TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/22 S3 319348-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S3 319.348-1/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2008, GZ 08 03.015-EAST-WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2008, GZ 08 03.015-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und brachte am 02.04.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und brachte am 02.04.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Schreiben vom 08.04.2008 teilte Österreich den deutschen Behörden unter Hinweis auf deren Zustimmung bezüglich der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit betreffend den nachgeborenen Beschwerdeführer bei Deutschland liege.Mit Schreiben vom 08.04.2008 teilte Österreich den deutschen Behörden unter Hinweis auf deren Zustimmung bezüglich der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit betreffend den nachgeborenen Beschwerdeführer bei Deutschland liege.

Am 08.04.2008 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Deutschland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 08.04.2008 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Deutschland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2008 gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer gesund sei und keine Medikamente einnehme. Sie habe bereits im Jahr 2005 mit ihrem Mann einen Asylantrag in Österreich gestellt und Österreich seit diesem Zeitpunkt nicht verlassen. Abgesehen von ihrem Mann und ihren beiden Kindern seien keine Verwandten in Österreich aufhältig. Sie stelle den Antrag für den Beschwerdeführer aus denselben Gründen, die sie und ihr Mann bereits angegeben hätten. Er habe keine eigenen Antragsgründe und es gebe keine weiteren Gründe. Bezüglich einer möglichen Ausweisung nach Deutschland gab sie an, dass sie von Deutschland nach Georgien abgeschoben würden, wo sie sehr große Probleme hätten und ihr Leben in Gefahr wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008, 319.348-1/2E-VII/20/08, im ersten Rechtsgang gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008, 319.348-1/2E-VII/20/08, im ersten Rechtsgang gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2009, 2008/23/1377-11, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008, 319.348-1/2E-VII/20/08, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Als Begründung wurde angeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof die die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden, die Zurückweisung ihrer Asylanträge und Ausweisung in die Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5 a AsylG 1997 bestätigenden Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben habe. Dieser Umstand schlage im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2009, 2008/23/1377-11, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008, 319.348-1/2E-VII/20/08, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Als Begründung wurde angeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof die die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden, die Zurückweisung ihrer Asylanträge und Ausweisung in die Bundesrepublik Deutschland gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 5 a AsylG 1997 bestätigenden Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben habe. Dieser Umstand schlage im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens. Er wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 02.04.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2008, S2 259.419-0/2008/16E, wurde der Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin stattgegeben und ihr Verfahren zugelassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Laut § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Laut Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.Gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2, Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergab, und zwar gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung. Da jedoch der Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2008, S2 259.419-0/2008/16E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde, wurde das Verfahren der gesetzlichen Vertreterin zugelassen. Wegen des Vorliegens eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ist daher auch das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergab, und zwar gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung. Da jedoch der Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2008, S2 259.419-0/2008/16E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde, wurde das Verfahren der gesetzlichen Vertreterin zugelassen. Wegen des Vorliegens eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ist daher auch das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten