TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/20 S19 410995-1/2010

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Veröffentlicht am 20.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S19 410.995-1/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, FZ. 09 11.438-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, FZ. 09 11.438-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 19.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat ungefähr sieben Monate zuvor verlassen zu haben und mit Hilfe eines Schleppers über den Iran in die Türkei und von Istanbul mit einem LKW direkt nach Ungarn gelangt zu sein, wo man ihn zusammen mit drei weiteren geschleppten Personen aussteigen habe lassen. Nachdem er dort sogleich, am 27.04.2009, von ungarischen Polizisten aufgegriffen worden sei und man seine Fingerabdrücke abgenommen habe, habe er einen Asylantrag stellen müssen. Er sei zunächst neun Tage in einer Polizeistation eingesperrt gewesen und in weiterer Folge in ein geschlossenes Lager in der Stadt B., welches er nicht verlassen habe dürfen und wo man ihm ein weiteres Mal die Fingerabdrücke abgenommen habe, gebracht worden, von wo er am Vortag seiner in Österreich erfolgten Antragstellung nach Österreich geflohen sei. Zu seinem Aufenthalt in Ungarn befragt, gab der Beschwerdeführer an, Ungarn habe ihn nach Hause zurückschieben wollen, Ungarn wolle ihn nicht.

2. Mit Schreiben vom 23.09.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO, da ein EURODAC-Treffer (AS 5) die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 27.04.2009 angezeigt hatte.2. Mit Schreiben vom 23.09.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO, da ein EURODAC-Treffer (AS 5) die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 27.04.2009 angezeigt hatte.

Am 25.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 23.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 25.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 23.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 25.09.2009 teilte die zuständige ungarische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2009 unter anderem Namen und mit anderem Geburtsdatum in Ungarn um Asyl angesucht habe. Da jedoch dem Beschwerdeführer bereits zuvor in Griechenland aufgrund illegaler Einreise Fingerabdrücke ("fingerprinted") abgenommen worden seien, habe Ungarn am 18.05.2009 ein Aufnahmesuchen ("take charge request") an Griechenland gestellt, welches seine Zuständigkeit am 19.07.2009 "implicitly" anerkannt habe. Die Überstellung sei für den 01.09.2009 vorgesehen gewesen, doch sei der Beschwerdeführer vor deren Durchführung untergetaucht. Aus diesem Grunde erachte sich Ungarn im Falle des Beschwerdeführers für nicht zuständig.

In der Folge richtete das Bundesasylamt am 29.09.2009 via DubliNet ein Wiederaufnahmeersuchen an die griechischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe am 20.09.2009 in Österreich sowie zuvor am 27.04.2009 in Ungarn um Asyl angesucht. Österreich habe Ungarn um Wiederaufnahme ersucht, woraufhin von den ungarischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass von diesen ihrerseits am 15.05.2009 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt worden sei und Griechenland am 19.07.2009 akzeptiert habe, den Beschwerdeführer zurück zu nehmen.In der Folge richtete das Bundesasylamt am 29.09.2009 via DubliNet ein Wiederaufnahmeersuchen an die griechischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe am 20.09.2009 in Österreich sowie zuvor am 27.04.2009 in Ungarn um Asyl angesucht. Österreich habe Ungarn um Wiederaufnahme ersucht, woraufhin von den ungarischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass von diesen ihrerseits am 15.05.2009 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt worden sei und Griechenland am 19.07.2009 akzeptiert habe, den Beschwerdeführer zurück zu nehmen.

Das Bundesaylamt teilte dem Beschwerdeführer am 08.10.2009 gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mit, dass das Bundesasylamt seit 29.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Das Bundesaylamt teilte dem Beschwerdeführer am 08.10.2009 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, dass das Bundesasylamt seit 29.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Am 02.11.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 1 lit c Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei.Am 02.11.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei.

