TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/18 A6 232074-3/2010

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Veröffentlicht am 18.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A6 232.074-3/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, Zl. 09 14.970 EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, Zl. 09 14.970 EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 11.08.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen (ersten) Asylantrag. In der am 11.10.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er aus dem Dorf XXXX stammte, wo sein Vater Hüter des Schreins gewesen sei. Bevor sein Vater verstorben wäre, hätte dieser dem Beschwerdeführer erzählt, dass er seinerseits von den Dorfbewohnern gezwungen worden wäre, diese Position zu übernehmen, nachdem zuvor sein Bruder sich geweigert hätte, Hüter des Schreins zu werden, von der erbosten Bevölkerung jedoch in Lagos aufgefunden und getötet worden wäre. Nach dem Ableben des Vaters des Beschwerdeführers sei nunmehr dieser von den Dorfbewohnern dazu aufgefordert worden, die Nachfolge anzutreten. Der Beschwerdeführer habe dieses Ansinnen aber mit der Begründung abgelehnt, eine Verehrung des Schreins sei mit seinem katholischen Glauben nicht vereinbar. Daraufhin habe ihn die Dorfbevölkerung mit dem Tode bedroht, weshalb der Beschwerdeführer letztlich aus Nigeria geflohen sei.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 11.08.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen (ersten) Asylantrag. In der am 11.10.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er aus dem Dorf römisch 40 stammte, wo sein Vater Hüter des Schreins gewesen sei. Bevor sein Vater verstorben wäre, hätte dieser dem Beschwerdeführer erzählt, dass er seinerseits von den Dorfbewohnern gezwungen worden wäre, diese Position zu übernehmen, nachdem zuvor sein Bruder sich geweigert hätte, Hüter des Schreins zu werden, von der erbosten Bevölkerung jedoch in Lagos aufgefunden und getötet worden wäre. Nach dem Ableben des Vaters des Beschwerdeführers sei nunmehr dieser von den Dorfbewohnern dazu aufgefordert worden, die Nachfolge anzutreten. Der Beschwerdeführer habe dieses Ansinnen aber mit der Begründung abgelehnt, eine Verehrung des Schreins sei mit seinem katholischen Glauben nicht vereinbar. Daraufhin habe ihn die Dorfbevölkerung mit dem Tode bedroht, weshalb der Beschwerdeführer letztlich aus Nigeria geflohen sei.

I.2. Mit Bescheid vom 11.10.2002, Zahl 02 22.027-BAT, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen. Des Weiteren wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen für nigerianische Asylwerber typischen Sachverhalt vage in den Raum gestellt habe, ohne diesen jedoch näher beschreiben oder plausibel und nachvollziehbar darlegen zu können. Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers somit in stereotypen Erzählungen erschöpft habe, sei es als nicht glaubhaft zu beurteilen. Abgesehen davon, stünde dem Beschwerdeführer auch im Falle gegenteiliger Beweiswürdigung jedenfalls die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative zur Verfügung.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 11.10.2002, Zahl 02 22.027-BAT, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, abgewiesen. Des Weiteren wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen für nigerianische Asylwerber typischen Sachverhalt vage in den Raum gestellt habe, ohne diesen jedoch näher beschreiben oder plausibel und nachvollziehbar darlegen zu können. Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers somit in stereotypen Erzählungen erschöpft habe, sei es als nicht glaubhaft zu beurteilen. Abgesehen davon, stünde dem Beschwerdeführer auch im Falle gegenteiliger Beweiswürdigung jedenfalls die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative zur Verfügung.

I.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.10.2002 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 17.10.2002 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher im Wesentlichen auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ein Sachverständiger für die Sprache Ibo angefordert wurde.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.10.2002 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 17.10.2002 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher im Wesentlichen auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ein Sachverständiger für die Sprache Ibo angefordert wurde.

I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 18.11.2008, Zahl A6 232.074-0/2008/5E, wurde die Beschwerde gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers von Widersprüchen geprägt und in Summe als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 18.11.2008, Zahl A6 232.074-0/2008/5E, wurde die Beschwerde gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers von Widersprüchen geprägt und in Summe als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei.

