Eine Woche danach wären drei ihm unbekannte Personen zu ihm an den Taxistand gekommen, und hätten gesagt, dass er sich mit seinen Aussagen schuldig gemacht hätte und dafür mit Blut bezahlen werde. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten; er habe so ein Leben nicht weiterhin führen können und habe deshalb beschlossen, nach Österreich zu fliehen.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, am 01.12.2006 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, in seinem Heimatland von 2004 bis Juni 2006 als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Im Jahre 2005 wäre er mit dem Taxi an einem Restaurant namens römisch 40 aufgehalten worden, worauf eine durch eine Schussverletzung verletzte Person namens römisch 40 dieses bestiegen habe. Er habe sie bis Prizren ins Krankenhaus gebracht. Danach sei er von der Polizei befragt und seine Daten aufgenommen worden. Im Mai 2006 sei es dann zu einer Verhandlung gekommen, wo er als Zeuge geladen worden sei. Sogar beim Eingang zum Gericht sei ihm von der Familie des Beschuldigten gesagt worden, er solle vorsichtig mit seinen Aussagen sein. Ansonsten wäre ihm mittels einer Handbewegung gezeigt worden, dass sein Kopf abgeschnitten werde. Eine Woche danach wären drei ihm unbekannte Personen zu ihm an den Taxistand gekommen, und hätten gesagt, dass er sich mit seinen Aussagen schuldig gemacht hätte und dafür mit Blut bezahlen werde. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten; er habe so ein Leben nicht weiterhin führen können und habe deshalb beschlossen, nach Österreich zu fliehen.

Anschließend wurde der Beschwerdeführer am 28.12.2006 und am 30.04.2007 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer auch eine am 24.04.2006 von der "Interim Administration of Kosovo auf seinen Namen ausgestellte gerichtliche Ladung für den 16.05.2006 in albanischer Sprache vor.

In der Folge richtete das Bundesasylamt mit Schreiben vom 28.12.2006 ein Ermittlungsersuchen an den Verbindungsbeamten des Innenministeriums im Kosovo hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme.

Mit Schreiben vom 13.04.2007 wurde dieses nach Erhebungen vor Ort und einer Befragung der Mutter und einer Schwester des Beschwerdeführers im elterlichen Haus zusammengefasst wie folgt beantwortet:

Im Kosovo würden derzeit die Eltern des Beschwerdeführers, sowie drei verheiratete Schwestern und drei weitere im Elternhaus lebende Geschwister wohnen. Die Familie besitze ein Haus im Zentrum von Prizren, vor dem zum Zeitpunkt des Besuchs des Verbindungsbeamten zwei Fahrzeuge geparkt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers wäre seit 1980 in der Schweiz berufstätig und befinde sich auch jetzt dort.

Der Beschwerdeführer habe XXXX seine Ehefrau geheiratet, mit der er im XXXX nach Österreich ausgereist wäre. Im XXXX wäre der gemeinsame Sohn XXXX und im XXXX in Österreich die gemeinsame Tochter XXXX geboren. Nach deren Geburt sei die gesamte Familie nach Albanien gegangen und habe dort bis 2000 in einen Privathaus in XXXX gewohnt. Zirka im Jahre 2004 soll sich der Beschwerdeführer nach einem Streit von seiner Frau getrennt und danach meist im Haus des Onkels in Prizren genächtigt haben; im elterlichen Haus habe er nur zeitweise gewohnt. Ob eine offizielle Scheidung erfolgte, habe die Familie des Beschwerdeführers nicht angeben können. Er sei am 25.11.2006 wieder illegal nach Österreich gereist und habe zehn Tage später seine Frau mit den gemeinsamen Kindern nachgeholt.Der Beschwerdeführer habe römisch 40 seine Ehefrau geheiratet, mit der er im römisch 40 nach Österreich ausgereist wäre. Im römisch 40 wäre der gemeinsame Sohn römisch 40 und im römisch 40 in Österreich die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren. Nach deren Geburt sei die gesamte Familie nach Albanien gegangen und habe dort bis 2000 in einen Privathaus in römisch 40 gewohnt. Zirka im Jahre 2004 soll sich der Beschwerdeführer nach einem Streit von seiner Frau getrennt und danach meist im Haus des Onkels in Prizren genächtigt haben; im elterlichen Haus habe er nur zeitweise gewohnt. Ob eine offizielle Scheidung erfolgte, habe die Familie des Beschwerdeführers nicht angeben können. Er sei am 25.11.2006 wieder illegal nach Österreich gereist und habe zehn Tage später seine Frau mit den gemeinsamen Kindern nachgeholt.

Laut Aussagen des Eigentümers des Taxiunternehmens XXXX in Prizren habe der Beschwerdeführer die Taxigesellschaft, bei der er zirka 7 bis 8 Monate beschäftigt gewesen wäre, im Jahre 2006 freiwillig verlassen, da er einen anderen Job gefunden hätte. Er wäre bei einer Baufirma mit einem LKW gesehen worden. Dem Eigentümer seien keine Probleme (auch keine Vorfälle) während dieser Zeit bekannt. Der Beschwerdeführer habe während dieser Zeit in der Straße XXXX gewohnt. Der andere Eigentümer dieses Taxiunternehmens habe sich an den Beschwerdeführer nicht erinnern können.Laut Aussagen des Eigentümers des Taxiunternehmens römisch 40 in Prizren habe der Beschwerdeführer die Taxigesellschaft, bei der er zirka 7 bis 8 Monate beschäftigt gewesen wäre, im Jahre 2006 freiwillig verlassen, da er einen anderen Job gefunden hätte. Er wäre bei einer Baufirma mit einem LKW gesehen worden. Dem Eigentümer seien keine Probleme (auch keine Vorfälle) während dieser Zeit bekannt. Der Beschwerdeführer habe während dieser Zeit in der Straße römisch 40 gewohnt. Der andere Eigentümer dieses Taxiunternehmens habe sich an den Beschwerdeführer nicht erinnern können.

Der Beschwerdeführer sei von einer verletzten Person auf der Straße vor einem Lokal in einem Nachbarort von Prizren angehalten worden, der er in der Folge ärztliche Versorgung verschafft habe. Laut Auskunft dieser Person hätte es zuvor im Vorfeld einen Streit im Lokal gegeben, wobei sie verletzt worden wäre. Dieser Vorfall sei bei der Polizeistation Prizren am 27.11.2004 angezeigt worden. Der Beschwerdeführer sei dann zweimal als Augenzeuge (nur hinsichtlich der Verletzung dieser Person, nicht jedoch in Bezug auf den Vorfall im Lokal selbst) geladen worden. Laut Mutter und Schwester hätte er wegen dieses Vorfalls keine Probleme gehabt.

Nähere Umstände dieses Vorfalls konnten nicht in Erfahrung gebracht werden; der Beschwerdeführer sei jedoch nicht an diesem Vorfall beteiligt gewesen. Ein Gefährdungsszenario für den Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund des von ihm angegeben Ereignisses konnte seitens des Verbindungsbeamten nach den bisherigen Erfahrungswerten und den Ergebnissen der Erhebung nicht festgestellt werden.

Einer Mitteilung des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof vom 22.10.2009 zufolge wurde der Antrag des Mannes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.11.2006 als gegenstandlos abgelegt. Aus dem Ausländerinformationssystem geht dazu hervor, dass dieser Asylantrag des Beschwerdeführers am 16.08.2007 vom Bundesasylamt datenbereinigt wurde.

Sowohl gegen den Mann der Beschwerdeführerin als auch den gemeinsamen Sohn XXXX wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.08.2007 im Ergebnis gleichlautende Asylaberkennungsentscheidungen erlassen. Dagegen richteten sich die von derselben rechtsfreundlichen Vertretung wie in diesem Verfahren fristgerecht eingebrachten Berufungen (jetzt gem. § 23 AsylGHG als Beschwerden zu bezeichnen) vom 03. bzw. 05.09.2007, über die nunmehr gemeinsam mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren abzusprechen ist.Sowohl gegen den Mann der Beschwerdeführerin als auch den gemeinsamen Sohn römisch 40 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.08.2007 im Ergebnis gleichlautende Asylaberkennungsentscheidungen erlassen. Dagegen richteten sich die von derselben rechtsfreundlichen Vertretung wie in diesem Verfahren fristgerecht eingebrachten Berufungen (jetzt gem. Paragraph 23, AsylGHG als Beschwerden zu bezeichnen) vom 03. bzw. 05.09.2007, über die nunmehr gemeinsam mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren abzusprechen ist.

Weiters stellte die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 01.04.2009 für die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX in Österreich, einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wäre der Meinung gewesen, bereits vor mehreren Jahren für diese einen Asylantrag gestellt zu haben, habe jedoch erst nun festgestellt, dass dies nicht der Fall sei; aus diesem Grunde habe sie erst zu diesem Zeitpunkt den Antrag gem. § 3 AsylG 2005 gestellt. Mit ihrem Ex-Ehemann habe sie seit zirka eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr, Unterhalt für XXXX zahle er keinen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die beiden mit ihr am 22.02.2007 illegal nach Österreich gereisten Kinder XXXX und XXXX lebten zunächst bis zum 21.09.2007 mit dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung ihres Bruders. Ab diesem Zeitpunkt besteht zwischen der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ex-Ehemann und den gemeinsamen Kindern XXXX und XXXX keine Lebensgemeinschaft mehr. Die Tochter XXXX besuche die Grundschule in Wien. Laut Ausländerinformationssystem wurde dieser Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin (zur Zahl 09 03.942 beim Bundesasylamt protokolliert) am 14.04.2009 zugelassen, eine erstinstanzliche Entscheidung ist bislang in diesem Verfahren nicht ergangen. XXXX lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin sowie dem Sohn XXXX.Weiters stellte die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 01.04.2009 für die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 in Österreich, einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wäre der Meinung gewesen, bereits vor mehreren Jahren für diese einen Asylantrag gestellt zu haben, habe jedoch erst nun festgestellt, dass dies nicht der Fall sei; aus diesem Grunde habe sie erst zu diesem Zeitpunkt den Antrag gem. Paragraph 3, AsylG 2005 gestellt. Mit ihrem Ex-Ehemann habe sie seit zirka eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr, Unterhalt für römisch 40 zahle er keinen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die beiden mit ihr am 22.02.2007 illegal nach Österreich gereisten Kinder römisch 40 und römisch 40 lebten zunächst bis zum 21.09.2007 mit dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung ihres Bruders. Ab diesem Zeitpunkt besteht zwischen der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ex-Ehemann und den gemeinsamen Kindern römisch 40 und römisch 40 keine Lebensgemeinschaft mehr. Die Tochter römisch 40 besuche die Grundschule in Wien. Laut Ausländerinformationssystem wurde dieser Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin (zur Zahl 09 03.942 beim Bundesasylamt protokolliert) am 14.04.2009 zugelassen, eine erstinstanzliche Entscheidung ist bislang in diesem Verfahren nicht ergangen. römisch 40 lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin sowie dem Sohn römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Asylantragstellung für ihre Tochter XXXX im Rahmen der Erfassung der familiären Beziehungen in Österreich weiters an, dass im Bundesgebiet eine Schwester namens XXXX, lebe. Diese besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Asylantragstellung für ihre Tochter römisch 40 im Rahmen der Erfassung der familiären Beziehungen in Österreich weiters an, dass im Bundesgebiet eine Schwester namens römisch 40 , lebe. Diese besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste erstmals am 03.09.1998 gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann und dem gemeinsamen Sohn XXXX illegal in das Bundesgebiet ein, wo der Mann einen Antrag auf Gewährung von Asyl bzw. die Beschwerdeführerin für sich und den gemeinsamen Sohn darauf bezogene Asylerstreckungsanträge stellte. Noch vor erstinstanzlicher Beendigung ihres Asylverfahrens verließ die Beschwerdeführerin und ihre Familie im XXXX Österreich Richtung Albanien, wo die Familie gemeinsam mit den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin bis März 2000 aufhältig war. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1999, Zl. 98 07.550-BAE, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung im Akt gem. §§ 8 Abs. 2 iVm. 23 ZustellG am 05.05.1999 zugestellt, wurde dieser (so wie ihrem Sohn XXXX) gem. § 11 AsylG 1997 in Bezug auf den Asylantrag ihres damaligen Ehemannes Asyl gewährt. Zwischen März 2000 und ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich am 21.02.2007 lebte die Beschwerdeführerin im Kosovo.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste erstmals am 03.09.1998 gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein, wo der Mann einen Antrag auf Gewährung von Asyl bzw. die Beschwerdeführerin für sich und den gemeinsamen Sohn darauf bezogene Asylerstreckungsanträge stellte. Noch vor erstinstanzlicher Beendigung ihres Asylverfahrens verließ die Beschwerdeführerin und ihre Familie im römisch 40 Österreich Richtung Albanien, wo die Familie gemeinsam mit den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin bis März 2000 aufhältig war. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1999, Zl. 98 07.550-BAE, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung im Akt gem. Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG am 05.05.1999 zugestellt, wurde dieser (so wie ihrem Sohn römisch 40 ) gem. Paragraph 11, AsylG 1997 in Bezug auf den Asylantrag ihres damaligen Ehemannes Asyl gewährt. Zwischen März 2000 und ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich am 21.02.2007 lebte die Beschwerdeführerin im Kosovo.

Ihr Ex-Mann war zumindest zwischen 2004 und 2006 unter anderem als Taxifahrer beschäftigt. Er ließ sich weiters als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister registrieren. In der Folge wurde für ihn am XXXX ein UNMIK-Personaldokument ausgestellt. Am 30.11.2006 stellte der Beschwerdeführer nach vorheriger illegaler Einreise in Österreich erneut einen Asylantrag (gem. § 3 AsylG 2005), der am 16.08.2007 durch die Erstbehörde datenbereinigt wurde. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seiner freiwilligen Rückkehr in den Kosovo das nun verfahrensgegenständliche Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.Ihr Ex-Mann war zumindest zwischen 2004 und 2006 unter anderem als Taxifahrer beschäftigt. Er ließ sich weiters als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister registrieren. In der Folge wurde für ihn am römisch 40 ein UNMIK-Personaldokument ausgestellt. Am 30.11.2006 stellte der Beschwerdeführer nach vorheriger illegaler Einreise in Österreich erneut einen Asylantrag (gem. Paragraph 3, AsylG 2005), der am 16.08.2007 durch die Erstbehörde datenbereinigt wurde. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seiner freiwilligen Rückkehr in den Kosovo das nun verfahrensgegenständliche Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.

Im Jahr 2004 trennte sich die Beschwerdeführerin im Kosovo von ihrem Ehemann, wobei sie als alleinige gesetzliche Vertreterin der Kinder eingesetzt wurde. Sie reiste mit den Kindern XXXX und XXXX vor dem 21.02.2007 erneut illegal in das Bundesgebiet ein, nachdem sie von ihrem Ex-Mann erfahren hatte, dass der Familie in Österreich 1999 Asyl gewährt worden war. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007 wurde das dem nunmehrigen Ex-Mann der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn XXXX mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.04.1999, Zlen. 98 07.550-BAE und 98 07.558-BAE, erteilte Asyl aufgrund deren freiwilliger Rückkehr in den Kosovo im Jahre 1998 aberkannt und beide gleichzeitig aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Hinsichtlich des am 01.04.2009 durch die Mutter gestellten Antrages auf internationalen Schutz für die minderjährige Tochter XXXX ist bis zum heutigen Tag keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen.Im Jahr 2004 trennte sich die Beschwerdeführerin im Kosovo von ihrem Ehemann, wobei sie als alleinige gesetzliche Vertreterin der Kinder eingesetzt wurde. Sie reiste mit den Kindern römisch 40 und römisch 40 vor dem 21.02.2007 erneut illegal in das Bundesgebiet ein, nachdem sie von ihrem Ex-Mann erfahren hatte, dass der Familie in Österreich 1999 Asyl gewährt worden war. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007 wurde das dem nunmehrigen Ex-Mann der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.04.1999, Zlen. 98 07.550-BAE und 98 07.558-BAE, erteilte Asyl aufgrund deren freiwilliger Rückkehr in den Kosovo im Jahre 1998 aberkannt und beide gleichzeitig aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Hinsichtlich des am 01.04.2009 durch die Mutter gestellten Antrages auf internationalen Schutz für die minderjährige Tochter römisch 40 ist bis zum heutigen Tag keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen.

Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ex-Ehemann XXXX im Jahre XXXX im Kosovo. Dieser Beziehung entsprang der gemeinsame Sohn XXXX, weiters die in Österreich nachgeborenen Tochter XXXX, für die durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 01.04.2009 eine Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde.Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ex-Ehemann römisch 40 im Jahre römisch 40 im Kosovo. Dieser Beziehung entsprang der gemeinsame Sohn römisch 40 , weiters die in Österreich nachgeborenen Tochter römisch 40 , für die durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 01.04.2009 eine Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde.

Im Bundesgebiet lebte die Beschwerdeführerin vorerst bis 21.09.2007 mit ihrem Ex-Mann und den sich in Österreich befindenden Kindern XXXX und XXXX in häuslicher Gemeinschaft in der Wohnung ihres Bruders. Zirka ab diesem Zeitpunkt besteht zwischen dem Vater und dem Rest der Familie XXXX in Österreich weder eine Lebensgemeinschaft noch ein persönlicher Kontakt. .Im Bundesgebiet lebte die Beschwerdeführerin vorerst bis 21.09.2007 mit ihrem Ex-Mann und den sich in Österreich befindenden Kindern römisch 40 und römisch 40 in häuslicher Gemeinschaft in der Wohnung ihres Bruders. Zirka ab diesem Zeitpunkt besteht zwischen dem Vater und dem Rest der Familie römisch 40 in Österreich weder eine Lebensgemeinschaft noch ein persönlicher Kontakt. .

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX mit dem Österreicher XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt eine weitere Tochter XXXX, die durch ihren Vater XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 mit dem Österreicher römisch 40 verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt eine weitere Tochter römisch 40 , die durch ihren Vater römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Im Bundesgebiet leben derzeit zwei Brüder der Beschwerdeführerin, eine Schwester lebt in der Schweiz. In der Heimat leben weiters die Eltern sowie zwei Geschwister der Beschwerdeführerin

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer die Erfüllung der weiterhin bestehenden Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Verfahren nicht glaubhaft dargetan hat. Sie ist keiner an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität im Kosovo im Falle einer Rückkehr ausgesetzt; dies insbesondere unter Berücksichtigung der gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden im Falle von kriminellen Übergriffen privater Dritter. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.

Zur allgemeinen Situation im Kosovo, insbesondere zur Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Falle von kriminellen Übergriffen privater

Dritter, wird festgestellt:

Allgemeine Lage im Kosovo:

Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

Lageentwicklung:

Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des

Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15

Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner

LDK

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

Religionen

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

gegenseitige Akzeptanz.

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]

Sicherheitslage im Kosovo:

Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.

(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)

Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgt im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development).

[Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:

Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj,

Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]

Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]

Im Dezember 2008 bezogen insgesamt 34.307 Familien (mit gesamt 149.227 Angehörigen) Sozialunterstützung.

[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin January 2009]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten ein äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Gesundheitswesen:

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

In den Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie in Gjilan, Gjakova, Peje und Prizren stehen zur stationären Aufnahme insgesamt. 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das medizinische Personal besteht aus 13 Ärzten und 39 Personen Pflegepersonal.

In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind 3 Fachärzte, 2 Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.

Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die

Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.

Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten - etwa Kriminellen - die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen sind, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Eine Verfolgung ethnischer Albaner durch serbische Behörden oder die serbische Armee im Kosovo ist auszuschließen. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine größeren Ausschreitungen oder Unruhen.

Vor dem Hintergrund der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist sowie der Angaben des Beschwerdeführers ist daher auch im vorliegenden Beschwerdefall von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo auszugehen.

Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren. Sie wurden der Beschwerdeführerin von diesem in der Einvernahme am 30.04.2007 im Rahmen eines Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin konnte dazu nichts sagen. Auch in der offenkundig von ihrer Rechtsvertreterin verfassten Beschwerde vom 05.05.2007 ist die Beschwerdeführerin diesen Feststellungen zur aktuellen Situation im Kosovo nicht überzeugend entgegengetreten.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität und der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt, dem vor dem Bundesasylamt im Zuge ihrer Asylantragstellung im Jahre 1998 vorgelegten jugoslawischen Personalausweis und auf dem Umstand, dass für den Mann der Beschwerdeführerin am XXXX ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden war, den er im erstinstanzlichen Verfahren auch vorlegte.Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität und der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt, dem vor dem Bundesasylamt im Zuge ihrer Asylantragstellung im Jahre 1998 vorgelegten jugoslawischen Personalausweis und auf dem Umstand, dass für den Mann der Beschwerdeführerin am römisch 40 ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden war, den er im erstinstanzlichen Verfahren auch vorlegte.

Die Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Republik Kosovo ergibt sich insbesondere aus Art 29.1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben im Verfahren zufolge am 01.01.1998 im Territorium der nunmehrigen unabhängigen Republik Kosovo wohnte und aus dem Sachverhalt auch angenommen werden kann (die Beschwerdeführerin wurde im Kosovo geboren und verfügt über einen jugoslawischen Personalausweis), dass sie zu diesem Zeitpunkt auch die Staatsbürgerschaft zur BR Jugoslawien besaß. Auch aus dem Umstand, dass für den Mann der Beschwerdeführerin ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralregister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Art 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der (nunmehr unabhängigen) Republik Kosovo anzusehen ist, sodass dies auch für die Beschwerdeführerin angenommen werden kann.Die Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Republik Kosovo ergibt sich insbesondere aus Artikel 29 Punkt eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben im Verfahren zufolge am 01.01.1998 im Territorium der nunmehrigen unabhängigen Republik Kosovo wohnte und aus dem Sachverhalt auch angenommen werden kann (die Beschwerdeführerin wurde im Kosovo geboren und verfügt über einen jugoslawischen Personalausweis), dass sie zu diesem Zeitpunkt auch die Staatsbürgerschaft zur BR Jugoslawien besaß. Auch aus dem Umstand, dass für den Mann der Beschwerdeführerin ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralregister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der (nunmehr unabhängigen) Republik Kosovo anzusehen ist, sodass dies auch für die Beschwerdeführerin angenommen werden kann.

Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur albanischen Volksgruppe aus. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden im Verfahren von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich und in ihrer Heimat basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, aus entsprechenden Auskünften in der Asylwerberinformationsdatei und der Fremdeninformation des Bundesministeriums für Inneres, dem Zentralen Melderegister, sowie aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes in den Asylverfahren der übrigen Angehörigen der Familie der Beschwerdeführerin. Diese Feststellungen zu ihrer Person wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten.

Die Feststellungen über die im Bundesgebiet lebenden Familienmitglieder der Beschwerdeführerin und den Stand derer Asylverfahren beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf den bezugshabenden Verwaltungsakten.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die weitere Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Verfahren nicht glaubhaft dargetan hat und in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den oben angeführten allgemeinen Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Behörden.

