TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/28 86/05/0144

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §42;
AVG §7 Abs1;
BauO NÖ 1976 §116 Abs5;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art15 Abs5;
GewO 1973 §359;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 idF 8000-1 8000-2;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

1. A, 2. B, 3. C gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 25. Juli 1986, Zl. II/2-B-8511, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei:

Bund-Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 920,--, insgesamt somit S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 28. August 1984 ersuchte der Bund - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich, bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Anlage der Straßenmeisterei Z sowie den Zubau einer Werkstätte mit Laufkatzenanlage und Spritzlackieranlage, einer Garage, eines Schutzraumes, einer Tankstelle, einer Wasch- und Laderampe und von Lagerräumen auf den im Bauland-Betriebsgebiet gelegenen Grundstücken EZ. 15 KG H, Gemeinde S. Nach den vorgelegten Plänen war Gegenstand des Bauansuchens auch die Errichtung von 34 Kfz-Abstellplätzen. Zu der für den 5. November 1984 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 persönlich geladen. Bei der Bauverhandlung am 5. November 1984 erhoben u.a. die beschwerdeführenden Nachbarn - abgesehen von in der Beschwerdesache nicht mehr relevanten zivilrechtlichen Einwendungen - die Einwendung, sie fühlten sich schon jetzt durch den Verkehr auf der B 20 arg belästigt und erwarteten durch den Ausbau der Straßenmeisterei zusätzliche Lärmbelästigungen. Auf Grund dieser Einwendung wurde die Verhandlung zur Beibringung eines lärmtechnischen Gutachtens der NÖ Umweltschutzanstalt vertagt. Unter Beiziehung eines lärmtechnischen Sachverständigen wurde die Verhandlung, zu der die Beschwerdeführer wiederum unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 persönlich geladen worden waren, am 15. Juli 1985 fortgesetzt. Der beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige erstattete unter Bezugnahme auf das vorgelegte lärmtechnische Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt vom 12. Juli 1985 ein Gutachten und erklärte, daß bei plan- und projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung einer Reihe näher bezeichneter Auflagen aus umwelttechnischer Hinsicht kein Einwand gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bestehe. Die Beschwerdeführer erhoben bei dieser Verhandlung keine neuen Einwendungen.

Mit Bescheid vom 29. Juli 1985 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z die baubehördliche Bewilligung zum Zu- und Umbau der Gesamtanlage der Straßenmeisterei Z in H, Gemeinde S, nach Maßgabe der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen sowie der Sachverhaltsdarstellung in der beiliegenden Verhandlungsschrift und mit den darin angeführten Auflagen. Die beiliegende Verhandlungsschrift wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Die von den Nachbarn vorgebrachten Einwendungen wurden auf den Rechtsweg verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben neben anderen Nachbarn auch die Beschwerdeführer Berufung, in der sie im wesentlichen einwendeten, das Bauvorhaben sei der Betriebstype nach mit der Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" nicht vereinbar und bewirke eine unzumutbare Geruchs- und Lärmbelästigung.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" und eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen über die Lärmbelastung. Zu den ihnen zur Kenntnis gebrachten Gutachten erklärten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 1986, sie würden die Meßergebnisse nicht anerkennen. Weiters führten sie im wesentlichen aus, die Lärmbeeinträchtigung wirke sich im Bauland-Wohngebiet aus, weshalb auf dieses und nicht auf das Bauland-Betriebsgebiet, in welchem sich die Straßenmeisterei befinde, abzustellen sei.

