TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/26 D7 300168-2/2009

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Spruch

D7 300168-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, Zahl 03 26.072-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, Zahl 03 26.072-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 24.07.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 29.08.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2006, Zahl 03 26.072-BAW, in Spruchpunkt I. abgewiesen und in Spruchpunkt II. festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin in die Ukraine ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2006, Zahl 300.168-C1/E1-XIX/62/06, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG idF 126/2002 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäßrömisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 24.07.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 29.08.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2006, Zahl 03 26.072-BAW, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin in die Ukraine ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2006, Zahl 300.168-C1/E1-XIX/62/06, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung 126 aus 2002, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG idF 101/2003 iVm § 50 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 nicht zulässig sei und in Spruchpunkt III. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 AsylG idF 101/2003 iVm § 15 Abs. 2 AsylG idF 101/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2007 erteilt. Im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, deren Gatte ermordet worden sei, dreieinhalb Monate in einem Keller festgehalten, von unbekannten Männern vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei, um die Schulden ihres Mannes "abzuarbeiten", weshalb ihr eine Rückkehr in die Ukraine unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht zumutbar sei, nachdem ein Zusammentreffen mit den einstigen Tätern nicht ausgeschlossen werden könne, ebenso wenig wie eine Retraumatisierung und habe die Beschwerdeführerin als verwitwete Frau kein soziales Netz und keine ausreichende Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsstaat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2006, Zahl AW 2006/19/0424-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, nicht zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG in der Fassung 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG in der Fassung 101 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2007 erteilt. Im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, deren Gatte ermordet worden sei, dreieinhalb Monate in einem Keller festgehalten, von unbekannten Männern vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei, um die Schulden ihres Mannes "abzuarbeiten", weshalb ihr eine Rückkehr in die Ukraine unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht zumutbar sei, nachdem ein Zusammentreffen mit den einstigen Tätern nicht ausgeschlossen werden könne, ebenso wenig wie eine Retraumatisierung und habe die Beschwerdeführerin als verwitwete Frau kein soziales Netz und keine ausreichende Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsstaat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2006, Zahl AW 2006/19/0424-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.2. Am 08.05.2007 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Tochter der Beschwerdeführerin zur Zahl 07 03.789-BAW, Seite 51).römisch eins.2. Am 08.05.2007 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Tochter der Beschwerdeführerin zur Zahl 07 03.789-BAW, Seite 51).

Am 08.01.2008 wurde die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter in deren Verfahren vor dem Bundesasylamt einvernommen. Am 05.08.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, sowohl in ihrem Verfahren als auch als gesetzliche Vertreterin im Verfahren ihrer minderjährigen Tochter (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 161a bis 173a).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, Zahl 03 26.072-BAW, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2006, Zahl 300.168-C1/E1-XIX/62/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2006,Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, Zahl 03 26.072-BAW, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2006, Zahl 300.168-C1/E1-XIX/62/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2006,

Zahl 300.168-C1/E1-XIX/62/06, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. entzogen und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 183a bis 251a).Zahl 300.168-C1/E1-XIX/62/06, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. entzogen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Abs. leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 183a bis 251a).

I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, Zahl 03 26.072-BAW, zugestellt am 13.08.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 25.08.2009 eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 269a bis 285a).römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, Zahl 03 26.072-BAW, zugestellt am 13.08.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 25.08.2009 eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 269a bis 285a).

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß

§ 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden ist.Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde am 08.05.2007 beim Bundesasylamt gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde am 08.05.2007 beim Bundesasylamt gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes die Beschwerdeführerin betreffend und Einsicht in den dem Asylgerichtshof ebenfalls vorliegenden Verwaltungsakt der Tochter der Beschwerdeführerin (D7 408625-1/2009).römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes die Beschwerdeführerin betreffend und Einsicht in den dem Asylgerichtshof ebenfalls vorliegenden Verwaltungsakt der Tochter der Beschwerdeführerin (D7 408625-1/2009).

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine. Sie ist die Mutter einer minderjährigen Tochter, deren Asylverfahren (D7 408625-1/2009) beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird.

