TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/14 S14 408649-1/2009

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S14 408.649-1//2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX; StA. Iran, vertreten durch: Dr. Günter KLODNER, SPRAKUIN, Integrationsverein, p.A. Landstraßer Hauptstraße 173-175/15/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zahl: 09 07.068-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 ; StA. Iran, vertreten durch: Dr. Günter KLODNER, SPRAKUIN, Integrationsverein, p.A. Landstraßer Hauptstraße 173-175/15/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zahl: 09 07.068-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 15.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 19).

Eine Eurodac-Abfrage am 16.06.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2009 in Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 5). Das Bundesasylamt richtete am 22.06.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 31). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 25.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 22.06.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 47).Eine Eurodac-Abfrage am 16.06.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2009 in Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 5). Das Bundesasylamt richtete am 22.06.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 31). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 25.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 22.06.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 47).

Am 16.06.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Heimatort vor ungefähr 10 Tagen mit einem Bus verlassen und sei über Teheran in die Grenzstadt Orumye gereist. Dort habe ihn ein Schlepper erwartet und in ein Haus gebracht. Nach eintägigem Aufenthalt sei er mit zwei weiteren Flüchtlingen zu einem LKW gebracht und auf der Ladefläche versteckt worden. Nach dreitägiger Fahrt habe - an einem ihm unbekannten Ort - ein Fahrzeugwechsel stattgefunden. Nach weiteren vier Tagen Fahrt habe er den LKW an einem ihm unbekannten Ort verlassen und sei in weiterer Folge mit einem Taxi nach Traiskirchen gelangt (AS 19).

Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er sei gestern Nachmittag aus Griechenland abgereist und mit einem gefälschten belgischen Personalausweis, den er am Flughafen (Wien Schwechat) weggeworfen habe, von Athen nach Wien geflogen. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland brachte er vor, er sei von der (griechischen) Polizei geschlagen und gedemütigt worden. Er habe Toiletten putzen müssen. Er wolle keinesfalls nach Griechenland zurück. Ergänzend teilte er mit, er habe gelogen, da er in Griechenland viele schlimme Sachen erlebt und Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland gehabt hätte.

Weiters bestätigte er, dass er zu seiner Reiseroute falsche Angaben gemacht habe. Tatsächlich sei er vom Iran schlepperunterstützt sowie illegal in die Türkei eingereist und mittels Boot schließlich nach Griechenland gelangt, wo er angehalten und festgenommen worden sei.

Auf Grundlage einer am 10.08.2009 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers wurde eine ärztliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin eingeholt. Darin kommt die Ärztin im Wesentlichen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige kranksheitswertige psychische Störung vorliege und dass auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome bestehen würden. Weiters liege keine Selbstgefährdung vor, es seien auch keine typischen Symptome einer Traumafolgestörung festzustellen (AS 65).

Am 13.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zum Asylantrag im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen. Zur Frage, wie er sich fühle, gab er an, er fühle sich gut und sei in der Lage der Einvernahme zu folgen. Weiters teilte er mit, dass er im Bereich der europäischen Union oder in Österreich weder aufhältige Eltern oder Kinder noch sonstige Verwandte habe und auch nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Zur geplanten Überstellung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Griechenland zurück. Befragt, was einer Ausweisung nach Griechenland konkret entgegenstehen würde, führte er aus, er sei bereits bei seiner Ankunft in Griechenland von der Polizei auf Samos geschlagen worden. Zudem sei er trotz eines verletzten Fußes gezwungen worden, das Boot mit den anderen Flüchtlingen einige hundert Meter bis zur Polizeistation zu tragen. Er sei nass und ihm sei kalt gewesen. Er sei in einer Halle mit kaputten Fenstern untergebracht worden, Decken seien nicht zur Verfügung gestellt worden. Am nächsten Morgen hätten sie die sanitären Anlagen reinigen müssen. Beide Telefonzellen im Lager seien defekt gewesen, auch mit seinem Handy habe er nicht telefonieren können, da es ihm abgenommen worden sei. Nach fünf oder sechs Tagen in der Halle, wo sie auch verpflegt worden seien, habe er eine Fahrkarte bekommen und sei mit der Fähre nach Athen gefahren. Dort habe er sich unter anderem die Flüchtlingslager angesehen und mitbekommen, wie dort mit Asylwerbern umgegangen werde. Die Zustände (in den Lagern) seien sehr schlecht gewesen, weshalb er auch keinen Asylantrag in Griechenland gestellt habe. Er habe dann in einer Pension Unterkunft genommen und habe wegen seiner Erkältung bei der Polizei um medizinische Versorgung gebeten, aber dort habe man ihm auch nicht geholfen. In Griechenland bekomme man keine Unterstützung. Nachgefragt, weshalb er (schlussendlich) in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er habe gesehen, wie man mit den Asylwerbern in Griechenland umgehe, daher habe er keinen Antrag gestellt. Er habe sich in Griechenland nicht sicher gefühlt. Zudem habe es keinen Dolmetscher gegeben und er sei bei seiner Ankunft auf Samos von einem Polizisten geschlagen worden. Zum konkreten Vorfall führte der Beschwerdeführer aus, dieser habe sich beim Aufwecken um 5 Uhr (früh) in der Halle ereignet. Ein Polizist sei gekommen und habe ihn sowie drei weitere - mit dem Beschwerdeführer gemeinsam aufgegriffene - Flüchtlinge geschlagen, konkret habe dieser sie mit seinen Füßen getreten. Danach sei ein zweiter Polizist gekommen und habe für Ruhe gesorgt. Befragt, ob es zu weiteren Vorfällen in Griechenland gekommen sei, berichtete er, in Athen habe ihn ein Polizist, als er sich nachts vor einer Kirche aufgehalten habe, gesagt, dass er weggehen müsse. Er habe aber keinen anderen Platz gehabt, da habe ihn der Polizist gestoßen. Er habe nirgends Unterstützung bekommen.

Dem Beschwerdeführer wurden auszugsweise die Länderfeststellungen (Antragstellung, Versorgung) zu Griechenland zur Kenntnis gebracht.

Zum Vorhalt, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Länderfeststellungen stünden, und er mangels Stellung eines Asylantrages sowie als illegaler Fremder in Griechenland nicht das Vorliegen einer Unterstützung oder Versorgung in Griechenland in Zweifel ziehen könne, führte er aus, es sei in Griechenland einfach fürchterlich, zumal schlechte Zustände vorherrschen würden. Deshalb wolle er auch nicht zurück. Zudem berichtete er, er sei in Athen beraubt worden, wobei man ihm 400¿ abgenommen habe, die er von seiner Familie per Auslandüberweisung erhalten habe. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, da es niemanden gegeben habe, der seine Sprache verstanden habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.