Dazu sei zunächst festgehalten, dass von einem Weiterbestehen der von der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren 1998 vorgebrachten Fluchtgründe, die auch zu einer Asylgewährung in Österreich geführt haben, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch den erkennenden Gerichtshof nicht mehr ausgegangen werden kann. So ist im Zusammenhang mit den von ihr vor dem Bundesasylamt 1998 als fluchtauslösend dargestellten staatlichen (ethnisch motivierten) Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Albaner aus dem Kosovo - die Beschwerdeführerin gehört dieser an - insofern eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung in Bezug auf die allgemeinen Situation und die Sicherheitslage in der vormals serbischen Provinz Kosovo im Sinne einer entscheidungserheblichen Verbesserung für Angehörige der albanischen Volksgruppe eingetreten, als die vormals serbische "Autonome Provinz Kosovo" seit Juni 1999 unter internationalen Schutz steht und sämtliche serbische Behörden sowie Staatsorgane (Polizei, Armee) aus dem Kosovo abgezogen sind. Es war den serbischen Behörden seit diesem Moment daher auch nicht (mehr) möglich, die eine Staatsmacht repräsentierende Ausübung von staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt (der Kosovo war bis 17.02.2008 völkerrechtlich weiterhin Territorium Serbiens) in jenen Gebieten, in denen die Albaner die Bevölkerungsmehrheit stellen - wie in Prizren, aus dem die Beschwerdeführerin stammt - weiterhin aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grunde kann die Fortsetzung von - zweifellos in Einzelfällen vor dem Abzug erfolgten - Repressalien der Kosovo-Albaner durch serbische (staatliche) Organe auf dem Gebiet des Kosovo nach dem Juni 1999 nicht angenommen werden. Auch eine von serbisch-stämmigen Angehörigen der die Staatsmacht der unabhängigen Republik Kosovo repräsentierenden Organe ausgehenden gleichwertige Bedrohung von Albanern kann vor dem Hintergrund, dass die ethnischen Albaner in der Region des Heimatortes der Beschwerdeführerin die Mehrheit der Polizeikräfte stellen, im Falle der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) ausgeschlossen werden. Im Gegenteil ergibt sich aus den Länderfeststellungen unzweifelhaft, dass sich Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Albaner im Kosovo insgesamt maßgeblich verbessert hat. (vgl. dazu auch die gleichlautenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 99/01/0359 vom 03.05.2000). Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahmen durch das Bundesasylamt im Asylaberkennungsverfahren im Jahre 2007 auch nicht (mehr) vor, dass für sie die selben Fluchtgründe weiterhin gelten würden, die sie bereits bei ihrer ersten Einreise im Jahre 1998 vor den damals zuständigen Fremdenbehörden geltend gemacht hatte.Dazu sei zunächst festgehalten, dass von einem Weiterbestehen der von der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren 1998 vorgebrachten Fluchtgründe, die auch zu einer Asylgewährung in Österreich geführt haben, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch den erkennenden Gerichtshof nicht mehr ausgegangen werden kann. So ist im Zusammenhang mit den von ihr vor dem Bundesasylamt 1998 als fluchtauslösend dargestellten staatlichen (ethnisch motivierten) Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Albaner aus dem Kosovo - die Beschwerdeführerin gehört dieser an - insofern eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung in Bezug auf die allgemeinen Situation und die Sicherheitslage in der vormals serbischen Provinz Kosovo im Sinne einer entscheidungserheblichen Verbesserung für Angehörige der albanischen Volksgruppe eingetreten, als die vormals serbische "Autonome Provinz Kosovo" seit Juni 1999 unter internationalen Schutz steht und sämtliche serbische Behörden sowie Staatsorgane (Polizei, Armee) aus dem Kosovo abgezogen sind. Es war den serbischen Behörden seit diesem Moment daher auch nicht (mehr) möglich, die eine Staatsmacht repräsentierende Ausübung von staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt (der Kosovo war bis 17.02.2008 völkerrechtlich weiterhin Territorium Serbiens) in jenen Gebieten, in denen die Albaner die Bevölkerungsmehrheit stellen - wie in Prizren, aus dem die Beschwerdeführerin stammt - weiterhin aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grunde kann die Fortsetzung von - zweifellos in Einzelfällen vor dem Abzug erfolgten - Repressalien der Kosovo-Albaner durch serbische (staatliche) Organe auf dem Gebiet des Kosovo nach dem Juni 1999 nicht angenommen werden. Auch eine von serbisch-stämmigen Angehörigen der die Staatsmacht der unabhängigen Republik Kosovo repräsentierenden Organe ausgehenden gleichwertige Bedrohung von Albanern kann vor dem Hintergrund, dass die ethnischen Albaner in der Region des Heimatortes der Beschwerdeführerin die Mehrheit der Polizeikräfte stellen, im Falle der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) ausgeschlossen werden. Im Gegenteil ergibt sich aus den Länderfeststellungen unzweifelhaft, dass sich Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Albaner im Kosovo insgesamt maßgeblich verbessert hat. vergleiche dazu auch die gleichlautenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 99/01/0359 vom 03.05.2000). Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahmen durch das Bundesasylamt im Asylaberkennungsverfahren im Jahre 2007 auch nicht (mehr) vor, dass für sie die selben Fluchtgründe weiterhin gelten würden, die sie bereits bei ihrer ersten Einreise im Jahre 1998 vor den damals zuständigen Fremdenbehörden geltend gemacht hatte.

Betont sei an dieser Stelle auch, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie bereits wieder im März 2000 freiwillig aus Albanien kommend, wohin sie bereits unmittelbar nach der Geburt der gemeinsamen Tochter XXXX im XXXX von Österreich aus gereist sind, in ihrem Heimatort Prizren im elterlichen Haus des Mannes der Beschwerdeführerin niedergelassen haben. Der Mann der Beschwerdeführerin ließ sich in der Folge offenkundig freiwillig auch als Bewohner des Kosovo bei den internationalen Einrichtungen der UNMIK registrieren und wurde für ihn danach auch ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt. Auch ging er danach (zumindest aber zwischen 2004 und 2006) einer regelmäßigen Beschäftigung nach, mit der er den Lebensunterhalt seiner Familie zu decken in der Lage war. Es kann daher von einer Normalisierung seiner Beziehungen zu seiner Heimat spätestens zum Zeitpunkt der Registrierung im Zentralmelderegister der UNMIK-Verwaltung im Kosovo ausgegangen werden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrem Mann freiwillig zunächst nach Österreich, dann nach Albanien und in der Folge auch wieder zurück in den Kosovo gefolgt ist, kann angenommen, dass dies auch für sie zutrifft, zumal es auch wahrscheinlich ist, dass sie selbst sich ebenso als Bewohnerin des Kosovo im Zentralmelderegister eintragen hat lassen. Zudem ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass sie im Grunde weiterhin im Kosovo zu leben beabsichtigte und nur deshalb nach Österreich ausreiste, weil sie erfahren hat, dass ihr im Jahre 1999 in Österreich Asylgewährt wurde und ihr Ex-Mann sie dazu aufgefordert hat.Betont sei an dieser Stelle auch, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie bereits wieder im März 2000 freiwillig aus Albanien kommend, wohin sie bereits unmittelbar nach der Geburt der gemeinsamen Tochter römisch 40 im römisch 40 von Österreich aus gereist sind, in ihrem Heimatort Prizren im elterlichen Haus des Mannes der Beschwerdeführerin niedergelassen haben. Der Mann der Beschwerdeführerin ließ sich in der Folge offenkundig freiwillig auch als Bewohner des Kosovo bei den internationalen Einrichtungen der UNMIK registrieren und wurde für ihn danach auch ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt. Auch ging er danach (zumindest aber zwischen 2004 und 2006) einer regelmäßigen Beschäftigung nach, mit der er den Lebensunterhalt seiner Familie zu decken in der Lage war. Es kann daher von einer Normalisierung seiner Beziehungen zu seiner Heimat spätestens zum Zeitpunkt der Registrierung im Zentralmelderegister der UNMIK-Verwaltung im Kosovo ausgegangen werden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrem Mann freiwillig zunächst nach Österreich, dann nach Albanien und in der Folge auch wieder zurück in den Kosovo gefolgt ist, kann angenommen, dass dies auch für sie zutrifft, zumal es auch wahrscheinlich ist, dass sie selbst sich ebenso als Bewohnerin des Kosovo im Zentralmelderegister eintragen hat lassen. Zudem ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass sie im Grunde weiterhin im Kosovo zu leben beabsichtigte und nur deshalb nach Österreich ausreiste, weil sie erfahren hat, dass ihr im Jahre 1999 in Österreich Asylgewährt wurde und ihr Ex-Mann sie dazu aufgefordert hat.

Es kann für die Beurteilung der Zulässigkeit der erstinstanzlichen Aberkennung des der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22.04.1999 gewährten Asyl weiters auch dahingestellt bleiben, ob die von ihr in der Einvernahme am 30.04.2007 behaupteten Hinderungsgründe für eine Rückkehr in den Kosovo (AS 173) den Tatsachen entsprechen, da sich aus den oben angeführten objektiven und übereinstimmenden Länderberichten unzweifelhaft ergibt, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden im Falle des Zutreffens der von der Beschwerdeführerin behaupteten Bedrohungssituation ihrer Kinder in der Schule wirksamen Schutz bieten; auch sind aus dem Sachverhalt keine Umstände hervorgetreten, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, sich auch tatsächlich um deren Schutz zu bemühen. Zudem könnte sie sich selbst im Falle, dass die kosovarische Polizei ihm keinen hinreichenden Schutz bieten würde - was hier allerdings vom erkennenden Gerichtshof nur hypothetisch angenommenen wird - an die im Land befindlichen internationalen Einheiten der KFOR und EULEX Police wenden, die ihr jedenfalls ausreichenden Schutz gewähren können.

