TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/20 C5 250402-2/2010

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Veröffentlicht am 20.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C5 250.402-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, 09 10.630-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, 09 10.630-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV gemäß § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 8.1.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 14.6.2004 wies der unabhängige Bundesasylsenat diesen Antrag - im Instanzenzug - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages die Bundesrepublik Deutschland zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer dorthin aus. Mit Beschluss vom 21.10.2004 erkannte der Verwaltungsgerichtshof einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu; mit Beschluss vom 16.2.2007 lehnte er ihre Behandlung ab.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 8.1.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 14.6.2004 wies der unabhängige Bundesasylsenat diesen Antrag - im Instanzenzug - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages die Bundesrepublik Deutschland zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer dorthin aus. Mit Beschluss vom 21.10.2004 erkannte der Verwaltungsgerichtshof einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu; mit Beschluss vom 16.2.2007 lehnte er ihre Behandlung ab.

1.2.1. Am 3.9.2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 3.9.2009 gab er an, er halte sich seit 5.1.2004 in Österreich auf. Als Sikh habe er in Indien Probleme wegen seiner Religion; seit in Wien ein religiöses Oberhaupt seiner Glaubensgemeinschaft ermordet worden sei, habe er noch mehr Angst. Er sei seit XXXX mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die in Österreich lebe, er lebe aber seit 25.4.2009 von seiner Frau getrennt. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX vor.1.2.1. Am 3.9.2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 3.9.2009 gab er an, er halte sich seit 5.1.2004 in Österreich auf. Als Sikh habe er in Indien Probleme wegen seiner Religion; seit in Wien ein religiöses Oberhaupt seiner Glaubensgemeinschaft ermordet worden sei, habe er noch mehr Angst. Er sei seit römisch 40 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die in Österreich lebe, er lebe aber seit 25.4.2009 von seiner Frau getrennt. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 vor.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 14.12.2009 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Österreich besondere Bindungen habe. Er sei zwar verheiratet, es sei aber ein Scheidungsverfahren anhängig; im Feber sei der nächste (gemeint: Verhandlungs-)Termin. Beide Ehegatten wollten die Scheidung, die Aufteilung des Eigentums sei aber noch strittig. Es wurde ihm vorgehalten, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung bis 2011, und er wurde gefragt, warum er einen Asylantrag stelle; darauf erwiderte er, er habe nie eine Niederlassungsbewilligung gehabt. Auf den weiteren Vorhalt, die Bezirkshauptmannschaft XXXX habe ihm eine Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger bis 2011 erteilt, gab er an, davon wisse er nichts. Es sei möglich, dass an seine Frau zugestellt worden sei und sie ihm nichts gesagt habe.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 14.12.2009 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Österreich besondere Bindungen habe. Er sei zwar verheiratet, es sei aber ein Scheidungsverfahren anhängig; im Feber sei der nächste (gemeint: Verhandlungs-)Termin. Beide Ehegatten wollten die Scheidung, die Aufteilung des Eigentums sei aber noch strittig. Es wurde ihm vorgehalten, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung bis 2011, und er wurde gefragt, warum er einen Asylantrag stelle; darauf erwiderte er, er habe nie eine Niederlassungsbewilligung gehabt. Auf den weiteren Vorhalt, die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 habe ihm eine Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger bis 2011 erteilt, gab er an, davon wisse er nichts. Es sei möglich, dass an seine Frau zugestellt worden sei und sie ihm nichts gesagt habe.