I.5. Das Erkenntnis des Asylgerichthofes wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2008 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch eins.5. Das Erkenntnis des Asylgerichthofes wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2008 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

I.6. Die Behandlung der gegen das zitierte Erkenntnis des Asylgerichthofes seitens des Beschwerdeführers erhobenen Verfassungsgerichthofsbeschwerde wurde mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 11.03.2009, Zahl U 862/08-7, abgelehnt und unter einem der gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung zurückgewiesen.römisch eins.6. Die Behandlung der gegen das zitierte Erkenntnis des Asylgerichthofes seitens des Beschwerdeführers erhobenen Verfassungsgerichthofsbeschwerde wurde mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 11.03.2009, Zahl U 862/08-7, abgelehnt und unter einem der gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung zurückgewiesen.

I.7. Am 01.12.2009 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen sich der Beschwerdeführer auf die bereits anlässlich seines ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründe berief.römisch eins.7. Am 01.12.2009 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen sich der Beschwerdeführer auf die bereits anlässlich seines ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründe berief.

Am 07.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zurückzuweisen.Am 07.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zurückzuweisen.

In der am 15.12.2009 in Anwesenheit des Rechtsberaters und seines Rechtsvertreters vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, durchgeführten Einvernahme gab der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen neuerlichen Antrag gestellt hätte, weil er Mitglied der MASSOB sei und jetzt von den Regierungsstellen gesucht würde. Als er im Mai oder Juni 2009 bei der nigerianischen Botschaft in Wien vorgesprochen hätte, habe man sich geweigert, ihm ein Heimreisezertifikat auszustellen. Später habe man ihm plötzlich ein solches Zertifikat ausstellen wollen. Deshalb befürchtete er, man wollte ihn nach Nigeria locken, wo ihn seine Feinde erwarten würden. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, seit 1999 MASSOB-Mitglied zu sein. Damals seien die Mitglieder noch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr befürchtete er, festgenommen zu werden. Diese Befürchtung gründete sich auf die plötzliche Meinungsänderung der nigerianischen Botschaft. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Freundin namens Christina, mit welcher er sobald als möglich zusammenziehen wollte. Wie der Nachname dieser Freundin lautete und was sie studiert hätte, wüsste er nicht. Weiters gab der Beschwerdeführer sinngemäß, auf Deutsch befragt, an, er trüge Zeitungen aus und arbeitete bei der XXXX. Er legte unter anderem eine Teilnahmebestätigung über einen absolvierten Deutschkurs im Jahr 2005 sowie Bescheide des AMS aus den Jahren 2004-2008 vor.In der am 15.12.2009 in Anwesenheit des Rechtsberaters und seines Rechtsvertreters vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, durchgeführten Einvernahme gab der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen neuerlichen Antrag gestellt hätte, weil er Mitglied der MASSOB sei und jetzt von den Regierungsstellen gesucht würde. Als er im Mai oder Juni 2009 bei der nigerianischen Botschaft in Wien vorgesprochen hätte, habe man sich geweigert, ihm ein Heimreisezertifikat auszustellen. Später habe man ihm plötzlich ein solches Zertifikat ausstellen wollen. Deshalb befürchtete er, man wollte ihn nach Nigeria locken, wo ihn seine Feinde erwarten würden. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, seit 1999 MASSOB-Mitglied zu sein. Damals seien die Mitglieder noch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr befürchtete er, festgenommen zu werden. Diese Befürchtung gründete sich auf die plötzliche Meinungsänderung der nigerianischen Botschaft. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Freundin namens Christina, mit welcher er sobald als möglich zusammenziehen wollte. Wie der Nachname dieser Freundin lautete und was sie studiert hätte, wüsste er nicht. Weiters gab der Beschwerdeführer sinngemäß, auf Deutsch befragt, an, er trüge Zeitungen aus und arbeitete bei der römisch 40 . Er legte unter anderem eine Teilnahmebestätigung über einen absolvierten Deutschkurs im Jahr 2005 sowie Bescheide des AMS aus den Jahren 2004-2008 vor.

In seiner am 16.12.2009 eingebrachten Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die telefonische Auskunft "seitens eines nigerianischen Amtes, wonach bei einer Abschiebung von Österreich nach Nigeria im September 2009 die Abgeschobenen sämtlich in Haft genommen worden seien". Weiters führte er aus, die vom Beschwerdeführer bei der letzten Einvernahme getätigten Äußerungen in deutscher Sprache wären weit besser gewesen als im Protokoll vermerkt worden sei.