II.4. Die Identität der Beschwerdeführerin (II.3.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden Die Staatsangehörigkeit konnte auf Grund der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Sprachkenntnis im Asylverfahren glaubhaft gemacht werden. Die Feststellung zum Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter ergibt sich aus der im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde, die im Akt der Tochter der Beschwerdeführerin in Übersetzung einliegt (Zahl 07 03.789-BAW).römisch zwei.4. Die Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden Die Staatsangehörigkeit konnte auf Grund der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Sprachkenntnis im Asylverfahren glaubhaft gemacht werden. Die Feststellung zum Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter ergibt sich aus der im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde, die im Akt der Tochter der Beschwerdeführerin in Übersetzung einliegt (Zahl 07 03.789-BAW).

II.5.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.5.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).

Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH E 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.5.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurömisch zwei.5.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu

§ 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

II.5.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.römisch zwei.5.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.

II.5.3.1. Das Bundesasylamt hat im zugrunde liegenden Bescheid unberücksichtigt gelassen, dass Verfahrensgegenstand nicht die erstmalige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist, sondern die Verlängerung der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsberechtigung. Das Bundesasylamt stellte zwar Folgendes fest: "Aus den Länderfeststellungen bzw. den jüngsten Entscheidungen des Asylgerichtshofes ergibt sich die geänderte Lage in Ihrem Heimatland." (Bescheid, Seite 6 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 193a); das Bundesasylamt lässt aber völlig offen, inwiefern sich die angeblich "geänderte Lage" im Herkunftsstaat wesentlich, dauerhaft und für die konkrete Situation der Beschwerdeführerin günstiger darstellt als zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung. Alleine die Feststellungen zur Lage in der Ukraine, ohne auch nur ansatzweise auf die Person der Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen und Schlussfolgerungen aus der angeblichen Verbesserung der Lage zu ziehen, kann nicht als transparente Begründung eines Bescheides gewertet werden (vgl. dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) Rz 224f; Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 9 Anm 12). In der Beschwerde wird auch zutreffend gerügt, dass sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht ergibt, inwiefern sich der Sachverhalt, von dem im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgegangen wurde, zum Zeitpunkt der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geändert habe. Das Bundesasylamt lässt offen, ob es davon ausgeht, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen.römisch zwei.5.3.1. Das Bundesasylamt hat im zugrunde liegenden Bescheid unberücksichtigt gelassen, dass Verfahrensgegenstand nicht die erstmalige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist, sondern die Verlängerung der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsberechtigung. Das Bundesasylamt stellte zwar Folgendes fest: "Aus den Länderfeststellungen bzw. den jüngsten Entscheidungen des Asylgerichtshofes ergibt sich die geänderte Lage in Ihrem Heimatland." (Bescheid, Seite 6 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 193a); das Bundesasylamt lässt aber völlig offen, inwiefern sich die angeblich "geänderte Lage" im Herkunftsstaat wesentlich, dauerhaft und für die konkrete Situation der Beschwerdeführerin günstiger darstellt als zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung. Alleine die Feststellungen zur Lage in der Ukraine, ohne auch nur ansatzweise auf die Person der Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen und Schlussfolgerungen aus der angeblichen Verbesserung der Lage zu ziehen, kann nicht als transparente Begründung eines Bescheides gewertet werden vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) Rz 224f; Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 9, Anmerkung 12). In der Beschwerde wird auch zutreffend gerügt, dass sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht ergibt, inwiefern sich der Sachverhalt, von dem im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgegangen wurde, zum Zeitpunkt der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geändert habe. Das Bundesasylamt lässt offen, ob es davon ausgeht, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen.