Der Bescheid enthält eine - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass Griechenland der Übernahme des Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zugestimmt habe und lediglich durch Verfristung die Zuständigkeit erlangt habe. Weiters wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von einem griechischen Polizisten grundlos geschlagen worden sei und die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach es sich um keine gängige Praxis griechischer Polizeibeamter handle, unrichtig seien (siehe Bericht des Antifolterkomitees des Europarates). Unter Hinweis auf einen Beschluss des deutschen Verwaltungsgerichtes Gießen (vom 22.04.2009), sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Frankfurt/Main (vom 08.07.2009) und auszugsweiser Wiedergabe von Berichten internationaler Organisationen, werden das griechische Asylverfahren sowie die aktuelle Situation in Griechenland skizziert. Zudem wird die Befürchtung geäußert, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er weder einen Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren noch eine Unterbringung oder finanzielle Unterstützung erhalten würde, wodurch der "real risk" vor allem einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bestehe. Des Weiteren hätte die belangte Behörde zwar den Präsidialerlass 81/2009 berücksichtigt, jedoch würde sie sich überhaupt nicht mit der daraus resultierenden Verschlechterung des griechischen Asylsystems, vor allem dem Fehlen eines effektiven Rechtsmittels durch die fehlende umfassende Prüfungskompetenz des Staatsrates, auseinandersetzen. Dies gelte vor allem für den Beschwerdeführer, der unter die neue Regelung fallen würde und somit keinen Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel hätte, zumal ihm bisher eine Asylantragstellung nicht möglich gewesen sei. Weiters wird von der schlechten Qualität des erstinstanzlichen Verfahrens berichtet, welche sowohl vom UNHCR als auch von Human Rights Watch festgestellt worden sei. Zudem habe das Bundesasylamt den Rückzug des UNHCR aus dem griechischen Asylverfahren nicht berücksichtigt und in den Länderfeststellungen fälschlicherweise angeführt, dass der UNHCR die griechischen Behörden bei der Umsetzung eines den europäischen Standards entsprechenden Asylverfahrens unterstützen würde. Jedenfalls bestehe für den Beschwerdeführer das ernsthafte Risiko, trotz seines Schutzbedarfs weder Asyl noch subsidiären Schutz zu bekommen und von einer Kettenabschiebung nach Afghanistan bedroht zu sein. Schlussendlich seien auch die Feststellungen der Staatendokumentation in wesentlichen Punkten nicht mehr aktuell und würden ein "Sammelsurium" von einander teils gravierend widersprechenden Quellen darstellen. Zudem habe die belangte Behörde bei kritischen Berichten selektiv lediglich die Teile in die Beweisaufnahme einbezogen, die ihrer Argumentationslinie entsprochen hätten.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass Griechenland der Übernahme des Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zugestimmt habe und lediglich durch Verfristung die Zuständigkeit erlangt habe. Weiters wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von einem griechischen Polizisten grundlos geschlagen worden sei und die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach es sich um keine gängige Praxis griechischer Polizeibeamter handle, unrichtig seien (siehe Bericht des Antifolterkomitees des Europarates). Unter Hinweis auf einen Beschluss des deutschen Verwaltungsgerichtes Gießen (vom 22.04.2009), sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Frankfurt/Main (vom 08.07.2009) und auszugsweiser Wiedergabe von Berichten internationaler Organisationen, werden das griechische Asylverfahren sowie die aktuelle Situation in Griechenland skizziert. Zudem wird die Befürchtung geäußert, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er weder einen Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren noch eine Unterbringung oder finanzielle Unterstützung erhalten würde, wodurch der "real risk" vor allem einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bestehe. Des Weiteren hätte die belangte Behörde zwar den Präsidialerlass 81 aus 2009, berücksichtigt, jedoch würde sie sich überhaupt nicht mit der daraus resultierenden Verschlechterung des griechischen Asylsystems, vor allem dem Fehlen eines effektiven Rechtsmittels durch die fehlende umfassende Prüfungskompetenz des Staatsrates, auseinandersetzen. Dies gelte vor allem für den Beschwerdeführer, der unter die neue Regelung fallen würde und somit keinen Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel hätte, zumal ihm bisher eine Asylantragstellung nicht möglich gewesen sei. Weiters wird von der schlechten Qualität des erstinstanzlichen Verfahrens berichtet, welche sowohl vom UNHCR als auch von Human Rights Watch festgestellt worden sei. Zudem habe das Bundesasylamt den Rückzug des UNHCR aus dem griechischen Asylverfahren nicht berücksichtigt und in den Länderfeststellungen fälschlicherweise angeführt, dass der UNHCR die griechischen Behörden bei der Umsetzung eines den europäischen Standards entsprechenden Asylverfahrens unterstützen würde. Jedenfalls bestehe für den Beschwerdeführer das ernsthafte Risiko, trotz seines Schutzbedarfs weder Asyl noch subsidiären Schutz zu bekommen und von einer Kettenabschiebung nach Afghanistan bedroht zu sein. Schlussendlich seien auch die Feststellungen der Staatendokumentation in wesentlichen Punkten nicht mehr aktuell und würden ein "Sammelsurium" von einander teils gravierend widersprechenden Quellen darstellen. Zudem habe die belangte Behörde bei kritischen Berichten selektiv lediglich die Teile in die Beweisaufnahme einbezogen, die ihrer Argumentationslinie entsprochen hätten.

