TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/14 D3 301215-2/2010

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D3 301215-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, FZ. 09 14.791 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, FZ. 09 14.791 EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

Die Asylwerberin, eine russische Staatsangehörige aus der Republik Dagestan aus dem Ort XXXX, moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise aus Tschechien am 10.02.2005, ebenso wie ihr Ehemann, einen (ersten) Asylantrag. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 14.02.2005 gab sie an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und nur wegen ihres Mannes weggefahren zu sein, sie seien eine Familie. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 16.02.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, welche die Zuständigkeit Tschechiens im Rahmen der Dublin II-Verordnung zum Gegenstand hatte, brachte sie ebenfalls vor, wegen ihres Mannes geflohen zu sein und ihre Familie dürfe nicht getrennt werden. Ferner legte sie eine schriftliche Stellungnahme dazu vor.Die Asylwerberin, eine russische Staatsangehörige aus der Republik Dagestan aus dem Ort römisch 40 , moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise aus Tschechien am 10.02.2005, ebenso wie ihr Ehemann, einen (ersten) Asylantrag. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 14.02.2005 gab sie an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und nur wegen ihres Mannes weggefahren zu sein, sie seien eine Familie. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 16.02.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, welche die Zuständigkeit Tschechiens im Rahmen der Dublin II-Verordnung zum Gegenstand hatte, brachte sie ebenfalls vor, wegen ihres Mannes geflohen zu sein und ihre Familie dürfe nicht getrennt werden. Ferner legte sie eine schriftliche Stellungnahme dazu vor.

Nach der ärztlichen Begutachtung vom selben Tag durch Dr. XXXX ergabe sich bei der Beschwerdeführerin die Diagnose "keine H.a. PTSD". Am 21.02.2005 wurde das Verfahren zugelassen.Nach der ärztlichen Begutachtung vom selben Tag durch Dr. römisch 40 ergabe sich bei der Beschwerdeführerin die Diagnose "keine H.a. PTSD". Am 21.02.2005 wurde das Verfahren zugelassen.

Auch am 01.02.2006 gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie beantragte für ihre minderjährigen Kinder XXXX, XXXX und XXXX die Gewährung desselben Schutzes i. S. des § 10 AsylG 1997, wie er ihr gebühre.Auch am 01.02.2006 gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie beantragte für ihre minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die Gewährung desselben Schutzes i. S. des Paragraph 10, AsylG 1997, wie er ihr gebühre.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zl. 05 01.950-BAS, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 10.02.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. die Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zl. 05 01.950-BAS, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 10.02.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei. die Asylwerberin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der oben dargestellten Einvernahmen und Länderfeststellungen betreffend die Russische Föderation unter Angabe der bezughabenden Quellen sowie unter Darstellung der Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG vorliege und die Beschwerdeführerin selbst keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht habe, sondern den Herkunftsstaat lediglich wegen ihres Gatten verlassen habe (zu Spruchteil I.). Die Beschwerdeführerin verfüge über Verwandte in der Russischen Föderation und spreche die Landessprache, sodass für ihren Lebensunterhalt ausreichend gesorgt sei. Es habe keine Gefährdung im Sinne von § 57 FrG substantiiert dargetan werden können und sei auch die allgemeine Lage in der Russischen Föderation nicht derart, dass stichhaltige, ihrem Refoulement entgegenstehende Gründe erkannt hätten werden können (zu Spruchpunkt II.).Begründend wurde nach Wiedergabe der oben dargestellten Einvernahmen und Länderfeststellungen betreffend die Russische Föderation unter Angabe der bezughabenden Quellen sowie unter Darstellung der Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG vorliege und die Beschwerdeführerin selbst keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht habe, sondern den Herkunftsstaat lediglich wegen ihres Gatten verlassen habe (zu Spruchteil römisch eins.). Die Beschwerdeführerin verfüge über Verwandte in der Russischen Föderation und spreche die Landessprache, sodass für ihren Lebensunterhalt ausreichend gesorgt sei. Es habe keine Gefährdung im Sinne von Paragraph 57, FrG substantiiert dargetan werden können und sei auch die allgemeine Lage in der Russischen Föderation nicht derart, dass stichhaltige, ihrem Refoulement entgegenstehende Gründe erkannt hätten werden können (zu Spruchpunkt römisch zwei.).

Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin über keinen Aufenthaltstitel verfüge und ein Eingriff in Art. 8 EMRK nicht vorliege, sofern von der Ausweisung die gesamte Familie betroffen sei, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Antragstellerin im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin über keinen Aufenthaltstitel verfüge und ein Eingriff in Artikel 8, EMRK nicht vorliege, sofern von der Ausweisung die gesamte Familie betroffen sei, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Antragstellerin im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin Berufung, wozu seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Verhandlung am 07.06.2006 und am 24.07.2006 anberaumt wurde.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2006, Zl. 301.215-C1/E1-XV/52/06, wurde die Berufung vom 26.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zahl: 05 01.950-BAS, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2006, Zl. 301.215-C1/E1-XV/52/06, wurde die Berufung vom 26.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zahl: 05 01.950-BAS, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.

Begründend wurde ua. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass keine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr für die Berufungswerberin bestehe und der Asylantrag ihres Ehemannes mit Bescheid vom gleichen Tag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es lägen keine Umstände vor, welche ein Refoulement der Berufungswerberin in ihren Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, wo sie über zahlreiche Verwandte verfüge. Gesundheitliche Probleme bestünden nicht, noch läge ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK darstelle.Begründend wurde ua. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass keine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr für die Berufungswerberin bestehe und der Asylantrag ihres Ehemannes mit Bescheid vom gleichen Tag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es lägen keine Umstände vor, welche ein Refoulement der Berufungswerberin in ihren Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, wo sie über zahlreiche Verwandte verfüge. Gesundheitliche Probleme bestünden nicht, noch läge ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK darstelle.

Dieser Bescheid wurde am 11.08.2006 dem Vertreter der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließlich mit Beschluss vom 24.06.2009 abgelehnt.

Am 27.11.2009 stellte die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Familienangehörigen erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, die Asylgründe zum Asylantrag 2005 blieben weiterhin aufrecht. Bei einer Rückkehr wäre sie gezwungen einen Schleier zu tragen. Ihr Schwager sei 2007 vom russischen Geheimdienst geschlagen und gefoltert worden und sei an den Misshandlungsfolgen verstorben.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2009 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab sie an, dass ihre Angaben auch für ihre minderjährigen Kinder gälten. Weder sie noch die Kinder seien krank. Befragt nach den Gründen für die erneute Antragstellung brachte sie vor, nach wie vor Angst um ihre Familie zu haben. 2007 sei der Bruder ihres Mannes ermordet worden, sie habe Angst, von dessen Familie schikaniert zu werden und könne sich nicht vorstellen, dort zu leben. Die Probleme ihres Mannes seien auch die ihren.

Mit Bescheid vom 15.12.2009, Zahl 09 14.791 EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.11.2009 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Antragsstellerin gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 nach Russland aus.Mit Bescheid vom 15.12.2009, Zahl 09 14.791 EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.11.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Antragsstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 nach Russland aus.

In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur unverändert gebliebenen allgemeinen Lage in der Russischen Föderation getroffen und die Quellen hierfür angegeben sowie Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin getroffen. Beweiswürdigend wurde ua. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren getätigt habe und sich auf das Vorbringen ihres Mannes bezogen habe, welches rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden sei bzw. auf ein solches aufbaue, und somit dieses nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten sei. Die (erstmals) vorgebrachten Umstände (Tod des Cousins 2007 und daraus resultierende Verfolgung durch dessen Familie und die Verschlechterung der Lage in Dagestan) seien nicht glaubhaft, weil schon bisher kein Kontakt zur Familie des Ermordeten bestanden habe und sie bereits vor mehreren Jahren den Wohnort des Cousins XXXX verlassen hätten und in Moskau gelebt hätten. Die Einvernahme der ebenfalls namhaft gemachten tschechischen Zeugin beziehe sich auf das von ihrem Ehemann bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte, und als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen, danach liege kein neuer Sachverhalt vor.In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur unverändert gebliebenen allgemeinen Lage in der Russischen Föderation getroffen und die Quellen hierfür angegeben sowie Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin getroffen. Beweiswürdigend wurde ua. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren getätigt habe und sich auf das Vorbringen ihres Mannes bezogen habe, welches rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden sei bzw. auf ein solches aufbaue, und somit dieses nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten sei. Die (erstmals) vorgebrachten Umstände (Tod des Cousins 2007 und daraus resultierende Verfolgung durch dessen Familie und die Verschlechterung der Lage in Dagestan) seien nicht glaubhaft, weil schon bisher kein Kontakt zur Familie des Ermordeten bestanden habe und sie bereits vor mehreren Jahren den Wohnort des Cousins römisch 40 verlassen hätten und in Moskau gelebt hätten. Die Einvernahme der ebenfalls namhaft gemachten tschechischen Zeugin beziehe sich auf das von ihrem Ehemann bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte, und als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen, danach liege kein neuer Sachverhalt vor.