3. Am 17.11.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer, zum Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, im Wesentlichen vor, er sei von Afghanistan über den Iran in die Türkei gereist, dort in einen LKW eingestiegen, da mit seinem Schlepper ausgemacht worden sei, dass er nach Österreich gebracht werde. In Ungarn habe ihm der Fahrer gesagt, dass sie bereits in Österreich seien und habe dieser den Beschwerdeführer aussteigen lassen. In der Folge sei der Beschwerdeführer von der ungarischen Polizei aufgegriffen und fünfeinhalb Monate in einem Flüchtlingslager in B. in wie in einem Gefängnis in Haft gewesen. Da in diesem Lager von Personen darum geworben worden sei, dass er wieder nach Afghanistan zurückkehre, habe er sich davor gefürchtet, von Ungarn nach Afghanistan abgeschoben zu werden, weshalb er schließlich aus dem zweiten Stock gesprungen sei und mit dem Zug nach Österreich gefahren sei, wo er sich selbstständig bei der Polizei gemeldet habe. Nach Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, er sei in Ungarn zur Asylantragstellung gezwungen worden und es seien ihm an zwei Orten die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er kenne den momentanen Stand seines Verfahrens in Ungarn nicht, habe von den ungarischen Asylbehörden keinerlei Dokumente erhalten und habe man ihm gesagt, er solle warten, was er fünfeinhalb Monate getan habe. In Ungarn habe er auch eine Einvernahme gehabt, sei dabei zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Reiseweg befragt worden und habe er in Ungarn denselben Reiseweg angegeben. Auch habe er gegenüber den ungarischen Behörden die gleichen Angaben zu seinem Namen und Geburtsdatum getätigt. Er habe seinen Namen nicht selbst aufgeschrieben sondern nur genannt. Als man ihm und weiteren Personen Zettel für den Asylantrag ausgehändigt habe, habe ein anderer Bursche seinen Namen auf den Zettel geschrieben. Auch sein Alter sei das gleiche, er sei 22-23 Jahre alt und habe er dies auch in Ungarn so gesagt.

Nach Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass einem Antwortschreiben der ungarischen Behörden der Beschwerdeführer in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und seitens der griechischen Behörden einer Übernahme seiner Person zugestimmt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er noch nie in Griechenland gewesen sei.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man hinsichtlich des ungarischen Antwortschreibens weitere Informationen aus Ungarn einholen werde und bis dahin die Einvernahme unterbrochen werde.

Nach jener Einvernahme gab der Beschwerdeführer noch an, dass sein Name durch die österreichischen Behörden falsch geschrieben worden sei und bat um eine entsprechende Korrektur (AS 109).

4. Bezug nehmend auf das Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 25.09.2009 richtete das Bundesasylamt an diese am 17.11.2009, unter Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nie in Griechenland aufgehalten habe und auch kein entsprechender EURODAC-Treffer vorliege, das Ersuchen um Übermittlung einer Kopie des von den ungarischen Behörden an Griechenland gestellten Aufnahmeersuchens sowie des ungarischen Einvernahmeprotokolls. Gleichzeitig wurden die ungarischen Behörden gebeten, bekannt zu geben, auf welcher Rechtsgrundlage das Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt worden sei.

5. Mit Schreiben vom 23.11.2009 teilte das ungarische Dublin-Büro mit, man stelle dem Bundesasylamt eine Kopie der Niederschrift über die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer sowie das an Griechenland übermittelte Aufnahmeersuchen inklusive einem griechischen Dokument als Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland aufgehalten habe, zur Verfügung. Dieser Mitteilung angeschlossen waren Kopien eines fünf Seiten umfassenden Dokumentes in ungarischer Sprache, des von Ungarn an Griechenland abgesendeten Aufnahmeformulars entsprechend der Dublin II - Durchführungsverordnung, aus welchem sich ergibt, dass sich Ungarn bei seiner Anfrage gegenüber den griechischen Behörden auf Art 105. Mit Schreiben vom 23.11.2009 teilte das ungarische Dublin-Büro mit, man stelle dem Bundesasylamt eine Kopie der Niederschrift über die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer sowie das an Griechenland übermittelte Aufnahmeersuchen inklusive einem griechischen Dokument als Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland aufgehalten habe, zur Verfügung. Dieser Mitteilung angeschlossen waren Kopien eines fünf Seiten umfassenden Dokumentes in ungarischer Sprache, des von Ungarn an Griechenland abgesendeten Aufnahmeformulars entsprechend der Dublin römisch zwei - Durchführungsverordnung, aus welchem sich ergibt, dass sich Ungarn bei seiner Anfrage gegenüber den griechischen Behörden auf Artikel 10

(1) der Dublin II VO berufen hatte sowie eines in griechischer Sprache gehaltenen Schreibens (AS 113-133). Der Aktenlage nach wurden weder das ungarische Dokument noch das griechische Schreiben einer Übersetzung zugeführt.(1) der Dublin römisch zwei VO berufen hatte sowie eines in griechischer Sprache gehaltenen Schreibens (AS 113-133). Der Aktenlage nach wurden weder das ungarische Dokument noch das griechische Schreiben einer Übersetzung zugeführt.