Der Beschwerdeführer brachte vor, er stelle seinen Asylantrag, weil die Leute in seinem Dorf glaubten, dass er "mit der Ermordung des Guru vom heurigen Sommer" etwas zu tun habe. Er habe damit aber nicht im Geringsten etwas zu tun; sie vermuteten dies nur, weil sie wüssten, dass er in Österreich lebe. Er legte zwei Schriftstücke vor; es wurde ihm vorgehalten, daraus ergäben sich nur Spekulationen, die zum einen auf die Situation nach der Ermordung des Guru allgemein verwiesen und sich zum anderen auf seine Wohnumgebung beschränkten. Dazu gab er an, dies sei richtig; "sie" verfolgten ihn bis Delhi oder Bombay. Im Dorf sei seine Familie bedroht worden, es werde behauptet, dass er an dem Mord in Wien beteiligt gewesen sei. Vielleicht wollten die Leute auch diesen Vorwand ausnützen, denn es gebe auch noch alte Feindschaften, nämlich einen Grundstücksstreit seiner Eltern mit den Nachbarn. Er sei aus Indien ausgereist, weil ihm die Leute, die ihn umbringen wollten, nachgereist seien. Der Beschwerdeführer schilderte weiters Schwierigkeiten, die er habe, weil Leute in seinem Dorf glaubten, dass er Terroristen verköstigt habe.

Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben seines Rechtsfreundes vom 30.11.2009 vor, wonach in einer Streitverhandlung vom selben Tag eine Scheidung im Einvernehmen nicht zustandegekommen sei, da sich die Streitparteien über finanzielle Fragen nicht geeinigt hätten. Weiters legte er zwei Bestätigungen ("affidavit") vor, die nach ihrem Inhalt von seinem Vater und vom Dorfvorstand (XXXX) stammen und in denen es heißt, die Anhänger des in Österreich ermordeten Sikh-Führers beschuldigten den Beschwerdeführer, an der Ermordung beteiligt gewesen zu sein, und drohten, ihn zu töten. Auf beiden Bestätigungen findet sich das Datum XXXX.Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben seines Rechtsfreundes vom 30.11.2009 vor, wonach in einer Streitverhandlung vom selben Tag eine Scheidung im Einvernehmen nicht zustandegekommen sei, da sich die Streitparteien über finanzielle Fragen nicht geeinigt hätten. Weiters legte er zwei Bestätigungen ("affidavit") vor, die nach ihrem Inhalt von seinem Vater und vom Dorfvorstand (römisch 40 ) stammen und in denen es heißt, die Anhänger des in Österreich ermordeten Sikh-Führers beschuldigten den Beschwerdeführer, an der Ermordung beteiligt gewesen zu sein, und drohten, ihn zu töten. Auf beiden Bestätigungen findet sich das Datum römisch 40 .

1.2.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkte III und IV angefochten sind (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III); gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei seit XXXX mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, er lebe derzeit in Scheidung und nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau. Der Beschwerdeführer habe sich schon vor Beginn des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufgehalten, er sei in Österreich "nicht verfestigt oder verankert". Er habe mehrere Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt, über die bisher noch nicht entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe, nachdem der unabhängige Bundesasylsenat seinen früheren Asylantrag im Instanzenzug zurückgewiesen und nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt habe, nicht sofort einen weiteren Asylantrag gestellt, sondern sich dazu erst im September 2009 "offensichtlich in Ansehung einer, infolge Ihrer zu erwartenden Scheidung, Abweisung Ihres Antrages auf einen Aufenthaltstitel" entschlossen. Daraus sei die missbräuchliche Stellung des Asylantrages ebenfalls klar erkennbar. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.1.2.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkte römisch drei und römisch vier angefochten sind (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG BGBl. römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei); gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei seit römisch 40 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, er lebe derzeit in Scheidung und nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau. Der Beschwerdeführer habe sich schon vor Beginn des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufgehalten, er sei in Österreich "nicht verfestigt oder verankert". Er habe mehrere Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt, über die bisher noch nicht entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe, nachdem der unabhängige Bundesasylsenat seinen früheren Asylantrag im Instanzenzug zurückgewiesen und nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt habe, nicht sofort einen weiteren Asylantrag gestellt, sondern sich dazu erst im September 2009 "offensichtlich in Ansehung einer, infolge Ihrer zu erwartenden Scheidung, Abweisung Ihres Antrages auf einen Aufenthaltstitel" entschlossen. Daraus sei die missbräuchliche Stellung des Asylantrages ebenfalls klar erkennbar. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründet das Bundesasylamt recht knapp damit, seit der Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet seien bereits mehrere Jahre vergangen. Ein Teil "der behaupteten verfolgungsrelevanten Änderungen" sei bereits 2008 vorgelegen. Da der Beschwerdeführer keine objektiv nachvollziehbaren Gründe habe vorbringen können, die ihn an der sofortigen Einbringung eines weiteren Asylantrages gehindert hätten, könne nicht zu seinen Gunsten entschieden werden. Ebenso verhalte es sich mit erheblichen, verfolgungsrelevanten Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt und damit zugestellt.

