Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S3 305.221-1/2009/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2006, GZ 06 08.612-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2006, GZ 06 08.612-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 23.08.2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Tschechien geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 23.08.2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Tschechien geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt richtete am 23.08.2006 ein auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 25.08.2006, eingelangt am 25.08.2006, stimmte Tschechien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 23.08.2006 ein auf Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 25.08.2006, eingelangt am 25.08.2006, stimmte Tschechien dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2006, 305.221-C1/E1-XIII/66/06, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Aufgrund einer Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres wurde dieser Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2009, 2006/20/0625-14, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Aufgrund einer Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres wurde dieser Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2009, 2006/20/0625-14, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er reiste mittels eines tschechischen Visums in das Unionsgebiet ein, bevor er über Tschechien in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 18.08.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 23.08.2006 ein auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien richtete und Tschechien mit Schreiben vom 25.08.2006, eingelangt am 25.08.2006, der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Der Beschwerdeführer wurde bislang nicht nach Tschechien überstellt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er reiste mittels eines tschechischen Visums in das Unionsgebiet ein, bevor er über Tschechien in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 18.08.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 23.08.2006 ein auf Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien richtete und Tschechien mit Schreiben vom 25.08.2006, eingelangt am 25.08.2006, der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Der Beschwerdeführer wurde bislang nicht nach Tschechien überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung lautet: "Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung."Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung lautet: "Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung."
Laut Art. 19 Abs. 3 erster Satz Dublin-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Laut Artikel 19, Absatz 3, erster Satz Dublin-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens ergab, und zwar gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung. Da jedoch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 25.02.2007 auf die Republik Österreich über. Unstrittig war der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Fristverlängerung nach Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung eintrat.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens ergab, und zwar gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung. Da jedoch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 25.02.2007 auf die Republik Österreich über. Unstrittig war der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Fristverlängerung nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung eintrat.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Überstellungsfrist, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
02.02.2010