TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/10 94/05/0247

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des E, 2. des B, und weitere 11 Beschwerdeführer, sämtliche wohnhaft in Z, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 17. August 1994, Zl. R/1-V-94107/00, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mP: Marktgemeinde Zeillern, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 1. Dezember 1993 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz die baubehördliche Bewilligung "für die Errichtung der Kanalisation in Z und K - Nebensammler K vom Schacht 12 in der Nähe des Hauses W in Richtung K bis zum Schacht 26 in der Nähe des Hauses N und von dort bis zum Schacht 5 in der Nähe des Hauses Dr. K" auf den im Ansuchen näher angeführten Grundstücken.

In der am 12. Jänner 1994 durchgeführten Bauverhandlung wurde aufgrund der Schreiben der siebt- und achtbeschwerdeführenden Partei vom 16. und 20. Dezember 1993, in welchen die mitbeteiligte Partei darauf hingewiesen wurde, daß ein Teil des projektierten Kanalstranges über deren Liegenschaften verlaufe und sie als Grundbesitzer die Zustimmung hiezu nicht erteilen, das Projekt um den sogenannten "Nebensammler 5" eingeschränkt.

Die persönlich zur Bauverhandlung geladenen Beschwerdeführer erhoben folgende Einwendungen:

"Dem Bauvorhaben wird aus grundsätzlichen Erwägungen entgegengetreten, da aus der Errichtung der Kanalanlage eine Anschlußverpflichtung für die angrenzenden Baulichkeiten folgt. Die Grundstücke der Anrainer sollen dem Willen der Anrainer gemäß in Grünland-GEB rückgewidmet werden, wodurch die Verpflichtung zur Anbindung an das öffentliche Kanalnetz wegfällt.

Es wird darauf verwiesen, daß bislang im Baubewilligungsverfahren nicht geklärt wurde, ob die durch die Einschränkung des Ermittlungsverfahrens zu erwartende Teilbewilligung des Kanalprojektes zu Folge allfälliger technischer Änderungen des Restprojektes nicht subjektiv öffentliche Anrainerrechte verletzt, sodaß das bisherige Ermittlungsverfahren mangelhaft ist. Auf die Erklärung der Anrainer Kropfreiter wird erneut verwiesen.

Durch die Durchführung des eingeschränkten Kanalprojektes tritt eine erhebliche relative Verteuerung der Kosten für die Errichtung ein, sodaß das Restprojekt im Hinblick auf die dadurch versorgten Liegenschaften bzw. Gebäude vollkommen unwirtschaftlich wird.

...

Weitere Erklärung des Anrainers E:

Ich werde gegenüber einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb, welcher zu Folge seiner Lage nicht an das öffentliche Kanalnetz anschließen muß, wirtschaftlich arg benachteiligt, sodaß die Errichtung des Kanals bzw. die mich sodann treffende Anschlußverpflichtung dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Da auf Grund des eingeschränkten Projektumfangs nur wenige Grundstücke aufgeschlossen, jedoch hiefür hohe Kosten zu erwarten sind, erscheint eine Baugenehmigung und eine in weiterer Folge zu erwartende Anschlußverpflichtung willkürlich.

Die bisher gepflogene Ausbringung der Abwässer mit Gülle vermischt entspricht den Bestimmungen des WRG, sodaß ein Abgehen hievon nicht geboten ist. Der Anrainer Anton Jandl schließt sich diesen Ausführungen an.

Der Anrainer B erklärt:

Da eine großflächige Verteilung der Abwässer auch nach wissenschaftlicher Erkenntnis die beste Entsorgung ist, wäre es auch für die nächste Generation ein verantwortungsloses Handeln, diesem Kanalprojekt K zuzustimmen. Wir weisen auf das Schreiben vom 26.3.1993 an den Gemeinderat und die Baubehörde der Marktgemeinde Z, das der Herr Bürgermeister zur Kenntnis nahm, in dem mit aller Deutlichkeit festgehalten wurde, sollte trotz berechtigten Widerstandes der Bewohner der Kanal verlegt werden, wir daran nicht anschließen werden. Sollte die Baubehörde trotzdem einen Bescheid erlassen, so werden wir zeitgerecht Einspruch erheben. Da es für unseren landwirtschaftlichen Betrieb eine unzumutbare Belastung darstellt.

