TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/12 S16 410699-1/2009

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Veröffentlicht am 12.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S16 410.699-1/2009-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zl. 09 09.657-EAST-Ost, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zl. 09 09.657-EAST-Ost, zu Recht erkannt.

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2009, FZ. 09 09.657-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2009, FZ. 09 09.657-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 28.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 28.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

I.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG BGBL. I Nr. 100/2005 idF 29/2009) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 29 aus 2009,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

1.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben der im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Tschechien auf und erklärte sich Tschechien mit Schreiben vom 20.08.2009 zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.1.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Tschechiens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben der im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Tschechien auf und erklärte sich Tschechien mit Schreiben vom 20.08.2009 zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

1.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 5 AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß § 5 AsylG ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Interessen der Beschwerdeführerin erfolgte.1.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Interessen der Beschwerdeführerin erfolgte.

Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, hat diese ihr Heimatland wegen einer bevorstehenden Zwangsverehelichung verlassen und weil sie mit ihrem nunmehrigen Ehemann ein gemeinsames Familienleben führen möchte. Ihren nunmehrigen Ehemann - einen in Österreich anerkannten Flüchtling - hat sie im Jahr 2008 kennengelernt und hat sie diesen in weiterer Folge im Juni 2009 traditionell in Tschechien und am 03. September 2009 standesamtlich in Österreich geehelicht. Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem Ehemann seit Juni 2009 ein gemeinsames Familienleben und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt.

1.1.2.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Erstbehörde nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sondern bejahte die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK, ohne dies aber hinreichend zu begründen.

1.1.2.2.1. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Art. 15 Dublin II VO und dem Gebot, die Dublin II VO im Einklang mit der EMRK auszulegen (vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007), erkennt, kann eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen.1.1.2.2.1. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Artikel 15, Dublin römisch zwei VO und dem Gebot, die Dublin römisch zwei VO im Einklang mit der EMRK auszulegen vergleiche Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,), erkennt, kann eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen.

Um dies alles feststellen zu können, muss die Erstbehörde Erhebungen dahingehend führen, ob bzw. inwiefern eine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann besteht und bejahendenfalls hat sich die Erstbehörde jedenfalls auch gehörig mit dem bestehenden Familienleben bzw. der Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK bei Verfügung einer Ausweisungsentscheidung auseinanderzusetzen; dies gegebenenfalls auch durch geeignete zeugenschaftliche Befragung des Ehemannes.

Soweit die Erstbehörde in ihrem Bescheid nicht von einer iSd Art. 8 EMRK ausreichend intensiven Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten ausgehen mag, erfolgte diese ohne nähere Begründung und basiert der erstinstanzliche Bescheid zur Frage der Ausweisung größtenteils auf Textblöcken, ohne jedoch näher auf die Situation der Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen. So wurde der Ehemann keiner zeugenschaftlichlichen Einvernahme von der Erstbehörde zum vorgebrachten Familienleben befragt, was aber jedenfalls für die Prüfung des Familienlebens und die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK unumgänglich gewesen wäre.Soweit die Erstbehörde in ihrem Bescheid nicht von einer iSd Artikel 8, EMRK ausreichend intensiven Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten ausgehen mag, erfolgte diese ohne nähere Begründung und basiert der erstinstanzliche Bescheid zur Frage der Ausweisung größtenteils auf Textblöcken, ohne jedoch näher auf die Situation der Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen. So wurde der Ehemann keiner zeugenschaftlichlichen Einvernahme von der Erstbehörde zum vorgebrachten Familienleben befragt, was aber jedenfalls für die Prüfung des Familienlebens und die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK unumgänglich gewesen wäre.

Somit wurden weder ausreichende Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin noch Überlegungen im Zusammenhand mit der Zulässigkeit des Eingriffs in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben getätigt.

Das Bundesasylamt hat es bei dieser Argumentation unterlassen, sich ausreichend mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 15 Dublin-Verordnung auseinanderzusetzen.Das Bundesasylamt hat es bei dieser Argumentation unterlassen, sich ausreichend mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 15, Dublin-Verordnung auseinanderzusetzen.

Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren - bei aufrechtem Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann - zur Verhinderung der Trennung der Familienangehörigen insbesondere auch in Relation zu Artikel 15 Dublin II VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen haben.Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren - bei aufrechtem Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann - zur Verhinderung der Trennung der Familienangehörigen insbesondere auch in Relation zu Artikel 15 Dublin römisch zwei VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen haben.

Ferner ist noch festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien schon allein aus verfahrensökonomischen Ansätzen, insbesondere unter Beachtung des Umstandes dass die materielle Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienangehörigen in einem einzigen Staat grundsätzlich auch der Intention der Dublin II VO entspricht, relativiert wird.Ferner ist noch festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien schon allein aus verfahrensökonomischen Ansätzen, insbesondere unter Beachtung des Umstandes dass die materielle Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienangehörigen in einem einzigen Staat grundsätzlich auch der Intention der Dublin römisch zwei VO entspricht, relativiert wird.

2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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