TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/12 A5 315259-2/2009

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Veröffentlicht am 12.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A5 315.259-2/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 13.239-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 13.239-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG, idF BGBL I 147/2008, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG, in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008,, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 11.05.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 11.05.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

I.2. Bei der am 14.05.2007 stattgefundenen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, sein Onkel sei der Stammeshäuptling gewesen, sein Vater dessen Stellvertreter. Die beiden seien an einem Autobahnhof im Ort beteiligt gewesen und hätten Abgaben aus diesem Betrieb erhalten. Eines Tages sei der Onkel darüber informiert worden, dass einige Leute (Mörder) bei dem Autobahnhof arbeiteten. Daraufhin hätten der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers diese Leute verhaftet lassen und sei es zu Verurteilungen und Tötungen gekommen. Aus Rache hätten andere Menschen dieser Mördergruppe sowohl den Vater des Beschwerdeführers als auch seine Schwester ermordet. Aus Angst um sein eigenes Leben sei der Beschwerdeführer geflüchtet.römisch eins.2. Bei der am 14.05.2007 stattgefundenen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, sein Onkel sei der Stammeshäuptling gewesen, sein Vater dessen Stellvertreter. Die beiden seien an einem Autobahnhof im Ort beteiligt gewesen und hätten Abgaben aus diesem Betrieb erhalten. Eines Tages sei der Onkel darüber informiert worden, dass einige Leute (Mörder) bei dem Autobahnhof arbeiteten. Daraufhin hätten der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers diese Leute verhaftet lassen und sei es zu Verurteilungen und Tötungen gekommen. Aus Rache hätten andere Menschen dieser Mördergruppe sowohl den Vater des Beschwerdeführers als auch seine Schwester ermordet. Aus Angst um sein eigenes Leben sei der Beschwerdeführer geflüchtet.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer einer zahnärztlichen Untersuchung unterzogen, um seine Altersangaben zu überprüfen. Mit Gutachten vom 08.06.2007 stellte der bei gezogene Zahnarzt unter Verweis auf die angewendeten Untersuchungsmethoden fest, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Datum nicht das richtige sei und sein geschätztes Alter bei "25+" liegen würde.

Am 22.06.2007 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde neuerlich einvernommen, wobei er mit dem Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung konfrontiert wurde. Er verwies darauf, sein Alter nicht zu kennen, sondern lediglich von seinem Vater darüber informiert worden zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, die seitens der belangten Behörde festgestellte Volljährigkeit nicht zu akzeptieren, die anwesende gesetzliche Vertreterin wendete ein, dass das angeführte Gutachten zwar die Untersuchungsmethoden aufliste, der Gutachter sich aber nicht dazu geäußert habe, wie er zu seiner Beurteilung komme. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass es in seinem Heimatdorf einen Ort gäbe, zu dem die Leute mit Fahrzeugen hinkämen und Leute abgeholt würden. Die Einnahmen hätten der Dorfchef sowie der Vater des Beschwerdeführers erhalten. Eines Tages habe der Dorfchef darauf bestanden, das Geld für sich alleine zu behalten. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies allerdings abgelehnt und sei ebenso wie der jüngere Bruder des Beschwerdeführers daher umgebracht worden. Der Beschwerdeführer korrigierte seine Angaben dahingehend, dass es sich bei dem Mordopfer nicht um seinen Bruder, sondern um seine Schwester gehandelt habe. Seine Verwandten seien mit Pistolen umgebracht worden. Nach dem Mord habe der Beschwerdeführer diese Leute vom Fenster aus beobachtet und habe sich im Busch versteckt. Als er letztlich auf die Straße gelangt sei, habe er jemanden gebeten, ihn mitzunehmen. Auf diese Weise sei er nach Lagos gelangt. Wer genau seinen Vater und seine Schwester umgebracht hätte, könne der Beschwerdeführer nicht angeben, da die Mörder maskiert gewesen seien. Der Mord sei im Wohnzimmer seines Wohnhauses passiert, an die Polizei habe sich der Beschwerdeführer nicht gewandt, weil diese Mördergruppe ja mit der Polizei zusammenarbeiten würde.

I.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

I.4. Dieser (erste) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27.09.2007, Zl. 07 04.420 - EAST Ost, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und verwies auf die widersprüchliche Darstellung seiner Fluchtgründe.römisch eins.4. Dieser (erste) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27.09.2007, Zl. 07 04.420 - EAST Ost, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und verwies auf die widersprüchliche Darstellung seiner Fluchtgründe.

I.5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.10.2007 Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.10.2007 Berufung (nunmehr Beschwerde).

I.6. Bei der am 07.05.2009 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, aus, sein Vater habe Probleme mit den Dorfbewohnern gehabt. Sein Vater habe den Auftrag gehabt, Geld von einem Auto- bzw. Busbahnhof einzusammeln. Da die Dorfbewohner jedoch diese Art von Steuer nicht bezahlen hätten wollen, sei es zwischen ihnen und dem Vater des Beschwerdeführers zu einer Auseinandersetzung gekommen. Sein Vater habe eine Gruppe gebildet, die einige Dorfbewohner getötet hätten. Daher hätten die Dorfbewohner seinen Vater und seine Schwester getötet.römisch eins.6. Bei der am 07.05.2009 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, aus, sein Vater habe Probleme mit den Dorfbewohnern gehabt. Sein Vater habe den Auftrag gehabt, Geld von einem Auto- bzw. Busbahnhof einzusammeln. Da die Dorfbewohner jedoch diese Art von Steuer nicht bezahlen hätten wollen, sei es zwischen ihnen und dem Vater des Beschwerdeführers zu einer Auseinandersetzung gekommen. Sein Vater habe eine Gruppe gebildet, die einige Dorfbewohner getötet hätten. Daher hätten die Dorfbewohner seinen Vater und seine Schwester getötet.

I.7. Mit Erkenntnis vom 18.05.2009, GZ. A5 315.259-1/2008/11E, wies der Asylgerichtshof die Berufung (nunmehr Beschwerde) hinsichtlich der negativen Asylentscheidung ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und Ausweisung. Der Asylgerichtshof begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der geschilderten Angaben, da diese widersprüchlich seien.römisch eins.7. Mit Erkenntnis vom 18.05.2009, GZ. A5 315.259-1/2008/11E, wies der Asylgerichtshof die Berufung (nunmehr Beschwerde) hinsichtlich der negativen Asylentscheidung ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und Ausweisung. Der Asylgerichtshof begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der geschilderten Angaben, da diese widersprüchlich seien.

I.8. Die letztgenannte Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.8. Die letztgenannte Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.9. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen neuerlichem Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.9. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen neuerlichem Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. Ü 1877/09-3, wurde die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen das zitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde abgelehnt und unter einem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.römisch eins.10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. Ü 1877/09-3, wurde die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen das zitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde abgelehnt und unter einem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

I.11. Am 24.10.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz.römisch eins.11. Am 24.10.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz.

Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, zu Protokoll, sein Fluchtgrund aus dem ersten Verfahren sei nach wie vor aufrecht. Zudem gäbe es in Nigeria Probleme zwischen den Christen und den Moslems. In Nigeria würde er getötet, da er einerseits in Österreich in Schubhaft gewesen sei und in seiner Heimat daher als kriminell angesehen würde und andererseits, weil er ein Christ sei.

I.12. Mit Schreiben vom 29.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 29.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.13. Bei der am 16.11.2009 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer an, es gäbe Probleme zwischen den Christen und Moslems in Nigeria. Außerdem sei er in Österreich vorbestraft und würde daher in Nigeria zur Polizei gebracht und getötet werden.römisch eins.13. Bei der am 16.11.2009 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer an, es gäbe Probleme zwischen den Christen und Moslems in Nigeria. Außerdem sei er in Österreich vorbestraft und würde daher in Nigeria zur Polizei gebracht und getötet werden.