1.3. Gegen die Spruchpunkte III und IV dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.1.2010.1.3. Gegen die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.1.2010.

2. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides richtet, erwogen:2. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

§ 38 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, AsylG 2005 lautet:

"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch zukomme (vgl. UBAS 23.5.2006, 301.639-C1/E1-X/47/06, ua.; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 590): Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn der Asylgerichtshof das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"; vgl. UBAS 23.5.2006, 301.639-C1/E1-X/47/06, ua.; Putzer/Rohrböck, Leitfaden, Rz. 583), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 923, E 186 a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch zukomme vergleiche UBAS 23.5.2006, 301.639-C1/E1-X/47/06, ua.; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 590): Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn der Asylgerichtshof das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"; vergleiche UBAS 23.5.2006, 301.639-C1/E1-X/47/06, ua.; Putzer/Rohrböck, Leitfaden, Rz. 583), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 923, E 186 a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

2.2.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren - zwar nicht im Spruch, aber in der Begründung - auf die Ziffer 2 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 gestützt. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er die Beschwerde auch dann abweisen dürfte, wenn ein Tatbestand erfüllt ist, auf den sich das Bundesasylamt nicht gestützt hat (vgl. die Rechtsprechung, wonach die Berufungsbehörde nicht an die von der Erstbehörde herangezogene Ziffer des § 6 AsylG 1997 [offensichtliche Unbegründetheit] gebunden war: VwSlg 14.945 A/1998; VwGH 22.12.1999, 99/01/0417; 21.12.2000, 2000/01/0320; 26.4.2001, 2001/20/0161; 22.11.2001, 2001/20/0516; 18.7.2002, 2000/20/0108; 29.9.2005, 2002/20/0180; die Aberkennungstatbestände des § 38 Abs 1 AsylG 2005 sind zT den Tatbeständen des § 6 AsylG 1997 nachgebildet). Auch für den Asylgerichtshof ist aber nicht erkennbar, dass einer der anderen Tatbestände des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 (sicherer Herkunftsstaat; Täuschung des Bundesasylamtes über bestimmte Umstände; kein Vorbringen von Verfolgungsgründen; offensichtliche Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens; Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung oder eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes schon vor Antragstellung - die Ausweisung [in die Bundesrepublik Deutschland] auf Grund des Asylantrags vom 8.1.2004 war nicht mehr durchsetzbar, da die sechsmonatige Überstellungsfrist im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. [in der Folge: Dublin-V] bereits abgelaufen war), vorläge.2.2.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren - zwar nicht im Spruch, aber in der Begründung - auf die Ziffer 2 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 gestützt. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er die Beschwerde auch dann abweisen dürfte, wenn ein Tatbestand erfüllt ist, auf den sich das Bundesasylamt nicht gestützt hat vergleiche die Rechtsprechung, wonach die Berufungsbehörde nicht an die von der Erstbehörde herangezogene Ziffer des Paragraph 6, AsylG 1997 [offensichtliche Unbegründetheit] gebunden war: VwSlg 14.945 A/1998; VwGH 22.12.1999, 99/01/0417; 21.12.2000, 2000/01/0320; 26.4.2001, 2001/20/0161; 22.11.2001, 2001/20/0516; 18.7.2002, 2000/20/0108; 29.9.2005, 2002/20/0180; die Aberkennungstatbestände des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 sind zT den Tatbeständen des Paragraph 6, AsylG 1997 nachgebildet). Auch für den Asylgerichtshof ist aber nicht erkennbar, dass einer der anderen Tatbestände des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 (sicherer Herkunftsstaat; Täuschung des Bundesasylamtes über bestimmte Umstände; kein Vorbringen von Verfolgungsgründen; offensichtliche Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens; Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung oder eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes schon vor Antragstellung - die Ausweisung [in die Bundesrepublik Deutschland] auf Grund des Asylantrags vom 8.1.2004 war nicht mehr durchsetzbar, da die sechsmonatige Überstellungsfrist im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. [in der Folge: Dublin-V] bereits abgelaufen war), vorläge.

