TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/20 S9 410691-1/2009

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Veröffentlicht am 20.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S9 410.691-1/2009/2E

S9 410.690-1/2009/2E

S9 410.689-1/2009/2E

S9 410.688-1/2009/2E

S9 410.687-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden

1. der XXXX,1. der römisch 40 ,

2. der XXXX,2. der römisch 40 ,

3. des XXXX,3. des römisch 40 ,

4. der XXXX,4. der römisch 40 ,

5. der XXXX,5. der römisch 40 ,

alle StA. Afghanistan, 2. bis 5. gesetzlich vertreten durch XXXX, p. A. European Homecare, Kurhauspromenade 4, 2651 Reichenau an der Rax, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.756-EAST Ost, 09 09.757-EAST Ost, 09 09.760-EAST Ost und 09 09.759-EAST Ost, 09 09.758-EAST Ost, zu Recht erkannt:alle StA. Afghanistan, 2. bis 5. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , p. A. European Homecare, Kurhauspromenade 4, 2651 Reichenau an der Rax, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.756-EAST Ost, 09 09.757-EAST Ost, 09 09.760-EAST Ost und 09 09.759-EAST Ost, 09 09.758-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste spätestens am 14.08.2009 mit ihren vier minderjährigen Kindern (Zweit- und Fünftbeschwerdeführer) in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte noch am selben Tag für sich und ihre Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre älteste Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) wurden am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi niederschriftlich erstbefragt.

2.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei an, dass sie vor ungefähr zweieinhalb Monaten gemeinsam mit ihren sechs minderjährigen Kindern XXXX (Afghanistan) mit einem PKW in unbekannte Richtung verlassen habe. Sie seien mit verschiedenen Fahrzeugen durch ihr unbekannte Länder gereist, bis sie in einem (ihr unbekannten) Land von der Polizei aufgegriffen und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Eine Befragung habe es in diesem Land nicht gegeben. Man habe sie in der Folge an einem Ort untergebracht, an dem sehr viele Schwarze gewesen wären. Ob es sich um ein Flüchtlingslager gehandelt habe, wisse sie aber nicht. Sie hätten sich vier Tage dort aufgehalten, bis sie mit verschiedenen Fahrzeugen über weitere unbekannte Länder auf dem Landweg nach ÖSTERREICH weitergereist wären. Vor ungefähr acht Tagen sei sie dann während eines Fahrzeugwechsels von ihren beiden Söhnen XXXX und XXXX getrennt worden. Daher könne sie über deren Verbleib keine Auskunft geben.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei an, dass sie vor ungefähr zweieinhalb Monaten gemeinsam mit ihren sechs minderjährigen Kindern römisch 40 (Afghanistan) mit einem PKW in unbekannte Richtung verlassen habe. Sie seien mit verschiedenen Fahrzeugen durch ihr unbekannte Länder gereist, bis sie in einem (ihr unbekannten) Land von der Polizei aufgegriffen und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Eine Befragung habe es in diesem Land nicht gegeben. Man habe sie in der Folge an einem Ort untergebracht, an dem sehr viele Schwarze gewesen wären. Ob es sich um ein Flüchtlingslager gehandelt habe, wisse sie aber nicht. Sie hätten sich vier Tage dort aufgehalten, bis sie mit verschiedenen Fahrzeugen über weitere unbekannte Länder auf dem Landweg nach ÖSTERREICH weitergereist wären. Vor ungefähr acht Tagen sei sie dann während eines Fahrzeugwechsels von ihren beiden Söhnen römisch 40 und römisch 40 getrennt worden. Daher könne sie über deren Verbleib keine Auskunft geben.

Ergänzend teilte sie mit, sie habe nach ÖSTERREICH gewollt, da ein Cousin von ihr hier lebe und ihr gesagt habe, dass es ein gutes Land sei. Zudem gelte ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen auch für ihre minderjährigen Kinder XXXX, XXXX und XXXX, mit denen sie während der gesamten Reise immer zusammen gewesen sei.Ergänzend teilte sie mit, sie habe nach ÖSTERREICH gewollt, da ein Cousin von ihr hier lebe und ihr gesagt habe, dass es ein gutes Land sei. Zudem gelte ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen auch für ihre minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , mit denen sie während der gesamten Reise immer zusammen gewesen sei.

Zu ihrem Aufenthalt in dem ihr unbekannten Land könne sie "Nichts" angeben. Sie sei angehalten und untergebracht worden und habe sich (lediglich) ungefähr vier Tage dort aufgehalten. Zu Gründen, die gegen eine Rückkehr nach GRIECHENLAND sprechen würden, sagte sie aus, sie würde dorthin nicht zurückgehen. Zu ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation brachte sie vor, sie sei gesund und könne der Einvernahme folgen.

Ihr Heimatland hätten sie verlassen, weil die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann und ihrem Schwiegervater schlecht behandelt worden sei. Zudem hätte ihre älteste Tochter XXXX gegen ihren Willen verheiratet werden sollen. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie und ihre Töchter getötet werden.Ihr Heimatland hätten sie verlassen, weil die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann und ihrem Schwiegervater schlecht behandelt worden sei. Zudem hätte ihre älteste Tochter römisch 40 gegen ihren Willen verheiratet werden sollen. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie und ihre Töchter getötet werden.

2.2. Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin (die Zweitbeschwerdeführerin) machte bei ihrer Ersteinvernahme zu ihrem Reiseweg im Wesentlichen die gleichen Angaben wie ihre Mutter. Zu ihren Fluchtgründen ergänzte sie, dass sie familiäre Probleme gehabt hätten und aus diesem Grund geflüchtet seien. Darüber hinaus hätte sie gegen ihren Willen verheiratet werden sollen. Zu ihrem Aufenthalt in dem ihr unbekannten Land, zu den Gründen gegen eine Rückkehr nach GRIECHENLAND sowie zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr in ihre Heimat machte sie im Wesentlichen die gleichen Aussagen wie ihre Mutter. Zu ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation gab sie an, sie sei gesund und könne der Einvernahme folgen.

3. Eine EURODAC-Abfrage vom gleichen Tag ergab, dass die Beschwerdeführer am 28.06.2009 in GRIECHENLAND erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Am 20.08.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers (Eurodac-ID: GR21952476 F) ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde GRIECHENLANDS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf den 21.09.2009 verkürzt.3. Eine EURODAC-Abfrage vom gleichen Tag ergab, dass die Beschwerdeführer am 28.06.2009 in GRIECHENLAND erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Am 20.08.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers (Eurodac-ID: GR21952476 F) ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde GRIECHENLANDS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf den 21.09.2009 verkürzt.

4. Mit Schreiben vom 21.08.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublin-Konsultationen mit GRIECHENLAND seit 20.08.2009 geführt würden. Die gegenständlichen Mitteilungen wurden von der Erstbeschwerdeführerin am 26.08.2009 nachweislich übernommen.4. Mit Schreiben vom 21.08.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublin-Konsultationen mit GRIECHENLAND seit 20.08.2009 geführt würden. Die gegenständlichen Mitteilungen wurden von der Erstbeschwerdeführerin am 26.08.2009 nachweislich übernommen.