I.14. In seiner am 16.11.2009 eingebrachten Stellungnahme betonte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das Bundesasylamt habe verabsäumt, eine genaue Befragung bezüglich des Problems zwischen den Christen und Moslems in Nigeria durchzuführen, weshalb der Bezug dieses Problems zum Beschwerdeführer selbst im Dunkeln geblieben sei. Zudem verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dessen gerichtliche Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz und die damit verbundene Gefahr einer drohenden Inhaftierung bei dessen Rückkehr nach Nigeria aufgrund illegaler Datenweitergabe des BMI an die nigerianische Botschaft. Dabei nahm der Genannte Bezug auf ein Interview in der ZIB im ORF, in welchem das BMI zugegeben habe, Daten unerlaubterweise an die nigerianische Botschaft weitergegeben zu haben. Zuletzt verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht des UN-Sonderbeauftragten Prof. Dr. Nowak zu den Haftbedingungen in Nigeria und beantragte dessen Heranziehung als länderkundlichen Sachverständigen.römisch eins.14. In seiner am 16.11.2009 eingebrachten Stellungnahme betonte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das Bundesasylamt habe verabsäumt, eine genaue Befragung bezüglich des Problems zwischen den Christen und Moslems in Nigeria durchzuführen, weshalb der Bezug dieses Problems zum Beschwerdeführer selbst im Dunkeln geblieben sei. Zudem verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dessen gerichtliche Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz und die damit verbundene Gefahr einer drohenden Inhaftierung bei dessen Rückkehr nach Nigeria aufgrund illegaler Datenweitergabe des BMI an die nigerianische Botschaft. Dabei nahm der Genannte Bezug auf ein Interview in der ZIB im ORF, in welchem das BMI zugegeben habe, Daten unerlaubterweise an die nigerianische Botschaft weitergegeben zu haben. Zuletzt verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht des UN-Sonderbeauftragten Prof. Dr. Nowak zu den Haftbedingungen in Nigeria und beantragte dessen Heranziehung als länderkundlichen Sachverständigen.

I.15. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 13.239 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.15. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 13.239 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 8 EMRK - damit, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner nunmehr zweiten Antragstellung auf dieselben Beweggründe wie im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen habe. Eine Verfolgung seiner Person durch Moslems aufgrund der Tatsache, dass er Christ sei, habe er nicht angeben können. Zudem seien die Angaben des Genannten, die nigerianische Regierung würde wissen, dass er in Österreich gerichtlich verurteilt worden sei, nur vage und ohne jegliche Beweise in den Raum gestellt worden. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass das "Dekret 33" in der Praxis nicht mehr angewandt würde.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 8, EMRK - damit, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner nunmehr zweiten Antragstellung auf dieselben Beweggründe wie im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen habe. Eine Verfolgung seiner Person durch Moslems aufgrund der Tatsache, dass er Christ sei, habe er nicht angeben können. Zudem seien die Angaben des Genannten, die nigerianische Regierung würde wissen, dass er in Österreich gerichtlich verurteilt worden sei, nur vage und ohne jegliche Beweise in den Raum gestellt worden. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass das "Dekret 33" in der Praxis nicht mehr angewandt würde.

I.16. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2009 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung, und verwies im Wesentlichen darauf, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Weiters nahm der Genannte neuerlich Bezug auf seine Stellungnahme vom 16.11.2009. Bezüglich seiner Ausweisung führte der Beschwerdeführer aus, er sei für die öffentlichen Interessen Österreichs von Nutzen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Migrationspolitik. In der Beschwerde stellte der Genannte einen Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang.römisch eins.16. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2009 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung, und verwies im Wesentlichen darauf, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Weiters nahm der Genannte neuerlich Bezug auf seine Stellungnahme vom 16.11.2009. Bezüglich seiner Ausweisung führte der Beschwerdeführer aus, er sei für die öffentlichen Interessen Österreichs von Nutzen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Migrationspolitik. In der Beschwerde stellte der Genannte einen Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang.

Dazu wurde wie folgt festgestellt:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Unter Berücksichtung aller Umstände, vor allem in Anbetracht seiner Sprachkenntnisse und seiner bisher unter nigerianischer Identität gestellten Anträge auf internationalen Schutz, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.

Im gegenständlichen Rechtsgang beruft sich der Genannte dem Kerne nach auf seine bereits im ersten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend den vorangegangenen Rechtsgang im Asylverfahren, den nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2009, die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, den nunmehr bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 24.10.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002,Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002,

Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im Rahmen des vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.

