Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
C8 315859-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vom 24.07.2009, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, AZ: 09 03.867-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vom 24.07.2009, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, AZ: 09 03.867-BAW, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch drei. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 13.06.2006 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu am 13.06.2006 und am 21.06.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost und in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.6.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit drei Jahren Mitglied der PPP sei. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit sei er von Mitgliedern der PML (Q) angehalten und geschlagen worden. Er sei unter Waffengewalt aufgefordert worden, seine Parteitätigkeit zu beenden und das Land zu verlassen. Dabei hätten sie dem Beschwerdeführer mit dem Umbringen gedroht. Einen Monat vor seiner Ausreise aus Pakistan habe er an einer Parteikundgebung der PPP teilgenommen. Plötzlich seien die Teilnehmer von bewaffneten Mitgliedern der PML (Q), welche auf die Menschenmenge geschossen hätten, angegriffen worden. Dabei seien mehrere Mitglieder der PPP verletzt worden. Nach diesem Vorfall hätte er sich bei Verwandten versteckt gehalten. Von seinem Vater sei er informiert worden, dass ihn Mitglieder der PML (Q) aufgesucht hätten und seine Eltern aufgefordert hätten, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Sie hätten auch mit polizeilichen Schikanen gedroht. Aus diesem Grund hätte er Pakistan verlassen.
Im Rahmen der Einvernahme bei der EAST-Ost Traiskirchen am 21.06.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit drei Jahren ein Mitglied der PPP sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nunmehr von der Polizei gesucht werde, nachdem er fälschlicherweise angezeigt worden sei. Grund dafür sei die Teilnahme an einer unerlaubten Demonstration gewesen, welche am 30.04.2006 in XXXX ca. drei Kilometer von seiner Heimatgemeinde stattgefunden haben soll. Seinen Angaben nach sei er immer wieder von Mitgliedern der PML (Q) wegen seiner politischen Tätigkeiten angehalten und geschlagen worden, zumal er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Sie hätten ihn unter Waffengewalt aufgefordert seine Parteitätigkeit zu beenden und das Land zu verlassen. Einen dieser Mitglieder, welcher ihn angehalten bzw. geschlagen hätte, habe er erkannt. Sein Name sei XXXX.Im Rahmen der Einvernahme bei der EAST-Ost Traiskirchen am 21.06.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit drei Jahren ein Mitglied der PPP sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nunmehr von der Polizei gesucht werde, nachdem er fälschlicherweise angezeigt worden sei. Grund dafür sei die Teilnahme an einer unerlaubten Demonstration gewesen, welche am 30.04.2006 in römisch 40 ca. drei Kilometer von seiner Heimatgemeinde stattgefunden haben soll. Seinen Angaben nach sei er immer wieder von Mitgliedern der PML (Q) wegen seiner politischen Tätigkeiten angehalten und geschlagen worden, zumal er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Sie hätten ihn unter Waffengewalt aufgefordert seine Parteitätigkeit zu beenden und das Land zu verlassen. Einen dieser Mitglieder, welcher ihn angehalten bzw. geschlagen hätte, habe er erkannt. Sein Name sei römisch 40 .