Dass eine tatsächliche Bedrohungssituation ihrer Kinder im Kosovo im Grunde nicht anzunehmen ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese erstmals nach Kenntnis der Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 30.04.2007 behauptet - nicht jedoch schon in der Einvernahme am 01.03.2007 (vgl. AS 89 und 158). Außerdem wird dieser angebliche Umstand von ihr lediglich in hohem Maße vage in den Raum gestellt und hat sie zudem auch keine konkreten Vorfälle genannt. Auch wurden solche vom Ex-Mann der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Zuge der Einvernahmen in Bezug auf den am 30.11.2006 gestellten Antrag auf internationalen Schutz weder vorgebracht noch hat er eine solche Bedrohungssituation seiner Kinder im Kosovo behauptet. Es kann daher angenommen werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch ihre Kinder während ihres rund siebenjährigen Aufenthaltes im Kosovo keine entscheidungswesentlichen Probleme hatten. An dieser Stelle sei auch darauf verwiesen, dass auch das (neue) Fluchtvorbringen ihres Ex-Mannes durch den erkennenden Gerichtshof im mit heutigem Tag ergangen Erkenntnis in seinem Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt wurde; auf die dortigen Ausführungen sei ergänzend verwiesen.Dass eine tatsächliche Bedrohungssituation ihrer Kinder im Kosovo im Grunde nicht anzunehmen ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese erstmals nach Kenntnis der Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 30.04.2007 behauptet - nicht jedoch schon in der Einvernahme am 01.03.2007 vergleiche AS 89 und 158). Außerdem wird dieser angebliche Umstand von ihr lediglich in hohem Maße vage in den Raum gestellt und hat sie zudem auch keine konkreten Vorfälle genannt. Auch wurden solche vom Ex-Mann der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Zuge der Einvernahmen in Bezug auf den am 30.11.2006 gestellten Antrag auf internationalen Schutz weder vorgebracht noch hat er eine solche Bedrohungssituation seiner Kinder im Kosovo behauptet. Es kann daher angenommen werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch ihre Kinder während ihres rund siebenjährigen Aufenthaltes im Kosovo keine entscheidungswesentlichen Probleme hatten. An dieser Stelle sei auch darauf verwiesen, dass auch das (neue) Fluchtvorbringen ihres Ex-Mannes durch den erkennenden Gerichtshof im mit heutigem Tag ergangen Erkenntnis in seinem Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt wurde; auf die dortigen Ausführungen sei ergänzend verwiesen.

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der sich aus § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm mit Art 1 Abschnitt C GFK ergebenden Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl sei an dieser Stelle auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der sich aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit mit Artikel eins, Abschnitt C GFK ergebenden Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl sei an dieser Stelle auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 24.08.2007 und ist eine nochmalige Zuständigkeit des Bundesasylamtes nach dem 1. April 2009 nicht entstanden. Das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III. (Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG) nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBL. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 24.08.2007 und ist eine nochmalige Zuständigkeit des Bundesasylamtes nach dem 1. April 2009 nicht entstanden. Das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG) nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, geführt.

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder einem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder einem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

§ 7 AsylG 2005 lautet:

§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts

wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.(3) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art. 1 Abschnitt C GFK lautet:Artikel eins, Abschnitt C GFK lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalité) gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

(...);

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"

Dazu kann die Rechtssprechung und das Schrifttum unter Berücksichtigung des in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 wie folgt zusammenfasst werden:

Für eine Subsumption unter Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv sei neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit seiner Inanspruchnahme auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines - im Sinne einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - auf die Unterschutzstellung als solches abzielenden Willens maßgeblich (vgl. VwGH vom 15.03.2003, Zl. 2001/01/0499).Für eine Subsumption unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv sei neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit seiner Inanspruchnahme auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines - im Sinne einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - auf die Unterschutzstellung als solches abzielenden Willens maßgeblich vergleiche VwGH vom 15.03.2003, Zl. 2001/01/0499).

Die Beendigungswirkung eines Tatbestandes ist keine endgültige. Sowohl für die Asylgewährung (§ 7 AsylG) als auch im Beendigungsverfahren (§ 14 AsylG) kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Hat eine Unterschutzstellung stattgefunden, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wobei in Bezug auf die Verfolgungsgefahr nicht nur Umstände in Betracht kämen, die erst nach der Unterstutzstellung eingetreten sind. (ebendort).Die Beendigungswirkung eines Tatbestandes ist keine endgültige. Sowohl für die Asylgewährung (Paragraph 7, AsylG) als auch im Beendigungsverfahren (Paragraph 14, AsylG) kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Hat eine Unterschutzstellung stattgefunden, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wobei in Bezug auf die Verfolgungsgefahr nicht nur Umstände in Betracht kämen, die erst nach der Unterstutzstellung eingetreten sind. (ebendort).

In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547 gelangt der Verwaltungsgerichtshof unter Abkehr seiner früheren Rechtssprechung zum Ergebnis, dass die Anwendung des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv auf vorübergehende Aufenthalte im Herkunftsstaat auf den prinzipiellen Einwand stoßen würde, dass die (freiwillige) Rückkehr in den Heimatstaat nicht mehr nach Art. 1 Abschnitt C 1 FlKonv, sondern ausschließlich nach Art 1 Abschnitt C Z 4 FlKonv Bedeutung zukommt. Art 1 Abschnitt C Z 4 FlKonv setzt voraus, dass sich der Flüchtling wieder im Herkunftsstaat "niedergelassen" hat.In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547 gelangt der Verwaltungsgerichtshof unter Abkehr seiner früheren Rechtssprechung zum Ergebnis, dass die Anwendung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv auf vorübergehende Aufenthalte im Herkunftsstaat auf den prinzipiellen Einwand stoßen würde, dass die (freiwillige) Rückkehr in den Heimatstaat nicht mehr nach Artikel eins, Abschnitt C 1 FlKonv, sondern ausschließlich nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, FlKonv Bedeutung zukommt. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, FlKonv setzt voraus, dass sich der Flüchtling wieder im Herkunftsstaat "niedergelassen" hat.

Die freiwillige Niederlassung im bisherigen Verfolgerstaat verlangt einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme und den Entfall der Schutzbedürftigkeit. Die Rückkehr in den Heimatstaat muss freiwillig erfolgen. Auch kurze Besuche im Heimatstaat - etwa aus familiären, politischen oder wirtschaftlichen Gründen oder zur Sammlung von Informationen über allfällige Rückkehrmöglichkeiten - erfüllen, selbst wenn sie wiederholt vorkommen, und der Hauptwohnsitz im Asylstaat bleibt, nicht die Voraussetzungen. Die Flüchtlingseigenschaft kann wiederaufleben, wenn die freiwillige Niederlassung wieder aufgegeben wird und die Verfolgungsgefahr noch besteht oder neu entsteht.

(Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 262)

Ein Wegfall der taxativ geregelten Verlusttatbestände lässt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK wieder aufleben, wenn die Verfolgungsgefahr nach wie vor besteht oder neuerlich eine relevante Verfolgungsgefahr entsteht. (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 258).

Gemäß Abs. 125 des UNHCR-Handbuches sind jedoch Fälle dieser Art nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Der Besuch eines alten oder kranken Elternteils ist, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland angelangt, etwas anderes als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen (vgl. auch E 18 Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage).Gemäß Absatz 125, des UNHCR-Handbuches sind jedoch Fälle dieser Art nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Der Besuch eines alten oder kranken Elternteils ist, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland angelangt, etwas anderes als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen vergleiche auch E 18 Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage).

Besucht ein Flüchtling vorübergehend sein ehemaliges Heimatland und bedient sich dabei nicht eines Passes dieses Landes, sondern benutzt zB. einen Reiseausweis, der ihm von dem Land seines Aufenthaltes ausgestellt wurde, so stellt dies keine Rückkehr und Niederlassung dar und hat nicht den Verlust der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Z 4 zur Folge (Abs. 135 des UNHCR-Handbuches).Besucht ein Flüchtling vorübergehend sein ehemaliges Heimatland und bedient sich dabei nicht eines Passes dieses Landes, sondern benutzt zB. einen Reiseausweis, der ihm von dem Land seines Aufenthaltes ausgestellt wurde, so stellt dies keine Rückkehr und Niederlassung dar und hat nicht den Verlust der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Ziffer 4, zur Folge (Absatz 135, des UNHCR-Handbuches).

Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses ist in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusehen, in denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (vgl. insbesondere VwGH vom 25.06.1997, 97/01/0108 mit Verweis auf Grahl-Madsen, The Refugee in International Law I, 381-385, sowie UNHCR-Handbuch, Rz 120-124).Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses ist in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusehen, in denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt vergleiche insbesondere VwGH vom 25.06.1997, 97/01/0108 mit Verweis auf Grahl-Madsen, The Refugee in International Law römisch eins, 381-385, sowie UNHCR-Handbuch, Rz 120-124).

Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG kann die Behörde einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG kann die Behörde einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 7 AsylG 2005, 259/ME XXII. GP, ergibt sich dazu, dass die soziale Verfestigung bereits nach einer Dauer von fünf Jahren unwiderleglich vermutet wird, was der Verfestigung im Niederlassungswesen entspricht. Durch diese Bestimmung und die damit verbundene Überleitung von lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylberechtigten wird dem Beschluss des UNHCR-Exekutivkomitees Nr. 69 (XLIII) aus 1992 Rechnung getragen, womit den Staaten empfohlen wird, angemessene Maßnahmen für Personen zu erwägen, von denen wegen ihres langen Aufenthaltes, der zu starken familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen geführt hat, eine Ausreise aus ihrem Asylland nicht erwartet werden kann (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 266).Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 7, AsylG 2005, 259/ME römisch 22 . GP, ergibt sich dazu, dass die soziale Verfestigung bereits nach einer Dauer von fünf Jahren unwiderleglich vermutet wird, was der Verfestigung im Niederlassungswesen entspricht. Durch diese Bestimmung und die damit verbundene Überleitung von lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylberechtigten wird dem Beschluss des UNHCR-Exekutivkomitees Nr. 69 (XLIII) aus 1992 Rechnung getragen, womit den Staaten empfohlen wird, angemessene Maßnahmen für Personen zu erwägen, von denen wegen ihres langen Aufenthaltes, der zu starken familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen geführt hat, eine Ausreise aus ihrem Asylland nicht erwartet werden kann vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 266).

Da Familienangehörige denselben Schutz und dieselben Rechtsstellung wie die Bezugsperson erlangen, gelten alle Verlusttatbestände für alle Familienangehörige gleichermaßen. Allerdings ist, anders als bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, bei der Aberkennung keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer ein Verlusttatbestand eingetreten ist, in Frage kommt (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 Kommentar, K 1., S 259).Da Familienangehörige denselben Schutz und dieselben Rechtsstellung wie die Bezugsperson erlangen, gelten alle Verlusttatbestände für alle Familienangehörige gleichermaßen. Allerdings ist, anders als bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, bei der Aberkennung keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer ein Verlusttatbestand eingetreten ist, in Frage kommt vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 Kommentar, K 1., S 259).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom Eintritt des Endigungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen. Primär deshalb, weil sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Bezug auf das 1999 positiv erledigte Asylverfahren ergibt, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keinen aufrechten polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, und auch bereits zuvor das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt anlässlich ihrer Rückkehr nach Österreich am 01.03.2007 gab die Beschwerdeführerin dazu auch selbst an, Österreich im XXXX freiwillig in Richtung Albanien verlassen zu haben und in der Folge ab März 2000 bis zu ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich im Februar 2007 ununterbrochen im Kosovo gelebt zu haben (vgl. AS 87f).Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom Eintritt des Endigungsgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugehen. Primär deshalb, weil sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Bezug auf das 1999 positiv erledigte Asylverfahren ergibt, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keinen aufrechten polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, und auch bereits zuvor das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt anlässlich ihrer Rückkehr nach Österreich am 01.03.2007 gab die Beschwerdeführerin dazu auch selbst an, Österreich im römisch 40 freiwillig in Richtung Albanien verlassen zu haben und in der Folge ab März 2000 bis zu ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich im Februar 2007 ununterbrochen im Kosovo gelebt zu haben vergleiche AS 87f).

Dass sich die Beschwerdeführerin ab März 2000 offenkundig nicht nur vorübergehend in ihrer Heimat aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass sie im gegenständlichen Verfahren angegeben hat, nur deshalb nach Österreich zurückgekehrt zu sein, weil sie erfahren habe, dass ihr im Jahre 1999 Asyl gewährt worden wäre und ihr Ex-Mann sie dazu aufgefordert habe. Aus diesen Angaben kann weiters geschlossen werden, dass auch die Beschwerdeführerin sich gemeinsam mit ihrem Ex-Mann nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2000 als Bewohnerin des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registrieren ließ; auch wenn sie einen UNMIK-Personalausweis im Gegensatz zu ihrem Ex-Mann im gegenständlichen Verfahren dem Bundesasylamt nicht vorgelegt hat, so kann dennoch als wahrscheinlich angenommen werden, dass auch für sie ein solcher ausgestellt worden ist, sie diesen jedoch im Kosovo beließ, zumal ihre Identität dem Bundesasylamt aus der Aktenlage (vgl. AS 51) bekannt war und sie daher bei der Ausfolgung des positiven Asylbescheides aus dem Jahre 1999 diese nicht mit einem gültigen Identitätsausweis erneut nachzuweisen brauchte.Dass sich die Beschwerdeführerin ab März 2000 offenkundig nicht nur vorübergehend in ihrer Heimat aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass sie im gegenständlichen Verfahren angegeben hat, nur deshalb nach Österreich zurückgekehrt zu sein, weil sie erfahren habe, dass ihr im Jahre 1999 Asyl gewährt worden wäre und ihr Ex-Mann sie dazu aufgefordert habe. Aus diesen Angaben kann weiters geschlossen werden, dass auch die Beschwerdeführerin sich gemeinsam mit ihrem Ex-Mann nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2000 als Bewohnerin des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registrieren ließ; auch wenn sie einen UNMIK-Personalausweis im Gegensatz zu ihrem Ex-Mann im gegenständlichen Verfahren dem Bundesasylamt nicht vorgelegt hat, so kann dennoch als wahrscheinlich angenommen werden, dass auch für sie ein solcher ausgestellt worden ist, sie diesen jedoch im Kosovo beließ, zumal ihre Identität dem Bundesasylamt aus der Aktenlage vergleiche AS 51) bekannt war und sie daher bei der Ausfolgung des positiven Asylbescheides aus dem Jahre 1999 diese nicht mit einem gültigen Identitätsausweis erneut nachzuweisen brauchte.

Die Beschwerdeführerin hat sich somit mit dieser freiwilligen Registrierung und Antragstellung des UNMIK-Identitätsdokumentes der dargestellten Judikaturrichtlinie des Verwaltungsgerichtshofes folgend unter den Schutz iSd. Art A Abschnitt C Z 1 FlKonv der Staatsgewalt ihres Heimatlandes unterstellt. Dass diese aufgrund der Ereignisse des Juni 1999 nicht (mehr) die jugoslawischen Behörden war - diese verließen den Kosovo vollständig im Juni 1999 -, sondern die ab diesem Zeitpunkt die Staatsgewalt im Kosovo repräsentierende und unter UN-Mandat stehende internationale Schutztruppe KFOR bzw. die internationale Verwaltung UNMIK war, die zur Sicherung des seit damals bestehenden internationalen "Protektorates Kosovo" in die vormals "Autonome Provinz Kosovo" kamen, kann für die diesem Erkenntnis zugrunde liegende Beurteilung aufgrund der spezifischen Situation hinsichtlich des Status des Kosovo infolge der UN-Resolution 1244 vernachlässigt werden, zumal der Kosovo auch weiterhin völkerrechtlich zum Territorium der damaligen BR Republik Jugoslawien gehörte und die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besaß bzw. weiterhin auch besitzt.Die Beschwerdeführerin hat sich somit mit dieser freiwilligen Registrierung und Antragstellung des UNMIK-Identitätsdokumentes der dargestellten Judikaturrichtlinie des Verwaltungsgerichtshofes folgend unter den Schutz iSd. Art A Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv der Staatsgewalt ihres Heimatlandes unterstellt. Dass diese aufgrund der Ereignisse des Juni 1999 nicht (mehr) die jugoslawischen Behörden war - diese verließen den Kosovo vollständig im Juni 1999 -, sondern die ab diesem Zeitpunkt die Staatsgewalt im Kosovo repräsentierende und unter UN-Mandat stehende internationale Schutztruppe KFOR bzw. die internationale Verwaltung UNMIK war, die zur Sicherung des seit damals bestehenden internationalen "Protektorates Kosovo" in die vormals "Autonome Provinz Kosovo" kamen, kann für die diesem Erkenntnis zugrunde liegende Beurteilung aufgrund der spezifischen Situation hinsichtlich des Status des Kosovo infolge der UN-Resolution 1244 vernachlässigt werden, zumal der Kosovo auch weiterhin völkerrechtlich zum Territorium der damaligen BR Republik Jugoslawien gehörte und die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besaß bzw. weiterhin auch besitzt.

Weiters kann aus ihren eigenen Angaben im erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren sowie aus dem eben Gesagten davon ausgegangen werden, dass ihre Beziehungen zu ihrem Heimatland zumindest zum Zeitpunkt ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich im Jahre 2007 als "normalisiert" iSd der GFK bezeichnet werden können, zumal sie auch im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte nennt, die Zweifel an einer erfolgten Normalisierung ihrer Beziehungen zu seinem Heimatland rechtfertigen erheben könnten. Diese Beurteilung unterstützt auch das Vorbringen des Mannes der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde, wonach er sein Heimatland mit einem festen Arbeitsplatz niemals verlassen hätte, wäre er nicht wirklich einer - wie bereits oben ausgeführt tatsächlich nicht asylrelevanten - Verfolgung ausgesetzt gewesen (AS 159). So kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch ihre freiwillige Rückkehr in den Kosovo und die erneute "Niederlassung" in ihrer Heimatstadt auch den Tatbestand des Art. A Abschnitt C Z 4 GFK erfüllt hat. Gleichzeitig hat sie den obigen rechtlichen Ausführungen folgend durch ihre Registrierung als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister und die Ausstellung eines UNMIK-Personalausweises auch den Tatbestand des Art. A Abschnitt C Z 1 FlKonv erfüllt, da sie sich spätestens mit der Registrierung jedenfalls freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.Weiters kann aus ihren eigenen Angaben im erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren sowie aus dem eben Gesagten davon ausgegangen werden, dass ihre Beziehungen zu ihrem Heimatland zumindest zum Zeitpunkt ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich im Jahre 2007 als "normalisiert" iSd der GFK bezeichnet werden können, zumal sie auch im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte nennt, die Zweifel an einer erfolgten Normalisierung ihrer Beziehungen zu seinem Heimatland rechtfertigen erheben könnten. Diese Beurteilung unterstützt auch das Vorbringen des Mannes der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde, wonach er sein Heimatland mit einem festen Arbeitsplatz niemals verlassen hätte, wäre er nicht wirklich einer - wie bereits oben ausgeführt tatsächlich nicht asylrelevanten - Verfolgung ausgesetzt gewesen (AS 159). So kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch ihre freiwillige Rückkehr in den Kosovo und die erneute "Niederlassung" in ihrer Heimatstadt auch den Tatbestand des "Art". A Abschnitt C Ziffer 4, GFK erfüllt hat. Gleichzeitig hat sie den obigen rechtlichen Ausführungen folgend durch ihre Registrierung als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister und die Ausstellung eines UNMIK-Personalausweises auch den Tatbestand des "Art". A Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv erfüllt, da sie sich spätestens mit der Registrierung jedenfalls freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.

Wie weiters oben bereits beweiswürdigend dargelegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Kinder) im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung aus den von ihr im Zuge ihrer Asylantragstellungen im Jahre 1999 bzw. im Aberkennungsverfahren 2007 genannten Gründen ausgesetzt ist. Festgehalten sei, dass sie auch selbst auf ausdrückliche Befragung, im Zuge der Mitteilung, dass gegen sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, keine Gründe überzeugend dargetan hat, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen würde (AS 89 und 158). Sie ist weiters auch den bereits im erstinstanzlichen Bescheid getätigten beweiswürdigenden Ausführungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer begründeten Furcht vor asylrelevanter - oder sonstiger - Verfolgung maßgeblicher Intensität auch in ihrer Beschwerde nicht überzeugend entgegengetreten. Auch die im Wesentlichen übereinstimmenden Länderfeststellungen betreffend die Republik Kosovo im angefochtenen Bescheid und diesem Erkenntnis enthalten keine Berichte über eine Gefährdung von Angehörigen der albanischen Mehrheitsvolksgruppe in Prizren und sind solche dem Asylgerichtshof auch nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht mehr als Flüchtling iSd der GFK angesehen werden, weshalb auch die Genfer Flüchtlingskonvention aus Gründen des Art A Abschnitt C Z 1 und 4 nicht mehr auf die Beschwerdeführerin angewendet werden kann.Wie weiters oben bereits beweiswürdigend dargelegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Kinder) im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung aus den von ihr im Zuge ihrer Asylantragstellungen im Jahre 1999 bzw. im Aberkennungsverfahren 2007 genannten Gründen ausgesetzt ist. Festgehalten sei, dass sie auch selbst auf ausdrückliche Befragung, im Zuge der Mitteilung, dass gegen sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, keine Gründe überzeugend dargetan hat, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen würde (AS 89 und 158). Sie ist weiters auch den bereits im erstinstanzlichen Bescheid getätigten beweiswürdigenden Ausführungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer begründeten Furcht vor asylrelevanter - oder sonstiger - Verfolgung maßgeblicher Intensität auch in ihrer Beschwerde nicht überzeugend entgegengetreten. Auch die im Wesentlichen übereinstimmenden Länderfeststellungen betreffend die Republik Kosovo im angefochtenen Bescheid und diesem Erkenntnis enthalten keine Berichte über eine Gefährdung von Angehörigen der albanischen Mehrheitsvolksgruppe in Prizren und sind solche dem Asylgerichtshof auch nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht mehr als Flüchtling iSd der GFK angesehen werden, weshalb auch die Genfer Flüchtlingskonvention aus Gründen des Art A Abschnitt C Ziffer eins und 4 nicht mehr auf die Beschwerdeführerin angewendet werden kann.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat die Beschwerdeführerin somit den Tatbestand des Art.1 Abschnitt C Z 1 und 4 GFK verwirklicht, ohne gleichzeitig die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat die Beschwerdeführerin somit den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und 4 GFK verwirklicht, ohne gleichzeitig die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegen.

Auch steht der Umstand, dass die Asylgewährung im Falle der Beschwerdeführerin bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt (diese erfolgte im April 1999), der Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ("wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist") deshalb nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1998 wieder das Bundesgebiet verlassen hat, ohne weiterhin in Österreich über einen (polizeilich gemeldeten) Hauptwohnsitz verfügt zu haben. Sie kehrte weiters bis zu ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (AS 219) über Albanien in ihren Herkunftsstaat zurück und begründete in Österreich erst wieder nach ihrer abermals illegalen Einreise im Februar 2007 einen Hauptwohnsitz. Von einer sozialen Verfestigung der Beschwerdeführerin kann daher nicht ausgegangen werden, zumal sie selbst im Verlauf des Verfahrens keine konkreten Umstände vorbrachte, die in ihrem spezifischen Falle und jenem ihrer Familie auf eine solchen schließen lassen würden. Es konnte weiters auch die Bestimmung des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 im Beschwerdefall selbst vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, nicht zur Anwendung kommen, zumal der Zweck dieser Bestimmung, die Überleitung von lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylberechtigten, von denen wegen ihres langen Aufenthaltes, welcher zu starken familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen geführt hat, eine Ausreise aus ihrem Asylland nicht erwartet werden kann, in das Aufenthaltsrecht ist. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer ersten Einreise nach Österreich im Jahre 1998 insgesamt erst rund zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält - nämlich seit Februar 2007 - im Falle der Beschwerdeführerin ein langer Aufenthalt im Bundesgebiet eben gerade nicht; wie bereits ausgeführt, sind auch sonst dem Sachverhalt bzw. den Angaben der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende hinreichende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich zu entnehmen, die iSd Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegenstehen könnten.Auch steht der Umstand, dass die Asylgewährung im Falle der Beschwerdeführerin bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt (diese erfolgte im April 1999), der Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist") deshalb nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1998 wieder das Bundesgebiet verlassen hat, ohne weiterhin in Österreich über einen (polizeilich gemeldeten) Hauptwohnsitz verfügt zu haben. Sie kehrte weiters bis zu ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (AS 219) über Albanien in ihren Herkunftsstaat zurück und begründete in Österreich erst wieder nach ihrer abermals illegalen Einreise im Februar 2007 einen Hauptwohnsitz. Von einer sozialen Verfestigung der Beschwerdeführerin kann daher nicht ausgegangen werden, zumal sie selbst im Verlauf des Verfahrens keine konkreten Umstände vorbrachte, die in ihrem spezifischen Falle und jenem ihrer Familie auf eine solchen schließen lassen würden. Es konnte weiters auch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 im Beschwerdefall selbst vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, nicht zur Anwendung kommen, zumal der Zweck dieser Bestimmung, die Überleitung von lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylberechtigten, von denen wegen ihres langen Aufenthaltes, welcher zu starken familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen geführt hat, eine Ausreise aus ihrem Asylland nicht erwartet werden kann, in das Aufenthaltsrecht ist. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer ersten Einreise nach Österreich im Jahre 1998 insgesamt erst rund zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält - nämlich seit Februar 2007 - im Falle der Beschwerdeführerin ein langer Aufenthalt im Bundesgebiet eben gerade nicht; wie bereits ausgeführt, sind auch sonst dem Sachverhalt bzw. den Angaben der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende hinreichende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich zu entnehmen, die iSd Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegenstehen könnten.