5. Mit Schreiben vom 02.10.2009 teilte das Bundesasylamt den griechischen Behörden mit, dass am 20.08.2009 die Anträge auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung übermittelt worden seien und dass binnen der auf einen Monat verkürzten Frist keine Antwort der griechischen Behörden eingelangt wäre. Gemäß Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-Verordnung sei die Zuständigkeit damit auf GRIECHENLAND übergegangen.5. Mit Schreiben vom 02.10.2009 teilte das Bundesasylamt den griechischen Behörden mit, dass am 20.08.2009 die Anträge auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-Verordnung übermittelt worden seien und dass binnen der auf einen Monat verkürzten Frist keine Antwort der griechischen Behörden eingelangt wäre. Gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-Verordnung sei die Zuständigkeit damit auf GRIECHENLAND übergegangen.

6. Am 27.10.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihre Muttersprache Dari sei, sie keine weitere Sprache spreche und damit einverstanden sei, dass die Einvernahme in der Sprache Dari durchgeführt werde. Sie verstehe den Dolmetscher gut und habe keine Einwände. Sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Zu ihren minderjährigen Kindern befragt, bestätigte sie, dass sie deren gesetzliche Vertreterin sei, auch für ihre Kinder spreche und eine Einvernahme ihrer (ältesten) Tochter XXXX nicht notwendig sei. Im Hinblick auf ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung bestätigte sie deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitstreue und merkte zur Notwendigkeit von Berichtigungen oder Ergänzungen ihrer damaligen Angaben an, dass man sie nach ihrem Reiseweg, aber nicht nach ihrem Problem in Afghanistan befragt habe. Daraufhin wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Fluchtgrund nicht Gegenstand des konkreten Asylverfahrens sei. Die Frage, ob sie Beweismittel vorlegen wolle, verneinte sie und gab an, sie hätten nur einen Landesverweis bekommen, den sie aber nicht mehr habe. Zu allfällig in ÖSTERREICH aufhältigen Eltern, Kindern oder sonstigen Verwandten, teilte sie mit, dass sich, abgesehen von ihren vier mitgereisten Kindern, ein Cousin von ihr in Wien aufhalten würde. Dieser lebe schon seit 10 oder 11 Jahren im Bundesgebiet, sei seit einem Jahr verheiratet und habe ein Kind. In diesem Zusammenhang verneinte sie, im Herkunftsstaat jemals einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Cousin gehabt zu haben. Auch aktuell lebe sie im Bundesgebiet mit keiner anderen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft und es bestünden ebenso keine anderen Bindungen (familiäre, berufliche) zu ÖSTERREICH. Zu ihren beiden angeblich im Zuge der Reise verschwundenen Söhnen XXXX (16 Jahre) und XXXX (10 Jahre) befragt gab sie an, sie seien gemeinsam mit einem LKW auf ein Schiff gefahren und seit der LKW das Schiff wieder verlassen habe, habe sie keine Ahnung über den weiteren Verbleib ihrer Söhne. Zur beabsichtigten Überstellung nach GRIECHENLAND führte sie aus, sie ersuche, nicht zurückgeschickt zu werden, zumal sie nicht nach GRIECHENLAND zurück wolle. Sie sei eine alleinstehende Frau mit vier Kindern und es quäle sie die Sorge um ihre zwei verschwundenen Kinder. Sie würden das in GRIECHENLAND nicht überleben. Hier hätten sie endlich Ruhe gefunden und sie wolle nicht wieder umherziehen müssen. Sie habe in ihrem Leben sehr viel gelitten. Weiters gab sie an, man solle Erbarmen mit ihr und ihren Kindern haben. Ihre vier Kinder hätten es bis hierher überlebt und sie würde alles machen, wenn sie arbeiten müsste, um hier bleiben zu können.6. Am 27.10.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihre Muttersprache Dari sei, sie keine weitere Sprache spreche und damit einverstanden sei, dass die Einvernahme in der Sprache Dari durchgeführt werde. Sie verstehe den Dolmetscher gut und habe keine Einwände. Sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Zu ihren minderjährigen Kindern befragt, bestätigte sie, dass sie deren gesetzliche Vertreterin sei, auch für ihre Kinder spreche und eine Einvernahme ihrer (ältesten) Tochter römisch 40 nicht notwendig sei. Im Hinblick auf ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung bestätigte sie deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitstreue und merkte zur Notwendigkeit von Berichtigungen oder Ergänzungen ihrer damaligen Angaben an, dass man sie nach ihrem Reiseweg, aber nicht nach ihrem Problem in Afghanistan befragt habe. Daraufhin wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Fluchtgrund nicht Gegenstand des konkreten Asylverfahrens sei. Die Frage, ob sie Beweismittel vorlegen wolle, verneinte sie und gab an, sie hätten nur einen Landesverweis bekommen, den sie aber nicht mehr habe. Zu allfällig in ÖSTERREICH aufhältigen Eltern, Kindern oder sonstigen Verwandten, teilte sie mit, dass sich, abgesehen von ihren vier mitgereisten Kindern, ein Cousin von ihr in Wien aufhalten würde. Dieser lebe schon seit 10 oder 11 Jahren im Bundesgebiet, sei seit einem Jahr verheiratet und habe ein Kind. In diesem Zusammenhang verneinte sie, im Herkunftsstaat jemals einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Cousin gehabt zu haben. Auch aktuell lebe sie im Bundesgebiet mit keiner anderen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft und es bestünden ebenso keine anderen Bindungen (familiäre, berufliche) zu ÖSTERREICH. Zu ihren beiden angeblich im Zuge der Reise verschwundenen Söhnen römisch 40 (16 Jahre) und römisch 40 (10 Jahre) befragt gab sie an, sie seien gemeinsam mit einem LKW auf ein Schiff gefahren und seit der LKW das Schiff wieder verlassen habe, habe sie keine Ahnung über den weiteren Verbleib ihrer Söhne. Zur beabsichtigten Überstellung nach GRIECHENLAND führte sie aus, sie ersuche, nicht zurückgeschickt zu werden, zumal sie nicht nach GRIECHENLAND zurück wolle. Sie sei eine alleinstehende Frau mit vier Kindern und es quäle sie die Sorge um ihre zwei verschwundenen Kinder. Sie würden das in GRIECHENLAND nicht überleben. Hier hätten sie endlich Ruhe gefunden und sie wolle nicht wieder umherziehen müssen. Sie habe in ihrem Leben sehr viel gelitten. Weiters gab sie an, man solle Erbarmen mit ihr und ihren Kindern haben. Ihre vier Kinder hätten es bis hierher überlebt und sie würde alles machen, wenn sie arbeiten müsste, um hier bleiben zu können.