In der Niederschrift vom 30.10.2007 beim Bundesasylamt Traiskirchen, führte der Beschwerdeführer an, dass er als Angehöriger der PPP eine Demonstration gegen die gegnerische Partei der PML (Q) organisiert habe. Während der Demonstration sei auf die Demonstranten von Leuten der Muslim League Partei geschossen worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel, welcher in XXXX wohnt, geflüchtet, weil die Polizei nach ihm gesucht bzw. nach ihm gefragt hätte. Die Polizei habe große Schwierigkeiten gemacht, weshalb der Vater des Beschwerdeführers mit einem Schlepper gesprochen habe und ihm die Reise organisiert habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er abgesehen von dieser Demonstration noch niemals angezeigt worden sei. Im Übrigen sei diese Anzeige eine illegale Eintragung. Dies habe die Polizei nur deshalb gemacht, weil dies die PML (Q) gewollt habe. Im Übrigen hätten nach Meinung des Beschwerdeführers die Schwierigkeiten erst mit dem Tag dieser Demonstration begonnen. Zuvor habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Hätte der Beschwerdeführer bereits vor der Demonstration Probleme gehabt, hätte er sich anders verhalten und die Demonstration anders organisiert. Am Tag der Demonstration hätten Mitglieder der PML (Q) versucht, den Beschwerdeführer umzubringen. Sie hätten ihn am Tag der Demonstration bedroht bzw. geschlagen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten FIR, wonach die Polizei vor Ort gewesen sei und die Demonstration aufgelöst habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Flucht ergriffen habe, nachdem die politischen Gegner auf ihn geschossen hätten und versucht hätten, ihn umzubringen. Er wisse nicht, wie die Polizei die Demonstration aufgelöst habe. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der Bericht der Polizei lediglich den Inhalt der politischen Gegner wiedergeben würde. Gegen diese rechtswidrige Handlung der Polizei habe der Beschwerdeführer deshalb nichts unternommen, weil sein Vater nicht wollte, dass noch etwas Schlimmeres geschehen würde. Sein Vater sei der Meinung gewesen, dass es besser sei, dass er das Land verlassen solle. Im Ort des Onkels habe der Beschwerdeführer bei der Polizei deshalb keine Anzeige gemacht, weil er sich dort versteckt habe und man ihn umbringen wollte. Sein Onkel habe die politischen Gegner nicht angezeigt, weil sein Vater nichts dagegen gemacht habe. Unabhängig davon führte der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 30.10.2007 zunächst aus, dass die politischen Gegner auch zu ihm nach Hause gekommen wären und seinen Vater bedroht hätten, dann wiederum wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass nur die Polizei immer wieder versucht habe, ihn zu Hause zu kontrollieren bzw. er nicht wisse, ob Leute der politischen Partei der PLM (Q) bei ihm zu Hause gewesen wären. Im unmittelbaren Anschluss der neuerlichen Frage, welcher Personenkreis bei ihm zu Hause gewesen sei, äußert sich der Beschwerdeführer entgegen der vorigen Aussagen dahin, dass es oft vorgekommen sei, dass die Polizei vorbeigekommen sei und ein anderes Mal auch Mitglieder der PLM (Q).In der Niederschrift vom 30.10.2007 beim Bundesasylamt Traiskirchen, führte der Beschwerdeführer an, dass er als Angehöriger der PPP eine Demonstration gegen die gegnerische Partei der PML (Q) organisiert habe. Während der Demonstration sei auf die Demonstranten von Leuten der Muslim League Partei geschossen worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel, welcher in römisch 40 wohnt, geflüchtet, weil die Polizei nach ihm gesucht bzw. nach ihm gefragt hätte. Die Polizei habe große Schwierigkeiten gemacht, weshalb der Vater des Beschwerdeführers mit einem Schlepper gesprochen habe und ihm die Reise organisiert habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er abgesehen von dieser Demonstration noch niemals angezeigt worden sei. Im Übrigen sei diese Anzeige eine illegale Eintragung. Dies habe die Polizei nur deshalb gemacht, weil dies die PML (Q) gewollt habe. Im Übrigen hätten nach Meinung des Beschwerdeführers die Schwierigkeiten erst mit dem Tag dieser Demonstration begonnen. Zuvor habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Hätte der Beschwerdeführer bereits vor der Demonstration Probleme gehabt, hätte er sich anders verhalten und die Demonstration anders organisiert. Am Tag der Demonstration hätten Mitglieder der PML (Q) versucht, den Beschwerdeführer umzubringen. Sie hätten ihn am Tag der Demonstration bedroht bzw. geschlagen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten FIR, wonach die Polizei vor Ort gewesen sei und die Demonstration aufgelöst habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Flucht ergriffen habe, nachdem die politischen Gegner auf ihn geschossen hätten und versucht hätten, ihn umzubringen. Er wisse nicht, wie die Polizei die Demonstration aufgelöst habe. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der Bericht der Polizei lediglich den Inhalt der politischen Gegner wiedergeben würde. Gegen diese rechtswidrige Handlung der Polizei habe der Beschwerdeführer deshalb nichts unternommen, weil sein Vater nicht wollte, dass noch etwas Schlimmeres geschehen würde. Sein Vater sei der Meinung gewesen, dass es besser sei, dass er das Land verlassen solle. Im Ort des Onkels habe der Beschwerdeführer bei der Polizei deshalb keine Anzeige gemacht, weil er sich dort versteckt habe und man ihn umbringen wollte. Sein Onkel habe die politischen Gegner nicht angezeigt, weil sein Vater nichts dagegen gemacht habe. Unabhängig davon führte der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 30.10.2007 zunächst aus, dass die politischen Gegner auch zu ihm nach Hause gekommen wären und seinen Vater bedroht hätten, dann wiederum wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass nur die Polizei immer wieder versucht habe, ihn zu Hause zu kontrollieren bzw. er nicht wisse, ob Leute der politischen Partei der PLM (Q) bei ihm zu Hause gewesen wären. Im unmittelbaren Anschluss der neuerlichen Frage, welcher Personenkreis bei ihm zu Hause gewesen sei, äußert sich der Beschwerdeführer entgegen der vorigen Aussagen dahin, dass es oft vorgekommen sei, dass die Polizei vorbeigekommen sei und ein anderes Mal auch Mitglieder der PLM (Q).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei gemäß 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vormals) Berufung.
Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.09.2008, Zl. C8 315.859-1/2008/3E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.09.2008, Zl. C8 315.859-1/2008/3E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet ab.
Die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2009, Zl. U 388/08-7, abgelehnt.
2. Am 31.03.2009 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in welcher er vorbrachte, dass er seit seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen habe und seine vorherigen Angaben weiterhin aufrecht halte. Er habe aber auch neue Fluchtgründe und habe zu beiden Fluchtgründen ein paar schriftliche Beweismittel besorgt. Diese würden belegen, dass er derzeit nicht nach Pakistan zurückkehren könne.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2009 beim Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:
Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe nach wie vor die gleichen seien, es aber auch neue Gründe geben würde. Am 02.04.2009 habe es ein Ereignis gegeben. Der Vater des Beschwerdeführers sei mit dem Cousin des Beschwerdeführers in der Nacht zu Fuß im Dorf unterwegs gewesen, als plötzlich zwei bewaffnete Personen aus einem Versteck herausgekommen seien. Der Vater habe einen der beiden Männer erkannt und der Cousin habe sich mit den beiden unterhalten und dem Mann mit der Pistole diese weggenommen. Sie hätten den Vater des Beschwerdeführers gefragt, wo der Beschwerdeführer sei und wann er wieder nach Pakistan zurückkommen würde. Sie wollten ihn wegen seiner politischen Tätigkeiten umbringen, da er damals an der Versammlung teilgenommen habe. Er sei ein wichtiger Mann gewesen und habe damals politisch aktiv an Veranstaltungen teilgenommen. Einer der beiden Männer sei schließlich davongelaufen und der andere sei von der Polizei festgenommen worden und die Waffen seien konfisziert worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesem dann am Telefon erzählt, dass sie ihn bei seiner Rückkehr sicherlich umbringen würden. Es seien die Mitglieder der PML-N gewesen und der Beschwerdeführer sei Mitglied der PPP. In ihrer Region regiere die PML-N und zwischen der PML-N und der PPP würde es Streitigkeiten geben. Dies seien alle Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Die Präsidentin sei auch umgebracht worden, wie solle sich dann der Beschwerdeführer schützen. In Gujrat seien außerdem bei einigen Demonstrationen Handgranaten und Bomben geworfen worden und ein paar Leute seien ums Leben gekommen. Es würden überall Bomben gelegt und Menschen umgebracht werden. Der Beschwerdeführer wolle deshalb nicht mehr nach Pakistan zurückkehren. Mit den pakistanischen Behörden habe der Beschwerdeführer niemals Probleme gehabt. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren einen FIR vorgelegt habe und behauptet habe, angezeigt worden zu sein, gab er an, dass er schon gesagt habe, dass es die früheren Probleme nach wie vor geben würde. Eine Verfolgung aus Gründen der Religion, der Rasse, der Nationalität und der politischen Gesinnung verneinte der Beschwerdeführer. Er sei jedoch verfolgt worden, da er ein Mitglied der PPP sei. In Pakistan sei sein Leben in Gefahr, da seine Gegner ihn umbringen würden, falls sie erfahren würden, dass er in Pakistan sei. Er habe damals nur seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass sein Asylverfahren abgelehnt sei und er nach Pakistan zurückkommen würde. Dies hätten die Leute erfahren und sofort seinen Vater attackiert und sie wollten wissen, wo der Beschwerdeführer sei. Er könne in Pakistan nicht leben und die politische Lage in Pakistan sei sehr schlecht.