Der Beschwerdeführer behauptet im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären. Er beruft sich in gegenständlichem Asylverfahren auf seine bereits anlässlich seines vorherigen Antrages präsentierten Fluchtgründe. Soweit der Genannte nunmehr zusätzlich befürchtet, bei seiner Rückkehr von Moslems getötet zu werden, handelt es sich dabei um kein neues, entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement.

Die tatsächlich maßgeblichen Gründe, die den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung vom 11.05.2007 nicht verändert und liegt seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisegrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

Der Beschwerdeführer begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und es ergeben sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte, dass konkret-individuelle Erhebungen hinsichtlich des gegenständlichen Vorbringens seitens der belangten Behörde verabsäumt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem nunmehr zweiten Verfahren keine anderweitigen Gründe betreffend seine Flucht aus Nigeria, weshalb die nochmalige Überprüfung seines Vorbringens hinsichtlich des Wiederholungsverbots als nicht geboten erscheint.

Der Beschwerdeführer monierte in seinem Beschwerdeschriftsatz die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Genannten, welche sich unter anderem auch daraus ergäbe, dass das Bundesasylamt fälschlicherweise von seiner Unbescholtenheit ausgehe. Dem Einwand ist insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer tatsächlich zweimal wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde. Allerdings ändert dies nichts an der konkreten Beurteilung des Sachverhaltes, da von der Gefahr einer Inhaftierung aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich nicht auszugehen ist, zumal das Dekret 33 in der Praxis nicht mehr angewandt wird, worauf auch das Bundesasylamt bereits in der bekämpften Entscheidung zutreffend hingewiesen hat.

Soweit der Beschwerdeführer in der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage möglicher Auswirkungen des Dekretes 33 infolge potentieller Bekanntgabe strafgerichtlicher Verurteilungen gegenüber der nigerianischen Botschaft moniert, ist ihm entgegen zu halten, dass seine Befürchtungen, das Innenministerium könne im Rahmen der Beantragung eines Ersatzreisedokumentes an die nigerianische Botschaft Daten bezüglich seiner Straffälligkeit weitergegeben haben, auf reinen Mutmaßungen basieren. Zudem hält der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang fest, dass die Verwendung des besagten Formulars zur Erlangung von Heimreisezertifikaten, bei welchem allerdings nie Daten die Verurteilung oder das Delikt betreffend weitergegeben wurden - die Information beschränkte sich auf den Satz: "The above named person had been sentenced by Austrian criminal courts and his/her further residence constitutes a threat to public order and security" -, zwischenzeitlich von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres eingestellt wurde. Selbst aber unter der hypothetischen Annahme, dass im Fall des Beschwerdeführers bei Beantragung seines Ersatzdokumentes besagtes Formular verwendet wurde, ändert dies nichts daran, dass damit keine Aussage über die Art der Verurteilung getroffen wurde und somit nicht automatisch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Dekretes 33 vorliegen, welches ja auf Suchtmitteldelikte abstellt. Im Übrigen gilt das bereits Gesagte über die Nichtanwendung dieses Gesetzes seit 2001.

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass ausgehend von den vorgelegten Länderberichten in seinem ersten Rechtsgang und des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass ausgehend von den vorgelegten Länderberichten in seinem ersten Rechtsgang und des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass im gesamten Gebiet Nigerias keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine reale Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde konnte somit unterbleiben.

Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückführung hinderlich entgegenstünden, konnte dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden und wurde auch von ihm selbst nicht behauptet.

Es ist weiters nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine notleidende, seine Existenz bedrohende Lage (wirtschaftliche oder soziale) geriete, zumal ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofs vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde oder während seines Aufenthaltes in Österreich sonstige Integrations- oder Verfestigungstatbestände gesetzt hätte, wird nicht einmal von ihm selbst behauptet.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde oder während seines Aufenthaltes in Österreich sonstige Integrations- oder Verfestigungstatbestände gesetzt hätte, wird nicht einmal von ihm selbst behauptet.

Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kann im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kann im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

In Summe überwiegen somit auch im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages (Spruchpunkt römisch zwei.):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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