II.5.3.2. Die im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates angeführte Gefahr einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wurde im Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ohne Beiziehung einer medizinischen Sachverständigen als nicht vorhanden gewertet. In der Beschwerde wird zutreffend moniert, dass dazu keinerlei Ermittlungen getätigt wurden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt diese Mangelhaftigkeit beseitigen müssen und darzustellen haben, von welchem Sachverhalt es ausgeht. Die Frage der Gefahr einer Retraumatisierung wird jedenfalls in Anwesenheit der zu bestellenden Sachverständigen und der Beschwerdeführerin geklärt werden müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich nicht in Behandlung bei einem Psychiater oder einem Psychotherapeuten befindet, kann jedenfalls nicht ausreichend sein, um die Gefahr einer Retraumatisierung im Fall einer Rückkehr, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates festgestellt wurde, auszuschließen.römisch zwei.5.3.2. Die im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates angeführte Gefahr einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wurde im Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ohne Beiziehung einer medizinischen Sachverständigen als nicht vorhanden gewertet. In der Beschwerde wird zutreffend moniert, dass dazu keinerlei Ermittlungen getätigt wurden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt diese Mangelhaftigkeit beseitigen müssen und darzustellen haben, von welchem Sachverhalt es ausgeht. Die Frage der Gefahr einer Retraumatisierung wird jedenfalls in Anwesenheit der zu bestellenden Sachverständigen und der Beschwerdeführerin geklärt werden müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich nicht in Behandlung bei einem Psychiater oder einem Psychotherapeuten befindet, kann jedenfalls nicht ausreichend sein, um die Gefahr einer Retraumatisierung im Fall einer Rückkehr, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates festgestellt wurde, auszuschließen.

II.5.3.3. Im Verfahren der Beschwerdeführerin über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung schien das Bundesasylamt - ebenso wie der Unabhängige Bundesasylsenat, der der Beschwerdeführerin erstmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte - davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen. Im Verfahren der minderjährigen Tochter, die im Jahr 2007 vertreten durch die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, kam das Bundesasylamt in der Begründung des Bescheides zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig seien. Damit ist aber die Begründung in den Bescheiden, wobei nicht übersehen werden darf, dass mit der Mutter und der minderjährigen Tochter ein Familienverfahren zu führen ist, nicht miteinander in Einklang zu bringen und völlig unschlüssig. In der Begründung des Bescheides der Tochter der Beschwerdeführerin warf das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin ihrer Tochter vor, dass die Minderjährige bei der in ihrem Verfahren bestellten medizinischen Sachverständigen von "gemeinsamen Weihnachtsfeiern" und davon erzählt habe, dass "Ihnen Vater und Ihre gesetzliche Vertreterin gesagt hätten, dass diese in Deutschland arbeiten müssten, weil sie in der Ukraine keine Arbeit fänden." Es würden sich "eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass Sie [Anmerkung: die Tochter der Beschwerdeführerin] und Ihre gesetzliche Vertreterin in der Ukraine gemeinsame Zeit verbracht haben, welche unterbrochen worden ist, weil die Eltern nach Deutschland reisen wollten, um Arbeit zu finden." (Bescheid der Tochter der Beschwerdeführerin, Seite 38 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Tochter der Beschwerdeführerin, Seite 285).römisch zwei.5.3.3. Im Verfahren der Beschwerdeführerin über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung schien das Bundesasylamt - ebenso wie der Unabhängige Bundesasylsenat, der der Beschwerdeführerin erstmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte - davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen. Im Verfahren der minderjährigen Tochter, die im Jahr 2007 vertreten durch die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, kam das Bundesasylamt in der Begründung des Bescheides zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig seien. Damit ist aber die Begründung in den Bescheiden, wobei nicht übersehen werden darf, dass mit der Mutter und der minderjährigen Tochter ein Familienverfahren zu führen ist, nicht miteinander in Einklang zu bringen und völlig unschlüssig. In der Begründung des Bescheides der Tochter der Beschwerdeführerin warf das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin ihrer Tochter vor, dass die Minderjährige bei der in ihrem Verfahren bestellten medizinischen Sachverständigen von "gemeinsamen Weihnachtsfeiern" und davon erzählt habe, dass "Ihnen Vater und Ihre gesetzliche Vertreterin gesagt hätten, dass diese in Deutschland arbeiten müssten, weil sie in der Ukraine keine Arbeit fänden." Es würden sich "eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass Sie [Anmerkung: die Tochter der Beschwerdeführerin] und Ihre gesetzliche Vertreterin in der Ukraine gemeinsame Zeit verbracht haben, welche unterbrochen worden ist, weil die Eltern nach Deutschland reisen wollten, um Arbeit zu finden." (Bescheid der Tochter der Beschwerdeführerin, Seite 38 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Tochter der Beschwerdeführerin, Seite 285).