2.2.3. Das Bundesasylamt hat Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides damit begründet, "[e]in Teil der behaupteten verfolgungsrelevanten Änderungen" sei bereits 2008 vorgelegen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen vom August 2009 vorgelegt, nach denen er in Indien gefährdet sei, weil der Ermordung eines Sikh-Gurus in Wien beschuldigt werde. Darüber hinaus hat er sich aber auch auf andere Verfolgungsgründe berufen, die in der Tat weiter zurückliegen.2.2.3. Das Bundesasylamt hat Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides damit begründet, "[e]in Teil der behaupteten verfolgungsrelevanten Änderungen" sei bereits 2008 vorgelegen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen vom August 2009 vorgelegt, nach denen er in Indien gefährdet sei, weil der Ermordung eines Sikh-Gurus in Wien beschuldigt werde. Darüber hinaus hat er sich aber auch auf andere Verfolgungsgründe berufen, die in der Tat weiter zurückliegen.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer bereits am 8.1.2004 einen Asylantrag gestellt hatte, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14.6.2004 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 21.10.2004 erkannte der Verwaltungsgerichtshof einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu; mit Beschluss vom 16.2.2007 lehnte er ihre Behandlung ab (vgl. oben Pt. 1.1). Der Beschwerdeführer hätte daraufhin Österreich verlassen müssen, da er in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden war, er tat dies aber nicht und wurde auch nicht zwangsweise dorthin verbracht. Somit verstrich die in der Dublin-V festgelegte Frist von sechs Monaten, und die Zuständigkeit ging auf Österreich über. (Dies wird auch in einem internen e-mail-Wechsel des Bundesasylamtes [AS 37 und 41, e-mails vom 4.9.2009 und vom 7.9.2009] festgehalten.) Jedenfalls bis zum Ablauf der Überstellungsfrist kann dem Beschwerdeführer billigerweise kein Vorwurf gemacht werden, wenn er seine behaupteten Fluchtgründe nicht in einem neuen Asylantrag vortrug, da er zunächst seinen früheren Antrag betrieb und sonach festgestellt war, dass Österreich nicht für einen Antrag des Beschwerdeführers zuständig war. Erst seit die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen ist, kann daher in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die dreimonatige Frist des § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Gang gesetzt werden. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer freilich keinen Antrag gestellt, um etwa seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe (einen Streit mit Nachbarn, die sodann die Polizei bestochen hätten, sodass die Polizei ihn festgenommen habe) zu wiederholen. Im selben Jahr - 2007 - heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und mochte darauf vertrauen, dass ihm deshalb ein Aufenthaltstitel erteilt würde, vielleicht deshalb verzichtete er auf einen weiteren Asylantrag. In seinem Antrag vom 3.9.2009 berief er sich hauptsächlich auf eine behauptete Verfolgung wegen des Vorwurfs, in das Attentat an Sikh-Gurus in Wien verwickelt gewesen zu sein. Er mochte auch der Meinung gewesen sein, das Bundesasylamt mit den ursprünglich vorgetragenen Fluchtgründen nicht überzeugen zu können. Dass er die nunmehr hinzugetretenen Fluchtgründe nicht innerhalb der dreimonatigen Frist nach ihrem Eintritt geltend gemacht hat, behauptet auch das Bundesasylamt nicht. Das Attentat in Wien fand am 24.5.2009 statt; seit wann der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich bedroht wird bzw. ihm das bekannt ist, hat das Bundesasylamt nicht erhoben. Es ist nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil wahrscheinlich (die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen seines Vaters und des Dorfvorstandes tragen das Datum des XXXX), dass das nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Attentat - somit bis zum 3.6.2009 - der Fall war, und daher erst innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung am 3.9.2009.Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer bereits am 8.1.2004 einen Asylantrag gestellt hatte, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14.6.2004 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 21.10.2004 erkannte der Verwaltungsgerichtshof einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu; mit Beschluss vom 16.2.2007 lehnte er ihre Behandlung ab vergleiche oben Pt. 1.1). Der Beschwerdeführer hätte daraufhin Österreich verlassen müssen, da er in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden war, er tat dies aber nicht und wurde auch nicht zwangsweise dorthin verbracht. Somit verstrich die in der Dublin-V festgelegte Frist von sechs Monaten, und die Zuständigkeit ging auf Österreich über. (Dies wird auch in einem internen e-mail-Wechsel des Bundesasylamtes [AS 37 und 41, e-mails vom 4.9.2009 und vom 7.9.2009] festgehalten.) Jedenfalls bis zum Ablauf der Überstellungsfrist kann dem Beschwerdeführer billigerweise kein Vorwurf gemacht werden, wenn er seine behaupteten Fluchtgründe nicht in einem neuen Asylantrag vortrug, da er zunächst seinen früheren Antrag betrieb und sonach festgestellt war, dass Österreich nicht für einen Antrag des Beschwerdeführers zuständig war. Erst seit die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen ist, kann daher in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die dreimonatige Frist des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Gang gesetzt werden. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer freilich keinen Antrag gestellt, um etwa seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe (einen Streit mit Nachbarn, die sodann die Polizei bestochen hätten, sodass die Polizei ihn festgenommen habe) zu wiederholen. Im selben Jahr - 2007 - heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und mochte darauf vertrauen, dass ihm deshalb ein Aufenthaltstitel erteilt würde, vielleicht deshalb verzichtete er auf einen weiteren Asylantrag. In seinem Antrag vom 3.9.2009 berief er sich hauptsächlich auf eine behauptete Verfolgung wegen des Vorwurfs, in das Attentat an Sikh-Gurus in Wien verwickelt gewesen zu sein. Er mochte auch der Meinung gewesen sein, das Bundesasylamt mit den ursprünglich vorgetragenen Fluchtgründen nicht überzeugen zu können. Dass er die nunmehr hinzugetretenen Fluchtgründe nicht innerhalb der dreimonatigen Frist nach ihrem Eintritt geltend gemacht hat, behauptet auch das Bundesasylamt nicht. Das Attentat in Wien fand am 24.5.2009 statt; seit wann der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich bedroht wird bzw. ihm das bekannt ist, hat das Bundesasylamt nicht erhoben. Es ist nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil wahrscheinlich (die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen seines Vaters und des Dorfvorstandes tragen das Datum des römisch 40 ), dass das nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Attentat - somit bis zum 3.6.2009 - der Fall war, und daher erst innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung am 3.9.2009.