4. Mit hg. Beschluss vom 10.09.2009, GZ: S14 408.649-1/2009/2Z, wurde der vorliegenden Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit hg. Beschluss vom 10.09.2009, GZ: S14 408.649-1/2009/2Z, wurde der vorliegenden Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2009, eingelangt am 16.12.2009 (OZ 5), teilte der psychosoziale Dienst in der Betreuungstelle des Beschwerdeführers mit, dass sich der Beschwerdeführer in psychologischer Behandlung befinde. Der Beschwerdeführer klage über depressive Verstimmung deutlichen Ausmaßes, Interessens- und Aktivitätsverlust sowie ständig über erhöhtes Angstniveau und Überregung. Es seien zusätzlich wiederkehrende Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (Waschzwang) vorhanden, die den Beschwerdeführer beschäftigen, als unangemessen empfunden werden und Angst und Unbehagen hervorrufen würden. Es werde um eine fachärztliche differentialdiagnostische Abklärung ersucht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, von der Türkei kommend illegal nach Griechenland gelangte, wo er am 03.03.2009 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Von Athen aus gelangte der Beschwerdeführer mit einem gefälschten belgischen Personalausweis auf dem Luftweg nach Österreich, wo er am 15.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die österreichische Behörde richtete aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO an Griechenland, wobei Griechenland (aufgrund nicht [fristgerecht] erfolgter Beantwortung) gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO grundsätzlich zuständig wurde.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, von der Türkei kommend illegal nach Griechenland gelangte, wo er am 03.03.2009 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Von Athen aus gelangte der Beschwerdeführer mit einem gefälschten belgischen Personalausweis auf dem Luftweg nach Österreich, wo er am 15.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die österreichische Behörde richtete aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO an Griechenland, wobei Griechenland (aufgrund nicht [fristgerecht] erfolgter Beantwortung) gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO grundsätzlich zuständig wurde.

2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).

Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist zunächst festzuhalten, eine (körperliche/mentale) Krankheit eines Fremden zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen.Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist zunächst festzuhalten, eine (körperliche/mentale) Krankheit eines Fremden zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen.

Ein solcher Hinweis auf das allfällige Vorliegen eines aktuellen Überstellungshindernisses aus medizinischen Gründen ist fallbezogen gegeben. Zwar wurde im Zulassungsverfahren zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers eine ärztliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 10.08.2009 eingeholt, aus welcher hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige kranksheitswertige psychische Störung vorliege, auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome bestehen würden und keine Selbstgefährdung gegeben sei (AS 65). Diese - zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung an sich schlüssige - ärztliche Einschätzung ist aufgrund der nunmehr eingelangten Mitteilung des Gesundheitspsychologen des psychosoziale Dienst in der Betreuungstelle des Beschwerdeführers vom 15.12.2009 (OZ 5), wonach sich der Beschwerdeführer in psychologischer Behandlung befinde, über depressive Verstimmung deutlichen Ausmaßes, Interessens- und Aktivitätsverlust sowie ständig über erhöhtes Angstniveau und Überregung klage und wiederkehrende Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (Waschzwang) vorhanden seien, jedoch möglicherweise nicht mehr aktuell und in ihren Schlussfolgerungen nicht mehr zutreffend. In einem Fall wie dem vorliegenden bedarf es jedenfalls einer sachverständigen (ärztlichen) Auseinandersetzung mit der Mitteilung des psychosozialen Dienstes vom 15.12.2009 im Hinblick auf den aktuell gegebenen Gesundheitszustand und auf die aktuelle Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers um in rechtlicher Hinsicht einschätzen zu können, ob eine (psychische) Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt und ob diese in ihren Auswirkungen (im Falle einer Überstellung) die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht. Fallbezogen ist daher - allenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - eine (fach)ärztliche Beurteilung des gegenwärtigen (psychischen) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung unerlässlich, wobei die Mitteilung des psychosozialen Dienstes vom 15.12.2009 in die Beurteilung einzubeziehen sein wird.Ein solcher Hinweis auf das allfällige Vorliegen eines aktuellen Überstellungshindernisses aus medizinischen Gründen ist fallbezogen gegeben. Zwar wurde im Zulassungsverfahren zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers eine ärztliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 10.08.2009 eingeholt, aus welcher hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige kranksheitswertige psychische Störung vorliege, auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome bestehen würden und keine Selbstgefährdung gegeben sei (AS 65). Diese - zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung an sich schlüssige - ärztliche Einschätzung ist aufgrund der nunmehr eingelangten Mitteilung des Gesundheitspsychologen des psychosoziale Dienst in der Betreuungstelle des Beschwerdeführers vom 15.12.2009 (OZ 5), wonach sich der Beschwerdeführer in psychologischer Behandlung befinde, über depressive Verstimmung deutlichen Ausmaßes, Interessens- und Aktivitätsverlust sowie ständig über erhöhtes Angstniveau und Überregung klage und wiederkehrende Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (Waschzwang) vorhanden seien, jedoch möglicherweise nicht mehr aktuell und in ihren Schlussfolgerungen nicht mehr zutreffend. In einem Fall wie dem vorliegenden bedarf es jedenfalls einer sachverständigen (ärztlichen) Auseinandersetzung mit der Mitteilung des psychosozialen Dienstes vom 15.12.2009 im Hinblick auf den aktuell gegebenen Gesundheitszustand und auf die aktuelle Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers um in rechtlicher Hinsicht einschätzen zu können, ob eine (psychische) Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt und ob diese in ihren Auswirkungen (im Falle einer Überstellung) die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht. Fallbezogen ist daher - allenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - eine (fach)ärztliche Beurteilung des gegenwärtigen (psychischen) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung unerlässlich, wobei die Mitteilung des psychosozialen Dienstes vom 15.12.2009 in die Beurteilung einzubeziehen sein wird.