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin ergänzend zum Schicksal ihres angeblich erschossenen Gatten, wegen dem sie von seinen Gläubigern als Witwe der Zwangsprostitution zugeführt worden sein soll, befragen müssen. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes stellte das Bundesasylamt ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Asylwerber in einer Lebensgemeinschaft lebe, ohne zur Person ihres Lebensgefährten auch nur ansatzweise Ermittlungen anzustellen; im verfahrensgegenständlichen Bescheid berücksichtigte das Bundesasylamt nicht im Geringsten das Ergebnis im Verfahren ihrer Tochter, in dem von Weihnachtsfeiern mit dem angeblich ermordeten Gatten und Aufenthalten der Familie in der Ukraine berichtet wurde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann daher nicht nachvollziehen, welchen Sachverhalt das Bundesasylamt der Entscheidung im Verfahren der Beschwerdeführerin und im Verfahren ihrer Tochter, der zwingend der Gleiche sein muss, zugrunde legte. Sowohl die Begründung im Bescheid der Beschwerdeführerin als auch im Bescheid ihrer minderjährigen Tochter müssen daher als unschlüssig gewertet werden und sind weitere Ermittlungen, insbesondere eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin, vonnöten. Der Beschwerdeführerin wurden zwar in der Einvernahme vom 05.08.2009 vor dem Bundesasylamt im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin deren Angaben bei der Untersuchung durch die bestellte medizinische Sachverständige, insbesondere zum Vater ihrer Tochter, vorgehalten, das Bundesasylamt stellte jedoch keinerlei Nachfragen und blieb das Ermittlungsverfahren damit mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Für die Beurteilung der Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin wird maßgeblich sein, ob diese alleinstehend oder ob ihr Gatte möglicherweise entgegen ihren Angaben im Asylverfahren am Leben ist. Ohne Aufarbeitung dieser offenen Sachverhaltselemente durch das Bundesasylamt, unter Wahrung des Parteiengehörs, kann der Asylgerichtshof seine Rolle als Kontrollinstanz nicht wahrnehmen. Erst nach Klärung dieses Sachverhaltes ist es möglich, zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine Situation geraten würde, die die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verlangt. Das Bundesasylamt wird in weiterer Folge zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben, die die in der Beschwerde relevierten Fragen zum Zugang der Beschwerdeführerin zum ukrainischen Sozialsystem beantworten.

II.5.3.4. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind und wird daher das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nach ergänzender Einvernahme der Beschwerdeführerin ebenso diese Entscheidungen zu berücksichtigen haben (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225). In das Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wurde das Kriterium der Zumutbarkeit einer Ausreise nicht erwähnt bzw. geprüft. In diesem Zusammenhang ist auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu verweisen, die im Verfahren zu berücksichtigen sein werden.römisch zwei.5.3.4. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind und wird daher das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nach ergänzender Einvernahme der Beschwerdeführerin ebenso diese Entscheidungen zu berücksichtigen haben vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225). In das Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wurde das Kriterium der Zumutbarkeit einer Ausreise nicht erwähnt bzw. geprüft. In diesem Zusammenhang ist auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu verweisen, die im Verfahren zu berücksichtigen sein werden.