2.2.4. Die Tatbestände des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 sollen eine - im Verhältnis zum "Normalfall" - besonders niedrige Verfolgungsgefahr indizieren, weil gerade dann die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde erster Instanz eine Fehlentscheidung getroffen hat, verhältnismäßig niedrig und daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung am ehesten gerechtfertigt ist. Dies springt bei den Ziffern 1 (Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat), 4 (kein Vorbringen von Verfolgungsgründen) und 5 (qualifiziert tatsachenwidriges Vorbringen) des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 sogleich ins Auge. Auch bei § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist das Ermessen aber so zu üben, dass ein Zusammenhang zwischen dem längeren Aufenthalt vor der Antragstellung und der geringen Verfolgungsgefahr möglichst aufrechterhalten wird. Offenbar sollen damit jene Fälle getroffen werden, in denen das lange Zuwarten mit der Antragstellung ein starkes Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit oder dafür bilden soll, dass keine Verfolgungsgründe vorliegen.2.2.4. Die Tatbestände des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 sollen eine - im Verhältnis zum "Normalfall" - besonders niedrige Verfolgungsgefahr indizieren, weil gerade dann die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde erster Instanz eine Fehlentscheidung getroffen hat, verhältnismäßig niedrig und daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung am ehesten gerechtfertigt ist. Dies springt bei den Ziffern 1 (Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat), 4 (kein Vorbringen von Verfolgungsgründen) und 5 (qualifiziert tatsachenwidriges Vorbringen) des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 sogleich ins Auge. Auch bei Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist das Ermessen aber so zu üben, dass ein Zusammenhang zwischen dem längeren Aufenthalt vor der Antragstellung und der geringen Verfolgungsgefahr möglichst aufrechterhalten wird. Offenbar sollen damit jene Fälle getroffen werden, in denen das lange Zuwarten mit der Antragstellung ein starkes Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit oder dafür bilden soll, dass keine Verfolgungsgründe vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.6.2000, 2000/01/0103, zum Zusammenhang zwischen dem langem Zuwarten und der mangelnden Glaubwürdigkeit festgehalten: "Wenngleich der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen ist, dass es merkwürdig erscheint, wenn ein aus politischen Gründen Verfolgter erst nach nahezu neunjährigem Aufenthalt im Ausland den Asylantrag stellt, so ist dieses Argument für sich allein angesichts der entgegenstehenden Aussagen und der diese zu belegen suchenden Beweisanträge nicht ausreichend, die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers daraus abzuleiten." Auch im vorliegenden Fall kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, der Zeitraum, den der Beschwerdeführer seit dem Übergang der Zuständigkeit auf Österreich (Mitte 2007) verstreichen ließ, bevor er - wieder - einen Asylantrag stellte, spreche jedenfalls gegen seine Glaubwürdigkeit und gegen eine Verfolgungsgefahr. Die Aussicht auf eine Niederlassungsbewilligung - auf Grund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen - fällt dabei ins Gewicht; auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer gefragt, warum er einen Asylantrag stelle, und ihm - irrtümlich - vorgehalten, er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Offenbar sah auch das Bundesasylamt keinen Anlass zu einer sofortigen Antragstellung durch einen Fremden, der über einen Aufenthaltstitel verfügt. Dazu kommt noch, was oben zu einer möglichen Einschätzung der Erfolgsaussichten durch den Beschwerdeführer gesagt worden ist.

