TE AsylGH Beschluss 2010/1/26 D10 319009-2/2008

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Spruch

D10 319009-2/2008/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, in XXXX, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vomDer Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, in römisch 40 , gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom

16. Oktober 2008, FZ. 08 01.209-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50, idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50, idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am

1. Februar 2008 gemeinsam mit ihren Kindern XXXX (AIS Zl. 08 01.212), XXXX (AIS Zl. 08 01.213), XXXX (AIS Zl. 08 01.211) und XXXX (AIS Zl. 08 01.210), unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1. Februar 2008 gemeinsam mit ihren Kindern römisch 40 (AIS Zl. 08 01.212), römisch 40 (AIS Zl. 08 01.213), römisch 40 (AIS Zl. 08 01.211) und römisch 40 (AIS Zl. 08 01.210), unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am

1. Februar 2008, am 19. Februar 2008 und am 04. April 2008 führte die Beschwerdeführerin nach Wiedergabe ihres Fluchtweges im Wesentlichen aus, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil ihr Ehegatte in beiden tschetschenischen Kriegen gekämpft habe und aus diesem Grunde, ebenso wie sie selbst verfolgt worden sei. Sie seien daher am 29. Dezember 2005 nach Polen geflüchtet, wo sie zwei Mal einen Asylantrag gestellt hätten. Glaublich von Februar bis Juli 2007 sei ihnen "tolerierter Aufenthalt" (Pobyt) gewährt worden. In Polen sei auch ihr viertes Kind zur Welt gekommen, allerdings hätten dort massive Probleme mit ihrem Ehegatten begonnen. Sie sei von diesem geschlagen worden und aus Angst gemeinsam mit ihren Kindern nach Österreich geflüchtet. Ihr Ehegatte lebe nunmehr mit einer anderen Frau zusammen und habe mit derselben auch bereits zwei Kinder.

Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und polnischen Behörden akzeptierte die Republik Polen mittels am 12. Februar 2008 bei der Asylbehörde erster Instanz eingelangtem Schreiben gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und der übrigen Familienmitglieder.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und polnischen Behörden akzeptierte die Republik Polen mittels am 12. Februar 2008 bei der Asylbehörde erster Instanz eingelangtem Schreiben gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und der übrigen Familienmitglieder.

Die Asylbehörde erster Instanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz demzufolge mit Bescheid vom 7. April 2008, Zl. 08 01.209-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Republik Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter einem wies sie die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.) und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig (Spruchpunkt III.). Bescheide gleichen Inhalts ergingen auch hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin.Die Asylbehörde erster Instanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz demzufolge mit Bescheid vom 7. April 2008, Zl. 08 01.209-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO die Republik Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wies sie die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Bescheide gleichen Inhalts ergingen auch hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin.

Mit der gegen die vorzitierte Erledigung der belangten Behörde vom 7. April 2008 gerichteten Berufung vom 23. April 2008 machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zeitgleich wurden Mag. Melanie STORER und Mag. Michael Schleich, p.A. Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung in 4020 Linz, Stockhofstraße 40, eine Vollmacht und ausdrückliche Zustellvollmacht für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren erteilt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. April 2008, GZ. 319.009-1/2E-XIV/08/08, wurde der vorzitierten Berufung der Beschwerdeführerin Folge geleistet und der bekämpfte Bescheid vom 7. April 2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben. Das erstinstanzliche Verfahren erweise sich schon deswegen als mangelhaft, weil sich im erstinstanzlichen Verfahren Hinweise auf einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin ergeben hätten, welche von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Das entsprechende Vorbringen sei von der Erstbehörde völlig übergangen und die Hinweise auf einen möglicherweise erfolgten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nicht ausreichend wahrgenommen worden. Mit Erledigungen vom selben Tag wurden auch die bekämpften Bescheide der Kinder der Beschwerdeführerin behoben.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. April 2008, GZ. 319.009-1/2E-XIV/08/08, wurde der vorzitierten Berufung der Beschwerdeführerin Folge geleistet und der bekämpfte Bescheid vom 7. April 2009 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben. Das erstinstanzliche Verfahren erweise sich schon deswegen als mangelhaft, weil sich im erstinstanzlichen Verfahren Hinweise auf einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin ergeben hätten, welche von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Das entsprechende Vorbringen sei von der Erstbehörde völlig übergangen und die Hinweise auf einen möglicherweise erfolgten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nicht ausreichend wahrgenommen worden. Mit Erledigungen vom selben Tag wurden auch die bekämpften Bescheide der Kinder der Beschwerdeführerin behoben.

Mittels Aktenvermerk vom 9. Juli 2008 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin per Bus nach Polen nicht durchgeführt werden könne und andererseits ihre Überstellung per Flugzeug wegen Überschreitung der 28. Schwangerschaftswoche nicht mehr möglich sei. Von einer Ersatzbescheiderlassung gemäß § 5 AsylG wurde abgesehen und das Verfahren der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz am selben Tage zugelassen.Mittels Aktenvermerk vom 9. Juli 2008 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin per Bus nach Polen nicht durchgeführt werden könne und andererseits ihre Überstellung per Flugzeug wegen Überschreitung der 28. Schwangerschaftswoche nicht mehr möglich sei. Von einer Ersatzbescheiderlassung gemäß Paragraph 5, AsylG wurde abgesehen und das Verfahren der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz am selben Tage zugelassen.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tage wurde die Beschwerdeführerin befragt, ob sie "in ihrem Asylverfahren" rechtlich vertreten sei ("Haben Sie einen Rechtsvertreter in ihrem Asylverfahren?"). Diese Frage wurde seitens der Beschwerdeführerin mit "Nein" beantwortet.

Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Beschwerdeführerin auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieselbe unter Einem gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden vom selben Tage wurden auch die Anträge der Kinder der Beschwerdeführerin einer gleichlautenden Erledigung zugeführt.Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Beschwerdeführerin auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieselbe unter Einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Bescheiden vom selben Tage wurden auch die Anträge der Kinder der Beschwerdeführerin einer gleichlautenden Erledigung zugeführt.

Der angefochtene Bescheid wurde aufgrund der Zustellverfügung vom 16. Oktober 2008 an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert und dieser am 20. Oktober 2008 zugestellt.

Mit gegenständlicher Beschwerde vom 3. November 2008 (Datum der Postaufgabe) macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Mit am 19. Januar 2010 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schriftsatz gab die (unter anderem) für die Beschwerdeführerin tätig gewordene Mitarbeiterin der Volkshilfe Rechtsberatung, Mag. Melanie Storer, rechtswirksam zumindest die Auflösung ihres bisherigen Vollmachtsverhältnisses bekannt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bescheide sowohl schriftlich wie mündlich erlassen werden.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bescheide sowohl schriftlich wie mündlich erlassen werden.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, vorzu-nehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzu-nehmen.

Nun ist es zum Zustandekommen eines Bescheides erforderlich, dass dieser ordnungsgemäß erlassen, d.h. dem von ihr inhaltlich Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt wird. Erst mit der Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz und kann Rechtswirkungen nach außen entfalten. Erst eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus, der zugestellte Akt gilt dann als "erlassen". Wurde der Bescheid nicht mündlich verkündet, so liegt vor Zustellung an wenigstens einen Bescheidadressaten noch kein dem Rechtsbestand angehöriger Bescheid vor (vgl. hiezu das E VwGH 27.6.1988, 88/10/0100).Nun ist es zum Zustandekommen eines Bescheides erforderlich, dass dieser ordnungsgemäß erlassen, d.h. dem von ihr inhaltlich Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt wird. Erst mit der Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz und kann Rechtswirkungen nach außen entfalten. Erst eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus, der zugestellte Akt gilt dann als "erlassen". Wurde der Bescheid nicht mündlich verkündet, so liegt vor Zustellung an wenigstens einen Bescheidadressaten noch kein dem Rechtsbestand angehöriger Bescheid vor vergleiche hiezu das E VwGH 27.6.1988, 88/10/0100).

Bei der Zustellung selbst handelt es sich um ein im ZustG rechtlich geregeltes Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen knüpfen.

Die Zustellung ist zu Folge der Bestimmung des § 5 ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben wie bspw. die Abgabestelle oder die Form der Zustellung zu enthalten.Die Zustellung ist zu Folge der Bestimmung des Paragraph 5, ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben wie bspw. die Abgabestelle oder die Form der Zustellung zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Juni 1995, 94/04/0206, festgestellt hat, ist in Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Nun hat das Bundesasylamt mittels der im Verwaltungsakt einliegenden Zustellverfügung vom 16. Oktober 2008 aber die Zustellung der nunmehr angefochtenen "Erledigung" an die Beschwerdeführerin selbst und nicht an die zu diesem Zeitpunkt zustellungsbevollmächtigte Parteienvertreterin (als Empfängerin im formellen Sinne) angeordnet und dieser auch persönlich zugestellt. Daraus folgt aber, dass die Zustellung der gegenständlichen Erledigung an die zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigte Parteienvertreterin - sohin an den ordnungsgemäßen Empfänger im formellen Sinne - nicht verfügt wurde.

Zufolge der Bestimmung des § 7 ZustellG gilt, dass sofern im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Zufolge der Bestimmung des Paragraph 7, ZustellG gilt, dass sofern im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in dem bereits oben zitierten Erkenntnis vom

27. Juni 1995 festgestellt hat, vermag § 7 ZustG die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht.27. Juni 1995 festgestellt hat, vermag Paragraph 7, ZustG die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht.

Daraus folgt aber, dass die nunmehr bekämpfte Erledigung aufgrund falsch verfügter Zustellung als nicht erlassen anzusehen ist und sich die gegenständliche Beschwerde daher gegen einen Verwaltungsakt richtet, der nicht als Bescheid zu qualifizieren war.

Nur am Rande bemerkt sei, dass aus der Tatsache allein, dass die rechtlich nicht gebildete Beschwerdeführerin die Frage, ob sie im gegenständlichen Verfahren einen Rechtsvertreter habe, gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2008 verneint hat, nicht ohne Weiteres auf einen Widerruf der zu diesem Zeitpunkt aktenkundigen und im Übrigen (zumindest hinsichtlich einer Vollmachtsnehmerin) erst mit Schreiben vom 15. Januar 2010 widerrufenen (Zustell)vollmacht geschlossen werden konnte bzw. kann. Auch hätte die belangte Behörde bei einer solchen - gegen den Akteninhalt sprechenden - Annahme, diese Frage einer weitergehenden Erörterung zuzuführen gehabt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei zur niederschriftlichen Einvernahme am 9. Juli 2008 gar nicht geladen wurde, sodass diesfalls auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu bemängeln ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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