Befragt, was ihrer Überstellung nach GRIECHENLAND konkret entgegenstehen würde, berichtete sie, sie habe wegen ihrer Tochter XXXX Probleme in Afghanistan gehabt. Diese Familie suche sie sicher auch in GRIECHENLAND und habe auch keine Probleme sie dort zu suchen. Ihrer Ansicht nach, würden diese Leute ihr und dem Rest ihrer Familie etwas antun. Daher habe sie Albträume und wache schreiend in der Nacht auf. Zudem vermisse sie ihre verschollenen Kinder. Die Frage, ob sie in GRIECHENLAND von jemandem persönlich bedroht worden sei, bejahte sie und ergänzte, diese Leute hätten ihren Cousin angerufen und bedroht, damit er ihnen sage, wo sie seien. Der Cousin habe ihnen jedoch nichts gesagt, daher würden diese Leute ihrer Ansicht nach sicher glauben, dass sie und ihre Kinder in GRIECHENLAND seien. Befragt, ob sie jemandem im Heimatland mitgeteilt habe, dass sie nach GRIECHENLAND reise, entgegnete sie, es könnte sein, dass durch ihren Mann oder auch durch Familienmitglieder etwas bekannt geworden sei. Sie selber habe jedoch niemandem etwas gesagt. Zum Hinweis, sie und ihre Familie könnten sich bei einer tatsächlichen Bedrohung in GRIECHENLAND an die griechische Polizei wenden, erwiderte sie, die griechische Polizei würde dort niemandem helfen. Zudem habe sie von anderen Flüchtlingen gehört, dass man, wenn man sich in GRIECHENLAND aufregt (bzw. beschwert), von der Polizei geschlagen werde. Zur Dauer ihres Aufenthaltes in GRIECHENLAND gab sie an, soweit sie sagen könne, sei das etwa ein Monat gwesen. Jedoch habe der Schlepper es ihnen nicht genau gesagt. Zu ihrer Angabe bei der Erstbefragung, der zufolge sie (lediglich) vier Tage in GRIECHENLAND verbracht habe, führte sie aus, es sei auf einer Insel gewesen, wo man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen habe. Danach seien sie in einer Schlepperunterkunft gewesen. Seitens des Rechtsberaters wurde auf weitere Fragen oder Anträge verzichtet.Befragt, was ihrer Überstellung nach GRIECHENLAND konkret entgegenstehen würde, berichtete sie, sie habe wegen ihrer Tochter römisch 40 Probleme in Afghanistan gehabt. Diese Familie suche sie sicher auch in GRIECHENLAND und habe auch keine Probleme sie dort zu suchen. Ihrer Ansicht nach, würden diese Leute ihr und dem Rest ihrer Familie etwas antun. Daher habe sie Albträume und wache schreiend in der Nacht auf. Zudem vermisse sie ihre verschollenen Kinder. Die Frage, ob sie in GRIECHENLAND von jemandem persönlich bedroht worden sei, bejahte sie und ergänzte, diese Leute hätten ihren Cousin angerufen und bedroht, damit er ihnen sage, wo sie seien. Der Cousin habe ihnen jedoch nichts gesagt, daher würden diese Leute ihrer Ansicht nach sicher glauben, dass sie und ihre Kinder in GRIECHENLAND seien. Befragt, ob sie jemandem im Heimatland mitgeteilt habe, dass sie nach GRIECHENLAND reise, entgegnete sie, es könnte sein, dass durch ihren Mann oder auch durch Familienmitglieder etwas bekannt geworden sei. Sie selber habe jedoch niemandem etwas gesagt. Zum Hinweis, sie und ihre Familie könnten sich bei einer tatsächlichen Bedrohung in GRIECHENLAND an die griechische Polizei wenden, erwiderte sie, die griechische Polizei würde dort niemandem helfen. Zudem habe sie von anderen Flüchtlingen gehört, dass man, wenn man sich in GRIECHENLAND aufregt (bzw. beschwert), von der Polizei geschlagen werde. Zur Dauer ihres Aufenthaltes in GRIECHENLAND gab sie an, soweit sie sagen könne, sei das etwa ein Monat gwesen. Jedoch habe der Schlepper es ihnen nicht genau gesagt. Zu ihrer Angabe bei der Erstbefragung, der zufolge sie (lediglich) vier Tage in GRIECHENLAND verbracht habe, führte sie aus, es sei auf einer Insel gewesen, wo man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen habe. Danach seien sie in einer Schlepperunterkunft gewesen. Seitens des Rechtsberaters wurde auf weitere Fragen oder Anträge verzichtet.

7. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.12.2009 wurden die Anträge der fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung GRIECHENLAND zuständig sei. Mit Spruchpunkt II. wurden die Beschwerdeführer gemäß §10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach GRIECHENLAND ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.12.2009 wurden die Anträge der fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung GRIECHENLAND zuständig sei. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Beschwerdeführer gemäß §10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach GRIECHENLAND ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu GRIECHENLAND, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, dem Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung, zum Refoulement, zu Polizeiübergriffen und zur Versorgung von Asylwerbern. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin keinesfalls geeignet seien, ihre und die Sicherheit ihrer Kinder in GRIECHENLAND in Zweifel zu ziehen, und dass die vorgebrachte Bedrohungssituation (Verfolgung durch Private) als bloße Schutzbehauptung zur Manifestierung der Ausreise der Beschwerdeführer gewertet werde. Ebenso hätten die Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert vorgebracht und damit glaubhaft gemacht, dass für sie im Falle der Ausweisung/Überstellung nach GRIECHENLAND tatsächlich ein persönliches "real risk" bestehen würde, dort einem unter Art. 3 EMRK verpönten Tatbestand zu unterliegen. Weiters hätten die Beschwerdeführer keine schweren gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, wodurch sich auch keine Hindernisse für eine Überstellung nach GRIECHENLAND ergeben würden. Zum Einen lägen keine schweren psychischen Störungen oder sonstigen schweren Krankheiten vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden, zum Anderen seien in GRIECHENLAND sowohl ausreichende Behandlungsmöglichkeiten als auch die erforderliche medizinische Versorgung vorhanden. Abgesehen von den mitreisenden Familienmitgliedern hätten die Beschwerdeführer keine der Kernfamilie zuzurechnenden Angehörigen in ÖSTERREICH. Zum Cousin der Erstbeschwerdeführerin, der bereits seit 10 oder 11 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, könne schon deshalb von keiner starken Beziehungsintensität ausgegangen werden. Schließlich lebe die Erstbeschwerdeführerin auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zusammenfassend könnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach GRIECHENLAND einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären oder dass diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 07.12.2009 ausgefolgt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu GRIECHENLAND, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, dem Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung, zum Refoulement, zu Polizeiübergriffen und zur Versorgung von Asylwerbern. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin keinesfalls geeignet seien, ihre und die Sicherheit ihrer Kinder in GRIECHENLAND in Zweifel zu ziehen, und dass die vorgebrachte Bedrohungssituation (Verfolgung durch Private) als bloße Schutzbehauptung zur Manifestierung der Ausreise der Beschwerdeführer gewertet werde. Ebenso hätten die Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert vorgebracht und damit glaubhaft gemacht, dass für sie im Falle der Ausweisung/Überstellung nach GRIECHENLAND tatsächlich ein persönliches "real risk" bestehen würde, dort einem unter Artikel 3, EMRK verpönten Tatbestand zu unterliegen. Weiters hätten die Beschwerdeführer keine schweren gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, wodurch sich auch keine Hindernisse für eine Überstellung nach GRIECHENLAND ergeben würden. Zum Einen lägen keine schweren psychischen Störungen oder sonstigen schweren Krankheiten vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden, zum Anderen seien in GRIECHENLAND sowohl ausreichende Behandlungsmöglichkeiten als auch die erforderliche medizinische Versorgung vorhanden. Abgesehen von den mitreisenden Familienmitgliedern hätten die Beschwerdeführer keine der Kernfamilie zuzurechnenden Angehörigen in ÖSTERREICH. Zum Cousin der Erstbeschwerdeführerin, der bereits seit 10 oder 11 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, könne schon deshalb von keiner starken Beziehungsintensität ausgegangen werden. Schließlich lebe die Erstbeschwerdeführerin auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zusammenfassend könnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach GRIECHENLAND einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären oder dass diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 07.12.2009 ausgefolgt.