Mit Bescheid vom 25. Juli 1986 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung der beschwerdeführenden Nachbarn als unbegründet ab und verwies die privatrechtlichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Bauverhandlungen am 5. November 1984 und am 15. Juli 1985 seien unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 anberaumt worden. Alle Einwendungen, die erstmalig in der Berufung erhoben worden seien, seien daher von den Präklusionsfolgen (Verschweigung) betroffen und könnten in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die in den Berufungen neu erhobenen Einwendungen bezögen sich auf die Geruchsbelästigung, die Nichtzulässigkeit des Bauvorhabens nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 auf Grundstücken mit der Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" nach der "Betriebstype", sowie auf die Störung des Ortsbildes. Eine inhaltliche Prüfung dieser Einwendungen sei daher der Berufungsbehörde verwehrt, weil Präklusion (Verschweigung) eingetreten sei. Bezüglich der Zulässigkeit des Bauvorhabens der Betriebstype nach auf Grundstücken, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Betriebsgebiet festgelegt sei, habe die Berufungsbehörde von Amts wegen ein Betriebstypengutachten des Amtssachverständigen Dipl.Ing. F. vom 5. Februar 1986 eingeholt. In diesem Gutachten sei abschließend festgehalten worden, daß eine im Befund beschriebene typische Straßenmeisterei Emissionen bewirke, die eine Zuordnung zu Wohnbauland-Nutzungen (Wohngebiet, Agrargebiet, Kerngebiet) nicht zulasse. Vielmehr sei die Nutzungsart Bauland-Betriebsgebiet die dem Betriebstypus Straßenmeisterei entsprechende Widmung. Von den 59 Straßenmeistereien in Niederösterreich sei der überwiegende Teil, nämlich 36 Straßenmeistereien, auf Grundstücken mit der Nutzungsart Betriebsgebiet situiert. Dieses Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.Ing. F. sei zusammen mit der am 2. April 1986 von der Berufungsbehörde in S-H aufgenommenen Verhandlungsschrift den Parteien dieses Verfahrens im Sinne des § 45 AVG 1950 zum Parteiengehör übermittelt worden. In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Nachbarn seien keine Argumente vorgebracht worden, die die Feststellungen des Amtssachverständigen widerlegen könnten. Die Beschwerdeführer seien dem Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.Ing. F. auch nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau, etwa durch Beibringung eines Gegengutachtens entgegengetreten. Zur Einwendung der Anrainer, daß von dem Bauvorhaben eine unzumutbare Lärmbelästigung zu befürchten sei, habe die Baubehörde erster Instanz ein Gutachten eines lärmtechnischen Sachverständigen der NÖ Umweltschutzanstalt eingeholt, welches bereits als Grundlage für die Entscheidung der Baubehörde erster Instanz gedient habe. In diesem Gutachten sei festgehalten, daß die Beurteilung der Zumutbarkeit von betriebsähnlichen Geräuschen in der Nachbarschaft entsprechend den Kriterien der Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung erfolge und zwar unabhängig von der Höhe der sonstigen Umgebungsgeräuschsituation. Unter Berücksichtigung der Widmung und Nutzung der Nachbarliegenschaften als Bauland-Wohngebiet sowie der Höhe der durch den Straßenverkehrslärm von der B 20 vorhandenen Lärmsituation würden als Grenzwerte der zumutbaren Lärmstörung durch das gegenständliche Bauvorhaben folgende angesehen: Bei Tagzeit für Betriebsanlagenteile 55 dB, für verkehrsähnliche Geräusche 60 dB. Bei Nachtzeit für verkehrsähnliche Geräusche 50 dB und für konstante Geräusche 30 dB. Es zeige sich, daß durch entsprechende schalltechnische Ausführung der maschinellen Anlagen sowie durch Betriebsbedingungen, wie z.B. durch Geschlossenhalten von Türen und Fenstern durch die Betriebsanlagengeräusche die zumutbare Lärmgrenze bei Tag- und Nachtzeit nicht überschritten werde. Durch entsprechende schallabsorbierende Ausführung bzw. Ausstattung sei eine zusätzliche Sicherheit gegeben. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Lärm von den Betriebsanlagen könnten daher ausgeschlossen werden. Durch die verkehrsähnlichen Geräusche auf dem Betriebsgelände sowie den kausal auf der B 20 hervorgerufenen Verkehrslärm sei im Vergleich mit dem sonstigen Verkehrslärm auf der B 20 eine Anhebung im Bereich von 1-3 dB zu erwarten, welche jedoch nicht durch das gegenständliche Projekt beeinflußt werde, sondern bereits durch die Benützung der Straßenmeisterei im derzeitigen Zustand vorliege. Bezüglich der bei der Bauverhandlung von den Nachbarn vorgebrachten Einwände über die befürchtete Höhe des Straßenverkehrslärms durch Schallreflexion der südöstlichen Gebäudefront werde festgestellt, daß der Einfluß der Reflexion rechnerisch weniger als 1 dB sei und damit im Hinblick auf die Straßenverkehrsgeräusche auf der B 20 nicht wahrnehmbar und auch nicht meßbar sein werde. Schließlich habe der lärmtechnische Sachverständige festgestellt, daß gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das geplante Projekt bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und Einhaltung nachstehender Auflagen aus umwelttechnischer Sicht kein Einwand bestehe. Der Sanitätssachverständige Dr. S. habe in seinem Gutachten abschließend festgestellt, für die Beschwerdeführer sei keine Lärmbelästigung zu erwarten, die das ortsübliche Ausmaß überschreite. Die Beschwerdeführer seien auch diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 13. Oktober 1986, B 859/86, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Über die (ergänzte) Beschwerde sowie über die Gegenschrift der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Dem Einwand der Beschwerdeführer, es sei bedenklich, daß der Landeshauptmann von Niederösterreich namens des Bundes das Bauansuchen bei der ersten Instanz eingebracht und sodann über die gegen den stattgebenden erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen selbst entschieden habe, ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG fallen, soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann. Entsprechend dieser bundesverfassungsgesetzlichen Norm obliegt nach § 116 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1976 die Vollziehung dieses Gesetzes bei bundeseigenen, öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden in erster Instanz der Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat, und in zweiter Instanz dem Landeshauptmann. Die Bewilligung für die Errichtung einer Straßenmeisterei des Bundes zählt somit eindeutig zu den in der mittelbaren Bundesverwaltung zu besorgenden Akten der Vollziehung in Bausachen. Eine Unzuständigkeit des Landeshauptmannes in zweiter Instanz liegt daher nicht vor.