Die hier gebotene Feststellung des gesundheitlichen (psychischen) Zustandes des Beschwerdeführers und seiner Überstellungsfähigkeit ist (auch) vor dem Hintergrund zu sehen, dass die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und (medizinischer) Versorgung in Griechenland im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen können, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E). Ohne konkrete Feststellung des aktuellen gesundheitlichen (psychischen) Zustandes und der aktuellen Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers - durch (fach)ärztliche Beurteilung, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - lässt sich nicht beurteilen, ob im Fall des Beschwerdeführers eine spezielle Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne besteht und ob dem Beschwerdeführer in Griechenland auch längere Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung ohne Verletzung des Art. 3 EMRK zugemutet werden können.Die hier gebotene Feststellung des gesundheitlichen (psychischen) Zustandes des Beschwerdeführers und seiner Überstellungsfähigkeit ist (auch) vor dem Hintergrund zu sehen, dass die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und (medizinischer) Versorgung in Griechenland im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen können, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E). Ohne konkrete Feststellung des aktuellen gesundheitlichen (psychischen) Zustandes und der aktuellen Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers - durch (fach)ärztliche Beurteilung, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - lässt sich nicht beurteilen, ob im Fall des Beschwerdeführers eine spezielle Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne besteht und ob dem Beschwerdeführer in Griechenland auch längere Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung ohne Verletzung des Artikel 3, EMRK zugemutet werden können.

Hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation und der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers mangelt es im vorliegenden Fall daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige (vorübergehende) Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.Hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation und der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers mangelt es im vorliegenden Fall daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige (vorübergehende) Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.

2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch angemerkt, dass im Falle der Bejahung einer speziellen Schutzbedürftigkeit (von speziellen Bedürfnissen) des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der angesprochenen (medizinischen) Versorgungslage in Griechenland allenfalls eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über die (medizinische) Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht entnommen werden kann, dass schwerwiegende psychische Erkrankungen bzw. eine (im Falle einer Außerlandesschaffung eintretende) "Retraumatisierung" niemals geeignet wären, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. Dass in den bisher diesbezüglich entschiedenen Fällen keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden, steht dem nicht entgegen.2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch angemerkt, dass im Falle der Bejahung einer speziellen Schutzbedürftigkeit (von speziellen Bedürfnissen) des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der angesprochenen (medizinischen) Versorgungslage in Griechenland allenfalls eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über die (medizinische) Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht entnommen werden kann, dass schwerwiegende psychische Erkrankungen bzw. eine (im Falle einer Außerlandesschaffung eintretende) "Retraumatisierung" niemals geeignet wären, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. Dass in den bisher diesbezüglich entschiedenen Fällen keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden, steht dem nicht entgegen.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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