8. Mit Schreiben vom 09.12.2009 brachten die Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Beschwerden ein und stellten den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die gegenständlichen Bescheide würden ihrem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Es wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder in GRIECHENLAND keine Versorgung bekommen hätten und eine Asylantragstellung nicht möglich gewesen wäre. Zudem gehe es der Erstbeschwerdeführerin psychisch sehr schlecht und sie habe nachts Albträume und wache schreiend auf. Weiters habe die belangte Behörde keine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, obwohl es in den Einvernahmen deutliche Hinweise auf eine belastungsabhängige psychische Störung gegeben hätte. Zudem habe GRIECHENLAND einer Übernahme der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zugestimmt, sondern sei die Zustimmung zur Übernahme lediglich durch Verfristung erfolgt. Daher gäbe es keine Zusicherungen, dass die Beschwerdeführer in GRIECHENLAND untergebracht und versorgt werden würden. Zur Situation in GRIECHENLAND wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer weder mit staatlicher Unterstützung noch mit einem fairen Asylverfahren rechnen könnten. Des Weiteren habe das Bundesasylamt den Bericht zur Fact Finding Mission der Caritas ÖSTERREICH und des Roten Kreuzes bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Weiters wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt nunmehr zwar den Präsidialerlass 81/2009, durch den die bisherige Berufungsinstanz abgeschafft wurde, berücksichtigen, sich jedoch überhaupt nicht mit der daraus resultierenden weiteren dramatischen Verschlechterung des griechischen Asylsystems auseinandersetzen würde. Da die Beschwerdeführer bisher in GRIECHENLAND noch keine Asylanträge stellen hätten können, würden sie bereits unter die neue Rechtslage fallen und hätten somit keinen Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel mehr. Daher bestünde ein ernsthaftes Risiko, dass die Beschwerdeführer trotz ihres Schutzbedarfes weder Asyl noch subsidiären Schutz in GRIECHENLAND bekämen. Weiters bestünde das Risiko einer Kettenabschiebung, deren regelmäßige Anwendung aus vielen Berichten ersichtlich sei. Des Weiteren seien die Feststellungen der Staatendokumentation in wesentlichen Punkten nicht mehr aktuell und würden ein Sammelsurium von einander teils gravierend widersprechenden Quellen darstellen. Bei kritischen Berichten würden selektiv lediglich jene Teile der Berichte in die Beweisaufnahme einbezogen werden, die der Argumentationslinie des Bundesasylamtes entsprechen würden. Schließlich wird auf aktuelle Berichte von UNHCR, Pro-Asyl und Human Rights Watch betreffend die Situation in GRIECHENLAND und auf den Bericht über eine Faktenerhebungsreise nach GRIECHENLAND vom 23. bis 28.05.2009 von Caritas Österreich und dem Österreichischen Roten Kreuz verwiesen und angemerkt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer ihre Rechte nach Art. 3 EMRK verletzen würde.8. Mit Schreiben vom 09.12.2009 brachten die Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Beschwerden ein und stellten den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die gegenständlichen Bescheide würden ihrem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Es wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder in GRIECHENLAND keine Versorgung bekommen hätten und eine Asylantragstellung nicht möglich gewesen wäre. Zudem gehe es der Erstbeschwerdeführerin psychisch sehr schlecht und sie habe nachts Albträume und wache schreiend auf. Weiters habe die belangte Behörde keine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, obwohl es in den Einvernahmen deutliche Hinweise auf eine belastungsabhängige psychische Störung gegeben hätte. Zudem habe GRIECHENLAND einer Übernahme der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zugestimmt, sondern sei die Zustimmung zur Übernahme lediglich durch Verfristung erfolgt. Daher gäbe es keine Zusicherungen, dass die Beschwerdeführer in GRIECHENLAND untergebracht und versorgt werden würden. Zur Situation in GRIECHENLAND wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer weder mit staatlicher Unterstützung noch mit einem fairen Asylverfahren rechnen könnten. Des Weiteren habe das Bundesasylamt den Bericht zur Fact Finding Mission der Caritas ÖSTERREICH und des Roten Kreuzes bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Weiters wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt nunmehr zwar den Präsidialerlass 81 aus 2009,, durch den die bisherige Berufungsinstanz abgeschafft wurde, berücksichtigen, sich jedoch überhaupt nicht mit der daraus resultierenden weiteren dramatischen Verschlechterung des griechischen Asylsystems auseinandersetzen würde. Da die Beschwerdeführer bisher in GRIECHENLAND noch keine Asylanträge stellen hätten können, würden sie bereits unter die neue Rechtslage fallen und hätten somit keinen Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel mehr. Daher bestünde ein ernsthaftes Risiko, dass die Beschwerdeführer trotz ihres Schutzbedarfes weder Asyl noch subsidiären Schutz in GRIECHENLAND bekämen. Weiters bestünde das Risiko einer Kettenabschiebung, deren regelmäßige Anwendung aus vielen Berichten ersichtlich sei. Des Weiteren seien die Feststellungen der Staatendokumentation in wesentlichen Punkten nicht mehr aktuell und würden ein Sammelsurium von einander teils gravierend widersprechenden Quellen darstellen. Bei kritischen Berichten würden selektiv lediglich jene Teile der Berichte in die Beweisaufnahme einbezogen werden, die der Argumentationslinie des Bundesasylamtes entsprechen würden. Schließlich wird auf aktuelle Berichte von UNHCR, Pro-Asyl und Human Rights Watch betreffend die Situation in GRIECHENLAND und auf den Bericht über eine Faktenerhebungsreise nach GRIECHENLAND vom 23. bis 28.05.2009 von Caritas Österreich und dem Österreichischen Roten Kreuz verwiesen und angemerkt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer ihre Rechte nach Artikel 3, EMRK verletzen würde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6 bis 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 bis 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aufgrund der ersten Einreise aus einem Drittstaat kommend eine Zuständigkeit GRIECHENLANDS gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aufgrund der ersten Einreise aus einem Drittstaat kommend eine Zuständigkeit GRIECHENLANDS gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO besteht.

Die griechischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zugestimmt. Das Bundesasylamt hatte in seinem schriftlichen Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführer die Frist zur Erteilung einer Antwort auf einen Monat verkürzt. Diese Frist ist am 21.09.2009 ohne Antwort der griechischen Behörden abgelaufen.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin II-VO muss der Mitgliedsstaat, der um Aufnahme des Asylwerbers ersucht wird, die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und entscheidet über das Gesuch innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wird. Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, so ist gemäß Abs. 7 die davon Auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu erteilen.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin II-VO muss der Mitgliedsstaat, der um Aufnahme des Asylwerbers ersucht wird, die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und entscheidet über das Gesuch innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wird. Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz eins, bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6, keine Antwort erteilt, so ist gemäß Absatz 7, die davon Auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu erteilen.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen; diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen; diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Es leben keine weiteren nahen Angehörigen der Beschwerdeführer in ÖSTERREICH. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu; diesen ist in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten worden.