Mit Bescheid vom 07.07.2009, 09 03.867-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 31.03.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde am 19.06.2009 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.Mit Bescheid vom 07.07.2009, 09 03.867-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 31.03.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde am 19.06.2009 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.07.2009 eine Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers geschildert sowie vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Nachfluchtgründen einen neuerlichen Asylantrag eingebracht habe. Weiters wurde bemängelt, dass das Bundesasylamt im Bescheid teilweise Indien mit Pakistan verwechselt habe, indem dort ausgeführt worden sei, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt sei. Zudem wurde vorgebracht, dass der ?eschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durchaus seine neuen Gründe dargestellt habe. Es habe am 02.04.2009 neuerlich eine Verfolgungshandlung gegeben, welche auf die seinerzeitige politische Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Er habe sich lediglich zur Untermauerung seiner Fluchtgründe auf Vorgänge bezogen, welche er bereits in seinem ersten Asylverfahren erwähnt habe. Die nunmehrigen Verfolgungshandlungen seien zweifellos Nachwirkungen des seinerzeitigen Fluchtgrundes. Das Asylgesetz 2005, durch welches Art. 5 der StatusRL umgesetzt werde, würde Rechtsfolgen für das Vorliegen von Nachfluchtgründen beinhalten. Soweit das Bundesasylamt weiters vermeinen würde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen neuen objektiven Sachverhalt darstelle, sei dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme auf einen Sachverhalt bezogen habe, welcher sich erst nach dem Verlassen seines Heimatlandes und insbesondere nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens ereignet habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.07.2009 eine Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers geschildert sowie vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Nachfluchtgründen einen neuerlichen Asylantrag eingebracht habe. Weiters wurde bemängelt, dass das Bundesasylamt im Bescheid teilweise Indien mit Pakistan verwechselt habe, indem dort ausgeführt worden sei, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt sei. Zudem wurde vorgebracht, dass der ?eschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durchaus seine neuen Gründe dargestellt habe. Es habe am 02.04.2009 neuerlich eine Verfolgungshandlung gegeben, welche auf die seinerzeitige politische Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Er habe sich lediglich zur Untermauerung seiner Fluchtgründe auf Vorgänge bezogen, welche er bereits in seinem ersten Asylverfahren erwähnt habe. Die nunmehrigen Verfolgungshandlungen seien zweifellos Nachwirkungen des seinerzeitigen Fluchtgrundes. Das Asylgesetz 2005, durch welches Artikel 5, der StatusRL umgesetzt werde, würde Rechtsfolgen für das Vorliegen von Nachfluchtgründen beinhalten. Soweit das Bundesasylamt weiters vermeinen würde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen neuen objektiven Sachverhalt darstelle, sei dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme auf einen Sachverhalt bezogen habe, welcher sich erst nach dem Verlassen seines Heimatlandes und insbesondere nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens ereignet habe.