Auch die Regelung des § 7 AVG 1950 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen läßt die Frage der Behördenzuständigkeit unberührt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/05/0140, BauSlg. Nr. 1228). Eine Anordnung, wonach dann, wenn der Leiter einer Behörde sich wegen Befangenheit seines Amtes zu enthalten hätte, auch sämtliche Beamte dieser Behörde ausgeschlossen wären, kennt § 7 AVG 1950 nicht. Im übrigen hat der Landeshauptmann von Niederösterreich persönlich weder das Bauansuchen gestellt noch den Berufungsbescheid genehmigt.

Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer Präklusion von Einwendungen ausgegangen und habe die Frage der unzumutbaren Lärmbelästigung und der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart rechtswidrig gelöst, ist folgendes zu bemerken:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach den einzelnen Bauordnungen nur ein beschränktes Mitspracherecht, und zwar insoweit zu, als seine Rechtssphäre bei Bewilligung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte. In diesem Sinn ordnet § 118 Abs. 8 erster Satz der NÖ BauO 1976 ausdrücklich an, daß als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950 genießen, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Gemäß § 118 Abs. 9 leg. cit. werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über 1. den Brandschutz; 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können; 3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung; 4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

Eine (weitere) Einschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn ist darin gelegen, daß er - sofern er ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 zu einer mündlichen Bauverhandlung geladen worden ist - nur hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides (ausgenommen etwa Fragen der Zuständigkeit der Behörde) besitzt (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N. F. Nr. 10.317/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Präklusion nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu beachten, sodaß nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluß der Bauverhandlung vorgebracht wurden (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 22. Oktober 1985, Zl. 85/05/0122, BauSlg. 539, und vom 17. November 1987, Zl. 83/05/0024, BauSlg. 999).

Subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn werden daher im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1976 durch einen Bewilligungsbescheid dann verletzt, wenn bei dessen Fällung und im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen gelegene materiell-rechtliche Bestimmungen außer acht gelassen werden, deren Gegenstand der Schutz jener Rechtsgüter ist, die entweder in der beispielsweisen Aufzählung des § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976 ausdrücklich angeführt oder im Hinblick auf die räumliche Nähe zum Bauvorhaben auch der Rechtssphäre der Nachbarn zuzurechnen sind.

Auf dem Boden dieser Rechtslage kann im vorliegenden Fall bei Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt worden sind, nur von jenen Einwendungen ausgegangen werden, die sie anläßlich der am 5. November 1984 und am 15. Juli 1985 stattgefundenen Bauverhandlungen, zu denen sie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 ordnungsgemäß geladen worden waren, erhoben haben.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer beruhen auf der Befürchtung, daß durch die Realisierung des Bauvorhabens eine zusätzliche Lärmbelästigung zu erwarten sei. Diese Einwendungen können in zweierlei Hinsicht gedeutet werden, und zwar einerseits, daß zusätzliche Lärmbelästigungen durch den Verkehr auf der B 20 entstünden, und andererseits, daß von der Liegenschaft des Bauwerbers, d.h. von der Straßenmeisterei selbst und dem Verkehr auf der gegenständlichen Liegenschaft, Lärmbelästigungen ausgingen (Arg.: "durch den Ausbau der Straßenmeisterei").