Bezüglich des Cousins der Erstbeschwerdeführerin konnten weder ihrem Vorbringen noch der Aktenlage ein besonderes Abhängigkeits-, Pflege- oder Naheverhältnis entnommen werden. Dagegen spricht auch der - im Gegensatz zum erst relativ kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführer in ÖSTERREICH - bereits zehn oder elf Jahre andauernde Aufenthalt des Cousins im Bundesgebiet. Es liegen darüber hinaus vor dem Hintergrund ihres nun erst fünf Monate dauernden Aufenthaltes in ÖSTERREICH auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Auch der Asylgerichtshof vermag daher in der gemeinsamen Zurückschiebung der Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte zu erkennen.Bezüglich des Cousins der Erstbeschwerdeführerin konnten weder ihrem Vorbringen noch der Aktenlage ein besonderes Abhängigkeits-, Pflege- oder Naheverhältnis entnommen werden. Dagegen spricht auch der - im Gegensatz zum erst relativ kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführer in ÖSTERREICH - bereits zehn oder elf Jahre andauernde Aufenthalt des Cousins im Bundesgebiet. Es liegen darüber hinaus vor dem Hintergrund ihres nun erst fünf Monate dauernden Aufenthaltes in ÖSTERREICH auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Auch der Asylgerichtshof vermag daher in der gemeinsamen Zurückschiebung der Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte zu erkennen.

2.1.2.2. Kritik am griechischen Asylwesen (Situation in GRIECHENLAND)

Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ausreichend substantiiert dargelegt hätte, dass ihnen durch eine Rückverbringung nach GRIECHENLAND eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ausreichend substantiiert dargelegt hätte, dass ihnen durch eine Rückverbringung nach GRIECHENLAND eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Im Zuge ihrer Erstbefragung brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in GRIECHENLAND lediglich vor, dass sie sich vier Tage dort aufgehalten habe und dazu "Nichts" sagen könne. Weiters teilte sie mit, dass sie auch nicht wisse, ob es sich (dabei) um GRIECHENLAND gehandelt habe. Zu Gründen die gegen eine Rücküberstellung sprechen würden, gab sie lediglich an, sie würde dorthin nicht zurückgehen. Ebenso machte ihre älteste Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, dazu - abgesehen von der Aufenthaltsdauer (eine Woche) - gleichlautende Angaben. Gleichlautend führte die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass sie nicht nach GRIECHENLAND zurückwolle, eine alleinstehende Frau mit vier Kindern sei, sich um ihre zwei verschollenen Kinder Sorgen machen würde und befürchte, dass ihre Familie in GRIECHENLAND nicht überleben werde.

Diese Angaben sind sehr allgemein gehalten und damit nicht geeignet, eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer in GRIECHENLAND oder einen Missstand im griechischen Asylverfahren glaubhaft zu machen.

In Folge ihres relativ kurzen Aufenthalts in GRIECHENLAND (vier Tage bzw. eine Woche) können die Beschwerdeführer über das griechische Asylverfahren, die örtliche Situation sowie die Unterbringung und Versorgung keine fundierten Angaben machen. Durch den Verweis auf die jüngsten Änderungen in der Rechtslage in GRIECHENLAND (Präsidialdekret Nr. 81), wo unter anderem verpflichtende Einvernahmen unter Beziehung von Dolmetschern sowie Rechtsberater vorgesehen sind, können auch die Befürchtungen bzw. Kritikpunkte der Beschwerdeführer zum neuen Asylverfahren ausgeräumt werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder im Verfahren noch in der Beschwerde Angaben gemacht wurden, die begründet die Befürchtung aufkommen ließen, dass die Beschwerdeführer in GRIECHENLAND tatsächlich in eine ausweglose Situation geraten würden.

Insoweit in der Beschwerdeschrift über unmittelbare Zurückweisungen von Ausländern, die über den Landweg aus der Türkei nach GRIECHENLAND kommen, in die Türkei und damit allenfalls drohende "Kettenabschiebungen" in unsichere Herkunftsstaaten berichtet wird, ist darauf hinzuweisen, dass "Dublin-Rückkehrer" von einer solch kritikwürdigen Praxis einer Zurückweisung in Fremdstaaten, ohne Möglichkeit ein Asylverfahren in GRIECHENLAND zu führen, jedenfalls nicht betroffen sind.

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof zum aktuellen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach der Dublin II-VO nach GRIECHENLAND für unzulässig zu erklären, und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO als zwingend anzusehen.Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof zum aktuellen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach der Dublin II-VO nach GRIECHENLAND für unzulässig zu erklären, und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO als zwingend anzusehen.

Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach GRIECHENLAND für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak sowie den jüngst ergangenen Beschluss des VfGH vom 28.04.2009, Zahl U 1080/09-3 zu hg. S6 404.605-1/2009/2E, S6 404.606-1/2009/2E und S6 404.607-1/2009/2E betreffend einer afghanischen Familie). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach GRIECHENLAND in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich), in der auch Berichte von NGOs sowie die Position UNHCRs Berücksichtigung gefunden haben.Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach GRIECHENLAND für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak sowie den jüngst ergangenen Beschluss des VfGH vom 28.04.2009, Zahl U 1080/09-3 zu hg. S6 404.605-1/2009/2E, S6 404.606-1/2009/2E und S6 404.607-1/2009/2E betreffend einer afghanischen Familie). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach GRIECHENLAND in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich), in der auch Berichte von NGOs sowie die Position UNHCRs Berücksichtigung gefunden haben.

Wenn nunmehr in der Beschwerde oder von internationalen Organisationen einzelne Beschlüsse von deutschen Verwaltungsgerichten (Giessen vom 22.04.2009, Berlin vom 27.02.2009, Weimar vom 11.02.2009 sowie eine neuere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von Frankfurt) auszugsweise zitiert werden, in welchen den jeweiligen deutschen Abschiebungsentscheidungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt bzw. in welchen im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird, die Abschiebung nach GRIECHENLAND anzuordnen, ist hierzu auszuführen, dass es sich bei diesen Entscheidungen nicht um generelle Unzulässigkeitsentscheidungen betreffend die Abschiebung nach GRIECHENLAND, sondern um Einzelfallentscheidungen in konkreten Asylfällen handelt. Insbesondere im angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin wird mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um einen Sonder- bzw. Ausnahmefall handelt. Sohin ist die obige Ausführung, dass keine Entscheidungen von Obergerichten anderer Mitgliedstaaten vorliegen würden, in denen Überstellungen nach GRIECHENLAND generell für unzulässig erklärt worden sind, nach wie vor zutreffend und ändert es auch nichts an dieser grundsätzlichen Haltung der Mitgliedstaaten, wenn drei deutsche Erstgerichte jeweils in einem Einzelfall eine gegenteilige Entscheidung treffen, wobei auch darauf verwiesen wird, dass sich die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach GRIECHENLAND als uneinheitlich darstellt.

Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen GRIECHENLAND im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. GRIECHENLAND hatte, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt und eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet, in der auch UNHCR aktiv vertreten war (BMAF, Dienstreisebericht einer deutschen Delegation vom 03.12.2008).Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen GRIECHENLAND im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. GRIECHENLAND hatte, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt und eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet, in der auch UNHCR aktiv vertreten war (BMAF, Dienstreisebericht einer deutschen Delegation vom 03.12.2008).

Verschiedene griechische Staatsorgane haben öffentlich ihren Willen bekundet, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen (Auskunft des Greek Council of Refugees an die Staatendokumentation zur Frage von Polizeiübergriffen in Griechenland vom 19.02.2008); Schreiben der griechischen Asylbehörde vom 11.07.2008 zum Umgang mit UMF und allgemeinen Fragen; BBC News, 22.04.2008, Greece challenges asylum critics; USDOS, Human Rights Report Greece, März 2008; BAMF, Dienstreisebericht Griechenland vom 03.12.2008). Auch Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen behaupten nicht ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in GRIECHENLAND. Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus GRIECHENLAND abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist festzuhalten, dass die eingangs zitierten in- und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach GRIECHENLAND als zuständigen Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr vorliegenden Berichte

Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde ein beratendes "Refugee Committee", unter anderem bestehend aus einem Mitarbeiter von UNHCR, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt. Will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3).

Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Fälle abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. So ist dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme von UNHCR Athen vom 14.05.2009 dazu bekannt, wobei jedoch nicht klar ist, ob UNHCR zu diesem Zeitpunkt die Endfassung in Bezug auf das geänderte Verfahren in erster Instanz (unter Einbindung UNHCR) bekannt war. Aus Sicht des Asylgerichtshofes zum jetzigen Zeitpunkt ist wesentlich, dass eine Berufungsmöglichkeit an den Staatsrat aufrecht bleibt. Ein Asylverfahren über zwei Instanzen kann nicht per se als menschen- und gemeinschaftsrechtlich unzureichend angesehen werden. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen lassen die Änderungen die Annahme nicht zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende Änderung der Sachlage ist daher dadurch bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Fälle abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. So ist dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme von UNHCR Athen vom 14.05.2009 dazu bekannt, wobei jedoch nicht klar ist, ob UNHCR zu diesem Zeitpunkt die Endfassung in Bezug auf das geänderte Verfahren in erster Instanz (unter Einbindung UNHCR) bekannt war. Aus Sicht des Asylgerichtshofes zum jetzigen Zeitpunkt ist wesentlich, dass eine Berufungsmöglichkeit an den Staatsrat aufrecht bleibt. Ein Asylverfahren über zwei Instanzen kann nicht per se als menschen- und gemeinschaftsrechtlich unzureichend angesehen werden. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen lassen die Änderungen die Annahme nicht zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende Änderung der Sachlage ist daher dadurch bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.

Zu den amtsbekannten bzw. in der Beschwerdeschrift angeführten Berichten von UNHCR und Pro Asyl ist zu bemerken, dass rechtlich - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern ist, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen (UM 2397-08) an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre (vgl. nur Filzwieser/Liebminger K 8 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO).Zu den amtsbekannten bzw. in der Beschwerdeschrift angeführten Berichten von UNHCR und Pro Asyl ist zu bemerken, dass rechtlich - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern ist, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen (UM 2397-08) an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche nur Filzwieser/Liebminger K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO).

Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Exakt diesen Gedanken teilt nach Auffassung des Asylgerichtshofes der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wenn er unter Bezug auf die verfahrensrelevanten UNHCR-Positionen auf Seite 17 seiner oben zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 wie folgt ausführt: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention.".Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Exakt diesen Gedanken teilt nach Auffassung des Asylgerichtshofes der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wenn er unter Bezug auf die verfahrensrelevanten UNHCR-Positionen auf Seite 17 seiner oben zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 wie folgt ausführt: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention.".

Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.

In der Beschwerde wurde diesbezüglich auch auf den dem Asylgerichtshof von der Caritas Österreich und dem österreichischen Roten Kreuz übersandten und somit gerichtsnotorischen Bericht betreffend die Situation von Personen, welche von Österreich nach Griechenland gemäß der Dublin II-VO zurücküberstellt worden sind (Fact Finding Mission vom 23. - 28. Mai 2009) verwiesen. Was den Inhalt des Berichtes anlangt, ist zum Einen bemerkenswert, dass ausdrücklich der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer bejaht wird. Diese erhalten, nach übereinstimmenden Aussagen im Bericht, kurze Zeit nach ihrer Ankunft am Athener Flughafen die "pink card", welche zusätzlich vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem gewährleistet. Zum Anderen ist im Bericht die Aussage der Direktorin von Amnesty International Griechenland zitiert, wonach Asylsuchende mit einer gültigen "pink card" nicht inhaftiert werden (S. 37 des Berichtes). Weiters ist festzuhalten, dass sich in dem Bericht keine Hinweise über die Verletzung des Non-Refoulementgebots in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin II-VO finden. Der Asylgerichtshof hat ferner bemerkt, dass dem Interview mit Vertreterinnen des griechischen Roten Kreuzes bzw. des Flüchtlingszentrums Lavrio eine umfassende Liste von Hilfsorganisationen zu entnehmen ist, welche rechtliche Beratung und zum Teil auch Unterbringung anbieten. Den Aussagen von Vertretern des Greek Refugee Council ist ferner zu entnehmen, dass diese Organisation eine spezialisierte Rechtsberatung aller Dublin-Rückkehrer, die dies wünschen, anbietet; dies umfasst auch eine Vertretung im Verfahren vor dem Staatsrat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die praktische Arbeit des Greek Refugee Council jedenfalls teilweise von griechischen Ministerien finanziert wird.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in GRIECHENLAND für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.

Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu GRIECHENLAND ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu GRIECHENLAND ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).

2.1.2.3. Zugang zum griechischen Asylverfahren

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in GRIECHENLAND für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.

In Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen GRIECHENLAND vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in GRIECHENLAND bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist. Freilich ist auch diese mögliche Problematik zur Zeit dadurch entschärft, dass nicht objektiviert ist, dass GRIECHENLAND tatsächlich (nach Gemeinschaftsrecht und Menschenrechten unzulässige) Abschiebungen in Herkunftsstaaten von Asylwerbern wie IRAN, IRAK oder AFGHANISTAN durchführt. Aus keinem der aktuellen Berichte gehen nachvollziehbare Fälle hervor, in welchen Asylwerber nach erfolgter Einreise nach GRIECHENLAND (im Zuge einer Überstellung aus einem anderen Staat der Europäischen Union) tatsächlich ohne Zugang zum Asylverfahren oder im Anschluss an ein qualifiziert mangelhaftes Asylverfahren in Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Irak oder Iran abgeschoben worden wären.

Zur Frage, ob GRIECHENLAND in Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Nonrefoulementverletzung zu verneinen ist.