Die Beschwerde langte zusammen mit dem Akt des Bundesasylamtes am 03.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdesverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdesverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Beschwerdesverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Beschwerdesverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
Im zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er immer noch die gleichen Fluchtgründe habe und seine Angaben aufrecht halte. Weiters gab er an, dass er aber auch neue Fluchtgründe habe und er legte diesbezüglich auch Beweismittel vor. Er machte geltend, dass es am 02.04.2009 einen Vorfall gegeben habe, bei welchem der Vater des Beschwerdeführers sowie der Cousin des Beschwerdeführers in der Nacht zwei bewaffneten Personen begegnet seien, welche den Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten gesucht hätten. Einer der beiden Männer sei schließlich davongelaufen und der andere sei von der Polizei festgenommen und die Waffen seien konfisziert worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesem dann am Telefon erzählt, dass sie ihn bei seiner Rückkehr sicherlich umbringen würden. Es seien Mitglieder der PML-N gewesen. Weiters erinnerte der Beschwerdeführer auch an die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und gab an, dass bei einigen Demonstrationen Handgranaten und Bomben geworfen worden seien und ein paar Leute ums Leben gekommen seien.
Diese Vorbringen nehmen auf die im vorigen Verfahren behaupteten Schwierigkeiten mit den Mitgliedern der PML-N und damit in Verbindung stehende Ereignisse Bezug, die vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens stattgefunden haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Insofern stellt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nunmehr noch immer von Mitgliedern der PML-N gesucht werde, im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde, keine Neuerung dar, sondern erscheint vielmehr als eine unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens durch den Beschwerdeführer.
Selbst wenn man in diesem Vorbringen neue Sachverhaltselemente erkennen könnte, würden diese keinen "glaubhafter Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommen könnte.
Schon im rechtskräftigen ersten Asylverfahren wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet. Insofern erscheint der im zweiten Verfahren behauptete Vorfall, bei welchem Mitglieder der PML-N den Vater und den Cousin des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätten, schon unter diesem Gesichtspunkt als nicht glaubwürdig, stützt sich dieses Vorbringen auf die als unglaubhaft erachteten Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens. Aus diesem Grund geht weiters auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach beim Beschwerdeführer Nachfluchtgründe vorliegen würden, ins Leere und liegen somit keine neuen Sachverhaltselemente vor, welche einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zulässig machen würden.
Was das Vorbringen bzw. die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Pakistan anbelangt, so können diese allgemein geäußerten Befürchtungen des Beschwerdeführers keine individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers begründen und stellen weiters auch keinen neuen Sachverhalt dar.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens vorgelegten Beweismittel ist festzustellen, dass sich auch diese lediglich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines ersten Asylverfahrens beziehen und aus diesem Grund kein neuer Sachverhalt vorliegt. Hinzu kommt, dass die eingebrachten Schreiben des Anwalts sowie zweier Mitglieder der PPP als Schreiben von Privatpersonen einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich sind und sohin für sich genommen den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht entscheidend zu relativieren vermögen.
Letztendlich waren auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptungen zu erschüttern.
Somit handelt es sich auch hier um Umstände, die der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat, die bereits Gegenstand dieses ersten Asylverfahrens waren und zu einer negativen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine bzw. politische Situation in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert hat, sondern eher zu dessen Vorteil, da die dem Präsidenten Musharraf nahestehende Pakistan Muslim League (PML-Q) Partei zahlreiche Stimmen verloren hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in aktuelle Berichte bezüglich der momentanen politischen Situation in Pakistan vergewissert hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des dritten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
2. Die Prüfung einer Ausweisung war nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Art. 129c B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Eine Ausweisung darf nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.2. Die Prüfung einer Ausweisung war nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Artikel 129 c, B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Eine Ausweisung darf nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
4. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.
Ad II: Dem Antrag der Beschwerde gemäß § 37 Abs.1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen kann nicht stattgegeben werden.Ad II: Dem Antrag der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen kann nicht stattgegeben werden.
Sind Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden, ist die Berufungsbehörde nicht befugt, über die nicht behandelten Anträge bzw. die unerledigten Teile abzusprechen, da sie nicht zur "Sache", dh zum Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides, gehören ( vgl. VwGH 23.5.1989, 87/04/0193).Sind Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden, ist die Berufungsbehörde nicht befugt, über die nicht behandelten Anträge bzw. die unerledigten Teile abzusprechen, da sie nicht zur "Sache", dh zum Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides, gehören ( vergleiche VwGH 23.5.1989, 87/04/0193).