II.5.3.5. Das Bundesasylamt hat in der Entscheidung die Ausweisung der Beschwerdeführerin betreffend vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin eben nicht um eine Asylwerberin, sondern um eine Person handelt, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2006 als unzulässig festgestellt und der eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Weiters blieb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2006 unbeachtet. Für die Prüfung des Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich muss das Gleiche gelten, wie für die Prüfung zu Angehörigen im Herkunftsstaat. Dazu wurde die Beschwerdeführerin nicht ausreichend einvernommen und ist dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Witwe oder nach wie vor mit ihrem Gatten verheiratet ist oder ob diese in Österreich eine Lebensgemeinschaft hat, muss bei einer allfälligen Ausweisung der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.römisch zwei.5.3.5. Das Bundesasylamt hat in der Entscheidung die Ausweisung der Beschwerdeführerin betreffend vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin eben nicht um eine Asylwerberin, sondern um eine Person handelt, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2006 als unzulässig festgestellt und der eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Weiters blieb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2006 unbeachtet. Für die Prüfung des Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich muss das Gleiche gelten, wie für die Prüfung zu Angehörigen im Herkunftsstaat. Dazu wurde die Beschwerdeführerin nicht ausreichend einvernommen und ist dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Witwe oder nach wie vor mit ihrem Gatten verheiratet ist oder ob diese in Österreich eine Lebensgemeinschaft hat, muss bei einer allfälligen Ausweisung der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

II.5.3.6. Festzuhalten bleibt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid lücken- und damit mangelhaft ist: Nach dem Punkt "C) Feststellungen" (Bescheid, Seite 6 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 193a) findet sich als nächste Aufzählung "E) Rechtliche Beurteilung" (Bescheid, Seite 30 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 241a). Beweiswürdigende Überlegungen finden sich zwar im Bescheid (Bescheid, Seiten 29 und 30 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 241a bis 243a), jedoch nicht zu den "Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten", was im fortgesetzten Verfahren nachzutragen und im Bescheid nachvollziehbar darzustellen sein wird (s. Feststellungen Bescheid, Seite 6 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 193a).römisch zwei.5.3.6. Festzuhalten bleibt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid lücken- und damit mangelhaft ist: Nach dem Punkt "C) Feststellungen" (Bescheid, Seite 6 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 193a) findet sich als nächste Aufzählung "E) Rechtliche Beurteilung" (Bescheid, Seite 30 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 241a). Beweiswürdigende Überlegungen finden sich zwar im Bescheid (Bescheid, Seiten 29 und 30 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 241a bis 243a), jedoch nicht zu den "Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten", was im fortgesetzten Verfahren nachzutragen und im Bescheid nachvollziehbar darzustellen sein wird (s. Feststellungen Bescheid, Seite 6 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 193a).

II.5.4. Die belangte Behörde hat daher - bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Diese wird das Bundesasylamt nachtragen müssen, das Ergebnis der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugänglich machen und anschließend im Bescheid nachvollziehbare und überprüfbare Feststellungen treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen.römisch zwei.5.4. Die belangte Behörde hat daher - bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Diese wird das Bundesasylamt nachtragen müssen, das Ergebnis der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugänglich machen und anschließend im Bescheid nachvollziehbare und überprüfbare Feststellungen treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen.

Die Erstbehörde ist ihren in § 18 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Die Erstbehörde ist ihren in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.5.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den bereits dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird das Bundesasylamt zu beachten haben, dass bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein Familienverfahren vorliegt, deren Ergebnisse beim jeweils anderen Angehörigen zu berücksichtigen sind.Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.5.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den bereits dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird das Bundesasylamt zu beachten haben, dass bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein Familienverfahren vorliegt, deren Ergebnisse beim jeweils anderen Angehörigen zu berücksichtigen sind.

Festzuhalten bleibt, dass in Folge der Beschwerde der zur Kernfamilie gehörenden Tochter der Beschwerdeführerin mit gesondertem Erkenntnis vom heutigen Tag deren bekämpfter Bescheid ebenfalls gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde (siehe Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl D7 408625-1/2009).Festzuhalten bleibt, dass in Folge der Beschwerde der zur Kernfamilie gehörenden Tochter der Beschwerdeführerin mit gesondertem Erkenntnis vom heutigen Tag deren bekämpfter Bescheid ebenfalls gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde (siehe Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl D7 408625-1/2009).

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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