In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des Bescheides vom 07.08.2006, Zl. 301.215-C1/E1-XV/52/06 stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen gewesen sei.In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des Bescheides vom 07.08.2006, Zl. 301.215-C1/E1-XV/52/06 stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und daher grundsätzlich die Ausweisung geboten sei. Der Antrag ihres Ehemannes und ihrer drei Kinder sei ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Sofern die Ausweisung die gesamte Familie betreffe, liege kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor. Das seit 4,5 Jahren in Österreich bestehende Privatleben der Beschwerdeführerin gründe sich auf letztlich unberechtigte Asylanträge nach illegaler Einreise, weshalb die Ausweisung durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Auch habe keine derartige Integration festgestellt werden können, welche einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehe. Dass die Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich die Schule besuchten, könne Gegenteiliges nicht rechtfertigen, weil zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 seien nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und daher grundsätzlich die Ausweisung geboten sei. Der Antrag ihres Ehemannes und ihrer drei Kinder sei ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Sofern die Ausweisung die gesamte Familie betreffe, liege kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vor. Das seit 4,5 Jahren in Österreich bestehende Privatleben der Beschwerdeführerin gründe sich auf letztlich unberechtigte Asylanträge nach illegaler Einreise, weshalb die Ausweisung durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Auch habe keine derartige Integration festgestellt werden können, welche einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehe. Dass die Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich die Schule besuchten, könne Gegenteiliges nicht rechtfertigen, weil zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 seien nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. H. Blum, ebenso wie ihr Ehegatte fristgerecht Beschwerde.

Der gegenständliche Akt langte am 08.01.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mitgeteilt wurde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 21.10.1999, ZI 98/20/0467).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.

Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Dies ist aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen:

Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 idgF vor.Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 idgF vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 idgF lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Ein Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erEin Asylwerber ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Familie besteht aus XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 .

Der Bescheid betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D3 301241-2/2010/3E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Bescheid betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D3 301241-2/2010/3E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Da gemäß § 34 Abs.4 AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend die Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend die Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.

Anlässlich ihrer (ersten) Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, sieh habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei wegen ihres Mannes ausgereist. Sie seien eine Familie.

Hierüber wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2006 GZ. 301.215-C1/E1-XV/52/06, zugestellt am 11.08.2006, rechtskräftig entschieden.

Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich seiner (zweiten) Antragstellung vor, der Schwager sei im Jahr 2007 verstorben und sie befürchte von dessen Familie schikaniert zu werden sowie im Fall der Rückkehr einen Schleier tragen zu müssen.

Dem Vorbringen nach, ist der Tod des Schwagers zeitlich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers angesiedelt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342, Seite 3 unten) bzw. bezieht sich dieses nunmehrige Vorbringen auch inhaltlich nicht auf das Vorbringen, welches der Entscheidung über den ersten Asylantrag zu Grunde lag, bzw. baut auch nicht darauf auf , sodass - entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid - nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.Dem Vorbringen nach, ist der Tod des Schwagers zeitlich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers angesiedelt vergleiche Erk. des VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342, Seite 3 unten) bzw. bezieht sich dieses nunmehrige Vorbringen auch inhaltlich nicht auf das Vorbringen, welches der Entscheidung über den ersten Asylantrag zu Grunde lag, bzw. baut auch nicht darauf auf , sodass - entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid - nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.

Die Beschwerdeführerin hat daher in ihrer Einvernahme zu ihrem zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag durchaus ein neues Vorbringen erstattet, das sie im Zuge des Verfahrens zu ihrem ersten rechtskräftig entschiedenen Asylantrag nicht vorgebracht hat und - für den Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht - auch nicht vorbringen konnte, weil es sich dabei um einen neuen (damals noch nicht vorgelegenen) Sachverhalt handelt; und kann - bei Zutreffen dieses Vorbringens - eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass in ihrer persönlichen Sphäre Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen.

Somit liegt diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keine res iudicata vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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