Gleiches gilt für amtswegig anzuordnende, begleitende Maßnahmen oder sonstige Aufträge, sofern sie von der Hauptentscheidung trennbar sind, dh sofern es sich nicht bloß um eine zusätzliche Konkretisierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides nach Maßgabe der ihm zugrundeliegenden Vorschrift oder um eine Frage handelt, die mit der angefochtenen Entscheidung in untrennbaren Zusammenhang steht und nicht willkürlich abgesondert werden kann (vgl. VwGH 10.10.1995, 94/05/0247; 27.2.1998, 95/06/0185).Gleiches gilt für amtswegig anzuordnende, begleitende Maßnahmen oder sonstige Aufträge, sofern sie von der Hauptentscheidung trennbar sind, dh sofern es sich nicht bloß um eine zusätzliche Konkretisierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides nach Maßgabe der ihm zugrundeliegenden Vorschrift oder um eine Frage handelt, die mit der angefochtenen Entscheidung in untrennbaren Zusammenhang steht und nicht willkürlich abgesondert werden kann vergleiche VwGH 10.10.1995, 94/05/0247; 27.2.1998, 95/06/0185).
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 idgF mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Im gegenständlichen Fall wurde der vom Beschwerdeführer am 31.03.2009 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 2 AVG vom Bundesasylamt zurückgewiesen.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 idgF mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Im gegenständlichen Fall wurde der vom Beschwerdeführer am 31.03.2009 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG vom Bundesasylamt zurückgewiesen.
Über die in diesem Zusammenhang zu entscheidende Ausweisung wurde bis dato allerdings noch nicht entschieden. Insofern ist im gegenständlichen Fall nur über einen Teil des Antrages des Beschwerdeführers negativ entschieden worden, als im Hinblick dessen die Entscheidung über die Frage der Verhängung einer Ausweisung noch aussteht.
In Anlehnung der o.a. Entscheidungen des VwGH würde eine unmittelbare Entscheidung des Asylgerichtshofs in der noch abzuhandelnden Frage der Ausweisung daher das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzten und die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers gleichzeitig verkürzen.
Überdies kann gegen die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008, GZ C 8 315.859-1/2008/3E, ausgesprochenen Ausweisung, keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 bereits geprüft wurde. Hätte eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestanden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eine internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich gebracht, wäre die aufschiebende Wirkung zu diesem Zeitpunkt zuerkannt worden.Überdies kann gegen die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008, GZ C 8 315.859-1/2008/3E, ausgesprochenen Ausweisung, keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses die aufschiebende Wirkung i.S.d. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 bereits geprüft wurde. Hätte eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestanden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eine internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich gebracht, wäre die aufschiebende Wirkung zu diesem Zeitpunkt zuerkannt worden.
Inwiefern auf Grund des nunmehr neuerlich eingebrachten Antrages auf Zuerkennung des internationalen Schutzes eine Ausweisung verhängt wird, wird wie bereits ausgeführt, zunächst das Bundesasylamt zu entscheiden haben.
Ad III) Hinsichtlich des in der Beschwerde vom 27.07.2009 angeführten Antrages, dass der Asylgerichtshof dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers im gesetzlich vorgesehen Ausmaß auferlegen soll, kann der Asylgerichtshof- abgesehen davon, dass der Beschwerde im gegenständlichen nicht Folge gegeben wird- nicht stattgeben, als es für einen im asylgerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Kostenersatz an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.Ad römisch drei) Hinsichtlich des in der Beschwerde vom 27.07.2009 angeführten Antrages, dass der Asylgerichtshof dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers im gesetzlich vorgesehen Ausmaß auferlegen soll, kann der Asylgerichtshof- abgesehen davon, dass der Beschwerde im gegenständlichen nicht Folge gegeben wird- nicht stattgeben, als es für einen im asylgerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Kostenersatz an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
10.02.2010