Auch kann dem Argument in der Beschwerde (AS 219), eine Aberkennung ihres Status der Asylberechtigten sei im Falle der Beschwerdeführerin schon alleine aus dem Umstand, dass die Behörde sie nicht darauf hingewiesen hätte, dass eine Rückkehr in der Herkunftsstaat zum dessen Verlust führen könne, vom erkennenden Gerichtshof nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Einvernahme unmittelbar nach dem Aufgriff durch Soldaten des ÖBH im Zuge der Asylantragstellung im Jahre 1998 von selbst angab, nur solange in Österreich bleiben zu wollen, bis sich die Lage im Kosovo bessere. Die Beschwerdeführerin bringt damit implizit selbst zum Ausdruck, dass der Zweck des Asylrechts darin besteht, "Flüchtlingen" nur solange ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat zu gewähren, solange deren Schutz im Herkunftsstaat nicht gewährleistet ist. Dieser Aussage ist daher auch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin sehr wohl bewusst war, dass eine Rückkehr in den Kosovo gleichzeitig bedeutet, dass sie dann den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, und somit die weitere Gewährung eines Asylstatus im Bundesgebiet nicht mehr erforderlich ist.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 AsylG abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin durch ihre freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat (nunmehr Republik Kosovo) und die Registrierung im Zentralregister den Tatbestand des Art. A Abschnitt C Z 1 und 4 GFK für die Aberkennung von Asyl gem. § 7 Abs 1 Z 2 AsylG erfüllt und gleichzeitig die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan, sodass davon auszugehen ist, dass im Herkunftsstaat Republik Kosovo keine für eine aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorliegen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin durch ihre freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat (nunmehr Republik Kosovo) und die Registrierung im Zentralregister den Tatbestand des "Art". A Abschnitt C Ziffer eins und 4 GFK für die Aberkennung von Asyl gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt und gleichzeitig die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan, sodass davon auszugehen ist, dass im Herkunftsstaat Republik Kosovo keine für eine aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorliegen.

Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der bestehende Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.

Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hat der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichenden Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden) hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hat der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichenden Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden) hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.

Die Beschwerdeführerin wohnte nach ihrer Rückkehr im März 2000 bis zur neuerlichen Ausreise nach Österreich im Februar 2007 durchgehend in ihrer Heimat, ohne von ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohenden Umständen berichtet zu haben. Auch gab sie im Verfahren an, dass im Kosovo weiterhin ihre Eltern und zwei Geschwister, sowie drei weitere Geschwister in Österreich bzw. in der Schweiz leben. Gleichzeitig brachte sie vor dem Hintergrund des funktionierenden familiären Zusammenhalts im Kosovo auch keine überzeugenden Gründe vor, und sind solche im Verlauf des Verfahrens auch nicht hervorgetreten, die ihre Wiederaufnahme in den Familienverband im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht wieder möglich erscheinen lassen. Auch nannte sie keine Umstände, die die (wirtschaftliche) Existenz ihrer weiterhin im Kosovo lebenden Familienangehörigen bedrohen würden, und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern sich die gegenwärtige und die zukünftige Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zudem war die Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo über sieben Jahre (2000 bis 2007) in der Lage, jedenfalls die notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und hat sie im Verfahren auch nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte, zumal sich aus den Feststellungen zum Kosovo ebenso ergibt, dass sich va auch die wirtschaftliche Situation seines nunmehr unabhängigen Herkunftsstaates in den letzten Jahren laufend verbessert.

Jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von im In- und Ausland lebenden Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne das es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne das es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG das ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1999 gewährte Asyl aberkannt, ohne das ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Diese Entscheidung war daher mit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet zu verbinden.Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG das ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1999 gewährte Asyl aberkannt, ohne das ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Diese Entscheidung war daher mit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet zu verbinden.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Diesbezüglich ist zunächst - bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2005, Zl. 2005/20/0108 - anzumerken, dass die Ausweisung als zielstaatsbezogene Ausweisung zu formulieren ist.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas).

Aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass über den am 01.04.2009 von der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter XXXX eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz durch die Erstbehörde noch nicht abgesprochen wurde und daher das sich darauf beziehenden Verfahren zur Zahl 09 03.942 noch beim Bundesasylamt anhängig ist. Die minderjährigen Tochter XXXX der Beschwerdeführerin genießt daher bis zur rechtskräftigen Beendigung ihres Asylverfahrens den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG und kann daher gegen sie eine durchsetzbare Ausweisung nicht ausgesprochen werden.Aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass über den am 01.04.2009 von der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter römisch 40 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz durch die Erstbehörde noch nicht abgesprochen wurde und daher das sich darauf beziehenden Verfahren zur Zahl 09 03.942 noch beim Bundesasylamt anhängig ist. Die minderjährigen Tochter römisch 40 der Beschwerdeführerin genießt daher bis zur rechtskräftigen Beendigung ihres Asylverfahrens den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG und kann daher gegen sie eine durchsetzbare Ausweisung nicht ausgesprochen werden.

Zudem ist während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens insofern eine weitere entscheidungsrelevante Änderung im Familienleben der Beschwerdeführerin eingetreten, als sie nach Eheschließung am XXXX mit dem Österreicher XXXX am XXXX die Tochter XXXX gebar, und diese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Zudem ist während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens insofern eine weitere entscheidungsrelevante Änderung im Familienleben der Beschwerdeführerin eingetreten, als sie nach Eheschließung am römisch 40 mit dem Österreicher römisch 40 am römisch 40 die Tochter römisch 40 gebar, und diese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Letztlich wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag auch im Verfahren des minderjährigen Sohnes XXXX der Beschwerdeführerin Spruchpunkt III. (Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG) gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ersatzlos behoben.Letztlich wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag auch im Verfahren des minderjährigen Sohnes römisch 40 der Beschwerdeführerin Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG) gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ersatzlos behoben.

Eine nunmehr in diesem Erkenntnis ausgesprochene (alleinige) Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet würde daher bewirken, dass diese ohne ihre minderjährigen Kinder XXXX und XXXX und ihrem neuen Ehemann Österreich verlassen müsste und stellte somit zweifellos einen Eingriff in ihr Familienleben dar und war daher bei Abwägung der Interessen der Fortsetzung des Familienlebens in Österreich der Vorzug zu geben. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben. Es war daher die erstinstanzliche Ausweisung der Beschwerdeführerin im nun angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).Eine nunmehr in diesem Erkenntnis ausgesprochene (alleinige) Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet würde daher bewirken, dass diese ohne ihre minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 und ihrem neuen Ehemann Österreich verlassen müsste und stellte somit zweifellos einen Eingriff in ihr Familienleben dar und war daher bei Abwägung der Interessen der Fortsetzung des Familienlebens in Österreich der Vorzug zu geben. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben. Es war daher die erstinstanzliche Ausweisung der Beschwerdeführerin im nun angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen, das zur Annahme der weiteren Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft durch die Beschwerdeführerin führen kann. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylaberkennung, Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, dauernder Aufenthalt, Ehe, familiäre Situation, Familienverfahren, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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