Dazu wird insbesondere auf die umfangreichen Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 16.01.2009. Zl. S1 402.025-1/2008/13E verwiesen, wo zur Kritik am griechischen Asylwesen unter anderem Folgendes festgestellt wurde:

"Zunächst ist die Sichtweise des Bundesasylamtes verkürzt, wonach die Anerkennungsquote generell ohne jegliche Relevanz ist, da klar ist, dass bei einer außergewöhnlich niedrigen Anerkennungsquote Schlüsse im Hinblick auf das Vorliegen rechtlich unzumutbarer rechtlicher Sonderpositionen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gezogen werden könnten. Gegenständlich ist aber zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen (so spricht Beilage B, S. 101, FN 177 von 138 Asylanerkennungen in 2007). .....

.... Das Argument (siehe Aussagen griechischer Behördenvertreter in Beilage L zur Verhandlungsschrift vom 09.01.2009), wonach der Großteil der Asylwerber in Griechenland aus Bangladesch und Pakistan (wobei bei diesen Herkunftsländern ein hoher Anteil von Asylwerbern aus asylfremden Motiven vorläge) stammen bzw. ihre wahre Identität, weil sie nicht in Griechenland bleiben wollen und sonst eine erleichterte Abschiebung in ihre Herkunftsstaaten fürchteten, verschleiern, mag ebenso eine teilweise Erklärung für die geringen Anerkennungsquoten sein. ...

... Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist, worauf UNHCR Deutschland, Zweigstelle Nürnberg im Dezember 2008 ja auch ausdrücklich hinweist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach GRIECHENLAND als zuständigen Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann nun zum einen, bereits unter Hinweis auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seiner zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist (siehe insbesondere Seiten 17 bis 19 dieser Entscheidung), dass, sollte tatsächlich in GRIECHENLAND nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von GRIECHENLAND in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus GRIECHENLAND sich wiederum an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden wird können."

In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass aus keinem der in das Verfahren eingeführten Berichte nachvollziehbare Fälle hervorgehen, in welchen Asylwerber nach erfolgter Einreise nach GRIECHENLAND (im Zuge einer Überstellung aus einem anderen Staat der Europäischen Union) tatsächlich ohne Zugang zum Asylverfahren oder im Anschluss an ein qualifiziert mangelhaftes Asylverfahren in Herkunftsstaaten wie AFGHANISTAN, IRAK oder IRAN abgeschoben worden wären. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass in einem demokratischen Land wie GRIECHENLAND mit einer freien Medienberichterstattung entsprechende Informationen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sogleich bekannt geworden wären. Der Asylgerichtshof nimmt somit zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wie der englische Court of Appeal und jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (wie oben zitiert) begründet an, dass die Gefahr einer Nonrefoulementverletzung jedenfalls nicht besteht, da GRIECHENLAND zur Zeit effektiv keine Abschiebungen in wichtige Herkunftsstaaten von Asylwerber, namentlich Iran, Irak, Somalia und Afghanistan durchführt. Es bestehen auch keine Hinweise, wonach sich die griechische Verwaltungspraxis diesbezüglich in Kürze ändern würde.

2.1.2.4. Bedrohung durch Private:

Zu konkreten Gründen gegen eine Überstellung nach GRIECHENLAND äußerte die Erstbeschwerdeführerin die Befürchtung, dass die Familie, wegen der es im Herkunftsstaat Probleme mit ihrer ältesten Tochter XXXX gegeben hätte, sie sicher in GRIECHENLAND suchen sowie ohne Probleme (auch) finden und ihr sowie dem Rest ihrer Familie etwas antun würde. Zudem gab sie, befragt, ob sie persönlich in GRIECHENLAND bedroht worden sei, an, dass ihr Cousin von dieser Familie angerufen und bedroht worden sei, damit er den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer bekannt gebe. Dies habe er jedoch nicht gemacht, dennoch vermute die Erstbeschwerdeführerin, dass diese Leute glauben würden, dass sie und ihre Kinder sich in GRIECHENLAND aufhalten würden.Zu konkreten Gründen gegen eine Überstellung nach GRIECHENLAND äußerte die Erstbeschwerdeführerin die Befürchtung, dass die Familie, wegen der es im Herkunftsstaat Probleme mit ihrer ältesten Tochter römisch 40 gegeben hätte, sie sicher in GRIECHENLAND suchen sowie ohne Probleme (auch) finden und ihr sowie dem Rest ihrer Familie etwas antun würde. Zudem gab sie, befragt, ob sie persönlich in GRIECHENLAND bedroht worden sei, an, dass ihr Cousin von dieser Familie angerufen und bedroht worden sei, damit er den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer bekannt gebe. Dies habe er jedoch nicht gemacht, dennoch vermute die Erstbeschwerdeführerin, dass diese Leute glauben würden, dass sie und ihre Kinder sich in GRIECHENLAND aufhalten würden.

Abgesehen von der Glaubwürdigkeit dieser Angaben ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb die allfälligen Verfolger den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer in GRIECHENLAND vermuten sollten, wo doch die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben hat, bis zur Erstbefragung nicht gewusst zu haben, dass sie sich überhaupt in GRIECHENLAND aufgehalten hat. Jedenfalls wäre in diesem Zusammenhang wohl eher von einer Gefährdung in ÖSTERREICH auszugehen, da die Erstbeschwerdeführerin ausgesagt hat, dass ihr Reiseziel - bestärkt durch ihren Cousin - von Anfang an ÖSTERREICH gewesen sei und daher davon auszugehen ist, dass auch Verwandte oder Bekannte im Heimatland davon Kenntnis haben. Zudem wäre dieses Reiseziel für ihre Verfolger schon alleine durch den Aufenthalt ihres Cousins naheliegend.

Darüber hinaus bestehen auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seitens der griechischen Behörden gegenüber allfälligen Bedrohungen der Beschwerdeführer ein effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde. Es ist vielmehr mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass GRIECHENLAND als Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Lage und willens wäre, den Beschwerdeführern vor allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure effektiv Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführer können sich daher im Falle eventueller Übergriffe gegen ihre Person - welche im Übrigen in jedem Land möglich wären - an die griechischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Die Beschwerdeführer wären damit allfälligen Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert. Auch die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, die griechische Polizei würde niemandem helfen und man würde von der griechischen Polizei geschlagen werden, wenn man sich aufregt (bzw. beschwert), sind unsubstantiiert und nicht geeignet Zweifel daran zu begründen. Einerseits zitiert die Erstbeschwerdeführerin bloß Aussagen dritter Personen und andererseits waren die Beschwerdeführer zu kurz in GRIECHENLAND, um allenfalls selbst derartige Erfahrungen zu machen.

Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der griechische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in GRIECHENLAND nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.

2.1.2.5. Versorgungslage in GRIECHENLAND

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus Berichten (so zum Beispiel BMAF, Dienstreisebericht einer deutschen Delegation vom 03.12.2008) geht hervor, dass Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden. Diesbezüglich ist auch auszuführen, dass dem Ergebnis der Fact Finding Mission zufolge, welche das schwedische Migrationsamt im April 2008 durchführte, die Aufnahme von erwachsenen Asylwerbern in GRIECHENLAND auf akzeptablem Niveau steht und jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung hat, sodass jedenfalls nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführer in GRIECHENLAND in eine existentielle Notlage geraten müssten.

