Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D3 301216-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, FZ. 09 14.792-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, FZ. 09 14.792-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
Die minderjährige Asylwerberin, eine russische Staatsangehörige, moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise aus Tschechien am 11.02.2005, ebenso wie ihre Eltern, vertreten durch diese einen (ersten) Asylantrag. Anlässlich der Einvernahme ihres gesetzlichen Vertreters durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 14.02.2005 gab dieser an, seine Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Dies wiederholte er auch anlässlich der Einvernahme vom 16.02.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, welche die Zuständigkeit Tschechiens nach der Dublin-II Verordnung zum Gegenstand hatte.
Nach dem vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 28.07.2005 durch XXXX, Facharzt für Neurologie, wurde bei der minderjährigen Beschwerdeführerin "Migräne" diagnostiziert.Nach dem vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 28.07.2005 durch römisch 40 , Facharzt für Neurologie, wurde bei der minderjährigen Beschwerdeführerin "Migräne" diagnostiziert.
Am 01.02.2006 gab die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, an, sie beantragte für ihre minderjährigen Kinder XXXX, die Gewährung desselben Schutzes i. S. des § 10 AsylG 1997, wie er ihr gebühre.Am 01.02.2006 gab die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, an, sie beantragte für ihre minderjährigen Kinder römisch 40 , die Gewährung desselben Schutzes i. S. des Paragraph 10, AsylG 1997, wie er ihr gebühre.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zl. 05 01.951-BAS, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.02.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. die Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zl. 05 01.951-BAS, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.02.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei. die Asylwerberin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe der oben dargestellten Einvernahmen sowie unter Darstellung der Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG vorliege und die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft geltend gemacht habe (zu Spruchteil I.). Das Bestehen einer Gefährdung im Sinne von § 50 FrG sei bereits unter Spruchpunkt I. verneint worden bzw. die Prüfung unter der Voraussetzung erfolgt, dass eine allfällige Rückkehr nur gemeinsam mit den Familienangehörigen möglich wäre (zu Spruchpunkt II.). Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin über keinen Aufenthaltstitel verfüge und ein Eingriff in Art. 8 EMRK nicht vorliege, sofern von der Ausweisung die gesamte Familie betroffen sei, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Antragstellerin im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle.Begründend wurde nach Wiedergabe der oben dargestellten Einvernahmen sowie unter Darstellung der Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG vorliege und die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft geltend gemacht habe (zu Spruchteil römisch eins.). Das Bestehen einer Gefährdung im Sinne von Paragraph 50, FrG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. verneint worden bzw. die Prüfung unter der Voraussetzung erfolgt, dass eine allfällige Rückkehr nur gemeinsam mit den Familienangehörigen möglich wäre (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin über keinen Aufenthaltstitel verfüge und ein Eingriff in Artikel 8, EMRK nicht vorliege, sofern von der Ausweisung die gesamte Familie betroffen sei, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Antragstellerin im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin Berufung, wozu seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Verhandlung am 07.06.2006 und am 24.07.2006 anberaumt wurde, in welcher die gesetzlichen Vertreter einvernommen wurden.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2006, Zl. 301.216-C1/E1-XV/52/06, wurde die Berufung vom 26.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zahl 05 01.951-BAS, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2006, Zl. 301.216-C1/E1-XV/52/06, wurde die Berufung vom 26.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zahl 05 01.951-BAS, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.
Begründend wurde ua. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Berufungswerberin zu keinem Zeitpunkt einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da der gesetzliche Vertreter angegeben habe, seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, die Gründe des Vaters der Asylwerberin als nicht glaubhaft befunden worden und dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Es lägen keine Umstände vor, welche ein Refoulement der Berufungswerberin in ihren Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, wo sie über zahlreiche Verwandte verfüge und viele Jahre mit ihrer Familie unbehelligt in Moskau gelebt habe. Gravierende gesundheitliche Probleme bestünden nicht und die Migräne könne auch in Russland behandelt werden, noch läge ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK darstelle.Es lägen keine Umstände vor, welche ein Refoulement der Berufungswerberin in ihren Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, wo sie über zahlreiche Verwandte verfüge und viele Jahre mit ihrer Familie unbehelligt in Moskau gelebt habe. Gravierende gesundheitliche Probleme bestünden nicht und die Migräne könne auch in Russland behandelt werden, noch läge ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK darstelle.
Dieser Bescheid wurde am 11.08.2006 dem Vertreter der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließlich mit Beschluss vom 24.06.2009 abgelehnt.
Am 27.11.2009 stellte die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Familienangehörigen erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, die Asylgründe zum Asylantrag 2005 blieben weiterhin aufrecht, sie schließe sich den Fluchtgründen der Eltern vollinhaltlich an.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2009 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihre minderjährigen Kinder gälten. Weder sie noch die Kinder seien krank.
Mit Bescheid vom 15.12.2009, Zahl 09 14.792 EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.11.2009 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Antragsstellerin gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 nach Russland aus.Mit Bescheid vom 15.12.2009, Zahl 09 14.792 EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.11.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Antragsstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 nach Russland aus.
In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur unverändert gebliebenen allgemeinen Lage in der Russischen Föderation getroffen und die Quellen hierfür angegeben sowie Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin getroffen. Beweiswürdigend wurde ua. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren getätigt habe und sich auf das Vorbringen ihres Vaters bezogen habe, welches rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden sei bzw. auf ein solches aufbaue, und somit dieses nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten sei.
In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des Bescheides vom 07.08.2006, Zl. 301.216-C1/E1-XV/52/06 stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen gewesen sei.In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des Bescheides vom 07.08.2006, Zl. 301.216-C1/E1-XV/52/06 stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und daher grundsätzlich die Ausweisung geboten sei. Der Antrag ihrer Eltern und ihrer Gechwister sei ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Sofern die Ausweisung die gesamte Familie betreffe, liege kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor. Das seit 4,5 Jahren in Österreich bestehende Privatleben der Beschwerdeführerin gründe sich auf letztlich unberechtigte Asylanträge nach illegaler Einreise, weshalb die Ausweisung durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Auch habe keine derartige Integration festgestellt werden können, welche einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehe. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich die Schule besucht und abgesschlossen habe, könne Gegenteiliges nicht rechtfertigen, weil der Integration angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren, kein entscheidendes Gewicht zukomme. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 seien nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und daher grundsätzlich die Ausweisung geboten sei. Der Antrag ihrer Eltern und ihrer Gechwister sei ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Sofern die Ausweisung die gesamte Familie betreffe, liege kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vor. Das seit 4,5 Jahren in Österreich bestehende Privatleben der Beschwerdeführerin gründe sich auf letztlich unberechtigte Asylanträge nach illegaler Einreise, weshalb die Ausweisung durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Auch habe keine derartige Integration festgestellt werden können, welche einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehe. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich die Schule besucht und abgesschlossen habe, könne Gegenteiliges nicht rechtfertigen, weil der Integration angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren, kein entscheidendes Gewicht zukomme. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 seien nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. Blum, ebenso wie ihre Familienangehörigen fristgerecht Beschwerde.
Der gegenständliche Akt langte am 08.01.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 21.10.1999, ZI 98/20/0467).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen:
Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters ach für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters ach für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Familie besteht aus XXXXDie Familie besteht aus römisch 40
Der Bescheid betreffend den Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010, Zl. D3 301214-2/2010/3E gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Bescheid betreffend den Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010, Zl. D3 301214-2/2010/3E gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Da gemäß § 34 Abs.4 AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend die Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend die Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
26.01.2010