I.8. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 18.12.2009, Zahl 09 14.970 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer die angebliche Mitgliedschaft bei der MASSOB während des gesamten ersten Rechtsganges mit keinem Wort erwähnt hätte. Zudem bestünde die angebliche Mitgliedschaft seit dem Jahre 1999 und somit bereits vor dem ersten Asylantrag des Beschwerdeführers.römisch eins.8. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 18.12.2009, Zahl 09 14.970 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer die angebliche Mitgliedschaft bei der MASSOB während des gesamten ersten Rechtsganges mit keinem Wort erwähnt hätte. Zudem bestünde die angebliche Mitgliedschaft seit dem Jahre 1999 und somit bereits vor dem ersten Asylantrag des Beschwerdeführers.

I.9. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 21.12.2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 30.12.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, verbunden mit den Antrag auf aufschiebende Wirkung. Darin verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 16.12.2009 und führte aus, dass sein Vorbringen jedenfalls einen glaubhaften Kern enthielte. Das Bundesasylamt hätte auch erforschen müssen - so der Beschwerdeführer -, ob ihm im Falle der Abschiebung eine Inhaftierung drohte. Ebenso wäre es zur illegalen Datenweitergabe gerichtlicher Verurteilungen in Österreich an die nigerianische Botschaft durch das BMI gekommen. Dazu würde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers passen, wonach ihn die nigerianische Regierung nach Nigeria in die Falle locken wollte und daher ganz plötzlich ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Zuletzt verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht zur Verbesserung der Bedingungen für Asylwerber sowie auf Zitate zu Migranten und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang.römisch eins.9. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 21.12.2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 30.12.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, verbunden mit den Antrag auf aufschiebende Wirkung. Darin verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 16.12.2009 und führte aus, dass sein Vorbringen jedenfalls einen glaubhaften Kern enthielte. Das Bundesasylamt hätte auch erforschen müssen - so der Beschwerdeführer -, ob ihm im Falle der Abschiebung eine Inhaftierung drohte. Ebenso wäre es zur illegalen Datenweitergabe gerichtlicher Verurteilungen in Österreich an die nigerianische Botschaft durch das BMI gekommen. Dazu würde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers passen, wonach ihn die nigerianische Regierung nach Nigeria in die Falle locken wollte und daher ganz plötzlich ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Zuletzt verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht zur Verbesserung der Bedingungen für Asylwerber sowie auf Zitate zu Migranten und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang.

I.10. Mit Schreiben vom 30.12.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Flüchtlingsberaters.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 30.12.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Flüchtlingsberaters.

I.11. In seiner Stellungnahme vom 12.01.2010 wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass die belangte Behörde die von ihm behauptete, "geänderte Taktik" der nigerianischen Botschaft überprüfen lassen hätte müssen. Zudem hätten die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen keinen Einfluss in die Entscheidung gefunden. Die Gefahr der unmenschlichen und lebensgefährlichen Behandlung sei für einen Abgeschobenen aufgrund der Schmiergelderpressungen überwiegend real.römisch eins.11. In seiner Stellungnahme vom 12.01.2010 wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass die belangte Behörde die von ihm behauptete, "geänderte Taktik" der nigerianischen Botschaft überprüfen lassen hätte müssen. Zudem hätten die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen keinen Einfluss in die Entscheidung gefunden. Die Gefahr der unmenschlichen und lebensgefährlichen Behandlung sei für einen Abgeschobenen aufgrund der Schmiergelderpressungen überwiegend real.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag

zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretene Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer beruft sich nunmehr auf sein ursprünglich erstattetes, zwar um seine angebliche seit 1999 bestehende Mitgliedschaft bei der MASSOB - aufgrund derer er von Regierungsstellen gesucht würde und daher bei seiner Rückkehr eine Inhaftierung befürchtete - ergänztes Vorbringen, jedoch handelt es sich bei diesen Angaben nicht um einen neu hervorgetretenen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Seine angebliche MASSOB-Mitgliedschaft hat er erstmalig im nunmehrigen Rechtsgang geltend gemacht und ist davon auszugehen, dass er diese bereits zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylantragstellung im Jahre 2002 angegeben hätte, wäre sie damals tatsächlich vorgelegen. Bemerkenswert erscheint auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 01.12.2009 diese Mitgliedschaft mit keinem Wort erwähnt hat und zudem angab, von behördlicher Seite nicht gesucht zu werden, um in der nächsten Einvernahme jedoch wiederum das Gegenteil zu behaupten. In diesem Zusammenhang ist aber anzumerken, dass es normalerweise im Interesse eines Asylwerbers liegt, die wahren Gründe der Flucht vollständig und wahrheitsgetreu vorzutragen. Eine spätere Änderung des ursprünglichen, sich auf die Ausreise beziehenden Vorbringens in einem zweiten Asylverfahren kann daher nicht geeignet erscheinen, eine neuerliche Entscheidung herbeizuführen.