Den Nachbarn steht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der NÖ Bauordnung 1976 (wie nach den meisten anderen Bauordnungen) kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 81/05/0076, BauSlg. Nr. 322). In diesem Sinne können die Auswirkungen des Vorbeifahrens von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, mag der Verkehr auch von einem (in einem zu bewilligenden Bauvorhaben befindlichen) Betrieb ausgelöst sein, vom Nachbarn nicht erfolgreich bekämpft werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1979, Slg. N.F. Nr. 9.943/A).

Dagegen muß der Nachbar nicht in jedem Falle hinnehmen, daß Immissionen durch einen Betrieb auf der Nachbarliegenschaft verursacht werden; dies gilt auch für Lärmimmissionen durch den Verkehr auf der Nachbarliegenschaft (Zu- und Abfahrten zu einem Betrieb oder zu Abstellplätzen). Ein solcher Immissionsschutz ergibt sich in Niederösterreich in erster Linie aus einzelnen Widmungs- und Nutzungskategorien des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Raumordnungsgesetzes 1976. Gemäß § 100 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 ist nämlich die Bewilligung unter anderem zu versagen, wenn durch die Ausführung des Vorhabens Bestimmungen einer auf Grund des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000, über die Zulässigkeit von Bauführungen auf Flächen mit bestimmten Widmungs- und Nutzungsarten sowie über Vorbehaltsflächen und Bausperren verletzt werden. In zweiter Linie ergibt sich ein Immissionsschutz der Nachbarn aus § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976, wonach für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen, oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen sind.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Nachbarn, vom Ausbau der Straßenmeisterei seien zusätzliche Lärmbelästigungen zu erwarten, hat die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes auf Immissionsschutz zum Gegenstand. Da sich ein solcher Immissionsschutz - wie ausgeführt - aus bestimmten Widmungs- und Nutzungskategorien des Flächenwidmungsplanes ergibt, erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung der belangten Behörde, hinsichtlich der Einwendung der Beschwerdeführer, das Bauvorhaben sei mit der Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" der Betriebstype nach nicht zulässig, sei Präklusion eingetreten, als unzutreffend. Die beschwerdeführenden Nachbarn sind nämlich nicht verpflichtet, die von ihnen behauptete Verletzung eines Immissionsschutzes durch die Angabe, auf welche Norm sich das von ihnen geltend gemachte subjektive Recht stützt, näher zu begründen.

Im Ergebnis dürfte die belangte Behörde auch erkannt haben, daß hinsichtlich der in Rede stehenden Einwendung keine Präklusion eingetreten ist, weil sie zur Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" ein Sachverständigengutachten eingeholt und sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.

Für den aus bestimmten, im Flächenwidmungsplan festgesetzen Widmungs- und Nutzungsarten abzuleitenden Immissionsschutz des Nachbarn maßgeblich ist die Widmungs- und Nutzungsart der zu BEBAUENDEN Liegenschaft, nicht aber die der Liegenschaft der Nachbarn. Das heißt, im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob das Bauvorhaben jener Widmung entspricht, die für die zu verbauenden Grundflächen vorgesehen ist, unabhängig davon, ob sich die Liegenschaft der Nachbarn gleichfalls in derselben Widmungskategorie oder in einer anderen befindet (vgl. dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1986, Zlen. 05/1243, 1262/80, 85/05/0177, BauSlg. Nr. 646, und 1. Juli 1986, Zlen. 86/05/0011, 0012, BauSlg. Nr. 720).

Um den jeweiligen Begriffsinhalt dieser Widmungskategorie zu bestimmen, muß (sofern Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen) auf die hiefür maßgeblichen Normen des Raumordnungsgesetzes zurückgegriffen werden, welches im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Geltung gestanden ist (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1984, Zl. 05/1153/80, BauSlg. Nr. 247).