Der Zusammenhang zwischen der späten Antragstellung und einer allenfalls mangelnden Glaubwürdigkeit oder Verfolgungsgefahr ist somit nicht so stark, dass er zu einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führen muss. Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausspruch, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesasylamt entscheidend ist. Denn es gibt keinen Grund, die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung; vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 829, E 13 b zu § 64 AVG wiedergegebene Rechtsprechung) nicht auf § 38 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen. Dass der Beschwerdeführer die beiden ersten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gar nicht in Beschwerde gezogen hat, ist bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV somit außer Acht zu lassen.Der Zusammenhang zwischen der späten Antragstellung und einer allenfalls mangelnden Glaubwürdigkeit oder Verfolgungsgefahr ist somit nicht so stark, dass er zu einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führen muss. Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausspruch, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesasylamt entscheidend ist. Denn es gibt keinen Grund, die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung; vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 829, E 13 b zu Paragraph 64, AVG wiedergegebene Rechtsprechung) nicht auf Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen. Dass der Beschwerdeführer die beiden ersten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gar nicht in Beschwerde gezogen hat, ist bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier somit außer Acht zu lassen.

2.2.5. Unter diesen Umständen kommt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das von § 38 Abs. 1 AsylG 2005 eingeräumte Ermessen in dem Sinne zu üben ist, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wird.2.2.5. Unter diesen Umständen kommt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das von Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 eingeräumte Ermessen in dem Sinne zu üben ist, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wird.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, abzusprechen, der überdies gesetzlich nicht vorgesehen ist.Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen, abzusprechen, der überdies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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