Dass es generell zu Verhaftungen von Abgeschobenen nach Nigeria gekommen wäre - wie vom Beschwerdeführer behauptet -, kann den von der belangten Behörde umfassend getroffenen Länderfeststellungen, welche auch mit dem als notorisch anzusehende Amtswissen des Asylgerichtshofes übereinstimmen, nicht entnommen werden.

Dem Einwand, die Vorgangsweise des BMI, im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten illegal Daten an die nigerianische Botschaft weitergeben zu haben, würde zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers passen und bestünde eine neu hervorgekommene Bedrohung wegen der Gefahr einer Inhaftierung aufgrund der geänderten "Taktik" der nigerianischen Botschaft, ist mit folgendem Argument entgegenzutreten: Die Verwendung des Formulars zur Erlangung von Heimreisezertifikaten ist zwischenzeitlich von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres eingestellt worden. Dabei ist aber beachtlich, dass sich die Informationen stets auf den Satz: " The above named person had been sentenced by Austrian criminal courts and his/her further residence constitutes a threat to public order and security" beschränkt haben. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer jedoch gerichtlich unbescholten, und ist somit von vornherein eine Weitergabe von Daten eventueller gerichtlicher Verurteilungen seitens des Innenministeriums ausgeschlossen.

Aus den eben dargelegten Erwägungen ist im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Nigeria eine Gefängnisstrafe und damit verbundene Schmiergeldforderungen drohen würden.

In Einklang mit der gegenständlich zu bestätigenden Entscheidung der belangten Behörde steht daher außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer diesen weiteren Antrag auf internationalen Schutz lediglich aus privaten Interessen an einem fortwährenden Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gestellt hat.

Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria vorgefallen sein sollen und deckt sich daher das gegenständliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren mit seinen anlässlich des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründen, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden.

Sämtliche, vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Gründe, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können, weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf und bauen daher auf dem bereits im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalt auf.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in substantiierter Weise behauptet.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in substantiierter Weise behauptet.

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe.Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe.

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass sich -in Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde - die Situation in Nigeria seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2002 nicht zum Schlechteren verändert hat und keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht. Dass die Sicherheitsstandards und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Nigeria nicht mit westeuropäischen Verhältnissen zu vergleichen sind, bedeutet nicht, dass eine nach Nigeria zurückkehrende Person zwangsläufig einer Gefahr nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass sich -in Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde - die Situation in Nigeria seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2002 nicht zum Schlechteren verändert hat und keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht. Dass die Sicherheitsstandards und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Nigeria nicht mit westeuropäischen Verhältnissen zu vergleichen sind, bedeutet nicht, dass eine nach Nigeria zurückkehrende Person zwangsläufig einer Gefahr nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren in Österreich aufhältig ist und daher auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung und seinen beharrlichen illegalen Verbleib nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Daran ändert auch der von ihm absolvierte Deutschkurs und seine Tätigkeit bei der XXXX nichts. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren in Österreich aufhältig ist und daher auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung und seinen beharrlichen illegalen Verbleib nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Daran ändert auch der von ihm absolvierte Deutschkurs und seine Tätigkeit bei der römisch 40 nichts. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

Überdies konnten auch keine relevanten familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet festgestellt werden.Überdies konnten auch keine relevanten familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet festgestellt werden.

In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt römisch zwei.):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 15.12.2009 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahrensgang ein Informationsblatt betreffend die Arbeit und Erreichbarkeit einer Flüchtlingsberatung ausgehändigt. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 15.12.2009 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahrensgang ein Informationsblatt betreffend die Arbeit und Erreichbarkeit einer Flüchtlingsberatung ausgehändigt. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.

Der beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern Flüchtlingsberater gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.Der beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern Flüchtlingsberater gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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