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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Matt, über die Beschwerde des A B in B, geboren 2008, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Mai 2008, Zl. 319.348-1/2E-VII/20/08, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Matt, über die Beschwerde des A B in B, geboren 2008, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Mai 2008, Zl. 319.348-1/2E-VII/20/08, betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Eltern des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Georgiens, M B (Beschwerdeführer zu Zl. 2008/23/1033) und C B (Beschwerdeführerin zu Zl. 2008/23/1034) waren am 14. Februar 2005 in das Bundesgebiet eingereist und hatten am selben Tag Asylanträge eingebracht. Die belangte Behörde hatte mit Bescheiden vom 13. April 2005 die Berufungen seiner Eltern gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen die Asylanträge der Eltern zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung dieser Asylanträge festgestellt und seine Eltern dorthin ausgewiesen worden waren, gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5a Abs. 1 Asylgesetz 1997 abgewiesen.Die Eltern des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Georgiens, M B (Beschwerdeführer zu Zl. 2008/23/1033) und C B (Beschwerdeführerin zu Zl. 2008/23/1034) waren am 14. Februar 2005 in das Bundesgebiet eingereist und hatten am selben Tag Asylanträge eingebracht. Die belangte Behörde hatte mit Bescheiden vom 13. April 2005 die Berufungen seiner Eltern gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen die Asylanträge der Eltern zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung dieser Asylanträge festgestellt und seine Eltern dorthin ausgewiesen worden waren, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 5 a Absatz eins, Asylgesetz 1997 abgewiesen.
Am 2. April 2008 beantragte seine Mutter für den Beschwerdeführer internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2008, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz festgestellt und der Beschwerdeführer dorthin ausgewiesen worden war, gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab.Am 2. April 2008 beantragte seine Mutter für den Beschwerdeführer internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2008, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz festgestellt und der Beschwerdeführer dorthin ausgewiesen worden war, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit Erkenntnis vom 17. September 2008, Zlen. 2008/23/1033, 1034, wurden die die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden, die Zurückweisung ihrer Asylanträge und Ausweisung in die Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5a Asylgesetz 1997 bestätigenden Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).Mit Erkenntnis vom 17. September 2008, Zlen. 2008/23/1033, 1034, wurden die die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden, die Zurückweisung ihrer Asylanträge und Ausweisung in die Bundesrepublik Deutschland gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 5 a Asylgesetz 1997 bestätigenden Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da dieses - wie auch die in der Beschwerde verzeichnete "allfällige Umsatzsteuer" - in diesen Bestimmungen keine Deckung findet.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da dieses - wie auch die in der Beschwerde verzeichnete "allfällige Umsatzsteuer" - in diesen Bestimmungen keine Deckung findet.
Wien, am 27. Mai 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008231377.X00Im RIS seit
19.07.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009