6. Am 16.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach aufgrund des Antwortschreibens der ungarischen Behörden eindeutig feststehe, dass er in Griechenland aufhältig gewesen sei und sogar ein griechisches auf seinen Namen lautend vorliege, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dies in Ungarn gesagt habe und dies erneut wiederhole. Das [gemeint hier offensichtlich: griechische] Dokument habe ihm der Schlepper angefertigt. Er habe keine Ahnung, wie dies gemacht worden sei. Dazu vom Bundesasylamt befragt, warum der Schlepper dies anfertigen hätte sollen, gab der Beschwerdeführer an, dass jeder einen Zettel erhalten habe, als sie in den LKW verbracht worden seien. Er habe nicht gewusst, wofür dies gewesen sei und sei ihm gesagt worden, er solle dies vorzeigen, falls er zum Aussteigen gezwungen werde. Das Foto [Anm: auf dem griechischen Schreiben] sei mit dem Mobiltelefon angefertigt worden, als sie im Zimmer gesessen seien und anschließend sei ihnen der Zettel gebracht worden. Den Zettel habe er deshalb nach seiner Ankunft in Ungarn nicht weggeschmissen, da er schließlich nicht gewusst habe, war darin gestanden sei. Auf weitere Befragung des Bundesasylamtes, warum er beiden ungarischen Behörden unterschrieben habe, dass er in Griechenland gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies nicht unterschrieben. Er habe fünf bis fünfeinhalb Monate in Ungarn verbracht und habe dort genau dasselbe gesagt wie hier. Nach Nennung des Namens des Dolmetschers in Ungarn gab der Beschwerdeführer weiters an, er habe das dann einfach unterschrieben und nicht gewusst, was darauf stehe.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, FZ. 09 11.438-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 18 (7) iVm Art 16 (1) (c) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, FZ. 09 11.438-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, (7) in Verbindung mit Artikel 16, (1) (c) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Begründung stützte sich das Bundesasylamt in diesem Bescheid auf die Treffermeldung vom 19.05.2009 in Ungarn, die Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 25.09.2009 und 24.11.2009, die Einvernahme vor der ungarischen Asylbehörde, auf den dem Antwortschreiben angefügten "griechische[n] Landesverweis" sowie die "deutsche Übersetzung der Einvernahme", auf die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Erstbefragung, auf die niederschriftlichen Einvernahmen, den Länderbericht und die Quellenangaben der Staatendokumentation zum Mitgliedstaat Griechenland.

Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art 16 Abs 1 lit c iVm Art 18 Abs 7 der Dublin II VO sowie die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Beweiswürdigend wurde dazu vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden, und dazu noch angemerkt werde, dass aufgrund des Antwortschreibens der ungarischen Behörde vom 25.09.2009 feststehe, dass der Beschwerdeführer den Raum der EU erstmalig in Griechenland betreten habe und diesbezüglich auch ein Konsultationsverfahren mit dem Mitgliedstaat eingeleitet worden sei. Da der Beschwerdeführer nach wie vor bei seiner Aussage geblieben sei, nie in Griechenland gewesen zu sein, sei die ungarische Asylbehörde ersucht worden, nähere Informationen bezüglich der Zuständigkeitsbegründung für Griechenland zu übermitteln. Am 24.11.2009 sei das Antwortschreiben inklusive ungarischer Einvernahme und griechischem Landesverweis eingelangt, wonach klar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer über Griechenland in den Raum der EU eingereist sei. Dies sei vom Beschwerdeführer während der Einvernahme vor den ungarischen Behörden auch so angegeben und unterschrieben worden.Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin römisch zwei VO sowie die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Beweiswürdigend wurde dazu vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden, und dazu noch angemerkt werde, dass aufgrund des Antwortschreibens der ungarischen Behörde vom 25.09.2009 feststehe, dass der Beschwerdeführer den Raum der EU erstmalig in Griechenland betreten habe und diesbezüglich auch ein Konsultationsverfahren mit dem Mitgliedstaat eingeleitet worden sei. Da der Beschwerdeführer nach wie vor bei seiner Aussage geblieben sei, nie in Griechenland gewesen zu sein, sei die ungarische Asylbehörde ersucht worden, nähere Informationen bezüglich der Zuständigkeitsbegründung für Griechenland zu übermitteln. Am 24.11.2009 sei das Antwortschreiben inklusive ungarischer Einvernahme und griechischem Landesverweis eingelangt, wonach klar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer über Griechenland in den Raum der EU eingereist sei. Dies sei vom Beschwerdeführer während der Einvernahme vor den ungarischen Behörden auch so angegeben und unterschrieben worden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 22.12.2009 am 04.01.2010 beim Bundesasylamt fristgerecht Beschwerde. Insbesondere wiederholte der Beschwerdeführer darin, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und noch nie in Griechenland gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, weshalb von den ungarischen Behörden im Zuge des Konsultationsverfahrens den österreichischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei ("fingerprinted") und daher von griechischen Behörden einer Aufnahme aus Ungarn zugestimmt worden wäre. Verwiesen wurde in der Beschwerde auch darauf, dass kein "Griechenland-Treffer" vorliege sowie, dass eine Verwechslung seitens der ungarischen Behörden nicht auszuschließen sei, zumal von den ungarischen Behörden in den Antwortschreiben und dem Einvernahmeprotokoll ein anderer Name sowie ein anderes Geburtsdatum angeführt worden sei.

9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 13.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall richtete das Bundessylamt mit Schreiben vom 23.09.2009 zunächst ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO, da ein EURODAC-Treffer die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 27.04.2009 angezeigt hatte. In der Folge teilten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 25.09.2009 dem Bundesasylamt mit, dass Ungarn seinerseits bereits am 18.05.2009 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt habe und Griechenland "implicitly" - somit offenbar nicht durch ausdrückliche Zustimmung sondern mangels zwischenzeitlich erteilter Antwort aufgrund Fristablaufs - am 19.07.2009 seine Zuständigkeit anerkannt habe und ergibt sich aus der nachfolgend von Ungarn mit Schreiben vom 23.11.2009 an Österreich übermittelten Kopie des an Griechenland gesendeten Aufnahmeformulars, das sich Ungarn diesbezüglich gegenüber Griechenland auf Art 10 Abs 1 Dublin II VO (illegale Einreise in das Gebiet der EU aus einem Drittstaat kommend vor weniger als 12 Monaten) gestützt hatte. Dagegen ließ sich eine in Griechenland erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung, wie sie von den ungarischen Behörden im Antwortschreiben vom 25.09.2009 ("the applicant was fingerprinted formerly in Greece", AS 51) noch erwähnt worden war, im Zuge des bisherigen Verfahrens nicht verifizieren.Im vorliegenden Fall richtete das Bundessylamt mit Schreiben vom 23.09.2009 zunächst ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO, da ein EURODAC-Treffer die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 27.04.2009 angezeigt hatte. In der Folge teilten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 25.09.2009 dem Bundesasylamt mit, dass Ungarn seinerseits bereits am 18.05.2009 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt habe und Griechenland "implicitly" - somit offenbar nicht durch ausdrückliche Zustimmung sondern mangels zwischenzeitlich erteilter Antwort aufgrund Fristablaufs - am 19.07.2009 seine Zuständigkeit anerkannt habe und ergibt sich aus der nachfolgend von Ungarn mit Schreiben vom 23.11.2009 an Österreich übermittelten Kopie des an Griechenland gesendeten Aufnahmeformulars, das sich Ungarn diesbezüglich gegenüber Griechenland auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO (illegale Einreise in das Gebiet der EU aus einem Drittstaat kommend vor weniger als 12 Monaten) gestützt hatte. Dagegen ließ sich eine in Griechenland erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung, wie sie von den ungarischen Behörden im Antwortschreiben vom 25.09.2009 ("the applicant was fingerprinted formerly in Greece", AS 51) noch erwähnt worden war, im Zuge des bisherigen Verfahrens nicht verifizieren.

Nachdem Ungarn mit jenem Schreiben vom 25.09.2009 seine Verantwortung abgelehnt hatte, stellte das Bundesasylamt am 29.09.2009 unter Bezugnahme auf Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an die griechischen Asylbehörden. Auch gegenüber Österreich erteilten die griechischen Behörden darauf keine Antwort, weshalb das Bundesasylamt Griechenland darüber informierte, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 1 lit c Dublin II VO - im bekämpften Bescheid wird in diesem Zusammenhang offensichtlich irrtümlich Art 18 Abs 7 Dublin II VO angeführt - auf Griechenland übergangen sei .Nachdem Ungarn mit jenem Schreiben vom 25.09.2009 seine Verantwortung abgelehnt hatte, stellte das Bundesasylamt am 29.09.2009 unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an die griechischen Asylbehörden. Auch gegenüber Österreich erteilten die griechischen Behörden darauf keine Antwort, weshalb das Bundesasylamt Griechenland darüber informierte, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO - im bekämpften Bescheid wird in diesem Zusammenhang offensichtlich irrtümlich Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO angeführt - auf Griechenland übergangen sei .

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 jedoch ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 jedoch ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht.

Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2009 bestritten, jemals in Griechenland gewesen zu sein, weshalb die ungarischen Behörden von Österreich um Übermittlung des von Ungarn an Griechenland gestellten Aufnahmeersuchens sowie des Protokolls betreffend die Einvernahme des Beschwerdeführers in Ungarn, zumal auch kein EURODAC-Treffer in Bezug auf Griechenland vorlag. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme am 16.12.2009 vorgehalten, dass aufgrund des Antwortschreibens der ungarischen Behörden eindeutig feststehe, dass er in Griechenland aufhältig gewesen sei, sogar ein griechisches Schreiben auf seinen Namen lautend vorliege und er gefragt, warum er bei den ungarischen Behörden unterschrieben habe, dass er in Griechenland gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass jenes (griechische) Dokument vom Schlepper angefertigt und ihm gegeben worden sei und ihm gesagt worden sei, er solle dieses vorzeigen, falls er zum aussteigen gezwungen werde. Auch gab er an, vor den ungarischen Behörden nicht unterschrieben zu haben, bereits in Griechenland gewesen zu sein. Er habe in Ungarn genau dasselbe wie in Österreich gesagt und einfach unterschrieben, was darauf stehe.

Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vornherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Demgegenüber ist festzuhalten, dass sich das Bundesasylamt zur Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides insbesondere auf die Einvernahme vor der ungarischen Asylbehörde sowie auf den von den ungarischen Behörden übermittelten "griechischen Landesverweis", sowie auf die "deutsche Übersetzung der Einvernahme" berief. Tatsächlich finden sich jedoch im gesamten vorliegenden Verwaltungsakt weder eine Übersetzung des von den ungarischen Behörden als Einvernahmeprotokoll bezeichneten Dokumentes noch des in griechischer Sprache gehaltenen Schreibens sowie auch sonst kein Hinweis darauf, woher das Bundesasylamt seine Annahme über den genauen Inhalt dieser Dokumente bezieht. Es ist somit aus dem Akt weder nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer dem Protokoll der ungarischen Behörden zufolge tatsächlich ausgesagt hat noch, was konkret Inhalt des griechischen Schreibens ist. Die Begründung des Bundesasylamtes, wonach aus der ungarischen Einvernahme und dem vom Bundesasylamt als "griechischen Landesverweis" bezeichnetem Schreiben (welches im Gegensatz dazu vom Beschwerdeführer als ein von seinem Schlepper angefertigtes Dokument bezeichnet wurde) klar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer über Griechenland in den Raum der EU eingereist sei, erweist sich daher letztlich als nicht schlüssig und stellt daher keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes dar. Von einer Einhaltung der gebotenen Transparenz und Begründungspflicht kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben war (vgl. auch VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313, zur Relevanz von Transparenz und Begründungspflicht im Kontext der Dublin II VO).Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vornherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Demgegenüber ist festzuhalten, dass sich das Bundesasylamt zur Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides insbesondere auf die Einvernahme vor der ungarischen Asylbehörde sowie auf den von den ungarischen Behörden übermittelten "griechischen Landesverweis", sowie auf die "deutsche Übersetzung der Einvernahme" berief. Tatsächlich finden sich jedoch im gesamten vorliegenden Verwaltungsakt weder eine Übersetzung des von den ungarischen Behörden als Einvernahmeprotokoll bezeichneten Dokumentes noch des in griechischer Sprache gehaltenen Schreibens sowie auch sonst kein Hinweis darauf, woher das Bundesasylamt seine Annahme über den genauen Inhalt dieser Dokumente bezieht. Es ist somit aus dem Akt weder nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer dem Protokoll der ungarischen Behörden zufolge tatsächlich ausgesagt hat noch, was konkret Inhalt des griechischen Schreibens ist. Die Begründung des Bundesasylamtes, wonach aus der ungarischen Einvernahme und dem vom Bundesasylamt als "griechischen Landesverweis" bezeichnetem Schreiben (welches im Gegensatz dazu vom Beschwerdeführer als ein von seinem Schlepper angefertigtes Dokument bezeichnet wurde) klar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer über Griechenland in den Raum der EU eingereist sei, erweist sich daher letztlich als nicht schlüssig und stellt daher keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes dar. Von einer Einhaltung der gebotenen Transparenz und Begründungspflicht kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben war vergleiche auch VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313, zur Relevanz von Transparenz und Begründungspflicht im Kontext der Dublin römisch zwei VO).

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren die dargestellte Verfahrensergänzungen (Übersetzungen, Überprüfung der Authentizität des griechischen Schreibens) vorzunehmen, zu deren Ergebnis dem Beschwerdeführer in weiterer Folge Parteiengehör zu gewähren und schließlich auf Basis dessen zu entscheiden haben, ob eine neuerliche hinreichend begründete Unzuständigkeitsentscheidung zu erfolgen hat.

Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in den Beschwerden.

2.2. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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