Zur Frage der Unterbringung fügt sich der Bericht der Caritas Österreich und des Roten Kreuzes im Wesentlichen in die Reihe der dem Gerichtshof aus Vorverfahren und gerichtsnotorisch bekannten Berichten, welche die Engpässe und Probleme in diesem Zusammenhang schildern. Dabei ist jedoch anzumerken, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass es Fälle von Dublin-Rückkehrern gibt, darunter auch alleinstehende junge Männer, welche in einem Flüchtlingszentrum (Lavrio) untergebracht sind, wobei die Unterbringungsstandards dort nach dem Bericht besser sind als in Österreich. Es wird auch ein Fall einer aus Dänemark überstellten vulnerablen Familie angeführt, die im Ort Lavrio aufgrund staatlicher Initiative in einer Wohnung untergebracht worden ist. Aus dem Bericht geht ebenso hervor, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden; insbesondere stellt das Lavrio-Zentrum eine auf diese Personen(gruppen) spezialisierte Einrichtung dar. In den Fällen, in denen eine staatliche Unterbringung nicht (zeitnah) erfolgt, existiert eine Reihe von Hilfsorganisationen und privaten Unterbringungsmöglichkeiten, welche von Asylwerbern in Anspruch genommen werden können. In diesem Zusammenhang enthält der Bericht auch Ausführungen darüber, dass die medizinische Behandlung für Asylwerber grundsätzlich gleich griechischen Staatsbürgern erfolgt. Zusätzlich sind hier aber auch in diesem Bereich NGOs tätig, welche von der Regierung ko-finanziert werden.

Daraus schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Zudem ist auszuführen, dass die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng ist, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in GRIECHENLAND mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.Daraus schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Zudem ist auszuführen, dass die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng ist, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in GRIECHENLAND mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.

Mit dieser rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Versorgungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich die Absicht haben Abhilfe zu schaffen und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich im Falle der Beschwerdeführer um eine junge, gesunde Frau mit vier, dem Kleinstkindalter entwachsenen, gesunden Kindern und nicht um besonders vulnerable Personen (kranke Kleinstkinder oder Säuglinge) handelt, denen eine allenfalls vorübergehend ungewisse Unterbringungslage aufgrund ihrer Vulnerabilität unzumutbar wäre.

Jedenfalls wird "Dublin-Rückkehrern" - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte im angefochtenen Bescheid ergibt - durch die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages am Ankunftsort einerseits das wochenlange Anstellen vor einer Asylbehörde (etwa in Athen) erspart und andererseits ein unmittelbarer Zugang zur sogenannten "rosa Karte" ermöglicht, die wiederum eine Voraussetzung für den Zugang zu den Versorgungseinrichtungen darstellt, sowie rechtlich den Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Es kann daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nach aktuellem Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach GRIECHENLAND zurück überstellte Asylwerber praktisch keine Möglichkeit hätten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft zu decken.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

2.1.2.5. Übergriffe durch die Polizei

Der Asylgerichtshof geht nicht davon aus, dass die griechische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren würden. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer auch keine derartigen Vorfälle vorgebracht.Der Asylgerichtshof geht nicht davon aus, dass die griechische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren würden. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer auch keine derartigen Vorfälle vorgebracht.

2.1.2.6. Medizinische Krankheitszustände

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach GRIECHENLAND nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine Existenz bedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach GRIECHENLAND nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine Existenz bedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach GRIECHENLAND sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall sind im asylrechtlichen Verfahren keine konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer hervorgekommen, die die Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen ergeben hätten und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht oder mit medizinischen Befunden belegt. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin (wie auch die Zweitbeschwerdeführerin) bei ihrer Erstbefragung angegeben, sie sei gesund und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen, und bei ihrer Einvernahme ausgesagt, dass sie sich körperlich sowie geistig in der Lage fühle, diese durchzuführen. Ebenso bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer aktuell in medizinischer Behandlung stehen oder Medikamente einnehmen. Zudem ist in GRIECHENLAND eine medizinische Versorgung für Asylwerber grundsätzlich gewährleistet und es kann eine eventuell notwendige Behandlung daher auch dort durchgeführt werden. Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ÖSTERREICHS nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach GRIECHENLAND sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall sind im asylrechtlichen Verfahren keine konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer hervorgekommen, die die Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen ergeben hätten und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht oder mit medizinischen Befunden belegt. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin (wie auch die Zweitbeschwerdeführerin) bei ihrer Erstbefragung angegeben, sie sei gesund und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen, und bei ihrer Einvernahme ausgesagt, dass sie sich körperlich sowie geistig in der Lage fühle, diese durchzuführen. Ebenso bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer aktuell in medizinischer Behandlung stehen oder Medikamente einnehmen. Zudem ist in GRIECHENLAND eine medizinische Versorgung für Asylwerber grundsätzlich gewährleistet und es kann eine eventuell notwendige Behandlung daher auch dort durchgeführt werden. Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ÖSTERREICHS nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.

2.1.2.7. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu GRIECHENLAND stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sind aktuell und wurden ausgewogen zusammengestellt, daher können die in der Beschwerde angedeuteten sich gravierend widersprechenden, sowie selektiv ausgewählten bzw. in wesentlichen Punkten nicht mehr aktuellen Quellen ausgeschlossen werden. Solche Mängel konnten auch bei Durchsicht der Länderberichte nicht festgestellt werden.

2.1.2.8. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde war das Bundesasylamt mangels irgendwelcher substantiierter Anhaltspunkte auf physische oder psychische Beschwerden nicht gehalten, selbst den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zu erheben, zumal sich weder aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin noch aus der Aktenlage Hinweise auf Erkrankungen ergeben haben. Daher ist dem Bundesasylamt kein Vorwurf zu machen, dass keine medizinischen Untersuchungen der Beschwerdeführer veranlasst wurden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst in der Beschwerde keine konkreten Krankheitsbilder der Beschwerdeführer vorgebracht oder mit medizinischen Befunden belegt wurden, die den Asylgerichtshof zur Durchführung entsprechender medizinischer bzw. psychologischer Untersuchungen veranlasst hätten.

Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung GRIECHENLANDS nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt - entgegen den Befürchtungen in der Beschwerdeschrift - noch keinen Grund zu der Annahme, dass den Beschwerdeführern dort der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden könnte. Es kann darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ungeachtet der Glaubhaftmachung geeigneter Asylgründe - somit zu Unrecht - von GRIECHENLAND in ihren Herkunftsstaat abgeschoben würden.

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte dar.

2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war somit bei Übernahme der Beweisergebnisse und der rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war somit bei Übernahme der Beweisergebnisse und der rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

2.3. Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, welche die maßgeblichen Kriterien für die Interessensabwägung bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung festlegte, die nunmehr im novellierten § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ihren Niederschlag finden, zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienleben darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Diesbezüglich ist auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.2.3. Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, welche die maßgeblichen Kriterien für die Interessensabwägung bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung festlegte, die nunmehr im novellierten Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ihren Niederschlag finden, zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienleben darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Diesbezüglich ist auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Lebensgrundlage, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Unterkunft, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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