Zur Beurteilung der Vereinbarkeit eines Betriebes mit einer dem Nachbarn einen Immissionsschutz gewährenden Widmungs- und Nutzungskategorie ist die Baubehörde verpflichtet, im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, welche Immissionen durch das Bauvorhaben herbeigeführt werden. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom 13. September 1977, Slg. N.F. Nr. 9382/A, zum Ausdruck gebracht, daß Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und -anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist, sondern als Maßstab vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicher Weise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen hat. Nach dieser Rechtsprechung schließt eine solche Betrachtung von vornherein aus, durch Auflagen, seien sie im Gesetz gedeckt oder nicht, einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, daß er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Immissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte. Dabei ist auch nicht von Bedeutung, ob die Minderung von Immissionen erst durch Auflagen erreicht wird, oder ob in Vorwegnahme solcher zu erwartender Auflagen bereits das konkrete Bauvorhaben eine Gestaltung aufweist, daß die mit dem Betriebstyp verbundenen Emissionen nur in einem zumutbaren Maß nach außen dringen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zlen. 88/05/0188, AW 88/05/0081). Dieser Gesichtspunkt gilt auch für die Zulässigkeit eines Bundesstraßenbauhofes in den dem Nachbarn einen Immissionsschutz gewährenden Widmungs- und Nutzungskategorien (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1984, Zl. 84/06/0035, BauSlg. Nr. 314).

Aus dem von der belangte Behörde über hg. Aufforderung vorgelegten Auszug aus dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S vom 21. Juni 1979 ergibt sich, daß sich die Grundstücke, auf denen die Straßenmeisterei errichtet werden soll, im "Bauland-Betriebsgebiet" befinden, während die Grundstücke der beschwerdeführenden Nachbarn südöstlich der dazwischen liegenden Bundesstraße im "Bauland-Wohngebiet" situiert sind.

Auf dem Boden der oben dargelegten Rechts- und Sachlage ist für den Beschwerdefall entscheidend, ob das Bauvorhaben einer Straßenmeisterei dem Betriebstyp nach mit der Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 vereinbar ist oder nicht. Die Auffassung der beschwerdeführenden Nachbarn, für den ihnen zustehenden Immissionsschutz sei die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Wohngebiet" maßgeblich, in welchem ihre Grundstücke gelegen sind, erweist sich daher als rechtsirrig.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sind Betriebsgebiete für Baulichkeiten solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärm- und Geruchsbelästigung und keine schädlichen, störenden oder gefährlichen Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild eines Wohn- oder Kerngebietes einfügen.

Die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" gewährt dem Nachbarn einen geringeren Immissionsschutz als die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Wohngebiet". Dies ergibt sich einerseits schon aus der gesetzlichen Definition dieser beiden Widmungs- und Nutzungsarten. Dementsprechend hat die Landesregierung gemäß § 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften und unter Berücksichtigung des die Gesundheit der betroffenen Bewohner belastenden Lärms den äquivalenten Dauerschallpegel für die Widmungen Wohngebiet, Kerngebiet, Betriebsgebiet, Agrargebiet, Sondergebiet und Gebiete für Einkaufszentren gemäß § 17 zu bestimmen, auf den bei der Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart der verschiedenen Flächen im Lageverhältnis zu einander Bedacht zu nehmen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Gesetzesbestimmung ergangen Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27. Juni 1978 über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, wurde für die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" ein äquivalenter Dauerschallpegel von 65 dB bei Tag und 55 dB bei Nacht festgelegt.

Die belangte Behörde hat zur Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einer Straßenmeisterei mit der festgelegten Widmungs- und Nutzungsart das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.Ing. F. vom 5. Februar 1986 eingeholt. In diesem Gutachten hat der Sachverständige nach einer Darstellung des Bauvorhabens, der Wiedergabe der gesetzlichen Definition der Widmungs- und Nutzungsarten "Bauland-Betriebsgebiet" und "Bauland-Industriegebiet", der Betriebstypenjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie einer Darstellung der in einer typischen Straßenmeisterei herkömmlicher Weise entfalteten Tätigkeiten bzw. auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen, einschließlich der zur Lärmreduktion typischerweise bei vergleichbaren Tätigkeiten in Kraftfahrzeugwerkstätten getroffenen Maßnahmen, ausgeführt, daß eine typische Straßenmeisterei Immissionen bewirke, die eine Zuordnung zu Wohnbauland-Nutzungen (Wohngebiet, Agrargebiet, Kerngebiet) nicht zuließen. Vielmehr sei die Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" die dem Betriebstypus Straßenmeisterei entsprechende Widmung. Dem "Bauland-Industriegebiet" wären z.B. Ölraffinerien, Großtanklager, Schiffswerften, Zuckerfabriken, Zementwerke und dergleichen mehr zuzuordnen.