Herr Dr. H als Vertreter der vorbezeichneten Anrainer weist darauf hin, daß die von ihm vertretenen Parteien alle Rechtsmittel sowie alle sonstigen Rechtsbehelfe gegen das Kanalprojekt ausschöpfen werden."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 28. Jänner 1994 wurde das beantragte Bauvorhaben unter Auflagen gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 Niederösterreichische Bauordnung 1976 bewilligt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 6. April 1994 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. August 1994 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird hiezu ausgeführt, aus der Sachverhaltsdarstellung der Bauverhandlungsschrift gehe deutlich hervor, daß das Baubewilligungsverfahren hinsichtlich des Nebensammlers 5 vertagt worden sei. Insofern erweise sich der Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs der Beschwerdeführer als nicht berechtigt. Grundsätzlich stelle ein Bauansuchen ein unteilbares Ganzes dar. Im vorliegenden Fall habe aber der Bürgermeister als Vertreter der Bauwerberin um die Bewilligung des Nebensammlers K vom Schacht 12 bis zum Schacht 26 sowie um den Nebensammler 5, abzweigend vom Schacht 25, die Schächte 1 bis 5 umfassend, angesucht. Da es sich sohin um zwei Kanalstränge handle, sprächen keine sachlichen Gründe dagegen, das Bewilligungsverfahren hinsichtlich des Nebensammlers 5 zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Der Vorwurf, es sei nicht geprüft worden, inwieweit der Sammler K durch den Wegfall des Nebenstranges funktionstüchtig bleibe und ob wegen der Verkürzung des Kanalstranges und der damit verbundenen geringeren Einbringung von Schmutzwasser Emissionen auszuschließen seien, müsse ins Leere gehen, da zum einen - schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - nicht einzusehen sei, weshalb ein Kanalstrang ohne Einmündung eines Nebensammlers weniger funktionsfähig sein soll als mit einem solchen. Zum anderen sei ein Kanal in der Regel nicht geeignet, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigungen zu erzeugen. Da überlicherweise eine Verletzung von Rechten der Nachbarn durch ein Kanalbauvorhaben ausgeschlossen erscheine, ermögliche es der Gesetzgeber, die Errichtung von Kanalsträngen in einem vereinfachten Verfahren nach § 99a Niederösterreichische Bauordnung 1976 zu genehmigen. Es hätte daher auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen zu keinem im Spruch anderslautenden Ergebnis geführt. Bei der Baubewilligung handle es sich um eine Polizeierlaubnis, von der der Bauwerber Gebrauch machen könne, aber nicht müsse. Da es keine Verwirkung des Antragsrechtes gebe, stehe es dem Bauwerber frei, für ein Grundstück um mehrere unterschiedliche Baubewilligungen anzusuchen, sei es daß der Sammler K nun verlängert, sei es, daß der Nebenstrang 5 anders situiert werden solle. Insofern sei aus der Vorlage der Projektsvariante vom 19. Mai 1994 für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die Frage der Kosten der Kanalerrichtung stelle kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Eine Auseinandersetzung mit dem Argument der Höhe der zu erwartenden Kanaleinmündungsabgabe sei zu Recht unterblieben, da diese den Gegenstand eines gesonderten Abgabeverfahrens bilde. Die behauptete Verletzung des Art. 7 B-VG könne im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden und sei überdies auch nicht konkret gefaßt worden. Die Beschwerdeführer hätten eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht behauptet und auch die von ihnen angesprochenen Emissionen nicht näher konkretisiert, vielmehr meinten sie, mit ihren Rechtsmitteln in der Folge eine Anschlußverpflichtung bekämpfen zu können; diese sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Nichtbewilligung des gegenständlichen Bauprojektes verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 118 Abs. 8 Niederösterreichische Bauordnung 1976 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 8200-11 (BO) genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.