Diesem Gutachten sind die beschwerdeführenden Nachbarn in fachlicher Hinsicht weder auf gleicher Stufe noch sonst in geeigneter Weise entgegengetreten. Die dagegen erhobenen rechtlichen Ausführungen, entscheidend sei nicht die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet", auf welchem die Straßenmeisterei errichtet werden soll, sondern die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Wohngebiet", erweisen sich jedoch - wie bereits weiter oben dargelegt - als verfehlt. Die Aktenlage bietet keinen Anlaß, die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens und die Stichhältigkeit der darauf fußenden Auffassung der belangten Behörde, der Betriebstypus einer Straßenmeisterei sei mit der Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" vereinbar, in Zweifel zu ziehen.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Nachbarn in ihrer Berufung, ihre Grundstücke, auf denen sie gebaut hätten, seien seinerzeit in "Bauland-Wohngebiet" "umgewidmet" worden und sollte diese Umwidmung den Sinn haben, die Lärm- oder Geruchsbelästigung gering zu halten, ist nicht geeignet, Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" für die Grundstücke, auf denen die Straßenmeisterei errichtet werden soll, entstehen zu lassen. Die Beschwerdeführer verweisen zu Recht auf die an den Verordnungsgeber gerichtete Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z. 8 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976. Danach ist bei der Festlegung von Wohnbauland anzustreben, daß es außerhalb von Störungseinflüssen liegt oder durch Abschirmung gegenüber Betriebsgebieten, Industriegebieten, Durchzugsstraßen und Materialgewinnungsstätten weitestgehend störungsfrei gehalten wird. Die beschwerdeführenden Nachbarn übersehen bei ihrem Vorbringen insbesondere jedoch, daß die Lage der Grundstücke, auf denen die Straßenmeisterei errichtet werden soll, an einer stark befahrenen Bundesstraße durchaus für die Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" spricht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keine Veranlassung, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag zu stellen, die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zu überprüfen.

Die NÖ Bauordnung 1976 bietet dem Nachbarn jedoch - wie bereits oben ausgeführt - noch einen weiteren Immissionsschutz. Gemäß § 62 Abs. 2 leg. cit. sind für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf die Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen.

In ständiger Rechtsprechung leitet der Verwaltungsgerichtshof aus dieser Bestimmung einen allgemeinen Rechtsschutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen ab, der allerdings - anders als der durch einzelne Widmungs- und Nutzungsarten nach dem Flächenwidmungsplan eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn darstellt. Nach der zitierten Gesetzesstelle hat die Baubehörde jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Die Formulierung der Gesetzesstelle schränkt im übrigen ihre Anwendbarkeit - mit Ausnahme der im letzten, im vorliegenden Beschwerdefall nicht relevanten, erst durch die Novelle LGBl. 8200-6 eingefügten Satz vorgesehenen Maßnahmen - auf "Baulichkeiten" ein (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1975, Zl. 292/73, 17. Mai 1979, Slg. N.F. Nr. 9845/A, 24. November 1981, Zl. 81/05/0106, 29. November 1983, Zl. 83/05/0127, BauSlg. Nr. 150, 1. Juli 1986,

Zlen. 86/05/0011, 0012, BauSlg. Nr. 720, und 9. Dezember 1986, Zl. 86/05/0129, BauSlg. Nr. 819).

Das Ausmaß der zumutbaren Immissionen im "Bauland-Betriebsgebiet" ist höher anzusetzen als im "Bauland-Wohngebiet". Entsprechend der Regelung des § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 haben die Nachbarn - unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungs- und Nutzungsart - jedoch einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefahren und Belästigungen geschützt werden.

In der vorliegenden Beschwerdesache holte die Erstbehörde ein Sachverständigengutachten der NÖ Umweltschutzsanstalt vom 12. Juli 1985 ein. Weiters erstattete bei der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1985 einer der beiden Verfasser des zuletzt zitierten Gutachtens als Amtssachverständiger ein lärmtechnisches Gutachten. In beiden Gutachten wird übereinstimmend ausgeführt, bei der Vorschreibung näher bezeichneter Schallschutzmaßnahmen würden die einzuhaltenden Grenzwerte durch Lärmimmissionen vom Betriebsareal nicht überschritten werden. Als Grenzwerte nahmen die Sachverständigen für konstante Geräusche (vom Betriebsgebäude) zur Tagzeit (6.00 bis 22.00 Uhr) 55 dB und zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 30 dB und für verkehrsähnliche Geräusche zur Tagzeit 60 dB und zur Nachtzeit 50 dB an. Bei der Annahme dieser Grenzwerte gingen die Sachverständigen von den Ergebnissen der Umgebungslärmmessungen aus (Mittelwert des äquivalenten Dauerschallpegels tags von 58 bzw. 64 dB und nachts von 47 bzw. 55 dB), die ihrer Auffassung nach zeigen, daß in der Nachbarschaft bereits eine erhöhte Lärmsituation durch die Verkehrsgeräusche auf der B 20 "Mariazeller-Bundesstraße" vorliege. Mit den vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen sei ein Beurteilungspegel von den stationären Lärmquellen zur Tagzeit von 50 dB und zur Nachtzeit von 30 dB und von den nichtstationären Lärmquellen zur Tagzeit von 49 dB und zur Nachtzeit von 46 bzw. 51 dB zu erwarten. Bei Einhaltung diese Grenzwerte sei weder eine merkbare Erhöhung der bestehenden Umgebungslärmsituation noch eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung der Nachbarschaft zu erwarten. Nur zur Nachtzeit könne es bei witterungsbedingten Einsätzen im Winter durch das Vorbeifahren auf öffentlichem Gut in der Nachbarschaft zu einer Lärmerhöhung um 2 bzw. 5 dB kommen. Zu diesen Lärmgutachten holte die belangte Behörde noch das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen ein, der das Bauvorhaben ebenfalls als zulässig erachtete. Keinem dieser Gutachten sind die Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Wenngleich die lärmtechnischen Sachverständigen in Verkennung der Rechtslage, wonach es auf die Lärmbelastung (schon) an der Grenze der Nachbargrundstücke ankommt, den äquivalenten Dauerschallpegel der Umgebungslärmbelästigungen nicht unmittelbar an der Grenze der Nachbargrundstücke zur Bundesstraße, sondern einige Meter innerhalb der Nachbargrundstücke gemessen haben, beeinträchtigt dies - im Beschwerdefall auf Grund der besonderen Lage der Straßenmeisterei jenseits der Bundesstraße - die Aussagekraft ihrer Gutachten nicht, weil die Messung des äquivalenten Dauerschallpegels an der Grundgrenze der Bundesstraße (zu Ungunsten der beschwerdeführenden Nachbarn) einen (noch) höheren äquivalenten Dauerschallpegel ergeben hätte, welcher Umstand zu Gunsten des Bauwerbers ins Treffen geführt werden müßte. Die von den lärmtechnischen Sachverständigen in ihren Gutachten auch gesondert ausgewiesenen, durch die Fahrbewegungen auf der Bundesstraße verursachten Lärmimmissionen, sind - wie bereits erwähnt - nicht zu berücksichtigen, weil der Nachbar nach der NÖ Bauordnung keinen Anspruch darauf hat, daß sich die Verkehrslage auf einer öffentlichen Straße nicht ändert.

Ungeachtet des oben aufgezeigten, zu Gunsten der beschwerdeführenden Nachbarn wirkenden Mangels bei der Befunderstellung haben die lärmtechnischen Sachverständigen schlüssig dargetan, daß der auf dem Betriebsareal entstehende Betriebs- und Verkehrslärm weder zur Tagzeit noch zur Nachtzeit bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu einer merkbaren Erhöhung der derzeitigen Umgebungslärmsituation führt, sodaß keine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist. Die belangte Behörde ist daher ohne Verletzung von Parteienrechten diesem Gutachten gefolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, daß im Beschwerdefall dem gemäß § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 dem Nachbarn gewährleisteten relativen Immissionsschutz durch die vorgeschriebenen Auflagen entsprochen worden ist, zumal die beschwerdeführenden Nachbarn selbst nicht behauptet haben, es wären noch weitere Schallschutzmaßnahmen notwendig gewesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördePlanung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986050144.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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