Gemäß Abs. 9 dieses Paragraphen werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Anrainern. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über

1.

den Brandschutz;

2.

den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;

              3.              die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;

              4.              die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

Der Kreis der Anrainer, welche Parteistellung genießen, umfaßt gemäß § 118 Abs. 8 BO somit nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, sondern auch jene Grundstückseigentümer, die durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinflußt werden können, wobei von der Berufungs- und Vorstellungsbehörde nur diejenigen Einwendungen berücksichtigt werden dürfen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung von Nachbarn vorgebracht worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0284, m.w.N.). Insoweit die Nachbarn durch die Änderung des Gegenstandes in der Verfolgbarkeit der Rechte gehindert würden, können sie aber gegen die Genehmigung des geänderten Vorhabens auch noch in der Berufung Einwendungen erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1994, Zl. 93/04/0079, m.w.N.). Wird das ursprüngliche Bauobjekt jedoch lediglich verringert, so liegt im allgemeinen im Vergleich zum ursprünglichen - der Kundmachung (Ladung) zugrundeliegenden - Projekt keine andere Angelegenheit vor, sodaß Rechte der Nachbarn durch eine solche Einschränkung nicht verletzt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 89/06/0156). Aus dem Grundsatz, daß ein Bauvorhaben im allgemeinen ein unteilbares Ganzes ist, kann somit nicht abgeleitet werden, daß jede Projektsänderung neue Einwendungen auch in Bereichen ermöglicht, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0020).

Gemäß § 62 Abs. 2 BO sind für Bauwerke, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen kann die Baubehörde auch die Pflanzung und Erhaltung von Grünanlagen vorschreiben.

Diese Gesetzesstelle verpflichtet somit die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist. Diese Vorschrift dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Anrainern. Aus § 62 Abs. 2 BO iVm § 118 Abs. 8 und 9 leg. cit. erwächst daher den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz z.B. vor Geruchsbelästigung. Der in § 62 Abs. 2 leg. cit. normierte allgemeine Schutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen gewährt allerdings - anders als der durch einzelne Widmungs- und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten.

Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungs- und Nutzungsart haben die Nachbarn - unabhängig davon, ob die jeweils zu beurteilende Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes auch einen Immissionsschutz gewährleistet - einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare maß übersteigende Gefahren und Belästigungen geschützt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1990, Zl. 86/05/0144, und das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0284). Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann.

Die Beschwerdeführer tragen in ihrer Beschwerde vor, auf Grund der Einschränkung des Projektes um den Nebensammler 5 in der Bauverhandlung vom 12. Jänner 1994 durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei sei mit einer geringeren Einbringung von Schmutzwasser zu rechnen, wodurch die Möglichkeit des Austrocknens des Kanalstranges und damit verbunden die Gefahr unzulässiger Geruchsimmissionen gegeben erscheine. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß sich die Baubehörden mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht inhaltlich haben auseinandersetzen müssen.

Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis in der Annahme der belangten Behörde, die Einschränkung des hier zu beurteilenden Kanalprojektes der mitbeteiligten Partei um einen - im Vergleich zum Gesamtprojekt - unbedeutenden Nebensammler in der Bauverhandlung stelle keine Projektsänderung dar, welche im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarrechte berühren könnte, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Dies schon deshalb, weil aufgrund der vorgelegten Projektsunterlagen (Pläne) ohne Zweifel nachvollzogen werden kann, daß durch die Einschränkung des Kanalprojektes um einen in Relation zum Gesamtprojekt vernachlässigbaren Nebensammler eine Minderung der Funktionsfähigkeit des Kanalprojektes auszuschließen ist. Schon aus diesem Grunde ist im Beschwerdefall durch die Einschränkung des Projektes um den Nebensammler 5 in der Bauverhandlung vor der Baubehörde erster Instanz durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei lediglich von einer Projektseinschränkung im oben aufgezeigten Sinn auszugehen, die auf den den Beschwerdeführern bekanntgegebenen Gegenstand der abgeführten Verhandlung keinen Einfluß hatte, weshalb dadurch Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sind. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren substantiell nichts vorgebracht, was der Schlüssigkeit dieser Annahme entgegenstünde.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

DienstrechtMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050247.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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